Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 7 AS 188/07
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 49/08
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB II ist nur ein gewöhnlicher Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland als Voraussetzung für Leistungen nach SGB II festgelegt. Eine Verurteilung eines Leistungsträgers kann aber, sofern nicht Sonderregelungen wie § 43 SGB I einschlägig sind, gemäß § 36 SGB II nicht erfolgen, wenn weder der gewöhnliche noch ein tatsächlicher Aufenthalt des Hilfebedürftigen in seinem Bezirk feststellbar ist.
I. Auf die Berufung des Beklagten wird der Gerichtsbescheid vom 3. Januar 2008 (S 7 AS 188/07) aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid vom 14.09.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.03.2007 abgewiesen.
II. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
III. Die außergerichtlichen Kosten des Klage- und des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob der Beklagte der Klägerin in der Zeit ab 01.10.2006 Arbeitslosengeld II zu gewähren hat.
Die 1977 geborene Klägerin war bis 1996 zeitweise berufstätig. Sie hat keine Berufsausbildung. Im Oktober 2003 erwarb sie mit Mitteln aus einer Erbschaft von ihrem Lebensgefährten H. ein Haus in F. im Landkreis P ... Das Haus verfügt über 100 qm Wohnfläche und Einzelöfen. Am 14.12.2003 kam es zu einem Brand dieses Hauses, bei dem unter anderem Bad und Toilette zerstört wurden. In der Folge wurde gegen die Klägerin wegen Brandstiftung ermittelt.
Die Klägerin bezog ab 01.01.2004 Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt) vom Landkreis P ... Die Sozialhilfe wurde zum 31.03.2005 eingestellt, weil der tatsächliche Aufenthalt nicht nachgewiesen sei. Mit Urteil vom 27.06.2006, L 11 SO 6/06, wies das Bayerische Landessozialgericht (BayLSG) die Berufung gegen die Einstellung der Sozialhilfe zum 31.03.2005 zurück. Die Klägerin habe sich nicht in ihrem Haus aufgehalten. Sie habe im Bezirkskrankenhaus im September 2004 und beim Gutachter der Rentenversicherung am 22.11.2004 angegeben, bei ihrem Lebensgefährten zu wohnen. Im Übrigen wurde auf die Hausbesuche und die fehlende Versorgung mit Wasser und Strom verwiesen.
Die Klägerin beantragte am 12.04.2006 erstmals Arbeitslosengeld II bei dem Beklagten. Dabei gab sie als Wohnort ihr eigenes Haus in F. an. Der Beklagte bewilligte Arbeitslosengeld II für die Zeit von 12.04.2006 bis 30.09.2006. Diese Bewilligung wurde zurückgenommen, weil sich die Klägerin nicht in ihrem Haus und nicht im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Beklagten aufgehalten hatte. Das BayLSG hat diese Rücknahme nebst Erstattung der erbrachten Leistungen mit Urteil vom 17.02.2011, L 7 AS 50/08, bestätigt. Die Klägerin begehrte auch für die Zeit von 01.01.2005 bis 11.04.2006 Arbeitslosengeld II. Die Ablehnung dieser Leistungen wegen fehlenden Aufenthalts bestätigte das BayLSG mit Urteil vom 17.02.2011, L 7 AS 42/08.
Am 24.08.2006 beantragte die Klägerin die Weitergewährung von Arbeitslosengeld II ab 01.10.2006.
Die Gemeinde F. teilte am 13.09.2006 mit, dass Gemeindearbeiter seit ca. zwei Monaten täglich beim Haus der Klägerin vorbeischauen würden und nie jemand angetroffen werde.
Mit Bescheid vom 14.09.2006 lehnte der Beklagte die Leistungsgewährung ab. Der gewöhnliche Aufenthalt bestehe nicht unter der angegebenen Anschrift.
Am 25.09.2006 ging der Widerspruch ein. Der Lebensmittelpunkt der Klägerin sei zu jeder Zeit in F. gewesen. Das Haus sei trotz des Brandes bewohnbar. Das Haus sei an das Stromnetz angeschlossen. Das Urteil des BayLSG vom 27.06.2006 zur Sozialhilfe sei nicht zutreffend und beziehe sich auf das Jahr 2005. Die Nachbarn könnten die Anwesenheit der Klägerin gar nicht beurteilen, weil das Haus wegen Alleinlage in einer Senke nicht einsehbar sei.
Der Stromversorger teilte der Sozialhilfeverwaltung des Landkreises mit, dass eine Ablesung des Zählers durch Mitarbeiter erfolgen sollte. Am 29.09.2006 und am 11.11.2006 habe der Mitarbeiter niemanden angetroffen. Das Haus sei unbewohnt.
