Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 10 AL 207/04
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 10 AL 123/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Für eine Klage auf Erteilung einer Insolvenzgeldbescheinigung ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten gegeben. Die inhaltliche Richtigkeit und die damit verbundenen Wirkungen öffentlich- rechtlicher Art einer solchen Bescheinigung sind allein vor den Sozialgerichten zu überprüfen. Einer Klage auf Berichtigung einer Insolvenzgeldbescheinigung fehlt das Rechts-schutzbedürfnis, wenn ein einfacher und schnellerer Weg der Rechtsverfolgung - wie hier vorliegend ein Bewilligungsverfahren in Bezug auf das Insolvenzgeld - beschritten ist. Eine Insolvenzgeldbescheinigung entwickelt für die Bundesagentur für Arbeit keine Bindungswirkung.
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 16.02.2006 wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte eine von der ehemaligen Arbeitgeberin des Klägers ausgestellte Insolvenzgeldbescheinigung zu berichtigen hat.
Der Kläger war auf der Grundlage eines Dienstvertrages vom 15.03.2000 für die Zeit ab dem 01.05.2000 als kaufmännischer Leiter bei Fa. G. GmbH (G.) beschäftigt. Ausweislich dieses Dienstvertrages hatte der Kläger ein jährliches Bruttoarbeitsentgelt von 195.000,00 DM zu beanspruchen. Mit außerordentlicher Kündigung zum 31.12.2000 beendete G. das Arbeitverhältnis. Im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens einigten sich der Kläger und der Beklagte, als Liquidator des Vermögens der G., am 29.11.2001 auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 21.05.2001.
Am 03.07.2001 beantragte der Kläger bei der heutigen Bundesagentur für Arbeit (BA) die Bewilligung von Insolvenzgeld. Am 21.05.2001 sei ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der G. abgelehnt worden. Unter Vorlage seines Dienstvertrages machte er den Ausfall eines monatlichen Bruttoarbeitentgeltes von 16.250,00 DM geltend. Unter Hinweis auf einen arbeitgerichtlichen Teilvergleich vom 01.03.2001 bescheinigte der Beklagte im Rahmen einer Insolvenzgeldbescheinigung vom 10.10.2001, der Kläger habe in der Zeit vom 01.10.2000 bis 31.12.2000 Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von 9.775,00 DM monatlich nicht erhalten. Nach dem arbeitsgerichtlichen Vergleich vom 29.11.2001 teilte der Beklagte der BA am 24.01.2002 - unter Vorlage von Gehaltsabrechnungen für den Zeitraum von Februar bis Mai 2001 - mit, dass der Kläger auch für den nunmehr maßgeblichen Insolvenzgeldzeitraum vom 21.02.2001 bis 20.05.2001 lediglich einen Bruttoarbeitsentgeltanspruch von 9.775,00 DM monatlich habe. Der Dienstvertrag vom 15.03.2000 bzw. 15.09.2000 sei nicht mehr Grundlage der Insolvenzgeldbescheinigung, weil der Kläger - unstreitig - nur 9.775,00 DM monatlich verdient habe. Die BA bewilligte dem Kläger daraufhin mit Bescheid vom 25.02.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides 23.05.2002 Insolvenzgeld auf der Grundlage des bescheinigten monatlichen Bruttoarbeitsentgeltes von 9.775,00 DM. Es sei auf die Insolvenzgeldbescheinigung abzustellen. Das Bestehen weitergehender Ansprüche habe der Kläger nicht belegt.
Die hiergegen zum Sozialgericht Würzburg (SG) erhobene Klage (S 10 AL 287/02 fortgeführt unter S 10 AL 92/05) hat das SG mit Gerichtsbescheid vom 10.03.2006 abgewiesen. Das Arbeitsgericht Würzburg habe mit Urteil vom 14.08.2002 (6 Ca 423/02 A) festgestellt, dass die im Arbeitsvertrag vom 15.03.2000 vereinbarte Arbeitsvergütung abgesenkt worden sei, weil der Kläger nicht seine volle Arbeitskraft habe erbringen können. Auch wenn er für die Zeit ab dem 01.01.2001 seine volle Arbeitskraft angeboten habe, bestehe lediglich Anspruch auf die vereinbarte niedrigere Vergütung. Die hiergegen zum Bayer. Landessozialgericht eingelegte Berufung hat der Kläger am 08.12.2008 im Rahmen einer Vergleichsvereinbarung mit der BA zurückgenommen. In diesem Zusammenhang hat der Kläger die Überprüfung des Bewilligungsbescheides vom 25.02.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.05.2002 beantragt, worauf die BA sich im Gegenzug bereit erklärt hat, die Entscheidung über den Antrag zurückzustellen, bis über die Klage gegen den Liquidator der G. auf Berichtigung der Insolvenzgeldbescheinigung entschieden sei.
