Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 35 AL 11/02
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 9 AL 140/07
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Zum Nachweis des Zugangs der Rechtsfolgenbelehrung über das Erlöschen eines Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe nach § 196 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB III
I. Auf die Berufung werden das Urteil des Sozialgerichts München vom 16.02.2007 sowie der Bescheid vom 14.11.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08.03.2002 insoweit abgeändert, als dort das Erlöschen des Arbeitslosenhilfeanspruchs festgestellt worden ist. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
II. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1/5.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte zu Recht den Eintritt zweier Sperrzeiten und zwar für die Zeit vom 3. Oktober 2000 bis zum 25. Dezember 2000 sowie für die Zeit vom 9. August 2001 bis zum 29. September 2001 und damit das Erlöschen des Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe (Alhi) festgestellt hat.
Der 1948 geborene Kläger beantragte nach einer Beschäftigungszeit vom 1. März 1995 bis zum 31. Juli 1997 als Personalsachbearbeiter beim Arbeitsamt Arbeitslosengeld (Alg) und im Anschluss daran Alhi. Er ist seitdem arbeitslos und bezog ab dem 1.Januar 2000 Alhi in Höhe von 393,12 DM wöchentlich (Bemessungsentgelt 1.230,00 DM).
Am 24. August 2000 wurde dem Kläger durch die Beklagte per Post ein Arbeitsangebot der Firma A. angeboten. In der Erklärung über das Nicht-zu-Stande-Kommen eines Beschäftigungsverhältnisses vom 02. Oktober 2000 bestätigte er handschriftlich, er sei über die Rechtsfolgen einer Ablehnung des Arbeitsangebots ohne wichtigen Grund belehrt worden. Er wolle sich nicht mit dem Arbeitgeber in Verbindung setzen und verwies auf ein als Anlage beigefügte Schreiben vom 2. Oktober 2000. Darin teilte er der Beklagten mit, die angebotene Stelle bei der Zeitarbeitsfirma A. entspreche hinsichtlich der Art der Tätigkeit nicht seinen beruflichen Neigungen. Er sei gelernter Personalkaufmann und kein Lagerhelfer. Aufgrund der Höhe des Stundenlohnes sei ihm die Tätigkeit nicht zumutbar, da ihm hinsichtlich des Nettolohnes nach Abzug seiner privaten Fixkosten zum Lebensunterhalt lediglich circa 200 DM pro Monat verblieben. Im Übrigen lehne er aus persönlichen Gründen eine Zusammenarbeit mit Zeitarbeitsfirmen ab.
Mit Bescheid vom 18. Oktober 2000 stellte die Beklagte für die Zeit vom 3. Oktober 2000 bis zum 25. Dezember 2000 (12 Wochen) eine Sperrzeit fest. Widerspruch legte der Kläger nicht ein. Der Bescheid enthielt den Hinweis, der gegenwärtige Anspruch erlösche vollständig, wenn nach Entstehung des Anspruchs Anlass zum Eintritt von mehreren Sperrzeiten mit einer Dauer von zusammengerechnet mindestens 24 Wochen gegeben werde und man über den Eintritt der einzelnen Sperrzeit jeweils einen schriftlichen Bescheid erhalten habe.
Im weiteren Verwaltungsverfahren teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom
19. Dezember 2000 mit, die ihm zustehende Arbeitslosenhilfe werde nicht mehr nach dem Bemessungsentgelt berechnet, nach dem die bisherige Leistung zuletzt bemessen war. Die Neufestsetzung sei erforderlich, weil der Kläger nach einem arbeitsamtärztlichen Gutachten die Beschäftigung, nach der seine Leistung zuletzt bemessen wurde, nicht mehr ausüben könne. Der Bemessung sei ein tarifliches Arbeitsentgelt zugrunde gelegt worden, das er als Sachbearbeiter erzielen könne.
Gegen die Änderung das Bemessungsentgelts durch Bescheid vom 22. Dezember 2000 legte der Kläger am 11. Januar 2001 Widerspruch ein. Man unterstelle, er sei aufgrund seiner Gesundheit nicht mehr in der Lage, eine Beschäftigung in dem Maße auszuüben, wie es bisher der Fall war. Dabei stütze sich die Beklagte auf ein ominöses ärztliches Gutachten, das niemals erstellt worden sei. Er habe seit Jahrzehnten seine Berufstätigkeit ausgeübt ohne dass gesundheitliche Mängel seine Arbeitskraft eingeschränkt hätten.
In dem offensichtlich im Rahmen des Widerspruchsverfahrens erstellten Gutachten vom 17. Januar 2001 war der Arbeitsamtsarzt R. zu dem Ergebnis gekommen, der Kläger könne noch vollschichtig leichte bis mittelschwere Arbeiten im gehen, im Stehen und im Sitzen verrichten. Schwere körperliche Tätigkeiten seien zu vermeiden. Der Kläger sei für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Sachbearbeiter genügend leistungsfähig ebenso für gewerbliche beziehungsweise Lagertätigkeiten und Reinigung unter Beachtung des Leistungsbildes. Mit einer geeigneten Sehhilfe könne der Kläger ohne wesentliche zeitliche Einschränkungen am PC arbeiten.
Im Beratungsvermerk über die persönliche Vorsprache des Klägers am 31. Januar 2001 hielt der Sachbearbeiter S. fest:
"ärztliches Gutachten gesprochen. Der Kläger ist auch für gewerbliche Tätigkeiten gesundheitlich belastbar. Bewerbungsakte im Lager und Reinigung erstellt. Der Kläger stellt sich auch für gewerbliche Tätigkeiten zur Verfügung. Dem Widerspruch gegen die Einstufung wird von seitens der Arbeitsverwaltung stattgegeben; es liegen keine tatsächlichen und rechtlichen Einschränkungen vor. Laut ärztlichen Gutachten ist der Kläger voll belastbar."
Mit Bescheid vom 6. Februar 2001 wurde der Herabbemessungsbescheid vom 23. Dezember 2001 aufgrund des Widerspruchs des Klägers vom 11. Januar 2001 aufgehoben.
Am 21. August 2001 beantragte der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Überprüfung des Sperrzeitbescheides der Beklagten vom 18. Oktober 2000 über den Zeitraum vom
3. Oktober 2000 bis zum 25. Dezember 2000. Im Arbeitsangebot der Firma A. sei die Vergütung zu gering und es handle sich um eine Zeitarbeitsfirma.
Die Beklagte unterbreitete dem Kläger im Folgenden ein weiteres Stellenangebot der Firma A. Personaldienstleistung GmbH (Firma A.) für eine Tätigkeit als Personalsachbearbeiter, Lohn und Gehalt nach Vereinbarung. Die Stellenbeschreibung lautete: allgemeine Personalsachbearbeitung, Bewerberadministration, Gehaltsabrechnung, Zeugniserstellung. An Kenntnissen und Fertigkeiten war gefordert: kaufmännische Ausbildung, Berufserfahrung im Personalwesen, MS-Office, kommunikationsstark.
Die Firma A. teilte in ihrem Antwortschreiben vom 8. August 2001 der Beklagten mit, der Kläger habe sich am 8. August 2001 um 15:00 Uhr vorgestellt. Er werde nicht eingestellt, weil er für nicht geeignet gehalten werde, da er mit einer starken Alkoholfahne zum Vorstellungsgespräch erschienen sei.
Im Beratungsvermerk vom 31. August 2001 über die persönliche Vorsprache des Klägers bei der Beklagten ist festgehalten: "Vermittlungsangebot der Firma A. Personaldienstleistung besprochen; der Kläger gibt an, kein Alkoholproblem zu haben; "es wird doch noch erlaubt sein, 3 Stunden vor einem Vorstellungsgespräch eine Weißwurst zu essen und ein Bier zu trinken"; den Kläger definitiv auf sein Alkoholproblem angesprochen (hinterlässt auch heute eine Fahne); er verneint dies vehement."
Mit Überprüfungsbescheid vom 1. Oktober 2001 teilte die Beklagte dem Kläger mit, der Bescheid vom 18. Oktober 2000 sei nicht zu beanstanden. Es handele sich bei dem Stellenangebot der Firma A. als Kommissionierer um eine zumutbare Stelle. Er sei mehrfach im Rahmen von Beratungsgesprächen über die Zumutbarkeit von Zeitarbeitsfirmen informiert worden. Es sei damit auch einverstanden gewesen.
Mit weiterem Bescheid vom 14. November 2001 hob die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe ab dem 9. August 2001 auf, weil der Anspruch erloschen sei. Dem Kläger sei am 25. Juli 2001 eine Arbeit als Personalsachbearbeiter bei der Firma A. Personaldienstleistung GmbH angeboten worden. Trotz der Belehrung über die Rechtsfolgen habe er das Zu-Stande-Kommen eines Beschäftigungsverhältnisses vereitelt, da er mit starker Alkoholfahne zum Vorstellungsgespräch erschienen sei. Damit habe er seit der Entstehung seines Anspruchs Anlass zum Eintritt von Sperrzeiten mit einer Gesamtdauer von mindestens 24 Wochen gegeben. Sein Leistungsanspruch sei erloschen. Über diese Rechtsfolge sei er ausführlich im Bescheid vom 18. Oktober 2000 belehrt worden.
Gegen den Überprüfungsbescheid vom 1. Oktober 2001 legte der Prozessbevollmächtigte des Klägers Widerspruch ein. Eine Vermittlung bei Leiharbeitsfirmen sei unzumutbar. Die Vergütung sei nicht ersichtlich gewesen. Er habe sich kein Bild von der Arbeit als Kommissionier machen können.
Mit Widerspruchsbescheid vom 3. Dezember 2001 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Überprüfungsbescheid vom 1. Oktober 2001 zurück. Der festgestellte Sachverhalt biete keine Möglichkeit, dem Widerspruch stattzugeben.
Auch gegen den Bescheid vom 14. November 2001 über die Aufhebung der Entscheidung über die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe für den Zeitraum ab dem 9. August 2001 legte der Kläger Widerspruch ein. Er habe sich bei der Firma A. Personaldienstleistungen nicht mit einer Alkoholfahne gemeldet. Er habe lediglich zum Essen ein Bier getrunken. Sei der Kläger Alkoholiker, könne ihm der Alkoholgeruch nicht zum Vorwurf gemacht werden, weil er dann krank sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 8. März 2002 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 14. November 2001 über die Aufhebung der Entscheidung über die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe für den Zeitraum ab dem 9. August 2001 zurück. Er habe durch sein Verhalten gegenüber dem Arbeitgeber das Zustandekommen des Arbeitsverhältnisses vereitelt. Die zwölfwöchige Sperrzeit bedeute keine besondere Härte. Aufgrund der Rechtsfolgenbelehrung habe er wissen müssen oder zumindest leicht erkennen können, dass eine wesentliche Änderung im Sinne der Vorschriften dadurch eingetreten sei, dass der Anspruch auf Leistungen wegen des Eintritts einer Sperrzeit erloschen ist.
Mit der am 7. Januar 2002 gegen den Überprüfungsbescheid vom 18. Oktober 2000 erhobenen Klage (Aktenzeichen S 35 AL 11/02) zum Sozialgericht München (SG) hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers geltend gemacht, die Beklagte habe keinerlei Ermessenserwägungen angestellt und diese auch nicht in der letzten Behördenentscheidung wiedergegeben.
Auch gegen den Bescheid vom 14. November 2001 über die Aufhebung der Entscheidung über die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe für den Zeitraum ab dem 9. August 2001 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers am 14. März 2002 Klage zum Sozialgericht München (SG) erhoben (Aktenzeichen: S 35 AL 367/02) mit der Begründung, soweit die Beklagte unterstelle, der Kläger sei Alkoholiker, sei die Verhängung einer Sperrzeit nicht verschuldet. Die Voraussetzungen für die Verhängung einer Sperrzeit lägen nicht vor.
