Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 3 R 46/08
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 6 R 342/09
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Zur rentenrechtlichen Anerkennung in Rumänien zurückgelegter Beschäftigungszeiten.
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 24.03.2009 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid vom 31.08.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.12.2007 abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten beider Rechtszüge sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die vom Kläger in der Zeit vom 07.08.1967 bis 14.02.1970 und vom 02.08.1971 bis 15.02.1990 in Rumänien zurückgelegten Beschäftigungszeiten als nachgewiesene Beitragszeiten im Sinne des Fremdrentengesetzes ungekürzt zu berücksichtigen sind.
Der 1949 in B., Rumänien geborene Kläger siedelte am 11.03.1990 nach Deutschland über und hat seither seinen ständigen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Seit dem 01.10.1991 ist er im Besitz des Ausweises "A" für Vertriebene und Flüchtlinge. Am 04.03.1992 beantragte er bei der Beklagten die Feststellung von Versicherungszeiten. Er gab hierbei an, sich nach Beendigung seiner Ausbildung zum Schlosser und Werkzeugmacher - unterbrochen durch den abzuleistenden Militärdienst - vom 07.08.1967 bis 15.02.1990 in einem Beschäftigungsverhältnis bei der Firma "E." in T. befunden zu haben. Zur Bestätigung legte er eine Bescheinigung des Arbeitgebers vom 28.04.1990 vor, mit welcher die genannten Zeiträume ohne weitere Präzisierungen bestätigt wurden.
Mit Feststellungsbescheid vom 30.04.1996 berücksichtigte die Beklagte die streitgegenständlichem Zeiten nach Maßgabe des Fremdrentengesetzes (FRG) im Umfang von 5/6, da es sich lediglich um glaubhaft gemachte Zeiten handele. Im Rahmen des anschließenden Widerspruchverfahrens legte der Kläger eine weitere Arbeitsbescheinigung (Adeverinta) Nr. 7199 vom 27.09.1996 vor. In dieser wurden nunmehr über die bloßen Beschäftigungszeiträume hinaus für jedes Jahr die Zahl der Arbeitstage sowie Absenzen aufgrund bezahlten und unbezahlten Urlaubs, Krankheit, Dienstbefreiung und unentschuldigter Fehlzeiten ausgewiesen. Zusätzlich wurde bestätigt, dass diese Angaben aus den Lohn- und Gehaltslisten des Betriebes entnommen worden seien und mit diesem übereinstimmten. Sozialversicherungsbeiträge wie auch Beiträge für die Zusatzrente seien für jedes Jahr der Beschäftigung für 12 Monate entrichtet worden, die Arbeitszeit habe 6 Tage pro Woche und 8 Stunden pro Tag betragen. Mit rechtskräftigem Bescheid vom 21.07.1997 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück, da es sich auch bei der Adeverinta Nr. 7199 nicht um einen Nachweis, sondern lediglich um ein Mittel der Glaubhaftmachung handele.
Am 04.12.2006 beantragte der Kläger, nunmehr vertreten durch seinen Bevollmächtigten, die Neufeststellung der streitigen Beitragszeiten und verwies erneut auf die Adeverinta Nr. 7199. Mit Feststellungsbescheid vom 31.08.2007 berücksichtigte die Beklagte die streitgegenständlichem Zeiten wiederum nur im Umfang von 5/6. Die Adeverinta könne nicht zur vollen Anerkennung herangezogen werden, da sie unvollständig sei. Sie weise für das Jahr 1970 lediglich 15 Arbeits- sowie 15 Urlaubstage auf, obwohl der Kläger seinen Militärdienst erst am 14.02.1970 angetreten habe. Der am 19.11.2007 eingelegte Widerspruch wurde mit Bescheid vom 13.12.2007 als unbegründet zurückgewiesen.
Gegen diese Entscheidung erhob der Kläger am 15.01.2008 durch seinen Bevollmächtigten Klage zum Sozialgericht Augsburg (SG), mit welcher die volle Anerkennung der streitigen Beitragszeiten zu 6/6 begehrt wurde. Zur Begründung wurde vorgetragen, dass nach dem allgemein bekannten Gutachten des Institutes für Ostrecht vom Dezember 1999 rumänischen Arbeitsbescheinigungen der Beweiswert nicht pauschal abgesprochen werden könne, wenn die Unterlagen, aus denen sie abgeleitet wurden, vorhanden sind. Die vom Kläger vorgelegte Bescheinigung weise sämtliche Arbeits- wie auch Fehltage entsprechend der Lohn- und Gehaltslisten des Betriebes aus und sei damit als Nachweis anzuerkennen. Die Unklarheiten bezüglich des Jahres 1970, könne sich der Kläger nicht erklären. Er wisse noch, dass er vor der Einberufung zum Wehrdienst nicht bis zuletzt gearbeitet, sondern Urlaub in Anspruch genommen habe. Dieser unbedeutende Widerspruch könne den Beweiswert der Bescheinigung nicht erschüttern. Der Kläger legte weiter sein rumänisches Arbeitsbuch vor, welches im Wesentlichen Feststellungen zu den Veränderungen der Einstufung bzw. Vergütung ausweist. Hinsichtlich der Beschäftigungszeit wird angegeben: "Während der Zeitspanne vom 07.08.1967 bis 15.02.1990 hatte er unbezahlten Urlaub 0 Tage, Dienstbefreiung 0 Tage".
