Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
17
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 5 U 176/08
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 17 U 39/10
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Zur Frage der Zulässigkeit der Abänderung einer vom Unfallversicherungsträger vorgenommenen Bewertung der MdE durch das Gericht, wenn sie nicht mehr als 5 vH abweicht.
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 25.11.2009 wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte hat der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Höhe einer Verletztenrente für die Folgen des Arbeitsunfalls der Klägerin vom 26.01.2005.
Die 1957 geborene Klägerin ist als Postzustellerin bei der Beklagten versichert. Am 26.01.2005 erlitt sie im Rahmen ihrer Tätigkeit einen Unfall, als sie auf eisglatter Straße ausrutschte und stürzte. Daraufhin wurde die Klägerin am Unfalltag im Krankenhaus St. J., S., untersucht, wo eine Sprunggelenksluxationsfraktur links diagnostiziert und im Rahmen eines stationären Aufenthalts vom 26.01.2005 bis 03.02.2005 mittels einer Plattenosteosynthese und Stellschraube operativ versorgt wurde. Nach weiterer ambulanter Behandlung im Krankenhaus St. J. wurde sodann ab 30.05.2005 Arbeitsfähigkeit festgestellt. Im Auftrag der Beklagten erstattete der Chirurg Dr.K. nach ambulanter Untersuchung der Klägerin (28.07.2005) am 04.08.2005 ein Gutachten, in dem er die Unfallfolgen mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 25 vH bewertete. Daraufhin gewährte die Beklagte mit Bescheid vom 26.01.2005 der Klägerin eine vorläufige Verletztenrente nach einer MdE in Höhe von 25 vH ab 30.05.2005. Als Unfallfolgen wurden festgestellt:
"Nach knöchern mit Fehlstellung verheiltem Sprunggelenk Ausrenkungsbruch links mit noch einliegendem Osteosynthesematerial; leichte Nachaußenkippung des linken Sprungbeines; erhebliche Stufenbildung der hinteren Schienbeinkante links; deutliche Einschränkung der Beweglichkeit im linken oberen und unteren Sprunggelenk; erhebliche Gang- und Standbehinderungen mit Belastungsminderung der linken unteren Extremität; pigmentationsgestörte Narbenbildung am linken Sprunggelenk; deutliche Schwellneigung der Sprunggelenksregion links; leichte Kalksalzminderung im linken Sprunggelenk".
Im Rahmen eines stationären Aufenthalts der Klägerin vom 31.01.2006 bis 01.02.2006 im Krankenhaus St. J. Schweinfurt erfolgte eine Materialentfernung am linken Sprunggelenk. Die Beklagte holte einen Behandlungsbericht des Krankenhauses St. J. vom 28.06.2006 und eine Stellungnahme des beratenden Chirurgen Dr.V. vom 10.07.2006 ein. Im Auftrag der Beklagten erstattete anschließend der Chirurg Dr.U. nach ambulanter Untersuchung der Klägerin am 21.08.2006 ein Gutachten und bewertete die MdE für die Unfallfolgen mit 25 vH. Am 14.06.2007 ließ die Beklagte die Klägerin im L.-Krankenhaus S. erneut gutachterlich untersuchen. In seinem Gutachten vom 25.07.2007 kam der Chirurg Prof.Dr.L. zu dem Ergebnis, dass die Unfallfolgen weiterhin mit einer MdE von 25 vH zu bewerten seien. Daraufhin holte die Beklagte eine Stellungnahme des Chirurgen Dr.V. vom 02.10.2007 ein, der die MdE mit 20 vH bewertete.
Nach Anhörung der Klägerin vom 04.10.2007 gewährte die Beklagte mit streitgegenständlichem Bescheid vom 15.11.2007 der Klägerin eine Verletztenrente auf unbestimmte Zeit nach einer MdE in Höhe von 20 vH ab 01.12.2007 und bezeichnete als Unfallfolgen:
"Nach knöchern mit Fehlstellung verheiltem Sprunggelenksverrenkungsbruch links: Die mäßige Bewegungseinschränkung im linken oberen Sprunggelenk, die mäßige Bewegungseinschränkung im linken unteren Sprunggelenk, die leichte Umfangsmehrung des linken körperfernen Unterschenkels und linken Knöcherregion, die reizlosen, teilweise überschießenden und vermehrt pigmentierten Operationsnarben, die radiologisch nachweisbaren posttraumatisch-arthrotischen Veränderungen des linken oberen Sprunggelenks mit Verschmälerung des Gelenkspalts im tragenden Anteil, verbliebener diskreter Subluxationsstellung und Stufenbildung in der hinteren Schienbeingelenkfläche".
Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren (Widerspruchsbescheid vom 19.06.2008) hat die Klägerin mit der am 18.07.2008 beim Sozialgericht Würzburg (SG) erhobenen Klage weiterhin die Gewährung einer höheren Verletztenrente als nach einer MdE in Höhe von 20 vH als Rente auf unbestimmte Zeit begehrt. Im Auftrag des SG hat die Orthopädin Dr.C. gemäß § 106 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nach ambulanter Untersuchung der Klägerin am 18.02.2009 ein Gutachten erstattet und ist darin zum Ergebnis gelangt, dass die Unfallfolgen mit einer MdE von 25 vH über den 30.11.2007 hinaus zu bewerten seien. Mit Schriftsatz vom 07.05.2009 hat die Beklagte unter Vorlage einer Stellungnahme des beratenden Chirurgen Dr.V. vom 27.04.2009 weiterhin die Auffassung vertreten, dass die Unfallfolgen mit einer MdE von 20 vH zu bewerten seien.
Mit Urteil vom 25.11.2009 hat das SG die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 15.11.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 19.06.2008 verurteilt, Verletztenrente nach einer MdE in Höhe von 25 vH über den 30.11.2007 hinaus als Rente auf unbestimmte Zeit zu gewähren. Nach den Feststellungen im schlüssigen Gutachten der ärztlichen Sachverständigen Dr.C. sei die Dorsalflexion am linken Sprunggelenk bei gestrecktem Unterschenkel völlig aufgehoben, die Plantarflexion sei deutlich eingeschränkt. Bei gebeugtem Knie sei die Dorsalflexion (wie in den Vorbefunden) mit 10 Grad möglich und die Plantarflexion in gleicher Weise weiterhin eingeschränkt. Hierdurch sei der Abrollvorgang des Fußes eingeschränkt und es bestünden Probleme beim Treppengehen und Gehen auf unebenem Gelände für die Klägerin. Zudem sei auch das untere Sprunggelenk deutlich in der Funktion nach lateral eingeschränkt. Auch bezüglich der Ferse werde eine Einschränkung der Beweglichkeit durch die gerichtsärztliche Sachverständige beschrieben. Die festgestellten Umfangsvermehrungen im Sprunggelenksbereich ließen den Schluss zu, dass, nachdem die Klägerin am Untersuchungstag nicht gearbeitet habe, weiterhin eine erhebliche Schwellneigung mit der Notwendigkeit, einen Stützstrumpf zu benutzen, vorliege. Die Belastbarkeit des linken Fußes sei erheblich eingeschränkt, wofür eine verminderte Fußsohlenbeschwielung am linken Fuß und die Abnutzungserscheinungen am orthopädischen Schuhwerk sprächen. Bei der Klägerin sei nach wie vor eine Verbreiterung der Knöchelgabel, eine sekundäre Verkantung des Sprungbeines und eine Arthrose erkennbar, die sich bereits jetzt zu einem Grad III ausgeweitet hätten. Zudem seien von der ärztlichen Sachverständigen Verkalkungen im Kapselbereich beschrieben worden. Die Unfallfolgen seien im Gutachten der Orthopädin Dr.C. vom 17.02.2009 zu Recht mit einer MdE von 25 vH bewertet worden. Insbesondere liege keine unwesentliche Funktionseinschränkung am linken Sprunggelenk vor. Durch die Versorgung mit orthopädischem Schuhwerk sei keine Kompensation eingetreten. Das SG sei auch nicht gehindert, den Bescheid vom 15.11.2007 idF des Widerspruchsbescheids vom 19.06.2008 abzuändern, obwohl lediglich eine um 5 vH höhere MdE-Einschätzung durch die gerichtsärztliche Sachverständige und den Vorgutachter vorliege. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz sei hier gegeben, denn die Beklagte habe nicht alle für die Schätzung wesentlichen Umstände (insbesondere das Vorliegen posttraumatischer arthrotischer Veränderungen im linken oberen Sprunggelenk mit Verschmälerung des Gelenkspalts im tragenden Anteil, verbliebener Luxationsstellung und Stufenbildung in der hinteren Schienbeingelenkfläche und leichter Verkippung des Talus sowie Verkalkungen im Kapselbereich und die fehlende Kompensationsmöglichkeit trotz orthopädischen Schuhwerks mit erheblicher Belastungs- und Funktionseinschränkung) bei der MdE-Bewertung berücksichtigt.
