Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
12
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 38 KA 210/10 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 12 KA 84/10 B ER
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Zur Interessenabwägung bei der Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG.
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgericht München vom 18. Juni 2010 wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsteller und Beschwerdeführer.
III. Der Streitwert wird auf 6.250 EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
Gegenstand des Verfahrens ist die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragsteller vom 23.12.2009 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 30.11.2009 (Regress in Höhe von 18.673,87 EUR aufgrund Richtgrößenprüfung für das Jahr 2005 gemäß § 106 Abs. 5 a SGB V).
Die Antragsteller nehmen als Hausärzte in A-Stadt an der vertragsärztlichen Versorgung teil.
Der Antragsgegner setzte mit Bescheid vom 30.11.2009 bezüglich der Verordnungstätigkeit bei GKV -Versicherten aufgrund einer Richtgrößenprüfung für das Jahr 2005 einen Regress in Höhe von 18.779,36 EUR fest, der in Höhe von 18.673,87 EUR zu vollziehen war. Gegen diesen Bescheid legten die Antragsteller am 23.12.2009 Klage zum Sozialgericht
München ein, wobei sie die Unwirksamkeit der Richtgrößenvereinbarung für das Jahr 2005 geltend machten. Die Richtgrößenvereinbarung sei erst am 22.12.2005 abgeschlossen worden. Die Kläger hätten daher ihr Verordnungsverhalten nicht an der Richtgröße orientieren können. Die Richtgrößenvereinbarungen ordneten eine echte Rückwirkung an, die nicht gerechtfertigt sei.
Am 05.03.2010 beantragten die Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage.
Auf Anforderung des Gerichts trug der Antragsteller zu 1 vor, dass eine Zahlung des Regresses nicht möglich sei. Seine Bank habe mitgeteilt, dass angesichts der Gesamtverschuldung eine Finanzierung des Regressanspruches in Höhe von 18.000 EUR nicht möglich sei. Ferner legte er eine betriebswirtschaftliche Auswertung per 31.03.2010 des Steuerberaters W. vor.
Der Antragsgegner beantragte, die Anordnung der aufschiebenden Wirkung abzuweisen.
Er trug vor, dass bereits im Februar 2005 abgestimmte und vereinbarte Richtgrößen vorlagen. Diese Richtgrößenwerte seien von der kassenärztlichen Vereinigung Bayerns per Rundschreiben am 23.02.2005 an alle Vertragsärzte bekannt gegeben worden. Im Übrigen zeige ein Vergleich der Richtgrößenwerte aus 2003 und aus 2005, dass wegen der Herausnahme der sogenannten "besonderen Arzneimittel" keine Schlechterstellung im Vergleich zu 2003 stattgefunden habe. Ferner trug der Antragsgegner vor, dass wegen
§ 89 Abs. 1 S. 4 SGB V bis zum Inkrafttreten eines neuen Vertrages der alte weiter gelte. Ein "richtgrößenfreier" Zustand sei nicht eingetreten.
Mit Beschluss vom 18.06.2010 lehnte das Sozialgericht München die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 23.12.2009 ab. Die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens betreffend der Richtgrößenvereinbarung 2005 seien allenfalls als offen zu bezeichnen. Die von den Antragstellern vorgelegten Nachweise, dass eine Finanzierung des Regressanspruches nicht möglich sei, seien nicht aussagekräftig.
Gegen den am 28.06.2010 zugestellten Beschluss legten die Antragsteller am 28.07.2010 Beschwerde ein. Sie trugen erneut vor, dass der festgesetzte Regress rechtswidrig sei.