Der Kläger hatte auf Hinweis des SG, die BA sei an die Insolvenzgeldbescheinigung gebunden, bereits am 30.03.2004 Klage gegen den Liquidator der G. mit dem Ziel erhoben (S 10 AL 207/04), diesen zu verpflichten, die Insolvenzgeldbescheinigung vom 23.01.2002 zu berichtigen.
Dem ist der Beklagte unter Hinweis auf die rechtskräftigen Entscheidungen des Arbeitsgerichtes Würzburg (Urteil vom 14.08.2002 - 6 Ca 423/02 A) und des Landesarbeitsgerichtes Nürnberg (8 Sa 577/02) entgegengetreten. Das Arbeitsgericht habe festgestellt, dass der Kläger ab dem 01.01.2001 keinen höheren monatlichen Arbeitsentgeltanspruch als 9.775,00 DM (brutto) gehabt habe. Zwischen dem Kläger und G. sei eine Absenkung der dienstvertraglich vereinbarten Vergütung im Laufe des Jahres 2000 vereinbart gewesen. Dem stehe auch nicht das im Dienstvertrag vereinbarte Schriftformerfordernis entgegen, nachdem ein ernstlicher Wille zur Vertragsänderung bestanden habe und damit die Schriftformklausel schlüssig aufgehoben worden sei. Dass diese Absenkung der Bezüge auf das Jahr 2000 beschränkt bleiben sollte, habe der Kläger im arbeitsgerichtlichen Verfahren lediglich pauschal behauptet und keinerlei Beweis dafür angeboten.
Das SG hat mit Gerichtsbescheid vom 16.02.2006 die Klage auf Berichtigung der Insolvenzgeldbescheinigung vom 23.01.2002 abgewiesen. Es sei nicht zu belegen, dass der Kläger ab dem 21.02.2001 einen höheren Bruttoarbeitsentgeltanspruch als 9.775,00 DM monatlich gehabt habe. Zwischen den Beteiligten sei unstreitig, dass das Arbeitsentgelt des Klägers aufgrund dessen verminderter Leistungsfähigkeit im Laufe des Jahres 2000 auf einen Monatsbetrag von 9.775,00 DM reduziert worden sei. Der Kläger habe zwar mit der Klageerhebung vor dem Arbeitsgericht Würzburg seine Arbeitsleistung angeboten. Anspruch bestehe jedoch nicht auf das im Dienstvertrag vom 15.03.2000 vereinbarte Arbeitsentgelt, sondern auf die niedrigere Vergütung, die im Laufe des Jahres 2000 vereinbart worden sei.
Gegen den Gerichtbescheid hat der Kläger Berufung beim Bayerischen Landessozialgericht eingelegt. Es sei ein monatliches Bruttoarbeitsentgelt von 16.250,00 DM vereinbart gewesen. Aufgrund einer Handverletzung habe er lediglich 60 % der vereinbarten Arbeitszeit erbringen können. Er habe sich daher mit G. auf eine entsprechende Reduzierung des Arbeitsentgeltes geeinigt. Anfang des Jahres 2001 habe er wieder in vollem Umfang arbeiten können, so dass sein Anspruch aus dem Dienstvertrag zu berücksichtigen sei.
Der Kläger beantragt: Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichtes Würzburg AZ: S 10 AL 207/04 vom 16.02.2006, zugestellt am 27.02.2006 wird aufgehoben.
Der Beklagte wird verurteilt, die zur Vorlage bei der Bundesagentur für Arbeit dienende Insolvenzgeldbescheinigung vom 23.01.2002 dahingehend zu ändern, dass für den Insolvenzgeldzeitraum 21.02.2001 - 20.05.2001 ein Bruttoarbeitsentgelt von 16.250,00 DM als vereinbart bescheinigt wird.
Der Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichtes Würzburg zurückzuweisen.
Es sei zwischen dem Kläger und G. einvernehmlich vereinbart gewesen, die Gehaltsansprüche von 16.250,00 DM auf 9.775,00 DM zu reduzieren, weil der Kläger nicht der dienstvertraglichen Vereinbarung entsprechend leistungsfähig gewesen sei. Die Einigung über die Reduzierung des Arbeitsentgeltes sei zu keinem Zeitpunkt geändert worden. Zudem sei der Kläger auch im Jahr 2001 nur mit Einschränkungen einsatzfähig gewesen und habe zu keinem Zeitpunkt 100 % der dienstvertraglich geschuldeten Arbeitszeit erbringen können.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes wird auf die beigezogene Akte der BA sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerechte Berufung, §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG), ist zulässig, aber unbegründet.