Am 26.03.2007 erfolgte ein Hausbesuch bei der Klägerin durch Mitarbeiter der Sozialhilfeverwaltung. Es sei niemand angetroffen worden. Das Haus sei nach wie vor nicht renoviert und in einem schlechten Zustand. Die Haustüre sei mit Sperrholzplatten abgedeckt. Die Fensterscheiben auf der Rückseite des Hauses seien größtenteils zerbrochen. Die Wohnung wirke sehr verschmutzt. Ein Hausbrunnen sei nicht auffindbar. Wegen Unrat, Müll und des Zustands des Gebäudes wurde das Anwesen als verwüstet bezeichnet. Ein vorbeifahrender Nachbar habe mitgeteilt, dass der Briefkasten regelmäßig von der Klägerin geleert werde, aber tatsächlich dort aber niemand wohne.
Mit Widerspruchsbescheid vom 29.03.2007 wurde der Widerspruch wegen Leistungen ab 01.10.2006 zurückgewiesen. Es fehle am gewöhnlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich des Beklagten.
Der Abfallzweckverband teilte dem Beklagten am 21.02.2008 mit, dass für das Haus der Klägerin seit 31.10.2003 keine Müllbeseitigung mehr angemeldet sei.
Am 26.04.2007 wurde Klage erhoben. Sie wurde wie der Widerspruch begründet. Die Klägerin trug vor, dass sie für die Zeit von 01.03. 2006 bis 18.01.2007 einen Betrag von 285,22 Euro an den Stromlieferanten gezahlt habe. Dies belege die Nutzung der Wohnung.
Der Stromversorger teilte daraufhin mit, dass die Klägerin von 01.03.2006 bis 26.07.2007 (= 17 Monate) nur 65 kWh Strom verbraucht habe. Der übliche Jahresverbrauch eines Singles betrage 1.790 kWh (= 150 kWh pro Monat). Von 27.07.2007 bis 13.08.2007 habe der Verbrauch 12 kWh betragen.
Am 24.07.2007 erfolgte nach Ladung ein Ortstermin des Gerichts im Haus der Klägerin. Auf die dort gefertigten Fotos auf Seite 26 ff in der Akte S 7 AS 156/07 und das Protokoll zum Ortstermin wird verwiesen. Als Eingangstüre diene eine Sperrholztüre mit Vorhängeschloss. Die Küche im Erdgeschoss werde durch einen Holzofen beheizt. Dort standen auch eine Eckbank, mehrere Schränke und ein Kühlschrank mit Lebensmitteln. Strom und Wasser waren vorhanden. Im Wohnzimmer befanden sich zwei Sofas, ein Wohnzimmerschrank (mit Wäsche der Klägerin) und ein Radio. Eine Waschmaschine befinde sich nicht im Haus. Die Klägerin habe angegeben, die Wäsche in der Küchenspüle zu waschen. Im Obergeschoss stand in einem Raum nur ein Schreibtisch. Im Schlafzimmer befand sich ein Bett und an einer Vorhangstange hingen mehrere Kleidungsstücke. Eine Toilette sei nicht im Haus. Die Notdurft werde laut Klägerin im Freien verrichtet. Seit dem Brand seien keine baulichen Maßnahmen erfolgt.
Mit Gerichtsbescheid vom 03.01.2008 hob das Sozialgericht die strittigen Bescheide auf und verurteilte den Beklagten, der Klägerin ab 01.10.2006 bis 31.03.2007 Leistungen nach SGB II dem Grunde nach zu erbringen. Der gewöhnliche Aufenthalt der Klägerin habe im Landkreis P. gelegen. Der Beklagte habe nicht nachweisen können, dass der gewöhnliche Aufenthalt nicht in F. gewesen sei. Das Urteil des BayLSG zur Sozialhilfe betreffe das Jahr 2005. Der Hausbesuch vom 26.03.2007 sei erst Monate später erfolgt. Es möge zwar so sein, dass das Haus nicht bewohnbar gewesen sei, das sage aber noch nichts darüber, ob dort der gewöhnliche Aufenthalt der Klägerin war. Auch Obdachlose könnten einen gewöhnlichen Aufenthalt haben. Der geringe Stromverbrauch könne auf den fehlenden Sozialleistungen beruhen. Der Leistungsausspruch beruhe auf dem sechsmonatigen Bewilligungszeitraum.
Der Beklagte hat am 01.02.2008 Berufung gegen den Gerichtsbescheid eingelegt.
Die Klägerin hat ebenfalls am 01.02.2008 Berufung eingelegt. Es seien auch ab 01.04.2007 Leistungen zuzusprechen. Auf den Ortstermin des Sozialgerichts wurde hingewiesen.
Die beiden SGB II-Leistungsträger für die Stadt P. (getrennte Trägerschaft) wurden beigeladen.
Der Vater des Lebensgefährten der Klägerin gab eine "eidesstattliche Erklärung" vom 06.11.2008 ab: "Im fraglichen Zeitraum ab April 2006 hat sich [die Klägerin] lediglich in der Zeit vom 15.06.2008 bis 30.06.2008 in meinem Einfamilienhaus [in der Stadt P.] tageweise aufgehalten."
Wohl infolge eines Eilverfahrens am Sozialgericht Landshut (S 13 AS 498/08 ER) beantragte die Klägerin am 21.05.2008 bei der Beigeladenen zu 1) Arbeitslosengeld II unter der Anschrift ihres Hauses in F. Dieser Antrag erfolge nur, weil der Beklagte den Aufenthalt im Landkreis bestreite und der Klägerin zu diesem Antrag vom Sozialgericht geraten worden sei. Mit Bescheid vom 08.08.2008 lehnte die Beigeladene zu 1) die Bewilligung wegen fehlender Hilfebedürftigkeit ab. Das Haus sei verwertbares Vermögen. Wegen Zweifeln an der Erwerbsfähigkeit, gab die Beigeladene zu 1) ein Gutachten in Auftrag. Der Nervenarzt Dr. Z. kam im Gutachten vom 24.11.2008 zu dem Ergebnis, dass für zwei bis drei Jahre keine Erwerbsfähigkeit bestehe.
Beim Hausbesuch der Sozialhilfeverwaltung des Landkreises am 07.01.2009 wurde festgestellt, dass eine Frau K. im Haus der Klägerin war, die Klägerin war jedoch nicht anwesend. Zwei Nachbarn hätten bestätigt, dass die Klägerin definitiv nicht in ihrem Haus wohne. Sie käme mit ihrem Lebenspartner H. ein bis zwei mal die Woche, um Post abzuholen. Frau K. sei jetzt die Mieterin.
Zum 29.12.2008 meldete sich die Klägerin mit Nebenwohnung in P. (Landkreis F.) an.
Der Stromversorger teilte am 08.01.2009 mit, dass seit Juli 2008 allein Frau K. als Stromkundin angemeldet sei.
Am 15.01.2009 habe bei einem weiteren Hausbesuch der Sozialhilfeverwaltung ein anderer Nachbar erneut bestätigt, dass die Klägerin nicht in ihrem Haus wohne. Bei einem Hausbesuch in P. am selben Tag bestätigte eine Mitbewohnerin, dass die Klägerin dort wohne.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid vom 03.01.2008 (S 7 AS 188/07) abzuändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 14.09.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.03.2007 zu verurteilen, ihr auch in der Zeit ab 01.04.2007 Leistungen nach SGB II zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
den Gerichtsbescheid vom 3. Januar 2008 (S 7 AS 188/07) aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid vom 14.09.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.03.2007 abzuweisen.
Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt.
Entscheidungsgründe:
Die Berufungen sind zulässig. Ein Aufenthalt der Klägerin im Zuständigkeitsbereich des Beklagten ist auch ab 01.10.2006 nicht erkennbar. Es fehlt damit an der örtlichen Zuständigkeit des Beklagten nach § 36 SGB II. Die Berufung des Beklagten ist begründet, weil das Sozialgericht ihn zu Unrecht zur Erbringung von Leistungen verurteilte. Die Berufung der Klägerin ist dagegen unbegründet. Die Ablehnung der Leistungsgewährung erfolgte zu Recht.
Streitgegenstand ist die Gewährung von Arbeitslosengeld II ab 01.10.2006 bis zur mündlichen Verhandlung am 17.02.2011.
Die Überzeugung des Gerichts, dass auch in der strittigen Zeit der Aufenthalt der Klägerin nicht in ihrem Haus war und auch sonst nicht im Bezirk des Beklagten festzustellen ist, gründet sich auf folgende Punkte:
Zunächst ist auch die Zeit vor Oktober 2006 relevant. Sie gibt Auskunft über den Zustand des Hauses und die fehlenden Bemühungen, das Haus wieder bewohnbar zu machen. Die Klägerin wohnte zumindest seit 01.01.2005 nicht mehr in ihrem Haus. Das Haus war seit dem Brand am 14.12.2003 unbewohnbar. Es war verrußt und verdreckt. Bad und Toilette waren zerstört. Bei einer Vielzahl von Hausbesuchen wurde die Klägerin nicht angetroffen. Wegen Einzelheiten hierzu wird auf die Urteile des BayLSG vom 17.02.2010, L 7 AS 42/08 und L 7 AS 50/08, verwiesen.