Ferner würde die sofortige Vollziehung des Regresses für die Antragsteller eine unzumutbare Härte darstellen. Dies hätte das Sozialgericht München bei der Abwägung berücksichtigen müssen. Auf Aufforderung des Senats legte der Antragsteller zu 1 am 24.12.2010 eine Vermögens- und Schuldenaufstellung vor. Daraus ergibt sich, dass bei einem Gesamtvermögen von 601.705 EUR Verbindlichkeiten von 288.527 EUR (Stichtag 30.11.2010) bestehen. Hinsichtlich des Antragstellers zu 2 wurde vorgetragen, dass dieser an der Praxis nur zu einem geringen Anteil beteiligt sei. Eine Vermögensaufstellung des Antragstellers zu 2 könne bis 10.01.2011 vorgelegt werden.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die beigezogenen Akten des Antragsgegners Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Sozialgericht München hat mit dem Beschluss vom 18.06.2010 die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 86 b
Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG zutreffend abgelehnt.
Gemäß § 86 b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache in den Fällen, in denen eine Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung hat, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen.
Da die Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 30.11.2009 gemäß § 106 Abs. 5 a S. 11 SGB V keine aufschiebende Wirkung hat, war der Antrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung statthaft. Er ist jedoch unbegründet.
Die Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung erfolgt aufgrund einer Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse am Sofortvollzug und dem Suspensivinteresse des Betroffenen. Da der Gesetzgeber in § 106 Abs. 5 a S. 11 SGB V die aufschiebende Wirkung der Klage unter Abweichung vom Grundprinzip, dass eine Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung hat (§ 86 a Abs. 1 SGG), ausgeschlossen hat, also dem Vollzugsinteresse Vorrang eingeräumt hat, kommt eine Aussetzung nur unter besonderen Umständen in Betracht (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig, SGG, 9. Aufl., § 86 a
Rn. 26 und § 86 b Rn. 12 c). Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung muss deshalb eine mit gewichtigen Argumenten zu begründende Ausnahme bleiben.
Bei der Interessenabwägung sind zunächst die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen, da kein öffentliches Interesse am Vollzug eines rechtswidrigen Verwaltungsakts besteht, umgekehrt aber auch kein Suspensivinteresse bei einem rechtmäßigen Verwaltungsakt. Da im vorliegenden Fall mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (Urteil vom 02.11.2005, B 6 KA 63/04 Rn. 55) bezüglich der Richtgrößenvereinbarung für 2005 nicht von einer unzulässigen Rückwirkung auszugehen ist, hat die Klage der Antragsteller voraussichtlich keinen Erfolg. Insoweit tritt das Suspensivinteresse hinter dem Vollzugsinteresse, dem der Gesetzgeber § 95 Abs. 5 a S. 11 SGB V ohnehin Vorrang eingeräumt hat, weitestgehend zurück.
Selbst wenn man zu Gunsten der Antragsteller von einem offenen Ausgang des Hauptsacheverfahrens ausgeht, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Aus dem Vortrag der Antragsteller ergibt sich kein Aspekt, der die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen könnte. Insbesondere ist nicht dargetan, dass den Antragstellern schwere und unzumutbare Nachteile drohen, wenn der Regress sofort vollzogen wird. Nach der vom Antragsteller zu 1 übersandten Vermögensübersicht verfügt dieser nach Abzug aller Schulden über ein Vermögen von 313.000 EUR. Insoweit ist in keiner Weise ersichtlich , dass ihm durch den sofortigen Vollzug der Regressforderung von rund 18.000 EUR Nachteile entstehen würden, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und nicht oder nur schwer wiedergutzumachen wären. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit die Zahlung zur Insolvenz führen könnte oder die Existenz des Antragstellers zu gefährden würde.
Inwieweit der gemeinsam mit dem Antragsteller zu 1 gesamtschuldnerisch haftende Antragsteller zu 2 in der Lage ist, seinen nach Angaben des Bevollmächtigten der Antragsteller geringeren Anteil zu finanzieren, ist insoweit nicht mehr entscheidungserheblich. Der Senat war nicht gehalten, mit der Entscheidung bis zur Vorlage entsprechender Unterlagen zu warten.
Im Ergebnis war die Beschwerde also zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 197 a SGG, § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung.
