Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
16
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 48 AS 2537/10
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 AS 862/10
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Aussetzung des Rechtsstreits nur zur Nachholung des Vorverfahrens möglich, nicht wenn das Verwaltungsverfahren fehlt und der Kläger sich mit seinem Antrag erstmals an das Gericht wandte.
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 9.November 2010 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 1.7.2009 bis zum 27.9.2009 streitig.
Der 1972 geborene Kläger bezog bis zum 31.3.2009 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts von dem Beklagten. Mit einem Antrag auf Weiterbewilligung der Leistungen nach dem SGB II vom 29.6.2009, beim Beklagten am 7.7.2009 eingegangen, beantragte der Kläger erneut die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes, da sein Arbeitsverhältnis am 23.6.2009 fristlos gekündigt wurde.
Anlässlich eines persönlichen Gesprächs am 22.7.2009 wollte der Kläger seine Lohnsteuerkarte und seinen Sozialversicherungsausweis ausgehändigt bekommen. Daraufhin wurde ihm erklärt, dass er diese nur erhalten könne, wenn er eine Arbeitsstelle nachweise oder auf Leistungen verzichte.
Auf einen weiteren Leistungsantrag vom 28.9.2009 hin wurden dem Kläger ab dem 28.9.2009 Leistungen nach dem SGB II bewilligt.
Am 31.3.2010 hat der Kläger Klage zum Arbeitsgericht A-Stadt erhobenen und beantragt den Beklagten zu verurteilen, ihm für die Monate Juli, August und September 2009 Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes zu gewähren und die Mietschulden für diesen Zeitraum in Höhe von insgesamt 863,19 Euro zu übernehmen. Er habe bereits nach Erhalt der Kündigung einen Antrag beim Sozialbürgerhaus F. gestellt. Dort habe ihm der zuständige Sachbearbeiter mitgeteilt, dass erst mit Beendigung des Verfahrens vor dem Arbeitsgericht A-Stadt über etwaige Ansprüche auf Sozialleistungen entschieden werden könne. Der Rechtsstreit wurde durch Beschluss des Arbeitsgerichts A-Stadt vom 23.6.2010 an das Sozialgericht München verwiesen.
Der Beklagte hat zur Klageerwiderung ausgeführt, dass der Kläger seinen Antrag vom 7.7.2009 am 22.7.2009 zurückgenommen habe und auch ein Antrag auf ein Darlehen für Mietschulden nicht gestellt worden sei.
In der mündlichen Verhandlung am 9.11.2010 hat der Kläger erklärt, dass er seinen ursprünglichen Leistungsantrag vom 6.7.2009 zurückgenommen habe, weil ihm ein Mitarbeiter des Beklagten gesagt habe, man müsse prüfen, weshalb er seine Arbeit verloren habe. Er hat beantragt, das Verfahren so lange auszusetzen, bis der Beklagte über den Leistungsanspruch nach dem SGB II für die Zeit vom 1.7.2009 bis zum 27.9.2009 entschieden habe.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 9.11.2010 abgewiesen. Die Klage sei unzulässig, weil eine Entscheidung des Beklagten über den streitigen Anspruch nicht vorliege. Der Klageweg zum Sozialgericht sei noch nicht eröffnet. Eine Aussetzung des Verfahrens komme im Hinblick auf das Fehlen eines Ausgangsbescheides nicht in Betracht.
Der Kläger hat gegen das Urteil am 25.11.2010 Berufung zum Bayerischen Landessozialgerichts eingelegt und beantragt, die erstinstanzliche Entscheidung zu überprüfen und die Leistungen zu gewähren, damit er die Miete zahlen könne.
Der Senat hat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist den Rechtsstreit gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung im Beschlussverfahren zu entscheiden.
Der Kläger beantragt im Berufungsverfahren,
die Beklagte zu verurteilen, ihm für den Zeitraum vom 1.7.2009 bis zum 27.9.2009 Leistungen nach dem SGB II zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten des Beklagten sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat entscheidet den anhängigen Rechtsstreit durch Beschluss nach § 153 Abs. 4 SGG, weil der Berufung eine mündliche Verhandlung des Sozialgerichts vorausging, der Senat die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten wurden durch Anhörungsmitteilung darauf hingewiesen, dass eine Entscheidung durch Beschluss nach § 153 Abs. 4 SGG erfolgen wird. Ein Einverständnis des Klägers ist hierzu nicht erforderlich.
Die vom Kläger form- und fristgerecht eingelegte statthafte Berufung ist gemäß §§ 143, 151 SGG zulässig. Sie hat in der Sache aber keinen Erfolg.
