Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
2
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 14 AS 627/09
Datum
-
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 2 AS 215/11 B
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Die Ermächtigung des sachkundigen Vertreters muss auch z.B. die Abgabe einer Erledigterklärung oder einer Klagerücknahme umfassen.
I. Auf die Beschwerden werden die Beschlüsse des Sozialgerichts Bayreuth vom
7. Februar 2011 abgeändert und die Höhe des Ordnungsgeldes auf jeweils
40,00 EUR festgesetzt.
II. Im Übrigen werden die Beschwerden gegen die Beschlüsse des Sozialgerichts Bayreuth vom 7. Februar 2011 zurückgewiesen.
III. Dem Beschwerdeführer sind jeweils zwei Drittel der außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeverfahren zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beschwerden richten sich gegen die Verhängung von Ordnungsgeld.
In den Verfahren vor dem Sozialgericht Bayreuth (Az.: S 14 AS 627/09; S 14 AS 934/10; S 14 AS 1035/10; S 14 AS 1036/10; S 14 AS 1179/10 ER) hat das Sozialgericht bereits am 21. Oktober 2010 einen Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage abgehalten und mit Beschluss das angeordnete persönliche Erscheinen des Bf. aufgehoben, nachdem nur der Prozessbevollmächtigte des Bf. - mit Vollmacht nach § 141 Abs. 3 Zivilprozessordnung (ZPO) vom 20. Oktober 2010 - erschienen war. Für den 7. Februar 2011 hat das Sozialgericht jeweils zu einem weiteren Erörterungstermin geladen und wiederum das persönliche Erscheinen des Bf. angeordnet. Die Ladungen wurden dem Bf. am 14. Januar 2011 zugestellt. Sie war mit dem Hinweis versehen, dass gegen den Bf. ein Ordnungsgeld bis zu 1.000.- EUR festgesetzt werden kann, falls er ohne genügende Entschuldigung nicht erscheint.
Zur Sitzung am 7. Februar 2011 ist zwar der Prozessbevollmächtigte des Bf., nicht jedoch der Bf. selbst erschienen. Der Prozessbevollmächtigte hat Gründe für das Ausbleiben des Bf. nicht vortragen können. Er sei jedoch zum Abschluss von Vergleichen befugt, so lange diese weder zum finanziellen noch zum rechtlichen Nachteil in der Person des Klägers führen würden. Auch dürfe er nicht dahingehend handeln, dass die gestellten Anträge an den Beklagten oder an das Sozialgericht gegenstandslos werden würden.
Der Kammervorsitzende hat mit Beschlüssen vom 7. Februar 2011 ein Ordnungsgeld in Höhe von 200.- EUR verhängt. Der Bf. sei zum Termin nicht erschienen und habe sich deswegen nicht unter Angaben von Gründen entschuldigt.
Zur Begründung der hiergegen eingelegten Beschwerden, die der Senat mit Beschluss vom 23. März 2011 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden hat, hat der Prozessbevollmächtigte des Bf. auf die Regelung des § 141 Abs. 3 S. 2 ZPO verwiesen. Die ihm erteilte Vollmacht sei umfassend und habe ihn ermächtigt, sämtliche Prozesshandlungen zu erklären. Der in der Sitzungsniederschrift formulierte Zusatz sei rein deklaratorisch und bestätige lediglich die ohnedies bestehende Verpflichtung des anwaltlichen Vertreters, nicht zu dessen Nachteil zu handeln. Der Bf. sei deshalb ordnungsgemäß vertreten gewesen.
II.
Die Beschwerden sind zulässig (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG), jedoch nur im Hinblick auf die Höhe des Ordnungsgeldes begründet.
Nach §§ 111, 202 SGG in Verbindung mit § 141 ZPO kann das persönliche Erscheinen eines Beteiligten zur mündlichen Verhandlung angeordnet werden und derjenige, der der Anordnung nicht Folge leistet, mit Ordnungsgeld wie ein im Vernehmungstermin nicht erschienener Zeuge belegt werden. Ob der Vorsitzende eine Anordnung nach § 111 SGG treffen will, steht in seinem pflichtgemäßen Ermessen. Hält er zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung vor der gesamten Kammer eine Erörterung der Sach- und Rechtslage für notwendig, so kann er hierzu das persönliche Erscheinen eines Beteiligten anordnen. Nach § 141 Abs. 1 S. 1 ZPO ist die Anordnung des persönlichen Erscheinens eines Beteiligten dann ermessensfehlerfrei, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint.