Das SG hat die Klage auf Berichtigung der Insolvenzgeldbescheinigung vom 23.01.2002 zurecht abgewiesen. Der Gerichtsbescheid vom 16.02.2006 ist im Ergebnis nicht zu bestanden, denn er verletzt keine Rechte des Klägers (§ 54 Abs 2 SGG).
Es gibt keinen Beleg dafür, dass der Beklagte die Insolvenzgeldbescheinigung unzutreffend ausgefüllt hätte.
Der Insolvenzverwalter hat auf Verlangen der Agentur für Arbeit für jeden Arbeitnehmer, für den ein Anspruch auf Insolvenzgeld in Betracht kommt, die Höhe des Arbeitsentgelts für die letzten der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses sowie die Höhe der gesetzlichen Abzüge und der zur Erfüllung der Ansprüche auf Arbeitsentgelt erbrachten Leistungen zu bescheinigen (§ 314 Abs 1 Satz 1 SGB Drittes Buch Sozialgesetzbuch III - SGB III). In den Fällen, in denen ein Insolvenzverfahren nicht eröffnet wird oder nach § 207 der Insolvenzordnung eingestellt worden ist, sind die Pflichten des Insolvenzverwalters vom Arbeitgeber zu erfüllen (§ 314 Abs 2 SGB III).
Der Beklagte als Liquidator der G. trat an die Stelle des Arbeitgebers, nachdem die Eröffnung eines Insolvenzverfahren mangels Masse abgelehnt worden war. Insoweit hatte auch er nach § 314 SGB III die Höhe des Arbeitsentgelts für die letzten dem Insolvenzereignis vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses sowie die Höhe der gesetzlichen Abzüge und der zur Erfüllung der Ansprüche auf Arbeitsentgelt erbrachten Leistungen zu bescheinigen. In diesem Zusammenhang kann er jedoch nur dafür in Anspruch genommen werden, die Tatsachen wahrheitsgemäß mitzuteilen, die der Berechnung des Arbeitentgeltanspruches - nach seinem Kenntnisstand - zugrunde zu legen sind und welche rechtlichen Schlüsse er hieraus zieht.
Dies ist vorliegend geschehen und es gibt keine Anhaltspunkte, dass der Beklagte den Sachverhalt unzutreffend dargestellt hätte oder - diesen Sachverhalt zugrunde gelegt - hieraus unzutreffende rechtliche Schlüsse gezogen hätte.
In einem gerichtlichen Verfahren vor dem Arbeitsgericht Würzburg (Urteil vom 14.08.2002 - 6 Ca 423/02 A) ist für die Beteiligten bindend (§ 325 Abs 1 Zivilprozessordnung - ZPO) festgestellt worden, dass der Kläger im Zeitraum bis 20.02.2001 lediglich einen Arbeitsentgeltanspruch in Höhe von 9.775,00 DM hatte. Dem lag zugrunde, dass er zwar aufgrund seines Dienstvertrages vom 15.03.2000 ein monatliches Bruttoarbeitsentgelt von 16.250,00 DM zu beanspruchen hatte. Dieser Anspruch war jedoch - entgegen der Schriftformklausel des Dienstvertrages - wirksam auf einen Betrag von 9.775,00 DM monatlich reduziert worden, weil der Kläger nicht in der Lage war, die geschuldete Arbeitzeit zu erbringen. Der Kläger hat in diesem Rechtsstreit weder belegen können, dass die Reduzierung des Arbeitsentgeltes auf das Jahr 2000 beschränkt war, noch dass er ab dem 01.01.2001 in der Lage gewesen wäre, die geschuldete Arbeitskraft in vollem Umfang zu erbringen. Ausgehend von den Überlegungen des arbeitgerichtlichen Urteils, dass eine zeitlich nicht beschränkte Reduzierung des Arbeitsentgeltes wirksam vereinbart worden ist, und der eigenen Kenntnis, dass der Kläger im Insolvenzgeldzeitraum vom 21.02.2001 bis 20.05.2001 die geschuldete Arbeitskraft tatsächlich nicht erbracht hat, ist auch der rechtliche Schluss des Beklagten, der Kläger habe ab dem 21.02.2001 ebenfalls nur Anspruch auf ein monatliches Bruttoarbeitsentgelt von 9.775,00 DM, nicht zu beanstanden, denn es ist nicht zu erkennen, auf welcher Rechtsgrundlage der Kläger den geltend gemachten Arbeitsentgeltanspruch von monatlich 16.250,00 DM - nach der Änderung seines Dienstvertrages - hätte stützen können.