Hiergegen richtet sich die beim Bayerischen Landessozialgericht am 26.01.2010 eingegangene Berufung der Beklagten. Sie vertritt die Auffassung, die verbliebenen Unfallfolgen rechtfertigten keine MdE von 25 vH. Im Gutachten von Prof.L. vom 25.07.2007 und im Gutachten von Dr.C. seien im Wesentlichen die gleichen funktionellen Einschränkungen festgestellt worden, die noch keine MdE in Höhe von 20 vH bedingten. Erst die Berücksichtigung posttraumatisch-arthrotischer Veränderungen habe letztlich zu einer MdE-Einschätzung in Höhe von 20 vH geführt. Somit treffe es nicht zu, dass für die Schätzung wesentliche Umstände nicht mitberücksichtigt worden seien. Auch die übrigen radiologischen Veränderungen, die mäßige Verschmälerung des Gelenkspalts und die verbliebene Stufenbildung in der hinteren Schienbeingelenkfläche, seien als Unfallfolgen anerkannt. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass eine Gelenkstufe im Bereich der hintersten Schienbeingelenkfläche des oberen Sprunggelenks ("Volkmann sches Dreieck") funktionell ohne wesentliche Bedeutung sei, da dieser Bereich normalerweise nicht belastet werde. Im Bescheid vom 26.01.2005 sei die verbliebene diskrete Subluxationsstellung als Unfallfolge anerkannt. Eine Subluxationsstellung werde durch die Röntgenbilder vom 14.06.2007 bestätigt. Die von Frau Dr.C. festgestellte Luxationsstellung liege nicht vor, insoweit könne dem Gutachten nicht gefolgt werden. Auf die beratungsärztliche Stellungnahme vom 08.02.2010 werde Bezug genommen. Frau Dr.C. habe in ihrer ergänzenden Stellungnahme exakt die gleichen Unfallfolgen bestätigt, die mit Bescheid vom 15.11.2007 als Unfallfolgen anerkannt worden seien. Die von ihr zusätzlich benannte Verbreiterung der Knöchelgabel entspreche der bescheidmäßig anerkannten "Umfangsvermehrung der linken Knöchelregion" und sei auch in den ebenfalls anerkannten posttraumatisch-arthrotischen Veränderungen des linken oberen Sprunggelenks impliziert. Es treffe nicht zu, dass die Stellungnahmen des beratenden Arztes Widersprüchlichkeiten aufwiesen. Die Aussage, dass eine mögliche Verschlimmerung von Unfallfolgen in einem gesonderten Verfahren zu überprüfen sei, sei nicht zu beanstanden. Beispielsweise werde die Versteifung des oberen Sprunggelenks in Neutralstellung mit einer MdE in Höhe von 20 vH bewertet. Im Vergleich dazu sei die Klägerin nicht schlechter gestellt. Die Arthrose sei noch nicht so stark ausgeprägt, als dass man sie getrennt berücksichtigen müsste.
Zur Berufungserwiderung trägt die Klägerin insbesondere vor, dass die Stellungnahme des beratenden Arztes der Beklagten, Dr.V., mit dem Hinweis auf "eine Möglichkeit der weiteren Entstehung einer Arthrose, die bei der aktuellen MdE-Einschätzung keine Berücksichtigung finden könne", für die korrekte Beurteilung wenig hilfreich sei, während hingegen in seiner Stellungnahme vom 08.02.2010 genau das Gegenteil angeführt und völlig unstrittig vom Vorliegen posttraumatischer-arthrotischer Veränderungen gesprochen worden sei. Bei der gesamten Bewertung sei einzubeziehen, dass bereits im Nachprüfungsgutachten von Dr.U. vom 16.08.2006 im Röntgenbefund eine Subluxationsstellung des linken Sprunggelenks mit Verbreiterung des Gelenkspalts im Innenknöchel und leichter Verkippung des Talus (Sprungbein) sowie eine deutliche Gelenkstufe im hinteren Drittel im Zustand nach Volkmannaussprengung und bereits deutliche Zeichen einer posttraumatischen Arthrose unzweifelhaft festgestellt worden seien. Insoweit sei es auch schlüssig, dass Prof.Dr.L. in seinem Gutachten vom 25.07.2007 die posttraumatische Arthrose bestätige sowie Frau Dr.C. nach Sichtung aller vorliegenden Röntgenaufnahmen den Verlauf der Arthrose mit drittgradig bewerte und die damit verbundenen funktionellen Auswirkungen deutlich belege. Es bleibe damit festzuhalten, dass die posttraumatische Arthrose bereits seit einem längeren Zeitraum bestehe (s. Gutachten von Dr.U. vom 16.08.2006) und diese sich aufgrund der funktionellen Auswirkungen zum Zeitpunkt der Begutachtung durch Prof.Dr.L. noch entsprechend weiter entwickelt haben müsse. Auch die aktuellen Ausführungen der Fachliteratur verwiesen darauf, dass eine Sprunggelenksverrenkungsfraktur mit Verbreiterung der Knöchelgabel, sekundärer Verkantung oder sekundärer Arthrose mit wesentlicher Funktionsstörung mit einer MdE von bis zu 30 % zu bewerten sei. Die Höhe der MdE nach Sprunggelenksverrenkungsbruch links mit Verbreiterung der Knöchelgabel, sekundärer Verkantung des Sprungbeins oder sekundärer Arthrose mit wesentlicher Funktionsstörung werde in Schönberger/Mehrtens/Valentin mit 30 vH und in Mehrhoff/Meindl/Muhr mit einer MdE von bis zu 40 vH bewertet. Die bei ihr vorliegenden massiven Unfallfolgen seien mit Sicherheit nicht an die unterste Stelle dieser Einstufung zu setzen, sondern mit mindestens 25 vH zutreffend bewertet. Die Unfallfolgen seien im streitgegenständlichen Bescheid vom 15.11.2007 nicht vollständig erfasst. Es fehlten die von Frau Dr.C. festgestellte Verbreiterung der Knöchelgabel und die sekundäre Verkantung des Sprungbeins und die daraus entstandene Arthrose im Grad III.
Die Beklagte hat mehrere - oben auszugsweise wiedergegebene - beratungsärztliche Stellungnahmen des Dr.V. vorgelegt. Die ärztliche Sachverständige Dr.C. hat in vom Senat gemäß § 106 SGG veranlassten Schreiben vom 26.04.2010, 19.07.2010 und 10.11.2010 ergänzend Stellung genommen und an ihrer Beurteilung festgehalten.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 25.11.2009 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat 2 Band Akten der Beklagten, 1 Band Akten des SG (S 5 U 176/08) und 4 Röntgenaufnahmen des SG beigezogen. Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten und der Gerichtsakte verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist auch im Übrigen zulässig (§§ 143, 144, 151 SGG).
