Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
19
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 2 RA 4358/00
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 19 R 333/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 13 R 100/11 B
Datum
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Ansprüche nach § 118 Abs 3, 4 SGB VI gegen den Verfügenden, den Empfänger und den Erben sind jeweils eigenständige Ansprüche, die vom Rentenversicherungsträger gesondert geltend zu machen sind.
2. Verfügung im Sinne des § 118 Abs 4 S 1 SGB VI ist jedes abgeschlossene bankübliche Zahlungsgeschäft zu Lasten des Überweisungskontos, durch das sich eine kontoführungsberechtigte Person des Kontos zur Bewirkung einer Zahlung oder Auszahlung bedient. Verfügen in diesem Sinne mehrere, sind sie auch nur in dem Umfang nach § 118 Abs 4 S 1 SGB VI erstattungspflichtig, in dem sie tatsächlich verfügt haben.
2. Verfügung im Sinne des § 118 Abs 4 S 1 SGB VI ist jedes abgeschlossene bankübliche Zahlungsgeschäft zu Lasten des Überweisungskontos, durch das sich eine kontoführungsberechtigte Person des Kontos zur Bewirkung einer Zahlung oder Auszahlung bedient. Verfügen in diesem Sinne mehrere, sind sie auch nur in dem Umfang nach § 118 Abs 4 S 1 SGB VI erstattungspflichtig, in dem sie tatsächlich verfügt haben.
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 14.03.2005 wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Beklagten. Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die Klägerin vom Beklagten die Erstattung zu Unrecht nach dem Tode der Berechtigten gezahlter Witwenrente in Höhe von 3.757,47 EUR verlangen kann.
Der Beklagte ist der Sohn der am 22.12.1998 verstorbenen Frau H. S., die nach ihrem am 21.09.1974 gestorbenen Ehemann und Versicherten H. S. Witwenrente von der Klägerin bezog.
Die Klägerin zahlte über den Todesmonat Dezember 1998 hinaus in der Zeit vom 01/99 bis 10/99 weiter Witwenrente auf das bei der Beigeladenen bestehende Girokonto. Zuletzt bezog die Verstorbene Witwenrente in Höhe von monatlich 2.281,10 DM, die auch für die Zeit von 01 - 06/99 weitergezahlt wurde, ab 07/99 bis 10/99 erhöhte sich der Rentenbetrag auf 2.314,18 DM monatlich.
Mit Schreiben wohl vom 31.05.2000 machte die Klägerin beim Beklagten die Erstattung überzahlter Witwenrente in Höhe von insgesamt 22.943,32 DM geltend. Hiervon wurden "zurückgebuchte Beträge" in Höhe von insgesamt 15.407,94 DM sowie der "einbehaltene Eigenanteil des Rentners zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 55,41 DM in Abzug gebracht, so dass ein Erstattungsbetrag in Höhe von insgesamt 7.479,97 DM noch offen war.
Nachdem ein Zahlungseingang nicht verzeichnet werden konnte, erinnerte die Klägerin den Beklagten mit Schreiben vom 26.07.2000 an die geltend gemachte Forderung. Es werde darauf hingewiesen, dass die Personen, die Geldleistungen nach dem Tode des Berechtigten in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt hätten, dem Rentenversicherungsträger nach § 118 Abs 4 S 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) zur Erstattung des entsprechenden Betrages verpflichtet seien.
Mit Schreiben vom 12.06.2000 wies der Beklagte darauf hin, dass das Nachlassgericht nach dem Tode seiner Mutter eine Sperre über das Konto verhängt habe, auf das die Rentenbeträge überwiesen worden seien. Er habe keinen Zugang oder sonstige Verfügungsmöglichkeiten über die dortigen Gelder gehabt. Allerdings seien weiter die Miete und die notwendigen Nebenkosten für die Wohnung von diesem Konto automatisch beglichen worden. Ebenso Sterbekosten und andere im Zusammenhang damit stehende kleine Forderungen.
Auf Nachfrage der Klägerin, ob die Beigeladene nach § 118 Abs 3 SGB VI Beträge für eventuelle Forderungen ihrerseits abgebucht habe, übersandte die Beigeladene die bei ihr vorhandenen Kontoauszüge für die Zeit von Dezember 1998 bis Oktober 1999. Schon im Oktober 1999 hatte die Beigeladene der Rentenrückforderung der Klägerin durch Überweisung des Habenstandes des Girokontos der Verstorbenen am 04.10.1999 in Höhe von 8.465,40 DM entsprochen.
Am 27.12.2000 erhob die Klägerin gegen den Beklagten Klage auf Erstattung überzahlter Witwenrente in Höhe von 7.479,97 DM auf der Grundlage des § 118 Abs 4 S 1 SGB VI. Der Beklagte sei über das Konto seiner verstorbenen Mutter verfügungsberechtigt gewesen. Aus den Kontounterlagen der Bank ergebe sich, dass der Kläger am 30.12.1998 300,00 DM, am 12.01.1999 200,00 DM sowie 2.000,00 DM abgehoben habe. Am 26.01.1999 habe er weitere 3.000,00 DM abgehoben und am 30.12.1998 2.143,18 DM, am 12.01.1999 519,96 DM überwiesen sowie in der Folgezeit diverse Buchungen veranlasst.
Im Rahmen eines Erörterungstermines am 05.08.2003 vor dem Sozialgericht (SG) Würzburg gab der Beklagte an, dass er zum Betreuer seiner Mutter bestellt gewesen sei und als solcher auch über das Konto habe verfügen können. Er sei nach dem Tode seiner Mutter zwischen Weihnachten und Dreikönig bei der Bank gewesen. Die Bank habe ihm mitgeteilt, dass er infolge des Todes der Mutter nicht mehr über das Konto verfügen dürfe, was er ab diesem Zeitpunkt auch nicht getan habe. Auf Frage der Vorsitzenden, wer denn dann ggf. verfügt haben könnte, gab der Kläger an, möglicherweise seine Frau oder die Betreuungsstelle.
Mit Schreiben vom 15.09.2003 teilte die Klägerin mit, dass die Beigeladene zwischenzeitlich 119,00 DM zusätzlich zurückgezahlt habe, so dass sich die Forderung jetzt noch auf 7.360, 97 DM (= 3.763,60 EUR) belaufe. Der Beklagte habe insgesamt nach dem Tode der Berechtigten Verfügungen in Höhe von 8.233,83 DM vorgenommen, so dass er den Betrag von 7.360,97 DM zu erstatten habe. Mit Schreiben der Klägerin vom 10.10.2003 wurde - wohl wegen Erstattung von Kontoführungsgebühren durch die Beigeladene - die Erstattungsforderung auf 7.348,97 DM (= 3.757,47 EUR) reduziert.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 24.08.2004 wurde eine Verfügung über 300,00 DM im Sterbemonat von der Klägerin ausgenommen. Der Beklagte erklärte im Termin, ab dem 26.01.1999 nicht mehr über das Konto verfügt zu haben. Gleichzeitig erklärte er, im Juni 1999 vom Nachlassgericht eröffnet bekommen zu haben, dass er Alleinerbe sei. Am 14.06.1999 habe er dann wieder 200,00 DM abgehoben. Im Dezember 1998 und Januar 1999 habe er das Konto auch als eigenes Konto genutzt. Er habe Einzahlungen in Höhe von insgesamt 23.681,22 DM getätigt.
