Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 7 AL 92/08
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 10 AL 186/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 11 AL 42/11 B
Datum
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Zur Zulässigkeit der Berufung
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichtes Würzburg vom 27.01.2010 wird verworfen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Streitig ist die Höhe des zu bewilligenden Arbeitslosengeldes (Alg).
Der Kläger meldete sich bei der Beklagten am 27.12.2007 arbeitslos und beantragte zum 01.01.2008 die Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg). Er war seit dem 01.10.1989 bei der Fa. K. AG (K.) in A-Stadt beschäftigt gewesen. Für den Zeitraum vom 01.12.2006 bis 30.11.2007 bescheinigte die K. beitragspflichtiges Arbeitsentgelt in Höhe von 36.303,36 EUR. Am 21.12.2005 hatte der Kläger mit seinem Arbeitgeber vereinbart, dass das Arbeitsverhältnis für die Zeit vom 01.01.2006 bis 31.12.2007 in ein befristetes Altersteilzeitarbeitsverhältnis umgewandelt werde (Arbeitsphase bis 31.12.2006; Ruhephase bis 31.12.2007). In einer weiteren Arbeitsbescheinigung vom 10.03.2008 bestätigte die K., dass der Kläger auf der Grundlage der Altersteilzeitvereinbarung im Zeitraum vom 01.01.2007 bis 31.12.2007 tatsächlich ein Bruttoarbeitentgelt von 18.411,22 EUR bezogen habe.
Mit Bescheid vom 13.03.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.03.2008 bewilligte die Beklagte dem Kläger für die Zeit ab dem 01.04.2008 Alg in Höhe eines täglichen Leistungsbetrages von 23,86 EUR. Bei der Bemessung sei auf das tatsächlich im Bemessungszeitraum bezogene versicherungspflichtige Arbeitsentgelt abzustellen. Die Minderung der Arbeitszeit könne nicht nach § 130 Abs 2 Satz 1 Nr. 4 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) unberücksichtigt bleiben, denn der Kläger habe seine Arbeitszeit im Rahmen einer Altersteilzeitvereinbarung reduziert.
Mit der hiergegen zum Sozialgericht Würzburg (SG) erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, dass bei der Alg-Bewilligung seine tatsächlichen Bezüge nicht berücksichtigt worden seien. Nach seiner Berechnung betrage sein täglicher Leistungsanspruch 41,30 EUR.
Auf eine Ladung zu einer mündlichen Verhandlung am 27.01.2010 hat der Kläger mitgeteilt, dass er sich vom 26.01.2010 bis Ende April 2010 in Südamerika aufhalte. Soweit er zurückkomme, werde er sofort nach Asien weiterfliegen. Im Hinblick darauf hat das SG - mit Einverständnis der Beteiligten - die Klage ohne mündliche Verhandlung mit Urteil vom 27.01.2010 abgewiesen. Das der Alg-Bewilligung zugrunde gelegte Bemessungsentgelt sei zutreffend ermittelt, denn § 10 Abs 1 Satz 1 Altersteilzeitgesetz (ATG) finde im Falle des Klägers keine Anwendung. Das Bruttoarbeitentgelt, das ohne die Altersteilzeitvereinbarung der Bemessung des Alg-Anspruchs zu Grunde zu legen wäre, sei gemäß § 10 Abs 1 Satz 2 ATG allenfalls solange zu berücksichtigen gewesen, wie der Kläger noch keine Altersrente (mit Abschlägen) in Anspruch nehmen konnte. Das Urteil ist ausweislich der Postzustellungsurkunde vom 08.04.2010 an diesem Tag in dem zur Wohnung des Klägers gehörenden Briefkasten eingelegt worden, nachdem der Versuch einer persönlichen Übergabe erfolglos geblieben war.
Der Kläger hat am 02.07.2010 (Eingang beim SG) Berufung gegen das Urteil eingelegt. In seiner Berufungsschrift vom 01.07.2010 hat er angegeben, "gerade" aus Südamerika zurückgekommen zu sein. Früher habe er nicht reagieren können. Auf gerichtlichen Hinweis hat er mitgeteilt, dass sich seine Anwesenheit in Deutschland aus den Ein- und Ausreisestempeln in seinem Reisepass ergeben würde. Belege hierzu hat er nicht vorgelegt.
Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichtes Würzburg vom 27.01.2010 aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom 13.03.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.03.2008 abzuändern und die Beklagte zu verpflichten, an ihn einen täglichen Leistungssatz von 41,30 EUR zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 27.01.2010 - S 7 AL 92/08 - als unzulässig zu verwerfen.
Die Berufung sei wegen des Versäumens der Berufungsfrist unzulässig. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand seien nicht erkennbar.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes wird auf die beigezogene Akte der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die Berufung ist als unzulässig zu verwerfen, denn sie wurde nicht fristgerecht eingelegt (§ 158 Sozialgerichtsgesetz - SGG). Hiernach ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen, wenn sie nicht statthaft ist oder nicht in der gesetzlichen Frist oder nicht schriftlich oder nicht zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wurde. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen.
Der Kläger hat mit der Einlegung der Berufung am 02.07.2010 die Berufungsfrist von einem Monat versäumt (§ 151 Abs 1 SGG). Danach ist die Berufung bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten eingelegt wird.
Gemäß § 64 Abs 1 SGG beginnt der Lauf einer Frist grundsätzlich mit dem Tage nach der Zustellung. Nachdem das Urteil - ausweislich der Postzustellungsurkunde - am 08.04.2010 in den Briefkasten des Klägers eingelegt worden ist, wurde die Zustellung an diesem Tag bewirkt (§ 63 Abs 2 Satz 1 SGG i.V.m. § 178 Abs 1 Nr. 1, § 180 Zivilprozessordnung - ZPO -), so dass die Berufungsfrist am 09.04.2010, 0.00 Uhr, zu laufen begonnen hat. In diesem Zusammenhang gibt es auch keine Hinweise, dass die Zustellung zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt ist.
Weitergehend regelt § 64 Abs 2 SGG, dass eine nach Monaten bestimmte Frist mit Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats endet, welcher nach Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. Damit fällt das reguläre Ende der Berufungsfrist auf den 09.05.2010 (Sonntag), womit die Frist erst mit Ablauf des nächsten Werktages (§ 64 Abs 3 SGG), dem 10.05.2010 (Montag), um 24.00 Uhr endet. Der erst am 02.07.2010 beim SG eingegangen Berufungsschriftsatz ist nicht fristwahrend.
Die vom Kläger (inzident) beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nicht in Betracht. Es ist nicht glaubhaft gemacht, zu welchem Zeitpunkt der Kläger das Urteil des SG zur Kenntnis genommen hat, so dass im Ergebnis weder zu belegen ist, dass der Kläger gehindert war die Berufung fristgerecht einzulegen, noch dass der Eingang der Berufungsschrift am 02.07.2010 die Monatsfrist für den Wiedereinsetzungsantrag wahrt.
Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 67 Abs 1 SGG). Der Antrag ist binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (§ 67 Abs 2 Satz 1 SGG). Die Tatsachen zur Begründung des Antrages sollen glaubhaft gemacht werden. (§ 67 Abs 2 Satz 2 SGG).
Soweit der Kläger geltend macht, er sei im Ausland gewesen und habe unmittelbar nach seiner Rückkehr die Berufung eingelegt, kann dahinstehen, ob eine unverschuldete Fristversäumnis nicht bereits durch den Umstand ausgeschlossen ist, dass sich der Kläger mehr als fünf Monate im Ausland aufgehalten hat, ohne die Möglichkeit zu gewährleisten, das Urteil des Gerichtes, dessen Erlass beantragt und für die Zeit des Auslandsaufenthaltes angekündigt war, innerhalb der Rechtsmittelfrist zur Kenntnis nehmen zu können.