Mit Urteil vom 24.03.2009 gab das SG der Klage statt und verurteilte die Beklagte, die Zeit von 07.08.1967 bis 14.02.1970 und vom 02.08.1971 bis 15.02.1990 als nachgewiesen (zu 6/6) festzustellen. Eine ungekürzte Berücksichtigung von Beitragszeiten nach dem FRG als nachgewiesene Zeiten sei geboten, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehe, dass sie in dem geltend gemachten Umfang ohne relevante Unterbrechungen tatsächlich zurückgelegt worden sind. Dies setze voraus, dass vorgelegte Bescheinigungen über die bloße Angabe von Beginn und Ende der jeweiligen Beschäftigung hinaus auch konkrete und glaubwürdige Angaben über den Umfang der Zeiten sowie über dazwischen liegende Ausfallzeiten enthalten und in sich schlüssig sind. Die vorgelegte Adeverinta Nr. 7199 genüge diesen Voraussetzungen, da sie die geleisteten Arbeitstage ebenso wie die Abwesenheitstage bescheinige. Soweit die Beklagte auf Ungereimtheiten im Jahr 1970 Hinweise, verkenne sie die Beweisanforderungen. Die Forderung einer "an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" lasse auch ein gewisses minus genügen.
Gegen diese Entscheidung legte die Beklagte am 23.04.2009 Berufung beim Bayerischen Landessozialgericht ein. Zur Begründung verweist die Beklagte auf mehrfache weitere Widersprüche der vorgelegten Adeverinta Nr. 7199. So seien für die Jahre 1967-1972 nach Abzug aller Sonntage und gesetzlichen Feiertagen zu wenige Arbeitstage bescheinigt. Gleiches gelte für das Jahr 1979. Im Jahr 1983 seien hingegen zu viele Arbeitstage ausgewiesen worden. Auch die Angaben zum Erholungsurlaub seien zweifelhaft, da die Zahl der bestätigten Urlaubstage in mehreren Jahren ohne nähere Begründung von den gesetzlichen Vorgaben sowie von den Feststellungen im allgemein bekannten Rechtsgutachten des Instituts für Ostrecht vom 15.12.1999 abweichen würden. Zudem weise die Bescheinigung durchgehend eine Wochenarbeitszeit von 48 Stunden aus, obwohl laut Beschluss des rumänischen Parlaments vom 01.07.1983 bereits seit dem Jahr 1982 in der gesamten Wirtschaft die verkürzte Arbeitswoche von 46 Stunden verwirklicht worden war. Es dränge sich der Verdacht einer Gefälligkeitsbescheinigung auf. Damit sei die Adeverinta Nr. 7199 nicht geeignet, die geltend gemachte Zeit als nachgewiesene Beitragszeit festzustellen. Gleiches gelte für das vorgelegte rumänische Arbeitsbuch. Dieses könne ohnehin nur als Mittel der Glaubhaftmachung dienen.
In der mündlichen Verhandlung vom 21.12.2010 wies der Senat den Klägerbevollmächtigten auf die herrschende sozialgerichtliche Rechtsprechung hin, wonach der Beweiswert einer rumänischen Arbeitsbescheinigung jeweils im Einzelfall einer Schlüssigkeitsprüfung zu unterziehen ist und vorliegend entgegen der Ansicht des SG aufgrund mehrfacher gravierender Unstimmigkeiten der Nachweis durchgehender Beitragszeiten durch die Adeverinta Nr. 7199 vom 27.09.1996 zweifelhaft ist.
Die Beklagte und Berufungsklägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgericht Augsburg vom 24.03.2009 aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 31.08.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.12.2007 abzuweisen.
der Kläger und Berufungsbeklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Berufungsakte, die Akte des Sozialgerichts Augsburg, die beigezogenen Akten der Beklagten und der deutschen Rentenversicherung Schwaben Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist auch begründet. Zu Unrecht hat das SG die Beklagte zur Berücksichtigung der in Rumänien zurückgelegten Beschäftigungszeiten in vollem Umfang verurteilt. Die insoweit vom SG aufgehobenen Feststellungsbescheide der Beklagten nach § 149 Abs. 5 SGB VI, mit denen eine Anrechnung lediglich in Höhe von 5/6 erfolgte, sind rechtmäßig.
Nach § 15 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Buchst. a Fremdrentengesetz (FRG) stehen bei einem anerkannten Vertriebenen - wie vorliegend dem Kläger - die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen zurückgelegten Beitragszeiten inländischen Beitragszeiten gleich. Für die Feststellung derartiger Beitragszeiten genügt es gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 FRG, dass sie glaubhaft gemacht werden. Eine Tatsache ist glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist,
§ 4 Abs. 1 Satz 2 FRG. Allerdings findet nach § 22 Abs. 3 FRG in der hier anzuwendenden, ab 1. Januar 1992 geltenden Fassung bei lediglich glaubhaft gemachten Beitrags- oder Beschäftigungszeiten eine wertmäßige Kürzung der zu ermittelnden Entgeltpunkte auf 5/6 statt. Die Kürzung beruht auf der durch statistische Untersuchungen gewonnenen Erfahrung, dass auch die durchschnittliche Beitragsdichte im Bundesgebiet (nur) diesem Umfang entspricht (BSG SozR 5050 § 15 Nrn. 4 und 16 m.w.N.).
