Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 13 AS 434/10 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 686/10 B PKH
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
PKH-Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen
1. Auch Antragsteller, die Arbeitslosengeld II beziehen, müssen eine PKH-Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen abgeben.
2. Die ordnungsgemäß ausgefüllte und mit den erforderlichen Unterlagen versehene PKH-Erklärung muss dem Gericht regelmäßig bis zum Abschluss der Instanz vorliegen.
3. Wenn ein Antragsteller in einem Eilverfahren anwaltlich vertreten ist und die Vorlage einer PKH-Erklärung angekündigt, aber bis zum Abschluss der Instanz nicht vorgelegt wurde, kann das Gericht die Gewährung von Prozesskostenhilfe wegen nicht nachgewiesenen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen in der Regel ohne Setzung einer Nachfrist ablehnen.
1. Auch Antragsteller, die Arbeitslosengeld II beziehen, müssen eine PKH-Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen abgeben.
2. Die ordnungsgemäß ausgefüllte und mit den erforderlichen Unterlagen versehene PKH-Erklärung muss dem Gericht regelmäßig bis zum Abschluss der Instanz vorliegen.
3. Wenn ein Antragsteller in einem Eilverfahren anwaltlich vertreten ist und die Vorlage einer PKH-Erklärung angekündigt, aber bis zum Abschluss der Instanz nicht vorgelegt wurde, kann das Gericht die Gewährung von Prozesskostenhilfe wegen nicht nachgewiesenen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen in der Regel ohne Setzung einer Nachfrist ablehnen.
Die Beschwerde gegen Ziffer III. des Beschlusses des Sozialgerichts Regensburg vom 29. Juni 2010 wegen Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Streitig ist die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes.
Die im Mai 1986 geborene Antragstellerin wohnt zusammen mit ihren Eltern im Haus der Eltern. Mit Bescheid vom 08.01.2010 wurde die gesamte Familie als Bedarfsgemeinschaft eingestuft und der Antragstellerin und ihrer Mutter Arbeitslosengeld II bewilligt. Dabei wurde das Einkommen des Vaters als Einkommen angerechnet. Am 21.01.2010 unterzeichnete die Antragstellerin einen Mietvertrag mit ihrem Vater und machte die Kosten der Unterkunft und das Bestehen einer eigenen Bedarfsgemeinschaft geltend.
Am 18.05.2010 stellte der Bevollmächtigte der Antragstellerin beim Sozialgericht Regensburg einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz und beantragte zugleich die Gewährung von Prozesskostenhilfe. Die Vorlage einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (PKH-Erklärung) nach § 117 Abs. 2 und 4 Zivilprozessordnung (ZPO) wurde angekündigt. Eine Frist hierfür setzte das Sozialgericht nicht.
Mit Beschluss vom 29.06.2010 lehnte das Sozialgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Ein Anordnungsanspruch sei nicht glaubhaft. Die Antragstellerin gehöre bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres zur Bedarfsgemeinschaft mit ihren Eltern. In Ziffer III. dieses Beschlusses lehnte das Sozialgericht die Gewährung von Prozesskostenhilfe ab. Es bestehe keine hinreichende Erfolgsaussicht.
Am 04.08.2010 hat der Bevollmächtigte der Antragstellerin sowohl gegen die Ablehnung der einstweiligen Anordnung als auch gegen die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe Beschwerde eingelegt. Eine hinreichende Erfolgsaussicht sei zu bejahen. Die PKH-Erklärung wurde erst im Beschwerdeverfahren vorgelegt.
II.
Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben. Sie ist jedoch nicht begründet, weil das Sozialgerichts die Gewährung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt hat.
Die Beschwerde ist nicht nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ausgeschlossen, weil das Sozialgericht Prozesskostenhilfe nicht wegen den persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen ablehnte, sondern wegen fehlender Erfolgsaussicht in der Sache.
Es kann dahingestellt bleiben, ob im erstinstanzlichen Verfahren eine hinreichende Erfolgsaussicht bestand, weil das Sozialgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe deswegen ablehnen konnte, weil die anwaltlich vertretene Antragstellerin bis zur Beendigung des erstinstanzlichen Eilverfahrens keine PKH-Erklärung vorgelegt hatte.
