L 7 AS 841/10 B ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 46 AS 2561/10 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 841/10 B ER
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Ein Anspruch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II ist gegenüber einem Anspruch auf Übernahme von Mietschulden vorrangig, weil § 22 Abs. 5 SGB II im Ermessen der Behörde steht und lediglich ein Darlehen vermittelt.
2. Ein Antrag auf einstweilige Anordnung kann ein Mindestmaß an MItwirkung im Antragsverfahren nicht ersetzen. Es fehlt dann regelmäßig an einem Anordnungsgrund.
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 20. Oktober 2010 wird zurückgewiesen
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.



Gründe:


I.

Streitig ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Zahlung von laufendem Arbeitslosengeld II und die Übernahme von Unterkunftskosten ab März 2010.

Die im Jahr 1953 geborene Antragstellerin und Beschwerdeführerin verfügt seit Januar 2008 nicht mehr über eine eigene Wohnung und wohnt in wechselnden Unterkünften. Dabei wechselt sie zumindest zwischen der Stadt M. (Zuständigkeitsbereich der Antragsgegnerin), dem Landkreis M. und dem Landkreis B ...

Wegen der Gewährung von Arbeitslosengeld II fanden zahlreiche Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes statt, am Beschwerdegericht die Verfahren L 16 AS 427/09 B ER, L 16 AS 428/09 B ER, L 7 AS 162/10 B ER und L 8 AS 435/10 B ER. Die beiden Beschlüsse des 16. Senats mussten im September 2009 öffentlich zugestellt werden, weil der Aufenthaltsort der Antragstellerin unbekannt war. Im Beschluss L 7 AS 162/10 B ER vom 27.04.2010 hat das Gericht darauf hingewiesen, dass der tatsächliche Aufenthalt der Antragstellerin ungeklärt sei und eine Vorsprache bei der Behörde dringend angeraten werde.

Zuletzt beantragte die Antragstellerin am 06.08.2010 erneut Arbeitslosengeld II. Dabei gab sie als Anschrift eine Adresse in der Stadt M. an. Als Kosten der Unterkunft wurden 300 bis 500,- Euro für Pensionskosten angegeben. Das daraufhin von der Antragsgegnerin an diese Anschrift gesandte Schreiben kam als unzustellbar zurück. Am 06.09.2010 ging ein weiteres Schreiben der Antragstellerin mit einer als "Postadresse" bezeichneten anderen c/o-Anschrift in M. (allerdings mit der Postleitzahl von A-Stadt im Landkreis M.).

Am 14.09.2010 stellte die Antragstellerin beim Sozialgericht München einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz. Es werde die Erstattung von Unterkunftskosten in Höhe von etwa 1500,- Euro seit März 2010 begehrt. Die Stornierung der Lebensmittelkosten sei wegen des geringen Körpergewichts (derzeit 38 bis 40 kg) und Immunschwäche nicht erlaubt. Die Mutter der Antragstellerin sei in russischer Gefangenschaft gewesen. Eine eigene Wohnung und eine Berufstätigkeit als Psychotherapeutin sei gesundheitsfördernd und lebensnotwendig.

Mit Beschluss vom 20.10.2010 lehnte das Sozialgericht den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ab. Es sei bereits mehrfach die Weitergewährung von Leistungen und die Erstattung von Mietschulden im Eilverfahren geltend gemacht worden. Dies sei mit insgesamt sechs Beschlüssen Sozialgerichts München abgelehnt worden. Der gewöhnliche Aufenthalt der Antragstellerin sei weiterhin ungeklärt und die örtliche Zuständigkeit der Antragsgegnerin sei nicht ersichtlich. Die Antragstellerin habe es selbst in der Hand, bei der Antragsgegnerin vorzusprechen, um dort alle erforderlichen Angaben zu machen und insbesondere den Aufenthalt abzuklären. Soweit die Antragstellerin die Begleichung von Mietschulden begehre, fehle es an einem Anordnungsgrund.

