L 11 AS 176/11 NZB

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 10 AS 25/11
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 176/11 NZB
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Nichtzulassung der Berufung mangels Vorliegens von Zulassungsgründen
I. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des
Sozialgerichts Würzburg vom 07.02.2011 - S 10 AS 25/11 - wird zurück-
gewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.



Gründe:

I.
Streitig ist die Höhe der Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II - Alg II -) gemäß dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.10.2010 bis 31.12.2010.
Die Klage gegen den Bescheid vom 08.12.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.01.2011 auf eine höhere Regelleistung für die Zeit vom 01.10.2010 bis 31.12.2010 - die Regelleistung soll insgesamt 500,00 EUR betragen - hat das Sozialgericht (SG) mit Urteil vom 07.02.2011 abgewiesen. Das Bundesverfassungsgericht habe mit Urteil vom 09.02.2010 (1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09 und 1 BvL 4/09) eine Regelleistung in Höhe von zuletzt 359,00 EUR bis 31.12.2010 für anwendbar erklärt. Das SG hat die Berufung nicht zugelassen.
Dagegen hat der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt, wobei er den betroffenen Zeitraum - wohl versehentlich - unzutreffend angibt (01.02.2010 bis 31.03.2010). Die Berufungssumme sei zwar nicht erreicht, er habe jedoch einen unabweisbaren Mehrbedarf in Höhe von 33,97 EUR (49,40 EUR - 15,43 EUR) monatlich für den Kauf einer Monatskarte bei der Deutschen Bahn. Die Anpassung des Regelsatzes sei bisher nur zweimal erfolgt und der Gesetzgeber sei einer Neuregelung bis 31.12.2010 nicht nachgekommen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

II.
Die fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 145 Abs 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, sachlich aber nicht begründet. Es gibt keinen Grund, die gemäß § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG wegen des Wertes des Beschwerde-
gegenstandes ausgeschlossene Berufung zuzulassen. Der Beschwerdewert wird nicht erreicht. Auch sind nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen (§ 144 Abs 1 Satz 2 SGG).

Nach § 144 Abs 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtsache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr 3).

Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage abstrakter Art aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern, wobei ein Individualinteresse nicht genügt (Leitherer in Meyer-Ladwig/Keller/ Leitherer, SGG, 9.Aufl, § 144 Rdnr 28). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, die sich nach der Gesetzeslage und dem Stand der Rechtsprechung und Literatur nicht ohne Weiteres beantworten lässt. Nicht klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn die Antwort auf sie so gut wie unbestritten ist (BSG SozR 1500 § 160 Nr 17) oder praktisch von vornherein außer Zweifel steht (BSG SozR 1500 § 160a Nr 4).
Der Kläger macht keinen Zulassungsgrund geltend. Er hält allein die Höhe der Regelleistung für unzutreffend und macht - erstmals - einen unabweisbaren Mehrbedarf geltend.
Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 09.02.2010 hat der vorliegende Rechtsstreit weder grundsätzliche Bedeutung noch ist für den Senat ein Abweichen des SG von obergerichtlicher Rechtsprechung ersichtlich. Anhaltspunkte für einen Verfahrensfehler durch das SG sind auch nicht zu erkennen.
Nach alledem war die Beschwerde mit der Folge zurückzuweisen, dass das Urteil des SG gemäß § 145 Abs 4 Satz 4 SGG rechtskräftig ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved