Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
2
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 5 SF 40/10
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 2 SF 179/10 B
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Zur Verspätung eines Antrags auf Ablehnung eines Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit.
2. Eine Jahre zurückliegende Tätigkeit für eine berufsgenossenschaftliche Unfallklinik vermag ein Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Sachverständigen in einem Verfahren aus dem Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung nicht zu rechtfertigen.
2. Eine Jahre zurückliegende Tätigkeit für eine berufsgenossenschaftliche Unfallklinik vermag ein Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Sachverständigen in einem Verfahren aus dem Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung nicht zu rechtfertigen.
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg
vom 2. Juni 2010 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Besorgnis der Befangenheit gegenüber dem Sachverständigen Privatdozent Dr. H. besteht.
Der 1972 geborene Kläger und Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf.) begehrt im Klageverfahren vor dem Sozialgericht Würzburg (Az.: S 5 U 157/09) die Feststellung weiterer Unfallfolgen aufgrund des Arbeitsunfalls vom 28. November 2006 sowie die Gewährung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Mit Bescheid vom 8. Oktober 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Juni 2009 hatte die Beklagte dies abgelehnt.
Mit Beweisanordnung vom 9. März 2010, versandt am 11. März 2010, hat das Sozialgericht den Orthopäden und Unfallchirurgen PD Dr. H. (Krankenhaus H.) mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. Mit Schriftsatz vom 7. April 2010 (eingegangen am 8. April 2010) hat der Bf. Bedenken hinsichtlich der Neutralität des Sachverständigen vorgebracht, da es sich bei dem Krankenhaus um eine berufsgenossenschaftliche Unfallklinik handele. Mit Schriftsatz vom 16. April 2010 hat er den Antrag auf Ablehnung des Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit gestellt. Dessen beruflicher Werdegang weise mehrere Tätigkeiten für die Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik F. auf, zunächst als Assistenzarzt und zuletzt bis Oktober 1998 als Oberarzt.
PD Dr. H. hat in einer Stellungnahme vom 17. Mai 2010 darauf hingewiesen, dass zwar seine Vita Tätigkeiten in einer Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik aufweise, allerdings handele es sich bei den Kliniken der M. GmbH nicht um eine berufsgenossenschaftliche Unfallklinik. Zwischen ihm und der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik F. bestehe ein "normales Geschäftsverhältnis".
Das Sozialgericht hat den Ablehnungsantrag mit Beschluss vom 2. Juni 2010 zurückgewiesen. Die Tätigkeit des gerichtsärztlichen Sachverständigen als Chefarzt der Chirurgischen Klinik II der Kliniken des M. begründe für sich keinen Zweifel an der Objektivität und Unparteilichkeit des Sachverständigen. Zum einen handele es sich bei den Kliniken um keine berufsgenossenschaftliche Unfallklinik. Zum anderen stelle die Tatsache, dass der gerichtsärztliche Sachverständige als Assistenzarzt an der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik F. sowie dort in der Abteilung Unfallchirurgie tätig gewesen sei, keinen Grund dar, der geeignet sei, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Sachverständigen zu rechtfertigen. Es sei nicht ersichtlich, weshalb dieser sich insoweit gegenüber der Beklagten verpflichtet fühlen könnte und es deshalb an der gebotenen Unparteilichkeit fehlen lassen könnte. Diese Tatsache begründe vielmehr die besondere Fachkunde des Sachverständigen in unfallmedizinischen Fragen.
Zur Begründung der hiergegen eingelegten Beschwerde hat der Bf. ergänzend vorgebracht, dass es sich bei dem Gutachter um einen der drei Gutachter gehandelt habe, den die Beklagte im Rahmen des Widerspruchsverfahrens zur Auswahl gestellt habe. Auch hieraus würden die Verbindungen des Sachverständigen zu der Beklagten offensichtlich. Auch sei der die Beklagte beratende Arzt Dr. T. vor dieser Tätigkeit bis Mitte 2005 Oberarzt der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik F. gewesen, an der auch der Gutachter von 1984 bis 1998 mit Unterbrechungen tätig gewesen sei.
Die Beklagte hat die Besorgnis der Befangenheit gegen den ärztlichen Sachverständigen nicht geteilt, ohne dies näher zu begründen.
II.
Die statthafte und zulässige Beschwerde (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG) ist unbegründet.