Um eine Besserstellung des fremdrentenberechtigten Personenkreises gegenüber den in Deutschland rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmern zu vermeiden, muss daher eine höhere Beitragsdichte bezüglich etwaiger Fremdrentenzeiten jeweils im Einzelfall nachgewiesen werden. Der Nachweis im Sinne eines Vollbeweises ist regelmäßig erst dann geführt, wenn für das Vorliegen der behaupteten rechtserheblichen Tatsachen ein derart hoher, an Gewissheit grenzender Grad von Wahrscheinlichkeit spricht, dass sämtliche begründeten Zweifel demgegenüber aus der Sicht eines vernünftigen, die Lebensverhältnisse klar überschauenden Menschen vollständig zu schweigen haben. Es darf also kein vernünftiger, in den Umständen des Einzelfalles begründeter Zweifel mehr bestehen (vgl. BSGE 6, 144; 20, 255; BayLSG, v.26.07.2006, Az.: L 16 R 100/02 mit weiteren Nachweisen).
Echte Beitragszeiten im Sinne des § 15 FRG können nur als bewiesen angesehen werden, soweit feststeht, dass für einen bestimmten Zeitraum auch tatsächlich Beiträge entrichtet worden sind. Nachgewiesen sind Beitragszeiten in diesem Sinne allerdings nicht bereits dann, wenn lediglich Anfang und Ende des jeweiligen Zeitraums einer beitragspflichtigen Beschäftigung genau bekannt sind. Vielmehr muss darüber hinausgehend auch feststehen, dass währenddessen keine Ausfalltatbestände (krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit, unbezahlter Urlaub, unentschuldigte Fehlzeiten etc.) eingetreten sind, die zu einer - wenn auch nur vorübergehenden - Unterbrechung der Beitragsentrichtung geführt haben können. Das Gericht muss hierbei aufgrund konkreter und glaubhafter Angaben über den Umfang der Beschäftigungszeiten und der dazwischen liegenden Ausfallzeiten davon überzeugt sein, dass im Einzelfall eine den Anteil von fünf Sechsteln übersteigende höhere Beitragsdichte erreicht worden ist. Es müssen den vorgelegten Unterlagen mithin im Einzelnen die jeweiligen Unterbrechungszeiträume genau zu entnehmen sein bzw. es muss eindeutig feststehen, dass eine bestimmte Beschäftigungszeit tatsächlich nicht unterbrochen gewesen ist (vgl. BSGE 38, 80; BSG v. 24.07.1980 -5 RJ 38/79; BSG vom 20. August 1974 -4 RJ 241/73; LSG Hessen v. 28.03.2008, L 5 R 32/07).
Ausgehend von diesen Grundsätzen können die vom Kläger behaupteten rumänischen Beitragszeiten nur als glaubhaft gemacht, nicht aber als nachgewiesen angesehen werden. Denn es steht lediglich fest, dass der Kläger in Rumänien zu bestimmten Zeiten in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden hat und dass er grundsätzlich der Beitragspflicht zur dortigen Rentenversicherung unterlag. Von einer lückenlosen tatsächlichen Beitragsentrichtung während der streitigen Zeiten kann nach dem Ergebnis der Ermittlungen hingegen nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgegangen werden.
Eine lückenlose Beitragsentrichtung ergibt sich zum einen nicht aus dem vom Kläger vorgelegten rumänischen Arbeitsbuch, denn dieses kann grundsätzlich nur als Mittel der Glaubhaftmachung angesehen werden. Es weist lediglich die für die Rentenberechnung maßgebliche Gesamtbeschäftigungszeit aus und gibt die Anzahl der Fehltage jeweils pauschal mit "0" an. Dies schließt hingegen nicht aus, dass in die bescheinigten Anstellungszeiten auch Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit oder einer sonstigen Arbeitsunterbrechung gefallen sind, die im rumänischen Sozialversicherungsrecht unabhängig von einer Beitragsentrichtung durch den Arbeitgeber voll als Beschäftigungszeit anerkannt wurden. So galten beispielsweise Krankheitszeiten bis zur Dauer von drei Monaten nicht als Arbeitsunterbrechung und mussten in den Arbeitsbüchern nicht eingetragen werden. Die dem deutschen Rentenrecht eigene Unterscheidung zwischen Beitragszeiten und beitragslosen Versicherungszeiten kannte das rumänische Recht insoweit nicht. (vergleiche LSG Hessen a.a.O. mit weiteren Nachweisen).