Das SG hat im Termin zur mündlichen Verhandlung am 27. Januar 2005 die Streitsachen zur gemeinsamen Entscheidung verbunden und das Aktenzeichen S 35 AL 11/02 zum führenden Aktenzeichen bestimmt. Die Zeugin N. C., Personaldisponentin bei der Firma A. Personaldienstleistung GmbH, hat in der mündlichen Verhandlung vor dem SG am 20. Januar 2005 ausgesagt, sie habe täglich 5-7 Vorstellungsgespräche und könne sich an den Kläger nicht mehr erinnern. Die Stellungnahme an das Arbeitsamt habe Frau K. K. unterschrieben. Nach dem Vorstellungsgespräch habe sie Frau K. K. gebeten, ihr Büro aufzusuchen und sie gefragt ob es nach Alkohol rieche. Die Zeugin C. B. hat ausgesagt, bei dem Vorstellungsgespräch am 31. August 2001 sei der Kläger alkoholisiert erschienen. Sie habe das deutlich gerochen und deshalb vermerkt. Wäre sie nicht sicher gewesen, hätte sie dies nicht vermerkt. Sie habe sich auch deshalb mit dem Kläger unterhalten, ob er ein Alkoholproblem habe. Dies habe er verneint. In der mündlichen Verhandlung vor dem SG am 16. Februar 2007 hat die Zeugin K. K. im Wesentlichen ausgesagt, sie könne sich an den Kläger nicht mehr erinnern. Auf Vorhalt der Stellungnahme vom 8. August 2001 könne sie nur sagen, dass das, was sie dort geschrieben habe, der Richtigkeit entspreche. Der Kläger sei mit einer starken Alkoholfahne zum Vorstellungsgespräch erschienen.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 16. Februar 2007 abgewiesen. Der Anspruch des Klägers auf Arbeitslosenhilfe sei wegen des Eintritts zweier Sperrzeiten von 12 Wochen erloschen. Das Zustandekommen des Arbeitsverhältnisses sei gescheitert, weil der Kläger nach seiner Stellungnahme vom 2. Oktober 2000 nicht bereit war, sich mit dem Arbeitgeber in Verbindung zu setzen. Das Beschäftigungsverhältnis als Personalsachbearbeiter bei der Firma A. Personaldienstleistung sei nicht zustande gekommen, weil der Kläger nicht genügend getan habe, um diese Stelle zu erhalten. Er sei mit einer starken Alkoholfahne zum Vorstellungstermin erschienen. Auf Anfrage des Gerichts ebenso wie gegenüber der Beklagten bei der Vorsprache am 31.08.2001 habe er ein Alkoholproblem verneint.
Mit der dagegen eingelegten Berufung vom 23. April 2007 hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers wiederum vorgetragen, bei dem Arbeitsangebot der Beklagten vom 24.08.2000 habe es sich um ein nicht hinreichend bestimmtes Arbeitsangebot gehandelt. Die Arbeitsaufnahme in einem Zeitarbeitsunternehmen sei zudem unzumutbar. Der Kläger habe unter einer Alkoholkrankheit gelitten. Seine stationäre Behandlung in der Caritas Tagesklinik für Suchtkranke sei erst nach langjähriger Alkoholabhängigkeit erfolgt. Er sei von der Beklagten zu keinem Zeitpunkt psychologisch untersucht worden. Erst im Rahmen des Widerspruchsverfahrens sei am 17. Januar 2001 eine ärztliche Begutachtung erfolgt.
In der mündlichen Verhandlung des Senats am 25. März 2010 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers nach Durchsicht der vorhandenen Akten erklärt, das Einladungsschreiben zur Vorstellung bei der Firma A. zum 8. August 2001 sei in den ihm und dem Kläger vorliegenden Unterlagen nicht vorhanden. Die Beklagte hat erklärt, auch ihr liege der Vermittlungsvorschlag weder im Original noch in Kopie vor.
Den vom Senat im Hinblick auf den fehlenden Nachweis einer Rechtsmittelbelehrung im Vermittlungsvorschlag für die Firma A. vorgeschlagenen gerichtlichen Vergleich zur gütlichen Beendigung des Rechtsstreits haben die Beteiligten nicht angenommen.
Nach einer vom Kläger vorgelegten Bestätigung der Caritas Tagesklinik für Suchtkranke, A-Stadt, vom 16. April 2003 war der Kläger in dieser Einrichtung vom 4. Februar 2003 bis 14. April 2003 in regulärer Behandlung (Montag-Samstag, 6-Tage-Woche) gewesen und zwar zur ambulanten Alkoholentwöhnungsbehandlung. Die Behandlung sei abgeschlossen.
Aus dem ebenfalls vorgelegten Abschlussbericht vom 6. Juni 2003 ergibt sich die Zuweisungsdiagnose "Alkoholabhängigkeit" (Seite 2 des Berichtes) sowie die eigene Diagnose der Caritas Tagesklinik für Suchtkranke "Alkoholabhängigkeit, gegenwärtig abstinent" (Seite 7 des Berichtes). Der Bericht gibt zudem Auskunft über das im Zeitpunkt der tagesklinischen Entwöhnungsbehandlung im Jahr 2003 bereits vorliegende Krankheitsbild der Alkoholabhängigkeit: der Kläger habe angegeben, nach der ersten Entwöhnungsbehandlung im Jahr 1983 sei es ihm gelungen, bis 1988 abstinent zu leben. Eheprobleme hätten dazu geführt, dass er 1988 wieder begonnen habe, täglich 1,5 Liter Bier zu trinken. Nach der Scheidung 1992 habe er den Alkoholkonsum auf 3,5 Liter/d gesteigert. 1997 sei er arbeitslos geworden und es sei ihm gelungen, ab diesem Zeitpunkt, den Alkoholkonsum auf 3,5 Liter Bier 2-3 Mal pro Woche zu reduzieren. Am 18. Januar 2003 habe er zum letzten Mal Alkohol konsumiert und mit Hilfe seines Hausarztes einen Entzug durchgeführt.
In einer weiteren Bescheinigung der Caritas Tagesklinik für Suchtkranke vom 25. April 2008 hat die Fachärztin für Psychiatrie B. bestätigt, beim Kläger liege diagnostisch eine Alkoholabhängigkeit vor. Bei einer Alkoholabhängigkeit handele es sich um eine chronische Erkrankung. Ein abhängiges Trinken habe beim Kläger schon 1971 bestanden. Bei einer Alkoholentwöhnungsbehandlung handelt es sich um eine medizinische Rehabilitationsbehandlung, die nach einer Entzugsbehandlung erfolge.
Die Beklagte hat dagegen den Standpunkt vertreten, es genüge, wenn in einem Arbeitsangebot der Arbeitgeber und die Art der Tätigkeit benannt seien. Über die Arbeitsbedingungen der Beschäftigung könne sich der betreffende Arbeitslose beim Vorstellungsgespräch erkundigen. Ein angebotenes Leiharbeitsverhältnis mache das Arbeitsangebot nicht unzumutbar. Im streitigen Zeitraum habe der Kläger Arbeitslosenhilfe in Höhe von 1656,60 EUR monatlich (55,22 x 30) bezogen. Der zu erzielende Lohn habe 1700-1800 DM netto monatlich betragen.
Das Vorliegen einer Alkoholkrankheit sei seitens des Klägers sowohl im Verwaltungsverfahren als auch erstinstanzlich verneint worden. Bestätigt werde zudem nur eine ambulante Alkoholentwöhnungsbehandlung, keine Alkoholkrankheit. Das vorgelegte Bestätigungsschreiben beziehe sich auf einen Zeitpunkt im Jahre 2003, streitgegenständlich seien jedoch Vorfälle aus dem Jahr 2000 und 2001. Durch das ärztliche Gutachten vom 17. Januar 2001 sei bestätigt worden, dass der Kläger gesundheitlich voll belastbar sei und keine tatsächlichen und rechtlichen Einschränkungen vorliegen. Aus dem zeitnahen ärztlichen Gutachten aus dem Jahr 2001 gehe auch hervor, dass der Kläger voll belastbar gewesen sei. Dies habe der Kläger auch reklamiert, weswegen die Neubemessung zurückgenommen worden sei. Es habe kein nennenswerter krankhafter Befund erhoben werden können, der Kläger habe weder wesentliche körperliche noch psychische Beschwerden geltend gemacht. Das durchgeführte Blutbild aus dem Jahr 2002, insbesondere auch was die alkoholrelevanten Leberwerte angehe, sei unauffällig. Der Abschlussbericht der Caritas vom 6. Juni 2003 beziehe sich auf den Zustand des Klägers im Jahre 2003 und diagnostiziere zu diesem Zeitpunkt das Vorliegen einer Alkoholabhängigkeit. Eine Aussage zu dem streitgegenständlichen Zeitraum im Jahre 2000/2001 werde hier nicht getroffen. Eine solche werde auch nicht in der Bescheinigung der Caritas vom 25. April 2008 getroffen. Es werde lediglich erklärt, dass abhängiges Trinken bereits seit 1971 bestanden haben solle. In dieser Zeit habe der Kläger aber ein Studium absolviert und eine Tätigkeit ausgeübt.
Die gesetzlich geforderte konkrete Rechtsfolgenbelehrung bei Unterbreitung des Vermittlungsvorschlages zur Fa. A. sei in den Hinweisen zu sehen, die der im Bescheid vom 14. November 2001 in Bezug genommene Sperrzeitbescheid vom 18. Oktober 2000 enthalten habe. Die geforderte Belehrung sei im schriftlich unterbreiteten Vermittlungsvorschlag erteilt worden.
Zum Beleg hierfür hat die Beklagte im Einzelnen die Behandlung von Arbeitgebern bei ihr eingehenden Vermittlungsaufträgen im Rahmen der computergestützten Arbeitsvermittlung geschildert. Welche Rechtsmittelbelehrung erteilt worden sei (angekreuzt), sei in der sogenannten "coArb" abgespeichert worden. Diese Abspeicherung sei in das neue System "Verbis" migriert worden. Dem entsprechend hat die Beklagte einen Ausdruck mit den Daten des Vermittlungsvorschlages zur Firma A. vorgelegt und hat geltend gemacht, hiernach sei die Rechtsfolgenbelehrung R2 erteilt worden. Zudem hat sie ein Muster der Rückseite des Vermittlungsvorschlagsvordrucks mit dem Text zu R1 und R2 in der ab 7/2000 - und somit auch im vorliegenden Fall - verwendeten Fassung vorgelegt.
Der Kläger beantragt
das Urteil des Sozialgerichts München vom 16. Februar 2007 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 1. Oktober 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Dezember 2001 sowie des Ausgangsbescheides vom 18. Oktober 2000 und unter Aufhebung des Bescheids vom 14. November 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. März 2002 zu verurteilen, dem Kläger Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 3. Oktober 2000 bis zum
25. Dezember 2000 sowie für die Zeit ab dem 9. August 2001 nach den gesetzlichen Bestimmungen zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Akten des SG und der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die frist- und formgerecht eingelegte und statthafte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Die Berufung ist zum Teil begründet.
Gegenstand der Berufung ist der Bescheid vom 1. Oktober 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. Dezember 2001, mit dem es die Beklagte abgelehnt hat, den Sperrzeitbescheid vom 18. Oktober 2000, mit dem sie eine Sperrzeit vom 3. Oktober 2000 bis zum 25. Dezember 2000 festgestellt hatte, nach § 44 Sozialgesetzbuch X (SGB X) zurückzunehmen.
Gegenstand der Berufung ist weiter der Bescheid vom 14. November 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. März 2002 mit dem die Beklagte eine Sperrzeit von 12 Wochen festgestellt hat und die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe ab dem 9. August 2001 wegen Erlöschen des Anspruchs aufgrund einer Gesamtdauer von Sperrzeiten von mindestens 24 Wochen aufgehoben hat.
Der Anspruch des Klägers auf Arbeitslosenhilfe ist ab dem 09. August 2001 nicht erloschen, weil er zwar seit der Entstehung seines Anspruchs Anlass zum Eintritt von Sperrzeiten mit einer Gesamtdauer von mindestens 24 Wochen gegeben hat (siehe unten 2.), aber nicht nachgewiesen ist, dass er auf die Rechtsfolgen des Eintritts von Sperrzeiten von insgesamt 24 Wochen hingewiesen worden ist (siehe unten 3). Zu Recht hat die Beklagte eine Sperrzeit vom 3. Oktober 2000 bis zum 25. Dezember 2000 festgestellt (siehe 1.).
Nach § 196 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB III in der Fassung vom 19. Juni 2001, gültig ab dem
1. August 2001, erlischt der Anspruch auf Arbeitslosenhilfe, wenn der Arbeitslose nach der Entstehung des Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe Anlass für den Eintritt von Sperrzeiten mit einer Dauer von insgesamt 24 Wochen gegeben hat, der Arbeitslose über den Eintritt der ersten Sperrzeit nach Entstehung des Anspruchs einen schriftlichen Bescheid erhalten hat und auf die Rechtsfolgen des Eintritts von Sperrzeiten von insgesamt 24 Wochen hingewiesen worden ist.
1. Beim Kläger hat die Beklagte zu Recht mit Bescheid vom 18. Oktober 2000 für die Zeit vom 3. Oktober 2000 bis zum 25. Dezember 2000 eine Sperrzeit festgestellt. Dieser Bescheid ist - wie das SG richtig festgestellt hat - nach § 77 SGG bestandskräftig geworden, weil der Kläger innerhalb der Widerspruchsfrist gegen diesen Bescheid keinen Widerspruch erhoben hat.
Zu Recht hat die Beklagte die Rücknahme dieses Bescheides aufgrund des Überprüfungsantrags des Klägers vom 21. August 2001 abgelehnt.