Der Streitwert war im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes auf 1/3 des Hauptsacheverfahrens festzusetzen.
II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsteller und Beschwerdeführer.
III. Der Streitwert wird auf 6.250 EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
Gegenstand des Verfahrens ist die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragsteller vom 23.12.2009 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 30.11.2009 (Regress in Höhe von 18.673,87 EUR aufgrund Richtgrößenprüfung für das Jahr 2005 gemäß § 106 Abs. 5 a SGB V).
Die Antragsteller nehmen als Hausärzte in A-Stadt an der vertragsärztlichen Versorgung teil.
Der Antragsgegner setzte mit Bescheid vom 30.11.2009 bezüglich der Verordnungstätigkeit bei GKV -Versicherten aufgrund einer Richtgrößenprüfung für das Jahr 2005 einen Regress in Höhe von 18.779,36 EUR fest, der in Höhe von 18.673,87 EUR zu vollziehen war. Gegen diesen Bescheid legten die Antragsteller am 23.12.2009 Klage zum Sozialgericht
München ein, wobei sie die Unwirksamkeit der Richtgrößenvereinbarung für das Jahr 2005 geltend machten. Die Richtgrößenvereinbarung sei erst am 22.12.2005 abgeschlossen worden. Die Kläger hätten daher ihr Verordnungsverhalten nicht an der Richtgröße orientieren können. Die Richtgrößenvereinbarungen ordneten eine echte Rückwirkung an, die nicht gerechtfertigt sei.
Am 05.03.2010 beantragten die Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage.
Auf Anforderung des Gerichts trug der Antragsteller zu 1 vor, dass eine Zahlung des Regresses nicht möglich sei. Seine Bank habe mitgeteilt, dass angesichts der Gesamtverschuldung eine Finanzierung des Regressanspruches in Höhe von 18.000 EUR nicht möglich sei. Ferner legte er eine betriebswirtschaftliche Auswertung per 31.03.2010 des Steuerberaters W. vor.
Der Antragsgegner beantragte, die Anordnung der aufschiebenden Wirkung abzuweisen.
Er trug vor, dass bereits im Februar 2005 abgestimmte und vereinbarte Richtgrößen vorlagen. Diese Richtgrößenwerte seien von der kassenärztlichen Vereinigung Bayerns per Rundschreiben am 23.02.2005 an alle Vertragsärzte bekannt gegeben worden. Im Übrigen zeige ein Vergleich der Richtgrößenwerte aus 2003 und aus 2005, dass wegen der Herausnahme der sogenannten "besonderen Arzneimittel" keine Schlechterstellung im Vergleich zu 2003 stattgefunden habe. Ferner trug der Antragsgegner vor, dass wegen
§ 89 Abs. 1 S. 4 SGB V bis zum Inkrafttreten eines neuen Vertrages der alte weiter gelte. Ein "richtgrößenfreier" Zustand sei nicht eingetreten.
Mit Beschluss vom 18.06.2010 lehnte das Sozialgericht München die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 23.12.2009 ab. Die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens betreffend der Richtgrößenvereinbarung 2005 seien allenfalls als offen zu bezeichnen. Die von den Antragstellern vorgelegten Nachweise, dass eine Finanzierung des Regressanspruches nicht möglich sei, seien nicht aussagekräftig.
Gegen den am 28.06.2010 zugestellten Beschluss legten die Antragsteller am 28.07.2010 Beschwerde ein. Sie trugen erneut vor, dass der festgesetzte Regress rechtswidrig sei.