Hierauf wäre es jedoch nicht angekommen, denn die Klage war - entgegen der Auffassung des SG - von Anfang an mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.
§ 314 SGB III stellt (wie § 312 SGB III) eine Form der Indienstnahme Privater dar. Es handelt sich bei der Verpflichtung zur Ausstellung der Bescheinigung um eine öffentlich-rechtliche Pflicht (Lange- Peters in Gagel, SGB III, 39. EL, § 314 Rn.5). Lediglich für eine Klage auf Erteilung einer solchen Bescheinigung ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten gegeben (für die Arbeitsbescheinigung iSd § 312 SGB III vgl. BAG, Beschluss vom 30.08.2000 - 5 AZB 12/00 - NZA 2000,1359), wohingegen die inhaltliche Richtigkeit und die damit verbundenen Wirkungen öffentlich- rechtlicher Art der Insolvenzgeldbescheinigung allein vor den Sozialgerichten zu überprüfen sind (vgl. Düe in Niesel/Brand, SGB III, 5.Aufl., § 314 Rn. 5 mwN)
Einer Klage auf Berichtigung einer Insolvenzgeldbescheinigung fehlt jedoch das Rechtsschutzbedürfnis, wenn ein einfacher und schnellerer Weg der Rechtsverfolgung - wie hier vorliegend ein Bewilligungsverfahren in Bezug auf das Insolvenzgeld - beschritten ist (BSG, Urteil vom 12.12.1990 - 11 RAr 43/88 - SozR 3- 4100 § 133 Nr.1).
Das SG hat den Kläger insoweit zu Unrecht darauf verwiesen, ein Berichtigungsverfahren gegen den Beklagten zu betreiben, denn entgegen der Auffassung des SG entwickelt die Insolvenzgeldbescheinigung für die BA keine Bindungswirkung (vgl. Urteil des Senates vom 22.07.2010 - L 10 AL 78/08). In Zweifelsfällen ist die BA verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären und die Höhe des insolvenzgeldfähigen Arbeitsentgeltanspruches zu ermitteln. Der Insolvenzverwalter - oder im Rahmen von Abs 2 der Arbeitgeber - ist zwar gefordert, den Sachverhalt eingehend rechtlich zu überprüfen, insbesondere nachdem die Insolvenzgeldbescheinigung ein Anerkenntnis der bescheinigten Arbeitsentgeltansprüche beinhaltet (vgl. Düe aaO § 314 Rn. 6). Im Ergebnis ist er jedoch nur verpflichtet eine Lohnabrechnung zu erstellen und schriftlich zu bescheinigen, in welchem Umfang Arbeitsentgelt - nach seinem Kenntnisstand - noch geschuldet wird. Ein konstitutiver Charakter ist einer solchen Bescheinigung allerdings nicht beizumessen.
Nachdem der Kläger jedoch bereits die Bewilligung des Insolvenzgeldes zur gerichtlichen Überprüfung gestellt hatte (S 10 AL 92/05), war ein weiteres Verfahren zur Berichtigung der Insolvenzgeldbescheinigung nicht geboten. Eine andere Betrachtungsweise ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass der Kläger die Berufung in Bezug auf die Insolvenzgeldbewilligung (L 10 AL 146/06) im Rahmen eines Vergleiches am 08.12.2008 zurückgenommen hat. Ausweislich dieses Vergleiches hat der Kläger mit der Zurücknahme der Berufung zugleich einen Antrag gestellt, die Insolvenzgeldbewilligung zu überprüfen. Die BA hat in diesem Zusammenhang lediglich zugesagt, mit der Entscheidung hierüber solange zuzuwarten, bis das vorliegende Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist. Im Ergebnis steht daher auch nach der Zurücknahme der Berufung im Verfahren L 10 AL 146/10 das dort auf den Weg gebrachte Überprüfungsverfahren dem Rechtschutzbedürfnis in Bezug auf das Berichtigungsbegehren entgegen. Zudem enthält der Vergleich vom 08.12.2008 keinerlei Verpflichtung der Beklagten, das Ergebnis des vorliegenden Verfahrens ungeprüft zu übernehmen und einer neuen Entscheidung zugrunde zu legen. Auch im Rahmen des noch offenen Überprüfungsverfahrens ist die Beklagte - ohne Bindung an die Insolvenzgeldbescheinigung - verpflichtet die Höhe des streitigen Arbeitsentgeltes von Amts wegen zu überprüfen. In diesem Zusammenhang dürfte die Auszahlung eines eventuellen Anspruches jedoch unabhängig vom Ausgang des vorliegenden Verfahrens an § 44 Abs 4 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) scheitern, denn der Vergleich vom 08.12.2008 enthält keine Vereinbarung zur Problematik, dass im Rahmen einer Entscheidung nach § 44 SGB X Leistungen rückwirkend lediglich für einen Zeitraum von vier Jahren, ausgehend vom Tag des Antrages, erbracht werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO ) und folgt aus dem Unterliegen des Klägers.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Absatz 2 Nr.1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte eine von der ehemaligen Arbeitgeberin des Klägers ausgestellte Insolvenzgeldbescheinigung zu berichtigen hat.