Mit Schriftsatz vom 26.10.2004 wies der Prozessbevollmächtigte des Beklagten darauf hin, dass die Erstattungsforderung um weitere 1.500,00 DM zu reduzieren sei, da es sich hierbei nicht um eine Aus-, sondern um eine Einzahlung des Beklagten gehandelt habe. Außerdem habe er insgesamt Einzahlungen in Höhe von 23.781,22 DM getätigt. Die geleisteten Einzahlungen hätten somit die noch offene Forderung von 6.433,83 DM bei weitem überstiegen, so dass der Beklagte nicht als Nichtberechtigter verfügt habe. Der Erstattungsanspruch aus § 118 Abs 4 S 1 SGB VI stehe der Klägerin deshalb nicht zu. Des Weiteren handele es sich bei einigen Verfügungen um Daueraufträge, die bereits zu Lebzeiten der Verstorbenen veranlasst worden seien. Z. B. die Miete für die Wohnung in Höhe von 720,00 DM monatlich, Rundfunkgebühren, Kontoführungsgebühren der Bank.
Das SG hat sodann nach entsprechendem Hinweis die Klage auf Erstattung überzahlter Witwenrente mit Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 14.03.2005 als unzulässig abgewiesen. Zur Begründung hat das SG ausgeführt, dass der Klage das Rechtsschutzbedürfnis fehle, weil die Klägerin nicht schlüssig dargelegt habe, dass ihr kein Anspruch gegen das vorrangig in Anspruch zu nehmende Geldinstitut zustehe. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) bestehe ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Leistungsklage im Sinne des § 118 Abs 4 S 1 SGB VI, wenn eine vorrangige Zahlungsklage gegen das Geldinstitut abgewiesen worden sei oder der Rentenversicherungsträger schlüssig dargelegt habe, dass das Geldinstitut ihm gegenüber die Voraussetzungen des anspruchsvernichtenden Einwandes nach § 118 Abs 3 S 3 SGB VI schlüssig dargelegt und gegebenenfalls Beweis angeboten habe (BSG vom 08.06.2004, B 4 RA 42/03 R, vom 09.04.2002, B 4 RA 64/01 R, vom 07.10.2004, B 13 RJ 2/04 R). Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung müsse wenigstens zu folgenden Punkten schlüssiger Sachvortrag erfolgen:
- Kontostand zum Zeitpunkt der Gutschrift
- soweit bei Eingang des Rückforderungsverlangens kein Guthaben auf dem Konto bestanden habe, Rechtshandlungen des Geldinstitutes nach der Gutschrift, die den Schutzbetrag gemindert oder aufgehoben hätten.
- soweit das Bankinstitut nicht in den Schutzbetrag eingegriffen habe, Name und Anschriften von Personen, die im Verhältnis zum Geldinstitut rechtswirksam den Schutzbetrag ganz oder teilweise abgehoben oder überwiesen hätten, die jeweiligen Verfügungszeitpunkte und der jeweils verbliebene Rest des Schutzbetrages.
An einem derartigen schlüssigen Vortrag der Klägerin fehle es bislang, diese habe trotz mehrmaligen Hinweises des Gerichts keine weiteren Tatsachen dargelegt.
Zur Begründung der hiergegen am 10.05.2005 zum Bayer. Landessozialgericht eingelegten Berufung trägt die Klägerin unter Vorlage einer neuen Zusammenstellung der Kontobewegungen unter Berücksichtigung des sog. Schutzbetrages vor, dass sich die Rentenzahlungen von 01/99 - 07/99 auf insgesamt 15.945,37 DM beliefen, von dem ein dem Grunde nach vom Beigeladenen zu erstattender Betrag in Höhe von 8.557,90 DM in Abzug zu bringen sei. Im Hinblick auf die Differenz zwischen der Überzahlung und dem Erstattungsbetrag sei die Beigeladene entreichert und es ergebe sich daraus die Forderung gegen den Beklagten aus § 118 Abs 4 S 1 SGB VI in Höhe von 7.387,47 DM (= 3.777,15 EUR). Diese Forderung bestehe, weil sich der Beklagte als Kontobevollmächtigter sämtliche Kontobewegungen, die den Schutzbetrag gemindert hätten, anlasten lassen müsse. Es ergebe sich ein über die Klageforderung hinausgehender Eingriff in den Schutzbetrag von 8.440,17 DM.
Mit weiterem Schriftsatz vom 05.10.2005 wies die Klägerin darauf hin, dass der Beklagte auch als Erbe verantwortlich sei, so dass es nicht auf die Kontovollmacht oder Verfügungsmöglichkeit nach dem Tod der Erblasserin in der Zeit vom 26.01.1999 bis 09.06.1999 ankomme. Als Kontoinhaber und Erbe müsse der Beklagte sich alle Kontobewegungen anlasten lassen, die dazu geführt hätten, dass bei Eingang der Rückforderung kein für eine Rücküberweisung durch das Geldinstitut ausreichendes Guthaben mehr vorhanden gewesen sei. Mit der übersandten Aufstellung habe die Klägerin schlüssig vorgetragen und bewiesen, dass die Beigeladene hinsichtlich des streitigen Betrages nicht erstattungspflichtig sei. Unerheblich sei im Übrigen, dass der Beklagte das Konto, auf das die Rentenzahlungen eingingen, selbst als Geschäftskonto genutzt habe. Die von der Klägerin erhobene Rückerstattung erstrecke sich nicht auf eigene Geldmittel des Beklagten aus seinem Geschäftsbetrieb, sondern lediglich auf die Überweisungen und Kontobewegungen, die gleichzeitig einen Eingriff in den Schutzbetrag darstellten. Insoweit werde nochmals auf die tabellarische Auflistung verwiesen. Soweit es sich um Daueraufträge und Einzugsermächtigungen handele, die noch zu Lebzeiten der Verstorbenen eingerichtet worden seien, müsse sich der Beklagte auch diese Abbuchungen zurechnen lassen, weil er als Kontoinhaber und Erbe diese Abbuchungen zugelassen habe. Verfügende und Empfänger der Leistungen seien gleichrangig nebeneinander zur Rückerstattung nach § 118 Abs 4 S 1 SGB VI verpflichtet. Im Übrigen werde der Beklagte nicht als Erbe nach § 118 Abs 4 S 4 SGB VI in Anspruch genommen, sondern als Verfügender nach § 118 Abs 4 S 1 SGB VI in dem Sinne, dass er als Erbe im Todeszeitpunkt der Verstorbenen neuer Kontoinhaber geworden sei.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 14.03.2005 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 3.757,47 EUR zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 14.03.2005 zurückzuweisen.
Er weist darauf hin, dass die Klägerin nach wie vor nicht schlüssig dargelegt habe, mit welchen Verfügungen er angeblich in den Schutzbetrag eingegriffen haben soll. Es sei zu berücksichtigen, dass er erhebliche Eigeneinzahlungen auf dem Konto seiner Mutter im Dezember 1998 und Januar 1999 vorgenommen habe. Auch im Oktober 1999 habe er nochmals 1.500,00 DM eingezahlt. Ferner sei er ab Ende Januar 1999 bis zur Testamentseröffnung vor dem Amtsgericht B-Stadt im Juni 1999 von jeglicher Verfügungsmöglichkeit über das Konto ausgeschlossen gewesen. Er müsse sich deshalb nicht alle Kontobewegungen zurechnen lassen. Im Übrigen sei er von der Beklagten gerade nicht als Erbe in Anspruch genommen worden.
Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Sie hat mit Schreiben vom 26.04.2006 mitgeteilt, dass nach ihren Unterlagen im Todeszeitpunkt von Frau H. A. eine Bankvollmacht zugunsten von Frau C. A. bestanden habe. Diese Vollmacht sei am 19.03.1993 durch den Beklagten in seiner Funktion als Betreuer der Kontoinhaberin erteilt worden. Der Beklagte habe sich zuvor durch Vorlage seines Betreuerausweises vom 22.07.1992 legitimiert. Am 11.03.1999 habe sie der Beklagte vom Tod der Kontoinhaberin informiert. Am 25.03.1999 habe die Nachlassabteilung der Beigeladenen daraufhin eine generelle Umsatzsperre für das Konto in das System eingegeben, da für das Konto zu diesem Zeitpunkt noch keine Erblegitimationen vorgelegen hätten und Verfügungen aufgrund der Bankvollmacht von Frau C. A. nicht akzeptiert werden konnten, da die Vollmacht durch die Beendigung des Betreueramtes des Vollmachtgebers durch den Tod der Kontoinhaberin erloschen gewesen sei. Bis zu diesem Zeitpunkt hätten sowohl Frau C. A. als auch der Beklagte über das Konto verfügen können. Am 21.06.1999 sei ein Testament nebst Eröffnungsniederschrift vorgelegt worden, nach dem der Beklagte Alleinerbe der Kontoinhaberin sei. Seit diesem Zeitpunkt seien Verfügungen durch den Beklagten über das Konto wieder möglich gewesen. Mit Ausnahme der Barauszahlung vom 14.06.1999 an den Beklagten seien zwischen dem 15.03.1999 und dem 21.06.1999 lediglich Verfügungen zugelassen worden, die auf Weisungen zurückzuführen gewesen seien, die noch zu Lebzeiten der Kontoinhaberin wirksam erteilt worden seien, wie z. B. Daueraufträge.
Bezüglich der Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die beigezogenen rekonstruierten Akten der Beklagten, die Nachlassakten des Amtsgerichts B-Stadt sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht gegen das Urteil des SG B-Stadt vom 14.03.2005 eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), jedoch nicht begründet. Das SG hat im Ergebnis zu Recht die von der Klägerin erhobene Leistungsklage auf Erstattung überzahlter Rentenleistungen abgewiesen. Der Klägerin steht der geltend gemachte Erstattungsanspruch in Höhe von 3.757,47 EUR auf der Grundlage des § 118 Abs 4 S 1 SGB VI nicht zu.
Da es vorliegend um die Erstattung überzahlter Rentenbeträge nach § 118 Abs 4 S 1 SGB VI geht, ist die von der Klägerin erhobene (echte) Leistungsklage im Sinne des § 54 Abs 5 SGG die richtige Klageart. Zur Zeit der Klageerhebung im Dezember 2000 enthielt § 118 Abs 4 SGB VI noch keine Regelung, in welcher Form eine Geltendmachung der überzahlten Rente zu erfolgen hatte. Erst mit Wirkung zum 29.06.2002 (BGBl I S 2167) wurde in der Neufassung des § 118 Abs 4 S 2 SGB VI festgelegt, dass eine Geltendmachung durch Verwaltungsakt im Sinne des § 31 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB X - zu erfolgen hat. Bis dahin ging die herrschende Meinung in Literatur und Rechtsprechung davon aus, dass zwischen dem Rentenversicherungsträger und dem Erstattungspflichtigen im Sinne des § 118 Abs 4 S 1 SGB VI kein Über-/Unterordnungsverhältnis bestehe, so dass die Erstattungsforderung mittels einer echten Leistungsklage geltend zu machen sei. Die zwischenzeitlich erfolgte Rechtsänderung in § 118 Abs 4 S 2 SGB VI hat auf die Zulässigkeit der erhobenen Leistungsklage jedoch keine Auswirkung (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., 2008, § 54 Rdnr 39 b).
Die Leistungsklage ist unbegründet, da der Klägerin gegen den Beklagten der geltend gemachte Erstattungsanspruch auf der Grundlage des § 118 Abs 4 S 1 SGB VI nicht zusteht.
Gemäß § 118 Abs 4 S 1 SGB VI in der Fassung ab 01.01.1996 bis 30.06.2000 (BGBl 1995 I S. 1824) sind die Personen, die die Geldleistung in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, so dass dieser nach § 118 Abs 3 SGB VI nicht von dem Geldinstitut zurück überwiesen wird, dem Träger der Rentenversicherung zur Erstattung des entsprechenden Betrages verpflichtet, soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode des Berechtigten zu Unrecht erbracht wurden.
Die Klägerin hat auf das bei der Beigeladenen als inländischem Geldinstitut geführte Girokonto Rentenleistungen nach dem Tode der Mutter des Beklagten in der Zeit vom 01/99 bis 10/99 zu Unrecht gezahlt. Der Rentenauszahlungsanspruch endet gemäß § 102 Abs 5 SGB VI mit Ablauf des Sterbemonates, ohne dass es einer entsprechenden Aufhebungsentscheidung des bindend gewordenen Rentenbewilligungsbescheides durch die Klägerin bedurft hätte (BSG, ständige Rspr., z. B. 13. Senat vom 13.11.2008 - B 13 R 48/07 R -, veröffentlicht bei juris). Gemäß § 118 Abs 3 S 1 SGB VI gelten Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode des Berechtigten auf ein Konto bei einem Postgiroamt oder einem anderen Geldinstitut im Inland überwiesen wurden, als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat diese Geldleistungen deshalb zurück zu überweisen, wenn der Träger der Rentenversicherung diese als zu Unrecht erbracht zurückfordert. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nach § 118 Abs 3 S 3 SGB VI für das Geldinstitut nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Forderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.
Die Klägerin hat im Oktober 1999 ein entsprechendes Rückforderungsverlangen gegenüber der Beigeladenen geltend gemacht. Zu diesem Zeitpunkt waren nachweislich der Kontoauszüge bereits zahlreiche Geldabflüsse vom Girokonto erfolgt. Die Rückzahlungsverpflichtung der Beigeladenen hat sich damit zunächst grundsätzlich auf die vorgenommene Rückzahlung von 8.465,40 DM entsprechend dem Habenstand des Girokontos am 04.10.1999 beschränkt sowie auf die Rückzahlung von ihr selbst verrechneter Kontoführungsgebühren. Nach mittlerweile ständiger Rechtsprechung des BSG ist ein Zugriff der Klägerin auf anderweitige Guthaben der Verstorbenen bei dem gleichen Geldinstitut grundsätzlich nicht möglich (BSG vom 13.11.2008, a.a.O.). Anhaltspunkte für weitere unwirksame Verfügungen, die der Beigeladenen zugerechnet werden müssten und die gegebenenfalls einen weiteren Rückzahlungsanspruch der Klägerin gegen diese begründen könnten, sind nicht ersichtlich. Ab Kenntnis vom Ableben der Kontoinhaberin im März 1999 hatte die Beigeladene nur noch Daueraufträge und Lastschriften ausgeführt, die bereits zu Lebzeiten der Verstorbenen in Auftrag gegeben wurden. Die anderweitigen Verfügungen der Beigeladenen waren zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs nach § 118 Abs 3 SGB VI bereits ausgeführt und dienten nicht zur Befriedigung von eigenen Forderungen der Beigeladenen gegenüber der Kontoinhaberin.