Allein mit dem Vortrag in der Berufungsschrift vom 01.07.2010, er sei "gerade" aus Südamerika zurückgekommen, und den Hinweisen auf die Stempel in seinem Reisepass hat der Kläger weder glaubhaft gemacht, an einer fristgerechten Berufungseinlegung gehindert gewesen zu sein, noch dass er weniger als einen Monat vor Eingang des Berufungsschriftsatzes am 02.07.2010 Kenntnis vom Urteil des SG vom 27.01.2010 genommen habe, so dass der Antrag vom 02.07.2010 zumindest die Monatsfrist für den Wiedereinsetzungsantrag wahren würde.
Es gibt keinen nachvollziehbaren Beleg, zu welchem Zeitpunkt der Kläger zwischen der Zustellung des Urteils am 08.04.2010 und dem Eingang der Berufung am 02.07.2010 nach Deutschland zurückgekehrt ist und das Urteil vom 27.01.2010 zur Kenntnis genommen hat.
Ein Hindernis iSd § 67 Abs 2 Satz 1 SGG, dessen Vorliegen glaubhaft zu machen ist, könnte allein darin gesehen werden, dass der Kläger aufgrund seines Auslandaufenthaltes von der Entscheidung des SG und der laufenden Rechtsmittelfrist erst mit seiner Rückkehr aus dem Ausland erfahren hat und solange an der Einlegung der Berufung gehindert war. Vorliegend fehlt es jedoch an einer Glaubhaftmachung, ab welchem Zeitpunkt der Kläger nicht mehr gehindert war, gegen das Urteil vom 27.01.2010 vorzugehen.
Der Kläger hat trotz gerichtlicher Hinweise das Datum seiner Einreise nach Deutschland im Zeitraum zwischen der Zustellung des Urteils (09.04.2010) und dem Eingang der Berufung (02.07.2010) weder genannt noch einen nachvollziehbaren Beleg dafür vorgelegt. Allein der Hinweis auf die Ein- und Ausreisestempel in seinem Reisepass ist völlig unzureichend, wenn dieser Reisepass - wie hier - nicht zumindest in Kopie vorgelegt wird. Allein die mit dem Berufungsschriftsatz in den Raum gestellte Behauptung des Klägers, er sei "gerade" und damit innerhalb der Monatsfrist, in der Wiedereinsetzung zu beantragen ist (§ 67 Abs 1 Satz 1 SGG), nach Deutschland zurückgekehrt, ist anhand des Begriffes "gerade" weder nachvollziehbar noch nach den Gesamtumständen glaubhaft. Der Kläger selbst hat gegenüber dem SG angekündigt, er werde Ende April 2010 nach Deutschland zurückkehren und möglicherweise nach Asien fliegen. Insoweit stehen diese Angaben einer glaubhaften Behauptung des Klägers entgegen, er sei "gerade" d.h. in einem zeitlich unmittelbaren Zusammenhang mit dem Verfassen der Berufungsschrift nach Deutschland zurückgekehrt. Nachdem der Kläger trotz mehrfacher deutlicher Hinweise keine Veranlassung gesehen hat, zweckdienliche Angaben zu machen, ist eine weitere Aufklärung des Sachverhaltes von Amts wegen nicht geboten. Unter Beachtung dieser Umstände gibt es daher keinen Hinweis, dass der Kläger gehindert war, die Berufung fristgerecht einzulegen. Daher ist in der Folge auch nicht nachvollziehbar, dass mit der Berufung vom 02.07.2010 - soweit der Kläger an einer fristgerechten Berufung gehindert gewesen wäre - die Monatsfrist für die Wiedereinsetzung gewahrt würde.
