Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
2
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 7 SF 261/10 RH
Datum
-
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 2 SF 329/10 B
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Voraussetzung für die Verhängung von Ordnungsgeld ist das unentschuldigte Ausbleiben des Zeugen.
I. Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts Augsburg
vom 2. Dezember 2010 aufgehoben.
II. Dem Beschwerdeführer sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu
erstatten.
Gründe:
I.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen das ihm auferlegte Ordnungsgeld in Höhe von 500,00 EUR.
In einem Schwerbehindertenverfahren nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch
(SGB IX) ersuchte das Zentrum Bayern Familie und Soziales, Region Schwaben (ZBFS) am 12.10.2010 das Sozialgericht Augsburg, den Beschwerdeführer als Zeugen vorzuladen. Dieser sei wiederholt aufgefordert worden, über seine Patientin L. Y., der Antragstellerin im Verfahren nach dem SGB IX, einen Befundbericht vorzulegen. Auf die Mahnung vom 07.09.2010 mit Fristsetzung bis 01.10.2010 habe er nicht geantwortet.
Das Sozialgericht informierte den Beschwerdeführer am 18.10.2010 über das vom ZBFS gestellte Rechtshilfeersuchen. Es kündigte an, ihn als Zeugen vorzuladen, damit er den Bericht abgebe und stellte ihm anheim, bis 22.11.2010 den schriftlichen Befundbericht zu übersenden. Bei rechtzeitigem Eingang könne der Beweistermin abgewendet werden. Zugleich wies das Sozialgericht darauf hin, im Falle unentschuldigten Fernbleibens müsse Ordnungsgeld verhängt werden. Da der Befundbericht nicht einging, verfügte das Sozialgericht am 19.11.2010 die Ladung des Beschwerdeführers als Zeuge auf den 02.12.2010. In der dem Beschwerdeführer mit Postzustellungsurkunde vom 20.11.2010 zugestellten Ladung wies das Sozialgericht erneut auf die Festsetzung von Ordnungsgeld im Falle unentschuldigten Fernbleibens hin. Die Ladung sei aber gegenstandslos, wenn der Befundbericht bis spätestens 26.11.2010 bei Gericht eingehe.
Im Beweisaufnahmetermin vom 02.12.2010 erschien der Beschwerdeführer nicht. Das Sozialgericht setzte gegen ihn 500,00 EUR Ordnungsgeld fest und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden könne, zwei Tage Ordnungshaft. Der Beschwerdeführer sei trotz ordnungsgemäßer Ladung ohne Entschuldigung nicht erschienen.
Der Ordnungsgeldbeschluss wurde dem Beschwerdeführer mit Postzustellungsurkunde am 10.12.2010 zugestellt. Am gleichen Tag ging bei Gericht der angeforderte Befundbericht per Fax ein.
Am 23.12.2010 legte der Beschwerdeführer gegen den Ordnungsgeldbeschluss Beschwerde ein. Er habe den Ladungstermin nicht vorsätzlich, sondern in Unkenntnis darüber, dass er geladen war, versäumt. Die Zustellungsurkunde mit der Ladung sei von einer Helferin geöffnet worden, der Brief in die Patientenkartei eingelegt und diese dann abgelegt worden. Er sei von der Helferin nicht darüber informiert worden, dass ein Schreiben vom Sozialgericht eingegangen sei. Erst am Abend des 09.12.2010, also eine Woche nach dem Ladungstermin, habe er das Schreiben erstmals gesehen. Das Versäumnis des Ladungstermins sei ihm äußerst unangenehm und er habe daraufhin unverzüglich noch am gleichen Abend das Gutachten selbst geschrieben und sich sofort am Montag mit dem Sozialgericht Augsburg in Verbindung gesetzt. Er habe die betroffene Arzthelferin Mitte 2010 eingestellt. Um einen reibungslosen und ordnungsgemäßen Ablauf zu gewährleisten, habe er ihr seine erfahrenste Arzthelferin zur Seite gestellt. Diese habe sie über mehrere Monate hinweg intensiv eingearbeitet und die Durchführung der Anweisungen überwacht.
Die Einlassung des Bf. wurde durch die Eidesstattliche Erklärung der Frau H. Sch. vom 18.04.2011 bestätigt.
Der Beschwerdeführer beantragt,
den Ordnungsgeldbeschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 02.12.2010 aufzuheben.
II.
Die Beschwerde ist zulässig (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG und begründet.
Im Wege der Rechtshilfe kann eine Behörde gemäß §§ 22 Abs.1 des Zehnten Sozialgesetzbuches (SGB X) ein Gericht ersuchen, eine Person als Zeugen bzw. als sachverständigen Zeugen einzuvernehmen, wenn diese ohne Rechtfertigungsgründe eine nach § 21 Abs.3 SGB X erbetene Aussage verweigert. Nach § 118 Abs.1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 380 Abs.1 Zivilprozessordnung (ZPO) sind einem ordnungsgemäß geladenen Zeugen, der nicht erscheint, die durch sein Ausbleiben verursachten Kosten und zugleich ein Ordnungsgeld aufzuerlegen. Die Festsetzung eines Ordnungsmittels unterbleibt nach
§ 381 Abs.1 Satz 1 ZPO, wenn das Ausbleiben des Zeugen rechtzeitig genügend entschuldigt wird. Erfolgt die genügende Entschuldigung nachträglich, werden die getroffenen Anordnungen nach § 381 Abs.1 Satz 3 ZPO aufgehoben. Für die Höhe des Ordnungsgeldes setzt Art.6 Abs.1 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch (EGStGB) einen Rahmen zwischen 5,00 EUR und 1.000,00 EUR. Voraussetzung für die Verhängung von Ordnungsgeld ist demnach, dass der Beschwerdeführer ordnungsgemäß geladen und auf die Folgen seines Nichterscheinens hingewiesen worden ist. Dies trifft hier zu. Die Ladung zum Termin wurde dem Beschwerdeführer mit Postzustellungsurkunde vom 20.11.2010 in den zu seiner Praxis gehörenden Briefkasten eingelegt. Dass er sein Fernbleiben vor dem Termin rechtzeitig entschuldigt hätte, behauptet der Beschwerdeführer nicht. Seine nachträgliche Erklärung in der Beschwerdeschrift, die durch die eidesstattliche Erklärung seiner Mitarbeiterin bestätigt wurde, enthält jedoch eine genügende Entschuldigung, die zur nachträglichen Aufhebung des Ordnungsmittels reicht.
Die Festsetzung eines Ordnungsgeldes kann nur dann aufgehoben werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass den Zeugen an der Verspätung kein Verschulden trifft. Was als Entschuldigungsgrund gilt, entscheidet das Gericht nach freiem Ermessen unter Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalls. Für die genügende Entschuldigung müssen Umstände vorliegen, die das Ausbleiben nicht als pflichtwidrig erscheinen lassen (Thomas/Putzo, ZPO, 30. Auflage, § 381 Rdnr.2).
Die vom Beschwerdeführer angeführten Gründe für sein Ausbleiben können dieses hinreichend entschuldigen. Danach wurde die Ladung zum Beweisaufnahmetermin von einer unerfahrenen Arzthelferin entgegen ausdrücklicher Anweisung und Überwachung abgelegt, ohne den Bf hierüber zu informieren. Der Bf. hat damit alles getan, um eine solche Säumnis zu vermeiden. Hierfür spricht auch, dass der Bf. den Befundbericht am Tag der Zustellung des Ordnungsgeldbeschlusses sowohl an das Sozialgericht als auch an das ZBFS gefaxt hat.
