Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 12 R 4336/07
Datum
-
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 2 R 242/11 B
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Zur fehlenden Kenntnis des Prozessbevollmächtigten bei Fragen zum tatsächlichen Geschäftsbetrieb.
2. Das Ausmaß der Ermittlungen und de Art der Maßnahme im Rahmen der Armtsermittlung steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts.
2. Das Ausmaß der Ermittlungen und de Art der Maßnahme im Rahmen der Armtsermittlung steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts.
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 10. Februar 2011 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beschwerde richtet sich gegen die Verhängung von Ordnungsgeld.
In dem Klageverfahren vor dem Sozialgericht Augsburg begehrt die Klägerin und Beschwerdeführerin (im Folgenden: Bf.) die Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 17. August 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Juli 2007, mit dem diese Gesamtsozialversicherungsbeiträge für die Zeit vom 1. Mai 2001 bis 30. April 2002 in Höhe von 54.370,57 EUR nachforderte.
Das Sozialgericht hat die Bf., die anwaltlich vertreten ist, zu einem Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage auf den 10. Februar 2011 geladen und das persönliche Erscheinen der Bf. angeordnet. Die Ladung war mit dem Hinweis versehen, dass gegen die Bf. ein Ordnungsgeld bis zu 1.000 EUR festgesetzt werden kann, falls sie ohne genügende Entschuldigung nicht erscheint. Die Ladung ist der Bf. am 14. Januar 2011 mit Zustellungsurkunde zugestellt worden.
Zum Termin am 10. Februar 2011 ist die Bf. nicht erschienen, jedoch hat der Prozessbevollmächtigte eine Vollmacht gemäß § 141 Abs. 3 Zivilprozessordnung (ZPO) vom 28. Januar 2011 vorgelegt. Der Prozessbevollmächtigte der Bf. hat ferner erklärt, dass sich die Bf. im Ausland befinde und nicht zum Termin erscheine.
Die Kammervorsitzende hat die ordnungsgemäße Ladung festgestellt und mit Beschluss wegen unentschuldigten Ausbleibens im Termin gemäß § 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 141 Abs. 3 ZPO ein Ordnungsgeld in Höhe von 300,00 EUR festgesetzt. Die Anwesenheit des Bevollmächtigten im Sinne des § 141 Abs. 3 S. 2 ZPO sei nicht ausreichend, weil die Bf. zum Ablauf in ihrer Firma hinsichtlich des Einsatzes der Promoter und der mit ihnen abgeschlossenen Verträge befragt werden sollte. Angaben zu diesen Tatsachen, die internes Firmenwissen betreffen und für die Beurteilung der Sozialversicherungspflicht wesentlich sind, könnte der Bevollmächtigte jedoch nicht geben.
Zur Begründung der hiergegen eingelegten Beschwerde hat die Bf. vorgebracht, der Prozessbevollmächtigte habe wegen fehlender Unterlagen dieselben Kenntnisse gehabt, über die auch sie verfüge. Ihr sei es nicht möglich, aus dem Gedächtnis Personen anzugeben, die für die von ihr vertriebenen Produkte werbend tätig gewesen seien. Sie könne nur wiedergeben, dass nach vorgelegten Aufträgen abgerechnet und Auszahlungen vorgenommen worden seien; an wen und in welcher Höhe könne nicht detailliert angegeben werden. Die Beklagte habe im Übrigen die gesamten Unterlagen der Staatsanwaltschaft erhalten. Wenn der Beklagten die vorliegenden Unterlagen nicht ausreichten, um eine detaillierte Bescheidbegründung abzugeben, könne sie ihr in Form der richterlichen Befragung nicht weiterhelfen. Wenn zu klärende Fragen im Raum stünden, werde gebeten, diese zu formulieren und ggf. mit entsprechenden richterlichen Hinweisen über den Prozessbevollmächtigten an sie zu richten.
II.
Die Beschwerde ist zulässig (§§ 172, 173 SGG), aber unbegründet.