Nach § 44 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass des Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind.
Die Beklagte hat bei Erlass des Bescheides vom 18. Oktober 2000 weder das Recht unrichtig angewandt noch ist sie von einem Sachverhalt ausgegangen, dass sich als unrichtig erwiesen hat.
Nach § 198 S. 2 Nr. 6 SGB III in der Fassung vom 22. Dezember 1999 gültig ab dem
1. Januar 2000 sind auf die Arbeitslosenhilfe die Vorschriften über das Arbeitslosengeld insbesondere hinsichtlich des Zusammentreffens des Anspruchs mit sonstigem Einkommen und des Ruhens des Anspruchs entsprechend anzuwenden, soweit die Besonderheiten der Arbeitslosenhilfe nicht entgegenstehen. Nach § 144 Abs. 1 Nr. 2 SGB III in der Fassung vom 24. März 1997 gültig ab dem 1. Januar 1998 tritt eine Sperrzeit von 12 Wochen ein wenn der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine vom Arbeitsamt unter Benennung des Arbeitgebers und der Art der Tätigkeit angebotene Beschäftigung nicht angenommen oder nicht angetreten hat (Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung) ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben. Nach Abs. 3 der Vorschrift umfasst die Sperrzeit 6 Wochen, wenn eine Sperrzeit von 12 Wochen für den Arbeitslosen nach den für den Eintritt der Sperrzeit maßgebenden Tatsachen eine besondere Härte bedeuten würde. Nach § 144 Abs. 2 S. 2 SGB III ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld während der Sperrzeit.
Mit der Beklagten und dem SG ist festzustellen, dass der Kläger durch sein Verhalten das Zu-Stande-Kommen des Arbeitsverhältnisses vereitelt hat, obwohl er über die Folgen der Nichtannahme oder des Nichteintretens der Arbeit ordnungsgemäß belehrt worden war. Nach der in den Akten der Beklagen dokumentierten handschriftlich unterzeichneten Erklärung des Kläger wurde ihm von der Beklagten ein Arbeitsangebot als Kommissionierer bei der Zeitarbeitsfirma A. Personaldienstleistung schriftlich unterbreitet. Das mit der Post übersandte Stellenangebot enthielt eine schriftliche Rechtsfolgenbelehrung, auch über das Erlöschen des Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe. Das Zu-Stande-Kommen des Arbeitsverhältnisses scheiterte, weil der Kläger nach seiner Stellungnahme vom 02.Oktober 2000 nicht bereit war sich mit dem Arbeitgeber in Verbindung zu setzen.
Die Aufnahme dieser Tätigkeit in der Zeitarbeitsfirma A. war dem Kläger auch zumutbar (vgl. Urteil des BSG vom 8. November 2001 - Az.: B 11 AL 31/01 R = SozR 3-4300
§ 144 Nr. 7). Die Arbeitsvermittlung durch das Arbeitsamt umfasst alle Tätigkeiten, die darauf gerichtet sind, Arbeitssuchende mit Arbeitgebern zur Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses zusammenzuführen (§ 35 Abs 1 Satz 2 SGB III); das Arbeitsamt darf nicht vermitteln, wenn ein Arbeitsverhältnis begründet werden soll, das gegen ein Gesetz oder die guten Sitten verstößt (§ 36 Abs. 1 SGB III). Einem Arbeitslosen sind grundsätzlich alle seiner Arbeitsfähigkeit entsprechenden Beschäftigungen zumutbar, soweit allgemeine oder personenbezogene Gründe der Zumutbarkeit nicht entgegenstehen; aus allgemeinen Gründen ist eine Beschäftigung insbesondere nicht zumutbar, wenn die Beschäftigung (u.a.) gegen gesetzliche oder tarifliche Bestimmungen über Arbeitsbedingungen verstößt (§ 121 Abs. 1 und 2 SGB III). Danach ist die Vermittlung in ein Leiharbeitsverhältnis, das den Vorgaben des AÜG entspricht, einem Arbeitslosen nicht generell - also ohne Berücksichtigung besonderer Umstände des Einzelfalles - nicht zuzumuten (vgl. BSG, a.a.O. unter Hinweis auf LSG Niedersachsen info also 1996, 70; 70; vgl. Gagel, AFG, § 119 Rz. 289; Niesel, SGB III, § 144 Rz. 89; aA Hauck/Noftz, SGB III,
§ 144 Rz. 129 f; SG Hannover info also 1994, 132).
Allerdings bieten Leiharbeitsverhältnisse den Arbeitnehmern häufig ungünstige Lohn- und Arbeitsbedingungen. Die Entlohnung ist im Vergleich mit üblichen Beschäftigungen regelmäßig geringer; es wird von einer durchschnittlichen Einkommenseinbuße von ca. ein Drittel ausgegangen, für niedrig qualifizierte Hilfstätigkeiten soll der Wert noch höher liegen (BSG, a.a.O. unter Hinweis auf den Neunten Bericht der Bundesregierung über Erfahrungen bei der Anwendung des AÜG u.a., BT-Drucks 14/4220 S. 15; Rudolph/Schrö-
der, Mitteilungen aus der Arbeitsmarkt- und Berufsforschung, 1997, 102, 117). Demgegenüber muss der Arbeitnehmer bereit sein, in verschiedenen Betrieben und ggf an verschiedenen Orten eingesetzt zu werden, und zwar weitgehend ungeschützt von der kollektiven Betriebsordnung. Die kollektiv-rechtlichen Regelungen des Entleiherbetriebs sind nur im beschränkten Umfange oder überhaupt nicht auf Zeitarbeitnehmer anwendbar. Die hohe Fluktuation in den Verleihbetrieben führt andererseits in der Regel dazu, dass keine Betriebsräte gewählt werden (BT-Drucks aaO S. 15). Gegen die Vermittlung von Arbeitslosen, die eine Beschäftigung von Dauer suchen, in Leiharbeitsverhältnisse spricht, dass diese erfahrungsgemäß nur von kurzer Dauer sind (BT-Drucks aaO S. 10; Rudolph/ Schröder aaO S. 118 ff). Bei anhaltend hoher Arbeitslosigkeit eröffnet jedoch eine Tätigkeit als Leiharbeitnehmer für viele Arbeitslose die Chance, auf verschiedenen Gebieten Erfahrungen zu sammeln, weshalb die Vermittlung in ein Leiharbeitsverhältnis von nicht unerheblicher Bedeutung für die Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt sein kann (vgl. BT-Drucks aaO S. 11, 15). Nicht zuletzt deshalb hat der Gesetzgeber, der der besonderen Situation von Leiharbeitnehmern durch umfangreiche Schutzvorschriften (vgl. etwa §§ 3, 7, 8, 11 AÜG) Rechnung getragen hat, auch zB durch Erweiterung der Regelungen zur Zulässigkeit der Befristung von Leiharbeitsverhältnissen bzw. zur Höchstüberlassungsdauer (vgl. § 3 Abs 1 Nr. 3, 5 und 6 AÜG idF des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes vom 24. März 1997, BGBl I, 594) Möglichkeiten geschaffen, auch und gerade die Arbeitnehmerüberlassung zur Entlastung des Arbeitsmarktes einzusetzen (vgl. BT-Drucks. 13/4941 S. 247 f). Dem Gesamtzusammenhang der gesetzlichen Regelungen zur Vermittlung und zur Zumutbarkeit einer Beschäftigung in der Arbeitslosenversicherung einerseits sowie zur Arbeitnehmerüberlassung andererseits ist demnach nicht zu entnehmen, ein angebotenes Leiharbeitsverhältnis könne generell mit wichtigem Grund abgelehnt werden. Die gegenteilige Auffassung lässt sich auch nicht mit verfassungsrechtlicher Argumentation, insbesondere mit Hinweisen auf Art. 2 und 12 GG, rechtfertigen. Denn es kann unter Berücksichtigung des sozialstaatlichen Gebots der Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Arbeitslosenversicherung auch in verfassungsrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden sein, bei der Prüfung der Voraussetzungen des wichtigen Grundes m Sinne des § 144 Abs. 1 SGB III nicht isoliert auf das Leiharbeitsverhältnis, sondern auf alle maßgeblichen Gesichtspunkte des Einzelfalles abzustellen (BSG, aaO unter Hinweis auf BVerfG SozR 4100 § 119 Nr. 22). In Anwendung dieser Grundsätze war dem Kläger, der seit 1. August 1997 arbeitslos war, das Arbeitsangebot zumutbar.
Im Hinblick auf die Arbeitsablehnung wegen eines Gehaltes von ca. 1.700,- bis
1.800,- DM monatlich Netto und unter Berücksichtigung der Vorgabe, dass die Vermittlung in ein Leiharbeitsverhältnis, das den Vorgaben des AÜG entspricht, einem Arbeitslosen nicht generell - also ohne Berücksichtigung besonderer Umstände des Einzelfalles - nicht zuzumuten ist, war vorliegend die Arbeitsablehnung nicht gerechtfertigt, auch wenn das angebotene Arbeitsentgelt die Alhi des Klägers in Höhe von 1.675,- DM monatlich nicht wesentlich überschritten hätte (§§ 121 Abs. 3, 198 S. 4 SGB III).
Dem SG ist auch zuzustimmen, dass für die Herabsetzung der Sperrzeit auf 6 Wochen wegen einer besonderen Härte nach § 144 Abs. 3 S. 1 SGB III kein Raum besteht. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer besonderen Härte liegen nicht vor.
2. Der Kläger hat auch in Bezug auf denselben Arbeitslosenhilfeanspruch erneut Anlass für den Eintritt einer Sperrzeit nach §§ 144 Abs. 1 Nr. 2, 198 S. 2 Nr. 6 SGB III gegeben.
Eine Nichtannahme eines Arbeitsangebotes im Sinne des § 144 Abs. 1 Nr. 2 SGB III liegt vor, wenn der Arbeitslose es ablehnt, ein Arbeitsverhältnis einzugehen und es genügt, wenn der Arbeitslose durch sein Verhalten das Zu-Stande-Kommen eines Arbeitsverhältnisses willentlich vereitelt.
Zu Recht hat das SG die Beklagte im Gesamtverhalten des Klägers bei seiner Vorstellung am 8. August 2001 die Verhinderung der Anbahnung eines Beschäftigungsverhältnisses gesehen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme durch das SG das übernommen und auf welches Bezug genommen wird steht fest, dass der Kläger beim Vorstellungsgespräche merklich und gerüchlich deutlich wahrnehmbar alkoholisiert war. Deshalb hat der Arbeitgeber den Kläger nicht eingestellt.
Diese Verhinderung des Zu-Stande-Kommens des Beschäftigungsverhältnisses durch alkoholisiertes Auftreten beim Vorstellungsgespräch steht vorliegend der Ablehnung eines Arbeitsangebots gleich (vgl. Gagel, SGB III/SGB II, Kommentar, Annhang 1 zu § 144,
Rn. 9 m.w.N. unter Verweisung auf SG Dortmund, Urteil vom 7. März 1991, S 27 Ar 183/88).
Ein wichtiger Grund für dieses Verhalten ist nicht erkennbar. Dieser wäre allenfalls anzunehmen, wenn bei einem Arbeitslosen eine Erkrankung vorliegt, die er willensmäßig nicht mehr zu steuern vermag und Grund dafür ist, dass er zwanghaft vor einem Vorstellungsgespräch Alkohol trinken muss (vgl. Gagel, SGB III/SGB II, Kommentar, Annhang 1 zu
§ 144, Rn. 9 m.w.N. unter Verweisung auf SG Dortmund, Urteil vom 7. März 1991, S. 27 Ar 183/88).
Das Bundessozialgericht hat in seinem Urteil vom 6. März 2003 (BSG, Urteil vom 6. März 2003, B 11 AL 69/02 R zitiert nach juris) zwar festgehalten, dass eine private Trunkenheitsfahrt möglicherweise zum Eintritt einer Sperrzeit führt. Es hat aber darauf hingewiesen, dass ein Verschulden des Betroffenen dann nicht vorliegt, wenn er alkoholkrank gewesen ist. Damit ist davon auszugehen, dass ein Verschulden des Betroffenen, das der Sperrzeitbestand des §§ 144 Abs. 1 Nr. 1 SGB III voraussetzt, nicht vorliegen würde, wenn der Versicherte alkoholkrank gewesen ist (Heinze, Ricken, Giesen: Auslösung einer Sperrzeit durch außerdienstliche Trunkenheitsfahrt, Anmerkung zum Urteil des BSG vom 6. März 2003, B 11 AL 69/02 R, NZA 2003, 1184). Im Fall einer Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung nach § 144 Abs. 1 Nr. 2 SGB III müsste folgerichtig bei Alkoholkrankheit vom Vorliegen eines wichtigen Grundes ausgegangen werden.