Da die Rentenzahlungen der Klägerin insgesamt höher waren als der von der Beigeladenen zurückgewährte Betrag, kommt grundsätzlich der subsidiäre Erstattungsanspruch nach § 118 Abs 4 S 1 SGB VI in Betracht. Gleichwohl besteht ein derartiger Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf der Grundlage des § 118 Abs 4 S 1 SGB VI nicht.
Aus den vorliegenden Kontoauszügen ist ersichtlich, dass das Girokonto der Verstorbenen nicht nur deren eigenes Konto war, sondern dass der Beklagte dieses Konto auch als Geschäftskonto für seinen Einzelhandel verwendete und auf diesem Konto im Dezember 1998, Januar 1999 und Oktober 1999 erhebliche Beträge eingezahlt hat. Entgegen der Auffassung der Klägerin sind diese Einzahlungen des Beklagten nicht dem privilegierten Zugriff der Klägerin zur Befriedigung ihres Rückerstattungsanspruchs geöffnet, sondern diese Beträge bleiben ihrem Zugriff entzogen (BSG vom 27.11.2007 - B 13 RJ 40/05 R, Rdnr. 17; BSG vom 13.11.2008, a.a.O., Rdnr. 39, 40 und BSG vom 03.06.2009 - B 5 R 120/07 R, jeweils veröffentlicht in juris). Der Beklagte hat insgesamt Einzahlungen in Höhe von 22.728,24 DM geleistet, die für eine Rückforderung überzahlter Rente nicht in Anspruch genommen werden können. Ein privilegierter Zugriff des Rentenversicherungsträgers besteht nur innerhalb des unter Vorbehalt stehenden Rentenüberweisungsbetrages. Nur wenn die dem Beklagten zuzurechnenden Verfügungen über den eigenen Einzahlungsbetrag hinausgehen, wäre er insoweit zur Rückerstattung verpflichtet, soweit er tatsächlich entsprechende Verfügungen vorgenommen hätte. Dies hat die Klägerin bislang jedoch nicht schlüssig dargelegt. Ein Erstattungsanspruch auf der Grundlage des § 118 Abs 4 S 1 SGB VI ergäbe sich für die Klägerin nur dann, wenn der Beklagte Verfügender im Sinne dieser Vorschrift wäre. Das BSG hat in mittlerweile ständiger Rechtsprechung entschieden, dass die Ansprüche gegen den Verfügenden, den Empfänger und den Erben jeweils eigenständige Ansprüche sind, die vom Rentenversicherungsträger gegebenenfalls jeweils gesondert geltend zu machen sind. Die Klägerin hat letztmals mit Schriftsatz vom 29.09.2010 erklärt, dass sie den Beklagten nicht in seiner Eigenschaft als Erbe im Sinne des § 118 Abs 4 S 4 SGB VI in Anspruch nehmen wollte, sondern als Verfügenden. Als Erbe sei er Verfügender, weil er sich alle Bewegungen auf dem Konto zurechnen lassen müsse. Verfügung im Sinne des § 118 Abs 4 S 1 SGB VI ist nach der Rechtsprechung des BSG jedes abgeschlossene bankübliche Zahlungsgeschäft zu Lasten des Überweisungskontos (z. B. Barauszahlungen, Ausführung von Daueraufträgen oder Einzugsermächtigungen, Einlösen von Schecks), durch das sich eine kontoführungsberechtigte Person des Kontos zur Bewirkung einer Zahlung oder Auszahlung bedient (BSG vom 13.11.2008, a.a.O.). Verfügen in diesem Sinne mehrere, sind sie auch nur in dem Umfang erstattungspflichtig, in dem sie tatsächlich verfügt haben (Polster, in: Kass Komm,
§ 118 SGB VI Rdnr. 28). Soweit der Beklagte im Zeitraum Januar bis März 1999 Verfügungen tatsächlich vorgenommen hat, stehen diesen Verfügungen höhere Einzahlungen entgegen, so dass diese Verfügungen nicht aus dem unter Vorbehalt stehenden Rentenbetrag bestritten wurden. Zumindest hat dies die Klägerin nicht schlüssig darlegen können.
Soweit Daueraufträge und Einzugsermächtigungen von der Beigeladenen erfüllt wurden, fehlt es an einer tatsächlichen Verfügung des Beklagten. Diese Zahlungen der Beigeladenen gehen auf entsprechende Anweisungen durch die Verstorbene zu ihren Lebzeiten zurück. Durch Ausführung dieser Zahlungen vor Geltendmachung des Rückforderungsanspruches gegenüber der Beigeladenen sind diese Zahlungen dem unmittelbaren Zugriff durch die Klägerin entzogen. Hier hätte eine Inanspruchnahme der Empfänger dieser Leistungen auf der Grundlage des § 118 Abs 4 S 1 1. Alt. SGB VI erfolgen müssen, was die Klägerin jedoch nicht getan hat. Die Klägerin ist der Auffassung, diese Verfügungen der Beigeladenen seien - trotz der nicht wahrgenommenen Möglichkeit, sich an die Empfänger der Geldleistung zu halten - pauschal dem Beklagten zurechnen, weil er als Erbe im Todeszeitpunkt seiner Mutter Kontoinhaber geworden sei. Auch wenn dies erbrechtlich betrachtet zutreffend ist, muss beachtet werden, dass der Beklagte mindestens im Zeitraum März - Juni 1999, nach Angaben des Beklagten von Januar bis Juni 1999, bis zum Nachweis seiner Erbenstellung aufgrund der generell angeordneten Kontensperre keinerlei Verfügungsmöglichkeit über das Konto der Verstorbenen gehabt hatte. Ihm wäre es somit rechtlich nicht möglich gewesen, die von der Beigeladenen ausgeführten Daueraufträge und Lastschriften zu stoppen. Gerade für diesen Fall sieht § 118 Abs 4 S 1 1. Alt. SGB VI aber den privilegierten Zugriff des Rentenversicherungsträgers auf den Empfänger solcher Geldleistungen, wie etwa bei Mietzahlungen per Dauerauftrag, vor, den die Klägerin aber nicht in Erwägung gezogen hatte. Insoweit können dem Beklagten diese Auszahlungen nicht pauschal zugerechnet werden, auch nicht in Form einer Duldung dieser Verfügungen der Beigeladenen. Nach Juni 1999 wurden lediglich noch die Mietzahlungen als Dauerauftrag ausgeführt. Weshalb diese Zahlungen von der Beigeladenen noch ausgeführt wurden und ob gegebenenfalls eine konkrete neue Anweisung des Beklagten vorgelegen haben könnte, hat die Klägerin nicht vorgetragen und dargelegt. Nicht nachgewiesen ist ebenso, dass diese Beträge nicht mehr von den eigenen Einzahlungen des Beklagten abgedeckt gewesen sind. Mit einer Inanspruchnahme des Vermieters als Empfänger dieser Leistungen wäre die von der Klägerin noch als offen betrachtete Rückforderungssumme im Übrigen faktisch abgedeckt. Dass dies im Verhältnis zum Vermieter unterblieb, macht den Beklagten nicht zum Verfügenden im Sinne des § 118 Abs 4 S 1 2. Alt. SGB VI. Eine Haftung als Erbe nach § 118 Abs 4 S 4 SGB VI war von der Klägerin nicht geltend gemacht worden und könnte jetzt aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen Verjährung (§118 Abs 4 a SGB VI) auch nicht mehr geltend gemacht werden. Die im Zeitpunkt der Entscheidung des SG geltende Rechtsprechung zum sog. Schutzbetrag hat das BSG zwischenzeitlich aufgegeben (BSG v. 03.06.2009, a.a.O., m.w.N.).