Nach §§ 111, 202 SGG i.V.m. § 141 ZPO kann das persönliche Erscheinen eines Beteiligten zur mündlichen Verhandlung angeordnet werden und derjenige, der der Anordnung nicht Folge leistet, mit Ordnungsgeld wie ein im Vernehmungstermin nicht erschienener Zeuge belegt werden. Ob die Vorsitzende eine Anordnung nach § 111 SGG treffen will, steht in ihrem pflichtgemäßen Ermessen. Hält sie zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung vor der gesamten Kammer eine Erörterung und Beweiserhebung für notwendig, so kann sie hierzu das persönliche Erscheinen eines Beteiligten anordnen. Nach § 141 Abs. 1 S. 1 ZPO ist die Anordnung des persönlichen Erscheinens eines Beteiligten dann ermessensfehlerfrei, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Im sozialgerichtlichen Verfahren ist dabei der Ermessensspielraum weiter. Da das Gericht gehalten ist, in einer mündlichen Verhandlung eine Entscheidung zu treffen, bedarf es vielfach eines vorbereitenden Erörterungstermins (§ 106 Abs. 3 Nr. 7 SGG), in dem die Anwesenheit der Beteiligten notwendig ist, um die Sach- und Rechtslage zu klären und/oder zu sachdienlichen Anträgen zu gelangen. Die Anordnung des persönlichen Erscheinens der Bf. ist insofern ermessensfehlerfrei.
Da die Bf. im Erörterungstermin nicht erschienen ist, sind die Voraussetzungen des § 111 SGG i.V.m. §§ 141 Abs. 3, 380, 381 ZPO erfüllt. Eine im Sinne des § 381 Abs. 1 S. 1 ZPO rechtzeitige Entschuldigung wegen eines erst im Termin angegebenen Auslandsaufenthalts ist nicht eingegangen. Es fehlt bereits an einem rechtzeitigen Vorbringen bzw. einem Verlegungsantrag. Eine Entschuldigung ist rechtzeitig, wenn sie dem Gericht in einem Zeitpunkt zugeht, in dem die Aufhebung des Termins und die Abladung der anderen Prozessbeteiligten noch ohne Weiteres möglich ist (Thomas/Putzo, ZPO 30. Aufl., § 381 Rdnr. 2). Erfolgt die Entschuldigung nicht rechtzeitig, so unterbleibt nach § 381 Abs. 1
S. 2 ZPO die Auferlegung der Kosten und die Festsetzung eines Ordnungsmittels nur dann, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Bf. an der Verspätung der Entschuldigung kein Verschulden trifft. Vorliegend war der Grund der Nichtteilnahme an dem Gerichtstermin jedoch nicht der Auslandsaufenthalt; vielmehr wollte die Bf. ausdrücklich von der Möglichkeit der Entsendung eines bevollmächtigten Vertreters nach § 141 Abs. 3 S. 2 ZPO Gebrauch machen.
Eine Partei kann gemäß § 202 SGG in Verbindung mit § 141 Abs. 3 S. 2 ZPO auch bei Anordnung des persönlichen Erscheinens einen voll informierten, zur Abgabe aller nötigen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschluss bevollmächtigten Vertreter entsenden, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage ist. In der Regel hat die Verhängung von Ordnungsgeld zu unterbleiben, wenn eine das Verfahren abschließende Entscheidung trotz Ausbleibens des Klägers ergehen kann (Meyer-Ladewig/Keller/Leithe-
rer, SGG, 9. Aufl., § 111 Rdnr. 6 a).