Dem Gericht obliegt grundsätzlich eine Fürsorge- und Hinweispflicht im Prozesskostenhilfe-Verfahren (vgl. §§ 62, 106 SGG, § 73a SGG i.V.m. § 118 Abs. 2 ZPO). Deren Umfang richtet sich danach, ob der Antragsteller anwaltlich vertreten ist, ob die PKH-Erklärung ordnungsgemäß abgegeben wurde und nur einzelne Fragen und Glaubhaftmachungen offen sind und ob die Instanz, für die Prozesskostenhilfe bewilligt werden soll, bereits beendet ist. Wenn ein Antragsteller anwaltlich vertreten ist und die Vorlage einer PKH-Erklärung angekündigt wurde, aber bis zum Abschluss der Instanz nicht vorgelegt wurde, kann das Gericht die Gewährung von Prozesskostenhilfe wegen nicht nachgewiesenen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen in der Regel ohne Setzung einer Nachfrist ablehnen.
Dieser Beurteilung liegen folgende Erwägungen zugrunde:
Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 117 Abs. 2 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) muss derjenige, der Prozesskostenhilfe beantragt, eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (PKH-Erklärung) vorlegen. Dies gilt auch für Bezieher von Sozialhilfe (vgl. BayLSG, Beschluss vom 03.07.2009, L 18 SO 60/09 B PKH). Erst Recht gilt dies für Bezieher von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II, weil die Vermögensgrenzen in § 12 SGB II deutlich höher sind als die für PKH maßgeblichen Vermögensgrenzen nach § 115 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 90 SGB XII.
Die Vorlage einer ordnungsgemäß ausgefüllten PKH-Erklärung ist eine ursprüngliche Verpflichtung des Antragstellers nach § 117 Abs. 2 und 4 ZPO. Ein anwaltlich nicht vertretener Antragsteller ist vom Gericht auf diese Pflicht hinzuweisen, ein anwaltlich vertretener Antragsteller bedarf dieses Hinweises regelmäßig nicht. Das Gericht kann ausnahmsweise wegen des Gebots des fairen Verfahrens gehalten sein, auch anwaltlich vertretene Antragsteller an die Vorlage der PKH-Erklärung zu erinnern und ggf. hierfür eine Frist zu setzen. Im vorliegenden Fall konnte das Gericht den Antrag auf Prozesskostenhilfe ohne weitere Maßnahmen ablehnen, weil die Vorlage der PKH-Erklärung angekündigt wurde, eine zeitnahe Entscheidung gerade das Ziel des Eilverfahrens ist und das erstinstanzliche Eilverfahren gleichwohl mit fünf Wochen ausreichend Zeit für die Vorlage der PKH-Erklärung bot.
Aus § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO lässt sich nicht ableiten, dass das Gericht eine Frist setzen muss, wenn die PKH-Erklärung noch nicht vorgelegt wurde. § 118 Abs. 2 ZPO bezieht sich auf Fragen und Nachweise, die nach Vorlage der PKH-Erklärung erforderlich wurden, also die ursprüngliche Verpflichtung zumindest teilweise erfüllt wurde. Zu einem derartigen Fall hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 11.02.1999, 2 BvR 229/98, eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG festgestellt. Die dortige Beschwerdeführerin hatte eine ordnungsgemäße PKH-Erklärung vorgelegt, von der das Gericht ohne Nachfrage zu Lasten der Beschwerdeführerin abgewichen war. Im vorliegenden Fall wurde jedoch im erstinstanzlichen Verfahren keine PKH-Erklärung vorgelegt.