Gleiches gilt für die vorgelegte Adeverinta Nr. 7199 vom 27.09.1996. Zwar werden dort die Fehlzeiten jahresgenau ausgewiesen sowie zusätzlich erwähnt, dass die "Sozialversicherungen für den gesamten Arbeitszeitraum sowie in jedem Jahr für 12 Monate gezahlt" wurden. Es werden weiter auch konkrete Zeiträume genannt, in denen zusätzliche Beiträge zur Zusatzrente abgezogen wurden. Gleichwohl verbleiben für den Senat bei Würdigung aller Umstände des Einzelfalles begründete Zweifel an der Beweiskraft der vorgelegten Bescheinigung. Diese wird - wie die Beklagte zu Recht festgestellt hat - durch mehrere, zum Teil schwerwiegende Ungereimtheiten bzw. innere Widersprüche erschüttert. Es kann in diesem Zusammenhang offen bleiben, ob - wie vom SG und auch vom 19. Senat des Bayer. Landessozialgerichts (Urteil vom 14.05.2002, L 19 RJ 514/01) vertreten - allgemein keine zu hohen Anforderungen an Adeverintas gestellt werden dürfen. Nach Ansicht des 19. Senats genügt es insoweit, wenn die Bescheinigungen eine jahres- bzw. ggf. monatsbezogene Aufschlüsselung der Fehlzeiten ausweisen und den Lohnlisten aus den Archiven der Arbeitgeber entnommen wurden. Mehr oder weniger unvermeidbare Ungenauigkeiten, die sich bei der Auszählung von Arbeitstagen ergeben könnten, seien im Ergebnis bedeutungslos, da eine Vielzahl von Gründen denkbar sei, warum die tatsächlichen Arbeitstage geringer ausfallen könnten als die kalendarisch möglichen.
Ob dieser Rechtsansicht zu folgen ist, braucht vorliegend nicht entschieden zu werden, da die Adeverinta Nr. 7199 vom 27.09.1996 über die von der Beklagten u.a. gerügten geringen Abweichungen bei der jährlichen Ermittlung der nach Abzug von Fehltagen verbleibenden Arbeitstage hinaus weitere, schwerer wiegende Mängel enthält. So wird die Arbeitszeit für die gesamte Dauer der Beschäftigung bis 1990 mit sechs Tagen pro Woche bei jeweils acht Stunden täglicher Arbeitszeit angegeben. Diese Angabe ist unzutreffend. Laut dem allgemein bekannten und auch vom Klägerbevollmächtigten zitierten Rechtsgutachten des Instituts für Ostrecht München e.V. vom 15.12.1999 war in Rumänien bereits im Jahre 1982 die verkürzte Arbeitswoche von 46 Stunden flächendeckend eingeführt. Zu Recht weist die Beklagte weiter darauf hin, dass die angegebenen Fehltage wegen Erholungsurlaubs zum Teil erheblich von dem tatsächlich gegebenen gesetzlichen Urlaubsanspruch abweichen. So wurden für die Jahre 1968 und 1975 zu viele, für die Jahre 1976 bis 1981 und 1985 zu wenige Urlaubstage ausgewiesen, ohne dass aus der Bescheinigung ersichtlich wird, warum dies so gewesen sein soll. Für das Jahr 1977 wurden sogar nur vier Tage bei einem Anspruch von 17 Tagen bescheinigt, ohne das in den Folgejahren erhöhte Absenzen aufgrund einer möglichen Urlaubsübertragung erfolgten. Ungeklärt ist auch weiterhin die bereits im Widerspruchsbescheid vom 13.12.2007 angeführte Diskrepanz, wonach für das Jahr 1970 lediglich 15 Arbeits- sowie 15 Urlaubstage ausgewiesen wurden, obwohl der Kläger seinen Militärdienst erst am 14.02.1970 angetreten hat. Es besteht insoweit ein ungeklärter Zeitraum von sechs Arbeitstagen, da in der Zeit von 01.01. bis 14.02.1970 unter Berücksichtigung der Sonntage sowie der gesetzlichen Feiertage (01. und 02. Januar) Arbeitspflicht an insgesamt 36 Tagen bestanden hat.
Letztlich ist auch zu berücksichtigen, dass die Adeverinta bei der jährlichen Gegenüberstellung von Arbeits-, Fehl- und Urlaubstagen mit den Kalendertagen neben mehreren lediglich geringen - und damit möglicherweise unbeachtlichen - Abweichungen auch erhebliche, nicht weiter erklärbare Unstimmigkeiten bezüglich bestimmter Jahre aufweist. So wurden beispielsweise für das Jahr 1976 lediglich 264 Arbeitstage bei 17 Urlaubstagen und 15 Krankheitstagen bestätigt. Unter Berücksichtigung von insgesamt 52 Sonntagen sowie der gesetzlichen Feiertage (wahrscheinlich acht, jedenfalls nicht mehr als zehn Tage, da der 15. August wie auch der 26. Dezember jeweils auf einen Sonntag fielen) und der Tatsache, dass es sich um ein Schaltjahr handelte, ergibt sich damit ein minus von sieben bis neun Arbeitstagen. Für das Jahr 1977 wurden demgegenüber 309 Arbeitstage bei 4 Tagen Urlaub bescheinigt. Unter Berücksichtigung der Sonntage sowie der gesetzlichen Feiertage hätte dieses Jahr mindestens 373 Kalendertage aufweisen müssen.
In Anbetracht dieser Vielzahl an ungeklärten Widersprüchen erweist sich nach Auffassung des Senats die Adeverinta Nr. 7199 vom 27.09.1996 als insgesamt nicht schlüssig. Sie kann lediglich als Mittel der Glaubhaftmachung nicht aber als Nachweis im Sinne eines Vollbeweises für durchgehende Beitragszeiten herangezogen werden.