Am 17.11.2010 hat die Antragstellerin Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgericht München erhoben und dabei eine neue Anschrift in M. angegeben. Die Beschwerde wurde dahingehend begründet, dass sie sich ab Ende März 2010 nachweislich in Pensionen in P. bzw. bei Bekannten in G. oder F. aufgehalten habe. In einem weiteren Schreiben wurde als aktuelle Anschrift eine c/o-Anschrift in A-Stadt genannt. Auf Nachfrage des Gerichts teilte die Arge B. mit, dass ab 29.07.2010 mit Unterbrechungen Leistungen an die Antragstellerin ausbezahlt wurden.

Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgericht München vom 20.10.2010 aufzuheben und die Antragsgegnerin vorläufig zu verpflichten, Mieten aus der Zeit ab März 2010 zu übernehmen sowie Arbeitslosengeld II zu gewähren.

Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen.

Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhalts wegen der Einzelheiten auf die Akten der Antragsgegnerin, die Akte des Sozialgerichts und die Akte des Landessozialgerichts verwiesen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben (§ 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG). Die Beschwerde ist jedoch unbegründet, weil das Sozialgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt hat.

Die Antragstellerin begehrt die Übernahme von Mieten, die ab März 2010 angefallen seien und laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II.

Für die begehrte Begründung einer Rechtsposition im einstweiligen Rechtsschutz ist ein Antrag auf eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG statthaft. Es muss glaubhaft sein, dass ein materielles Recht besteht, für das einstweiliger Rechtsschutz geltend gemacht wird (Anordnungsanspruch), und es muss glaubhaft sein, dass eine vorläufige Regelung notwendig ist, weil ein Abwarten auf die Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht zumutbar ist (Anordnungsgrund).

Nach § 36 Satz 1 und 2 SGB II sind die Leistungsträger zuständig, wenn der Hilfebedürftige seinen gewöhnlichen Aufenthalt in ihrem Bezirk hat. Nach Satz 3 dieser Vorschrift ist der tatsächliche Aufenthalt ausschlaggebend, wenn ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar ist. Hier scheint ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, so dass es auf den tatsächlichen Aufenthalt der Antragstellerin ankommt.

Für die Übernahme der Mieten, sei es als Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II oder als Übernahme von Mietschulden nach § 22 Abs. 5 SGB II (nachrangig, weil nur Ermessen und Darlehen) ist weder ein Anordnungsanspruch noch eine Anordnungsgrund erkennbar. Bereits nach dem eigenen Vortrag der Antragstellerin handelt es sich um Unterkünfte außerhalb der Stadt M ... P., G. und A-Stadt liegen im Landkreis M., F. liegt im Landkreis B ... Für eine Unterkunft in anderen Landkreisen muss die Antragsgegnerin keine Leistungen erbringen. Es ist aber auch nicht erkennbar oder vorgetragen, dass die Übernahme der Unterkunftskosten aus der Vergangenheit eilbedürftig wäre.

Auch für die laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts fehlt es an einem Anordnungsanspruch und an einem Anordnungsgrund. Die Übersicht des Landkreises B. zur Leistungserbringung zeigt, dass die Antragstellerin seit September 2010 mit nur kurzzeitigen Unterbrechungen bis einschließlich 03.12.2010 von dort Arbeitslosengeld II erhalten hat. Im aktuellen Beschwerdeverfahren wurde als c/o-Anschrift eine Anschrift im Landkreis M. angegeben. Es gibt keine Anhaltspunkte für einen tatsächlichen Aufenthalts der Antragstellerin in der Stadt M ... Damit fehlt es an einem Leistungsanspruch gegenüber der Antragsgegnerin. Es fehlt auch an einem Anordnungsgrund, weil es die Antragstellerin selbst in der Hand hat, bei einem Aufenthalt in der Stadt M. durch ein Mindestmaß an Mit-wirkung ihre laufenden Leistungen zu erhalten.

Im Ergebnis kann das Gericht nur wiederholen, was bereits in zahlreichen Eilverfahren gesagt wurde: Auch wenn die Lebensumstände der Antragstellerin bestimmt nicht einfach sind - es liegt an ihr selbst, bei einem Mindestmaß an Mitwirkung bei der zuständigen Behörde vorzusprechen und den tatsächlichen Aufenthalt zeitnah nachzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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