L 7 AS 954/10 B ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 8 AS 914/10 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 954/10 B ER
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Ein Zusatz „unter Vorbehalt und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ hat auf einem Leistungsantrag nichts zu suchen. Rechtspflichten ergeben sich zum Beispiel aus § 60 ff SGB I. Ein genereller Vorbehalt hinsichtlich leistungerheblicher Angaben entzieht der Behörde die Entscheidungsgrundlage.
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 4. November 2010 wird als unzulässig verworfen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.



Gründe:


I.

Die 1983 geborene Antragstellerin bezieht zusammen mit ihrem im März 2008 geborenen Sohn seit Jahren Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) von der Antragsgegnerin.

Am 12.10.2010 stellte die Antragstellerin beim Sozialgericht Regensburg einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz. Die Antragsgegnerin solle verpflichtet werden, den bereits zwei mal eingereichten Antrag ordnungsgemäß zu bearbeiten. Vorgelegt wurde ein Antrag auf Weiterbewilligung vom 27.09.2010 für die Zeit ab 01.11.2010, der von der Antragstellerin "unter Vorbehalt und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" unterzeichnet wurde.

Die Antragsgegnerin teilte dem Gericht mit, dass sie - entgegen einem vorherigen Schreiben vom 08.10.2010 - bereit sei, über den Antrag zu entscheiden. Die Antragstellerin teilte auf Anfrage des Sozialgerichts mit, dass sie mit einer Erledigtenklärung einverstanden sei, wenn die Antragsgegnerin 12,- Euro an Verfahrenskosten übernehmen würde. Mit Bescheid vom 26.10.2010 bewilligte die Antragsgegnerin die Leistungen von 01.11.2010 bis 30.04.2011.

Mit Beschluss vom 04.11.210 lehnte das Sozialgericht den Antrag auf Erlass einer einstelligen Anordnung ab. Das Rechtsschutzziel der Antragsbearbeitung sei erreicht. Der Beschluss wurde laut PZU am 16.11.2010 zugestellt.

Am 16.12.2010 hat der Bevollmächtigte der Antragstellerin Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts eingelegt. Eine Begründung erfolgte nicht. Ein Antrag wurde nicht gestellt.

Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

II.

Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen. Es ist kein Rechtsschutzinteresse zu erkennen. Das Beschwerdegericht ist schon nicht in der Lage, der Beschwerde einen sinnvollen Antrag beizumessen. Im erstinstanzlichen Eilverfahren begehrte die Antragstellerin die Bearbeitung ihres Weiterbewilligungsantrags ohne ein konkretes Leistungsbegehren. Dies richtete sich offensichtlich gegen die mit Schreiben vom 08.10.2010 geäußerte Kritik an dem lediglich mit Vorbehalt unterzeichneten Antrag und die Aufforderung, den Antrag ohne diesen Zusatz erneut einzureichen.

An dieser Stelle ist anzumerken, dass der Zusatz "unter Vorbehalt und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" auf einem Leistungsantrag nichts zu suchen hat. Rechtspflichten entstehen schon durch Gesetz, insbesondere die Mitwirkungspflichten eines Antragstellers nach § 60 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I). Wenn die Antragstellerin mit dem Zusatz dagegen ausdrücken will, dass sie sich von ihren eigenen leistungserheblichen Angaben distanziert ("unter Vorbehalt"), dann fehlt es an einer Entscheidungsgrundlage für die begehrte Leistung. Wie dem auch sei - bereits vor Erlass des sozialgerichtlichen Beschlusses ist die Weiterbewilligung erfolgt. Es ist, abgesehen von 12,- Euro Verfahrenskosten, nicht erkennbar, was die Antragstellerin noch begehrt. Eine Kostenentscheidung ist allein jedoch nicht beschwerdefähig, § 172 Abs. 3 Nr. 3 SGG. Außerdem hat die Antragstellerin durch den sinnfreien Zusatz auf dem Antrag das Eilverfahren verursacht, so dass ihr schon deswegen keine außergerichtlichen Kosten zustehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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