Der Kläger war auf der Grundlage eines Dienstvertrages vom 15.03.2000 für die Zeit ab dem 01.05.2000 als kaufmännischer Leiter bei Fa. G. GmbH (G.) beschäftigt. Ausweislich dieses Dienstvertrages hatte der Kläger ein jährliches Bruttoarbeitsentgelt von 195.000,00 DM zu beanspruchen. Mit außerordentlicher Kündigung zum 31.12.2000 beendete G. das Arbeitverhältnis. Im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens einigten sich der Kläger und der Beklagte, als Liquidator des Vermögens der G., am 29.11.2001 auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 21.05.2001.
Am 03.07.2001 beantragte der Kläger bei der heutigen Bundesagentur für Arbeit (BA) die Bewilligung von Insolvenzgeld. Am 21.05.2001 sei ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der G. abgelehnt worden. Unter Vorlage seines Dienstvertrages machte er den Ausfall eines monatlichen Bruttoarbeitentgeltes von 16.250,00 DM geltend. Unter Hinweis auf einen arbeitgerichtlichen Teilvergleich vom 01.03.2001 bescheinigte der Beklagte im Rahmen einer Insolvenzgeldbescheinigung vom 10.10.2001, der Kläger habe in der Zeit vom 01.10.2000 bis 31.12.2000 Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von 9.775,00 DM monatlich nicht erhalten. Nach dem arbeitsgerichtlichen Vergleich vom 29.11.2001 teilte der Beklagte der BA am 24.01.2002 - unter Vorlage von Gehaltsabrechnungen für den Zeitraum von Februar bis Mai 2001 - mit, dass der Kläger auch für den nunmehr maßgeblichen Insolvenzgeldzeitraum vom 21.02.2001 bis 20.05.2001 lediglich einen Bruttoarbeitsentgeltanspruch von 9.775,00 DM monatlich habe. Der Dienstvertrag vom 15.03.2000 bzw. 15.09.2000 sei nicht mehr Grundlage der Insolvenzgeldbescheinigung, weil der Kläger - unstreitig - nur 9.775,00 DM monatlich verdient habe. Die BA bewilligte dem Kläger daraufhin mit Bescheid vom 25.02.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides 23.05.2002 Insolvenzgeld auf der Grundlage des bescheinigten monatlichen Bruttoarbeitsentgeltes von 9.775,00 DM. Es sei auf die Insolvenzgeldbescheinigung abzustellen. Das Bestehen weitergehender Ansprüche habe der Kläger nicht belegt.
Die hiergegen zum Sozialgericht Würzburg (SG) erhobene Klage (S 10 AL 287/02 fortgeführt unter S 10 AL 92/05) hat das SG mit Gerichtsbescheid vom 10.03.2006 abgewiesen. Das Arbeitsgericht Würzburg habe mit Urteil vom 14.08.2002 (6 Ca 423/02 A) festgestellt, dass die im Arbeitsvertrag vom 15.03.2000 vereinbarte Arbeitsvergütung abgesenkt worden sei, weil der Kläger nicht seine volle Arbeitskraft habe erbringen können. Auch wenn er für die Zeit ab dem 01.01.2001 seine volle Arbeitskraft angeboten habe, bestehe lediglich Anspruch auf die vereinbarte niedrigere Vergütung. Die hiergegen zum Bayer. Landessozialgericht eingelegte Berufung hat der Kläger am 08.12.2008 im Rahmen einer Vergleichsvereinbarung mit der BA zurückgenommen. In diesem Zusammenhang hat der Kläger die Überprüfung des Bewilligungsbescheides vom 25.02.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.05.2002 beantragt, worauf die BA sich im Gegenzug bereit erklärt hat, die Entscheidung über den Antrag zurückzustellen, bis über die Klage gegen den Liquidator der G. auf Berichtigung der Insolvenzgeldbescheinigung entschieden sei.
Der Kläger hatte auf Hinweis des SG, die BA sei an die Insolvenzgeldbescheinigung gebunden, bereits am 30.03.2004 Klage gegen den Liquidator der G. mit dem Ziel erhoben (S 10 AL 207/04), diesen zu verpflichten, die Insolvenzgeldbescheinigung vom 23.01.2002 zu berichtigen.
