Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 14 P 47/10
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 2 P 27/11 B PKH
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Prozesskostenhilfe kann nicht für das Prozesskostenhilfeverfahren selbst gewährt werden.
2. Der Postlauf von drei Tagen über die Faschingstage stellt keine ungewöhnlich lange Verzögerung dar.
2. Der Postlauf von drei Tagen über die Faschingstage stellt keine ungewöhnlich lange Verzögerung dar.
I. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwältin A. G., B-Straße, B-Stadt wird abgelehnt.
II. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 2. Februar 2011 wird verworfen.
Gründe:
I.
Streitig ist, ob dem Kläger für das Verfahren vor dem Sozialgericht Regensburg Prozesskostenhilfe zu gewähren ist.
Der Kläger und Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf.) wandte sich im Klageverfahren vor dem Sozialgericht Regensburg gegen die Einstellung der Pflegegeldleistung ab 1. Dezember 2009 mit Bescheid der Beklagten und Beschwerdegegnerin (im Folgenden: Bg.) vom 19. November 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Juni 2010.
Einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung der Rechtsanwältin A. G. lehnte das Sozialgericht mit Beschluss vom 2. Februar 2011 ab. Nach summarischer Prüfung seien die Voraussetzungen der Pflegestufe I nicht mehr gegeben gewesen. Der Beschluss wurde der Prozessbevollmächtigten des Bf. am 9. Februar 2011 zugestellt. Mit Gerichtsbescheid vom 25. Februar 2011 wies das Sozialgericht die Klage ab.
Am 10. März 2011 ist beim Landessozialgericht eine Beschwerde gegen den Beschluss eingegangen. Zugleich hat der Bf. die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren beantragt. Laut Stempelaufdruck der Fa. CityMail wurde die Beschwerdeschrift vom 5. März 2011 am 7. März 2011 aufgegeben. Die Beschwerdeschrift hat die Prozessbevollmächtigte des Bf. am 14. März 2011 gefaxt und nochmals zugesandt, eingegangen am 16. März 2011.
Der Senat hat mit Schreiben vom 29. März 2011 auf die mögliche Verfristung der Beschwerde hingewiesen. Eine Äußerung ist hierzu vom Bf. nicht eingegangen. Die Bg. hat beantragt, die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
II.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ist bereits deshalb abzulehnen, da der Anwendungsbereich des § 73 a Sozialgerichtsgesetz
(SGG) nicht das Prozesskostenhilfeverfahren selbst betrifft (vgl. auch Meyer-Ladewig/ Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 73 a Rdnr. 2 b m.w.N.).
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts ist verfristet und somit unzulässig.
Nach § 73 a SGG i. V. m. §§ 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe. Gegen den ablehnenden Beschluss des Sozialgerichts vom 2. Februar 2011 ist gemäß § 73 a, 172 Abs. 1 SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO die Beschwerde statthaft. Die Beschwerde ist binnen eines Monats nach Zustellung des Beschlusses schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist beim Landessozialgericht eingelegt wird (§ 173 SGG). Der Beschluss enthielt eine entsprechende Rechtsmittelbelehrung.
Der Beschluss des Sozialgerichts wurde dem Bf. bzw. dessen Prozessbevollmächtigten am 9. Februar 2011 zugestellt. Die einmonatige Beschwerdefrist ist somit am Mittwoch, den 9. März 2011, abgelaufen. Da die Beschwerde jedoch erst am 10. März 2011 beim Landessozialgericht eingegangen ist, ist die Beschwerde verfristet.
Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 67 Abs. 1 SGG sind nicht ersichtlich und nicht vorgetragen. Insbesondere wurde der Schriftsatz vom 5. März 2011 erst am 7. März 2011 (Rosenmontag) gestempelt. Der Postlauf von drei Tagen von B-Stadt nach München ist vorliegend nicht ungewöhnlich lang, da eine geringe Verzögerung aufgrund der Faschingstage nicht ungewöhnlich und insoweit voraussehbar war. Die Übersendung durch Fax erfolgte nachweislich erst am 14. März 2011.