Die Berufung ist jedoch nicht begründet.
Zu Recht hat das SG die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 15.11.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19.06.2008 verurteilt, Verletztenrente nach einer MdE in Höhe von 25 vH über den 30.11.2007 hinaus als Rente auf unbestimmte Zeit zu gewähren. Zu dieser Überzeugung gelangte der Senat aufgrund einer Gesamtwürdigung der in den Akten enthaltenen medizinischen Stellungnahmen und gutachterlichen Ausführungen, insbesondere aufgrund des im Auftrag des SG gemäß § 106 SGG erstatteten Gutachtens der Orthopädin Dr.C. vom 18.02.2009, die in Übereinstimmung mit den von der Beklagten gehörten Gutachtern Dr.U. (chirurgisches Gutachten vom 16.08.2006) und Prof. Dr.L. (chirurgisches Gutachten vom 25.07.2007) die MdE mit 25 vH bewertete.
Als Verletztenrente ist dem Versicherten nach § 56 Abs 1 Satz 1, Abs 3 Satz 2, 2.Halbsatz Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) der Teil der Vollrente zu gewähren, der dem Grad der durch den Unfall verursachten MdE entspricht, solange die Erwerbsfähigkeit des Verletzten infolge des Arbeitsunfalls um wenigstens ein Fünftel (= 20 vH) über die 26.Woche nach dem Versicherungsfall hinaus gemindert ist.
Die Eingrenzung "infolge des Arbeitsunfalls gemindert" hat zur Folge, dass nur die Gesundheitsstörungen bei der Bewertung der MdE berücksichtigt werden können, die mit der im Unfallrecht erforderlichen hinreichenden Wahrscheinlichkeit auf den Arbeitsunfall zurückzuführen sind.
Maßgebend für die Festsetzung der Erwerbsminderung sind die durch den Unfall bedingten krankhaften Befunde bzw. ihre Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit im allgemeinen Erwerbsleben. Maßstab für die Bewertung sind insoweit die nach den medizinischen Erfahrungen gebildeten, durch die Rechtsprechung bestätigten allgemeinen Bewertungsgrundsätze (z.B. in Mehrhoff/Meindl/Muhr, Unfallbegutachtung, 12.Aufl.; Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 8.Aufl.)
Gemäß § 62 Abs 2 Satz 2 SGB VII wird bei der erstmaligen Bestimmung einer Rente auf unbestimmte Zeit nach Gewährung einer vorläufigen Verletztenrente die MdE nach den zu diesem Zeitpunkt bestehenden Befunden festgestellt. Für eine Herabsetzung der vorläufigen Verletztenrente bzw. Entziehung der vorläufigen Verletztenrente und Ablehnung einer Dauerrente bedarf es in diesem Fall keines Nachweises einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse im Sinne einer wesentlichen Besserung.
Ausgehend von diesen rechtlichen Voraussetzungen hat die Beklagte im Bescheid vom 15.11.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19.06.2008 zu Unrecht die Gewährung einer höheren Verletztenrente als nach einer MdE in Höhe von 20 vH als Rente auf unbestimmte Zeit abgelehnt.
In ihrem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten vom 18.02.2009 ist Dr.C. nach Auswertung aller maßgeblichen Röntgenbefunde zu dem Ergebnis gelangt, dass radiologisch eindeutig eine posttraumatische arthrotische Veränderung des linken oberen Sprunggelenks mit Verschmälerung des Gelenkspalts im tragenden Anteil bei Stufenbildung in der hinteren Schienbeingelenkfläche sowie eine leichte Verkippung des Talus vorlag. Nach ihrer zutreffenden Auffassung beruhen die Beschwerden der Klägerin auf der Grundlage der nach wie vor bestehenden Verbreiterung der Knöchelgabel, der sekundären Verkantung des Sprungbeines und der sich weiter ausbildenden Arthrose im Grad III. Als Unfallfolgen liegen danach vor:
"Nach knöchern mit Fehlstellung verheiltem Sprunggelenksverrenkungsbruch links, mäßiger Bewegungseinschränkung im linken oberen Sprunggelenk, linken unteren Sprunggelenk, Umfangsvermehrung des linken körperfernern Unterschenkels und der linken Knöchelregion, die teilweise etwas überschießenden vermehrt pigmentierten und lateral dysästhetische Narbenbildungen, die radiologisch nachweisbaren und posttraumatisch arthrotischen Veränderungen des linken oberen Sprunggelenks mit Verschmälerung des Gelenkspalts im tragenden Anteil, Verbreiterung der Knöchelgabel, verbliebener Subluxationsstellung und Stufenbildung in der hinteren Schienbeingelenkfläche sowie leichter Verkippung des Talus" (ergänzende Stellungnahme der Dr.C. vom 30.04.2010).
Zu Unrecht wendet die Beklagte in diesem Zusammenhang ein, Dr.C. habe in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 26.04.2010 exakt die gleichen Unfallfolgen bestätigt, die mit Bescheid vom 15.11.2007 als Unfallfolgen anerkannt worden seien. Vielmehr weicht die ärztliche Sachverständige Dr.C. von den mit Bescheid vom 15.11.2007 bezeichneten Unfallfolgen insoweit ab, als sie zusätzlich eine "Verbreiterung der Knöchelgabel" und eine "leichte Verkippung des Talus" aufnimmt und statt einer "leichten Umfangsmehrung des linken körperfernen Unterschenkels ..." als Unfallfolge lediglich eine "Umfangsvermehrung des linken körperfernen Unterschenkels ..." sowie statt einer "verbliebenen diskreten Subluxationsstellung ..." eine "verbliebene Subluxationsstörung und Stufenbildung ..." als Unfallfolgen bezeichnet.
Zur Überzeugung des Senats steht fest, dass diese Unfallfolgen mit einer MdE von 25 vH zu bewerten sind.
Bereits im Nachprüfungsgutachten von Dr.U. vom 16.08.2006 waren - worauf die Klägerin mit Schriftsatz vom 20.05.2010 zu Recht hinweist - im Röntgenbefund eine Subluxationsstellung des linken Sprunggelenks mit Verbreitung des Gelenkspalts im Innenknöchel und leichter Verkippung des Talus (Sprungbein) sowie eine deutliche Gelenkstufe im hinteren Drittel im Zustand nach Volkmann-Aussprengung und bereits deutliche Zeichen einer posttraumatischen Arthrose festgestellt worden. Auch Prof. Dr.L. hatte in seinem Gutachten vom 25.07.2007 die posttraumatische Arthrose bestätigt. Die ärztliche Sachverständige Dr.C. hat nach Sichtung aller vorliegenden Röntgenaufnahmen den Verlauf der Arthrose zutreffend mit drittgradig bewertet und die damit verbundenen funktionellen Auswirkungen deutlich belegt. Wie aus dem Gutachten von Dr.U. vom 16.08.2006 ersichtlich ist, besteht die posttraumatische Arthrose bereits seit einem längeren Zeitraum und hat sich aufgrund der funktionellen Auswirkungen zum Zeitpunkt der Begutachtung durch Prof. Dr.L. noch entsprechend weiterentwickelt. In nachvollziehbarer Art und Weise hat Prof. Dr.L. in seinem für die Beklagte erstatteten Gutachten vom 25.07.2007 dargelegt, dass die Höhe der MdE für die Rente auf unbestimmte Zeit mit 25 vH zu bewerten ist, weil als zusätzliche Unfallfolge eine "posttraumatische Arthrose im linken oberen Sprunggelenk "und eine subchondrale Sklerosierung" festzustellen ist. Dementsprechend hat die Beklagte im Bescheid vom 15.11.2007 als weitere Unfallfolgen "radiologisch nachweisbare posttraumatisch-arthrotische Veränderungen des linken oberen Sprunggelenks mit Verschmälerung des Gelenkspalts im tragenden Anteil, verbliebener diskreter Subluxationsstellung und Stufenbildung in der hinteren Schienbeingelenkfläche" anerkannt. Diese Unfallfolgen waren im Bescheid vom 26.01.2005, mit dem eine vorläufige Verletztenrente nach einer MdE in Höhe von 25 vH ab 30.05.2005 gewährt worden war, noch nicht festgestellt worden. Eine schlüssige Begründung für die Bewertung der MdE mit 20 vH trotz Anerkennung weiterer Unfallfolgen ergibt sich aus der Argumentation der Beklagten nicht.