Damit kommt der Senat zum Ergebnis, dass der Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 02.12.2010 aufzuheben ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf analoger Anwendung des § 197a SGG in Verbindung mit § 154 Abs.1 Verwaltungsgerichtsordnung.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
vom 2. Dezember 2010 aufgehoben.
II. Dem Beschwerdeführer sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu
erstatten.
Gründe:
I.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen das ihm auferlegte Ordnungsgeld in Höhe von 500,00 EUR.
In einem Schwerbehindertenverfahren nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch
(SGB IX) ersuchte das Zentrum Bayern Familie und Soziales, Region Schwaben (ZBFS) am 12.10.2010 das Sozialgericht Augsburg, den Beschwerdeführer als Zeugen vorzuladen. Dieser sei wiederholt aufgefordert worden, über seine Patientin L. Y., der Antragstellerin im Verfahren nach dem SGB IX, einen Befundbericht vorzulegen. Auf die Mahnung vom 07.09.2010 mit Fristsetzung bis 01.10.2010 habe er nicht geantwortet.
Das Sozialgericht informierte den Beschwerdeführer am 18.10.2010 über das vom ZBFS gestellte Rechtshilfeersuchen. Es kündigte an, ihn als Zeugen vorzuladen, damit er den Bericht abgebe und stellte ihm anheim, bis 22.11.2010 den schriftlichen Befundbericht zu übersenden. Bei rechtzeitigem Eingang könne der Beweistermin abgewendet werden. Zugleich wies das Sozialgericht darauf hin, im Falle unentschuldigten Fernbleibens müsse Ordnungsgeld verhängt werden. Da der Befundbericht nicht einging, verfügte das Sozialgericht am 19.11.2010 die Ladung des Beschwerdeführers als Zeuge auf den 02.12.2010. In der dem Beschwerdeführer mit Postzustellungsurkunde vom 20.11.2010 zugestellten Ladung wies das Sozialgericht erneut auf die Festsetzung von Ordnungsgeld im Falle unentschuldigten Fernbleibens hin. Die Ladung sei aber gegenstandslos, wenn der Befundbericht bis spätestens 26.11.2010 bei Gericht eingehe.
Im Beweisaufnahmetermin vom 02.12.2010 erschien der Beschwerdeführer nicht. Das Sozialgericht setzte gegen ihn 500,00 EUR Ordnungsgeld fest und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden könne, zwei Tage Ordnungshaft. Der Beschwerdeführer sei trotz ordnungsgemäßer Ladung ohne Entschuldigung nicht erschienen.
Der Ordnungsgeldbeschluss wurde dem Beschwerdeführer mit Postzustellungsurkunde am 10.12.2010 zugestellt. Am gleichen Tag ging bei Gericht der angeforderte Befundbericht per Fax ein.
Am 23.12.2010 legte der Beschwerdeführer gegen den Ordnungsgeldbeschluss Beschwerde ein. Er habe den Ladungstermin nicht vorsätzlich, sondern in Unkenntnis darüber, dass er geladen war, versäumt. Die Zustellungsurkunde mit der Ladung sei von einer Helferin geöffnet worden, der Brief in die Patientenkartei eingelegt und diese dann abgelegt worden. Er sei von der Helferin nicht darüber informiert worden, dass ein Schreiben vom Sozialgericht eingegangen sei. Erst am Abend des 09.12.2010, also eine Woche nach dem Ladungstermin, habe er das Schreiben erstmals gesehen. Das Versäumnis des Ladungstermins sei ihm äußerst unangenehm und er habe daraufhin unverzüglich noch am gleichen Abend das Gutachten selbst geschrieben und sich sofort am Montag mit dem Sozialgericht Augsburg in Verbindung gesetzt. Er habe die betroffene Arzthelferin Mitte 2010 eingestellt. Um einen reibungslosen und ordnungsgemäßen Ablauf zu gewährleisten, habe er ihr seine erfahrenste Arzthelferin zur Seite gestellt. Diese habe sie über mehrere Monate hinweg intensiv eingearbeitet und die Durchführung der Anweisungen überwacht.
