L 11 AS 36/11 NZB

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 8 AS 1128/10
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 36/11 NZB
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Nichtzulassung der Berufung mangels Vorliegens von Zulassungsgründen
I. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des
Sozialgerichts Nürnberg vom 10.10.2010 - S 8 AS 1128/10 - wird zurück-
gewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.



Gründe:

I.
Streitig ist die Übernahme von Aufwendungen der Kläger für ihr Eigenheim im Jahr 2009 in Höhe von 314,01 EUR
Am 08.12.2009 beantragten die Kläger, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) beziehen, die Übernahme von im Jahr 2009 entstandenen Aufwendungen für ihr Eigenheim in Höhe von 314,01 EUR. Die Aufwendungen dienten der Erhaltung ihres Hauses. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 01.06.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.06.2010 ab.
Dagegen haben die Kläger Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben. Bisher habe man immer erst nachträglich diese Leistung beantragt, über die Notwendigkeit einer vorherigen Antragstellung sei man erst mit Schreiben des Beklagten vom 16.12.2009 informiert worden. Für 2008 hätten sie die Unkosten erstattet erhalten. Das SG hat die Klage mit Urteil vom 14.10.2010 abgewiesen. Die geltend gemachten Aufwendungen stellten überwiegend einen Ersatz für Verschleißteile dar, die auch ein Mieter selbst zu tragen habe. Aufwendungen für Schönheits- und Kleinreparaturen seien nicht zu ersetzen. Im Übrigen sei zum Teil die Dringlichkeit der Erhaltungsaufwendungen nicht nachgewiesen. Die Reparatur des Rollos und der Heizungsanlage insgesamt sei bereits bewilligt worden. Die Berufung hat das SG nicht zugelassen.
Zur Begründung der dagegen zum Bayer. Landessozialgericht erhobenen Nichtzulassungsbeschwerde haben die Kläger vorgetragen, bis 2008 seien zumindest zum Teil die angefallenen Kosten übernommen worden. Für 2009 sei die Übernahme ohne Begründung abgelehnt worden. Ihr Vertrauen müsse jedoch geschützt werden. Kleinere Schönheitsreparaturen und Ausbesserungsarbeiten gehörten lt. der Begründung im Rahmen eines anderen Widerspruchsbescheides zudem zum Erhaltungsaufwand. Ohne die durchgeführten Reparaturen drohten teure Folgeschäden. Die Heizungsanlage müsse in Ordnung gehalten werden und ein defekter Wasserspülkasten müsse ausgetauscht werden. Ob Mieter diese Kosten selbst tragen müssten, richte sich nach dem jeweiligen Mietvertrag; sie seien jedoch Eigentümer, so dass der Beklagte Unterkunftskosten spare. Nach 30 Jahren seien viele Erhaltungsarbeiten angefallen. Aus Kostenersparnis würden sie die Arbeiten selbst ausführen. Der Antrag sei vor dem Hinweis auf die Notwendigkeit einer Vorabzustimmung gestellt worden, deren Rechtmäßigkeit fraglich sei. Aus Gerechtigkeitsgründen sei die Berufung zuzulassen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten des Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

II.
Die fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 145 Abs 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, sachlich aber nicht begründet. Es gibt keinen Grund, die gemäß § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG wegen des Wertes des Beschwerde-
gegenstandes ausgeschlossene Berufung zuzulassen. Der Beschwerdewert wird nicht erreicht. Auch sind nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen (§ 144 Abs 1 Satz 2 SGG).

Nach § 144 Abs 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtsache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr 3).

Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage abstrakter Art aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern, wobei ein Individualinteresse nicht genügt (Leitherer in Meyer-Ladwig/Keller/ Leitherer, SGG, 9.Aufl, § 144 Rdnr 28). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, die sich nach der Gesetzeslage und dem Stand der Rechtsprechung und Literatur nicht ohne Weiteres beantworten lässt. Nicht klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn die Antwort auf sie so gut wie unbestritten ist (BSG SozR 1500 § 160 Nr 17) oder praktisch von vornherein außer Zweifel steht (BSG SozR 1500 § 160a Nr 4).
Die Kläger machen keinerlei Zulassungsgründe geltend. Solche sind für den Senat auch nicht ersichtlich. Die Kläger halten das Urteil des SG jedoch für unzutreffend. Die Frage, ob das Urteil des SG inhaltlich zutreffend ist, ist jedoch im Rahmen des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde nicht zu prüfen.
Nach alledem war die Beschwerde mit der Folge zurückzuweisen, dass das Urteil des SG gemäß § 145 Abs 4 Satz 4 SGG rechtskräftig ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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