Nach alledem hat das SG die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen, so dass die Berufung der Klägerin hiergegen zurückzuweisen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs 2 Nr 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
II. Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Beklagten. Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die Klägerin vom Beklagten die Erstattung zu Unrecht nach dem Tode der Berechtigten gezahlter Witwenrente in Höhe von 3.757,47 EUR verlangen kann.
Der Beklagte ist der Sohn der am 22.12.1998 verstorbenen Frau H. S., die nach ihrem am 21.09.1974 gestorbenen Ehemann und Versicherten H. S. Witwenrente von der Klägerin bezog.
Die Klägerin zahlte über den Todesmonat Dezember 1998 hinaus in der Zeit vom 01/99 bis 10/99 weiter Witwenrente auf das bei der Beigeladenen bestehende Girokonto. Zuletzt bezog die Verstorbene Witwenrente in Höhe von monatlich 2.281,10 DM, die auch für die Zeit von 01 - 06/99 weitergezahlt wurde, ab 07/99 bis 10/99 erhöhte sich der Rentenbetrag auf 2.314,18 DM monatlich.
Mit Schreiben wohl vom 31.05.2000 machte die Klägerin beim Beklagten die Erstattung überzahlter Witwenrente in Höhe von insgesamt 22.943,32 DM geltend. Hiervon wurden "zurückgebuchte Beträge" in Höhe von insgesamt 15.407,94 DM sowie der "einbehaltene Eigenanteil des Rentners zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 55,41 DM in Abzug gebracht, so dass ein Erstattungsbetrag in Höhe von insgesamt 7.479,97 DM noch offen war.
Nachdem ein Zahlungseingang nicht verzeichnet werden konnte, erinnerte die Klägerin den Beklagten mit Schreiben vom 26.07.2000 an die geltend gemachte Forderung. Es werde darauf hingewiesen, dass die Personen, die Geldleistungen nach dem Tode des Berechtigten in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt hätten, dem Rentenversicherungsträger nach § 118 Abs 4 S 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) zur Erstattung des entsprechenden Betrages verpflichtet seien.
Mit Schreiben vom 12.06.2000 wies der Beklagte darauf hin, dass das Nachlassgericht nach dem Tode seiner Mutter eine Sperre über das Konto verhängt habe, auf das die Rentenbeträge überwiesen worden seien. Er habe keinen Zugang oder sonstige Verfügungsmöglichkeiten über die dortigen Gelder gehabt. Allerdings seien weiter die Miete und die notwendigen Nebenkosten für die Wohnung von diesem Konto automatisch beglichen worden. Ebenso Sterbekosten und andere im Zusammenhang damit stehende kleine Forderungen.
Auf Nachfrage der Klägerin, ob die Beigeladene nach § 118 Abs 3 SGB VI Beträge für eventuelle Forderungen ihrerseits abgebucht habe, übersandte die Beigeladene die bei ihr vorhandenen Kontoauszüge für die Zeit von Dezember 1998 bis Oktober 1999. Schon im Oktober 1999 hatte die Beigeladene der Rentenrückforderung der Klägerin durch Überweisung des Habenstandes des Girokontos der Verstorbenen am 04.10.1999 in Höhe von 8.465,40 DM entsprochen.
Am 27.12.2000 erhob die Klägerin gegen den Beklagten Klage auf Erstattung überzahlter Witwenrente in Höhe von 7.479,97 DM auf der Grundlage des § 118 Abs 4 S 1 SGB VI. Der Beklagte sei über das Konto seiner verstorbenen Mutter verfügungsberechtigt gewesen. Aus den Kontounterlagen der Bank ergebe sich, dass der Kläger am 30.12.1998 300,00 DM, am 12.01.1999 200,00 DM sowie 2.000,00 DM abgehoben habe. Am 26.01.1999 habe er weitere 3.000,00 DM abgehoben und am 30.12.1998 2.143,18 DM, am 12.01.1999 519,96 DM überwiesen sowie in der Folgezeit diverse Buchungen veranlasst.
Im Rahmen eines Erörterungstermines am 05.08.2003 vor dem Sozialgericht (SG) Würzburg gab der Beklagte an, dass er zum Betreuer seiner Mutter bestellt gewesen sei und als solcher auch über das Konto habe verfügen können. Er sei nach dem Tode seiner Mutter zwischen Weihnachten und Dreikönig bei der Bank gewesen. Die Bank habe ihm mitgeteilt, dass er infolge des Todes der Mutter nicht mehr über das Konto verfügen dürfe, was er ab diesem Zeitpunkt auch nicht getan habe. Auf Frage der Vorsitzenden, wer denn dann ggf. verfügt haben könnte, gab der Kläger an, möglicherweise seine Frau oder die Betreuungsstelle.
Mit Schreiben vom 15.09.2003 teilte die Klägerin mit, dass die Beigeladene zwischenzeitlich 119,00 DM zusätzlich zurückgezahlt habe, so dass sich die Forderung jetzt noch auf 7.360, 97 DM (= 3.763,60 EUR) belaufe. Der Beklagte habe insgesamt nach dem Tode der Berechtigten Verfügungen in Höhe von 8.233,83 DM vorgenommen, so dass er den Betrag von 7.360,97 DM zu erstatten habe. Mit Schreiben der Klägerin vom 10.10.2003 wurde - wohl wegen Erstattung von Kontoführungsgebühren durch die Beigeladene - die Erstattungsforderung auf 7.348,97 DM (= 3.757,47 EUR) reduziert.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 24.08.2004 wurde eine Verfügung über 300,00 DM im Sterbemonat von der Klägerin ausgenommen. Der Beklagte erklärte im Termin, ab dem 26.01.1999 nicht mehr über das Konto verfügt zu haben. Gleichzeitig erklärte er, im Juni 1999 vom Nachlassgericht eröffnet bekommen zu haben, dass er Alleinerbe sei. Am 14.06.1999 habe er dann wieder 200,00 DM abgehoben. Im Dezember 1998 und Januar 1999 habe er das Konto auch als eigenes Konto genutzt. Er habe Einzahlungen in Höhe von insgesamt 23.681,22 DM getätigt.
Mit Schriftsatz vom 26.10.2004 wies der Prozessbevollmächtigte des Beklagten darauf hin, dass die Erstattungsforderung um weitere 1.500,00 DM zu reduzieren sei, da es sich hierbei nicht um eine Aus-, sondern um eine Einzahlung des Beklagten gehandelt habe. Außerdem habe er insgesamt Einzahlungen in Höhe von 23.781,22 DM getätigt. Die geleisteten Einzahlungen hätten somit die noch offene Forderung von 6.433,83 DM bei weitem überstiegen, so dass der Beklagte nicht als Nichtberechtigter verfügt habe. Der Erstattungsanspruch aus § 118 Abs 4 S 1 SGB VI stehe der Klägerin deshalb nicht zu. Des Weiteren handele es sich bei einigen Verfügungen um Daueraufträge, die bereits zu Lebzeiten der Verstorbenen veranlasst worden seien. Z. B. die Miete für die Wohnung in Höhe von 720,00 DM monatlich, Rundfunkgebühren, Kontoführungsgebühren der Bank.