Die Bewertung der Unfallfolgen mit einer MdE von 25 vH steht auch in Übereinstimmung mit der medizinisch-wissenschaftlichen Literatur in der gesetzlichen Unfallversicherung. Nach Schönberger/Mehrtens/Valentin (aaO, 7.a S. 746, 8.Aufl., 8.12.8) ist die MdE nach Sprunggelenksverrenkungsbruch links mit Verbreiterung der Knöchelgabel, sekundärer Verkantung des Sprungbeins oder sekundärer Arthrose mit wesentlicher Funktionsstörung mit 30 vH zu bewerten. Nach Mehrhoff/ Meindl/Muhr (aaO, 12.Aufl.) sind diese Unfallfolgen mit einer MdE von bis zu 40 vH zu bewerten. Der Senat hat keine Bedenken, der Bewertung der Unfallfolgen mit einer MdE von 25 vH durch das SG zu folgen, denn sie bewegt sich - sogar am unteren Rand - innerhalb des Beurteilungsrahmens, der durch die dargelegten "Eckwerte" in der medizinisch-wissenschaftlichen Literatur in der gesetzlichen Unfallversicherung vorgegeben wird.
Die Einwendungen der Beklagten gegen diese Bewertung der MdE mit 25 vH sind allesamt unbegründet.
Die Ausführungen des beratenden Arztes Dr.V. sind insoweit widersprüchlich, als er in seiner Stellungnahme vom 27.04.2009 auf eine Möglichkeit der weiteren Entstehung einer Arthrose, die bei der aktuellen MdE-Einschätzung keine Berücksichtigung finden kann, hinweist, während er in der für die Berufungsbegründung ergangenen Stellungnahme vom 08.02.2010 genau das Gegenteil anführt und völlig unstrittig vom Vorliegen posttraumatischer-arthrotischer Veränderungen spricht. Dabei übersieht Dr.V., dass diese Gesundheitsstörung von der Beklagten bereits mit Bescheid vom 15.11.2007 als Unfallfolge anerkannt worden ist.
Soweit die Beklagte in der Berufungsbegründung vom 11.03.2010 einwendet, dass im Gutachten von Prof. L. vom 25.07.2007 und im Gutachten von Dr.C. vom 18.02.2009 im Wesentlichen die gleichen funktionellen Einschränkungen festgestellt worden seien, die noch keine MdE in Höhe von 20 vH bedingten und erst die Berücksichtigung posttraumatisch-arthrotischer Veränderungen letztlich zu einer MdE-Einschätzung in Höhe von 20 vH führten, ist ihr Vortrag widersprüchlich. Denn zum einen hat sie die posttraumatisch-arthrotischen Veränderungen des linken oberen Sprunggelenks im streitgegenständlichen Bescheid vom 15.11.2007 als Unfallfolge bereits anerkannt. Zum anderen hatte Prof.Dr.L. die MdE bereits mit 25 vH bewertet.
Ebenso wenig ist die Einwendung der Beklagten, dass auch die übrigen radiologischen Veränderungen, die mäßige Verschmälerung des Gelenkspalts und die verbliebene Stufenbildung in der hinteren Schienbeingelenkfläche als Unfallfolgen anerkannt worden seien, entscheidungsrelevant. Denn zum einen hat die Beklagte die Unfallfolgen unrichtig zitiert, denn es ist nicht eine " mäßige Verschmälerung des Gelenkspalts" als Unfallfolge anerkannt, sondern eine "Verschmälerung des Gelenkspalts". Zum anderen wurden die "Verbreiterung der Knöchelgabel" sowie die "leichte Verkippung des Talus" zu Unrecht nicht als Unfallfolgen erfasst.
Die Ausführungen der Beklagten, dass eine Gelenkstufe im Bereich der hintersten Schienbeingelenkfläche des oberen Sprunggelenks (sog. "Volkmann sches Dreieck") funktionell ohne wesentliche Bedeutung sei, da dieser Bereich normalerweise nicht belastet werde, gehen ins Leere. Denn die Bewertung der MdE mit 25 vH stützt sich insbesondere auf die posttraumatische Arthrose, die durch die Verbreiterung der Knöchelgabel und Verkantung des Sprungbeins hervorgerufen wird.
Nicht nachvollziehbar ist auch die Behauptung der Beklagten, dass die von Frau Dr.C. festgestellte Luxationsstellung nicht vorliege, wobei im Bescheid vom 26.01.2005 eine verbliebene diskrete Subluxationsstellung als Unfallfolge anerkannt worden ist. Vielmehr ist zutreffend, dass Frau Dr.C. in ihrem Gutachten vom 18.02.2009 und in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 30.04.2010 von einer verbliebenen "Subluxationsstellung" als Unfallfolge ausgeht.
Der Senat hält daher die Bewertung der Unfallfolgen mit einer MdE von 25 vH für angemessen und zutreffend.
Das SG war nicht gehindert, die Rentenbescheide wegen einer lediglich um 5 vH höheren MdE-Einschätzung aufzuheben. Zwar ist dem Gericht, das über eine MdE-Feststellung zu entscheiden hat, eine Abweichung um 5 vH oder weniger von der Schätzung durch den Unfallversicherungsträger grundsätzlich verboten, weil einer Schätzung immer eine natürliche Schwankungsbreit eigen ist, die mit 5 vH angenommen wird (BSGE 43, 53 = SozR 2200 § 581 Nr 9 mwN; Ricke in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Band 2, Stand März 2005, § 56 SGB VII Rn 36). Grundsätzlich sind alle Schätzungen innerhalb dieses Rahmens daher rechtmäßig (BSG, aaO). Ausnahmen gelten nur, wenn sich die abweichende Schätzung daraus ergibt, dass 1. der Unfallversicherungsträger von unvollständigen oder unrichtigen Befunden ausgeht ist oder 2. seine Schätzung auf unsachlichen Erwägungen beruht oder 3. die Schätzung des Unfallversicherungsträgers gefestigten allgemeinen Erfahrungssätzen widerspricht, z.B. also einen allgemein anerkannten MdE-Satz ohne Besonderheiten des Falles nicht beachtet (BSGE 41, 99 = SozR 2200 § 581 Nr 5) oder 4. sonstige erkennbar falsche Rechtsüberlegungen zugrunde liegen (BSGE 43, 53 = SozR 2200 § 581 Nr 9).
Zu Recht hat das SG in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass die Beklagte im vorliegenden Fall nicht alle für die Schätzung wesentlichen Umstände bei der MdE-Bewertung berücksichtigt hat. Insbesondere hat die Beklagte die "Verbreiterung der Knöchelgabel" sowie die "leichte Verkippung des Talus" und die fehlenden Kompensationsmöglichkeiten trotz orthopädischen Schuhwerks mit erheblicher Belastung und Funktionseinschränkung bei der MdE-Bewertung zu Unrecht nicht berücksichtigt. Das SG war somit nicht gehindert, die Beklagte zu verurteilen, die MdE mit 25 vH zu bewerten.
