L 2 U 206/10

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 5 U 13/08
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 2 U 206/10
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 08.12.2009 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.



Tatbestand:


Streitig ist die Höhe der Verletztenrente.

Der im Außendienst tätige Kläger erlitt am 17.05.2005 auf dem Rückweg von einem Kundenbesuch einen Verkehrsunfall. Hierbei zog er sich eine Mehrfachverletzung mit Fußkompartmentsyndrom nach Mittelfußknochenbrüchen I bis III, eine traumatische Verletzung des Schleimbeutels am rechten Kniegelenk, einen Oberschenkelmehretagenbruch I.-gradig offen links, einen Mittelhandbruch II und III rechts sowie einen Ellenschaftbruch links und eine Lisfranc´sche Luxationsfraktur mit Brüchen des I. bis III. Mittelfußknochens links zu. Am 25.09.2007 erstellte Prof. Dr. B. von der Unfallklinik M. im Auftrag der Beklagten ein freies fachärztlich-chirurgisches Gutachten. Hierbei wurden als Unfallfolgen festgestellt: "leichte Abflachung des Fußlängsgewölbes am linken Mittelfuß; beginnende arthrotische Veränderungen im Bereich der Lisfranc´schen Gelenklinie nach Lisfranc´scher Luxationsfraktur; eingeschränkte Beweglichkeit im linken oberen und unteren Sprunggelenk sowie im Bereich der Zehengelenke; geringe Innendrehstellung des linken Oberschenkels im Vergleich zu rechts nach Oberschenkelmarknagelung von ca. 5 bis 10 Grad; Narbenbildung". Die unfallbedingte MdE wurde mit 20 v.H. eingeschätzt.

Daraufhin gewährte die Beklagte mit Bescheid vom 12.10.2007 ab 16.08.2007 Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 20 v.H ... Der hiergegen eingelegte Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 19.12.2007).

Hiergegen legte der Kläger am 14.01.2008 Klage beim Sozialgericht Regensburg (SG) ein. Zur Feststellung der Rente auf unbestimmte Zeit erstellte Prof. Dr. B. am 15.02.2008 ein zweites Rentengutachten. Die MdE schätzte er weiterhin auf 20 v.H. ein. Daraufhin gewährte die Beklagte mit Bescheid vom 07.03.2008 Rente auf unbestimmte Zeit nach einer MdE von 20 v.H ...

Das SG holte ein Gutachten bei dem Chirurgen Dr. P. ein. Dieser kam am 11.08.2008 zum Ergebnis, dass die MdE mit 20 v.H. einzuschätzen sei. Die Unfallfolgen im Bereich des linken Fußes würden insgesamt eine MdE von 15 v.H. bewirken. In Zusammenschau mit dem linken Sprunggelenk sei eine MdE von 20 v.H. angemessen.

Mit Urteil vom 08.12.2009 wies das SG die Klage ab. Es stützte sich im Wesentlichen auf die Ausführungen des Dr. P. in seinem Gutachten vom 11.08.2008.

Hiergegen hat der Kläger am 27.04.2010 Berufung eingelegt. Diese hat er nicht näher begründet.

Im Auftrag der Beklagten hat Prof. Dr. B. am 28.06.2010 ein Rentengutachten zur Nachprüfung der MdE erstellt, die er weiterhin auf 20 v.H. eingeschätzt hat. Als Unfallfolgen bestünden: "Beginnende arthrotische Veränderungen im Bereich der Lisfranc´schen Gelenklinie nach Luxationsfraktur; Beinverkürzung minus 1 cm am linken Bein; endgradige Einschränkung der Beweglichkeit des linken Sprunggelenkes sowie der Zehen 4 und 5 (Endgelenk) linksseitig; geringgradige Abflachung des Fußlängsgewölbes im Bereich des linken Mittelfußes mit der Notwendigkeit des Tragens orthopädischer Einlagen; Muskelverschmächtigung im Bereich des linken Oberschenkels sowie Kraftdefizit im Bereich des gesamten linken Beines; Streckdefizit im linken Ellenbogengelenk von 5 Grad; Narbenbildung".

Mit Schreiben vom 21.01.2011 bzw. 04.02.2011 haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit Entscheidung durch Einzelrichter erklärt.

Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 08.12.2009 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 12.10.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.12.2007 und den Bescheid vom 07.03.2008 insoweit abzuändern, als ihm Verletztenrente nach einer MdE von mehr als 20 v.H. zu gewähren ist.

Der Vertreter der Beklagten beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.



Entscheidungsgründe:


Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Verletztenrente nach einer MdE von mehr als 20 v.H ...

Der Senat konnte entscheiden, obwohl der Kläger weder anwesend noch vertreten war, da in der Ladung darauf hingewiesen worden war (§ 126 SGG) und die Beteiligten ihr Einverständnis zur Entscheidung durch Einzelrichter erteilt hatten (§ 155 Abs. 3 SGG).

Auf eine weitere Darstellung der Entscheidungsgründe wird verzichtet, da der Senat die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückweist (§ 153 Abs. 2 SGG).

Die Entscheidung des SG wurde nochmals bestätigt durch ein Gutachten, das im Auftrag der Beklagten von der Unfallklinik M., Prof. Dr. B., am 28.06.2010 erstellt wurde. Die Unfallklinik M. hat in diesem Gutachten das Ergebnis der Gutachten vom 15.02.2008 und vom 11.08.2008 erneut bestätigt. Die Einschränkung der Beweglichkeit im linken oberen und unteren Sprunggelenk sowie im Bereich der Zehengelenke ist nach wie vor gegeben, hat sich jedoch nicht verändert. Somit bleibt es bei der Einschätzung der MdE von 20 v.H ... Aufgrund dieses überzeugenden Gutachtens hat der Senat eine weitere Beweiserhebung nicht für erforderlich gehalten.

Die Berufung war deshalb mit der Kostenfolge des § 193 SGG zurückzuweisen.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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