Das SG hat sodann nach entsprechendem Hinweis die Klage auf Erstattung überzahlter Witwenrente mit Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 14.03.2005 als unzulässig abgewiesen. Zur Begründung hat das SG ausgeführt, dass der Klage das Rechtsschutzbedürfnis fehle, weil die Klägerin nicht schlüssig dargelegt habe, dass ihr kein Anspruch gegen das vorrangig in Anspruch zu nehmende Geldinstitut zustehe. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) bestehe ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Leistungsklage im Sinne des § 118 Abs 4 S 1 SGB VI, wenn eine vorrangige Zahlungsklage gegen das Geldinstitut abgewiesen worden sei oder der Rentenversicherungsträger schlüssig dargelegt habe, dass das Geldinstitut ihm gegenüber die Voraussetzungen des anspruchsvernichtenden Einwandes nach § 118 Abs 3 S 3 SGB VI schlüssig dargelegt und gegebenenfalls Beweis angeboten habe (BSG vom 08.06.2004, B 4 RA 42/03 R, vom 09.04.2002, B 4 RA 64/01 R, vom 07.10.2004, B 13 RJ 2/04 R). Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung müsse wenigstens zu folgenden Punkten schlüssiger Sachvortrag erfolgen:
- Kontostand zum Zeitpunkt der Gutschrift
- soweit bei Eingang des Rückforderungsverlangens kein Guthaben auf dem Konto bestanden habe, Rechtshandlungen des Geldinstitutes nach der Gutschrift, die den Schutzbetrag gemindert oder aufgehoben hätten.
- soweit das Bankinstitut nicht in den Schutzbetrag eingegriffen habe, Name und Anschriften von Personen, die im Verhältnis zum Geldinstitut rechtswirksam den Schutzbetrag ganz oder teilweise abgehoben oder überwiesen hätten, die jeweiligen Verfügungszeitpunkte und der jeweils verbliebene Rest des Schutzbetrages.
An einem derartigen schlüssigen Vortrag der Klägerin fehle es bislang, diese habe trotz mehrmaligen Hinweises des Gerichts keine weiteren Tatsachen dargelegt.
Zur Begründung der hiergegen am 10.05.2005 zum Bayer. Landessozialgericht eingelegten Berufung trägt die Klägerin unter Vorlage einer neuen Zusammenstellung der Kontobewegungen unter Berücksichtigung des sog. Schutzbetrages vor, dass sich die Rentenzahlungen von 01/99 - 07/99 auf insgesamt 15.945,37 DM beliefen, von dem ein dem Grunde nach vom Beigeladenen zu erstattender Betrag in Höhe von 8.557,90 DM in Abzug zu bringen sei. Im Hinblick auf die Differenz zwischen der Überzahlung und dem Erstattungsbetrag sei die Beigeladene entreichert und es ergebe sich daraus die Forderung gegen den Beklagten aus § 118 Abs 4 S 1 SGB VI in Höhe von 7.387,47 DM (= 3.777,15 EUR). Diese Forderung bestehe, weil sich der Beklagte als Kontobevollmächtigter sämtliche Kontobewegungen, die den Schutzbetrag gemindert hätten, anlasten lassen müsse. Es ergebe sich ein über die Klageforderung hinausgehender Eingriff in den Schutzbetrag von 8.440,17 DM.
Mit weiterem Schriftsatz vom 05.10.2005 wies die Klägerin darauf hin, dass der Beklagte auch als Erbe verantwortlich sei, so dass es nicht auf die Kontovollmacht oder Verfügungsmöglichkeit nach dem Tod der Erblasserin in der Zeit vom 26.01.1999 bis 09.06.1999 ankomme. Als Kontoinhaber und Erbe müsse der Beklagte sich alle Kontobewegungen anlasten lassen, die dazu geführt hätten, dass bei Eingang der Rückforderung kein für eine Rücküberweisung durch das Geldinstitut ausreichendes Guthaben mehr vorhanden gewesen sei. Mit der übersandten Aufstellung habe die Klägerin schlüssig vorgetragen und bewiesen, dass die Beigeladene hinsichtlich des streitigen Betrages nicht erstattungspflichtig sei. Unerheblich sei im Übrigen, dass der Beklagte das Konto, auf das die Rentenzahlungen eingingen, selbst als Geschäftskonto genutzt habe. Die von der Klägerin erhobene Rückerstattung erstrecke sich nicht auf eigene Geldmittel des Beklagten aus seinem Geschäftsbetrieb, sondern lediglich auf die Überweisungen und Kontobewegungen, die gleichzeitig einen Eingriff in den Schutzbetrag darstellten. Insoweit werde nochmals auf die tabellarische Auflistung verwiesen. Soweit es sich um Daueraufträge und Einzugsermächtigungen handele, die noch zu Lebzeiten der Verstorbenen eingerichtet worden seien, müsse sich der Beklagte auch diese Abbuchungen zurechnen lassen, weil er als Kontoinhaber und Erbe diese Abbuchungen zugelassen habe. Verfügende und Empfänger der Leistungen seien gleichrangig nebeneinander zur Rückerstattung nach § 118 Abs 4 S 1 SGB VI verpflichtet. Im Übrigen werde der Beklagte nicht als Erbe nach § 118 Abs 4 S 4 SGB VI in Anspruch genommen, sondern als Verfügender nach § 118 Abs 4 S 1 SGB VI in dem Sinne, dass er als Erbe im Todeszeitpunkt der Verstorbenen neuer Kontoinhaber geworden sei.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 14.03.2005 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 3.757,47 EUR zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 14.03.2005 zurückzuweisen.
Er weist darauf hin, dass die Klägerin nach wie vor nicht schlüssig dargelegt habe, mit welchen Verfügungen er angeblich in den Schutzbetrag eingegriffen haben soll. Es sei zu berücksichtigen, dass er erhebliche Eigeneinzahlungen auf dem Konto seiner Mutter im Dezember 1998 und Januar 1999 vorgenommen habe. Auch im Oktober 1999 habe er nochmals 1.500,00 DM eingezahlt. Ferner sei er ab Ende Januar 1999 bis zur Testamentseröffnung vor dem Amtsgericht B-Stadt im Juni 1999 von jeglicher Verfügungsmöglichkeit über das Konto ausgeschlossen gewesen. Er müsse sich deshalb nicht alle Kontobewegungen zurechnen lassen. Im Übrigen sei er von der Beklagten gerade nicht als Erbe in Anspruch genommen worden.
Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Sie hat mit Schreiben vom 26.04.2006 mitgeteilt, dass nach ihren Unterlagen im Todeszeitpunkt von Frau H. A. eine Bankvollmacht zugunsten von Frau C. A. bestanden habe. Diese Vollmacht sei am 19.03.1993 durch den Beklagten in seiner Funktion als Betreuer der Kontoinhaberin erteilt worden. Der Beklagte habe sich zuvor durch Vorlage seines Betreuerausweises vom 22.07.1992 legitimiert. Am 11.03.1999 habe sie der Beklagte vom Tod der Kontoinhaberin informiert. Am 25.03.1999 habe die Nachlassabteilung der Beigeladenen daraufhin eine generelle Umsatzsperre für das Konto in das System eingegeben, da für das Konto zu diesem Zeitpunkt noch keine Erblegitimationen vorgelegen hätten und Verfügungen aufgrund der Bankvollmacht von Frau C. A. nicht akzeptiert werden konnten, da die Vollmacht durch die Beendigung des Betreueramtes des Vollmachtgebers durch den Tod der Kontoinhaberin erloschen gewesen sei. Bis zu diesem Zeitpunkt hätten sowohl Frau C. A. als auch der Beklagte über das Konto verfügen können. Am 21.06.1999 sei ein Testament nebst Eröffnungsniederschrift vorgelegt worden, nach dem der Beklagte Alleinerbe der Kontoinhaberin sei. Seit diesem Zeitpunkt seien Verfügungen durch den Beklagten über das Konto wieder möglich gewesen. Mit Ausnahme der Barauszahlung vom 14.06.1999 an den Beklagten seien zwischen dem 15.03.1999 und dem 21.06.1999 lediglich Verfügungen zugelassen worden, die auf Weisungen zurückzuführen gewesen seien, die noch zu Lebzeiten der Kontoinhaberin wirksam erteilt worden seien, wie z. B. Daueraufträge.
Bezüglich der Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die beigezogenen rekonstruierten Akten der Beklagten, die Nachlassakten des Amtsgerichts B-Stadt sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht gegen das Urteil des SG B-Stadt vom 14.03.2005 eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), jedoch nicht begründet. Das SG hat im Ergebnis zu Recht die von der Klägerin erhobene Leistungsklage auf Erstattung überzahlter Rentenleistungen abgewiesen. Der Klägerin steht der geltend gemachte Erstattungsanspruch in Höhe von 3.757,47 EUR auf der Grundlage des § 118 Abs 4 S 1 SGB VI nicht zu.
Da es vorliegend um die Erstattung überzahlter Rentenbeträge nach § 118 Abs 4 S 1 SGB VI geht, ist die von der Klägerin erhobene (echte) Leistungsklage im Sinne des § 54 Abs 5 SGG die richtige Klageart. Zur Zeit der Klageerhebung im Dezember 2000 enthielt § 118 Abs 4 SGB VI noch keine Regelung, in welcher Form eine Geltendmachung der überzahlten Rente zu erfolgen hatte. Erst mit Wirkung zum 29.06.2002 (BGBl I S 2167) wurde in der Neufassung des § 118 Abs 4 S 2 SGB VI festgelegt, dass eine Geltendmachung durch Verwaltungsakt im Sinne des § 31 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB X - zu erfolgen hat. Bis dahin ging die herrschende Meinung in Literatur und Rechtsprechung davon aus, dass zwischen dem Rentenversicherungsträger und dem Erstattungspflichtigen im Sinne des § 118 Abs 4 S 1 SGB VI kein Über-/Unterordnungsverhältnis bestehe, so dass die Erstattungsforderung mittels einer echten Leistungsklage geltend zu machen sei. Die zwischenzeitlich erfolgte Rechtsänderung in § 118 Abs 4 S 2 SGB VI hat auf die Zulässigkeit der erhobenen Leistungsklage jedoch keine Auswirkung (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., 2008, § 54 Rdnr 39 b).
Die Leistungsklage ist unbegründet, da der Klägerin gegen den Beklagten der geltend gemachte Erstattungsanspruch auf der Grundlage des § 118 Abs 4 S 1 SGB VI nicht zusteht.
Gemäß § 118 Abs 4 S 1 SGB VI in der Fassung ab 01.01.1996 bis 30.06.2000 (BGBl 1995 I S. 1824) sind die Personen, die die Geldleistung in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, so dass dieser nach § 118 Abs 3 SGB VI nicht von dem Geldinstitut zurück überwiesen wird, dem Träger der Rentenversicherung zur Erstattung des entsprechenden Betrages verpflichtet, soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode des Berechtigten zu Unrecht erbracht wurden.
Die Klägerin hat auf das bei der Beigeladenen als inländischem Geldinstitut geführte Girokonto Rentenleistungen nach dem Tode der Mutter des Beklagten in der Zeit vom 01/99 bis 10/99 zu Unrecht gezahlt. Der Rentenauszahlungsanspruch endet gemäß § 102 Abs 5 SGB VI mit Ablauf des Sterbemonates, ohne dass es einer entsprechenden Aufhebungsentscheidung des bindend gewordenen Rentenbewilligungsbescheides durch die Klägerin bedurft hätte (BSG, ständige Rspr., z. B. 13. Senat vom 13.11.2008 - B 13 R 48/07 R -, veröffentlicht bei juris). Gemäß § 118 Abs 3 S 1 SGB VI gelten Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode des Berechtigten auf ein Konto bei einem Postgiroamt oder einem anderen Geldinstitut im Inland überwiesen wurden, als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat diese Geldleistungen deshalb zurück zu überweisen, wenn der Träger der Rentenversicherung diese als zu Unrecht erbracht zurückfordert. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nach § 118 Abs 3 S 3 SGB VI für das Geldinstitut nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Forderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.
Die Klägerin hat im Oktober 1999 ein entsprechendes Rückforderungsverlangen gegenüber der Beigeladenen geltend gemacht. Zu diesem Zeitpunkt waren nachweislich der Kontoauszüge bereits zahlreiche Geldabflüsse vom Girokonto erfolgt. Die Rückzahlungsverpflichtung der Beigeladenen hat sich damit zunächst grundsätzlich auf die vorgenommene Rückzahlung von 8.465,40 DM entsprechend dem Habenstand des Girokontos am 04.10.1999 beschränkt sowie auf die Rückzahlung von ihr selbst verrechneter Kontoführungsgebühren. Nach mittlerweile ständiger Rechtsprechung des BSG ist ein Zugriff der Klägerin auf anderweitige Guthaben der Verstorbenen bei dem gleichen Geldinstitut grundsätzlich nicht möglich (BSG vom 13.11.2008, a.a.O.). Anhaltspunkte für weitere unwirksame Verfügungen, die der Beigeladenen zugerechnet werden müssten und die gegebenenfalls einen weiteren Rückzahlungsanspruch der Klägerin gegen diese begründen könnten, sind nicht ersichtlich. Ab Kenntnis vom Ableben der Kontoinhaberin im März 1999 hatte die Beigeladene nur noch Daueraufträge und Lastschriften ausgeführt, die bereits zu Lebzeiten der Verstorbenen in Auftrag gegeben wurden. Die anderweitigen Verfügungen der Beigeladenen waren zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs nach § 118 Abs 3 SGB VI bereits ausgeführt und dienten nicht zur Befriedigung von eigenen Forderungen der Beigeladenen gegenüber der Kontoinhaberin.
Da die Rentenzahlungen der Klägerin insgesamt höher waren als der von der Beigeladenen zurückgewährte Betrag, kommt grundsätzlich der subsidiäre Erstattungsanspruch nach § 118 Abs 4 S 1 SGB VI in Betracht. Gleichwohl besteht ein derartiger Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf der Grundlage des § 118 Abs 4 S 1 SGB VI nicht.