Das Urteil des Sozialgerichts war dementsprechend aufzuheben und die Klage mit der Kostenfolge des § 193 SGG abzuweisen.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.
II. Außergerichtliche Kosten beider Rechtszüge sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die vom Kläger in der Zeit vom 07.08.1967 bis 14.02.1970 und vom 02.08.1971 bis 15.02.1990 in Rumänien zurückgelegten Beschäftigungszeiten als nachgewiesene Beitragszeiten im Sinne des Fremdrentengesetzes ungekürzt zu berücksichtigen sind.
Der 1949 in B., Rumänien geborene Kläger siedelte am 11.03.1990 nach Deutschland über und hat seither seinen ständigen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Seit dem 01.10.1991 ist er im Besitz des Ausweises "A" für Vertriebene und Flüchtlinge. Am 04.03.1992 beantragte er bei der Beklagten die Feststellung von Versicherungszeiten. Er gab hierbei an, sich nach Beendigung seiner Ausbildung zum Schlosser und Werkzeugmacher - unterbrochen durch den abzuleistenden Militärdienst - vom 07.08.1967 bis 15.02.1990 in einem Beschäftigungsverhältnis bei der Firma "E." in T. befunden zu haben. Zur Bestätigung legte er eine Bescheinigung des Arbeitgebers vom 28.04.1990 vor, mit welcher die genannten Zeiträume ohne weitere Präzisierungen bestätigt wurden.
Mit Feststellungsbescheid vom 30.04.1996 berücksichtigte die Beklagte die streitgegenständlichem Zeiten nach Maßgabe des Fremdrentengesetzes (FRG) im Umfang von 5/6, da es sich lediglich um glaubhaft gemachte Zeiten handele. Im Rahmen des anschließenden Widerspruchverfahrens legte der Kläger eine weitere Arbeitsbescheinigung (Adeverinta) Nr. 7199 vom 27.09.1996 vor. In dieser wurden nunmehr über die bloßen Beschäftigungszeiträume hinaus für jedes Jahr die Zahl der Arbeitstage sowie Absenzen aufgrund bezahlten und unbezahlten Urlaubs, Krankheit, Dienstbefreiung und unentschuldigter Fehlzeiten ausgewiesen. Zusätzlich wurde bestätigt, dass diese Angaben aus den Lohn- und Gehaltslisten des Betriebes entnommen worden seien und mit diesem übereinstimmten. Sozialversicherungsbeiträge wie auch Beiträge für die Zusatzrente seien für jedes Jahr der Beschäftigung für 12 Monate entrichtet worden, die Arbeitszeit habe 6 Tage pro Woche und 8 Stunden pro Tag betragen. Mit rechtskräftigem Bescheid vom 21.07.1997 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück, da es sich auch bei der Adeverinta Nr. 7199 nicht um einen Nachweis, sondern lediglich um ein Mittel der Glaubhaftmachung handele.
Am 04.12.2006 beantragte der Kläger, nunmehr vertreten durch seinen Bevollmächtigten, die Neufeststellung der streitigen Beitragszeiten und verwies erneut auf die Adeverinta Nr. 7199. Mit Feststellungsbescheid vom 31.08.2007 berücksichtigte die Beklagte die streitgegenständlichem Zeiten wiederum nur im Umfang von 5/6. Die Adeverinta könne nicht zur vollen Anerkennung herangezogen werden, da sie unvollständig sei. Sie weise für das Jahr 1970 lediglich 15 Arbeits- sowie 15 Urlaubstage auf, obwohl der Kläger seinen Militärdienst erst am 14.02.1970 angetreten habe. Der am 19.11.2007 eingelegte Widerspruch wurde mit Bescheid vom 13.12.2007 als unbegründet zurückgewiesen.
Gegen diese Entscheidung erhob der Kläger am 15.01.2008 durch seinen Bevollmächtigten Klage zum Sozialgericht Augsburg (SG), mit welcher die volle Anerkennung der streitigen Beitragszeiten zu 6/6 begehrt wurde. Zur Begründung wurde vorgetragen, dass nach dem allgemein bekannten Gutachten des Institutes für Ostrecht vom Dezember 1999 rumänischen Arbeitsbescheinigungen der Beweiswert nicht pauschal abgesprochen werden könne, wenn die Unterlagen, aus denen sie abgeleitet wurden, vorhanden sind. Die vom Kläger vorgelegte Bescheinigung weise sämtliche Arbeits- wie auch Fehltage entsprechend der Lohn- und Gehaltslisten des Betriebes aus und sei damit als Nachweis anzuerkennen. Die Unklarheiten bezüglich des Jahres 1970, könne sich der Kläger nicht erklären. Er wisse noch, dass er vor der Einberufung zum Wehrdienst nicht bis zuletzt gearbeitet, sondern Urlaub in Anspruch genommen habe. Dieser unbedeutende Widerspruch könne den Beweiswert der Bescheinigung nicht erschüttern. Der Kläger legte weiter sein rumänisches Arbeitsbuch vor, welches im Wesentlichen Feststellungen zu den Veränderungen der Einstufung bzw. Vergütung ausweist. Hinsichtlich der Beschäftigungszeit wird angegeben: "Während der Zeitspanne vom 07.08.1967 bis 15.02.1990 hatte er unbezahlten Urlaub 0 Tage, Dienstbefreiung 0 Tage".