Der Bf. war jeweils ordnungsgemäß geladen und ohne Angabe eines Entschuldigungsgrundes zu dem Sitzungstermin nicht erschienen. Ein Entschuldigungsgrund nach § 381 ZPO wurde weder rechtzeitig vor der Sitzung, zur Sitzung noch nach der Sitzung vorgebracht.
Einer Verhängung von Ordnungsgeld nach §§ 141 Abs. 3 S. 1, 380, 381 ZPO steht auch nicht § 141 Abs. 3 S. 2 ZPO entgegen, der gemäß § 202 SGG auch im sozialgerichtlichen Verfahren seine Gültigkeit hat. Danach kann die Partei auch bei Anordnung des persönlichen Erscheinens einen voll informierten, zur Abgabe aller nötigen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschluss, bevollmächtigten Vertreter entsenden, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage ist. Es ist anerkannt, dass als Vertreter ausnahmsweise auch der Prozessbevollmächtigte auftreten kann. Dieser muss jedoch über ausreichende Kenntnisse über die den Gegenstand des Rechtsstreits bildenden Verhältnisse verfügen (so auch Hessisches Landesarbeitsgericht, Beschluss vom 22. Dezember 2009, Az.: 4 Ta 648/09). Der sachkundige Vertreter muss die klärungsbedürftigen Vorgänge entweder aus eigener Anschauung heraus kennen oder so umfassend informiert sein, dass er wie die Partei Auskunft geben kann (Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 7. September 2010, Az.: L 8 KR 231/09 B). Dies wird in der Regel nicht gegeben sein, wenn es um eine höchstpersönliche Kenntnis des Klägers geht (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 69. Aufl. 2011, § 141 Rdnr. 48; zum Ganzen s.a. Beschluss des Senats vom 3. März 2011, Az.: L 2 AL 57/11 B).
Entgegen der Darlegung des Prozessbevollmächtigten im Beschwerdeverfahren war dieser jedoch nicht im Sinne des § 141 Abs. 3 S. 2 ZPO ausreichend bevollmächtigt. Der Wortlaut der Vollmacht vom 20. Oktober 2010, die sich ausdrücklich auf § 141 Abs. 3 ZPO bezieht, lässt zwar keinen grundsätzlichen Ausschluss eines Vergleichsabschlusses erkennen. Auch aus der protokollierten Erklärung, wie sie sich auch in der Vollmacht findet, kann nicht abgeleitet werden, dass der Prozessbevollmächtigte sich jeglichem Vergleichsgespräch verschließt bzw. zu einem Vergleichsabschluss nicht ermächtigt zu sein. Letztlich kann der Senat diese Auslegungsfrage jedoch offen lassen, da nach der Vollmacht jedenfalls eine Klagerücknahme ausgeschlossen ist. Der Prozessbevollmächtigte durfte nämlich nicht dahingehend handeln, dass die in den sozialgerichtlichen Verfahren gestellten Anträge gegenstandslos werden würden. Damit genügt die Vollmacht nicht den Anforderungen des § 141 Abs. 3 S. 2 ZPO, da der Vertreter nicht zur Abgabe der gebotenen Erklärungen ermächtigt ist. Diese Ermächtigung muss auch z.B. die Abgabe einer Erledigterklärung (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, a.a.O., Rdnr. 50; Zöller, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 141 Rdnr. 18) oder einer Klagerücknahme umfassen. Zutreffend ging deshalb das Sozialgericht nach erneuter Protokollierung dieser Einschränkungen der Vollmacht vom Vorliegen der Voraussetzungen für die Verhängung von Ordnungsgeld nach
§ 141 Abs. 3 ZPO aus.