Im vorliegenden Fall können keine sicheren Anhaltspunkte feststellt werden, dass die Abhängigkeit des Klägers von Alkoholkonsum im vorliegend maßgebenden Zeitpunkt - also bei dem Vorstellungsgespräch am 08. August 2001 - schon ein Stadium erreicht hatte, dass er sein Verhalten nicht mehr willensmäßig hätte steuern können. Der Kläger hatte zwar früher nach seinen insoweit gemachten Angaben schon Alkoholprobleme. Seit 1988 hat er wegen Eheproblemen wieder begonnen, täglich 1,5 l Bier zu trinken. Nach der Scheidung 1992 hat er seinen Alkoholkonsum auf 3,5 l täglich gesteigert. Er hat aber, als er 1997 arbeitslos wurde, ab diesem Zeitpunkt den Alkoholkonsum auf 3,5 l Bier zwei- bis dreimal pro Woche reduziert. Für die weitere Zeit fehlen Aussagen im Bericht der Caritas Tagesklinik für Suchtkranke vom 25. April 2008. Jedenfalls hat der Kläger im Januar 2001 erreicht, dass eine von der Beklagten beabsichtigte Herabstufung (Schreiben vom
19. Dezember 2000) wegen gesundheitlicher Gründe nicht erfolgt ist. Grundlage waren dabei die gutachtlichen Feststellungen des ärztlichen Dienstes der Beklagten und eine persönliche Vorsprache des Klägers am 31. Januar 2001, welche beweisen, dass damals keine gesundheitlichen Einschränkungen auf Seiten des Klägers bestanden hatten. Mit seinem Widerspruch vom 11. Januar 2001 hatte er erfolgreich geltend gemacht, dass er seit Jahrzehnten seine Berufstätigkeit ausgeübt habe, ohne dass gesundheitliche Mängel seine Arbeitskraft eingeschränkt hätten.
Auch die durch den Senat eingeholte Befundbericht von Dr. W., der den Kläger erstmals am 10. September 2002 behandelte und an diesem Tag Blutwerte einholte und befundete, ergab, dass durch Dr. W. eine Feststellung einer Alkoholkrankheit nicht erfolgt ist. Erst der den Kläger ebenfalls behandelnde Dr. M. teilte Dr. W. in seinem Arztbrief vom 29. Januar 2004 mit, es handele sich beim Kläger vermutlich, zusätzlich zur Konstitution, um ein alimentäres Untergewicht bei Z.n. Alkoholkrankheit.
Auch die Unterlagen der AOK Bayern, der Krankenkasse des Klägers, bei der er seit
1. Januar 1995 krankenversichert ist, bestätigen Zeiten der Arbeitsunfähigkeit des Klägers erst ab dem 4. Februar 2003 bis zum 17. März 2003 und vom 18. März 2003 bis zum 14. April 2003 wegen Störungen durch Alkohol (Abhängigkeitssyndrom).
Am 18. Januar 2003 hat der Kläger dann zum letzten Mal Alkohol konsumiert und mit Hilfe seines Hausarztes einen Entzug durchgeführt. Dies geht auch konform mit der Bewertung von Dr. M., der am 29 Januar 2004 meinte, es handele sich beim Kläger vermutlich, zusätzlich zur Konstitution, um ein alimentäres Untergewicht bei einem Zustand nach einer Alkoholkrankheit.
Damit sieht der Senat beim Kläger im Rahmen des Sperrzeittatbestandes des § 144
Abs. 1 Nr. 2 (Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung) keinen wichtigen Grund für sein Verhalten. Die Beklagte hat daher zu recht den Eintritt einer Sperrzeit vom 9. August 2001 bis 31. Oktober 2001 festgestellt.
Anhaltspunkte für das vorliegen einer besonderen Härte nach § 144 Abs. 3 SGB II liegen nicht vor. Dass der Kläger im Übrigen noch in der Lage war, sich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stellen, ist durch das Gutachten des Arztes der Beklagten R. vom
17. Januar 2001 belegt.
Auch eine Belehrung über die Rechtsfolgen ist durch die Beklagte erfolgt. Denn es ist vom Kläger zum einen zu keinem Zeitpunkt vorgetragen worden, er sei nicht über die Rechtsfolgen einer Arbeitsablehnung informiert worden. Auch aus den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen ist zu entnehmen, dass eine Rechtsfolgenbelehrung in jedem Fall erfolgt (Rechtsfolgenbelehrung R 1 oder R 2). Vorliegend genügt dem gesetzlichen Erfordernis einer Belehrung über die Rechtsfolgen der Arbeitsablehnung auch die weniger weitreichende Belehrung R 1. Sollte - was nicht nachgewiesen ist - die Belehrung R 2 erfolgt sein, würde dies für den Eintritt der Sperrzeit zu keinem andern Ergebnis führen.
3. Der Anspruch des Klägers auf Alhi ist durch den Eintritt der Sperrzeit vom 9. August 2001 bis 31. Oktober 2001 nicht erloschen, denn es ist nicht feststellbar, dass der Kläger auf die Rechtsfolgen des Eintritts von Sperrzeiten von insgesamt 24 Wochen hingewiesen worden ist.
Die Beklagte hat nicht nachgewiesen, dass dem Kläger der Vermittlungsvorschlag wirksam mit einer zutreffenden und ausreichenden Rechtsfolgenbelehrung unterbreitet wurde, denn es steht nicht fest, ob der Vermittlungsvorschlag mit der Rechtsfolgenbelehrung R 1 oder R 2 versehen war.
Hinsichtlich der Anforderungen an die Rechtsfolgenbelehrung folgt der Senat der ständigen Rechtsprechung des BSG, wonach die vom Gesetz geforderte Rechtsfolgenbelehrung im Hinblick auf die gravierenden Folgen einer Sperrzeit für den Arbeitslosen bestimmten Anforderungen genügen muss.
Ihre Wirksamkeit setzt stets voraus, dass sie konkret, richtig und vollständig ist und dem Arbeitslosen in verständlicher Form zutreffend erläutert, welche unmittelbaren und konkreten Auswirkungen sich aus der Nichtannahme oder dem Nichtantreten des vorgeschlagenen Beschäftigungsverhältnisses bzw. aus der Verhinderung seines Zustandekommens für ihn ergeben, wenn für sein Verhalten kein wichtiger Grund vorliegt (vgl. BSG, Urteil vom 10. Dezember 1981, SozR 4100 § 119 Nr. 18; BSG, Urteil vom 13. Mai 1987,
Az.: 7 Rar 90/85 zitiert nach juris; BSG, Urteil vom 16. September 1999, BSGE 84, 270; BSG, Urteil vom 6. Januar 2006, Az.: B 7a AL 26/05 R zitiert nach juris).
Die Rechtsfolgenbelehrung muss widerspruchsfrei sein, sodass es auf die sonstigen Kenntnisse oder das Kennenmüssen sowie die intellektuellen Fähigkeiten des Arbeitslosen zum Erkennen der (ggf. richtigen) Rechtsfolgen ebensowenig ankommt wie auf die Ursächlichkeit eines Fehlers der Belehrung für das Verhalten des Arbeitslosen (BSG, Urteil vom 6. Januar 2006, Az.: B 7a AL 26/05 R zitiert nach juris).
Für den Zugang und die Vollständigkeit und Richtigkeit einer diesen Anforderungen genügenden Rechtsfolgenbelehrung trägt dabei im Zweifel die Beklagte nach allgemeinen Grundsätzen die Beweislast, da Verfassung und Absendung des Arbeitsangebotes in ihrem Verantwortungsbereich liegen und sie aus seinem Zugang Rechtsfolgen herleitet (BSG, Urteil vom 3. Juni 2004 - B 11 AL 71/03 R zitiert nach juris) - Grundsatz der "objektiven Beweislast" -.
Allerdings kommt es zu einer Entscheidung unter Anwendung dieses Grundsatzes nur, wenn nach Erschöpfung der Ermittlungsmöglichkeiten und nach Würdigung aller Umstände des Einzelfalls überhaupt ernstliche Zweifel an dem entscheidungserheblichen Sachverhalt verbleiben. Der Frage nach der Beweislast geht mithin zunächst die richterliche Beweiswürdigung voraus (vgl. BSGE 24, 25, 27f.; BSG, Urteil vom 27. Mai 1997 = SozR 3-1500 § 128 Nr. 11).
Stellt sich die Sachverhaltsschilderung eines Beteiligten nach den erreichbaren Beweismitteln daher für das Gericht praktisch als erwiesen und stellen sich die dagegen erhobenen Einwände als unwahrscheinlich oder als bloße Schutzbehauptungen dar, besteht für eine Entscheidung nach Beweislastregeln keine Notwendigkeit und kein Raum. Daher sind zunächst die Glaubhaftigkeit der streitigen Sachverhaltsdarstellung und sodann die Substanz der gegen sie erhobenen Einwände zu gewichten. Dabei kann es - neben anderen Faktoren - auch von Bedeutung sein, zu welchem Zeitpunkt und mit welcher Begründung der Verfahrensbeteiligte, der sich auf eine für ihn letztlich günstige Beweislastverteilung beruft, seine Einwände vorgebracht hat und in welchem Umfang es ihm zumutbar gewesen wäre, selbst für eine Aufklärung des Sachverhalts (etwa durch Vorlage an ihn gerichteter Schreiben) zu sorgen. Erst wenn nach der erforderlichen Würdigung keine der widerstreitenden Sachverhaltsschilderungen als festgestellt gelten kann, ist eine Entscheidung zu Lasten desjenigen, der aus einer nicht beweisbaren Behauptung Rechte herleitet, gerechtfertigt (vgl.: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom
29. Mai 2008, Az.: L 12 AL 233/06 zitiert nach juris).
Gemessen daran vermochte sich der Senat nicht davon zu überzeugen, dass dem Kläger der streitige Vermittlungsvorschlag der Beklagten mit der erforderlichen Rechtsfolgenbelehrung R 2 zugegangen ist.
Unstreitig hat der Kläger den Vermittlungsvorschlag erhalten und hat auch einen Vorstellungstermin wahrgenommen. Der Vermittlungsvorschlag befindet sich aber nicht bei den Akten des Klägers, die in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geprüft wurden. Auch die Beklagte kann den Vermittlungsvorschlag nicht vorlegen. Zweitschriften befinden sich nicht in ihren Akten und sind auch anderweitig - wie die Beklagte vorträgt - nicht dokumentiert.
Zwar legte die Beklagte nachträglich Unterlagen vor, in denen durch Eintrag in eine Datei vermerkt ist, dass vorliegend die Rechtsfolgenbelehrung R 2 erfolgt sei, zugleich aber legt sie entsprechende Vermittlungsvorschläge vor, in denen untereinander stehend durch Ankreuzen entweder die Rechtsfolgenbelehrung R1 oder die Rechtsfolgenbelehrung R 2 im jeweiligen Vermittlungsvorschlag einschlägig ist.
Weitere Ermittlungsmöglichkeiten sahen die Beteiligten und auch der Senat nicht. Nach Würdigung aller Umstände des vorliegenden Rechtstreits verbleiben für den Senat ernstliche Zweifel, welche der beiden Rechtsfolgenbelehrungen im streitgegenständlichen Vermittlungsvorschlag erfolgt ist. Die Rechtsfolgenbelehrung R1 hätte den Anforderungen an eine wirksame Rechtsfolgenbelehrung nicht genügt. Das ist unstreitig.
Da die Beklagte für den Zugang sowie die Vollständigkeit und Richtigkeit einer den Anforderungen genügenden Rechtsfolgenbelehrung im Zweifel - wie vorliegend - nach allgemeinen Grundsätzen die Beweislast trägt, da Abfassung und Absendung des Vermittlungsangebots in ihrem Verantwortungsbereich liegen und sie aus seinem Zugang Rechtsfolgen herleitet, die Beklagte diesen Nachweis aber nicht geführt hat, ist der Anspruch des Klägers mit dem Eintritt der Sperrzeit am 9. August 2001 nicht erloschen.
Der Bewilligungsabschnitt für einen Anspruch des Klägers auf Alhi endete am 29. September. Zwar ist dass Stammrecht des Klägers nicht erloschen, weil die Beklagte nicht nachgewiesen hat, dass dem Vermittlungsvorschlag eine zutreffende Rechtsmittelbelehrung beigefügt war. Für den Zeitraum ab dem 1. November 2001 also nach dem Ende der zweiten Sperrzeit war dem Kläger aber weder Alhi bewilligt noch hat er die Anspruchsvoraussetzungen für einen Anspruch auf Alhi erfüllt, insbesondere ist eine persönliche Arbeitslosmeldung nicht erfolgt. Der Senat konnte daher nur feststellen, dass ein Anspruch des Klägers, also sein Stammrecht, ab dem 31. Oktober 2001 nicht erloschen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision wird nicht zugelassen, da keiner der in § 160 Abs. 2 Ziffer 1 und 2 SGG genannten Gründe vorliegt.
II. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1/5.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte zu Recht den Eintritt zweier Sperrzeiten und zwar für die Zeit vom 3. Oktober 2000 bis zum 25. Dezember 2000 sowie für die Zeit vom 9. August 2001 bis zum 29. September 2001 und damit das Erlöschen des Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe (Alhi) festgestellt hat.
Der 1948 geborene Kläger beantragte nach einer Beschäftigungszeit vom 1. März 1995 bis zum 31. Juli 1997 als Personalsachbearbeiter beim Arbeitsamt Arbeitslosengeld (Alg) und im Anschluss daran Alhi. Er ist seitdem arbeitslos und bezog ab dem 1.Januar 2000 Alhi in Höhe von 393,12 DM wöchentlich (Bemessungsentgelt 1.230,00 DM).
Am 24. August 2000 wurde dem Kläger durch die Beklagte per Post ein Arbeitsangebot der Firma A. angeboten. In der Erklärung über das Nicht-zu-Stande-Kommen eines Beschäftigungsverhältnisses vom 02. Oktober 2000 bestätigte er handschriftlich, er sei über die Rechtsfolgen einer Ablehnung des Arbeitsangebots ohne wichtigen Grund belehrt worden. Er wolle sich nicht mit dem Arbeitgeber in Verbindung setzen und verwies auf ein als Anlage beigefügte Schreiben vom 2. Oktober 2000. Darin teilte er der Beklagten mit, die angebotene Stelle bei der Zeitarbeitsfirma A. entspreche hinsichtlich der Art der Tätigkeit nicht seinen beruflichen Neigungen. Er sei gelernter Personalkaufmann und kein Lagerhelfer. Aufgrund der Höhe des Stundenlohnes sei ihm die Tätigkeit nicht zumutbar, da ihm hinsichtlich des Nettolohnes nach Abzug seiner privaten Fixkosten zum Lebensunterhalt lediglich circa 200 DM pro Monat verblieben. Im Übrigen lehne er aus persönlichen Gründen eine Zusammenarbeit mit Zeitarbeitsfirmen ab.
Mit Bescheid vom 18. Oktober 2000 stellte die Beklagte für die Zeit vom 3. Oktober 2000 bis zum 25. Dezember 2000 (12 Wochen) eine Sperrzeit fest. Widerspruch legte der Kläger nicht ein. Der Bescheid enthielt den Hinweis, der gegenwärtige Anspruch erlösche vollständig, wenn nach Entstehung des Anspruchs Anlass zum Eintritt von mehreren Sperrzeiten mit einer Dauer von zusammengerechnet mindestens 24 Wochen gegeben werde und man über den Eintritt der einzelnen Sperrzeit jeweils einen schriftlichen Bescheid erhalten habe.
Im weiteren Verwaltungsverfahren teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom
19. Dezember 2000 mit, die ihm zustehende Arbeitslosenhilfe werde nicht mehr nach dem Bemessungsentgelt berechnet, nach dem die bisherige Leistung zuletzt bemessen war. Die Neufestsetzung sei erforderlich, weil der Kläger nach einem arbeitsamtärztlichen Gutachten die Beschäftigung, nach der seine Leistung zuletzt bemessen wurde, nicht mehr ausüben könne. Der Bemessung sei ein tarifliches Arbeitsentgelt zugrunde gelegt worden, das er als Sachbearbeiter erzielen könne.
Gegen die Änderung das Bemessungsentgelts durch Bescheid vom 22. Dezember 2000 legte der Kläger am 11. Januar 2001 Widerspruch ein. Man unterstelle, er sei aufgrund seiner Gesundheit nicht mehr in der Lage, eine Beschäftigung in dem Maße auszuüben, wie es bisher der Fall war. Dabei stütze sich die Beklagte auf ein ominöses ärztliches Gutachten, das niemals erstellt worden sei. Er habe seit Jahrzehnten seine Berufstätigkeit ausgeübt ohne dass gesundheitliche Mängel seine Arbeitskraft eingeschränkt hätten.
In dem offensichtlich im Rahmen des Widerspruchsverfahrens erstellten Gutachten vom 17. Januar 2001 war der Arbeitsamtsarzt R. zu dem Ergebnis gekommen, der Kläger könne noch vollschichtig leichte bis mittelschwere Arbeiten im gehen, im Stehen und im Sitzen verrichten. Schwere körperliche Tätigkeiten seien zu vermeiden. Der Kläger sei für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Sachbearbeiter genügend leistungsfähig ebenso für gewerbliche beziehungsweise Lagertätigkeiten und Reinigung unter Beachtung des Leistungsbildes. Mit einer geeigneten Sehhilfe könne der Kläger ohne wesentliche zeitliche Einschränkungen am PC arbeiten.
Im Beratungsvermerk über die persönliche Vorsprache des Klägers am 31. Januar 2001 hielt der Sachbearbeiter S. fest:
"ärztliches Gutachten gesprochen. Der Kläger ist auch für gewerbliche Tätigkeiten gesundheitlich belastbar. Bewerbungsakte im Lager und Reinigung erstellt. Der Kläger stellt sich auch für gewerbliche Tätigkeiten zur Verfügung. Dem Widerspruch gegen die Einstufung wird von seitens der Arbeitsverwaltung stattgegeben; es liegen keine tatsächlichen und rechtlichen Einschränkungen vor. Laut ärztlichen Gutachten ist der Kläger voll belastbar."
Mit Bescheid vom 6. Februar 2001 wurde der Herabbemessungsbescheid vom 23. Dezember 2001 aufgrund des Widerspruchs des Klägers vom 11. Januar 2001 aufgehoben.
Am 21. August 2001 beantragte der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Überprüfung des Sperrzeitbescheides der Beklagten vom 18. Oktober 2000 über den Zeitraum vom
3. Oktober 2000 bis zum 25. Dezember 2000. Im Arbeitsangebot der Firma A. sei die Vergütung zu gering und es handle sich um eine Zeitarbeitsfirma.
Die Beklagte unterbreitete dem Kläger im Folgenden ein weiteres Stellenangebot der Firma A. Personaldienstleistung GmbH (Firma A.) für eine Tätigkeit als Personalsachbearbeiter, Lohn und Gehalt nach Vereinbarung. Die Stellenbeschreibung lautete: allgemeine Personalsachbearbeitung, Bewerberadministration, Gehaltsabrechnung, Zeugniserstellung. An Kenntnissen und Fertigkeiten war gefordert: kaufmännische Ausbildung, Berufserfahrung im Personalwesen, MS-Office, kommunikationsstark.
Die Firma A. teilte in ihrem Antwortschreiben vom 8. August 2001 der Beklagten mit, der Kläger habe sich am 8. August 2001 um 15:00 Uhr vorgestellt. Er werde nicht eingestellt, weil er für nicht geeignet gehalten werde, da er mit einer starken Alkoholfahne zum Vorstellungsgespräch erschienen sei.
Im Beratungsvermerk vom 31. August 2001 über die persönliche Vorsprache des Klägers bei der Beklagten ist festgehalten: "Vermittlungsangebot der Firma A. Personaldienstleistung besprochen; der Kläger gibt an, kein Alkoholproblem zu haben; "es wird doch noch erlaubt sein, 3 Stunden vor einem Vorstellungsgespräch eine Weißwurst zu essen und ein Bier zu trinken"; den Kläger definitiv auf sein Alkoholproblem angesprochen (hinterlässt auch heute eine Fahne); er verneint dies vehement."
Mit Überprüfungsbescheid vom 1. Oktober 2001 teilte die Beklagte dem Kläger mit, der Bescheid vom 18. Oktober 2000 sei nicht zu beanstanden. Es handele sich bei dem Stellenangebot der Firma A. als Kommissionierer um eine zumutbare Stelle. Er sei mehrfach im Rahmen von Beratungsgesprächen über die Zumutbarkeit von Zeitarbeitsfirmen informiert worden. Es sei damit auch einverstanden gewesen.
Mit weiterem Bescheid vom 14. November 2001 hob die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe ab dem 9. August 2001 auf, weil der Anspruch erloschen sei. Dem Kläger sei am 25. Juli 2001 eine Arbeit als Personalsachbearbeiter bei der Firma A. Personaldienstleistung GmbH angeboten worden. Trotz der Belehrung über die Rechtsfolgen habe er das Zu-Stande-Kommen eines Beschäftigungsverhältnisses vereitelt, da er mit starker Alkoholfahne zum Vorstellungsgespräch erschienen sei. Damit habe er seit der Entstehung seines Anspruchs Anlass zum Eintritt von Sperrzeiten mit einer Gesamtdauer von mindestens 24 Wochen gegeben. Sein Leistungsanspruch sei erloschen. Über diese Rechtsfolge sei er ausführlich im Bescheid vom 18. Oktober 2000 belehrt worden.
Gegen den Überprüfungsbescheid vom 1. Oktober 2001 legte der Prozessbevollmächtigte des Klägers Widerspruch ein. Eine Vermittlung bei Leiharbeitsfirmen sei unzumutbar. Die Vergütung sei nicht ersichtlich gewesen. Er habe sich kein Bild von der Arbeit als Kommissionier machen können.
Mit Widerspruchsbescheid vom 3. Dezember 2001 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Überprüfungsbescheid vom 1. Oktober 2001 zurück. Der festgestellte Sachverhalt biete keine Möglichkeit, dem Widerspruch stattzugeben.
Auch gegen den Bescheid vom 14. November 2001 über die Aufhebung der Entscheidung über die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe für den Zeitraum ab dem 9. August 2001 legte der Kläger Widerspruch ein. Er habe sich bei der Firma A. Personaldienstleistungen nicht mit einer Alkoholfahne gemeldet. Er habe lediglich zum Essen ein Bier getrunken. Sei der Kläger Alkoholiker, könne ihm der Alkoholgeruch nicht zum Vorwurf gemacht werden, weil er dann krank sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 8. März 2002 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 14. November 2001 über die Aufhebung der Entscheidung über die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe für den Zeitraum ab dem 9. August 2001 zurück. Er habe durch sein Verhalten gegenüber dem Arbeitgeber das Zustandekommen des Arbeitsverhältnisses vereitelt. Die zwölfwöchige Sperrzeit bedeute keine besondere Härte. Aufgrund der Rechtsfolgenbelehrung habe er wissen müssen oder zumindest leicht erkennen können, dass eine wesentliche Änderung im Sinne der Vorschriften dadurch eingetreten sei, dass der Anspruch auf Leistungen wegen des Eintritts einer Sperrzeit erloschen ist.
Mit der am 7. Januar 2002 gegen den Überprüfungsbescheid vom 18. Oktober 2000 erhobenen Klage (Aktenzeichen S 35 AL 11/02) zum Sozialgericht München (SG) hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers geltend gemacht, die Beklagte habe keinerlei Ermessenserwägungen angestellt und diese auch nicht in der letzten Behördenentscheidung wiedergegeben.
Auch gegen den Bescheid vom 14. November 2001 über die Aufhebung der Entscheidung über die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe für den Zeitraum ab dem 9. August 2001 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers am 14. März 2002 Klage zum Sozialgericht München (SG) erhoben (Aktenzeichen: S 35 AL 367/02) mit der Begründung, soweit die Beklagte unterstelle, der Kläger sei Alkoholiker, sei die Verhängung einer Sperrzeit nicht verschuldet. Die Voraussetzungen für die Verhängung einer Sperrzeit lägen nicht vor.