Aus den vorliegenden Kontoauszügen ist ersichtlich, dass das Girokonto der Verstorbenen nicht nur deren eigenes Konto war, sondern dass der Beklagte dieses Konto auch als Geschäftskonto für seinen Einzelhandel verwendete und auf diesem Konto im Dezember 1998, Januar 1999 und Oktober 1999 erhebliche Beträge eingezahlt hat. Entgegen der Auffassung der Klägerin sind diese Einzahlungen des Beklagten nicht dem privilegierten Zugriff der Klägerin zur Befriedigung ihres Rückerstattungsanspruchs geöffnet, sondern diese Beträge bleiben ihrem Zugriff entzogen (BSG vom 27.11.2007 - B 13 RJ 40/05 R, Rdnr. 17; BSG vom 13.11.2008, a.a.O., Rdnr. 39, 40 und BSG vom 03.06.2009 - B 5 R 120/07 R, jeweils veröffentlicht in juris). Der Beklagte hat insgesamt Einzahlungen in Höhe von 22.728,24 DM geleistet, die für eine Rückforderung überzahlter Rente nicht in Anspruch genommen werden können. Ein privilegierter Zugriff des Rentenversicherungsträgers besteht nur innerhalb des unter Vorbehalt stehenden Rentenüberweisungsbetrages. Nur wenn die dem Beklagten zuzurechnenden Verfügungen über den eigenen Einzahlungsbetrag hinausgehen, wäre er insoweit zur Rückerstattung verpflichtet, soweit er tatsächlich entsprechende Verfügungen vorgenommen hätte. Dies hat die Klägerin bislang jedoch nicht schlüssig dargelegt. Ein Erstattungsanspruch auf der Grundlage des § 118 Abs 4 S 1 SGB VI ergäbe sich für die Klägerin nur dann, wenn der Beklagte Verfügender im Sinne dieser Vorschrift wäre. Das BSG hat in mittlerweile ständiger Rechtsprechung entschieden, dass die Ansprüche gegen den Verfügenden, den Empfänger und den Erben jeweils eigenständige Ansprüche sind, die vom Rentenversicherungsträger gegebenenfalls jeweils gesondert geltend zu machen sind. Die Klägerin hat letztmals mit Schriftsatz vom 29.09.2010 erklärt, dass sie den Beklagten nicht in seiner Eigenschaft als Erbe im Sinne des § 118 Abs 4 S 4 SGB VI in Anspruch nehmen wollte, sondern als Verfügenden. Als Erbe sei er Verfügender, weil er sich alle Bewegungen auf dem Konto zurechnen lassen müsse. Verfügung im Sinne des § 118 Abs 4 S 1 SGB VI ist nach der Rechtsprechung des BSG jedes abgeschlossene bankübliche Zahlungsgeschäft zu Lasten des Überweisungskontos (z. B. Barauszahlungen, Ausführung von Daueraufträgen oder Einzugsermächtigungen, Einlösen von Schecks), durch das sich eine kontoführungsberechtigte Person des Kontos zur Bewirkung einer Zahlung oder Auszahlung bedient (BSG vom 13.11.2008, a.a.O.). Verfügen in diesem Sinne mehrere, sind sie auch nur in dem Umfang erstattungspflichtig, in dem sie tatsächlich verfügt haben (Polster, in: Kass Komm,
§ 118 SGB VI Rdnr. 28). Soweit der Beklagte im Zeitraum Januar bis März 1999 Verfügungen tatsächlich vorgenommen hat, stehen diesen Verfügungen höhere Einzahlungen entgegen, so dass diese Verfügungen nicht aus dem unter Vorbehalt stehenden Rentenbetrag bestritten wurden. Zumindest hat dies die Klägerin nicht schlüssig darlegen können.
Soweit Daueraufträge und Einzugsermächtigungen von der Beigeladenen erfüllt wurden, fehlt es an einer tatsächlichen Verfügung des Beklagten. Diese Zahlungen der Beigeladenen gehen auf entsprechende Anweisungen durch die Verstorbene zu ihren Lebzeiten zurück. Durch Ausführung dieser Zahlungen vor Geltendmachung des Rückforderungsanspruches gegenüber der Beigeladenen sind diese Zahlungen dem unmittelbaren Zugriff durch die Klägerin entzogen. Hier hätte eine Inanspruchnahme der Empfänger dieser Leistungen auf der Grundlage des § 118 Abs 4 S 1 1. Alt. SGB VI erfolgen müssen, was die Klägerin jedoch nicht getan hat. Die Klägerin ist der Auffassung, diese Verfügungen der Beigeladenen seien - trotz der nicht wahrgenommenen Möglichkeit, sich an die Empfänger der Geldleistung zu halten - pauschal dem Beklagten zurechnen, weil er als Erbe im Todeszeitpunkt seiner Mutter Kontoinhaber geworden sei. Auch wenn dies erbrechtlich betrachtet zutreffend ist, muss beachtet werden, dass der Beklagte mindestens im Zeitraum März - Juni 1999, nach Angaben des Beklagten von Januar bis Juni 1999, bis zum Nachweis seiner Erbenstellung aufgrund der generell angeordneten Kontensperre keinerlei Verfügungsmöglichkeit über das Konto der Verstorbenen gehabt hatte. Ihm wäre es somit rechtlich nicht möglich gewesen, die von der Beigeladenen ausgeführten Daueraufträge und Lastschriften zu stoppen. Gerade für diesen Fall sieht § 118 Abs 4 S 1 1. Alt. SGB VI aber den privilegierten Zugriff des Rentenversicherungsträgers auf den Empfänger solcher Geldleistungen, wie etwa bei Mietzahlungen per Dauerauftrag, vor, den die Klägerin aber nicht in Erwägung gezogen hatte. Insoweit können dem Beklagten diese Auszahlungen nicht pauschal zugerechnet werden, auch nicht in Form einer Duldung dieser Verfügungen der Beigeladenen. Nach Juni 1999 wurden lediglich noch die Mietzahlungen als Dauerauftrag ausgeführt. Weshalb diese Zahlungen von der Beigeladenen noch ausgeführt wurden und ob gegebenenfalls eine konkrete neue Anweisung des Beklagten vorgelegen haben könnte, hat die Klägerin nicht vorgetragen und dargelegt. Nicht nachgewiesen ist ebenso, dass diese Beträge nicht mehr von den eigenen Einzahlungen des Beklagten abgedeckt gewesen sind. Mit einer Inanspruchnahme des Vermieters als Empfänger dieser Leistungen wäre die von der Klägerin noch als offen betrachtete Rückforderungssumme im Übrigen faktisch abgedeckt. Dass dies im Verhältnis zum Vermieter unterblieb, macht den Beklagten nicht zum Verfügenden im Sinne des § 118 Abs 4 S 1 2. Alt. SGB VI. Eine Haftung als Erbe nach § 118 Abs 4 S 4 SGB VI war von der Klägerin nicht geltend gemacht worden und könnte jetzt aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen Verjährung (§118 Abs 4 a SGB VI) auch nicht mehr geltend gemacht werden. Die im Zeitpunkt der Entscheidung des SG geltende Rechtsprechung zum sog. Schutzbetrag hat das BSG zwischenzeitlich aufgegeben (BSG v. 03.06.2009, a.a.O., m.w.N.).
Nach alledem hat das SG die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen, so dass die Berufung der Klägerin hiergegen zurückzuweisen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs 2 Nr 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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