Der Bf. kann sich auch nicht darauf berufen, dass die Anordnung des persönlichen Erscheinens zum Erörterungstermin vom 21. Oktober 2010 durch Beschluss aufgehoben worden war. Gerade die erneute Anordnung des persönlichen Erscheinens zu einem neuen Erörterungstermin, die wie dargelegt im Ermessen des Gerichts steht, macht deutlich, dass die Kammer das persönliche Erscheinen des Bf. für geboten hält. Dabei kann Zweck der Anordnung auch die Herbeiführung einer vergleichsweisen Erledigung (so z.B. auch Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 111 Rdnr. 2) oder die Stellung sachgerechter Anträge sein. Hierbei kann z.B. auch Berücksichtigung finden, dass verschiedene Klagen und Anträge zur Entscheidung anstehen.
Die Höhe des Ordnungsgeldes richtet sich nach Art. 6 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch (EGStGB). Danach ist ein Rahmen von 5,00 EUR bis 1.000,00 EUR vorgegeben, innerhalb dessen sich das Ordnungsgeld bewegen kann. Bei der Zumessung hat das Gericht die Umstände, die für oder gegen den Bf. sprechen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist auf das Maß der Pflichtwidrigkeit, die Art des Verstoßes und dessen schuldhafte Auswirkungen, auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Bf. sowie auf das Verhalten nach dem Ordnungsverstoß abzustellen. In der Regel bedarf es keiner eingehenden Begründung dieser Ermessensentscheidung, wenn sich das Ordnungsgeld im unteren Mittel des vorgegebenen Rahmens bewegt. Dabei ist jedoch vorliegend angemessen zu berücksichtigen, dass ein Ordnungsgeldbeschluss auch in den ebenfalls zu dem Termin geladenen, vier weiteren Verfahren ergangen ist, so dass sich die Höhe des Ordnungsgeldes für das unentschuldigte Ausbleiben auf 1.000.- EUR belaufen würde. Dies erscheint im Hinblick auf die Vermögensverhältnisse des Bf., wie sich diese aus den Verfahren nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch ergeben, nicht angemessen. Die Höhe des Ordnungsgeldes war daher auf insgesamt 200.- EUR abzusenken.
Die Kostenentscheidung erfolgt analog § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
7. Februar 2011 abgeändert und die Höhe des Ordnungsgeldes auf jeweils
40,00 EUR festgesetzt.
II. Im Übrigen werden die Beschwerden gegen die Beschlüsse des Sozialgerichts Bayreuth vom 7. Februar 2011 zurückgewiesen.
III. Dem Beschwerdeführer sind jeweils zwei Drittel der außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeverfahren zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beschwerden richten sich gegen die Verhängung von Ordnungsgeld.
In den Verfahren vor dem Sozialgericht Bayreuth (Az.: S 14 AS 627/09; S 14 AS 934/10; S 14 AS 1035/10; S 14 AS 1036/10; S 14 AS 1179/10 ER) hat das Sozialgericht bereits am 21. Oktober 2010 einen Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage abgehalten und mit Beschluss das angeordnete persönliche Erscheinen des Bf. aufgehoben, nachdem nur der Prozessbevollmächtigte des Bf. - mit Vollmacht nach § 141 Abs. 3 Zivilprozessordnung (ZPO) vom 20. Oktober 2010 - erschienen war. Für den 7. Februar 2011 hat das Sozialgericht jeweils zu einem weiteren Erörterungstermin geladen und wiederum das persönliche Erscheinen des Bf. angeordnet. Die Ladungen wurden dem Bf. am 14. Januar 2011 zugestellt. Sie war mit dem Hinweis versehen, dass gegen den Bf. ein Ordnungsgeld bis zu 1.000.- EUR festgesetzt werden kann, falls er ohne genügende Entschuldigung nicht erscheint.
Zur Sitzung am 7. Februar 2011 ist zwar der Prozessbevollmächtigte des Bf., nicht jedoch der Bf. selbst erschienen. Der Prozessbevollmächtigte hat Gründe für das Ausbleiben des Bf. nicht vortragen können. Er sei jedoch zum Abschluss von Vergleichen befugt, so lange diese weder zum finanziellen noch zum rechtlichen Nachteil in der Person des Klägers führen würden. Auch dürfe er nicht dahingehend handeln, dass die gestellten Anträge an den Beklagten oder an das Sozialgericht gegenstandslos werden würden.
