L 11 AS 51/11 NZB

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 8 AS 980/10
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 51/11 NZB
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Nichtzulassungsbeschwerde erfolglos mangels Vorliegens von Zulassungsgründen
I. Die Beschwerde gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 14.10.2010
- S 8 AS 980/10 - wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.



Gründe:

I.
Streitig ist, ob den Klägern höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II -Alg II-) gemäß dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) wegen Vorliegens eines Sonderbedarfs aufgrund eines Härtefalls für die Zeit vom 01.01.2010 bis 30.06.2010 in Höhe von 20,00 EUR monatlich zu zahlen sind.
Den während des laufenden Leistungsbezugs gestellten Antrag vom 23.02.2010 auf höhere Leistung wegen Sonderbedarfs aufgrund eines Härtefalls lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 17.05.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.05.2010 ab.
Dagegen haben die Kläger Klage zu Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben. Es bestehe ein Sonderbedarf wegen eines Härtefalls. Aufgrund der Tätigkeit der Klägerin zu 2. im Rahmen der Altersteilzeit erhalte sie 125,00 EUR geringere Regelleistungen. Sie habe aber zusätzliche Aufwendungen ua. aufgrund einer Chemotherapie und benötige purinreduzierte Kost. Der Kläger zu 1. benötige wegen einer Erkrankung medizinische Fußpflege. Zuletzt haben die Kläger einen Sonderbedarf in Höhe von 20,00 EUR monatlich für die Zeit vom 01.01.2010 bis 30.06.2010 begehrt. Das SG hat die Klage mit Urteil vom 14.10.2010 abgewiesen. Ein atypischer Mehrbedarf im Sinne des Bundesverfassungsgerichts bzw. im Sinne des zwischenzeitlich in Kraft getretenen § 21 Abs 6 SGB II sei nicht gegeben. Die Bewilligung eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwendiger Ernährung sei zudem bereits bestandskräftig abgelehnt worden. Ein Sonderaufwand nach § 21 Abs 6 SGB II könne dann auch nicht mehr geltend gemacht werden. Durch das erzielte Einkommen haben die Kläger mehr Geld zur Verfügung. Die Berufung hat das SG nicht zugelassen.
Zur Begründung der dagegen zum Bayer. Landessozialgericht eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde haben die Kläger vorgetragen, durch die Erwerbstätigkeit der Klägerin zu 2. stünden nur 44,11 EUR mehr an Geld zur Verfügung; dabei müssten die Fahrkarten und entsprechende Kleidung für die Arbeit gekauft werden. Der Beklagte sorge für einen Verlust des Arbeitsplatzes. Durch das Urteil fühle sich die Klägerin zu 2. verhöhnt. Es gehe um insgesamt 2.000,00 EUR, so dass die Berufung zulässig sei.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten des Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

II.
Die fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 145 Abs 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, sachlich aber nicht begründet. Es gibt keinen Grund, die gemäß § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG wegen des Wertes des Beschwerde-
gegenstandes ausgeschlossene Berufung zuzulassen. Der Beschwerdewert wird nicht erreicht. Auch sind nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen (§ 144 Abs 1 Satz 2 SGG).
Streitgegenständlich sind lt. dem Klageantrag um 20,00 EUR monatlich höhere Leistungen für die Zeit vom 01.01.2010 bis 30.06.2010. Der Beschwerdewert von 750,00 EUR wird daher nicht erreicht. Nicht nachvollziehbar ist der von den Klägern angegebene Streitwert von 2.000,00 EUR.
Nach § 144 Abs 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtsache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr 3).

Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage abstrakter Art aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern, wobei ein Individualinteresse nicht genügt (Leitherer in Meyer-Ladwig/Keller/ Leitherer, SGG, 9.Aufl, § 144 Rdnr 28). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, die sich nach der Gesetzeslage und dem Stand der Rechtsprechung und Literatur nicht ohne Weiteres beantworten lässt. Nicht klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn die Antwort auf sie so gut wie unbestritten ist (BSG SozR 1500 § 160 Nr 17) oder praktisch von vornherein außer Zweifel steht (BSG SozR 1500 § 160a Nr 4).
Weder eine Abweichung von obergerichtlicher Rechtsprechung noch eine grundsätzliche Bedeutung noch ein Verfahrensfehler wird von den Klägern behauptet. Sie erklären lediglich, die begehrten Leistungen zu benötigen. Dies stellt jedoch keinen Grund für die Zulassung der Berufung dar, auch wenn die Klägerin zu 2.die Einreichung einer Petition ankündigt. Eine Verhöhnung im Rahmen der Urteilsbegründung ist ebenfalls nicht zu erkennen. Die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung des SG ist im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde allerdings nicht zu prüfen.
Nach alledem ist die Beschwerde mit der Folge zurückzuweisen, dass das Urteil des SG gemäß § 145 Abs 4 Satz 4 SGG rechtskräftig ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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