Nach alledem war die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 25.11.2009 zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich, § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG.
II. Die Beklagte hat der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Höhe einer Verletztenrente für die Folgen des Arbeitsunfalls der Klägerin vom 26.01.2005.
Die 1957 geborene Klägerin ist als Postzustellerin bei der Beklagten versichert. Am 26.01.2005 erlitt sie im Rahmen ihrer Tätigkeit einen Unfall, als sie auf eisglatter Straße ausrutschte und stürzte. Daraufhin wurde die Klägerin am Unfalltag im Krankenhaus St. J., S., untersucht, wo eine Sprunggelenksluxationsfraktur links diagnostiziert und im Rahmen eines stationären Aufenthalts vom 26.01.2005 bis 03.02.2005 mittels einer Plattenosteosynthese und Stellschraube operativ versorgt wurde. Nach weiterer ambulanter Behandlung im Krankenhaus St. J. wurde sodann ab 30.05.2005 Arbeitsfähigkeit festgestellt. Im Auftrag der Beklagten erstattete der Chirurg Dr.K. nach ambulanter Untersuchung der Klägerin (28.07.2005) am 04.08.2005 ein Gutachten, in dem er die Unfallfolgen mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 25 vH bewertete. Daraufhin gewährte die Beklagte mit Bescheid vom 26.01.2005 der Klägerin eine vorläufige Verletztenrente nach einer MdE in Höhe von 25 vH ab 30.05.2005. Als Unfallfolgen wurden festgestellt:
"Nach knöchern mit Fehlstellung verheiltem Sprunggelenk Ausrenkungsbruch links mit noch einliegendem Osteosynthesematerial; leichte Nachaußenkippung des linken Sprungbeines; erhebliche Stufenbildung der hinteren Schienbeinkante links; deutliche Einschränkung der Beweglichkeit im linken oberen und unteren Sprunggelenk; erhebliche Gang- und Standbehinderungen mit Belastungsminderung der linken unteren Extremität; pigmentationsgestörte Narbenbildung am linken Sprunggelenk; deutliche Schwellneigung der Sprunggelenksregion links; leichte Kalksalzminderung im linken Sprunggelenk".
Im Rahmen eines stationären Aufenthalts der Klägerin vom 31.01.2006 bis 01.02.2006 im Krankenhaus St. J. Schweinfurt erfolgte eine Materialentfernung am linken Sprunggelenk. Die Beklagte holte einen Behandlungsbericht des Krankenhauses St. J. vom 28.06.2006 und eine Stellungnahme des beratenden Chirurgen Dr.V. vom 10.07.2006 ein. Im Auftrag der Beklagten erstattete anschließend der Chirurg Dr.U. nach ambulanter Untersuchung der Klägerin am 21.08.2006 ein Gutachten und bewertete die MdE für die Unfallfolgen mit 25 vH. Am 14.06.2007 ließ die Beklagte die Klägerin im L.-Krankenhaus S. erneut gutachterlich untersuchen. In seinem Gutachten vom 25.07.2007 kam der Chirurg Prof.Dr.L. zu dem Ergebnis, dass die Unfallfolgen weiterhin mit einer MdE von 25 vH zu bewerten seien. Daraufhin holte die Beklagte eine Stellungnahme des Chirurgen Dr.V. vom 02.10.2007 ein, der die MdE mit 20 vH bewertete.
Nach Anhörung der Klägerin vom 04.10.2007 gewährte die Beklagte mit streitgegenständlichem Bescheid vom 15.11.2007 der Klägerin eine Verletztenrente auf unbestimmte Zeit nach einer MdE in Höhe von 20 vH ab 01.12.2007 und bezeichnete als Unfallfolgen:
"Nach knöchern mit Fehlstellung verheiltem Sprunggelenksverrenkungsbruch links: Die mäßige Bewegungseinschränkung im linken oberen Sprunggelenk, die mäßige Bewegungseinschränkung im linken unteren Sprunggelenk, die leichte Umfangsmehrung des linken körperfernen Unterschenkels und linken Knöcherregion, die reizlosen, teilweise überschießenden und vermehrt pigmentierten Operationsnarben, die radiologisch nachweisbaren posttraumatisch-arthrotischen Veränderungen des linken oberen Sprunggelenks mit Verschmälerung des Gelenkspalts im tragenden Anteil, verbliebener diskreter Subluxationsstellung und Stufenbildung in der hinteren Schienbeingelenkfläche".
Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren (Widerspruchsbescheid vom 19.06.2008) hat die Klägerin mit der am 18.07.2008 beim Sozialgericht Würzburg (SG) erhobenen Klage weiterhin die Gewährung einer höheren Verletztenrente als nach einer MdE in Höhe von 20 vH als Rente auf unbestimmte Zeit begehrt. Im Auftrag des SG hat die Orthopädin Dr.C. gemäß § 106 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nach ambulanter Untersuchung der Klägerin am 18.02.2009 ein Gutachten erstattet und ist darin zum Ergebnis gelangt, dass die Unfallfolgen mit einer MdE von 25 vH über den 30.11.2007 hinaus zu bewerten seien. Mit Schriftsatz vom 07.05.2009 hat die Beklagte unter Vorlage einer Stellungnahme des beratenden Chirurgen Dr.V. vom 27.04.2009 weiterhin die Auffassung vertreten, dass die Unfallfolgen mit einer MdE von 20 vH zu bewerten seien.
Mit Urteil vom 25.11.2009 hat das SG die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 15.11.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 19.06.2008 verurteilt, Verletztenrente nach einer MdE in Höhe von 25 vH über den 30.11.2007 hinaus als Rente auf unbestimmte Zeit zu gewähren. Nach den Feststellungen im schlüssigen Gutachten der ärztlichen Sachverständigen Dr.C. sei die Dorsalflexion am linken Sprunggelenk bei gestrecktem Unterschenkel völlig aufgehoben, die Plantarflexion sei deutlich eingeschränkt. Bei gebeugtem Knie sei die Dorsalflexion (wie in den Vorbefunden) mit 10 Grad möglich und die Plantarflexion in gleicher Weise weiterhin eingeschränkt. Hierdurch sei der Abrollvorgang des Fußes eingeschränkt und es bestünden Probleme beim Treppengehen und Gehen auf unebenem Gelände für die Klägerin. Zudem sei auch das untere Sprunggelenk deutlich in der Funktion nach lateral eingeschränkt. Auch bezüglich der Ferse werde eine Einschränkung der Beweglichkeit durch die gerichtsärztliche Sachverständige beschrieben. Die festgestellten Umfangsvermehrungen im Sprunggelenksbereich ließen den Schluss zu, dass, nachdem die Klägerin am Untersuchungstag nicht gearbeitet habe, weiterhin eine erhebliche Schwellneigung mit der Notwendigkeit, einen Stützstrumpf zu benutzen, vorliege. Die Belastbarkeit des linken Fußes sei erheblich eingeschränkt, wofür eine verminderte Fußsohlenbeschwielung am linken Fuß und die Abnutzungserscheinungen am orthopädischen Schuhwerk sprächen. Bei der Klägerin sei nach wie vor eine Verbreiterung der Knöchelgabel, eine sekundäre Verkantung des Sprungbeines und eine Arthrose erkennbar, die sich bereits jetzt zu einem Grad III ausgeweitet hätten. Zudem seien von der ärztlichen Sachverständigen Verkalkungen im Kapselbereich beschrieben worden. Die Unfallfolgen seien im Gutachten der Orthopädin Dr.C. vom 17.02.2009 zu Recht mit einer MdE von 25 vH bewertet worden. Insbesondere liege keine unwesentliche Funktionseinschränkung am linken Sprunggelenk vor. Durch die Versorgung mit orthopädischem Schuhwerk sei keine Kompensation eingetreten. Das SG sei auch nicht gehindert, den Bescheid vom 15.11.2007 idF des Widerspruchsbescheids vom 19.06.2008 abzuändern, obwohl lediglich eine um 5 vH höhere MdE-Einschätzung durch die gerichtsärztliche Sachverständige und den Vorgutachter vorliege. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz sei hier gegeben, denn die Beklagte habe nicht alle für die Schätzung wesentlichen Umstände (insbesondere das Vorliegen posttraumatischer arthrotischer Veränderungen im linken oberen Sprunggelenk mit Verschmälerung des Gelenkspalts im tragenden Anteil, verbliebener Luxationsstellung und Stufenbildung in der hinteren Schienbeingelenkfläche und leichter Verkippung des Talus sowie Verkalkungen im Kapselbereich und die fehlende Kompensationsmöglichkeit trotz orthopädischen Schuhwerks mit erheblicher Belastungs- und Funktionseinschränkung) bei der MdE-Bewertung berücksichtigt.