Bad und Toilette wurden zu keiner Zeit wieder hergestellt. Auch wenn die Klägerin schon vor der Verlegung eines Kanals eine Sickergrube gehabt hat - das ersetzt keine Toilette und kein Bad. Die Klägerin äußerte beim Ortstermin am 24.07.2007, sie verrichte ihre Notdurft im Freien. Da Bad und Toilette seit dem Brand am 14.12.2003 zerstört sind, müsste die Klägerin dies seit Jahren so handhaben. Dies widerspricht nicht nur mitteleuropäischen Gepflogenheiten, es ist in Zusammenschau mit den anderen Anhaltspunkten wie Hausbesuche, Mitteilungen von Nachbarn und fehlendem Stromverbrauch schlicht unglaubwürdig.
Die Mitarbeiter der Gemeinde F. hatten von Juli bis September 2006 täglich beim Haus der Klägerin vorbeigesehen und keinen Menschen angetroffen.
Der Mitarbeiter des Stromversorgers konnte am 19.09.2006 und am 11.11.2006 beim Haus der Klägerin niemanden antreffen. Der Mitarbeiter bezeichnete das Haus als unbewohnt.
Die Klägerin stellte ihre Anträge (auch bei Behörden in P.) immer unter der Anschrift in F. Das beweist aber nur die Ortsangabe der Klägerin, nicht den tatsächlichen Aufenthalt.
Die Erklärung des Vaters des Lebensgefährten der Klägerin bestätigt lediglich einen kurzen zweiwöchigen Aufenthalt in P ... Diese Erklärung sagt aber nichts dazu aus, wo die Klägerin in der übrigen Zeit war. Es gibt beim Aufenthalt gerade keine logische Alternativität dergestalt, dass wenn die Klägerin nicht in P. war, sie dann in F. in ihrem Haus gewesen sein musste. Es verwundert eher, dass zur zentralen Frage - ob die Klägerin in ihrem Haus war - keine Erklärung vorgelegt wurde.
Der Hausbesuch am 26.03.2007 hatte ein eindeutiges Ergebnis. Die Klägerin wurde nicht angetroffen. Das Anwesen war mit zerbrochenen Fenstern, Müll und Unrat nach wie vor in einem desolaten Zustand. Dass dort niemand wohnte und die Klägerin nur den Briefkasten lehrte, hat ein Nachbar bestätigt.
Beim Ortstermin vom 24.07.2007 handelte es sich angesichts des tatsächlichen Stromverbrauchs und wegen der Art der Einrichtung offensichtlich um eine "gestellte Situation". Der Stromverbrauch war in dieser Zeit und in der Zeit davor nahe Null. Der vorgefundene Kühlschrank konnte erst seit kurzem in Betrieb sein. Die Fotos vom Ortstermin zeigen auch eine spärlich möblierte Wohnung, die keine Spuren dauerhafter Nutzung aufweist. Vieles hat die Anmutung eines Ausstellungsraums, z.B. die wenigen Kleiderbügel mit Bekleidung, die ungeöffneten Lebensmittelpackungen und das fast leere Obergeschoss.
Seit dem Erwerb des Hauses erfolgte dort keine Müllbeseitigung mehr.
Beim Stromversorger war seit Sommer 2008 nur mehr Frau K. als Stromkundin angemeldet. Nur diese Frau K. wurde beim Hausbesuch am 07.01.2009 im Haus der Klägerin angetroffen. Zwei weitere Nachbarn bestätigten bei diesem Hausbesuch, dass die Klägerin definitiv nicht in ihrem Haus wohnte. Erneut wurde von den Nachbarn erklärt, dass die Klägerin nur ab und zu ihre Post abhole. Am 15.01.2009 hat ein weiterer Nachbar erklärt, dass die Klägerin nicht in ihrem Haus wohne. Das Gericht sieht keinen Grund, diese Auskünfte in Zweifel zu ziehen.
Die Klägerin hat sich Ende 2008 offiziell in P. im Landkreis F. angemeldet. Beim Hausbesuch vom 15.01.2009 hat eine Mitbewohnerin in P. diesen Wohnort bestätigt. Ob und ab wann die Klägerin tatsächlich dort wohnte und ob sie dort Arbeitslosengeld II beantragt hat, hat sie nicht mitgeteilt.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass das Berufungsgericht aufgrund einer Vielzahl von Anhaltspunkten davon überzeugt ist, dass die Klägerin auch in der Zeit ab Oktober 2006 keinen Aufenthalt in ihrem Haus in F. hatte. Es gibt auch keinerlei Anhaltspunkte - und erst Recht keine Beweise - dafür, dass die Klägerin ihren Aufenthalt an einem anderen Ort im Bezirk des Beklagten hatte. Der Beklagte hat die Leistungsgewährung schon deswegen zu Recht abgelehnt. Die Fragen der Hilfebedürftigkeit (das ohnehin zu große und nicht bewohnte Haus war kein Schonvermögen) und der Erwerbsfähigkeit (der Nervenarzt Dr. Z. stellte im Gutachten vom 24.11.2008 das Fehlen der Erwerbsfähigkeit fest) können daher offen bleiben.