Nach § 118 Abs. 1 SGG sind im sozialgerichtlichen Verfahren über die Ablehnung eines Sachverständigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) anzuwenden. Nach § 406 Abs. 2 S. 1, 411 Abs. 1 ZPO ist der Ablehnungsantrag bei dem Gericht oder dem Richter, von dem der Sachverständige ernannt ist, zwei Wochen nach Verkündung oder Zustellung des Beschlusses über die Ernennung zu stellen. Zweck dieser Regelung ist die Beschleunigung des gerichtlichen Verfahrens. Die Beweisanordnung wurde am 11. März 2010 an die Beteiligten versandt. Bedenken gegen die Neutralität des Sachverständigen gingen erstmals am 8. April 2010 beim Sozialgericht ein. Der Antrag ist daher verspätet gestellt - zumal der Antrag auf Ablehnung erst mit Schriftsatz vom 16. April 2010, eingegangen am 19. April 2010, förmlich gestellt wurde.
Darüber hinaus bestehen jedoch auch seitens des Senats keine Bedenken an der Unparteilichkeit des Gutachters. Nach §§ 406 Abs. 1 S. 1, 42 Abs. 1 und 2 ZPO findet die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Sachverständigen zu rechtfertigen. Der Grund, der das Misstrauen rechtfertigt, muss bei objektiver und vernünftiger Betrachtungsweise vom Standpunkt der Partei aus vorliegen. Rein subjektive Vorstellungen und Gedankengänge des Antragsteller scheiden aus (/Putzo, ZPO, 30. Aufl., § 42 Rdnr. 9).
Der Bf. begründet die Beschwerde vor allem mit einem persönlichen, beruflichen Bezug des Sachverständigen zur Beklagten. Bei dem Krankenhaus H. bzw. den Kliniken der M. GmbH handelt es sich nicht um eine berufsgenossenschaftliche Klinik. Eine Voreingenommenheit des Sachverständigen damit zu begründen, dass dieser zuletzt vor 12 Jahren im Rahmen seines beruflichen Werdegangs für eine berufsgenossenschaftliche Klinik (hier: in F.) tätig gewesen ist, erscheint konstruiert und abwegig. Jedenfalls vermag der Senat hierin keinen objektiven und vernünftigen Grund für die Rechtfertigung von Misstrauen gegen die Unparteilichkeit zu erkennen. Dasselbe gilt für die Tatsache, dass der derzeit die Beklagte beratende Arzt Dr. T. bis Mitte 2005 Oberarzt der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik F. gewesen ist. Es geht vorliegend zum einen nicht um die Unvoreingenommenheit des beratenden Arztes, zum anderen können daraus keinerlei Schlüsse auf die Objektivität des Sachverständigen gezogen werden. Ferner ist PD Dr. H. nicht allein dadurch von einer Begutachtung im sozialgerichtlichen Verfahren ausgeschlossen, dass er im Rahmen des Widerspruchsverfahrens als Gutachter zur Auswahl stand, aber nicht zum Zuge kam. Zu Recht weist das Sozialgericht darauf hin, dass selbst die Zugehörigkeit des Sachverständigen zu einer von den Berufsgenossenschaften getragenen Organisation oder zu einer berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik oder einem berufsgenossenschaftlichen Institut für Arbeitsschutz als Grund für eine Besorgnis der Befangenheit nicht ausreichen (vgl. z.B. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, 9. Aufl., § 118 Rdnr. 12 k m.w.N.; Bayer. Landessozialgericht, Beschluss vom 19. Mai 2010, Az.: L 2 U 547/09 B). Deshalb ist es auch ohne Bedeutung, dass der Sachverständige nach eigenen Angaben ein "normales Geschäftsverhältnis" zu einer berufsgenossenschaftlichen Klinik unterhält. Hierbei handelt es sich lediglich um einen Patienten- und Informationsaustausch zu bestimmten aktuellen Therapiekonzepten. Eine Abhängigkeit oder wirtschaftliche Verbundenheit des vom Gericht beauftragten Gutachters mit der Beklagten ist nicht ersichtlich.
Insgesamt weisen sowohl der berufliche Werdegang des Sachverständigen als auch die derzeitige Tätigkeit zwar auf einen besonderen Bezug zum Recht der gesetzlichen Unfallversicherung hin, ohne dass jedoch Anhaltspunkte für die Besorgnis der Befangenheit wegen enger Verstrickung mit der Beklagten gegeben sind. Vielmehr sind dies Indizien für eine fachliche Eignung des Gutachters.
