Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 9 AS 885/10
Datum
-
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 903/10 B
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Beschwerde gegen Verweisungsbeschluss an das örtlich zuständige Sozialgericht ist nicht zulässig.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 23.11.2010 - S 9 AS 885/10 - wird verworfen.
Gründe:
I.
Mit Beschluss vom 23.11.2010 hat sich das Sozialgericht Würzburg (SG) für örtlich unzuständig erklärt und die Klage an das zuständige Sozialgericht Frankfurt am Main verwiesen.
Dagegen hat der Kläger Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Das SG sei auf seine Ausführungen nicht eingegangen. Sein Antrag auf Leistungen für die Zeit von 2006 bis 2011 sei an in Bayern zuständige Behörden gerichtet.
II.
Die Beschwerde ist gemäß § 98 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht statthaft. Ein Ausnahmefall, soweit ein solcher nach Einführung der Anhörungsrüge überhaupt noch angenommen werden kann (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 98 Rdnr. 7a), wird vom Kläger nicht dargetan.
Mangels Zulässigkeit der Beschwerde ist auf das Vorbringen des Klägers nicht einzugehen.
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Mit Beschluss vom 23.11.2010 hat sich das Sozialgericht Würzburg (SG) für örtlich unzuständig erklärt und die Klage an das zuständige Sozialgericht Frankfurt am Main verwiesen.
Dagegen hat der Kläger Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Das SG sei auf seine Ausführungen nicht eingegangen. Sein Antrag auf Leistungen für die Zeit von 2006 bis 2011 sei an in Bayern zuständige Behörden gerichtet.
II.
Die Beschwerde ist gemäß § 98 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht statthaft. Ein Ausnahmefall, soweit ein solcher nach Einführung der Anhörungsrüge überhaupt noch angenommen werden kann (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 98 Rdnr. 7a), wird vom Kläger nicht dargetan.
Mangels Zulässigkeit der Beschwerde ist auf das Vorbringen des Klägers nicht einzugehen.
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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