Eine alternative Verurteilung der Beigeladenen scheidet aus, weil ein Aufenthalt in der Stadt P. nicht feststellbar ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Revisionszulassung sind nicht ersichtlich.
II. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
III. Die außergerichtlichen Kosten des Klage- und des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob der Beklagte der Klägerin in der Zeit ab 01.10.2006 Arbeitslosengeld II zu gewähren hat.
Die 1977 geborene Klägerin war bis 1996 zeitweise berufstätig. Sie hat keine Berufsausbildung. Im Oktober 2003 erwarb sie mit Mitteln aus einer Erbschaft von ihrem Lebensgefährten H. ein Haus in F. im Landkreis P ... Das Haus verfügt über 100 qm Wohnfläche und Einzelöfen. Am 14.12.2003 kam es zu einem Brand dieses Hauses, bei dem unter anderem Bad und Toilette zerstört wurden. In der Folge wurde gegen die Klägerin wegen Brandstiftung ermittelt.
Die Klägerin bezog ab 01.01.2004 Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt) vom Landkreis P ... Die Sozialhilfe wurde zum 31.03.2005 eingestellt, weil der tatsächliche Aufenthalt nicht nachgewiesen sei. Mit Urteil vom 27.06.2006, L 11 SO 6/06, wies das Bayerische Landessozialgericht (BayLSG) die Berufung gegen die Einstellung der Sozialhilfe zum 31.03.2005 zurück. Die Klägerin habe sich nicht in ihrem Haus aufgehalten. Sie habe im Bezirkskrankenhaus im September 2004 und beim Gutachter der Rentenversicherung am 22.11.2004 angegeben, bei ihrem Lebensgefährten zu wohnen. Im Übrigen wurde auf die Hausbesuche und die fehlende Versorgung mit Wasser und Strom verwiesen.
Die Klägerin beantragte am 12.04.2006 erstmals Arbeitslosengeld II bei dem Beklagten. Dabei gab sie als Wohnort ihr eigenes Haus in F. an. Der Beklagte bewilligte Arbeitslosengeld II für die Zeit von 12.04.2006 bis 30.09.2006. Diese Bewilligung wurde zurückgenommen, weil sich die Klägerin nicht in ihrem Haus und nicht im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Beklagten aufgehalten hatte. Das BayLSG hat diese Rücknahme nebst Erstattung der erbrachten Leistungen mit Urteil vom 17.02.2011, L 7 AS 50/08, bestätigt. Die Klägerin begehrte auch für die Zeit von 01.01.2005 bis 11.04.2006 Arbeitslosengeld II. Die Ablehnung dieser Leistungen wegen fehlenden Aufenthalts bestätigte das BayLSG mit Urteil vom 17.02.2011, L 7 AS 42/08.
Am 24.08.2006 beantragte die Klägerin die Weitergewährung von Arbeitslosengeld II ab 01.10.2006.
Die Gemeinde F. teilte am 13.09.2006 mit, dass Gemeindearbeiter seit ca. zwei Monaten täglich beim Haus der Klägerin vorbeischauen würden und nie jemand angetroffen werde.
Mit Bescheid vom 14.09.2006 lehnte der Beklagte die Leistungsgewährung ab. Der gewöhnliche Aufenthalt bestehe nicht unter der angegebenen Anschrift.
Am 25.09.2006 ging der Widerspruch ein. Der Lebensmittelpunkt der Klägerin sei zu jeder Zeit in F. gewesen. Das Haus sei trotz des Brandes bewohnbar. Das Haus sei an das Stromnetz angeschlossen. Das Urteil des BayLSG vom 27.06.2006 zur Sozialhilfe sei nicht zutreffend und beziehe sich auf das Jahr 2005. Die Nachbarn könnten die Anwesenheit der Klägerin gar nicht beurteilen, weil das Haus wegen Alleinlage in einer Senke nicht einsehbar sei.
Der Stromversorger teilte der Sozialhilfeverwaltung des Landkreises mit, dass eine Ablesung des Zählers durch Mitarbeiter erfolgen sollte. Am 29.09.2006 und am 11.11.2006 habe der Mitarbeiter niemanden angetroffen. Das Haus sei unbewohnt.
Am 26.03.2007 erfolgte ein Hausbesuch bei der Klägerin durch Mitarbeiter der Sozialhilfeverwaltung. Es sei niemand angetroffen worden. Das Haus sei nach wie vor nicht renoviert und in einem schlechten Zustand. Die Haustüre sei mit Sperrholzplatten abgedeckt. Die Fensterscheiben auf der Rückseite des Hauses seien größtenteils zerbrochen. Die Wohnung wirke sehr verschmutzt. Ein Hausbrunnen sei nicht auffindbar. Wegen Unrat, Müll und des Zustands des Gebäudes wurde das Anwesen als verwüstet bezeichnet. Ein vorbeifahrender Nachbar habe mitgeteilt, dass der Briefkasten regelmäßig von der Klägerin geleert werde, aber tatsächlich dort aber niemand wohne.
