L 2 R 854/10 B

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 14 R 52/10
Datum
-
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 2 R 854/10 B
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Die Festsetzung eines Ordnungsmittels unterbleibt nach § 381 Abs. 1 Satz 1 ZPO, wenn das Ausbleiben des Zeugen rechtzeitig genügend entschuldigt wird.
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 2. September 2010 wird zurückgewiesen.

II. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.



Gründe:

I.

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen das ihm auferlegte Ordnungsgeld in Höhe von 300,00 EUR.

Im Verfahren S 14 R 52/10 beim Sozialgericht Nürnberg (SG) forderte dieses mit Schreiben vom 12.05.2010 einen Befundbericht betreffend den Kläger an. Am 17.06.2010 wurde an die Übersendung des angeforderten Befundberichtes erinnert und um Erledigung bis 30.06.2010 gebeten. Am 05.07.2010 wurde der Beschwerdeführer letztmalig erinnert mit der Bitte um Erledigung des Befundberichtes bis 23.07.2010. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass er als sachverständiger Zeuge vor Gericht geladen werde, wenn er auch diese Frist ungenutzt verstreichen lasse. Mit Verfügung vom 13.08.2010 wurde der Termin zur Beweisaufnahme auf Donnerstag, den 02.09.2010, 15.00 Uhr bestimmt. Der Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, dass er den Befundbericht bis 26.08.2010 beim SG einreichen könne. In diesem Falle sei die Ladung gegenstandslos. Des Weiteren wurde er darauf hingewiesen, dass er zu einem Ordnungsgeld bis zu 1.000,00 EUR verurteilt werden könne, wenn er ohne genügende Entschuldigung nicht erscheine. Könne er aus dringenden Gründen voraussichtlich der Ladung nicht Folge leisten, müsse er dies rechtzeitig dem Gericht unter Darlegung der Hinderungsgründe mitteilen und beantragen, ihn vom Erscheinen zu befreien. Werde diesem Antrag nicht schriftlich entsprochen, müsse er erscheinen.

Laut Vermerk vom 18.08.2010 wurde dem Beschwerdeführer die Anforderung nochmals wie telefonisch besprochen gefaxt. Als der Befundbericht am 01.09. noch nicht eingegangen war, wurde in der Praxis des Beschwerdeführers angerufen. Dort teilte der Anrufbeantworter mit, dass die Praxis vom 23.08. bis 03.09.2010 wegen Urlaubs geschlossen sei.

Am 02.09.2010 erschien der Beschwerdeführer nicht in der mündlichen Verhandlung. Daraufhin wurde mit Beschluss vom gleichen Tag ein Ordnungsgeld gegen den Beschwerdeführer in Höhe von 300,00 EUR festgesetzt. Der Beschwerdeführer sei trotz ordnungsgemäßer Ladung ohne Entschuldigung nicht erschienen.

Der Beschwerdeführer legte am 16.09.2010 gegen den Ordnungsgeldbeschluss vom 02.09.2010 Beschwerde ein. Er habe den Bericht nicht erstellen können, da ihm gesagt worden sei, dass ein Vordruck, den er verlegt habe, zu verwenden sei. Dass er am 02.09. abwesend im gebuchten Urlaub gewesen sei, sei bekannt gewesen. Er hätte sonst den Bericht erstellt oder wäre bei Bedarf vor Gericht erschienen.

Die Regierungssekretärin M. teilte in ihrer dienstlichen Stellungnahme vom 08.10.2010 mit, dass die Übermittlung des Vordrucks am 18.08.2010 fehlgeschlagen sei. Dies habe sie jedoch nicht bemerkt, da das Faxgerät kein Fehlerprotokoll erstellt habe. Somit sei ihr nicht bewusst, dass dieses Fax beim Beschwerdeführer nicht angekommen sei. Allerdings habe dieser kein weiteres Mal bei ihr angerufen. Sie habe dann am 01.09.2010 in der Praxis angerufen, wo ihr der Anrufbeantworter mitteilte, dass die Praxis wegen Urlaubs geschlossen sei. Mit Schreiben vom 15.10.2010 erstellte der Beschwerdeführer den angeforderten Befundbericht. Daraufhin wurde ein Gutachten bei dem Orthopäden Dr.R. vom 28.12.2010 eingeholt. Mit Schreiben vom 31.01.2011 nahm der Kläger die Klage zurück.

Der Beschwerdeführer beantragt,
den Ordnungsgeldbeschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 02.09.2010 aufzuheben.

II.

Die Beschwerde ist zulässig (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), aber unbegründet. Die Verhängung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 300,00 EUR ist rechtmäßig.