Das Sozialgericht hat damit zutreffend den Antrag auf Ablehnung des Sachverständigen PD Dr. H. zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
vom 2. Juni 2010 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Besorgnis der Befangenheit gegenüber dem Sachverständigen Privatdozent Dr. H. besteht.
Der 1972 geborene Kläger und Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf.) begehrt im Klageverfahren vor dem Sozialgericht Würzburg (Az.: S 5 U 157/09) die Feststellung weiterer Unfallfolgen aufgrund des Arbeitsunfalls vom 28. November 2006 sowie die Gewährung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Mit Bescheid vom 8. Oktober 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Juni 2009 hatte die Beklagte dies abgelehnt.
Mit Beweisanordnung vom 9. März 2010, versandt am 11. März 2010, hat das Sozialgericht den Orthopäden und Unfallchirurgen PD Dr. H. (Krankenhaus H.) mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. Mit Schriftsatz vom 7. April 2010 (eingegangen am 8. April 2010) hat der Bf. Bedenken hinsichtlich der Neutralität des Sachverständigen vorgebracht, da es sich bei dem Krankenhaus um eine berufsgenossenschaftliche Unfallklinik handele. Mit Schriftsatz vom 16. April 2010 hat er den Antrag auf Ablehnung des Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit gestellt. Dessen beruflicher Werdegang weise mehrere Tätigkeiten für die Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik F. auf, zunächst als Assistenzarzt und zuletzt bis Oktober 1998 als Oberarzt.
PD Dr. H. hat in einer Stellungnahme vom 17. Mai 2010 darauf hingewiesen, dass zwar seine Vita Tätigkeiten in einer Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik aufweise, allerdings handele es sich bei den Kliniken der M. GmbH nicht um eine berufsgenossenschaftliche Unfallklinik. Zwischen ihm und der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik F. bestehe ein "normales Geschäftsverhältnis".
Das Sozialgericht hat den Ablehnungsantrag mit Beschluss vom 2. Juni 2010 zurückgewiesen. Die Tätigkeit des gerichtsärztlichen Sachverständigen als Chefarzt der Chirurgischen Klinik II der Kliniken des M. begründe für sich keinen Zweifel an der Objektivität und Unparteilichkeit des Sachverständigen. Zum einen handele es sich bei den Kliniken um keine berufsgenossenschaftliche Unfallklinik. Zum anderen stelle die Tatsache, dass der gerichtsärztliche Sachverständige als Assistenzarzt an der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik F. sowie dort in der Abteilung Unfallchirurgie tätig gewesen sei, keinen Grund dar, der geeignet sei, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Sachverständigen zu rechtfertigen. Es sei nicht ersichtlich, weshalb dieser sich insoweit gegenüber der Beklagten verpflichtet fühlen könnte und es deshalb an der gebotenen Unparteilichkeit fehlen lassen könnte. Diese Tatsache begründe vielmehr die besondere Fachkunde des Sachverständigen in unfallmedizinischen Fragen.
Zur Begründung der hiergegen eingelegten Beschwerde hat der Bf. ergänzend vorgebracht, dass es sich bei dem Gutachter um einen der drei Gutachter gehandelt habe, den die Beklagte im Rahmen des Widerspruchsverfahrens zur Auswahl gestellt habe. Auch hieraus würden die Verbindungen des Sachverständigen zu der Beklagten offensichtlich. Auch sei der die Beklagte beratende Arzt Dr. T. vor dieser Tätigkeit bis Mitte 2005 Oberarzt der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik F. gewesen, an der auch der Gutachter von 1984 bis 1998 mit Unterbrechungen tätig gewesen sei.
Die Beklagte hat die Besorgnis der Befangenheit gegen den ärztlichen Sachverständigen nicht geteilt, ohne dies näher zu begründen.
II.
Die statthafte und zulässige Beschwerde (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG) ist unbegründet.