Eine Entscheidung zur Tragung der außergerichtlichen Kosten unterbleibt wegen § 73 a Abs. 1 S. 1 SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
II. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 2. Februar 2011 wird verworfen.
Gründe:
I.
Streitig ist, ob dem Kläger für das Verfahren vor dem Sozialgericht Regensburg Prozesskostenhilfe zu gewähren ist.
Der Kläger und Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf.) wandte sich im Klageverfahren vor dem Sozialgericht Regensburg gegen die Einstellung der Pflegegeldleistung ab 1. Dezember 2009 mit Bescheid der Beklagten und Beschwerdegegnerin (im Folgenden: Bg.) vom 19. November 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Juni 2010.
Einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung der Rechtsanwältin A. G. lehnte das Sozialgericht mit Beschluss vom 2. Februar 2011 ab. Nach summarischer Prüfung seien die Voraussetzungen der Pflegestufe I nicht mehr gegeben gewesen. Der Beschluss wurde der Prozessbevollmächtigten des Bf. am 9. Februar 2011 zugestellt. Mit Gerichtsbescheid vom 25. Februar 2011 wies das Sozialgericht die Klage ab.
Am 10. März 2011 ist beim Landessozialgericht eine Beschwerde gegen den Beschluss eingegangen. Zugleich hat der Bf. die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren beantragt. Laut Stempelaufdruck der Fa. CityMail wurde die Beschwerdeschrift vom 5. März 2011 am 7. März 2011 aufgegeben. Die Beschwerdeschrift hat die Prozessbevollmächtigte des Bf. am 14. März 2011 gefaxt und nochmals zugesandt, eingegangen am 16. März 2011.
Der Senat hat mit Schreiben vom 29. März 2011 auf die mögliche Verfristung der Beschwerde hingewiesen. Eine Äußerung ist hierzu vom Bf. nicht eingegangen. Die Bg. hat beantragt, die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
II.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ist bereits deshalb abzulehnen, da der Anwendungsbereich des § 73 a Sozialgerichtsgesetz
(SGG) nicht das Prozesskostenhilfeverfahren selbst betrifft (vgl. auch Meyer-Ladewig/ Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 73 a Rdnr. 2 b m.w.N.).
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts ist verfristet und somit unzulässig.
Nach § 73 a SGG i. V. m. §§ 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe. Gegen den ablehnenden Beschluss des Sozialgerichts vom 2. Februar 2011 ist gemäß § 73 a, 172 Abs. 1 SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO die Beschwerde statthaft. Die Beschwerde ist binnen eines Monats nach Zustellung des Beschlusses schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist beim Landessozialgericht eingelegt wird (§ 173 SGG). Der Beschluss enthielt eine entsprechende Rechtsmittelbelehrung.
Der Beschluss des Sozialgerichts wurde dem Bf. bzw. dessen Prozessbevollmächtigten am 9. Februar 2011 zugestellt. Die einmonatige Beschwerdefrist ist somit am Mittwoch, den 9. März 2011, abgelaufen. Da die Beschwerde jedoch erst am 10. März 2011 beim Landessozialgericht eingegangen ist, ist die Beschwerde verfristet.
Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 67 Abs. 1 SGG sind nicht ersichtlich und nicht vorgetragen. Insbesondere wurde der Schriftsatz vom 5. März 2011 erst am 7. März 2011 (Rosenmontag) gestempelt. Der Postlauf von drei Tagen von B-Stadt nach München ist vorliegend nicht ungewöhnlich lang, da eine geringe Verzögerung aufgrund der Faschingstage nicht ungewöhnlich und insoweit voraussehbar war. Die Übersendung durch Fax erfolgte nachweislich erst am 14. März 2011.
Eine Entscheidung zur Tragung der außergerichtlichen Kosten unterbleibt wegen § 73 a Abs. 1 S. 1 SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
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