Im Ergebnis ist die Berufung des Kläger daher als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG und folgt aus dem Unterliegen des Klägers.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Absatz 2 Nr.1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Streitig ist die Höhe des zu bewilligenden Arbeitslosengeldes (Alg).
Der Kläger meldete sich bei der Beklagten am 27.12.2007 arbeitslos und beantragte zum 01.01.2008 die Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg). Er war seit dem 01.10.1989 bei der Fa. K. AG (K.) in A-Stadt beschäftigt gewesen. Für den Zeitraum vom 01.12.2006 bis 30.11.2007 bescheinigte die K. beitragspflichtiges Arbeitsentgelt in Höhe von 36.303,36 EUR. Am 21.12.2005 hatte der Kläger mit seinem Arbeitgeber vereinbart, dass das Arbeitsverhältnis für die Zeit vom 01.01.2006 bis 31.12.2007 in ein befristetes Altersteilzeitarbeitsverhältnis umgewandelt werde (Arbeitsphase bis 31.12.2006; Ruhephase bis 31.12.2007). In einer weiteren Arbeitsbescheinigung vom 10.03.2008 bestätigte die K., dass der Kläger auf der Grundlage der Altersteilzeitvereinbarung im Zeitraum vom 01.01.2007 bis 31.12.2007 tatsächlich ein Bruttoarbeitentgelt von 18.411,22 EUR bezogen habe.
Mit Bescheid vom 13.03.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.03.2008 bewilligte die Beklagte dem Kläger für die Zeit ab dem 01.04.2008 Alg in Höhe eines täglichen Leistungsbetrages von 23,86 EUR. Bei der Bemessung sei auf das tatsächlich im Bemessungszeitraum bezogene versicherungspflichtige Arbeitsentgelt abzustellen. Die Minderung der Arbeitszeit könne nicht nach § 130 Abs 2 Satz 1 Nr. 4 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) unberücksichtigt bleiben, denn der Kläger habe seine Arbeitszeit im Rahmen einer Altersteilzeitvereinbarung reduziert.
Mit der hiergegen zum Sozialgericht Würzburg (SG) erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, dass bei der Alg-Bewilligung seine tatsächlichen Bezüge nicht berücksichtigt worden seien. Nach seiner Berechnung betrage sein täglicher Leistungsanspruch 41,30 EUR.
Auf eine Ladung zu einer mündlichen Verhandlung am 27.01.2010 hat der Kläger mitgeteilt, dass er sich vom 26.01.2010 bis Ende April 2010 in Südamerika aufhalte. Soweit er zurückkomme, werde er sofort nach Asien weiterfliegen. Im Hinblick darauf hat das SG - mit Einverständnis der Beteiligten - die Klage ohne mündliche Verhandlung mit Urteil vom 27.01.2010 abgewiesen. Das der Alg-Bewilligung zugrunde gelegte Bemessungsentgelt sei zutreffend ermittelt, denn § 10 Abs 1 Satz 1 Altersteilzeitgesetz (ATG) finde im Falle des Klägers keine Anwendung. Das Bruttoarbeitentgelt, das ohne die Altersteilzeitvereinbarung der Bemessung des Alg-Anspruchs zu Grunde zu legen wäre, sei gemäß § 10 Abs 1 Satz 2 ATG allenfalls solange zu berücksichtigen gewesen, wie der Kläger noch keine Altersrente (mit Abschlägen) in Anspruch nehmen konnte. Das Urteil ist ausweislich der Postzustellungsurkunde vom 08.04.2010 an diesem Tag in dem zur Wohnung des Klägers gehörenden Briefkasten eingelegt worden, nachdem der Versuch einer persönlichen Übergabe erfolglos geblieben war.