Ferner würde die sofortige Vollziehung des Regresses für die Antragsteller eine unzumutbare Härte darstellen. Dies hätte das Sozialgericht München bei der Abwägung berücksichtigen müssen. Auf Aufforderung des Senats legte der Antragsteller zu 1 am 24.12.2010 eine Vermögens- und Schuldenaufstellung vor. Daraus ergibt sich, dass bei einem Gesamtvermögen von 601.705 EUR Verbindlichkeiten von 288.527 EUR (Stichtag 30.11.2010) bestehen. Hinsichtlich des Antragstellers zu 2 wurde vorgetragen, dass dieser an der Praxis nur zu einem geringen Anteil beteiligt sei. Eine Vermögensaufstellung des Antragstellers zu 2 könne bis 10.01.2011 vorgelegt werden.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die beigezogenen Akten des Antragsgegners Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Sozialgericht München hat mit dem Beschluss vom 18.06.2010 die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 86 b
Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG zutreffend abgelehnt.
Gemäß § 86 b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache in den Fällen, in denen eine Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung hat, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen.
Da die Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 30.11.2009 gemäß § 106 Abs. 5 a S. 11 SGB V keine aufschiebende Wirkung hat, war der Antrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung statthaft. Er ist jedoch unbegründet.
Die Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung erfolgt aufgrund einer Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse am Sofortvollzug und dem Suspensivinteresse des Betroffenen. Da der Gesetzgeber in § 106 Abs. 5 a S. 11 SGB V die aufschiebende Wirkung der Klage unter Abweichung vom Grundprinzip, dass eine Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung hat (§ 86 a Abs. 1 SGG), ausgeschlossen hat, also dem Vollzugsinteresse Vorrang eingeräumt hat, kommt eine Aussetzung nur unter besonderen Umständen in Betracht (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig, SGG, 9. Aufl., § 86 a
Rn. 26 und § 86 b Rn. 12 c). Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung muss deshalb eine mit gewichtigen Argumenten zu begründende Ausnahme bleiben.
Bei der Interessenabwägung sind zunächst die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen, da kein öffentliches Interesse am Vollzug eines rechtswidrigen Verwaltungsakts besteht, umgekehrt aber auch kein Suspensivinteresse bei einem rechtmäßigen Verwaltungsakt. Da im vorliegenden Fall mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (Urteil vom 02.11.2005, B 6 KA 63/04 Rn. 55) bezüglich der Richtgrößenvereinbarung für 2005 nicht von einer unzulässigen Rückwirkung auszugehen ist, hat die Klage der Antragsteller voraussichtlich keinen Erfolg. Insoweit tritt das Suspensivinteresse hinter dem Vollzugsinteresse, dem der Gesetzgeber § 95 Abs. 5 a S. 11 SGB V ohnehin Vorrang eingeräumt hat, weitestgehend zurück.
Selbst wenn man zu Gunsten der Antragsteller von einem offenen Ausgang des Hauptsacheverfahrens ausgeht, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Aus dem Vortrag der Antragsteller ergibt sich kein Aspekt, der die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen könnte. Insbesondere ist nicht dargetan, dass den Antragstellern schwere und unzumutbare Nachteile drohen, wenn der Regress sofort vollzogen wird. Nach der vom Antragsteller zu 1 übersandten Vermögensübersicht verfügt dieser nach Abzug aller Schulden über ein Vermögen von 313.000 EUR. Insoweit ist in keiner Weise ersichtlich , dass ihm durch den sofortigen Vollzug der Regressforderung von rund 18.000 EUR Nachteile entstehen würden, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und nicht oder nur schwer wiedergutzumachen wären. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit die Zahlung zur Insolvenz führen könnte oder die Existenz des Antragstellers zu gefährden würde.
Inwieweit der gemeinsam mit dem Antragsteller zu 1 gesamtschuldnerisch haftende Antragsteller zu 2 in der Lage ist, seinen nach Angaben des Bevollmächtigten der Antragsteller geringeren Anteil zu finanzieren, ist insoweit nicht mehr entscheidungserheblich. Der Senat war nicht gehalten, mit der Entscheidung bis zur Vorlage entsprechender Unterlagen zu warten.
Im Ergebnis war die Beschwerde also zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 197 a SGG, § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung.
Der Streitwert war im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes auf 1/3 des Hauptsacheverfahrens festzusetzen.
Rechtskraft
Aus
Login
FSB
Saved