Mit Urteil vom 24.03.2009 gab das SG der Klage statt und verurteilte die Beklagte, die Zeit von 07.08.1967 bis 14.02.1970 und vom 02.08.1971 bis 15.02.1990 als nachgewiesen (zu 6/6) festzustellen. Eine ungekürzte Berücksichtigung von Beitragszeiten nach dem FRG als nachgewiesene Zeiten sei geboten, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehe, dass sie in dem geltend gemachten Umfang ohne relevante Unterbrechungen tatsächlich zurückgelegt worden sind. Dies setze voraus, dass vorgelegte Bescheinigungen über die bloße Angabe von Beginn und Ende der jeweiligen Beschäftigung hinaus auch konkrete und glaubwürdige Angaben über den Umfang der Zeiten sowie über dazwischen liegende Ausfallzeiten enthalten und in sich schlüssig sind. Die vorgelegte Adeverinta Nr. 7199 genüge diesen Voraussetzungen, da sie die geleisteten Arbeitstage ebenso wie die Abwesenheitstage bescheinige. Soweit die Beklagte auf Ungereimtheiten im Jahr 1970 Hinweise, verkenne sie die Beweisanforderungen. Die Forderung einer "an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" lasse auch ein gewisses minus genügen.
Gegen diese Entscheidung legte die Beklagte am 23.04.2009 Berufung beim Bayerischen Landessozialgericht ein. Zur Begründung verweist die Beklagte auf mehrfache weitere Widersprüche der vorgelegten Adeverinta Nr. 7199. So seien für die Jahre 1967-1972 nach Abzug aller Sonntage und gesetzlichen Feiertagen zu wenige Arbeitstage bescheinigt. Gleiches gelte für das Jahr 1979. Im Jahr 1983 seien hingegen zu viele Arbeitstage ausgewiesen worden. Auch die Angaben zum Erholungsurlaub seien zweifelhaft, da die Zahl der bestätigten Urlaubstage in mehreren Jahren ohne nähere Begründung von den gesetzlichen Vorgaben sowie von den Feststellungen im allgemein bekannten Rechtsgutachten des Instituts für Ostrecht vom 15.12.1999 abweichen würden. Zudem weise die Bescheinigung durchgehend eine Wochenarbeitszeit von 48 Stunden aus, obwohl laut Beschluss des rumänischen Parlaments vom 01.07.1983 bereits seit dem Jahr 1982 in der gesamten Wirtschaft die verkürzte Arbeitswoche von 46 Stunden verwirklicht worden war. Es dränge sich der Verdacht einer Gefälligkeitsbescheinigung auf. Damit sei die Adeverinta Nr. 7199 nicht geeignet, die geltend gemachte Zeit als nachgewiesene Beitragszeit festzustellen. Gleiches gelte für das vorgelegte rumänische Arbeitsbuch. Dieses könne ohnehin nur als Mittel der Glaubhaftmachung dienen.
In der mündlichen Verhandlung vom 21.12.2010 wies der Senat den Klägerbevollmächtigten auf die herrschende sozialgerichtliche Rechtsprechung hin, wonach der Beweiswert einer rumänischen Arbeitsbescheinigung jeweils im Einzelfall einer Schlüssigkeitsprüfung zu unterziehen ist und vorliegend entgegen der Ansicht des SG aufgrund mehrfacher gravierender Unstimmigkeiten der Nachweis durchgehender Beitragszeiten durch die Adeverinta Nr. 7199 vom 27.09.1996 zweifelhaft ist.
Die Beklagte und Berufungsklägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgericht Augsburg vom 24.03.2009 aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 31.08.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.12.2007 abzuweisen.
der Kläger und Berufungsbeklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Berufungsakte, die Akte des Sozialgerichts Augsburg, die beigezogenen Akten der Beklagten und der deutschen Rentenversicherung Schwaben Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist auch begründet. Zu Unrecht hat das SG die Beklagte zur Berücksichtigung der in Rumänien zurückgelegten Beschäftigungszeiten in vollem Umfang verurteilt. Die insoweit vom SG aufgehobenen Feststellungsbescheide der Beklagten nach § 149 Abs. 5 SGB VI, mit denen eine Anrechnung lediglich in Höhe von 5/6 erfolgte, sind rechtmäßig.
Nach § 15 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Buchst. a Fremdrentengesetz (FRG) stehen bei einem anerkannten Vertriebenen - wie vorliegend dem Kläger - die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen zurückgelegten Beitragszeiten inländischen Beitragszeiten gleich. Für die Feststellung derartiger Beitragszeiten genügt es gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 FRG, dass sie glaubhaft gemacht werden. Eine Tatsache ist glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist,
§ 4 Abs. 1 Satz 2 FRG. Allerdings findet nach § 22 Abs. 3 FRG in der hier anzuwendenden, ab 1. Januar 1992 geltenden Fassung bei lediglich glaubhaft gemachten Beitrags- oder Beschäftigungszeiten eine wertmäßige Kürzung der zu ermittelnden Entgeltpunkte auf 5/6 statt. Die Kürzung beruht auf der durch statistische Untersuchungen gewonnenen Erfahrung, dass auch die durchschnittliche Beitragsdichte im Bundesgebiet (nur) diesem Umfang entspricht (BSG SozR 5050 § 15 Nrn. 4 und 16 m.w.N.).