Nach § 118 Abs.1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 380 Abs.1 Zivilprozessordnung (ZPO) sind einem ordnungsgemäß geladenen Zeugen, der nicht erscheint, die durch sein Ausbleiben verursachten Kosten und zugleich ein Ordnungsgeld aufzuerlegen. Die Festsetzung eines Ordnungsmittels unterbleibt nach § 381 Abs.1 Satz 1 ZPO, wenn das Ausbleiben des Zeugen rechtzeitig genügend entschuldigt wird. Erfolgt die genügende Entschuldigung nachträglich, werden die getroffenen Anordnungen nach § 381 Abs.1 Satz 3 ZPO aufgehoben. Für die Höhe des Ordnungsgeldes setzt Art.6 Abs.1 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch (EGStGB) einen Rahmen zwischen 5,00 und 1.000,00 EUR. Voraussetzung für die Verhängung von Ordnungsgeld ist demnach, dass der Beschwerdeführer ordnungsgemäß geladen und auf die Folgen seines Nichterscheinens hingewiesen worden ist. Dies trifft hier zu. Die Ladung zum Termin wurde dem Beschwerdeführer mit Postzustellungsurkunde vom 17.08.2010 durch Einlegen in den zum Geschäftsraum gehörenden Briefkasten zugestellt. Der Beschwerdeführer behauptet, dass er sein Fernbleiben vor dem Termin rechtzeitig entschuldigt hätte. Er habe dies am 18.08., am 19.08. und am 20.08.2010 telefonisch mitgeteilt. Dies hat der Beschwerdeführer jedoch nicht glaubhaft machen können. Dies ergibt sich zum einen aus dem Vermerk auf Bl.66 der Gerichtsakte S 14 R 52/10 vom 18.08.2010 Danach hat der Beschwerdeführer unter der Durchwahl der Regierungssekretärin M. angerufen und um nochmalige Übersendung der Befundberichtsfragen gebeten. Dieser Bitte wurde auch nachgekommen (s. Faxprotokoll vom 18.08.2010). Dass dieses Fax nicht gesendet wurde, ergaben jedoch erst die Recherchen nach Eingang des Schreibens des Beschwerdeführers vom 16.09.2010. Grund hierfür war, dass die neuen Faxgeräte, die erst im August angeschlossen worden waren, kein Fehlerprotokoll erstellten. Deshalb war nicht bekannt, dass die Übersendung gescheitert war. Für einen weiteren Anruf des Beschwerdeführers gibt es keinen Beweis. Hiergegen steht die Versicherung der Mitarbeiterin M., dass sie sich sofort um ein nochmaliges Faxen und um einen Gesprächsvermerk gekümmert hätte.

Somit hat der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen können, dass er seinen Urlaub dem Gericht mitgeteilt habe und um eine Verlegung gebeten habe. Im Übrigen wurde er in der Ladung darauf hingewiesen, dass er vom Erscheinen nur dann befreit sei, wenn er schriftlich entsprechend Nachricht erhalten habe.

Auch die Behauptung des Beschwerdeführers, er hätte den Befundbericht rechtzeitig geliefert, wenn er den Vordruck nicht verlegt hätte, entschuldigt sein Ausbleiben nicht ausreichend. Es wäre dem Beschwerdeführer ohne großen Aufwand möglich gewesen, den Befundbericht rechtzeitig dem Gericht vorzulegen. Er wurde mehrfach schriftlich an die Befundberichtsanforderung vom 12.05.2010 erinnert. Die Festsetzung von Ordnungsgeld ist damit rechtmäßig.

Auch der Höhe nach erweist sich der Ordnungsgeldbeschluss als rechtmäßig. Einwände gegen die Höhe des Ordnungsgeldes wurden vom Beschwerdeführer nicht erhoben und sind auch in Anbetracht seiner beruflichen Stellung als niedergelassener Arzt nicht erkennbar. Nach der Rechtsprechung ist eine eingehende Begründung der Ermessensentscheidung zur Höhe des Ordnungsgeldes nicht erforderlich, wenn sich das Ordnungsgeld - wie hier - im unteren Bereich des vorgegebenen Rahmens hält (Meyer-Ladewig, Keller, Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 111 Rdnr.6b).

Damit kommt der Senat zum Ergebnis, dass der Beschluss des Sozialgerichts München vom 02.09.2010 nicht zu beanstanden ist. Die dagegen erhobene Beschwerde war zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf analoger Anwendung des § 197a SGG in Verbindung mit § 154 Abs.1 und 2 Verwaltungsgerichtsordnung. Danach sind demjenigen, der unterliegt bzw. der ohne Erfolg ein Rechtsmittel eingelegt hat, die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. § 197a SGG findet hier Anwendung, weil der Beschwerdeführer nicht zu den kostenprivilegierten Personen des § 183 SGG gehört. Danach sind nur Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfängern, behinderte Menschen oder Sonderrechtsnachfolger von Gerichtskosten befreit, wenn sie als Kläger oder Beklagte in einem Rechtsstreit vor den Sozialgerichten beteiligt sind. Der Beschwerdeführer ist als Zeuge nicht diesem Personenkreis zuzurechnen (Meyer-Ladewig, a.a.O.,
§ 176 Rdnr.5). Ihm waren daher die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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