Die erst im Beschwerdeverfahren vorgelegte PKH-Erklärung kann den Ablehnungsgrund nicht beseitigen. Nach § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO erfolgt die Bewilligung der Prozesskostenhilfe für jeden Rechtszug besonders. Die ordnungsgemäß ausgefüllte und mit den erforderlichen Unterlagen versehene PKH-Erklärung muss dem Gericht deshalb regelmäßig bis zum Abschluss der Instanz vorliegen. Das Gericht kann über einen Prozesskostenhilfe-Antrag ausnahmsweise noch nach Abschluss der Instanz positiv entscheiden, wenn es gemäß § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO eine Frist zur Nachreichung fehlender Erklärungen und Nachweise gesetzt hat und diese innerhalb der Frist eingegangen sind (Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 03.12.2003, 2 AZB 19/03 und Philippi in Zöller, ZPO, 26. Auflage 2007, § 117 Rn. 2b). Dies liegt daran, dass dann das Gericht eine Frist zugunsten des Antragstellers eröffnet hat. Das Gericht ist zu aber regelmäßig nicht verpflichtet, eine derartige Frist zu setzen.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass das Sozialgericht den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt hat, weil die anwaltlich vertretene Antragstellerin bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Eilverfahrens die angekündigte PKH-Erklärung nicht vorlegte.
Eine Kostenentscheidung unterbleibt im Beschwerdeverfahren gemäß § 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Gründe:
I.
Streitig ist die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes.
Die im Mai 1986 geborene Antragstellerin wohnt zusammen mit ihren Eltern im Haus der Eltern. Mit Bescheid vom 08.01.2010 wurde die gesamte Familie als Bedarfsgemeinschaft eingestuft und der Antragstellerin und ihrer Mutter Arbeitslosengeld II bewilligt. Dabei wurde das Einkommen des Vaters als Einkommen angerechnet. Am 21.01.2010 unterzeichnete die Antragstellerin einen Mietvertrag mit ihrem Vater und machte die Kosten der Unterkunft und das Bestehen einer eigenen Bedarfsgemeinschaft geltend.
Am 18.05.2010 stellte der Bevollmächtigte der Antragstellerin beim Sozialgericht Regensburg einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz und beantragte zugleich die Gewährung von Prozesskostenhilfe. Die Vorlage einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (PKH-Erklärung) nach § 117 Abs. 2 und 4 Zivilprozessordnung (ZPO) wurde angekündigt. Eine Frist hierfür setzte das Sozialgericht nicht.
Mit Beschluss vom 29.06.2010 lehnte das Sozialgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Ein Anordnungsanspruch sei nicht glaubhaft. Die Antragstellerin gehöre bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres zur Bedarfsgemeinschaft mit ihren Eltern. In Ziffer III. dieses Beschlusses lehnte das Sozialgericht die Gewährung von Prozesskostenhilfe ab. Es bestehe keine hinreichende Erfolgsaussicht.
Am 04.08.2010 hat der Bevollmächtigte der Antragstellerin sowohl gegen die Ablehnung der einstweiligen Anordnung als auch gegen die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe Beschwerde eingelegt. Eine hinreichende Erfolgsaussicht sei zu bejahen. Die PKH-Erklärung wurde erst im Beschwerdeverfahren vorgelegt.
II.
Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben. Sie ist jedoch nicht begründet, weil das Sozialgerichts die Gewährung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt hat.
Die Beschwerde ist nicht nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ausgeschlossen, weil das Sozialgericht Prozesskostenhilfe nicht wegen den persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen ablehnte, sondern wegen fehlender Erfolgsaussicht in der Sache.
Es kann dahingestellt bleiben, ob im erstinstanzlichen Verfahren eine hinreichende Erfolgsaussicht bestand, weil das Sozialgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe deswegen ablehnen konnte, weil die anwaltlich vertretene Antragstellerin bis zur Beendigung des erstinstanzlichen Eilverfahrens keine PKH-Erklärung vorgelegt hatte.
Dem Gericht obliegt grundsätzlich eine Fürsorge- und Hinweispflicht im Prozesskostenhilfe-Verfahren (vgl. §§ 62, 106 SGG, § 73a SGG i.V.m. § 118 Abs. 2 ZPO). Deren Umfang richtet sich danach, ob der Antragsteller anwaltlich vertreten ist, ob die PKH-Erklärung ordnungsgemäß abgegeben wurde und nur einzelne Fragen und Glaubhaftmachungen offen sind und ob die Instanz, für die Prozesskostenhilfe bewilligt werden soll, bereits beendet ist. Wenn ein Antragsteller anwaltlich vertreten ist und die Vorlage einer PKH-Erklärung angekündigt wurde, aber bis zum Abschluss der Instanz nicht vorgelegt wurde, kann das Gericht die Gewährung von Prozesskostenhilfe wegen nicht nachgewiesenen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen in der Regel ohne Setzung einer Nachfrist ablehnen.