Um eine Besserstellung des fremdrentenberechtigten Personenkreises gegenüber den in Deutschland rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmern zu vermeiden, muss daher eine höhere Beitragsdichte bezüglich etwaiger Fremdrentenzeiten jeweils im Einzelfall nachgewiesen werden. Der Nachweis im Sinne eines Vollbeweises ist regelmäßig erst dann geführt, wenn für das Vorliegen der behaupteten rechtserheblichen Tatsachen ein derart hoher, an Gewissheit grenzender Grad von Wahrscheinlichkeit spricht, dass sämtliche begründeten Zweifel demgegenüber aus der Sicht eines vernünftigen, die Lebensverhältnisse klar überschauenden Menschen vollständig zu schweigen haben. Es darf also kein vernünftiger, in den Umständen des Einzelfalles begründeter Zweifel mehr bestehen (vgl. BSGE 6, 144; 20, 255; BayLSG, v.26.07.2006, Az.: L 16 R 100/02 mit weiteren Nachweisen).
Echte Beitragszeiten im Sinne des § 15 FRG können nur als bewiesen angesehen werden, soweit feststeht, dass für einen bestimmten Zeitraum auch tatsächlich Beiträge entrichtet worden sind. Nachgewiesen sind Beitragszeiten in diesem Sinne allerdings nicht bereits dann, wenn lediglich Anfang und Ende des jeweiligen Zeitraums einer beitragspflichtigen Beschäftigung genau bekannt sind. Vielmehr muss darüber hinausgehend auch feststehen, dass währenddessen keine Ausfalltatbestände (krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit, unbezahlter Urlaub, unentschuldigte Fehlzeiten etc.) eingetreten sind, die zu einer - wenn auch nur vorübergehenden - Unterbrechung der Beitragsentrichtung geführt haben können. Das Gericht muss hierbei aufgrund konkreter und glaubhafter Angaben über den Umfang der Beschäftigungszeiten und der dazwischen liegenden Ausfallzeiten davon überzeugt sein, dass im Einzelfall eine den Anteil von fünf Sechsteln übersteigende höhere Beitragsdichte erreicht worden ist. Es müssen den vorgelegten Unterlagen mithin im Einzelnen die jeweiligen Unterbrechungszeiträume genau zu entnehmen sein bzw. es muss eindeutig feststehen, dass eine bestimmte Beschäftigungszeit tatsächlich nicht unterbrochen gewesen ist (vgl. BSGE 38, 80; BSG v. 24.07.1980 -5 RJ 38/79; BSG vom 20. August 1974 -4 RJ 241/73; LSG Hessen v. 28.03.2008, L 5 R 32/07).
Ausgehend von diesen Grundsätzen können die vom Kläger behaupteten rumänischen Beitragszeiten nur als glaubhaft gemacht, nicht aber als nachgewiesen angesehen werden. Denn es steht lediglich fest, dass der Kläger in Rumänien zu bestimmten Zeiten in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden hat und dass er grundsätzlich der Beitragspflicht zur dortigen Rentenversicherung unterlag. Von einer lückenlosen tatsächlichen Beitragsentrichtung während der streitigen Zeiten kann nach dem Ergebnis der Ermittlungen hingegen nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgegangen werden.
Eine lückenlose Beitragsentrichtung ergibt sich zum einen nicht aus dem vom Kläger vorgelegten rumänischen Arbeitsbuch, denn dieses kann grundsätzlich nur als Mittel der Glaubhaftmachung angesehen werden. Es weist lediglich die für die Rentenberechnung maßgebliche Gesamtbeschäftigungszeit aus und gibt die Anzahl der Fehltage jeweils pauschal mit "0" an. Dies schließt hingegen nicht aus, dass in die bescheinigten Anstellungszeiten auch Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit oder einer sonstigen Arbeitsunterbrechung gefallen sind, die im rumänischen Sozialversicherungsrecht unabhängig von einer Beitragsentrichtung durch den Arbeitgeber voll als Beschäftigungszeit anerkannt wurden. So galten beispielsweise Krankheitszeiten bis zur Dauer von drei Monaten nicht als Arbeitsunterbrechung und mussten in den Arbeitsbüchern nicht eingetragen werden. Die dem deutschen Rentenrecht eigene Unterscheidung zwischen Beitragszeiten und beitragslosen Versicherungszeiten kannte das rumänische Recht insoweit nicht. (vergleiche LSG Hessen a.a.O. mit weiteren Nachweisen).