Der Klage fehlt bereits das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis. Das Rechtsschutzbedürfnis ist das berechtigte Interesse daran, Rechtsschutz durch staatliche Gerichte zu erlangen. Staatlicher Rechtsschutz soll nicht missbräuchlich oder unnötig in Anspruch genommen werden. Zu prüfen ist im Rahmen des Bestehens des allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses, ob der Kläger zur Durchsetzung seines Antrags gegen den Beklagten d.h. zur Erreichung seines Klageziels, berechtigterweise staatlichen Rechtsschutzes bedarf. Ist die Hilfe der Gerichte zur Durchsetzung der Rechte des Einzelnen nicht erforderlich, fehlt das Rechtsschutzinteresse und die Klage ist unzulässig (vgl. Böttiger in Breitkreuz/Fichte, SGG, 1. Auflage 2009, § 54 Rn. 26). Das ist regelmäßig dann der Fall, wenn der mit der Klage angestrebte Erfolg auf einfachere, schnellere oder billigere Art und Weise zu erreichen ist.
Der Kläger hat eine allgemeine Leistungsklage erhoben. Dies ergibt sich durch Auslegung seines ursprünglichen Klageantrags. In diesem bringt der Kläger klar zum Ausdruck, dass er Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 1.7.2009 bis zum 27.9.2009 erhalten möchte. Eine allgemeine Leistungsklage ist jedoch nur dann statthaft, wenn ein Rechtsanspruch auf die Leistungen besteht und die Leistung durch Verwaltungsakt abgelehnt wurde. Die richtige Klageart wäre, nach Erlass eines Verwaltungsaktes und Durchführung des Widerspruchsverfahrens, eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage, da Leistungen nach dem SGB II durch Verwaltungsakt gewährt werden und nicht im Ermessen des Beklagten stehen. Allerdings ist, vor Erlass einer Verwaltungsentscheidung, die Erhebung einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage stets unzulässig (vgl. Keller in Mayer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage 2008, § 54 Rn. 39b).
Vorliegend hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung die Aussetzung des Klageverfahrens zur Nachholung des Verwaltungsverfahrens beantragt. Zugleich hat er in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht erklärt, dass er den ursprünglichen Leistungsantrag auf Anraten eines Mitarbeiters des Beklagten zurückgenommen habe. Somit kommt es nicht darauf an, dass sich aus den Verwaltungsakten des Beklagten nicht ohne weiteres ergibt, dass der Kläger seinen Leistungsantrag am 22.7.2009 zurückgenommen hat. Die Aussetzung des Rechtsstreits kommt nur zur Nachholung des Vorverfahrens, nicht aber dann in Betracht, wenn schon das Verwaltungsverfahren fehlt (vgl. Leitherer, in Mayer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage 2008, § 78 Rn. 3a). Vor Anrufung der Gerichte muss der Kläger die begehrte Leistung bei der Behörde beantragen. Dies ist nach den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht nicht erfolgt. Das Gerichtsverfahren war daher nicht zur Nachholung des Verwaltungsverfahrens auszusetzen.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht als unzulässig verworfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der Erwägung, dass die Berufung keinen Erfolg hatte (§ 193 SGG).
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 1.7.2009 bis zum 27.9.2009 streitig.
Der 1972 geborene Kläger bezog bis zum 31.3.2009 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts von dem Beklagten. Mit einem Antrag auf Weiterbewilligung der Leistungen nach dem SGB II vom 29.6.2009, beim Beklagten am 7.7.2009 eingegangen, beantragte der Kläger erneut die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes, da sein Arbeitsverhältnis am 23.6.2009 fristlos gekündigt wurde.
Anlässlich eines persönlichen Gesprächs am 22.7.2009 wollte der Kläger seine Lohnsteuerkarte und seinen Sozialversicherungsausweis ausgehändigt bekommen. Daraufhin wurde ihm erklärt, dass er diese nur erhalten könne, wenn er eine Arbeitsstelle nachweise oder auf Leistungen verzichte.
Auf einen weiteren Leistungsantrag vom 28.9.2009 hin wurden dem Kläger ab dem 28.9.2009 Leistungen nach dem SGB II bewilligt.
Am 31.3.2010 hat der Kläger Klage zum Arbeitsgericht A-Stadt erhobenen und beantragt den Beklagten zu verurteilen, ihm für die Monate Juli, August und September 2009 Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes zu gewähren und die Mietschulden für diesen Zeitraum in Höhe von insgesamt 863,19 Euro zu übernehmen. Er habe bereits nach Erhalt der Kündigung einen Antrag beim Sozialbürgerhaus F. gestellt. Dort habe ihm der zuständige Sachbearbeiter mitgeteilt, dass erst mit Beendigung des Verfahrens vor dem Arbeitsgericht A-Stadt über etwaige Ansprüche auf Sozialleistungen entschieden werden könne. Der Rechtsstreit wurde durch Beschluss des Arbeitsgerichts A-Stadt vom 23.6.2010 an das Sozialgericht München verwiesen.
Der Beklagte hat zur Klageerwiderung ausgeführt, dass der Kläger seinen Antrag vom 7.7.2009 am 22.7.2009 zurückgenommen habe und auch ein Antrag auf ein Darlehen für Mietschulden nicht gestellt worden sei.
