L 11 AS 107/11 B

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 6 AS 1262/10
Datum
-
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 107/11 B
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Untätigkeitsbeschwerde ist unzulässig mangels Rechtsgrundlage
I. Die Untätigkeitsbeschwerde vom 08.02.2011 wird verworfen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.



Gründe:


I.

Der Beschwerdeführer hat am 04.08.2010 Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) wegen der Erstattung von Kosten für Bewerbungen erhoben. Für sein Schreiben an das SG vom 02.01.2011 hat er vom SG eine Eingangsbestätigung innerhalb von 14 Tagen gefordert. Das SG hat sein Schreiben mit Schriftsatz vom 15.02.2011 inhaltlich beantwortet.

Am 08.02.2011 hat der Beschwerdeführer Untätigkeitsklage gegen das SG zum Bayer. Landessozialgericht erhoben.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Akte des SG S 6 AS 1262/10 Bezug genommen.

II.

Die "Untätigkeitsklage" gegen das SG ist als Untätigkeitsbeschwerde auszulegen. Sie ist unzulässig, denn sie ist nicht statthaft. Das Sozialgerichtsgesetz (SGG) sieht ein solches Rechtsmittel nicht vor. Das SG hat keine Entscheidung getroffen, die mittels einer Beschwerde gemäß § 172 ff SGG anfechtbar wäre. Eine Rechtsfortbildung dahingehend, eine außerordentliche Beschwerde zuzulassen, ist mit dem Gebot der Rechtsmittelklarheit nicht vereinbar. Ein Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren ist bisher nicht in Kraft getreten (vgl. zum Ganzen mwN u.a. LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 10.12.2010 - L 12 AR 30/10 -, Beschluss vom 06.12.2010 -
L 19 AS 1995/10 B ER; LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 30.06.2010 -
L 13 SB 49/10 B - veröffentlicht jeweils in juris).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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