Es ist anerkannt, dass als Vertreter auch der Prozessbevollmächtigte auftreten kann. Dieser muss jedoch über ausreichende Kenntnisse über die den Gegenstand des Rechtsstreits bildenden Verhältnisse verfügen (so auch Hessisches Landesarbeitsgericht, Beschluss vom 22.12.2009, Az.: 4 Ta 648/09). Der sachkundige Vertreter muss die klärungsbedürftigen Vorgänge entweder aus eigener Anschauung heraus kennen oder so umfassend informiert sein, dass er wie die Partei Auskunft geben kann (Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 07.09.2010, Az.: L 8 KR 231/09 B). Dies wird in der Regel nicht gegeben sein, wenn es um eine höchstpersönliche Kenntnis des Klägers geht (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 69. Aufl. 2011, § 141 Rdnr. 48; zum Ganzen s.a. Beschluss des Senats vom 3. März 2011, Az.: L 2 AL 57/11 B).
Um eine derartige höchstpersönliche Kenntnis geht es jedoch im vorliegenden Fall, nämlich um Fragen zum tatsächlichen Geschäftsbetrieb, insbesondere zum Einsatz als Promotor bzw. Werber. Die Kammer sah hierbei trotz Aktenlage einen Aufklärungsbedarf. Dabei ist aufgrund der bestehenden Amtsermittlungspflicht des Gerichts (§ 103 SGG) unbeachtlich, welche Schlüsse die Beklagte aus den ihr vorliegenden Unterlagen bereits hätte ziehen können. Die Amtsermittlungspflicht bezweckt eine objektive Aufklärung der Sach- und Rechtslage durch das Gericht und dient nicht dazu, einen Beteiligten durch richterliche Hinweise bei der Aufklärung zu unterstützen, wie dies offensichtlich die Bf. annimmt. Das Ausmaß der Ermittlungen steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts (BSGE 30, 192, 205); dies gilt auch für die Art der Maßnahmen. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass das Sozialgericht neben der Bewertung der Akten und Unterlagen auch eine persönliche Befragung der Bf. für erforderlich erachtet.
Es besteht insbesondere auch kein Anspruch der Bf. darauf, dass zu klärende Fragen im schriftlichen Verfahren über den Prozessbevollmächtigten an diese gestellt werden, zumal die persönliche Befragung durch die Kammervorsitzende einer Sachverhaltsaufklärung weitergehend dienen kann.
Die aus Sicht der Kammer noch offenen Fragen vermochte der Prozessbevollmächtigte nicht zu beantworten. Auch wenn nicht ausdrücklich protokolliert (§ 122 SGG i.V.m. 160 Abs. 2 ZPO; vgl. auch Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, a.a.O., Rdrn. 46) ist, welche Kenntnis der Kammer noch im Rahmen der Amtsermittlung fehlt, wird aus der Niederschrift deutlich, dass sich die Kammervorsitzende um eine vollständige Aufklärung bemüht hat. Dies wird einerseits dadurch deutlich, dass der Erörterungstermin 30 Minuten dauerte, bei dem nach Darstellung des Bevollmächtigten auch Erörterungen stattfanden. Andererseits hat das Sozialgericht in der Begründung des Beschlusses dargelegt, dass Angaben zum Ablauf in der Firma hinsichtlich des Einsatzes der Promoter und der mit ihnen abgeschlossenen Verträge erwartet wurden. Dies habe internes Firmenwissen betroffen, die der Bevollmächtigte nicht zu geben vermochte. Soweit der Bevollmächtigte nun vorbringt, dass auch die Bf. hierzu keine Kenntnis habe bzw. die Vorlage der - sichergestellten - Unterlagen notwendig sei, vermag dies allenfalls dann zu überzeugen, wenn das Gericht ausschließlich Fragen zu Details der Vertragsgestaltung oder des Geschäftsablaufs beantwortet haben möchte, nicht jedoch, wenn es z.B. auch um den üblichen Geschäftsablauf, die Geschäftsphilosophie oder persönliche Einschätzungen geht. Darüber hinaus liegt den streitgegenständlichen Bescheiden eine umfangreiche Verwaltungsakte mit den Feststellungen der Beklagten zugrunde, die ebenfalls Anlass für Fragen der Kammervorsitzenden sein kann und die bei Nichtwissen der Bf. vorgehalten werden kann.
