Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 8 AS 976/10
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 50/11 NZB
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Nichtzulassungsbeschwerde mangels Vorliegen von Zulassungsgründen erfolglos.
I. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des
Sozialgerichts Nürnberg vom 14.10.2010 - S 8 AS 976/10 - wird zurück-
gewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist die teilweise Aufhebung der Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) wegen Erzielung von höherem Einkommen durch die Klägerin zu 2. für die Zeit vom 01.11.2009 bis 31.12.2009 und die Rückforderung überzahlter Leistungen in Höhe von 222,61 bzw. 222,62 EUR von den Klägern.
Nach Erhalt einer Sonderzahlung von ihrem Arbeitgeber durch die Klägerin zu 2. hob die Beklagte mit Bescheiden vom 30.04.2010 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 14.05.2010 die Bewilligung von Alg II für die Zeit vom 01.11.2009 bis 31.12.2009 auf und forderte überzahlte Leistungen für diese Zeit in Höhe von 222,61 bzw. 222,62 EUR von den Klägern zurück.
Dagegen haben die Kläger getrennt Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben, das die Klagen verbunden hat. Das Geld sei ausgegeben und eine Rückzahlung sei unter Berücksichtigung einer zeitgleich erfolgten Rückforderung wegen anderer Sozialleistungen unzumutbar. Der Kläger zu 1. habe kein Einkommen erzielt. Die Sonderzahlung sei allenfalls teilweise anzurechnen.
Das SG hat die Klagen mit Urteil vom 14.10.2010 abgewiesen und auf den Inhalt der Widerspruchsbescheide Bezug genommen. Die Sonderzahlung sei als Einkommen anzusehen und auf 3 Monate aufzuteilen. Der Anlass für diese Sonderzahlung sei ohne Bedeutung. Die Aufhebung und Rückforderung für die Zeit von November bis Dezember 2009 sei wegen der Erzielung von Einkommen rechtmäßig. Die Berufung hat das SG nicht zugelassen.
Zur Begründung der dagegen zum Bayer. Landessozialgericht erhobenen Nichtzulassungsbeschwerde haben die Kläger vorgetragen, die Sonderzahlung habe 750,66 EUR betragen, so dass die Berufung zulässig sei. Im Übrigen sei die Berufung auch in Zusammenschau mit weiteren Verfahren wegen der Rückforderung von Alg II aufgrund von Sonderzahlungen als zulässig anzusehen. Das SG habe Berechnung und Begründung des Beklagten ungeprüft übernommen, das Geld sei bereits ausgegeben, die Rückforderung sei überraschend gekommen. Bei der Anrechnung von Sozialleistungen handle es sich um eine grundsätzliche Entscheidung. Zum Teil könnten sie das Urteil nicht verstehen. Vor einer Rückforderung müssten sie zunächst ihre anderen Schulden begleichen, allerdings hätten sie auch hohe Ausgaben. Im Übrigen habe nicht der Kläger zu 1. die Sonderzahlung erhalten. Die Berufung sei aus Gerechtigkeitsgründen zuzulassen. Das Urteil sei erst nach 3 Monaten zugestellt worden.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten des Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 145 Abs 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, sachlich aber nicht begründet. Es gibt keinen Grund, die gemäß § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG wegen des Wertes des Beschwerde-
gegenstandes ausgeschlossene Berufung zuzulassen. Der Beschwerdewert wird nicht erreicht. Auch sind nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen (§ 144 Abs 1 Satz 2 SGG).
Vorliegender Rechtsstreit ist nicht mit dem Verfahren S 8 AS 1106/10 durch das SG verbunden worden. Die Streitgegenstände sind daher nicht zusammenzurechnen. Zur Berechnung des Wertes des Beschwerdegegenstandes ist nicht auf die Höhe der Sonderzahlung, sondern auf den Umfang der Aufhebung und Rückforderung abzustellen. Der Wert von 750,00 EUR wird daher nicht überschritten.
Nach § 144 Abs 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtsache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr 3).
Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage abstrakter Art aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern, wobei ein Individualinteresse nicht genügt (Leitherer in Meyer-Ladwig/Keller/ Leitherer, SGG, 9.Aufl, § 144 Rdnr 28). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, die sich nach der Gesetzeslage und dem Stand der Rechtsprechung und Literatur nicht ohne Weiteres beantworten lässt. Nicht klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn die Antwort auf sie so gut wie unbestritten ist (BSG SozR 1500 § 160 Nr 17) oder praktisch von vornherein außer Zweifel steht (BSG SozR 1500 § 160a Nr 4).
Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nicht zu erkennen. Die Sonderzahlungen sind als Einkommen anzusehen und auf mehrere Monate aufzuteilen (§ 2 Abs 4 Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen bei Alg II/Sozialgeld -Alg II/Sozialgeld-VO-). Diese Rechtsfrage ist damit geklärt.
Eine Abweichung von obergerichtlicher Rechtsprechung machen die Kläger nicht geltend.
Als Verfahrensmangel wird von ihnen allein die Absetzung des Urteils erst nach 3 Monaten angesprochen. Gemäß § 134 Abs 2 SGG iVm der Rechtsprechung hierzu wird dies jedoch erst bedeutsam, wenn Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht binnen 5 Monaten nach der Verkündung schriftlich niedergelegt, von dem Richter besonders unterschrieben und der Geschäftsstelle übergeben worden sind (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9.Aufl, § 134 Rdnr 4).
Im Übrigen sind die Kläger mit dem Inhalt und Ergebnis der Entscheidung nicht einverstanden. Eine inhaltliche Überprüfung der Entscheidung des SG findet jedoch im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde trotz des klägerischen Appells an die Gerechtigkeit nicht statt.
Nach alledem war die Beschwerde mit der Folge zurückzuweisen, dass das Urteil des SG gemäß § 145 Abs 4 Satz 4 SGG rechtskräftig ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Sozialgerichts Nürnberg vom 14.10.2010 - S 8 AS 976/10 - wird zurück-
gewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist die teilweise Aufhebung der Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) wegen Erzielung von höherem Einkommen durch die Klägerin zu 2. für die Zeit vom 01.11.2009 bis 31.12.2009 und die Rückforderung überzahlter Leistungen in Höhe von 222,61 bzw. 222,62 EUR von den Klägern.
Nach Erhalt einer Sonderzahlung von ihrem Arbeitgeber durch die Klägerin zu 2. hob die Beklagte mit Bescheiden vom 30.04.2010 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 14.05.2010 die Bewilligung von Alg II für die Zeit vom 01.11.2009 bis 31.12.2009 auf und forderte überzahlte Leistungen für diese Zeit in Höhe von 222,61 bzw. 222,62 EUR von den Klägern zurück.
Dagegen haben die Kläger getrennt Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben, das die Klagen verbunden hat. Das Geld sei ausgegeben und eine Rückzahlung sei unter Berücksichtigung einer zeitgleich erfolgten Rückforderung wegen anderer Sozialleistungen unzumutbar. Der Kläger zu 1. habe kein Einkommen erzielt. Die Sonderzahlung sei allenfalls teilweise anzurechnen.
Das SG hat die Klagen mit Urteil vom 14.10.2010 abgewiesen und auf den Inhalt der Widerspruchsbescheide Bezug genommen. Die Sonderzahlung sei als Einkommen anzusehen und auf 3 Monate aufzuteilen. Der Anlass für diese Sonderzahlung sei ohne Bedeutung. Die Aufhebung und Rückforderung für die Zeit von November bis Dezember 2009 sei wegen der Erzielung von Einkommen rechtmäßig. Die Berufung hat das SG nicht zugelassen.