Die Einlassung des Bf. wurde durch die Eidesstattliche Erklärung der Frau H. Sch. vom 18.04.2011 bestätigt.
Der Beschwerdeführer beantragt,
den Ordnungsgeldbeschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 02.12.2010 aufzuheben.
II.
Die Beschwerde ist zulässig (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG und begründet.
Im Wege der Rechtshilfe kann eine Behörde gemäß §§ 22 Abs.1 des Zehnten Sozialgesetzbuches (SGB X) ein Gericht ersuchen, eine Person als Zeugen bzw. als sachverständigen Zeugen einzuvernehmen, wenn diese ohne Rechtfertigungsgründe eine nach § 21 Abs.3 SGB X erbetene Aussage verweigert. Nach § 118 Abs.1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 380 Abs.1 Zivilprozessordnung (ZPO) sind einem ordnungsgemäß geladenen Zeugen, der nicht erscheint, die durch sein Ausbleiben verursachten Kosten und zugleich ein Ordnungsgeld aufzuerlegen. Die Festsetzung eines Ordnungsmittels unterbleibt nach
§ 381 Abs.1 Satz 1 ZPO, wenn das Ausbleiben des Zeugen rechtzeitig genügend entschuldigt wird. Erfolgt die genügende Entschuldigung nachträglich, werden die getroffenen Anordnungen nach § 381 Abs.1 Satz 3 ZPO aufgehoben. Für die Höhe des Ordnungsgeldes setzt Art.6 Abs.1 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch (EGStGB) einen Rahmen zwischen 5,00 EUR und 1.000,00 EUR. Voraussetzung für die Verhängung von Ordnungsgeld ist demnach, dass der Beschwerdeführer ordnungsgemäß geladen und auf die Folgen seines Nichterscheinens hingewiesen worden ist. Dies trifft hier zu. Die Ladung zum Termin wurde dem Beschwerdeführer mit Postzustellungsurkunde vom 20.11.2010 in den zu seiner Praxis gehörenden Briefkasten eingelegt. Dass er sein Fernbleiben vor dem Termin rechtzeitig entschuldigt hätte, behauptet der Beschwerdeführer nicht. Seine nachträgliche Erklärung in der Beschwerdeschrift, die durch die eidesstattliche Erklärung seiner Mitarbeiterin bestätigt wurde, enthält jedoch eine genügende Entschuldigung, die zur nachträglichen Aufhebung des Ordnungsmittels reicht.
Die Festsetzung eines Ordnungsgeldes kann nur dann aufgehoben werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass den Zeugen an der Verspätung kein Verschulden trifft. Was als Entschuldigungsgrund gilt, entscheidet das Gericht nach freiem Ermessen unter Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalls. Für die genügende Entschuldigung müssen Umstände vorliegen, die das Ausbleiben nicht als pflichtwidrig erscheinen lassen (Thomas/Putzo, ZPO, 30. Auflage, § 381 Rdnr.2).
Die vom Beschwerdeführer angeführten Gründe für sein Ausbleiben können dieses hinreichend entschuldigen. Danach wurde die Ladung zum Beweisaufnahmetermin von einer unerfahrenen Arzthelferin entgegen ausdrücklicher Anweisung und Überwachung abgelegt, ohne den Bf hierüber zu informieren. Der Bf. hat damit alles getan, um eine solche Säumnis zu vermeiden. Hierfür spricht auch, dass der Bf. den Befundbericht am Tag der Zustellung des Ordnungsgeldbeschlusses sowohl an das Sozialgericht als auch an das ZBFS gefaxt hat.
Damit kommt der Senat zum Ergebnis, dass der Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 02.12.2010 aufzuheben ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf analoger Anwendung des § 197a SGG in Verbindung mit § 154 Abs.1 Verwaltungsgerichtsordnung.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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