L 10 AL 321/10 NZB

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 7 AL 281/08
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 10 AL 321/10 NZB
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Nichtzulassung der Berufung mangels Vorliegen entsprechender Gründe
I. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 10.11.2010 - S 7 AL 281/08 - wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.



Gründe:

I.
Streitig ist der Eintritt einer Sperrzeit vom 30.07.2008 bis 03.08.2008.
Die Klägerin bezog seit 01.04.2008 Arbeitslosengeld. Am 14.04.2008 nahm sie eine befristete Beschäftigung auf, die am 29.07.2008 endete. Ab 04.08.2008 war die Klägerin erneut arbeitstätig.
Laut Auskunft ihres Arbeitgebers war der vom 14.04.2008 bis 29.07.2008 bestehende Arbeitsvertrag am 11.04.2008 zunächst für die Zeit vom 11.04.2008 bis 18.07.2008 geschlossen worden; die Verlängerung bis zum 29.07.2008 sei am 02.07.2008 erfolgt. Laut Vermerk der Beklagten meldete die Klägerin am 23.04.2008 die Aufnahme einer bis 18.07.2008 befristeten Tätigkeit.
Nach Anhörung teilte die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 20.08.2008 den Eintritt einer Sperrzeit wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung vom 30.07.2008 bis 05.08.2008 mit. Wegen der anschließenden Aufnahme einer Beschäftigung werde auch nach Ablauf der Sperrzeit kein Arbeitslosengeld gezahlt. Den Widerspruch dagegen begründete die Klägerin damit, vom 19.07.2008 bis 29.07.2008 habe sie Urlaub gehabt. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28.08.2008 zurück. Die Verlängerung sei ohne Bedeutung und die Klägerin hätte aus früheren Zeiten des Arbeitslosengeldbezuges von der Notwendigkeit einer rechtzeitigen Arbeitsuchendmeldung gewusst bzw. wissen müssen.
Dagegen hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Würzburg (SG) erhoben. Sie habe ca. eine Woche vor dem 23.08.2008 der Beklagten die Annahme des Arbeitsvertrages vom 11.04.2008 mitgeteilt. Diese könne der Zeuge E. bestätigen. Das SG hat den genannten Zeugen in der mündlichen Verhandlung vom 10.11.2010 vernommen und die Klage mit Urteil vom 10.11.2010 abgewiesen. Eine Sperrzeit sei eingetreten, denn die Klägerin habe sich nicht rechtzeitig arbeitsuchend gemäß §§ 37b, 144 Abs 1 Satz 1 Nr 7 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) gemeldet. Der Arbeitsvertrag vom 11.04.2008 sei bis 18.07.2008 befristet gewesen, die Verlängerung sei erst am 02.07.2008 vereinbart worden, so dass sich die Klägerin vor dem 18.04.2008 erneut hätte arbeitsuchend melden müssen. Der Zeuge sei unglaubwürdig und unsicher hinsichtlich des Datums und des Gesprächspartners der Klägerin. Die Verpflichtung zur Arbeitsuchendmeldung sei ihr bekannt gewesen. Die Berufung hat das SG nicht zugelassen.
Dagegen hat die Klägerin Nichtzulassungsbeschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Die mündliche Verhandlung habe erst zwei Jahre nach Erhebung der Klage stattgefunden, so dass ihre Erinnerung verblasst sei. Sie habe auch Konzentrationsschwierigkeiten. Das Arbeitsverhältnis sei vorhersehbar bis zum 29.07.2008 verlängert worden. Der Zeuge sei nicht zu allen wesentlichen Punkten befragt worden. Er hätte sich nach Ende der Befragung noch einbringen wollen, dies sei ihm verwehrt worden. Die Meldung am 23.04.2008 sei rechtzeitig gewesen. Die Sperre stelle eine reine Schikane dar.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Akte der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

II.
Die fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 145 Abs 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, sachlich aber nicht begründet. Es gibt keinen Grund, die gemäß § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG wegen des Wertes des Beschwerdegegenstandes ausgeschlossene Berufung zuzulassen. Der Beschwerdewert wird nicht erreicht. Auch sind nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen (§ 144 Abs 1 Satz 2 SGG).

Nach § 144 Abs 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtsache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr 3).

Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage abstrakter Art aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern, wobei ein Individualinteresse nicht genügt (Leitherer in Meyer-Ladwig/Keller/Lei-
therer, SGG, 9.Aufl, § 144 Rdnr 28). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, die sich nach der Gesetzeslage und dem Stand der Rechtsprechung und Literatur nicht ohne Weiteres beantworten lässt. Nicht klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn die Antwort auf sie so gut wie unbestritten ist (BSG SozR 1500 § 160 Nr 17) oder praktisch von vornherein außer Zweifel steht (BSG SozR 1500 § 160a Nr 4).
Das SG ist von der Kenntnis der Klägerin über die Verpflichtung zur frühzeitigen Arbeitsuchendmeldung ausgegangen. Die inhaltliche Richtigkeit dieser Annahme ist im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde ebenso wenig zu prüfen wie die inhaltliche Richtigkeit des Urteils selbst.
Es handelt sich im vorliegenden Rechtstreit - und allein dies ist zu prüfen - weder um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, noch ist das SG - bewusst - von einer obergerichtlichen Rechtsprechung abgewichen. Verfahrensfehler liegen nicht vor. Zwar macht die Klägerin geltend, der Zeuge sei zu wesentlichen Punkten nicht gehört worden und hätte sich nach Ende der Befragung nicht weiter einbringen können. Ihr eigenes Erinnerungsvermögen sei verblasst. Ein Verstoß gegen eine Verfahrensvorschrift ist darin jedoch nicht zu erkennen. Im Rahmen der Beweisaufnahme hätte sie dem Zeugen Fragen stellen können. Dass ihr dies verwehrt worden sei, gibt sie nicht an. Nach Abschluss der Zeugeneinvernahme hat der Zeuge kein Recht, sich weiter einzubringen. Ein Verfahrensfehler ist nicht zu erkennen.
Nach alledem war die Beschwerde mit der Folge zurückzuweisen, dass das Urteil des SG gemäß § 145 Abs 4 Satz 4 SGG rechtskräftig ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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