Das Nichterscheinen in einem vom Sozialgericht angesetzten Termin kann im Übrigen nicht damit entschuldigt werden, dass die von der Staatsanwaltschaft sichergestellten Abrechnungs- und Vertragsunterlagen an die Kanzlei des Prozessbevollmächtigten übersandt werden sollten. Ob die Einsicht in diese Akten durch das Sozialgericht und durch die Bf. notwendig ist, ist vielmehr im Rahmen des gesamten sozialgerichtlichen Verfahrens zu prüfen. Davon unberührt bleibt die Pflicht der Bf., durch ihr Erscheinen zum Termin an der Aufklärung mitzuwirken.
Die Bf. trägt das Risiko unzureichender Information. Dies gilt vor allem auch dann, wenn der Prozessbevollmächtigte als Vertreter auftritt (Musielak, ZPO, 7. Aufl. 2009, § 141 Rdnr. 18). Da sonstige genügende Entschuldigungsgründe nach § 141 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit §§ 380, 381 ZPO nicht ersichtlich sind und nicht dargelegt wurden, ist die Verhängung des Ordnungsgeldes nicht zu beanstanden.
Die Höhe des Ordnungsgeldes richtet sich nach Art. 6 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch (EGStGB). Danach ist ein Rahmen von 5,00 EUR bis 1.000,00 EUR vorgegeben, innerhalb dessen sich das Ordnungsgeld bewegen kann. Bei der Zumessung hat das Gericht die Umstände, die für oder gegen die Bf. sprechen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist auf das Maß der Pflichtwidrigkeit, die Art des Verstoßes und dessen schuldhafte Auswirkungen, auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Bf. sowie auf das Verhalten nach dem Ordnungsverstoß abzustellen. In der Regel bedarf es keiner eingehenden Begründung dieser Ermessensentscheidung, wenn sich das Ordnungsgeld im unteren Mittel des vorgegebenen Rahmens bewegt. Dies ist hier bei der Festsetzung von Ordnungsgeld in Höhe von 300,00 EUR der Fall.
Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht der Tatsache, dass die Bf. keine Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Ordnungsgeldes erhoben hat, hält der Senat den Beschluss des Sozialgerichts für rechtmäßig.
Die Kostenentscheidung erfolgt analog § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beschwerde richtet sich gegen die Verhängung von Ordnungsgeld.
In dem Klageverfahren vor dem Sozialgericht Augsburg begehrt die Klägerin und Beschwerdeführerin (im Folgenden: Bf.) die Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 17. August 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Juli 2007, mit dem diese Gesamtsozialversicherungsbeiträge für die Zeit vom 1. Mai 2001 bis 30. April 2002 in Höhe von 54.370,57 EUR nachforderte.
Das Sozialgericht hat die Bf., die anwaltlich vertreten ist, zu einem Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage auf den 10. Februar 2011 geladen und das persönliche Erscheinen der Bf. angeordnet. Die Ladung war mit dem Hinweis versehen, dass gegen die Bf. ein Ordnungsgeld bis zu 1.000 EUR festgesetzt werden kann, falls sie ohne genügende Entschuldigung nicht erscheint. Die Ladung ist der Bf. am 14. Januar 2011 mit Zustellungsurkunde zugestellt worden.
Zum Termin am 10. Februar 2011 ist die Bf. nicht erschienen, jedoch hat der Prozessbevollmächtigte eine Vollmacht gemäß § 141 Abs. 3 Zivilprozessordnung (ZPO) vom 28. Januar 2011 vorgelegt. Der Prozessbevollmächtigte der Bf. hat ferner erklärt, dass sich die Bf. im Ausland befinde und nicht zum Termin erscheine.