Das SG hat im Termin zur mündlichen Verhandlung am 27. Januar 2005 die Streitsachen zur gemeinsamen Entscheidung verbunden und das Aktenzeichen S 35 AL 11/02 zum führenden Aktenzeichen bestimmt. Die Zeugin N. C., Personaldisponentin bei der Firma A. Personaldienstleistung GmbH, hat in der mündlichen Verhandlung vor dem SG am 20. Januar 2005 ausgesagt, sie habe täglich 5-7 Vorstellungsgespräche und könne sich an den Kläger nicht mehr erinnern. Die Stellungnahme an das Arbeitsamt habe Frau K. K. unterschrieben. Nach dem Vorstellungsgespräch habe sie Frau K. K. gebeten, ihr Büro aufzusuchen und sie gefragt ob es nach Alkohol rieche. Die Zeugin C. B. hat ausgesagt, bei dem Vorstellungsgespräch am 31. August 2001 sei der Kläger alkoholisiert erschienen. Sie habe das deutlich gerochen und deshalb vermerkt. Wäre sie nicht sicher gewesen, hätte sie dies nicht vermerkt. Sie habe sich auch deshalb mit dem Kläger unterhalten, ob er ein Alkoholproblem habe. Dies habe er verneint. In der mündlichen Verhandlung vor dem SG am 16. Februar 2007 hat die Zeugin K. K. im Wesentlichen ausgesagt, sie könne sich an den Kläger nicht mehr erinnern. Auf Vorhalt der Stellungnahme vom 8. August 2001 könne sie nur sagen, dass das, was sie dort geschrieben habe, der Richtigkeit entspreche. Der Kläger sei mit einer starken Alkoholfahne zum Vorstellungsgespräch erschienen.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 16. Februar 2007 abgewiesen. Der Anspruch des Klägers auf Arbeitslosenhilfe sei wegen des Eintritts zweier Sperrzeiten von 12 Wochen erloschen. Das Zustandekommen des Arbeitsverhältnisses sei gescheitert, weil der Kläger nach seiner Stellungnahme vom 2. Oktober 2000 nicht bereit war, sich mit dem Arbeitgeber in Verbindung zu setzen. Das Beschäftigungsverhältnis als Personalsachbearbeiter bei der Firma A. Personaldienstleistung sei nicht zustande gekommen, weil der Kläger nicht genügend getan habe, um diese Stelle zu erhalten. Er sei mit einer starken Alkoholfahne zum Vorstellungstermin erschienen. Auf Anfrage des Gerichts ebenso wie gegenüber der Beklagten bei der Vorsprache am 31.08.2001 habe er ein Alkoholproblem verneint.
Mit der dagegen eingelegten Berufung vom 23. April 2007 hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers wiederum vorgetragen, bei dem Arbeitsangebot der Beklagten vom 24.08.2000 habe es sich um ein nicht hinreichend bestimmtes Arbeitsangebot gehandelt. Die Arbeitsaufnahme in einem Zeitarbeitsunternehmen sei zudem unzumutbar. Der Kläger habe unter einer Alkoholkrankheit gelitten. Seine stationäre Behandlung in der Caritas Tagesklinik für Suchtkranke sei erst nach langjähriger Alkoholabhängigkeit erfolgt. Er sei von der Beklagten zu keinem Zeitpunkt psychologisch untersucht worden. Erst im Rahmen des Widerspruchsverfahrens sei am 17. Januar 2001 eine ärztliche Begutachtung erfolgt.
In der mündlichen Verhandlung des Senats am 25. März 2010 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers nach Durchsicht der vorhandenen Akten erklärt, das Einladungsschreiben zur Vorstellung bei der Firma A. zum 8. August 2001 sei in den ihm und dem Kläger vorliegenden Unterlagen nicht vorhanden. Die Beklagte hat erklärt, auch ihr liege der Vermittlungsvorschlag weder im Original noch in Kopie vor.
Den vom Senat im Hinblick auf den fehlenden Nachweis einer Rechtsmittelbelehrung im Vermittlungsvorschlag für die Firma A. vorgeschlagenen gerichtlichen Vergleich zur gütlichen Beendigung des Rechtsstreits haben die Beteiligten nicht angenommen.
Nach einer vom Kläger vorgelegten Bestätigung der Caritas Tagesklinik für Suchtkranke, A-Stadt, vom 16. April 2003 war der Kläger in dieser Einrichtung vom 4. Februar 2003 bis 14. April 2003 in regulärer Behandlung (Montag-Samstag, 6-Tage-Woche) gewesen und zwar zur ambulanten Alkoholentwöhnungsbehandlung. Die Behandlung sei abgeschlossen.
Aus dem ebenfalls vorgelegten Abschlussbericht vom 6. Juni 2003 ergibt sich die Zuweisungsdiagnose "Alkoholabhängigkeit" (Seite 2 des Berichtes) sowie die eigene Diagnose der Caritas Tagesklinik für Suchtkranke "Alkoholabhängigkeit, gegenwärtig abstinent" (Seite 7 des Berichtes). Der Bericht gibt zudem Auskunft über das im Zeitpunkt der tagesklinischen Entwöhnungsbehandlung im Jahr 2003 bereits vorliegende Krankheitsbild der Alkoholabhängigkeit: der Kläger habe angegeben, nach der ersten Entwöhnungsbehandlung im Jahr 1983 sei es ihm gelungen, bis 1988 abstinent zu leben. Eheprobleme hätten dazu geführt, dass er 1988 wieder begonnen habe, täglich 1,5 Liter Bier zu trinken. Nach der Scheidung 1992 habe er den Alkoholkonsum auf 3,5 Liter/d gesteigert. 1997 sei er arbeitslos geworden und es sei ihm gelungen, ab diesem Zeitpunkt, den Alkoholkonsum auf 3,5 Liter Bier 2-3 Mal pro Woche zu reduzieren. Am 18. Januar 2003 habe er zum letzten Mal Alkohol konsumiert und mit Hilfe seines Hausarztes einen Entzug durchgeführt.
In einer weiteren Bescheinigung der Caritas Tagesklinik für Suchtkranke vom 25. April 2008 hat die Fachärztin für Psychiatrie B. bestätigt, beim Kläger liege diagnostisch eine Alkoholabhängigkeit vor. Bei einer Alkoholabhängigkeit handele es sich um eine chronische Erkrankung. Ein abhängiges Trinken habe beim Kläger schon 1971 bestanden. Bei einer Alkoholentwöhnungsbehandlung handelt es sich um eine medizinische Rehabilitationsbehandlung, die nach einer Entzugsbehandlung erfolge.
Die Beklagte hat dagegen den Standpunkt vertreten, es genüge, wenn in einem Arbeitsangebot der Arbeitgeber und die Art der Tätigkeit benannt seien. Über die Arbeitsbedingungen der Beschäftigung könne sich der betreffende Arbeitslose beim Vorstellungsgespräch erkundigen. Ein angebotenes Leiharbeitsverhältnis mache das Arbeitsangebot nicht unzumutbar. Im streitigen Zeitraum habe der Kläger Arbeitslosenhilfe in Höhe von 1656,60 EUR monatlich (55,22 x 30) bezogen. Der zu erzielende Lohn habe 1700-1800 DM netto monatlich betragen.
Das Vorliegen einer Alkoholkrankheit sei seitens des Klägers sowohl im Verwaltungsverfahren als auch erstinstanzlich verneint worden. Bestätigt werde zudem nur eine ambulante Alkoholentwöhnungsbehandlung, keine Alkoholkrankheit. Das vorgelegte Bestätigungsschreiben beziehe sich auf einen Zeitpunkt im Jahre 2003, streitgegenständlich seien jedoch Vorfälle aus dem Jahr 2000 und 2001. Durch das ärztliche Gutachten vom 17. Januar 2001 sei bestätigt worden, dass der Kläger gesundheitlich voll belastbar sei und keine tatsächlichen und rechtlichen Einschränkungen vorliegen. Aus dem zeitnahen ärztlichen Gutachten aus dem Jahr 2001 gehe auch hervor, dass der Kläger voll belastbar gewesen sei. Dies habe der Kläger auch reklamiert, weswegen die Neubemessung zurückgenommen worden sei. Es habe kein nennenswerter krankhafter Befund erhoben werden können, der Kläger habe weder wesentliche körperliche noch psychische Beschwerden geltend gemacht. Das durchgeführte Blutbild aus dem Jahr 2002, insbesondere auch was die alkoholrelevanten Leberwerte angehe, sei unauffällig. Der Abschlussbericht der Caritas vom 6. Juni 2003 beziehe sich auf den Zustand des Klägers im Jahre 2003 und diagnostiziere zu diesem Zeitpunkt das Vorliegen einer Alkoholabhängigkeit. Eine Aussage zu dem streitgegenständlichen Zeitraum im Jahre 2000/2001 werde hier nicht getroffen. Eine solche werde auch nicht in der Bescheinigung der Caritas vom 25. April 2008 getroffen. Es werde lediglich erklärt, dass abhängiges Trinken bereits seit 1971 bestanden haben solle. In dieser Zeit habe der Kläger aber ein Studium absolviert und eine Tätigkeit ausgeübt.
Die gesetzlich geforderte konkrete Rechtsfolgenbelehrung bei Unterbreitung des Vermittlungsvorschlages zur Fa. A. sei in den Hinweisen zu sehen, die der im Bescheid vom 14. November 2001 in Bezug genommene Sperrzeitbescheid vom 18. Oktober 2000 enthalten habe. Die geforderte Belehrung sei im schriftlich unterbreiteten Vermittlungsvorschlag erteilt worden.
Zum Beleg hierfür hat die Beklagte im Einzelnen die Behandlung von Arbeitgebern bei ihr eingehenden Vermittlungsaufträgen im Rahmen der computergestützten Arbeitsvermittlung geschildert. Welche Rechtsmittelbelehrung erteilt worden sei (angekreuzt), sei in der sogenannten "coArb" abgespeichert worden. Diese Abspeicherung sei in das neue System "Verbis" migriert worden. Dem entsprechend hat die Beklagte einen Ausdruck mit den Daten des Vermittlungsvorschlages zur Firma A. vorgelegt und hat geltend gemacht, hiernach sei die Rechtsfolgenbelehrung R2 erteilt worden. Zudem hat sie ein Muster der Rückseite des Vermittlungsvorschlagsvordrucks mit dem Text zu R1 und R2 in der ab 7/2000 - und somit auch im vorliegenden Fall - verwendeten Fassung vorgelegt.
Der Kläger beantragt
das Urteil des Sozialgerichts München vom 16. Februar 2007 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 1. Oktober 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Dezember 2001 sowie des Ausgangsbescheides vom 18. Oktober 2000 und unter Aufhebung des Bescheids vom 14. November 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. März 2002 zu verurteilen, dem Kläger Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 3. Oktober 2000 bis zum
25. Dezember 2000 sowie für die Zeit ab dem 9. August 2001 nach den gesetzlichen Bestimmungen zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Akten des SG und der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die frist- und formgerecht eingelegte und statthafte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Die Berufung ist zum Teil begründet.
Gegenstand der Berufung ist der Bescheid vom 1. Oktober 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. Dezember 2001, mit dem es die Beklagte abgelehnt hat, den Sperrzeitbescheid vom 18. Oktober 2000, mit dem sie eine Sperrzeit vom 3. Oktober 2000 bis zum 25. Dezember 2000 festgestellt hatte, nach § 44 Sozialgesetzbuch X (SGB X) zurückzunehmen.
Gegenstand der Berufung ist weiter der Bescheid vom 14. November 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. März 2002 mit dem die Beklagte eine Sperrzeit von 12 Wochen festgestellt hat und die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe ab dem 9. August 2001 wegen Erlöschen des Anspruchs aufgrund einer Gesamtdauer von Sperrzeiten von mindestens 24 Wochen aufgehoben hat.
Der Anspruch des Klägers auf Arbeitslosenhilfe ist ab dem 09. August 2001 nicht erloschen, weil er zwar seit der Entstehung seines Anspruchs Anlass zum Eintritt von Sperrzeiten mit einer Gesamtdauer von mindestens 24 Wochen gegeben hat (siehe unten 2.), aber nicht nachgewiesen ist, dass er auf die Rechtsfolgen des Eintritts von Sperrzeiten von insgesamt 24 Wochen hingewiesen worden ist (siehe unten 3). Zu Recht hat die Beklagte eine Sperrzeit vom 3. Oktober 2000 bis zum 25. Dezember 2000 festgestellt (siehe 1.).
Nach § 196 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB III in der Fassung vom 19. Juni 2001, gültig ab dem
1. August 2001, erlischt der Anspruch auf Arbeitslosenhilfe, wenn der Arbeitslose nach der Entstehung des Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe Anlass für den Eintritt von Sperrzeiten mit einer Dauer von insgesamt 24 Wochen gegeben hat, der Arbeitslose über den Eintritt der ersten Sperrzeit nach Entstehung des Anspruchs einen schriftlichen Bescheid erhalten hat und auf die Rechtsfolgen des Eintritts von Sperrzeiten von insgesamt 24 Wochen hingewiesen worden ist.
1. Beim Kläger hat die Beklagte zu Recht mit Bescheid vom 18. Oktober 2000 für die Zeit vom 3. Oktober 2000 bis zum 25. Dezember 2000 eine Sperrzeit festgestellt. Dieser Bescheid ist - wie das SG richtig festgestellt hat - nach § 77 SGG bestandskräftig geworden, weil der Kläger innerhalb der Widerspruchsfrist gegen diesen Bescheid keinen Widerspruch erhoben hat.
Zu Recht hat die Beklagte die Rücknahme dieses Bescheides aufgrund des Überprüfungsantrags des Klägers vom 21. August 2001 abgelehnt.
Nach § 44 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass des Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind.
Die Beklagte hat bei Erlass des Bescheides vom 18. Oktober 2000 weder das Recht unrichtig angewandt noch ist sie von einem Sachverhalt ausgegangen, dass sich als unrichtig erwiesen hat.