Dem ist der Beklagte unter Hinweis auf die rechtskräftigen Entscheidungen des Arbeitsgerichtes Würzburg (Urteil vom 14.08.2002 - 6 Ca 423/02 A) und des Landesarbeitsgerichtes Nürnberg (8 Sa 577/02) entgegengetreten. Das Arbeitsgericht habe festgestellt, dass der Kläger ab dem 01.01.2001 keinen höheren monatlichen Arbeitsentgeltanspruch als 9.775,00 DM (brutto) gehabt habe. Zwischen dem Kläger und G. sei eine Absenkung der dienstvertraglich vereinbarten Vergütung im Laufe des Jahres 2000 vereinbart gewesen. Dem stehe auch nicht das im Dienstvertrag vereinbarte Schriftformerfordernis entgegen, nachdem ein ernstlicher Wille zur Vertragsänderung bestanden habe und damit die Schriftformklausel schlüssig aufgehoben worden sei. Dass diese Absenkung der Bezüge auf das Jahr 2000 beschränkt bleiben sollte, habe der Kläger im arbeitsgerichtlichen Verfahren lediglich pauschal behauptet und keinerlei Beweis dafür angeboten.
Das SG hat mit Gerichtsbescheid vom 16.02.2006 die Klage auf Berichtigung der Insolvenzgeldbescheinigung vom 23.01.2002 abgewiesen. Es sei nicht zu belegen, dass der Kläger ab dem 21.02.2001 einen höheren Bruttoarbeitsentgeltanspruch als 9.775,00 DM monatlich gehabt habe. Zwischen den Beteiligten sei unstreitig, dass das Arbeitsentgelt des Klägers aufgrund dessen verminderter Leistungsfähigkeit im Laufe des Jahres 2000 auf einen Monatsbetrag von 9.775,00 DM reduziert worden sei. Der Kläger habe zwar mit der Klageerhebung vor dem Arbeitsgericht Würzburg seine Arbeitsleistung angeboten. Anspruch bestehe jedoch nicht auf das im Dienstvertrag vom 15.03.2000 vereinbarte Arbeitsentgelt, sondern auf die niedrigere Vergütung, die im Laufe des Jahres 2000 vereinbart worden sei.
Gegen den Gerichtbescheid hat der Kläger Berufung beim Bayerischen Landessozialgericht eingelegt. Es sei ein monatliches Bruttoarbeitsentgelt von 16.250,00 DM vereinbart gewesen. Aufgrund einer Handverletzung habe er lediglich 60 % der vereinbarten Arbeitszeit erbringen können. Er habe sich daher mit G. auf eine entsprechende Reduzierung des Arbeitsentgeltes geeinigt. Anfang des Jahres 2001 habe er wieder in vollem Umfang arbeiten können, so dass sein Anspruch aus dem Dienstvertrag zu berücksichtigen sei.
Der Kläger beantragt: Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichtes Würzburg AZ: S 10 AL 207/04 vom 16.02.2006, zugestellt am 27.02.2006 wird aufgehoben.
Der Beklagte wird verurteilt, die zur Vorlage bei der Bundesagentur für Arbeit dienende Insolvenzgeldbescheinigung vom 23.01.2002 dahingehend zu ändern, dass für den Insolvenzgeldzeitraum 21.02.2001 - 20.05.2001 ein Bruttoarbeitsentgelt von 16.250,00 DM als vereinbart bescheinigt wird.
Der Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichtes Würzburg zurückzuweisen.
Es sei zwischen dem Kläger und G. einvernehmlich vereinbart gewesen, die Gehaltsansprüche von 16.250,00 DM auf 9.775,00 DM zu reduzieren, weil der Kläger nicht der dienstvertraglichen Vereinbarung entsprechend leistungsfähig gewesen sei. Die Einigung über die Reduzierung des Arbeitsentgeltes sei zu keinem Zeitpunkt geändert worden. Zudem sei der Kläger auch im Jahr 2001 nur mit Einschränkungen einsatzfähig gewesen und habe zu keinem Zeitpunkt 100 % der dienstvertraglich geschuldeten Arbeitszeit erbringen können.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes wird auf die beigezogene Akte der BA sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerechte Berufung, §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG), ist zulässig, aber unbegründet.
Das SG hat die Klage auf Berichtigung der Insolvenzgeldbescheinigung vom 23.01.2002 zurecht abgewiesen. Der Gerichtsbescheid vom 16.02.2006 ist im Ergebnis nicht zu bestanden, denn er verletzt keine Rechte des Klägers (§ 54 Abs 2 SGG).