Der Kammervorsitzende hat mit Beschlüssen vom 7. Februar 2011 ein Ordnungsgeld in Höhe von 200.- EUR verhängt. Der Bf. sei zum Termin nicht erschienen und habe sich deswegen nicht unter Angaben von Gründen entschuldigt.
Zur Begründung der hiergegen eingelegten Beschwerden, die der Senat mit Beschluss vom 23. März 2011 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden hat, hat der Prozessbevollmächtigte des Bf. auf die Regelung des § 141 Abs. 3 S. 2 ZPO verwiesen. Die ihm erteilte Vollmacht sei umfassend und habe ihn ermächtigt, sämtliche Prozesshandlungen zu erklären. Der in der Sitzungsniederschrift formulierte Zusatz sei rein deklaratorisch und bestätige lediglich die ohnedies bestehende Verpflichtung des anwaltlichen Vertreters, nicht zu dessen Nachteil zu handeln. Der Bf. sei deshalb ordnungsgemäß vertreten gewesen.
II.
Die Beschwerden sind zulässig (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG), jedoch nur im Hinblick auf die Höhe des Ordnungsgeldes begründet.
Nach §§ 111, 202 SGG in Verbindung mit § 141 ZPO kann das persönliche Erscheinen eines Beteiligten zur mündlichen Verhandlung angeordnet werden und derjenige, der der Anordnung nicht Folge leistet, mit Ordnungsgeld wie ein im Vernehmungstermin nicht erschienener Zeuge belegt werden. Ob der Vorsitzende eine Anordnung nach § 111 SGG treffen will, steht in seinem pflichtgemäßen Ermessen. Hält er zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung vor der gesamten Kammer eine Erörterung der Sach- und Rechtslage für notwendig, so kann er hierzu das persönliche Erscheinen eines Beteiligten anordnen. Nach § 141 Abs. 1 S. 1 ZPO ist die Anordnung des persönlichen Erscheinens eines Beteiligten dann ermessensfehlerfrei, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint.
Der Bf. war jeweils ordnungsgemäß geladen und ohne Angabe eines Entschuldigungsgrundes zu dem Sitzungstermin nicht erschienen. Ein Entschuldigungsgrund nach § 381 ZPO wurde weder rechtzeitig vor der Sitzung, zur Sitzung noch nach der Sitzung vorgebracht.
Einer Verhängung von Ordnungsgeld nach §§ 141 Abs. 3 S. 1, 380, 381 ZPO steht auch nicht § 141 Abs. 3 S. 2 ZPO entgegen, der gemäß § 202 SGG auch im sozialgerichtlichen Verfahren seine Gültigkeit hat. Danach kann die Partei auch bei Anordnung des persönlichen Erscheinens einen voll informierten, zur Abgabe aller nötigen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschluss, bevollmächtigten Vertreter entsenden, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage ist. Es ist anerkannt, dass als Vertreter ausnahmsweise auch der Prozessbevollmächtigte auftreten kann. Dieser muss jedoch über ausreichende Kenntnisse über die den Gegenstand des Rechtsstreits bildenden Verhältnisse verfügen (so auch Hessisches Landesarbeitsgericht, Beschluss vom 22. Dezember 2009, Az.: 4 Ta 648/09). Der sachkundige Vertreter muss die klärungsbedürftigen Vorgänge entweder aus eigener Anschauung heraus kennen oder so umfassend informiert sein, dass er wie die Partei Auskunft geben kann (Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 7. September 2010, Az.: L 8 KR 231/09 B). Dies wird in der Regel nicht gegeben sein, wenn es um eine höchstpersönliche Kenntnis des Klägers geht (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 69. Aufl. 2011, § 141 Rdnr. 48; zum Ganzen s.a. Beschluss des Senats vom 3. März 2011, Az.: L 2 AL 57/11 B).