Nach § 198 S. 2 Nr. 6 SGB III in der Fassung vom 22. Dezember 1999 gültig ab dem
1. Januar 2000 sind auf die Arbeitslosenhilfe die Vorschriften über das Arbeitslosengeld insbesondere hinsichtlich des Zusammentreffens des Anspruchs mit sonstigem Einkommen und des Ruhens des Anspruchs entsprechend anzuwenden, soweit die Besonderheiten der Arbeitslosenhilfe nicht entgegenstehen. Nach § 144 Abs. 1 Nr. 2 SGB III in der Fassung vom 24. März 1997 gültig ab dem 1. Januar 1998 tritt eine Sperrzeit von 12 Wochen ein wenn der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine vom Arbeitsamt unter Benennung des Arbeitgebers und der Art der Tätigkeit angebotene Beschäftigung nicht angenommen oder nicht angetreten hat (Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung) ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben. Nach Abs. 3 der Vorschrift umfasst die Sperrzeit 6 Wochen, wenn eine Sperrzeit von 12 Wochen für den Arbeitslosen nach den für den Eintritt der Sperrzeit maßgebenden Tatsachen eine besondere Härte bedeuten würde. Nach § 144 Abs. 2 S. 2 SGB III ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld während der Sperrzeit.
Mit der Beklagten und dem SG ist festzustellen, dass der Kläger durch sein Verhalten das Zu-Stande-Kommen des Arbeitsverhältnisses vereitelt hat, obwohl er über die Folgen der Nichtannahme oder des Nichteintretens der Arbeit ordnungsgemäß belehrt worden war. Nach der in den Akten der Beklagen dokumentierten handschriftlich unterzeichneten Erklärung des Kläger wurde ihm von der Beklagten ein Arbeitsangebot als Kommissionierer bei der Zeitarbeitsfirma A. Personaldienstleistung schriftlich unterbreitet. Das mit der Post übersandte Stellenangebot enthielt eine schriftliche Rechtsfolgenbelehrung, auch über das Erlöschen des Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe. Das Zu-Stande-Kommen des Arbeitsverhältnisses scheiterte, weil der Kläger nach seiner Stellungnahme vom 02.Oktober 2000 nicht bereit war sich mit dem Arbeitgeber in Verbindung zu setzen.
Die Aufnahme dieser Tätigkeit in der Zeitarbeitsfirma A. war dem Kläger auch zumutbar (vgl. Urteil des BSG vom 8. November 2001 - Az.: B 11 AL 31/01 R = SozR 3-4300
§ 144 Nr. 7). Die Arbeitsvermittlung durch das Arbeitsamt umfasst alle Tätigkeiten, die darauf gerichtet sind, Arbeitssuchende mit Arbeitgebern zur Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses zusammenzuführen (§ 35 Abs 1 Satz 2 SGB III); das Arbeitsamt darf nicht vermitteln, wenn ein Arbeitsverhältnis begründet werden soll, das gegen ein Gesetz oder die guten Sitten verstößt (§ 36 Abs. 1 SGB III). Einem Arbeitslosen sind grundsätzlich alle seiner Arbeitsfähigkeit entsprechenden Beschäftigungen zumutbar, soweit allgemeine oder personenbezogene Gründe der Zumutbarkeit nicht entgegenstehen; aus allgemeinen Gründen ist eine Beschäftigung insbesondere nicht zumutbar, wenn die Beschäftigung (u.a.) gegen gesetzliche oder tarifliche Bestimmungen über Arbeitsbedingungen verstößt (§ 121 Abs. 1 und 2 SGB III). Danach ist die Vermittlung in ein Leiharbeitsverhältnis, das den Vorgaben des AÜG entspricht, einem Arbeitslosen nicht generell - also ohne Berücksichtigung besonderer Umstände des Einzelfalles - nicht zuzumuten (vgl. BSG, a.a.O. unter Hinweis auf LSG Niedersachsen info also 1996, 70; 70; vgl. Gagel, AFG, § 119 Rz. 289; Niesel, SGB III, § 144 Rz. 89; aA Hauck/Noftz, SGB III,
§ 144 Rz. 129 f; SG Hannover info also 1994, 132).
Allerdings bieten Leiharbeitsverhältnisse den Arbeitnehmern häufig ungünstige Lohn- und Arbeitsbedingungen. Die Entlohnung ist im Vergleich mit üblichen Beschäftigungen regelmäßig geringer; es wird von einer durchschnittlichen Einkommenseinbuße von ca. ein Drittel ausgegangen, für niedrig qualifizierte Hilfstätigkeiten soll der Wert noch höher liegen (BSG, a.a.O. unter Hinweis auf den Neunten Bericht der Bundesregierung über Erfahrungen bei der Anwendung des AÜG u.a., BT-Drucks 14/4220 S. 15; Rudolph/Schrö-
der, Mitteilungen aus der Arbeitsmarkt- und Berufsforschung, 1997, 102, 117). Demgegenüber muss der Arbeitnehmer bereit sein, in verschiedenen Betrieben und ggf an verschiedenen Orten eingesetzt zu werden, und zwar weitgehend ungeschützt von der kollektiven Betriebsordnung. Die kollektiv-rechtlichen Regelungen des Entleiherbetriebs sind nur im beschränkten Umfange oder überhaupt nicht auf Zeitarbeitnehmer anwendbar. Die hohe Fluktuation in den Verleihbetrieben führt andererseits in der Regel dazu, dass keine Betriebsräte gewählt werden (BT-Drucks aaO S. 15). Gegen die Vermittlung von Arbeitslosen, die eine Beschäftigung von Dauer suchen, in Leiharbeitsverhältnisse spricht, dass diese erfahrungsgemäß nur von kurzer Dauer sind (BT-Drucks aaO S. 10; Rudolph/ Schröder aaO S. 118 ff). Bei anhaltend hoher Arbeitslosigkeit eröffnet jedoch eine Tätigkeit als Leiharbeitnehmer für viele Arbeitslose die Chance, auf verschiedenen Gebieten Erfahrungen zu sammeln, weshalb die Vermittlung in ein Leiharbeitsverhältnis von nicht unerheblicher Bedeutung für die Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt sein kann (vgl. BT-Drucks aaO S. 11, 15). Nicht zuletzt deshalb hat der Gesetzgeber, der der besonderen Situation von Leiharbeitnehmern durch umfangreiche Schutzvorschriften (vgl. etwa §§ 3, 7, 8, 11 AÜG) Rechnung getragen hat, auch zB durch Erweiterung der Regelungen zur Zulässigkeit der Befristung von Leiharbeitsverhältnissen bzw. zur Höchstüberlassungsdauer (vgl. § 3 Abs 1 Nr. 3, 5 und 6 AÜG idF des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes vom 24. März 1997, BGBl I, 594) Möglichkeiten geschaffen, auch und gerade die Arbeitnehmerüberlassung zur Entlastung des Arbeitsmarktes einzusetzen (vgl. BT-Drucks. 13/4941 S. 247 f). Dem Gesamtzusammenhang der gesetzlichen Regelungen zur Vermittlung und zur Zumutbarkeit einer Beschäftigung in der Arbeitslosenversicherung einerseits sowie zur Arbeitnehmerüberlassung andererseits ist demnach nicht zu entnehmen, ein angebotenes Leiharbeitsverhältnis könne generell mit wichtigem Grund abgelehnt werden. Die gegenteilige Auffassung lässt sich auch nicht mit verfassungsrechtlicher Argumentation, insbesondere mit Hinweisen auf Art. 2 und 12 GG, rechtfertigen. Denn es kann unter Berücksichtigung des sozialstaatlichen Gebots der Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Arbeitslosenversicherung auch in verfassungsrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden sein, bei der Prüfung der Voraussetzungen des wichtigen Grundes m Sinne des § 144 Abs. 1 SGB III nicht isoliert auf das Leiharbeitsverhältnis, sondern auf alle maßgeblichen Gesichtspunkte des Einzelfalles abzustellen (BSG, aaO unter Hinweis auf BVerfG SozR 4100 § 119 Nr. 22). In Anwendung dieser Grundsätze war dem Kläger, der seit 1. August 1997 arbeitslos war, das Arbeitsangebot zumutbar.
Im Hinblick auf die Arbeitsablehnung wegen eines Gehaltes von ca. 1.700,- bis
1.800,- DM monatlich Netto und unter Berücksichtigung der Vorgabe, dass die Vermittlung in ein Leiharbeitsverhältnis, das den Vorgaben des AÜG entspricht, einem Arbeitslosen nicht generell - also ohne Berücksichtigung besonderer Umstände des Einzelfalles - nicht zuzumuten ist, war vorliegend die Arbeitsablehnung nicht gerechtfertigt, auch wenn das angebotene Arbeitsentgelt die Alhi des Klägers in Höhe von 1.675,- DM monatlich nicht wesentlich überschritten hätte (§§ 121 Abs. 3, 198 S. 4 SGB III).
Dem SG ist auch zuzustimmen, dass für die Herabsetzung der Sperrzeit auf 6 Wochen wegen einer besonderen Härte nach § 144 Abs. 3 S. 1 SGB III kein Raum besteht. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer besonderen Härte liegen nicht vor.
2. Der Kläger hat auch in Bezug auf denselben Arbeitslosenhilfeanspruch erneut Anlass für den Eintritt einer Sperrzeit nach §§ 144 Abs. 1 Nr. 2, 198 S. 2 Nr. 6 SGB III gegeben.
Eine Nichtannahme eines Arbeitsangebotes im Sinne des § 144 Abs. 1 Nr. 2 SGB III liegt vor, wenn der Arbeitslose es ablehnt, ein Arbeitsverhältnis einzugehen und es genügt, wenn der Arbeitslose durch sein Verhalten das Zu-Stande-Kommen eines Arbeitsverhältnisses willentlich vereitelt.
Zu Recht hat das SG die Beklagte im Gesamtverhalten des Klägers bei seiner Vorstellung am 8. August 2001 die Verhinderung der Anbahnung eines Beschäftigungsverhältnisses gesehen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme durch das SG das übernommen und auf welches Bezug genommen wird steht fest, dass der Kläger beim Vorstellungsgespräche merklich und gerüchlich deutlich wahrnehmbar alkoholisiert war. Deshalb hat der Arbeitgeber den Kläger nicht eingestellt.
Diese Verhinderung des Zu-Stande-Kommens des Beschäftigungsverhältnisses durch alkoholisiertes Auftreten beim Vorstellungsgespräch steht vorliegend der Ablehnung eines Arbeitsangebots gleich (vgl. Gagel, SGB III/SGB II, Kommentar, Annhang 1 zu § 144,
Rn. 9 m.w.N. unter Verweisung auf SG Dortmund, Urteil vom 7. März 1991, S 27 Ar 183/88).
Ein wichtiger Grund für dieses Verhalten ist nicht erkennbar. Dieser wäre allenfalls anzunehmen, wenn bei einem Arbeitslosen eine Erkrankung vorliegt, die er willensmäßig nicht mehr zu steuern vermag und Grund dafür ist, dass er zwanghaft vor einem Vorstellungsgespräch Alkohol trinken muss (vgl. Gagel, SGB III/SGB II, Kommentar, Annhang 1 zu
§ 144, Rn. 9 m.w.N. unter Verweisung auf SG Dortmund, Urteil vom 7. März 1991, S. 27 Ar 183/88).
Das Bundessozialgericht hat in seinem Urteil vom 6. März 2003 (BSG, Urteil vom 6. März 2003, B 11 AL 69/02 R zitiert nach juris) zwar festgehalten, dass eine private Trunkenheitsfahrt möglicherweise zum Eintritt einer Sperrzeit führt. Es hat aber darauf hingewiesen, dass ein Verschulden des Betroffenen dann nicht vorliegt, wenn er alkoholkrank gewesen ist. Damit ist davon auszugehen, dass ein Verschulden des Betroffenen, das der Sperrzeitbestand des §§ 144 Abs. 1 Nr. 1 SGB III voraussetzt, nicht vorliegen würde, wenn der Versicherte alkoholkrank gewesen ist (Heinze, Ricken, Giesen: Auslösung einer Sperrzeit durch außerdienstliche Trunkenheitsfahrt, Anmerkung zum Urteil des BSG vom 6. März 2003, B 11 AL 69/02 R, NZA 2003, 1184). Im Fall einer Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung nach § 144 Abs. 1 Nr. 2 SGB III müsste folgerichtig bei Alkoholkrankheit vom Vorliegen eines wichtigen Grundes ausgegangen werden.