Hiergegen richtet sich die beim Bayerischen Landessozialgericht am 26.01.2010 eingegangene Berufung der Beklagten. Sie vertritt die Auffassung, die verbliebenen Unfallfolgen rechtfertigten keine MdE von 25 vH. Im Gutachten von Prof.L. vom 25.07.2007 und im Gutachten von Dr.C. seien im Wesentlichen die gleichen funktionellen Einschränkungen festgestellt worden, die noch keine MdE in Höhe von 20 vH bedingten. Erst die Berücksichtigung posttraumatisch-arthrotischer Veränderungen habe letztlich zu einer MdE-Einschätzung in Höhe von 20 vH geführt. Somit treffe es nicht zu, dass für die Schätzung wesentliche Umstände nicht mitberücksichtigt worden seien. Auch die übrigen radiologischen Veränderungen, die mäßige Verschmälerung des Gelenkspalts und die verbliebene Stufenbildung in der hinteren Schienbeingelenkfläche, seien als Unfallfolgen anerkannt. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass eine Gelenkstufe im Bereich der hintersten Schienbeingelenkfläche des oberen Sprunggelenks ("Volkmann sches Dreieck") funktionell ohne wesentliche Bedeutung sei, da dieser Bereich normalerweise nicht belastet werde. Im Bescheid vom 26.01.2005 sei die verbliebene diskrete Subluxationsstellung als Unfallfolge anerkannt. Eine Subluxationsstellung werde durch die Röntgenbilder vom 14.06.2007 bestätigt. Die von Frau Dr.C. festgestellte Luxationsstellung liege nicht vor, insoweit könne dem Gutachten nicht gefolgt werden. Auf die beratungsärztliche Stellungnahme vom 08.02.2010 werde Bezug genommen. Frau Dr.C. habe in ihrer ergänzenden Stellungnahme exakt die gleichen Unfallfolgen bestätigt, die mit Bescheid vom 15.11.2007 als Unfallfolgen anerkannt worden seien. Die von ihr zusätzlich benannte Verbreiterung der Knöchelgabel entspreche der bescheidmäßig anerkannten "Umfangsvermehrung der linken Knöchelregion" und sei auch in den ebenfalls anerkannten posttraumatisch-arthrotischen Veränderungen des linken oberen Sprunggelenks impliziert. Es treffe nicht zu, dass die Stellungnahmen des beratenden Arztes Widersprüchlichkeiten aufwiesen. Die Aussage, dass eine mögliche Verschlimmerung von Unfallfolgen in einem gesonderten Verfahren zu überprüfen sei, sei nicht zu beanstanden. Beispielsweise werde die Versteifung des oberen Sprunggelenks in Neutralstellung mit einer MdE in Höhe von 20 vH bewertet. Im Vergleich dazu sei die Klägerin nicht schlechter gestellt. Die Arthrose sei noch nicht so stark ausgeprägt, als dass man sie getrennt berücksichtigen müsste.
Zur Berufungserwiderung trägt die Klägerin insbesondere vor, dass die Stellungnahme des beratenden Arztes der Beklagten, Dr.V., mit dem Hinweis auf "eine Möglichkeit der weiteren Entstehung einer Arthrose, die bei der aktuellen MdE-Einschätzung keine Berücksichtigung finden könne", für die korrekte Beurteilung wenig hilfreich sei, während hingegen in seiner Stellungnahme vom 08.02.2010 genau das Gegenteil angeführt und völlig unstrittig vom Vorliegen posttraumatischer-arthrotischer Veränderungen gesprochen worden sei. Bei der gesamten Bewertung sei einzubeziehen, dass bereits im Nachprüfungsgutachten von Dr.U. vom 16.08.2006 im Röntgenbefund eine Subluxationsstellung des linken Sprunggelenks mit Verbreiterung des Gelenkspalts im Innenknöchel und leichter Verkippung des Talus (Sprungbein) sowie eine deutliche Gelenkstufe im hinteren Drittel im Zustand nach Volkmannaussprengung und bereits deutliche Zeichen einer posttraumatischen Arthrose unzweifelhaft festgestellt worden seien. Insoweit sei es auch schlüssig, dass Prof.Dr.L. in seinem Gutachten vom 25.07.2007 die posttraumatische Arthrose bestätige sowie Frau Dr.C. nach Sichtung aller vorliegenden Röntgenaufnahmen den Verlauf der Arthrose mit drittgradig bewerte und die damit verbundenen funktionellen Auswirkungen deutlich belege. Es bleibe damit festzuhalten, dass die posttraumatische Arthrose bereits seit einem längeren Zeitraum bestehe (s. Gutachten von Dr.U. vom 16.08.2006) und diese sich aufgrund der funktionellen Auswirkungen zum Zeitpunkt der Begutachtung durch Prof.Dr.L. noch entsprechend weiter entwickelt haben müsse. Auch die aktuellen Ausführungen der Fachliteratur verwiesen darauf, dass eine Sprunggelenksverrenkungsfraktur mit Verbreiterung der Knöchelgabel, sekundärer Verkantung oder sekundärer Arthrose mit wesentlicher Funktionsstörung mit einer MdE von bis zu 30 % zu bewerten sei. Die Höhe der MdE nach Sprunggelenksverrenkungsbruch links mit Verbreiterung der Knöchelgabel, sekundärer Verkantung des Sprungbeins oder sekundärer Arthrose mit wesentlicher Funktionsstörung werde in Schönberger/Mehrtens/Valentin mit 30 vH und in Mehrhoff/Meindl/Muhr mit einer MdE von bis zu 40 vH bewertet. Die bei ihr vorliegenden massiven Unfallfolgen seien mit Sicherheit nicht an die unterste Stelle dieser Einstufung zu setzen, sondern mit mindestens 25 vH zutreffend bewertet. Die Unfallfolgen seien im streitgegenständlichen Bescheid vom 15.11.2007 nicht vollständig erfasst. Es fehlten die von Frau Dr.C. festgestellte Verbreiterung der Knöchelgabel und die sekundäre Verkantung des Sprungbeins und die daraus entstandene Arthrose im Grad III.
Die Beklagte hat mehrere - oben auszugsweise wiedergegebene - beratungsärztliche Stellungnahmen des Dr.V. vorgelegt. Die ärztliche Sachverständige Dr.C. hat in vom Senat gemäß § 106 SGG veranlassten Schreiben vom 26.04.2010, 19.07.2010 und 10.11.2010 ergänzend Stellung genommen und an ihrer Beurteilung festgehalten.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 25.11.2009 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat 2 Band Akten der Beklagten, 1 Band Akten des SG (S 5 U 176/08) und 4 Röntgenaufnahmen des SG beigezogen. Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten und der Gerichtsakte verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist auch im Übrigen zulässig (§§ 143, 144, 151 SGG).