Zur Begründung der dagegen zum Bayer. Landessozialgericht erhobenen Nichtzulassungsbeschwerde haben die Kläger vorgetragen, die Sonderzahlung habe 750,66 EUR betragen, so dass die Berufung zulässig sei. Im Übrigen sei die Berufung auch in Zusammenschau mit weiteren Verfahren wegen der Rückforderung von Alg II aufgrund von Sonderzahlungen als zulässig anzusehen. Das SG habe Berechnung und Begründung des Beklagten ungeprüft übernommen, das Geld sei bereits ausgegeben, die Rückforderung sei überraschend gekommen. Bei der Anrechnung von Sozialleistungen handle es sich um eine grundsätzliche Entscheidung. Zum Teil könnten sie das Urteil nicht verstehen. Vor einer Rückforderung müssten sie zunächst ihre anderen Schulden begleichen, allerdings hätten sie auch hohe Ausgaben. Im Übrigen habe nicht der Kläger zu 1. die Sonderzahlung erhalten. Die Berufung sei aus Gerechtigkeitsgründen zuzulassen. Das Urteil sei erst nach 3 Monaten zugestellt worden.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten des Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 145 Abs 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, sachlich aber nicht begründet. Es gibt keinen Grund, die gemäß § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG wegen des Wertes des Beschwerde-
gegenstandes ausgeschlossene Berufung zuzulassen. Der Beschwerdewert wird nicht erreicht. Auch sind nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen (§ 144 Abs 1 Satz 2 SGG).
Vorliegender Rechtsstreit ist nicht mit dem Verfahren S 8 AS 1106/10 durch das SG verbunden worden. Die Streitgegenstände sind daher nicht zusammenzurechnen. Zur Berechnung des Wertes des Beschwerdegegenstandes ist nicht auf die Höhe der Sonderzahlung, sondern auf den Umfang der Aufhebung und Rückforderung abzustellen. Der Wert von 750,00 EUR wird daher nicht überschritten.
Nach § 144 Abs 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtsache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr 3).
Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage abstrakter Art aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern, wobei ein Individualinteresse nicht genügt (Leitherer in Meyer-Ladwig/Keller/ Leitherer, SGG, 9.Aufl, § 144 Rdnr 28). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, die sich nach der Gesetzeslage und dem Stand der Rechtsprechung und Literatur nicht ohne Weiteres beantworten lässt. Nicht klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn die Antwort auf sie so gut wie unbestritten ist (BSG SozR 1500 § 160 Nr 17) oder praktisch von vornherein außer Zweifel steht (BSG SozR 1500 § 160a Nr 4).
Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nicht zu erkennen. Die Sonderzahlungen sind als Einkommen anzusehen und auf mehrere Monate aufzuteilen (§ 2 Abs 4 Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen bei Alg II/Sozialgeld -Alg II/Sozialgeld-VO-). Diese Rechtsfrage ist damit geklärt.
Eine Abweichung von obergerichtlicher Rechtsprechung machen die Kläger nicht geltend.
Als Verfahrensmangel wird von ihnen allein die Absetzung des Urteils erst nach 3 Monaten angesprochen. Gemäß § 134 Abs 2 SGG iVm der Rechtsprechung hierzu wird dies jedoch erst bedeutsam, wenn Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht binnen 5 Monaten nach der Verkündung schriftlich niedergelegt, von dem Richter besonders unterschrieben und der Geschäftsstelle übergeben worden sind (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9.Aufl, § 134 Rdnr 4).
Im Übrigen sind die Kläger mit dem Inhalt und Ergebnis der Entscheidung nicht einverstanden. Eine inhaltliche Überprüfung der Entscheidung des SG findet jedoch im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde trotz des klägerischen Appells an die Gerechtigkeit nicht statt.
Nach alledem war die Beschwerde mit der Folge zurückzuweisen, dass das Urteil des SG gemäß § 145 Abs 4 Satz 4 SGG rechtskräftig ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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