Es gibt keinen Beleg dafür, dass der Beklagte die Insolvenzgeldbescheinigung unzutreffend ausgefüllt hätte.
Der Insolvenzverwalter hat auf Verlangen der Agentur für Arbeit für jeden Arbeitnehmer, für den ein Anspruch auf Insolvenzgeld in Betracht kommt, die Höhe des Arbeitsentgelts für die letzten der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses sowie die Höhe der gesetzlichen Abzüge und der zur Erfüllung der Ansprüche auf Arbeitsentgelt erbrachten Leistungen zu bescheinigen (§ 314 Abs 1 Satz 1 SGB Drittes Buch Sozialgesetzbuch III - SGB III). In den Fällen, in denen ein Insolvenzverfahren nicht eröffnet wird oder nach § 207 der Insolvenzordnung eingestellt worden ist, sind die Pflichten des Insolvenzverwalters vom Arbeitgeber zu erfüllen (§ 314 Abs 2 SGB III).
Der Beklagte als Liquidator der G. trat an die Stelle des Arbeitgebers, nachdem die Eröffnung eines Insolvenzverfahren mangels Masse abgelehnt worden war. Insoweit hatte auch er nach § 314 SGB III die Höhe des Arbeitsentgelts für die letzten dem Insolvenzereignis vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses sowie die Höhe der gesetzlichen Abzüge und der zur Erfüllung der Ansprüche auf Arbeitsentgelt erbrachten Leistungen zu bescheinigen. In diesem Zusammenhang kann er jedoch nur dafür in Anspruch genommen werden, die Tatsachen wahrheitsgemäß mitzuteilen, die der Berechnung des Arbeitentgeltanspruches - nach seinem Kenntnisstand - zugrunde zu legen sind und welche rechtlichen Schlüsse er hieraus zieht.
Dies ist vorliegend geschehen und es gibt keine Anhaltspunkte, dass der Beklagte den Sachverhalt unzutreffend dargestellt hätte oder - diesen Sachverhalt zugrunde gelegt - hieraus unzutreffende rechtliche Schlüsse gezogen hätte.
In einem gerichtlichen Verfahren vor dem Arbeitsgericht Würzburg (Urteil vom 14.08.2002 - 6 Ca 423/02 A) ist für die Beteiligten bindend (§ 325 Abs 1 Zivilprozessordnung - ZPO) festgestellt worden, dass der Kläger im Zeitraum bis 20.02.2001 lediglich einen Arbeitsentgeltanspruch in Höhe von 9.775,00 DM hatte. Dem lag zugrunde, dass er zwar aufgrund seines Dienstvertrages vom 15.03.2000 ein monatliches Bruttoarbeitsentgelt von 16.250,00 DM zu beanspruchen hatte. Dieser Anspruch war jedoch - entgegen der Schriftformklausel des Dienstvertrages - wirksam auf einen Betrag von 9.775,00 DM monatlich reduziert worden, weil der Kläger nicht in der Lage war, die geschuldete Arbeitzeit zu erbringen. Der Kläger hat in diesem Rechtsstreit weder belegen können, dass die Reduzierung des Arbeitsentgeltes auf das Jahr 2000 beschränkt war, noch dass er ab dem 01.01.2001 in der Lage gewesen wäre, die geschuldete Arbeitskraft in vollem Umfang zu erbringen. Ausgehend von den Überlegungen des arbeitgerichtlichen Urteils, dass eine zeitlich nicht beschränkte Reduzierung des Arbeitsentgeltes wirksam vereinbart worden ist, und der eigenen Kenntnis, dass der Kläger im Insolvenzgeldzeitraum vom 21.02.2001 bis 20.05.2001 die geschuldete Arbeitskraft tatsächlich nicht erbracht hat, ist auch der rechtliche Schluss des Beklagten, der Kläger habe ab dem 21.02.2001 ebenfalls nur Anspruch auf ein monatliches Bruttoarbeitsentgelt von 9.775,00 DM, nicht zu beanstanden, denn es ist nicht zu erkennen, auf welcher Rechtsgrundlage der Kläger den geltend gemachten Arbeitsentgeltanspruch von monatlich 16.250,00 DM - nach der Änderung seines Dienstvertrages - hätte stützen können.
Hierauf wäre es jedoch nicht angekommen, denn die Klage war - entgegen der Auffassung des SG - von Anfang an mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.