Die Berufung ist jedoch nicht begründet.
Zu Recht hat das SG die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 15.11.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19.06.2008 verurteilt, Verletztenrente nach einer MdE in Höhe von 25 vH über den 30.11.2007 hinaus als Rente auf unbestimmte Zeit zu gewähren. Zu dieser Überzeugung gelangte der Senat aufgrund einer Gesamtwürdigung der in den Akten enthaltenen medizinischen Stellungnahmen und gutachterlichen Ausführungen, insbesondere aufgrund des im Auftrag des SG gemäß § 106 SGG erstatteten Gutachtens der Orthopädin Dr.C. vom 18.02.2009, die in Übereinstimmung mit den von der Beklagten gehörten Gutachtern Dr.U. (chirurgisches Gutachten vom 16.08.2006) und Prof. Dr.L. (chirurgisches Gutachten vom 25.07.2007) die MdE mit 25 vH bewertete.
Als Verletztenrente ist dem Versicherten nach § 56 Abs 1 Satz 1, Abs 3 Satz 2, 2.Halbsatz Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) der Teil der Vollrente zu gewähren, der dem Grad der durch den Unfall verursachten MdE entspricht, solange die Erwerbsfähigkeit des Verletzten infolge des Arbeitsunfalls um wenigstens ein Fünftel (= 20 vH) über die 26.Woche nach dem Versicherungsfall hinaus gemindert ist.
Die Eingrenzung "infolge des Arbeitsunfalls gemindert" hat zur Folge, dass nur die Gesundheitsstörungen bei der Bewertung der MdE berücksichtigt werden können, die mit der im Unfallrecht erforderlichen hinreichenden Wahrscheinlichkeit auf den Arbeitsunfall zurückzuführen sind.
Maßgebend für die Festsetzung der Erwerbsminderung sind die durch den Unfall bedingten krankhaften Befunde bzw. ihre Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit im allgemeinen Erwerbsleben. Maßstab für die Bewertung sind insoweit die nach den medizinischen Erfahrungen gebildeten, durch die Rechtsprechung bestätigten allgemeinen Bewertungsgrundsätze (z.B. in Mehrhoff/Meindl/Muhr, Unfallbegutachtung, 12.Aufl.; Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 8.Aufl.)
Gemäß § 62 Abs 2 Satz 2 SGB VII wird bei der erstmaligen Bestimmung einer Rente auf unbestimmte Zeit nach Gewährung einer vorläufigen Verletztenrente die MdE nach den zu diesem Zeitpunkt bestehenden Befunden festgestellt. Für eine Herabsetzung der vorläufigen Verletztenrente bzw. Entziehung der vorläufigen Verletztenrente und Ablehnung einer Dauerrente bedarf es in diesem Fall keines Nachweises einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse im Sinne einer wesentlichen Besserung.
Ausgehend von diesen rechtlichen Voraussetzungen hat die Beklagte im Bescheid vom 15.11.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19.06.2008 zu Unrecht die Gewährung einer höheren Verletztenrente als nach einer MdE in Höhe von 20 vH als Rente auf unbestimmte Zeit abgelehnt.
In ihrem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten vom 18.02.2009 ist Dr.C. nach Auswertung aller maßgeblichen Röntgenbefunde zu dem Ergebnis gelangt, dass radiologisch eindeutig eine posttraumatische arthrotische Veränderung des linken oberen Sprunggelenks mit Verschmälerung des Gelenkspalts im tragenden Anteil bei Stufenbildung in der hinteren Schienbeingelenkfläche sowie eine leichte Verkippung des Talus vorlag. Nach ihrer zutreffenden Auffassung beruhen die Beschwerden der Klägerin auf der Grundlage der nach wie vor bestehenden Verbreiterung der Knöchelgabel, der sekundären Verkantung des Sprungbeines und der sich weiter ausbildenden Arthrose im Grad III. Als Unfallfolgen liegen danach vor:
"Nach knöchern mit Fehlstellung verheiltem Sprunggelenksverrenkungsbruch links, mäßiger Bewegungseinschränkung im linken oberen Sprunggelenk, linken unteren Sprunggelenk, Umfangsvermehrung des linken körperfernern Unterschenkels und der linken Knöchelregion, die teilweise etwas überschießenden vermehrt pigmentierten und lateral dysästhetische Narbenbildungen, die radiologisch nachweisbaren und posttraumatisch arthrotischen Veränderungen des linken oberen Sprunggelenks mit Verschmälerung des Gelenkspalts im tragenden Anteil, Verbreiterung der Knöchelgabel, verbliebener Subluxationsstellung und Stufenbildung in der hinteren Schienbeingelenkfläche sowie leichter Verkippung des Talus" (ergänzende Stellungnahme der Dr.C. vom 30.04.2010).
Zu Unrecht wendet die Beklagte in diesem Zusammenhang ein, Dr.C. habe in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 26.04.2010 exakt die gleichen Unfallfolgen bestätigt, die mit Bescheid vom 15.11.2007 als Unfallfolgen anerkannt worden seien. Vielmehr weicht die ärztliche Sachverständige Dr.C. von den mit Bescheid vom 15.11.2007 bezeichneten Unfallfolgen insoweit ab, als sie zusätzlich eine "Verbreiterung der Knöchelgabel" und eine "leichte Verkippung des Talus" aufnimmt und statt einer "leichten Umfangsmehrung des linken körperfernen Unterschenkels ..." als Unfallfolge lediglich eine "Umfangsvermehrung des linken körperfernen Unterschenkels ..." sowie statt einer "verbliebenen diskreten Subluxationsstellung ..." eine "verbliebene Subluxationsstörung und Stufenbildung ..." als Unfallfolgen bezeichnet.
Zur Überzeugung des Senats steht fest, dass diese Unfallfolgen mit einer MdE von 25 vH zu bewerten sind.
Bereits im Nachprüfungsgutachten von Dr.U. vom 16.08.2006 waren - worauf die Klägerin mit Schriftsatz vom 20.05.2010 zu Recht hinweist - im Röntgenbefund eine Subluxationsstellung des linken Sprunggelenks mit Verbreitung des Gelenkspalts im Innenknöchel und leichter Verkippung des Talus (Sprungbein) sowie eine deutliche Gelenkstufe im hinteren Drittel im Zustand nach Volkmann-Aussprengung und bereits deutliche Zeichen einer posttraumatischen Arthrose festgestellt worden. Auch Prof. Dr.L. hatte in seinem Gutachten vom 25.07.2007 die posttraumatische Arthrose bestätigt. Die ärztliche Sachverständige Dr.C. hat nach Sichtung aller vorliegenden Röntgenaufnahmen den Verlauf der Arthrose zutreffend mit drittgradig bewertet und die damit verbundenen funktionellen Auswirkungen deutlich belegt. Wie aus dem Gutachten von Dr.U. vom 16.08.2006 ersichtlich ist, besteht die posttraumatische Arthrose bereits seit einem längeren Zeitraum und hat sich aufgrund der funktionellen Auswirkungen zum Zeitpunkt der Begutachtung durch Prof. Dr.L. noch entsprechend weiterentwickelt. In nachvollziehbarer Art und Weise hat Prof. Dr.L. in seinem für die Beklagte erstatteten Gutachten vom 25.07.2007 dargelegt, dass die Höhe der MdE für die Rente auf unbestimmte Zeit mit 25 vH zu bewerten ist, weil als zusätzliche Unfallfolge eine "posttraumatische Arthrose im linken oberen Sprunggelenk "und eine subchondrale Sklerosierung" festzustellen ist. Dementsprechend hat die Beklagte im Bescheid vom 15.11.2007 als weitere Unfallfolgen "radiologisch nachweisbare posttraumatisch-arthrotische Veränderungen des linken oberen Sprunggelenks mit Verschmälerung des Gelenkspalts im tragenden Anteil, verbliebener diskreter Subluxationsstellung und Stufenbildung in der hinteren Schienbeingelenkfläche" anerkannt. Diese Unfallfolgen waren im Bescheid vom 26.01.2005, mit dem eine vorläufige Verletztenrente nach einer MdE in Höhe von 25 vH ab 30.05.2005 gewährt worden war, noch nicht festgestellt worden. Eine schlüssige Begründung für die Bewertung der MdE mit 20 vH trotz Anerkennung weiterer Unfallfolgen ergibt sich aus der Argumentation der Beklagten nicht.