Entgegen der Darlegung des Prozessbevollmächtigten im Beschwerdeverfahren war dieser jedoch nicht im Sinne des § 141 Abs. 3 S. 2 ZPO ausreichend bevollmächtigt. Der Wortlaut der Vollmacht vom 20. Oktober 2010, die sich ausdrücklich auf § 141 Abs. 3 ZPO bezieht, lässt zwar keinen grundsätzlichen Ausschluss eines Vergleichsabschlusses erkennen. Auch aus der protokollierten Erklärung, wie sie sich auch in der Vollmacht findet, kann nicht abgeleitet werden, dass der Prozessbevollmächtigte sich jeglichem Vergleichsgespräch verschließt bzw. zu einem Vergleichsabschluss nicht ermächtigt zu sein. Letztlich kann der Senat diese Auslegungsfrage jedoch offen lassen, da nach der Vollmacht jedenfalls eine Klagerücknahme ausgeschlossen ist. Der Prozessbevollmächtigte durfte nämlich nicht dahingehend handeln, dass die in den sozialgerichtlichen Verfahren gestellten Anträge gegenstandslos werden würden. Damit genügt die Vollmacht nicht den Anforderungen des § 141 Abs. 3 S. 2 ZPO, da der Vertreter nicht zur Abgabe der gebotenen Erklärungen ermächtigt ist. Diese Ermächtigung muss auch z.B. die Abgabe einer Erledigterklärung (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, a.a.O., Rdnr. 50; Zöller, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 141 Rdnr. 18) oder einer Klagerücknahme umfassen. Zutreffend ging deshalb das Sozialgericht nach erneuter Protokollierung dieser Einschränkungen der Vollmacht vom Vorliegen der Voraussetzungen für die Verhängung von Ordnungsgeld nach
§ 141 Abs. 3 ZPO aus.
Der Bf. kann sich auch nicht darauf berufen, dass die Anordnung des persönlichen Erscheinens zum Erörterungstermin vom 21. Oktober 2010 durch Beschluss aufgehoben worden war. Gerade die erneute Anordnung des persönlichen Erscheinens zu einem neuen Erörterungstermin, die wie dargelegt im Ermessen des Gerichts steht, macht deutlich, dass die Kammer das persönliche Erscheinen des Bf. für geboten hält. Dabei kann Zweck der Anordnung auch die Herbeiführung einer vergleichsweisen Erledigung (so z.B. auch Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 111 Rdnr. 2) oder die Stellung sachgerechter Anträge sein. Hierbei kann z.B. auch Berücksichtigung finden, dass verschiedene Klagen und Anträge zur Entscheidung anstehen.
Die Höhe des Ordnungsgeldes richtet sich nach Art. 6 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch (EGStGB). Danach ist ein Rahmen von 5,00 EUR bis 1.000,00 EUR vorgegeben, innerhalb dessen sich das Ordnungsgeld bewegen kann. Bei der Zumessung hat das Gericht die Umstände, die für oder gegen den Bf. sprechen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist auf das Maß der Pflichtwidrigkeit, die Art des Verstoßes und dessen schuldhafte Auswirkungen, auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Bf. sowie auf das Verhalten nach dem Ordnungsverstoß abzustellen. In der Regel bedarf es keiner eingehenden Begründung dieser Ermessensentscheidung, wenn sich das Ordnungsgeld im unteren Mittel des vorgegebenen Rahmens bewegt. Dabei ist jedoch vorliegend angemessen zu berücksichtigen, dass ein Ordnungsgeldbeschluss auch in den ebenfalls zu dem Termin geladenen, vier weiteren Verfahren ergangen ist, so dass sich die Höhe des Ordnungsgeldes für das unentschuldigte Ausbleiben auf 1.000.- EUR belaufen würde. Dies erscheint im Hinblick auf die Vermögensverhältnisse des Bf., wie sich diese aus den Verfahren nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch ergeben, nicht angemessen. Die Höhe des Ordnungsgeldes war daher auf insgesamt 200.- EUR abzusenken.
Die Kostenentscheidung erfolgt analog § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
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