§ 314 SGB III stellt (wie § 312 SGB III) eine Form der Indienstnahme Privater dar. Es handelt sich bei der Verpflichtung zur Ausstellung der Bescheinigung um eine öffentlich-rechtliche Pflicht (Lange- Peters in Gagel, SGB III, 39. EL, § 314 Rn.5). Lediglich für eine Klage auf Erteilung einer solchen Bescheinigung ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten gegeben (für die Arbeitsbescheinigung iSd § 312 SGB III vgl. BAG, Beschluss vom 30.08.2000 - 5 AZB 12/00 - NZA 2000,1359), wohingegen die inhaltliche Richtigkeit und die damit verbundenen Wirkungen öffentlich- rechtlicher Art der Insolvenzgeldbescheinigung allein vor den Sozialgerichten zu überprüfen sind (vgl. Düe in Niesel/Brand, SGB III, 5.Aufl., § 314 Rn. 5 mwN)
Einer Klage auf Berichtigung einer Insolvenzgeldbescheinigung fehlt jedoch das Rechtsschutzbedürfnis, wenn ein einfacher und schnellerer Weg der Rechtsverfolgung - wie hier vorliegend ein Bewilligungsverfahren in Bezug auf das Insolvenzgeld - beschritten ist (BSG, Urteil vom 12.12.1990 - 11 RAr 43/88 - SozR 3- 4100 § 133 Nr.1).
Das SG hat den Kläger insoweit zu Unrecht darauf verwiesen, ein Berichtigungsverfahren gegen den Beklagten zu betreiben, denn entgegen der Auffassung des SG entwickelt die Insolvenzgeldbescheinigung für die BA keine Bindungswirkung (vgl. Urteil des Senates vom 22.07.2010 - L 10 AL 78/08). In Zweifelsfällen ist die BA verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären und die Höhe des insolvenzgeldfähigen Arbeitsentgeltanspruches zu ermitteln. Der Insolvenzverwalter - oder im Rahmen von Abs 2 der Arbeitgeber - ist zwar gefordert, den Sachverhalt eingehend rechtlich zu überprüfen, insbesondere nachdem die Insolvenzgeldbescheinigung ein Anerkenntnis der bescheinigten Arbeitsentgeltansprüche beinhaltet (vgl. Düe aaO § 314 Rn. 6). Im Ergebnis ist er jedoch nur verpflichtet eine Lohnabrechnung zu erstellen und schriftlich zu bescheinigen, in welchem Umfang Arbeitsentgelt - nach seinem Kenntnisstand - noch geschuldet wird. Ein konstitutiver Charakter ist einer solchen Bescheinigung allerdings nicht beizumessen.
Nachdem der Kläger jedoch bereits die Bewilligung des Insolvenzgeldes zur gerichtlichen Überprüfung gestellt hatte (S 10 AL 92/05), war ein weiteres Verfahren zur Berichtigung der Insolvenzgeldbescheinigung nicht geboten. Eine andere Betrachtungsweise ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass der Kläger die Berufung in Bezug auf die Insolvenzgeldbewilligung (L 10 AL 146/06) im Rahmen eines Vergleiches am 08.12.2008 zurückgenommen hat. Ausweislich dieses Vergleiches hat der Kläger mit der Zurücknahme der Berufung zugleich einen Antrag gestellt, die Insolvenzgeldbewilligung zu überprüfen. Die BA hat in diesem Zusammenhang lediglich zugesagt, mit der Entscheidung hierüber solange zuzuwarten, bis das vorliegende Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist. Im Ergebnis steht daher auch nach der Zurücknahme der Berufung im Verfahren L 10 AL 146/10 das dort auf den Weg gebrachte Überprüfungsverfahren dem Rechtschutzbedürfnis in Bezug auf das Berichtigungsbegehren entgegen. Zudem enthält der Vergleich vom 08.12.2008 keinerlei Verpflichtung der Beklagten, das Ergebnis des vorliegenden Verfahrens ungeprüft zu übernehmen und einer neuen Entscheidung zugrunde zu legen. Auch im Rahmen des noch offenen Überprüfungsverfahrens ist die Beklagte - ohne Bindung an die Insolvenzgeldbescheinigung - verpflichtet die Höhe des streitigen Arbeitsentgeltes von Amts wegen zu überprüfen. In diesem Zusammenhang dürfte die Auszahlung eines eventuellen Anspruches jedoch unabhängig vom Ausgang des vorliegenden Verfahrens an § 44 Abs 4 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) scheitern, denn der Vergleich vom 08.12.2008 enthält keine Vereinbarung zur Problematik, dass im Rahmen einer Entscheidung nach § 44 SGB X Leistungen rückwirkend lediglich für einen Zeitraum von vier Jahren, ausgehend vom Tag des Antrages, erbracht werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO ) und folgt aus dem Unterliegen des Klägers.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Absatz 2 Nr.1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
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