Die Kammervorsitzende hat die ordnungsgemäße Ladung festgestellt und mit Beschluss wegen unentschuldigten Ausbleibens im Termin gemäß § 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 141 Abs. 3 ZPO ein Ordnungsgeld in Höhe von 300,00 EUR festgesetzt. Die Anwesenheit des Bevollmächtigten im Sinne des § 141 Abs. 3 S. 2 ZPO sei nicht ausreichend, weil die Bf. zum Ablauf in ihrer Firma hinsichtlich des Einsatzes der Promoter und der mit ihnen abgeschlossenen Verträge befragt werden sollte. Angaben zu diesen Tatsachen, die internes Firmenwissen betreffen und für die Beurteilung der Sozialversicherungspflicht wesentlich sind, könnte der Bevollmächtigte jedoch nicht geben.
Zur Begründung der hiergegen eingelegten Beschwerde hat die Bf. vorgebracht, der Prozessbevollmächtigte habe wegen fehlender Unterlagen dieselben Kenntnisse gehabt, über die auch sie verfüge. Ihr sei es nicht möglich, aus dem Gedächtnis Personen anzugeben, die für die von ihr vertriebenen Produkte werbend tätig gewesen seien. Sie könne nur wiedergeben, dass nach vorgelegten Aufträgen abgerechnet und Auszahlungen vorgenommen worden seien; an wen und in welcher Höhe könne nicht detailliert angegeben werden. Die Beklagte habe im Übrigen die gesamten Unterlagen der Staatsanwaltschaft erhalten. Wenn der Beklagten die vorliegenden Unterlagen nicht ausreichten, um eine detaillierte Bescheidbegründung abzugeben, könne sie ihr in Form der richterlichen Befragung nicht weiterhelfen. Wenn zu klärende Fragen im Raum stünden, werde gebeten, diese zu formulieren und ggf. mit entsprechenden richterlichen Hinweisen über den Prozessbevollmächtigten an sie zu richten.
II.
Die Beschwerde ist zulässig (§§ 172, 173 SGG), aber unbegründet.
Nach §§ 111, 202 SGG i.V.m. § 141 ZPO kann das persönliche Erscheinen eines Beteiligten zur mündlichen Verhandlung angeordnet werden und derjenige, der der Anordnung nicht Folge leistet, mit Ordnungsgeld wie ein im Vernehmungstermin nicht erschienener Zeuge belegt werden. Ob die Vorsitzende eine Anordnung nach § 111 SGG treffen will, steht in ihrem pflichtgemäßen Ermessen. Hält sie zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung vor der gesamten Kammer eine Erörterung und Beweiserhebung für notwendig, so kann sie hierzu das persönliche Erscheinen eines Beteiligten anordnen. Nach § 141 Abs. 1 S. 1 ZPO ist die Anordnung des persönlichen Erscheinens eines Beteiligten dann ermessensfehlerfrei, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Im sozialgerichtlichen Verfahren ist dabei der Ermessensspielraum weiter. Da das Gericht gehalten ist, in einer mündlichen Verhandlung eine Entscheidung zu treffen, bedarf es vielfach eines vorbereitenden Erörterungstermins (§ 106 Abs. 3 Nr. 7 SGG), in dem die Anwesenheit der Beteiligten notwendig ist, um die Sach- und Rechtslage zu klären und/oder zu sachdienlichen Anträgen zu gelangen. Die Anordnung des persönlichen Erscheinens der Bf. ist insofern ermessensfehlerfrei.
Da die Bf. im Erörterungstermin nicht erschienen ist, sind die Voraussetzungen des § 111 SGG i.V.m. §§ 141 Abs. 3, 380, 381 ZPO erfüllt. Eine im Sinne des § 381 Abs. 1 S. 1 ZPO rechtzeitige Entschuldigung wegen eines erst im Termin angegebenen Auslandsaufenthalts ist nicht eingegangen. Es fehlt bereits an einem rechtzeitigen Vorbringen bzw. einem Verlegungsantrag. Eine Entschuldigung ist rechtzeitig, wenn sie dem Gericht in einem Zeitpunkt zugeht, in dem die Aufhebung des Termins und die Abladung der anderen Prozessbeteiligten noch ohne Weiteres möglich ist (Thomas/Putzo, ZPO 30. Aufl., § 381 Rdnr. 2). Erfolgt die Entschuldigung nicht rechtzeitig, so unterbleibt nach § 381 Abs. 1
S. 2 ZPO die Auferlegung der Kosten und die Festsetzung eines Ordnungsmittels nur dann, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Bf. an der Verspätung der Entschuldigung kein Verschulden trifft. Vorliegend war der Grund der Nichtteilnahme an dem Gerichtstermin jedoch nicht der Auslandsaufenthalt; vielmehr wollte die Bf. ausdrücklich von der Möglichkeit der Entsendung eines bevollmächtigten Vertreters nach § 141 Abs. 3 S. 2 ZPO Gebrauch machen.
