L 11 AS 184/11 NZB

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 10 AS 34/11
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 184/11 NZB
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Nichtzulassung der Berufung mangels Vorliegens von Zulassungsgründen
I. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des
Sozialgerichts Würzburg vom 07.02.2011 - S 10 AS 34/11 - wird zurück-
gewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.



Gründe:

I.
Streitig ist die Höhe der Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 01.07.2010 bis 31.12.2010.
Mit Urteil vom 10.11.2010 hat das Sozialgericht Würzburg (SG) eine Klage gegen den Bescheid vom 16.04.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.04.2010 - streitig war die Höhe der Regelleistung für die Zeit vom 01.04.2010 bis 30.09.2010 - abgewiesen. Mit weiterem Urteil vom 07.02.2011 hat das SG über den Bescheid vom 08.12.2010 entschieden, der höhere Leistungen für die Zeit vom 01.10.2010 bis 31.12.2010 zum Gegenstand hatte (S 10 AS 25/11).
Am 22.06.2010 beantragte der Kläger eine höhere Regelleistung ab 01.07.2010. Eine Orientierung der Regelleistung am Rentenwert stelle nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urteile vom 09.02.2010 - 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09 und 1 BvL 4/09) einen rechtswidrigen Maßstabwechsel dar. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 07.12.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.01.2011 ab.
Dagegen hat der Kläger Klage zum SG erhoben und eine höhere Regelleistung für die Zeit vom 01.07.2010 bis 31.12.2010 begehrt. Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 07.02.2011). Das Bundesverfassungsgericht habe die Regelleistung für die Zeit bis 31.12.2010 für anwendbar erklärt. Die Berufung hat das SG nicht zugelassen.
Dagegen hat der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde zum Bayer. Landessozialgericht erhoben. Die Berufungssumme sei zwar nicht erreicht. Der Rechtsstreit habe jedoch grundsätzliche Bedeutung. Die Höhe der Regelleistung sei für verfassungswidrig erklärt worden und längstens bis 31.12.2010 anwendbar. Eine Neuregelung liege bislang nicht vor.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

II.
Die fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 145 Abs 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, sachlich aber nicht begründet. Es gibt keinen Grund, die gemäß § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG wegen des Wertes des Beschwerde-
gegenstandes ausgeschlossene Berufung zuzulassen. Der Beschwerdewert wird nicht erreicht. Auch sind nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen (§ 144 Abs 1 Satz 2 SGG).

Nach § 144 Abs 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtsache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr 3).

Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage abstrakter Art aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern, wobei ein Individualinteresse nicht genügt (Leitherer in Meyer-Ladwig/Keller/ Leitherer, SGG, 9.Aufl, § 144 Rdnr 28). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, die sich nach der Gesetzeslage und dem Stand der Rechtsprechung und Literatur nicht ohne Weiteres beantworten lässt. Nicht klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn die Antwort auf sie so gut wie unbestritten ist (BSG SozR 1500 § 160 Nr 17) oder praktisch von vornherein außer Zweifel steht (BSG SozR 1500 § 160a Nr 4).

Der Kläger macht allein eine grundsätzliche Bedeutung des Rechtsstreits geltend. Er hält den Maßstab zur Anpassung der Regelleistung für unzutreffend. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 09.02.2010 hat der vorliegende Rechtsstreit jedoch keine grundsätzliche Bedeutung mehr. Das Bundesverfassungsgericht hat die Regelleistung für die Zeit bis 31.12.2010 für anwendbar erklärt. Eine Abweichung des SG von der obergerichtlichen Rechtsprechung oder Anhaltspunkte für einen Verfahrensfehler des SG sind nicht ersichtlich. Dabei kann offen gelassen werden, ob der Zeitraum vom 01.10.2010 bis 31.12.2010 Gegenstand des Verfahrens geworden ist und ob es sich bei dem Bescheid vom 07.12.2010 um einen Überprüfungsbescheid gemäß § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) gehandelt hat. Bei der Auslegung des Inhalts des Bescheids vom 07.12.2010 durch das SG handelt es sich weder um einen Verfahrensfehler noch um eine (bewusste) Abweichung von der obergerichtlichen Rechtsprechung.

Nach alledem war die Beschwerde mit der Folge zurückzuweisen, dass das Urteil des SG gemäß § 145 Abs 4 Satz 4 SGG rechtskräftig ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved