L 11 AS 933/10 NZB

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 9 AS 397/10
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 933/10 NZB
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Zul=C3=A4ssigkeit der Berufung bei unbeziffertem Klageantrag, w=
enn sich Wert des Beschwerdegegenstandes icht endg=C3=BCltig ermitteln l=C3=
=A4sst.
I. Auf die Beschwerde des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Würzburg
S 9 AS 397/10 dahingehend abgeändert, dass die Berufung zulässig ist.
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde wird als Berufung fortgeführt.






Gründe:


Im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens hat der Kläger u.a. eine höhere Regelleistung für die Zeit vom 01.04.2010 bis 30.09.2010 gefordert, wobei er die Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt hat. Im Rahmen der gegen das seine Klage abweisende Urteil des Sozialgerichts eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde hat er auf fundierte Untersuchungen hingewiesen, die einen Regelsatz in Höhe von 500,00 EUR monatlich beschreiben.

Bei einem unbezifferten Antrag muss das Gericht den Wert ermitteln (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9.Aufl., § 144 Rdnr 15a). Nachdem das Sozialgericht jedoch keinen konkreten Wert ermittelt hat, den es seiner Nichtzulassung der Berufung zugrunde legt, lässt sich vorliegend nicht endgültig nachweisen, dass die Voraussetzungen für eine Beschränkung der Berufung erfüllt sind (vgl. Leitherer aaO), so dass die Grundregel des § 143 SGG greift und die Berufung zulässig ist.

Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, nachdem über die Kosten im Rahmen des Berufungsverfahrens zu entscheiden ist.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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