Eine Partei kann gemäß § 202 SGG in Verbindung mit § 141 Abs. 3 S. 2 ZPO auch bei Anordnung des persönlichen Erscheinens einen voll informierten, zur Abgabe aller nötigen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschluss bevollmächtigten Vertreter entsenden, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage ist. In der Regel hat die Verhängung von Ordnungsgeld zu unterbleiben, wenn eine das Verfahren abschließende Entscheidung trotz Ausbleibens des Klägers ergehen kann (Meyer-Ladewig/Keller/Leithe-
rer, SGG, 9. Aufl., § 111 Rdnr. 6 a).
Es ist anerkannt, dass als Vertreter auch der Prozessbevollmächtigte auftreten kann. Dieser muss jedoch über ausreichende Kenntnisse über die den Gegenstand des Rechtsstreits bildenden Verhältnisse verfügen (so auch Hessisches Landesarbeitsgericht, Beschluss vom 22.12.2009, Az.: 4 Ta 648/09). Der sachkundige Vertreter muss die klärungsbedürftigen Vorgänge entweder aus eigener Anschauung heraus kennen oder so umfassend informiert sein, dass er wie die Partei Auskunft geben kann (Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 07.09.2010, Az.: L 8 KR 231/09 B). Dies wird in der Regel nicht gegeben sein, wenn es um eine höchstpersönliche Kenntnis des Klägers geht (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 69. Aufl. 2011, § 141 Rdnr. 48; zum Ganzen s.a. Beschluss des Senats vom 3. März 2011, Az.: L 2 AL 57/11 B).
Um eine derartige höchstpersönliche Kenntnis geht es jedoch im vorliegenden Fall, nämlich um Fragen zum tatsächlichen Geschäftsbetrieb, insbesondere zum Einsatz als Promotor bzw. Werber. Die Kammer sah hierbei trotz Aktenlage einen Aufklärungsbedarf. Dabei ist aufgrund der bestehenden Amtsermittlungspflicht des Gerichts (§ 103 SGG) unbeachtlich, welche Schlüsse die Beklagte aus den ihr vorliegenden Unterlagen bereits hätte ziehen können. Die Amtsermittlungspflicht bezweckt eine objektive Aufklärung der Sach- und Rechtslage durch das Gericht und dient nicht dazu, einen Beteiligten durch richterliche Hinweise bei der Aufklärung zu unterstützen, wie dies offensichtlich die Bf. annimmt. Das Ausmaß der Ermittlungen steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts (BSGE 30, 192, 205); dies gilt auch für die Art der Maßnahmen. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass das Sozialgericht neben der Bewertung der Akten und Unterlagen auch eine persönliche Befragung der Bf. für erforderlich erachtet.
Es besteht insbesondere auch kein Anspruch der Bf. darauf, dass zu klärende Fragen im schriftlichen Verfahren über den Prozessbevollmächtigten an diese gestellt werden, zumal die persönliche Befragung durch die Kammervorsitzende einer Sachverhaltsaufklärung weitergehend dienen kann.