In der mündlichen Verhandlung am 9.11.2010 hat der Kläger erklärt, dass er seinen ursprünglichen Leistungsantrag vom 6.7.2009 zurückgenommen habe, weil ihm ein Mitarbeiter des Beklagten gesagt habe, man müsse prüfen, weshalb er seine Arbeit verloren habe. Er hat beantragt, das Verfahren so lange auszusetzen, bis der Beklagte über den Leistungsanspruch nach dem SGB II für die Zeit vom 1.7.2009 bis zum 27.9.2009 entschieden habe.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 9.11.2010 abgewiesen. Die Klage sei unzulässig, weil eine Entscheidung des Beklagten über den streitigen Anspruch nicht vorliege. Der Klageweg zum Sozialgericht sei noch nicht eröffnet. Eine Aussetzung des Verfahrens komme im Hinblick auf das Fehlen eines Ausgangsbescheides nicht in Betracht.
Der Kläger hat gegen das Urteil am 25.11.2010 Berufung zum Bayerischen Landessozialgerichts eingelegt und beantragt, die erstinstanzliche Entscheidung zu überprüfen und die Leistungen zu gewähren, damit er die Miete zahlen könne.
Der Senat hat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist den Rechtsstreit gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung im Beschlussverfahren zu entscheiden.
Der Kläger beantragt im Berufungsverfahren,
die Beklagte zu verurteilen, ihm für den Zeitraum vom 1.7.2009 bis zum 27.9.2009 Leistungen nach dem SGB II zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten des Beklagten sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat entscheidet den anhängigen Rechtsstreit durch Beschluss nach § 153 Abs. 4 SGG, weil der Berufung eine mündliche Verhandlung des Sozialgerichts vorausging, der Senat die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten wurden durch Anhörungsmitteilung darauf hingewiesen, dass eine Entscheidung durch Beschluss nach § 153 Abs. 4 SGG erfolgen wird. Ein Einverständnis des Klägers ist hierzu nicht erforderlich.
Die vom Kläger form- und fristgerecht eingelegte statthafte Berufung ist gemäß §§ 143, 151 SGG zulässig. Sie hat in der Sache aber keinen Erfolg.
Der Klage fehlt bereits das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis. Das Rechtsschutzbedürfnis ist das berechtigte Interesse daran, Rechtsschutz durch staatliche Gerichte zu erlangen. Staatlicher Rechtsschutz soll nicht missbräuchlich oder unnötig in Anspruch genommen werden. Zu prüfen ist im Rahmen des Bestehens des allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses, ob der Kläger zur Durchsetzung seines Antrags gegen den Beklagten d.h. zur Erreichung seines Klageziels, berechtigterweise staatlichen Rechtsschutzes bedarf. Ist die Hilfe der Gerichte zur Durchsetzung der Rechte des Einzelnen nicht erforderlich, fehlt das Rechtsschutzinteresse und die Klage ist unzulässig (vgl. Böttiger in Breitkreuz/Fichte, SGG, 1. Auflage 2009, § 54 Rn. 26). Das ist regelmäßig dann der Fall, wenn der mit der Klage angestrebte Erfolg auf einfachere, schnellere oder billigere Art und Weise zu erreichen ist.
Der Kläger hat eine allgemeine Leistungsklage erhoben. Dies ergibt sich durch Auslegung seines ursprünglichen Klageantrags. In diesem bringt der Kläger klar zum Ausdruck, dass er Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 1.7.2009 bis zum 27.9.2009 erhalten möchte. Eine allgemeine Leistungsklage ist jedoch nur dann statthaft, wenn ein Rechtsanspruch auf die Leistungen besteht und die Leistung durch Verwaltungsakt abgelehnt wurde. Die richtige Klageart wäre, nach Erlass eines Verwaltungsaktes und Durchführung des Widerspruchsverfahrens, eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage, da Leistungen nach dem SGB II durch Verwaltungsakt gewährt werden und nicht im Ermessen des Beklagten stehen. Allerdings ist, vor Erlass einer Verwaltungsentscheidung, die Erhebung einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage stets unzulässig (vgl. Keller in Mayer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage 2008, § 54 Rn. 39b).
Vorliegend hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung die Aussetzung des Klageverfahrens zur Nachholung des Verwaltungsverfahrens beantragt. Zugleich hat er in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht erklärt, dass er den ursprünglichen Leistungsantrag auf Anraten eines Mitarbeiters des Beklagten zurückgenommen habe. Somit kommt es nicht darauf an, dass sich aus den Verwaltungsakten des Beklagten nicht ohne weiteres ergibt, dass der Kläger seinen Leistungsantrag am 22.7.2009 zurückgenommen hat. Die Aussetzung des Rechtsstreits kommt nur zur Nachholung des Vorverfahrens, nicht aber dann in Betracht, wenn schon das Verwaltungsverfahren fehlt (vgl. Leitherer, in Mayer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage 2008, § 78 Rn. 3a). Vor Anrufung der Gerichte muss der Kläger die begehrte Leistung bei der Behörde beantragen. Dies ist nach den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht nicht erfolgt. Das Gerichtsverfahren war daher nicht zur Nachholung des Verwaltungsverfahrens auszusetzen.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht als unzulässig verworfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der Erwägung, dass die Berufung keinen Erfolg hatte (§ 193 SGG).
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
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