L 11 AS 52/11 NZB

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 8 AS 1106/10
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 52/11 NZB
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Nichtzulassungsbeschwerde erfolglos mangels Vorliegens von Zulassungsgründen
I. Die Beschwerde gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 14.10.2010
- S 8 AS 1106/10 - wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.



Gründe:

I.
Streitig ist die teilweise Aufhebung der Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) wegen der Erzielung höheren Einkommens durch die Klägerin zu 2. für die Zeit vom 01.04.2009 bis 30.06.2009 und die Rückforderung überzahlter Leistungen in Höhe von jeweils 220,74 EUR von der Klägerin zu 2. und dem Kläger zu 1.
Nach Erhalt einer Sonderzahlung vom Arbeitgeber durch die Klägerin zu 2. hob der Beklagte mit Bescheiden vom 30.04.2010 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 28.06.2010 die Bewilligung von Alg II für die Zeit vom 01.04.2009 bis 30.06.2009 auf und forderte überzahlte Leistungen für diese Zeit in Höhe von jeweils 220,74 EUR von den Klägern zurück.
Dagegen haben die Kläger Klage zu Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben, die das SG verbunden hat. Das Geld sei ausgegeben und eine Rückzahlung sei unter Berücksichtigung einer zeitgleich erfolgten Rückforderung wegen anderer Sozialleistungen nicht zumutbar. Die Rückforderung sei auch zu spät erfolgt. Die Jahresfrist sei bei Eingang des Erstattungsbescheides vom 30.04.2010 bereits abgelaufen gewesen. Die von der Klägerin zu 1. erhaltene Sonderzahlung sei allenfalls teilweise anzurechnen.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 14.10.2010 abgewiesen und auf den Inhalt der Widerspruchsbescheide Bezug genommen. Die Sonderzahlung sei als Einkommen anzusehen und auf 3 Monate aufzuteilen. Der Anlass für die Sonderzahlung sei ohne Bedeutung. Die Aufhebung und Rückforderung für die Zeit von April bis Juni 2009 sei wegen Erzielung von Einkommen rechtmäßig. Die Berufung hat das SG nicht zugelassen.
Zur Begründung der dagegen zum Bayer. Landessozialgericht erhobenen Nichtzulassungsbeschwerde haben die Kläger vorgetragen, die vorliegende Rückforderung sei in Zusammenhang mit dem Verfahren S 8 AS 976/10 zu sehen, so dass die Berufungssumme von 750,00 EUR erreicht werde. Das SG habe Berechnungen und Bewilligungen des Beklagten ungeprüft übernommen. Sie hätten das Geld bereits ausgegeben, die Rückforderung sei überraschend gekommen. Bei der Anrechnung der Sonderzahlung handle es sich um eine grundsätzliche Entscheidung. Zum Teil könnten sie das Urteil nicht verstehen. Vor einer Rückforderung müssten sie zunächst ihre anderen Schulden begleichen, allerdings hätten sie auch hohe Ausgaben. Im Übrigen habe nicht der Kläger zu 1. die Sonderzahlung erhalten. Die Berufung sei aus Gerechtigkeitsgründen zuzulassen. Das Urteil sei erst nach 3 Monaten zugestellt worden.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten des Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

II.
Die fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 145 Abs 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, sachlich aber nicht begründet. Es gibt keinen Grund, die gemäß § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG wegen des Wertes des Beschwerde-
gegenstandes ausgeschlossene Berufung zuzulassen. Der Beschwerdewert wird nicht erreicht. Auch sind nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen (§ 144 Abs 1 Satz 2 SGG).
Der vorliegende Rechtsstreit ist mit dem Rechtsstreit S 8 AS 976/10 vom SG nicht verbunden worden. Die Streitgegenstände sind daher nicht zusammenzurechnen. Der Wert von 750,00 EUR wird daher nicht überschritten.
Nach § 144 Abs 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtsache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr 3).

Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage abstrakter Art aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern, wobei ein Individualinteresse nicht genügt (Leitherer in Meyer-Ladwig/Keller/ Leitherer, SGG, 9.Aufl, § 144 Rdnr 28). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, die sich nach der Gesetzeslage und dem Stand der Rechtsprechung und Literatur nicht ohne Weiteres beantworten lässt. Nicht klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn die Antwort auf sie so gut wie unbestritten ist (BSG SozR 1500 § 160 Nr 17) oder praktisch von vornherein außer Zweifel steht (BSG SozR 1500 § 160a Nr 4).

Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nicht zu erkennen. Die Sonderzahlung ist als Einkommen anzusehen und auf mehrere Monate aufzuteilen (§ 2 Abs 4 Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen bei Alg II/Sozialgeld - Alg II/Sozialgeld-VO -). Diese Rechtsfrage ist somit geklärt.
Ein Abweichen von obergerichtlicher Rechtsprechung machen die Kläger nicht geltend.
Als Verfahrensmangel wird allein die Absetzung des Urteils erst nach 3 Monaten angesprochen. Gemäß § 134 Abs 2 SGG iVm mit der Rechtsprechung wird dies jedoch erst bedeutsam, wenn Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht binnen 5 Monaten nach der Verkündung schriftlich niedergelegt, von den Richtern besonders unterschrieben und der Geschäftsstelle übergeben worden sind (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9.Aufl, § 134 Rdnr 4).
Im Übrigen sind die Kläger mit dem Inhalt und dem Ergebnis der Entscheidung nicht einverstanden. Eine inhaltliche Überprüfung der Entscheidung des SG findet jedoch im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde trotz des klägerischen Appells an die Gerechtigkeit nicht statt.
Nach alledem war die Beschwerde mit der Folge zurückzuweisen, dass das Urteil des SG gemäß § 145 Abs 4 Satz 4 SGG rechtskräftig ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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