Der Kläger hat am 02.07.2010 (Eingang beim SG) Berufung gegen das Urteil eingelegt. In seiner Berufungsschrift vom 01.07.2010 hat er angegeben, "gerade" aus Südamerika zurückgekommen zu sein. Früher habe er nicht reagieren können. Auf gerichtlichen Hinweis hat er mitgeteilt, dass sich seine Anwesenheit in Deutschland aus den Ein- und Ausreisestempeln in seinem Reisepass ergeben würde. Belege hierzu hat er nicht vorgelegt.
Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichtes Würzburg vom 27.01.2010 aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom 13.03.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.03.2008 abzuändern und die Beklagte zu verpflichten, an ihn einen täglichen Leistungssatz von 41,30 EUR zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 27.01.2010 - S 7 AL 92/08 - als unzulässig zu verwerfen.
Die Berufung sei wegen des Versäumens der Berufungsfrist unzulässig. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand seien nicht erkennbar.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes wird auf die beigezogene Akte der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die Berufung ist als unzulässig zu verwerfen, denn sie wurde nicht fristgerecht eingelegt (§ 158 Sozialgerichtsgesetz - SGG). Hiernach ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen, wenn sie nicht statthaft ist oder nicht in der gesetzlichen Frist oder nicht schriftlich oder nicht zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wurde. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen.
Der Kläger hat mit der Einlegung der Berufung am 02.07.2010 die Berufungsfrist von einem Monat versäumt (§ 151 Abs 1 SGG). Danach ist die Berufung bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten eingelegt wird.
Gemäß § 64 Abs 1 SGG beginnt der Lauf einer Frist grundsätzlich mit dem Tage nach der Zustellung. Nachdem das Urteil - ausweislich der Postzustellungsurkunde - am 08.04.2010 in den Briefkasten des Klägers eingelegt worden ist, wurde die Zustellung an diesem Tag bewirkt (§ 63 Abs 2 Satz 1 SGG i.V.m. § 178 Abs 1 Nr. 1, § 180 Zivilprozessordnung - ZPO -), so dass die Berufungsfrist am 09.04.2010, 0.00 Uhr, zu laufen begonnen hat. In diesem Zusammenhang gibt es auch keine Hinweise, dass die Zustellung zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt ist.
Weitergehend regelt § 64 Abs 2 SGG, dass eine nach Monaten bestimmte Frist mit Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats endet, welcher nach Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. Damit fällt das reguläre Ende der Berufungsfrist auf den 09.05.2010 (Sonntag), womit die Frist erst mit Ablauf des nächsten Werktages (§ 64 Abs 3 SGG), dem 10.05.2010 (Montag), um 24.00 Uhr endet. Der erst am 02.07.2010 beim SG eingegangen Berufungsschriftsatz ist nicht fristwahrend.
Die vom Kläger (inzident) beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nicht in Betracht. Es ist nicht glaubhaft gemacht, zu welchem Zeitpunkt der Kläger das Urteil des SG zur Kenntnis genommen hat, so dass im Ergebnis weder zu belegen ist, dass der Kläger gehindert war die Berufung fristgerecht einzulegen, noch dass der Eingang der Berufungsschrift am 02.07.2010 die Monatsfrist für den Wiedereinsetzungsantrag wahrt.
Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 67 Abs 1 SGG). Der Antrag ist binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (§ 67 Abs 2 Satz 1 SGG). Die Tatsachen zur Begründung des Antrages sollen glaubhaft gemacht werden. (§ 67 Abs 2 Satz 2 SGG).
Soweit der Kläger geltend macht, er sei im Ausland gewesen und habe unmittelbar nach seiner Rückkehr die Berufung eingelegt, kann dahinstehen, ob eine unverschuldete Fristversäumnis nicht bereits durch den Umstand ausgeschlossen ist, dass sich der Kläger mehr als fünf Monate im Ausland aufgehalten hat, ohne die Möglichkeit zu gewährleisten, das Urteil des Gerichtes, dessen Erlass beantragt und für die Zeit des Auslandsaufenthaltes angekündigt war, innerhalb der Rechtsmittelfrist zur Kenntnis nehmen zu können.