Die aus Sicht der Kammer noch offenen Fragen vermochte der Prozessbevollmächtigte nicht zu beantworten. Auch wenn nicht ausdrücklich protokolliert (§ 122 SGG i.V.m. 160 Abs. 2 ZPO; vgl. auch Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, a.a.O., Rdrn. 46) ist, welche Kenntnis der Kammer noch im Rahmen der Amtsermittlung fehlt, wird aus der Niederschrift deutlich, dass sich die Kammervorsitzende um eine vollständige Aufklärung bemüht hat. Dies wird einerseits dadurch deutlich, dass der Erörterungstermin 30 Minuten dauerte, bei dem nach Darstellung des Bevollmächtigten auch Erörterungen stattfanden. Andererseits hat das Sozialgericht in der Begründung des Beschlusses dargelegt, dass Angaben zum Ablauf in der Firma hinsichtlich des Einsatzes der Promoter und der mit ihnen abgeschlossenen Verträge erwartet wurden. Dies habe internes Firmenwissen betroffen, die der Bevollmächtigte nicht zu geben vermochte. Soweit der Bevollmächtigte nun vorbringt, dass auch die Bf. hierzu keine Kenntnis habe bzw. die Vorlage der - sichergestellten - Unterlagen notwendig sei, vermag dies allenfalls dann zu überzeugen, wenn das Gericht ausschließlich Fragen zu Details der Vertragsgestaltung oder des Geschäftsablaufs beantwortet haben möchte, nicht jedoch, wenn es z.B. auch um den üblichen Geschäftsablauf, die Geschäftsphilosophie oder persönliche Einschätzungen geht. Darüber hinaus liegt den streitgegenständlichen Bescheiden eine umfangreiche Verwaltungsakte mit den Feststellungen der Beklagten zugrunde, die ebenfalls Anlass für Fragen der Kammervorsitzenden sein kann und die bei Nichtwissen der Bf. vorgehalten werden kann.
Das Nichterscheinen in einem vom Sozialgericht angesetzten Termin kann im Übrigen nicht damit entschuldigt werden, dass die von der Staatsanwaltschaft sichergestellten Abrechnungs- und Vertragsunterlagen an die Kanzlei des Prozessbevollmächtigten übersandt werden sollten. Ob die Einsicht in diese Akten durch das Sozialgericht und durch die Bf. notwendig ist, ist vielmehr im Rahmen des gesamten sozialgerichtlichen Verfahrens zu prüfen. Davon unberührt bleibt die Pflicht der Bf., durch ihr Erscheinen zum Termin an der Aufklärung mitzuwirken.
Die Bf. trägt das Risiko unzureichender Information. Dies gilt vor allem auch dann, wenn der Prozessbevollmächtigte als Vertreter auftritt (Musielak, ZPO, 7. Aufl. 2009, § 141 Rdnr. 18). Da sonstige genügende Entschuldigungsgründe nach § 141 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit §§ 380, 381 ZPO nicht ersichtlich sind und nicht dargelegt wurden, ist die Verhängung des Ordnungsgeldes nicht zu beanstanden.
Die Höhe des Ordnungsgeldes richtet sich nach Art. 6 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch (EGStGB). Danach ist ein Rahmen von 5,00 EUR bis 1.000,00 EUR vorgegeben, innerhalb dessen sich das Ordnungsgeld bewegen kann. Bei der Zumessung hat das Gericht die Umstände, die für oder gegen die Bf. sprechen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist auf das Maß der Pflichtwidrigkeit, die Art des Verstoßes und dessen schuldhafte Auswirkungen, auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Bf. sowie auf das Verhalten nach dem Ordnungsverstoß abzustellen. In der Regel bedarf es keiner eingehenden Begründung dieser Ermessensentscheidung, wenn sich das Ordnungsgeld im unteren Mittel des vorgegebenen Rahmens bewegt. Dies ist hier bei der Festsetzung von Ordnungsgeld in Höhe von 300,00 EUR der Fall.
Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht der Tatsache, dass die Bf. keine Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Ordnungsgeldes erhoben hat, hält der Senat den Beschluss des Sozialgerichts für rechtmäßig.
Die Kostenentscheidung erfolgt analog § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
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