Nach § 118 Abs. 1 SGG sind im sozialgerichtlichen Verfahren über die Ablehnung eines Sachverständigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) anzuwenden. Nach § 406 Abs. 2 S. 1, 411 Abs. 1 ZPO ist der Ablehnungsantrag bei dem Gericht oder dem Richter, von dem der Sachverständige ernannt ist, zwei Wochen nach Verkündung oder Zustellung des Beschlusses über die Ernennung zu stellen. Zweck dieser Regelung ist die Beschleunigung des gerichtlichen Verfahrens. Die Beweisanordnung wurde am 11. März 2010 an die Beteiligten versandt. Bedenken gegen die Neutralität des Sachverständigen gingen erstmals am 8. April 2010 beim Sozialgericht ein. Der Antrag ist daher verspätet gestellt - zumal der Antrag auf Ablehnung erst mit Schriftsatz vom 16. April 2010, eingegangen am 19. April 2010, förmlich gestellt wurde.
Darüber hinaus bestehen jedoch auch seitens des Senats keine Bedenken an der Unparteilichkeit des Gutachters. Nach §§ 406 Abs. 1 S. 1, 42 Abs. 1 und 2 ZPO findet die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Sachverständigen zu rechtfertigen. Der Grund, der das Misstrauen rechtfertigt, muss bei objektiver und vernünftiger Betrachtungsweise vom Standpunkt der Partei aus vorliegen. Rein subjektive Vorstellungen und Gedankengänge des Antragsteller scheiden aus (/Putzo, ZPO, 30. Aufl., § 42 Rdnr. 9).
Der Bf. begründet die Beschwerde vor allem mit einem persönlichen, beruflichen Bezug des Sachverständigen zur Beklagten. Bei dem Krankenhaus H. bzw. den Kliniken der M. GmbH handelt es sich nicht um eine berufsgenossenschaftliche Klinik. Eine Voreingenommenheit des Sachverständigen damit zu begründen, dass dieser zuletzt vor 12 Jahren im Rahmen seines beruflichen Werdegangs für eine berufsgenossenschaftliche Klinik (hier: in F.) tätig gewesen ist, erscheint konstruiert und abwegig. Jedenfalls vermag der Senat hierin keinen objektiven und vernünftigen Grund für die Rechtfertigung von Misstrauen gegen die Unparteilichkeit zu erkennen. Dasselbe gilt für die Tatsache, dass der derzeit die Beklagte beratende Arzt Dr. T. bis Mitte 2005 Oberarzt der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik F. gewesen ist. Es geht vorliegend zum einen nicht um die Unvoreingenommenheit des beratenden Arztes, zum anderen können daraus keinerlei Schlüsse auf die Objektivität des Sachverständigen gezogen werden. Ferner ist PD Dr. H. nicht allein dadurch von einer Begutachtung im sozialgerichtlichen Verfahren ausgeschlossen, dass er im Rahmen des Widerspruchsverfahrens als Gutachter zur Auswahl stand, aber nicht zum Zuge kam. Zu Recht weist das Sozialgericht darauf hin, dass selbst die Zugehörigkeit des Sachverständigen zu einer von den Berufsgenossenschaften getragenen Organisation oder zu einer berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik oder einem berufsgenossenschaftlichen Institut für Arbeitsschutz als Grund für eine Besorgnis der Befangenheit nicht ausreichen (vgl. z.B. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, 9. Aufl., § 118 Rdnr. 12 k m.w.N.; Bayer. Landessozialgericht, Beschluss vom 19. Mai 2010, Az.: L 2 U 547/09 B). Deshalb ist es auch ohne Bedeutung, dass der Sachverständige nach eigenen Angaben ein "normales Geschäftsverhältnis" zu einer berufsgenossenschaftlichen Klinik unterhält. Hierbei handelt es sich lediglich um einen Patienten- und Informationsaustausch zu bestimmten aktuellen Therapiekonzepten. Eine Abhängigkeit oder wirtschaftliche Verbundenheit des vom Gericht beauftragten Gutachters mit der Beklagten ist nicht ersichtlich.
Insgesamt weisen sowohl der berufliche Werdegang des Sachverständigen als auch die derzeitige Tätigkeit zwar auf einen besonderen Bezug zum Recht der gesetzlichen Unfallversicherung hin, ohne dass jedoch Anhaltspunkte für die Besorgnis der Befangenheit wegen enger Verstrickung mit der Beklagten gegeben sind. Vielmehr sind dies Indizien für eine fachliche Eignung des Gutachters.
Das Sozialgericht hat damit zutreffend den Antrag auf Ablehnung des Sachverständigen PD Dr. H. zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Rechtskraft
Aus
Login
FSB
Saved