Allein mit dem Vortrag in der Berufungsschrift vom 01.07.2010, er sei "gerade" aus Südamerika zurückgekommen, und den Hinweisen auf die Stempel in seinem Reisepass hat der Kläger weder glaubhaft gemacht, an einer fristgerechten Berufungseinlegung gehindert gewesen zu sein, noch dass er weniger als einen Monat vor Eingang des Berufungsschriftsatzes am 02.07.2010 Kenntnis vom Urteil des SG vom 27.01.2010 genommen habe, so dass der Antrag vom 02.07.2010 zumindest die Monatsfrist für den Wiedereinsetzungsantrag wahren würde.
Es gibt keinen nachvollziehbaren Beleg, zu welchem Zeitpunkt der Kläger zwischen der Zustellung des Urteils am 08.04.2010 und dem Eingang der Berufung am 02.07.2010 nach Deutschland zurückgekehrt ist und das Urteil vom 27.01.2010 zur Kenntnis genommen hat.
Ein Hindernis iSd § 67 Abs 2 Satz 1 SGG, dessen Vorliegen glaubhaft zu machen ist, könnte allein darin gesehen werden, dass der Kläger aufgrund seines Auslandaufenthaltes von der Entscheidung des SG und der laufenden Rechtsmittelfrist erst mit seiner Rückkehr aus dem Ausland erfahren hat und solange an der Einlegung der Berufung gehindert war. Vorliegend fehlt es jedoch an einer Glaubhaftmachung, ab welchem Zeitpunkt der Kläger nicht mehr gehindert war, gegen das Urteil vom 27.01.2010 vorzugehen.
Der Kläger hat trotz gerichtlicher Hinweise das Datum seiner Einreise nach Deutschland im Zeitraum zwischen der Zustellung des Urteils (09.04.2010) und dem Eingang der Berufung (02.07.2010) weder genannt noch einen nachvollziehbaren Beleg dafür vorgelegt. Allein der Hinweis auf die Ein- und Ausreisestempel in seinem Reisepass ist völlig unzureichend, wenn dieser Reisepass - wie hier - nicht zumindest in Kopie vorgelegt wird. Allein die mit dem Berufungsschriftsatz in den Raum gestellte Behauptung des Klägers, er sei "gerade" und damit innerhalb der Monatsfrist, in der Wiedereinsetzung zu beantragen ist (§ 67 Abs 1 Satz 1 SGG), nach Deutschland zurückgekehrt, ist anhand des Begriffes "gerade" weder nachvollziehbar noch nach den Gesamtumständen glaubhaft. Der Kläger selbst hat gegenüber dem SG angekündigt, er werde Ende April 2010 nach Deutschland zurückkehren und möglicherweise nach Asien fliegen. Insoweit stehen diese Angaben einer glaubhaften Behauptung des Klägers entgegen, er sei "gerade" d.h. in einem zeitlich unmittelbaren Zusammenhang mit dem Verfassen der Berufungsschrift nach Deutschland zurückgekehrt. Nachdem der Kläger trotz mehrfacher deutlicher Hinweise keine Veranlassung gesehen hat, zweckdienliche Angaben zu machen, ist eine weitere Aufklärung des Sachverhaltes von Amts wegen nicht geboten. Unter Beachtung dieser Umstände gibt es daher keinen Hinweis, dass der Kläger gehindert war, die Berufung fristgerecht einzulegen. Daher ist in der Folge auch nicht nachvollziehbar, dass mit der Berufung vom 02.07.2010 - soweit der Kläger an einer fristgerechten Berufung gehindert gewesen wäre - die Monatsfrist für die Wiedereinsetzung gewahrt würde.
Im Ergebnis ist die Berufung des Kläger daher als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG und folgt aus dem Unterliegen des Klägers.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Absatz 2 Nr.1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
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