Dieser Beurteilung liegen folgende Erwägungen zugrunde:
Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 117 Abs. 2 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) muss derjenige, der Prozesskostenhilfe beantragt, eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (PKH-Erklärung) vorlegen. Dies gilt auch für Bezieher von Sozialhilfe (vgl. BayLSG, Beschluss vom 03.07.2009, L 18 SO 60/09 B PKH). Erst Recht gilt dies für Bezieher von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II, weil die Vermögensgrenzen in § 12 SGB II deutlich höher sind als die für PKH maßgeblichen Vermögensgrenzen nach § 115 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 90 SGB XII.
Die Vorlage einer ordnungsgemäß ausgefüllten PKH-Erklärung ist eine ursprüngliche Verpflichtung des Antragstellers nach § 117 Abs. 2 und 4 ZPO. Ein anwaltlich nicht vertretener Antragsteller ist vom Gericht auf diese Pflicht hinzuweisen, ein anwaltlich vertretener Antragsteller bedarf dieses Hinweises regelmäßig nicht. Das Gericht kann ausnahmsweise wegen des Gebots des fairen Verfahrens gehalten sein, auch anwaltlich vertretene Antragsteller an die Vorlage der PKH-Erklärung zu erinnern und ggf. hierfür eine Frist zu setzen. Im vorliegenden Fall konnte das Gericht den Antrag auf Prozesskostenhilfe ohne weitere Maßnahmen ablehnen, weil die Vorlage der PKH-Erklärung angekündigt wurde, eine zeitnahe Entscheidung gerade das Ziel des Eilverfahrens ist und das erstinstanzliche Eilverfahren gleichwohl mit fünf Wochen ausreichend Zeit für die Vorlage der PKH-Erklärung bot.
Aus § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO lässt sich nicht ableiten, dass das Gericht eine Frist setzen muss, wenn die PKH-Erklärung noch nicht vorgelegt wurde. § 118 Abs. 2 ZPO bezieht sich auf Fragen und Nachweise, die nach Vorlage der PKH-Erklärung erforderlich wurden, also die ursprüngliche Verpflichtung zumindest teilweise erfüllt wurde. Zu einem derartigen Fall hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 11.02.1999, 2 BvR 229/98, eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG festgestellt. Die dortige Beschwerdeführerin hatte eine ordnungsgemäße PKH-Erklärung vorgelegt, von der das Gericht ohne Nachfrage zu Lasten der Beschwerdeführerin abgewichen war. Im vorliegenden Fall wurde jedoch im erstinstanzlichen Verfahren keine PKH-Erklärung vorgelegt.
Die erst im Beschwerdeverfahren vorgelegte PKH-Erklärung kann den Ablehnungsgrund nicht beseitigen. Nach § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO erfolgt die Bewilligung der Prozesskostenhilfe für jeden Rechtszug besonders. Die ordnungsgemäß ausgefüllte und mit den erforderlichen Unterlagen versehene PKH-Erklärung muss dem Gericht deshalb regelmäßig bis zum Abschluss der Instanz vorliegen. Das Gericht kann über einen Prozesskostenhilfe-Antrag ausnahmsweise noch nach Abschluss der Instanz positiv entscheiden, wenn es gemäß § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO eine Frist zur Nachreichung fehlender Erklärungen und Nachweise gesetzt hat und diese innerhalb der Frist eingegangen sind (Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 03.12.2003, 2 AZB 19/03 und Philippi in Zöller, ZPO, 26. Auflage 2007, § 117 Rn. 2b). Dies liegt daran, dass dann das Gericht eine Frist zugunsten des Antragstellers eröffnet hat. Das Gericht ist zu aber regelmäßig nicht verpflichtet, eine derartige Frist zu setzen.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass das Sozialgericht den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt hat, weil die anwaltlich vertretene Antragstellerin bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Eilverfahrens die angekündigte PKH-Erklärung nicht vorlegte.
Eine Kostenentscheidung unterbleibt im Beschwerdeverfahren gemäß § 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
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