Mit Widerspruchsbescheid vom 29.03.2007 wurde der Widerspruch wegen Leistungen ab 01.10.2006 zurückgewiesen. Es fehle am gewöhnlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich des Beklagten.
Der Abfallzweckverband teilte dem Beklagten am 21.02.2008 mit, dass für das Haus der Klägerin seit 31.10.2003 keine Müllbeseitigung mehr angemeldet sei.
Am 26.04.2007 wurde Klage erhoben. Sie wurde wie der Widerspruch begründet. Die Klägerin trug vor, dass sie für die Zeit von 01.03. 2006 bis 18.01.2007 einen Betrag von 285,22 Euro an den Stromlieferanten gezahlt habe. Dies belege die Nutzung der Wohnung.
Der Stromversorger teilte daraufhin mit, dass die Klägerin von 01.03.2006 bis 26.07.2007 (= 17 Monate) nur 65 kWh Strom verbraucht habe. Der übliche Jahresverbrauch eines Singles betrage 1.790 kWh (= 150 kWh pro Monat). Von 27.07.2007 bis 13.08.2007 habe der Verbrauch 12 kWh betragen.
Am 24.07.2007 erfolgte nach Ladung ein Ortstermin des Gerichts im Haus der Klägerin. Auf die dort gefertigten Fotos auf Seite 26 ff in der Akte S 7 AS 156/07 und das Protokoll zum Ortstermin wird verwiesen. Als Eingangstüre diene eine Sperrholztüre mit Vorhängeschloss. Die Küche im Erdgeschoss werde durch einen Holzofen beheizt. Dort standen auch eine Eckbank, mehrere Schränke und ein Kühlschrank mit Lebensmitteln. Strom und Wasser waren vorhanden. Im Wohnzimmer befanden sich zwei Sofas, ein Wohnzimmerschrank (mit Wäsche der Klägerin) und ein Radio. Eine Waschmaschine befinde sich nicht im Haus. Die Klägerin habe angegeben, die Wäsche in der Küchenspüle zu waschen. Im Obergeschoss stand in einem Raum nur ein Schreibtisch. Im Schlafzimmer befand sich ein Bett und an einer Vorhangstange hingen mehrere Kleidungsstücke. Eine Toilette sei nicht im Haus. Die Notdurft werde laut Klägerin im Freien verrichtet. Seit dem Brand seien keine baulichen Maßnahmen erfolgt.
Mit Gerichtsbescheid vom 03.01.2008 hob das Sozialgericht die strittigen Bescheide auf und verurteilte den Beklagten, der Klägerin ab 01.10.2006 bis 31.03.2007 Leistungen nach SGB II dem Grunde nach zu erbringen. Der gewöhnliche Aufenthalt der Klägerin habe im Landkreis P. gelegen. Der Beklagte habe nicht nachweisen können, dass der gewöhnliche Aufenthalt nicht in F. gewesen sei. Das Urteil des BayLSG zur Sozialhilfe betreffe das Jahr 2005. Der Hausbesuch vom 26.03.2007 sei erst Monate später erfolgt. Es möge zwar so sein, dass das Haus nicht bewohnbar gewesen sei, das sage aber noch nichts darüber, ob dort der gewöhnliche Aufenthalt der Klägerin war. Auch Obdachlose könnten einen gewöhnlichen Aufenthalt haben. Der geringe Stromverbrauch könne auf den fehlenden Sozialleistungen beruhen. Der Leistungsausspruch beruhe auf dem sechsmonatigen Bewilligungszeitraum.
Der Beklagte hat am 01.02.2008 Berufung gegen den Gerichtsbescheid eingelegt.
Die Klägerin hat ebenfalls am 01.02.2008 Berufung eingelegt. Es seien auch ab 01.04.2007 Leistungen zuzusprechen. Auf den Ortstermin des Sozialgerichts wurde hingewiesen.
Die beiden SGB II-Leistungsträger für die Stadt P. (getrennte Trägerschaft) wurden beigeladen.
Der Vater des Lebensgefährten der Klägerin gab eine "eidesstattliche Erklärung" vom 06.11.2008 ab: "Im fraglichen Zeitraum ab April 2006 hat sich [die Klägerin] lediglich in der Zeit vom 15.06.2008 bis 30.06.2008 in meinem Einfamilienhaus [in der Stadt P.] tageweise aufgehalten."