Gleiches gilt für die vorgelegte Adeverinta Nr. 7199 vom 27.09.1996. Zwar werden dort die Fehlzeiten jahresgenau ausgewiesen sowie zusätzlich erwähnt, dass die "Sozialversicherungen für den gesamten Arbeitszeitraum sowie in jedem Jahr für 12 Monate gezahlt" wurden. Es werden weiter auch konkrete Zeiträume genannt, in denen zusätzliche Beiträge zur Zusatzrente abgezogen wurden. Gleichwohl verbleiben für den Senat bei Würdigung aller Umstände des Einzelfalles begründete Zweifel an der Beweiskraft der vorgelegten Bescheinigung. Diese wird - wie die Beklagte zu Recht festgestellt hat - durch mehrere, zum Teil schwerwiegende Ungereimtheiten bzw. innere Widersprüche erschüttert. Es kann in diesem Zusammenhang offen bleiben, ob - wie vom SG und auch vom 19. Senat des Bayer. Landessozialgerichts (Urteil vom 14.05.2002, L 19 RJ 514/01) vertreten - allgemein keine zu hohen Anforderungen an Adeverintas gestellt werden dürfen. Nach Ansicht des 19. Senats genügt es insoweit, wenn die Bescheinigungen eine jahres- bzw. ggf. monatsbezogene Aufschlüsselung der Fehlzeiten ausweisen und den Lohnlisten aus den Archiven der Arbeitgeber entnommen wurden. Mehr oder weniger unvermeidbare Ungenauigkeiten, die sich bei der Auszählung von Arbeitstagen ergeben könnten, seien im Ergebnis bedeutungslos, da eine Vielzahl von Gründen denkbar sei, warum die tatsächlichen Arbeitstage geringer ausfallen könnten als die kalendarisch möglichen.
Ob dieser Rechtsansicht zu folgen ist, braucht vorliegend nicht entschieden zu werden, da die Adeverinta Nr. 7199 vom 27.09.1996 über die von der Beklagten u.a. gerügten geringen Abweichungen bei der jährlichen Ermittlung der nach Abzug von Fehltagen verbleibenden Arbeitstage hinaus weitere, schwerer wiegende Mängel enthält. So wird die Arbeitszeit für die gesamte Dauer der Beschäftigung bis 1990 mit sechs Tagen pro Woche bei jeweils acht Stunden täglicher Arbeitszeit angegeben. Diese Angabe ist unzutreffend. Laut dem allgemein bekannten und auch vom Klägerbevollmächtigten zitierten Rechtsgutachten des Instituts für Ostrecht München e.V. vom 15.12.1999 war in Rumänien bereits im Jahre 1982 die verkürzte Arbeitswoche von 46 Stunden flächendeckend eingeführt. Zu Recht weist die Beklagte weiter darauf hin, dass die angegebenen Fehltage wegen Erholungsurlaubs zum Teil erheblich von dem tatsächlich gegebenen gesetzlichen Urlaubsanspruch abweichen. So wurden für die Jahre 1968 und 1975 zu viele, für die Jahre 1976 bis 1981 und 1985 zu wenige Urlaubstage ausgewiesen, ohne dass aus der Bescheinigung ersichtlich wird, warum dies so gewesen sein soll. Für das Jahr 1977 wurden sogar nur vier Tage bei einem Anspruch von 17 Tagen bescheinigt, ohne das in den Folgejahren erhöhte Absenzen aufgrund einer möglichen Urlaubsübertragung erfolgten. Ungeklärt ist auch weiterhin die bereits im Widerspruchsbescheid vom 13.12.2007 angeführte Diskrepanz, wonach für das Jahr 1970 lediglich 15 Arbeits- sowie 15 Urlaubstage ausgewiesen wurden, obwohl der Kläger seinen Militärdienst erst am 14.02.1970 angetreten hat. Es besteht insoweit ein ungeklärter Zeitraum von sechs Arbeitstagen, da in der Zeit von 01.01. bis 14.02.1970 unter Berücksichtigung der Sonntage sowie der gesetzlichen Feiertage (01. und 02. Januar) Arbeitspflicht an insgesamt 36 Tagen bestanden hat.
Letztlich ist auch zu berücksichtigen, dass die Adeverinta bei der jährlichen Gegenüberstellung von Arbeits-, Fehl- und Urlaubstagen mit den Kalendertagen neben mehreren lediglich geringen - und damit möglicherweise unbeachtlichen - Abweichungen auch erhebliche, nicht weiter erklärbare Unstimmigkeiten bezüglich bestimmter Jahre aufweist. So wurden beispielsweise für das Jahr 1976 lediglich 264 Arbeitstage bei 17 Urlaubstagen und 15 Krankheitstagen bestätigt. Unter Berücksichtigung von insgesamt 52 Sonntagen sowie der gesetzlichen Feiertage (wahrscheinlich acht, jedenfalls nicht mehr als zehn Tage, da der 15. August wie auch der 26. Dezember jeweils auf einen Sonntag fielen) und der Tatsache, dass es sich um ein Schaltjahr handelte, ergibt sich damit ein minus von sieben bis neun Arbeitstagen. Für das Jahr 1977 wurden demgegenüber 309 Arbeitstage bei 4 Tagen Urlaub bescheinigt. Unter Berücksichtigung der Sonntage sowie der gesetzlichen Feiertage hätte dieses Jahr mindestens 373 Kalendertage aufweisen müssen.
In Anbetracht dieser Vielzahl an ungeklärten Widersprüchen erweist sich nach Auffassung des Senats die Adeverinta Nr. 7199 vom 27.09.1996 als insgesamt nicht schlüssig. Sie kann lediglich als Mittel der Glaubhaftmachung nicht aber als Nachweis im Sinne eines Vollbeweises für durchgehende Beitragszeiten herangezogen werden.
Das Urteil des Sozialgerichts war dementsprechend aufzuheben und die Klage mit der Kostenfolge des § 193 SGG abzuweisen.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.
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