Die Bewertung der Unfallfolgen mit einer MdE von 25 vH steht auch in Übereinstimmung mit der medizinisch-wissenschaftlichen Literatur in der gesetzlichen Unfallversicherung. Nach Schönberger/Mehrtens/Valentin (aaO, 7.a S. 746, 8.Aufl., 8.12.8) ist die MdE nach Sprunggelenksverrenkungsbruch links mit Verbreiterung der Knöchelgabel, sekundärer Verkantung des Sprungbeins oder sekundärer Arthrose mit wesentlicher Funktionsstörung mit 30 vH zu bewerten. Nach Mehrhoff/ Meindl/Muhr (aaO, 12.Aufl.) sind diese Unfallfolgen mit einer MdE von bis zu 40 vH zu bewerten. Der Senat hat keine Bedenken, der Bewertung der Unfallfolgen mit einer MdE von 25 vH durch das SG zu folgen, denn sie bewegt sich - sogar am unteren Rand - innerhalb des Beurteilungsrahmens, der durch die dargelegten "Eckwerte" in der medizinisch-wissenschaftlichen Literatur in der gesetzlichen Unfallversicherung vorgegeben wird.
Die Einwendungen der Beklagten gegen diese Bewertung der MdE mit 25 vH sind allesamt unbegründet.
Die Ausführungen des beratenden Arztes Dr.V. sind insoweit widersprüchlich, als er in seiner Stellungnahme vom 27.04.2009 auf eine Möglichkeit der weiteren Entstehung einer Arthrose, die bei der aktuellen MdE-Einschätzung keine Berücksichtigung finden kann, hinweist, während er in der für die Berufungsbegründung ergangenen Stellungnahme vom 08.02.2010 genau das Gegenteil anführt und völlig unstrittig vom Vorliegen posttraumatischer-arthrotischer Veränderungen spricht. Dabei übersieht Dr.V., dass diese Gesundheitsstörung von der Beklagten bereits mit Bescheid vom 15.11.2007 als Unfallfolge anerkannt worden ist.
Soweit die Beklagte in der Berufungsbegründung vom 11.03.2010 einwendet, dass im Gutachten von Prof. L. vom 25.07.2007 und im Gutachten von Dr.C. vom 18.02.2009 im Wesentlichen die gleichen funktionellen Einschränkungen festgestellt worden seien, die noch keine MdE in Höhe von 20 vH bedingten und erst die Berücksichtigung posttraumatisch-arthrotischer Veränderungen letztlich zu einer MdE-Einschätzung in Höhe von 20 vH führten, ist ihr Vortrag widersprüchlich. Denn zum einen hat sie die posttraumatisch-arthrotischen Veränderungen des linken oberen Sprunggelenks im streitgegenständlichen Bescheid vom 15.11.2007 als Unfallfolge bereits anerkannt. Zum anderen hatte Prof.Dr.L. die MdE bereits mit 25 vH bewertet.
Ebenso wenig ist die Einwendung der Beklagten, dass auch die übrigen radiologischen Veränderungen, die mäßige Verschmälerung des Gelenkspalts und die verbliebene Stufenbildung in der hinteren Schienbeingelenkfläche als Unfallfolgen anerkannt worden seien, entscheidungsrelevant. Denn zum einen hat die Beklagte die Unfallfolgen unrichtig zitiert, denn es ist nicht eine " mäßige Verschmälerung des Gelenkspalts" als Unfallfolge anerkannt, sondern eine "Verschmälerung des Gelenkspalts". Zum anderen wurden die "Verbreiterung der Knöchelgabel" sowie die "leichte Verkippung des Talus" zu Unrecht nicht als Unfallfolgen erfasst.
Die Ausführungen der Beklagten, dass eine Gelenkstufe im Bereich der hintersten Schienbeingelenkfläche des oberen Sprunggelenks (sog. "Volkmann sches Dreieck") funktionell ohne wesentliche Bedeutung sei, da dieser Bereich normalerweise nicht belastet werde, gehen ins Leere. Denn die Bewertung der MdE mit 25 vH stützt sich insbesondere auf die posttraumatische Arthrose, die durch die Verbreiterung der Knöchelgabel und Verkantung des Sprungbeins hervorgerufen wird.
Nicht nachvollziehbar ist auch die Behauptung der Beklagten, dass die von Frau Dr.C. festgestellte Luxationsstellung nicht vorliege, wobei im Bescheid vom 26.01.2005 eine verbliebene diskrete Subluxationsstellung als Unfallfolge anerkannt worden ist. Vielmehr ist zutreffend, dass Frau Dr.C. in ihrem Gutachten vom 18.02.2009 und in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 30.04.2010 von einer verbliebenen "Subluxationsstellung" als Unfallfolge ausgeht.
Der Senat hält daher die Bewertung der Unfallfolgen mit einer MdE von 25 vH für angemessen und zutreffend.
Das SG war nicht gehindert, die Rentenbescheide wegen einer lediglich um 5 vH höheren MdE-Einschätzung aufzuheben. Zwar ist dem Gericht, das über eine MdE-Feststellung zu entscheiden hat, eine Abweichung um 5 vH oder weniger von der Schätzung durch den Unfallversicherungsträger grundsätzlich verboten, weil einer Schätzung immer eine natürliche Schwankungsbreit eigen ist, die mit 5 vH angenommen wird (BSGE 43, 53 = SozR 2200 § 581 Nr 9 mwN; Ricke in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Band 2, Stand März 2005, § 56 SGB VII Rn 36). Grundsätzlich sind alle Schätzungen innerhalb dieses Rahmens daher rechtmäßig (BSG, aaO). Ausnahmen gelten nur, wenn sich die abweichende Schätzung daraus ergibt, dass 1. der Unfallversicherungsträger von unvollständigen oder unrichtigen Befunden ausgeht ist oder 2. seine Schätzung auf unsachlichen Erwägungen beruht oder 3. die Schätzung des Unfallversicherungsträgers gefestigten allgemeinen Erfahrungssätzen widerspricht, z.B. also einen allgemein anerkannten MdE-Satz ohne Besonderheiten des Falles nicht beachtet (BSGE 41, 99 = SozR 2200 § 581 Nr 5) oder 4. sonstige erkennbar falsche Rechtsüberlegungen zugrunde liegen (BSGE 43, 53 = SozR 2200 § 581 Nr 9).
Zu Recht hat das SG in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass die Beklagte im vorliegenden Fall nicht alle für die Schätzung wesentlichen Umstände bei der MdE-Bewertung berücksichtigt hat. Insbesondere hat die Beklagte die "Verbreiterung der Knöchelgabel" sowie die "leichte Verkippung des Talus" und die fehlenden Kompensationsmöglichkeiten trotz orthopädischen Schuhwerks mit erheblicher Belastung und Funktionseinschränkung bei der MdE-Bewertung zu Unrecht nicht berücksichtigt. Das SG war somit nicht gehindert, die Beklagte zu verurteilen, die MdE mit 25 vH zu bewerten.
Nach alledem war die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 25.11.2009 zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich, § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG.
Rechtskraft
Aus
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