Wohl infolge eines Eilverfahrens am Sozialgericht Landshut (S 13 AS 498/08 ER) beantragte die Klägerin am 21.05.2008 bei der Beigeladenen zu 1) Arbeitslosengeld II unter der Anschrift ihres Hauses in F. Dieser Antrag erfolge nur, weil der Beklagte den Aufenthalt im Landkreis bestreite und der Klägerin zu diesem Antrag vom Sozialgericht geraten worden sei. Mit Bescheid vom 08.08.2008 lehnte die Beigeladene zu 1) die Bewilligung wegen fehlender Hilfebedürftigkeit ab. Das Haus sei verwertbares Vermögen. Wegen Zweifeln an der Erwerbsfähigkeit, gab die Beigeladene zu 1) ein Gutachten in Auftrag. Der Nervenarzt Dr. Z. kam im Gutachten vom 24.11.2008 zu dem Ergebnis, dass für zwei bis drei Jahre keine Erwerbsfähigkeit bestehe.
Beim Hausbesuch der Sozialhilfeverwaltung des Landkreises am 07.01.2009 wurde festgestellt, dass eine Frau K. im Haus der Klägerin war, die Klägerin war jedoch nicht anwesend. Zwei Nachbarn hätten bestätigt, dass die Klägerin definitiv nicht in ihrem Haus wohne. Sie käme mit ihrem Lebenspartner H. ein bis zwei mal die Woche, um Post abzuholen. Frau K. sei jetzt die Mieterin.
Zum 29.12.2008 meldete sich die Klägerin mit Nebenwohnung in P. (Landkreis F.) an.
Der Stromversorger teilte am 08.01.2009 mit, dass seit Juli 2008 allein Frau K. als Stromkundin angemeldet sei.
Am 15.01.2009 habe bei einem weiteren Hausbesuch der Sozialhilfeverwaltung ein anderer Nachbar erneut bestätigt, dass die Klägerin nicht in ihrem Haus wohne. Bei einem Hausbesuch in P. am selben Tag bestätigte eine Mitbewohnerin, dass die Klägerin dort wohne.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid vom 03.01.2008 (S 7 AS 188/07) abzuändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 14.09.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.03.2007 zu verurteilen, ihr auch in der Zeit ab 01.04.2007 Leistungen nach SGB II zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
den Gerichtsbescheid vom 3. Januar 2008 (S 7 AS 188/07) aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid vom 14.09.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.03.2007 abzuweisen.
Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt.
Entscheidungsgründe:
Die Berufungen sind zulässig. Ein Aufenthalt der Klägerin im Zuständigkeitsbereich des Beklagten ist auch ab 01.10.2006 nicht erkennbar. Es fehlt damit an der örtlichen Zuständigkeit des Beklagten nach § 36 SGB II. Die Berufung des Beklagten ist begründet, weil das Sozialgericht ihn zu Unrecht zur Erbringung von Leistungen verurteilte. Die Berufung der Klägerin ist dagegen unbegründet. Die Ablehnung der Leistungsgewährung erfolgte zu Recht.
Streitgegenstand ist die Gewährung von Arbeitslosengeld II ab 01.10.2006 bis zur mündlichen Verhandlung am 17.02.2011.
Die Überzeugung des Gerichts, dass auch in der strittigen Zeit der Aufenthalt der Klägerin nicht in ihrem Haus war und auch sonst nicht im Bezirk des Beklagten festzustellen ist, gründet sich auf folgende Punkte:
Zunächst ist auch die Zeit vor Oktober 2006 relevant. Sie gibt Auskunft über den Zustand des Hauses und die fehlenden Bemühungen, das Haus wieder bewohnbar zu machen. Die Klägerin wohnte zumindest seit 01.01.2005 nicht mehr in ihrem Haus. Das Haus war seit dem Brand am 14.12.2003 unbewohnbar. Es war verrußt und verdreckt. Bad und Toilette waren zerstört. Bei einer Vielzahl von Hausbesuchen wurde die Klägerin nicht angetroffen. Wegen Einzelheiten hierzu wird auf die Urteile des BayLSG vom 17.02.2010, L 7 AS 42/08 und L 7 AS 50/08, verwiesen.
Bad und Toilette wurden zu keiner Zeit wieder hergestellt. Auch wenn die Klägerin schon vor der Verlegung eines Kanals eine Sickergrube gehabt hat - das ersetzt keine Toilette und kein Bad. Die Klägerin äußerte beim Ortstermin am 24.07.2007, sie verrichte ihre Notdurft im Freien. Da Bad und Toilette seit dem Brand am 14.12.2003 zerstört sind, müsste die Klägerin dies seit Jahren so handhaben. Dies widerspricht nicht nur mitteleuropäischen Gepflogenheiten, es ist in Zusammenschau mit den anderen Anhaltspunkten wie Hausbesuche, Mitteilungen von Nachbarn und fehlendem Stromverbrauch schlicht unglaubwürdig.