Im vorliegenden Fall können keine sicheren Anhaltspunkte feststellt werden, dass die Abhängigkeit des Klägers von Alkoholkonsum im vorliegend maßgebenden Zeitpunkt - also bei dem Vorstellungsgespräch am 08. August 2001 - schon ein Stadium erreicht hatte, dass er sein Verhalten nicht mehr willensmäßig hätte steuern können. Der Kläger hatte zwar früher nach seinen insoweit gemachten Angaben schon Alkoholprobleme. Seit 1988 hat er wegen Eheproblemen wieder begonnen, täglich 1,5 l Bier zu trinken. Nach der Scheidung 1992 hat er seinen Alkoholkonsum auf 3,5 l täglich gesteigert. Er hat aber, als er 1997 arbeitslos wurde, ab diesem Zeitpunkt den Alkoholkonsum auf 3,5 l Bier zwei- bis dreimal pro Woche reduziert. Für die weitere Zeit fehlen Aussagen im Bericht der Caritas Tagesklinik für Suchtkranke vom 25. April 2008. Jedenfalls hat der Kläger im Januar 2001 erreicht, dass eine von der Beklagten beabsichtigte Herabstufung (Schreiben vom
19. Dezember 2000) wegen gesundheitlicher Gründe nicht erfolgt ist. Grundlage waren dabei die gutachtlichen Feststellungen des ärztlichen Dienstes der Beklagten und eine persönliche Vorsprache des Klägers am 31. Januar 2001, welche beweisen, dass damals keine gesundheitlichen Einschränkungen auf Seiten des Klägers bestanden hatten. Mit seinem Widerspruch vom 11. Januar 2001 hatte er erfolgreich geltend gemacht, dass er seit Jahrzehnten seine Berufstätigkeit ausgeübt habe, ohne dass gesundheitliche Mängel seine Arbeitskraft eingeschränkt hätten.
Auch die durch den Senat eingeholte Befundbericht von Dr. W., der den Kläger erstmals am 10. September 2002 behandelte und an diesem Tag Blutwerte einholte und befundete, ergab, dass durch Dr. W. eine Feststellung einer Alkoholkrankheit nicht erfolgt ist. Erst der den Kläger ebenfalls behandelnde Dr. M. teilte Dr. W. in seinem Arztbrief vom 29. Januar 2004 mit, es handele sich beim Kläger vermutlich, zusätzlich zur Konstitution, um ein alimentäres Untergewicht bei Z.n. Alkoholkrankheit.
Auch die Unterlagen der AOK Bayern, der Krankenkasse des Klägers, bei der er seit
1. Januar 1995 krankenversichert ist, bestätigen Zeiten der Arbeitsunfähigkeit des Klägers erst ab dem 4. Februar 2003 bis zum 17. März 2003 und vom 18. März 2003 bis zum 14. April 2003 wegen Störungen durch Alkohol (Abhängigkeitssyndrom).
Am 18. Januar 2003 hat der Kläger dann zum letzten Mal Alkohol konsumiert und mit Hilfe seines Hausarztes einen Entzug durchgeführt. Dies geht auch konform mit der Bewertung von Dr. M., der am 29 Januar 2004 meinte, es handele sich beim Kläger vermutlich, zusätzlich zur Konstitution, um ein alimentäres Untergewicht bei einem Zustand nach einer Alkoholkrankheit.
Damit sieht der Senat beim Kläger im Rahmen des Sperrzeittatbestandes des § 144
Abs. 1 Nr. 2 (Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung) keinen wichtigen Grund für sein Verhalten. Die Beklagte hat daher zu recht den Eintritt einer Sperrzeit vom 9. August 2001 bis 31. Oktober 2001 festgestellt.
Anhaltspunkte für das vorliegen einer besonderen Härte nach § 144 Abs. 3 SGB II liegen nicht vor. Dass der Kläger im Übrigen noch in der Lage war, sich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stellen, ist durch das Gutachten des Arztes der Beklagten R. vom
17. Januar 2001 belegt.
Auch eine Belehrung über die Rechtsfolgen ist durch die Beklagte erfolgt. Denn es ist vom Kläger zum einen zu keinem Zeitpunkt vorgetragen worden, er sei nicht über die Rechtsfolgen einer Arbeitsablehnung informiert worden. Auch aus den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen ist zu entnehmen, dass eine Rechtsfolgenbelehrung in jedem Fall erfolgt (Rechtsfolgenbelehrung R 1 oder R 2). Vorliegend genügt dem gesetzlichen Erfordernis einer Belehrung über die Rechtsfolgen der Arbeitsablehnung auch die weniger weitreichende Belehrung R 1. Sollte - was nicht nachgewiesen ist - die Belehrung R 2 erfolgt sein, würde dies für den Eintritt der Sperrzeit zu keinem andern Ergebnis führen.
3. Der Anspruch des Klägers auf Alhi ist durch den Eintritt der Sperrzeit vom 9. August 2001 bis 31. Oktober 2001 nicht erloschen, denn es ist nicht feststellbar, dass der Kläger auf die Rechtsfolgen des Eintritts von Sperrzeiten von insgesamt 24 Wochen hingewiesen worden ist.
Die Beklagte hat nicht nachgewiesen, dass dem Kläger der Vermittlungsvorschlag wirksam mit einer zutreffenden und ausreichenden Rechtsfolgenbelehrung unterbreitet wurde, denn es steht nicht fest, ob der Vermittlungsvorschlag mit der Rechtsfolgenbelehrung R 1 oder R 2 versehen war.
Hinsichtlich der Anforderungen an die Rechtsfolgenbelehrung folgt der Senat der ständigen Rechtsprechung des BSG, wonach die vom Gesetz geforderte Rechtsfolgenbelehrung im Hinblick auf die gravierenden Folgen einer Sperrzeit für den Arbeitslosen bestimmten Anforderungen genügen muss.
Ihre Wirksamkeit setzt stets voraus, dass sie konkret, richtig und vollständig ist und dem Arbeitslosen in verständlicher Form zutreffend erläutert, welche unmittelbaren und konkreten Auswirkungen sich aus der Nichtannahme oder dem Nichtantreten des vorgeschlagenen Beschäftigungsverhältnisses bzw. aus der Verhinderung seines Zustandekommens für ihn ergeben, wenn für sein Verhalten kein wichtiger Grund vorliegt (vgl. BSG, Urteil vom 10. Dezember 1981, SozR 4100 § 119 Nr. 18; BSG, Urteil vom 13. Mai 1987,
Az.: 7 Rar 90/85 zitiert nach juris; BSG, Urteil vom 16. September 1999, BSGE 84, 270; BSG, Urteil vom 6. Januar 2006, Az.: B 7a AL 26/05 R zitiert nach juris).
Die Rechtsfolgenbelehrung muss widerspruchsfrei sein, sodass es auf die sonstigen Kenntnisse oder das Kennenmüssen sowie die intellektuellen Fähigkeiten des Arbeitslosen zum Erkennen der (ggf. richtigen) Rechtsfolgen ebensowenig ankommt wie auf die Ursächlichkeit eines Fehlers der Belehrung für das Verhalten des Arbeitslosen (BSG, Urteil vom 6. Januar 2006, Az.: B 7a AL 26/05 R zitiert nach juris).
Für den Zugang und die Vollständigkeit und Richtigkeit einer diesen Anforderungen genügenden Rechtsfolgenbelehrung trägt dabei im Zweifel die Beklagte nach allgemeinen Grundsätzen die Beweislast, da Verfassung und Absendung des Arbeitsangebotes in ihrem Verantwortungsbereich liegen und sie aus seinem Zugang Rechtsfolgen herleitet (BSG, Urteil vom 3. Juni 2004 - B 11 AL 71/03 R zitiert nach juris) - Grundsatz der "objektiven Beweislast" -.
Allerdings kommt es zu einer Entscheidung unter Anwendung dieses Grundsatzes nur, wenn nach Erschöpfung der Ermittlungsmöglichkeiten und nach Würdigung aller Umstände des Einzelfalls überhaupt ernstliche Zweifel an dem entscheidungserheblichen Sachverhalt verbleiben. Der Frage nach der Beweislast geht mithin zunächst die richterliche Beweiswürdigung voraus (vgl. BSGE 24, 25, 27f.; BSG, Urteil vom 27. Mai 1997 = SozR 3-1500 § 128 Nr. 11).
Stellt sich die Sachverhaltsschilderung eines Beteiligten nach den erreichbaren Beweismitteln daher für das Gericht praktisch als erwiesen und stellen sich die dagegen erhobenen Einwände als unwahrscheinlich oder als bloße Schutzbehauptungen dar, besteht für eine Entscheidung nach Beweislastregeln keine Notwendigkeit und kein Raum. Daher sind zunächst die Glaubhaftigkeit der streitigen Sachverhaltsdarstellung und sodann die Substanz der gegen sie erhobenen Einwände zu gewichten. Dabei kann es - neben anderen Faktoren - auch von Bedeutung sein, zu welchem Zeitpunkt und mit welcher Begründung der Verfahrensbeteiligte, der sich auf eine für ihn letztlich günstige Beweislastverteilung beruft, seine Einwände vorgebracht hat und in welchem Umfang es ihm zumutbar gewesen wäre, selbst für eine Aufklärung des Sachverhalts (etwa durch Vorlage an ihn gerichteter Schreiben) zu sorgen. Erst wenn nach der erforderlichen Würdigung keine der widerstreitenden Sachverhaltsschilderungen als festgestellt gelten kann, ist eine Entscheidung zu Lasten desjenigen, der aus einer nicht beweisbaren Behauptung Rechte herleitet, gerechtfertigt (vgl.: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom
29. Mai 2008, Az.: L 12 AL 233/06 zitiert nach juris).
Gemessen daran vermochte sich der Senat nicht davon zu überzeugen, dass dem Kläger der streitige Vermittlungsvorschlag der Beklagten mit der erforderlichen Rechtsfolgenbelehrung R 2 zugegangen ist.
Unstreitig hat der Kläger den Vermittlungsvorschlag erhalten und hat auch einen Vorstellungstermin wahrgenommen. Der Vermittlungsvorschlag befindet sich aber nicht bei den Akten des Klägers, die in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geprüft wurden. Auch die Beklagte kann den Vermittlungsvorschlag nicht vorlegen. Zweitschriften befinden sich nicht in ihren Akten und sind auch anderweitig - wie die Beklagte vorträgt - nicht dokumentiert.
Zwar legte die Beklagte nachträglich Unterlagen vor, in denen durch Eintrag in eine Datei vermerkt ist, dass vorliegend die Rechtsfolgenbelehrung R 2 erfolgt sei, zugleich aber legt sie entsprechende Vermittlungsvorschläge vor, in denen untereinander stehend durch Ankreuzen entweder die Rechtsfolgenbelehrung R1 oder die Rechtsfolgenbelehrung R 2 im jeweiligen Vermittlungsvorschlag einschlägig ist.
Weitere Ermittlungsmöglichkeiten sahen die Beteiligten und auch der Senat nicht. Nach Würdigung aller Umstände des vorliegenden Rechtstreits verbleiben für den Senat ernstliche Zweifel, welche der beiden Rechtsfolgenbelehrungen im streitgegenständlichen Vermittlungsvorschlag erfolgt ist. Die Rechtsfolgenbelehrung R1 hätte den Anforderungen an eine wirksame Rechtsfolgenbelehrung nicht genügt. Das ist unstreitig.
Da die Beklagte für den Zugang sowie die Vollständigkeit und Richtigkeit einer den Anforderungen genügenden Rechtsfolgenbelehrung im Zweifel - wie vorliegend - nach allgemeinen Grundsätzen die Beweislast trägt, da Abfassung und Absendung des Vermittlungsangebots in ihrem Verantwortungsbereich liegen und sie aus seinem Zugang Rechtsfolgen herleitet, die Beklagte diesen Nachweis aber nicht geführt hat, ist der Anspruch des Klägers mit dem Eintritt der Sperrzeit am 9. August 2001 nicht erloschen.
Der Bewilligungsabschnitt für einen Anspruch des Klägers auf Alhi endete am 29. September. Zwar ist dass Stammrecht des Klägers nicht erloschen, weil die Beklagte nicht nachgewiesen hat, dass dem Vermittlungsvorschlag eine zutreffende Rechtsmittelbelehrung beigefügt war. Für den Zeitraum ab dem 1. November 2001 also nach dem Ende der zweiten Sperrzeit war dem Kläger aber weder Alhi bewilligt noch hat er die Anspruchsvoraussetzungen für einen Anspruch auf Alhi erfüllt, insbesondere ist eine persönliche Arbeitslosmeldung nicht erfolgt. Der Senat konnte daher nur feststellen, dass ein Anspruch des Klägers, also sein Stammrecht, ab dem 31. Oktober 2001 nicht erloschen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision wird nicht zugelassen, da keiner der in § 160 Abs. 2 Ziffer 1 und 2 SGG genannten Gründe vorliegt.
Rechtskraft
Aus
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