Die Mitarbeiter der Gemeinde F. hatten von Juli bis September 2006 täglich beim Haus der Klägerin vorbeigesehen und keinen Menschen angetroffen.
Der Mitarbeiter des Stromversorgers konnte am 19.09.2006 und am 11.11.2006 beim Haus der Klägerin niemanden antreffen. Der Mitarbeiter bezeichnete das Haus als unbewohnt.
Die Klägerin stellte ihre Anträge (auch bei Behörden in P.) immer unter der Anschrift in F. Das beweist aber nur die Ortsangabe der Klägerin, nicht den tatsächlichen Aufenthalt.
Die Erklärung des Vaters des Lebensgefährten der Klägerin bestätigt lediglich einen kurzen zweiwöchigen Aufenthalt in P ... Diese Erklärung sagt aber nichts dazu aus, wo die Klägerin in der übrigen Zeit war. Es gibt beim Aufenthalt gerade keine logische Alternativität dergestalt, dass wenn die Klägerin nicht in P. war, sie dann in F. in ihrem Haus gewesen sein musste. Es verwundert eher, dass zur zentralen Frage - ob die Klägerin in ihrem Haus war - keine Erklärung vorgelegt wurde.
Der Hausbesuch am 26.03.2007 hatte ein eindeutiges Ergebnis. Die Klägerin wurde nicht angetroffen. Das Anwesen war mit zerbrochenen Fenstern, Müll und Unrat nach wie vor in einem desolaten Zustand. Dass dort niemand wohnte und die Klägerin nur den Briefkasten lehrte, hat ein Nachbar bestätigt.
Beim Ortstermin vom 24.07.2007 handelte es sich angesichts des tatsächlichen Stromverbrauchs und wegen der Art der Einrichtung offensichtlich um eine "gestellte Situation". Der Stromverbrauch war in dieser Zeit und in der Zeit davor nahe Null. Der vorgefundene Kühlschrank konnte erst seit kurzem in Betrieb sein. Die Fotos vom Ortstermin zeigen auch eine spärlich möblierte Wohnung, die keine Spuren dauerhafter Nutzung aufweist. Vieles hat die Anmutung eines Ausstellungsraums, z.B. die wenigen Kleiderbügel mit Bekleidung, die ungeöffneten Lebensmittelpackungen und das fast leere Obergeschoss.
Seit dem Erwerb des Hauses erfolgte dort keine Müllbeseitigung mehr.
Beim Stromversorger war seit Sommer 2008 nur mehr Frau K. als Stromkundin angemeldet. Nur diese Frau K. wurde beim Hausbesuch am 07.01.2009 im Haus der Klägerin angetroffen. Zwei weitere Nachbarn bestätigten bei diesem Hausbesuch, dass die Klägerin definitiv nicht in ihrem Haus wohnte. Erneut wurde von den Nachbarn erklärt, dass die Klägerin nur ab und zu ihre Post abhole. Am 15.01.2009 hat ein weiterer Nachbar erklärt, dass die Klägerin nicht in ihrem Haus wohne. Das Gericht sieht keinen Grund, diese Auskünfte in Zweifel zu ziehen.
Die Klägerin hat sich Ende 2008 offiziell in P. im Landkreis F. angemeldet. Beim Hausbesuch vom 15.01.2009 hat eine Mitbewohnerin in P. diesen Wohnort bestätigt. Ob und ab wann die Klägerin tatsächlich dort wohnte und ob sie dort Arbeitslosengeld II beantragt hat, hat sie nicht mitgeteilt.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass das Berufungsgericht aufgrund einer Vielzahl von Anhaltspunkten davon überzeugt ist, dass die Klägerin auch in der Zeit ab Oktober 2006 keinen Aufenthalt in ihrem Haus in F. hatte. Es gibt auch keinerlei Anhaltspunkte - und erst Recht keine Beweise - dafür, dass die Klägerin ihren Aufenthalt an einem anderen Ort im Bezirk des Beklagten hatte. Der Beklagte hat die Leistungsgewährung schon deswegen zu Recht abgelehnt. Die Fragen der Hilfebedürftigkeit (das ohnehin zu große und nicht bewohnte Haus war kein Schonvermögen) und der Erwerbsfähigkeit (der Nervenarzt Dr. Z. stellte im Gutachten vom 24.11.2008 das Fehlen der Erwerbsfähigkeit fest) können daher offen bleiben.
Eine alternative Verurteilung der Beigeladenen scheidet aus, weil ein Aufenthalt in der Stadt P. nicht feststellbar ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Revisionszulassung sind nicht ersichtlich.
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