L 6 R 123/09

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 2 R 1454/07 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 6 R 123/09
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Eine in Deutschland zurückgelegte Versicherungszeit von weniger als 12 Monaten (sog. Minizeit) begründet, auch unter Beachtung des für Serbien fortgeltenden deutsch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommens, keinen Rentenanspruch gegen die Deutsche Rentenversicherung.
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 19.01.2009 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten für das Berufungsverfahren sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.



Tatbestand:


Streitig ist, ob der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit hat.

Der 1948 in Serbien geborene Kläger war in der Zeit vom 25.09.1973 bis 19.01.1974 in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt und entrichtete insgesamt fünf Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung der Arbeiter. In Serbien sind im Zeitraum vom 17.04.1969 bis 27.04.1989 Versicherungszeiten im Umfang von 19 Jahren, 6 Monaten und 17 Tagen anerkannt.

Auf seinen Antrag vom 27.04.1989, den er nach einem im Jahr 1988 erlittenen akuten Myokardinfarkt gestellt hatte, bewilligte ihm der serbische Versicherungsträger mit Bescheid vom 16.10.1989 ab Antragstellung Rente nach der ersten Invaliditätskategorie. Nach den vorliegenden Unterlagen steht fest, dass der serbische Versicherungsträger bisher die in Deutschland erworbenen fünf Beitragsmonate nicht berücksichtigt hat.

Zur Beklagten, als der zuständigen Verbindungsstelle für das weiterhin anwendbare Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der ehemaligen Republik Jugoslawien über soziale Sicherheit vom 12.10.1968 (deutsch-jugoslawisches Sozialversicherungsabkommen), stellte der Kläger erst am 12.09.2005 Rentenantrag wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit. Die Beklagte lehnte diesen Rentenantrag zunächst mit Bescheid vom 05.04.2007 mit der Begründung ab, der Kläger habe in den fünf Jahren vor Rentenantragstellung keine Belegung mit Versicherungszeiten aufzuweisen, so dass die Ablehnung ohne Prüfung der medizinischen Voraussetzungen der Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit erfolge.

Den hiergegen erhobenen Widerspruch begründete der Kläger damit, dass er seit 1988 bereits sehr krank sei. Seinem Widerspruchsschreiben vom 24.05.2007 fügte er ärztliche Befund- und Klinikberichte sowie ein in Serbien erstelltes Gutachten und den serbischen Rentenbescheid bei.

Mit weiterem Bescheid vom 24.07.2007 stellte die Beklagte hierauf fest, dass bereits seit 20.10.1997 Erwerbsunfähigkeit bestehe, jedoch auch in dem vorangehenden Fünf-Jahres-Zeitraum vom 20.10.1992 bis 19.10.1997 keine Belegung mit Rentenbeiträgen erfolgt sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 19.09.2007 wies die Widerspruchsstelle der Beklagten den Widerspruch mit entsprechender Begründung zurück.

Die hiergegen am 06.12.2007 zum Sozialgericht Landshut erhobene Klage begründete der Kläger im Wesentlichen damit, dass er nicht erst seit 1997 sondern (in Serbien) bereits seit 1989 Rentner sei. Auf Anregung der Vorsitzenden der 2. Kammer des Sozialgerichts Landshut hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 18.08.2008 ein Vergleichsangebot dahingehend unterbreitet, den in Serbien gestellten Rentenantrag vom 27.04.1989 zugrunde zu legen. Hierdurch seien die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, so dass auf der Grundlage eines Leistungsfalles vom 20.10.1997 ab 01.11.1997 Rentenanspruch wegen voller Erwerbsminderung anerkannt werden könne. Gemäß Art. 25
Abs. 2 des deutsch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommens seien die deutschen Versicherungszeiten in der (seit 27.04.1989 bewilligten) serbischen Pension abzugelten. Denn der Kläger habe in Deutschland nur fünf Monate mit Pflichtbeiträgen zurückgelegt, so dass diese Mini-Zeit nicht gesondert abgegolten werde.

Mit Schreiben vom 17.10.2008, Eingang beim Sozialgericht Landshut am 31.10.2008, hat der Kläger dieses Angebot abgelehnt, da ihm "als Invalidenrentner der ersten Kategorie die Rentenauszahlung für diese fünf Monate Arbeit in Deutschland zustehe".

Nach Anhörung der Beteiligten hat das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 19.01.2009 im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, nach Art. 25 Abs. 2 des deutsch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommens seien deutsche Versicherungszeiten in der serbischen Pension mit abzugelten, da der Kläger weniger als 12 Pflichtbeiträge nachweisen könne. Im Übrigen sei auch die Annahme der vollen Erwerbsminderung seit 20.10.1997 zutreffend, da nach dem Infarkt im Jahr 1988 bis zum Jahr 1997 keine Beschwerden aufgetreten seien. Dieser Gerichtsbescheid ist dem Kläger am 30.01.2009 zugestellt worden.

Die hiergegen am 17.02.2009 beim Bayer. Landessozialgericht eingegangene Berufung begründet der Kläger damit, dass die fünf in Deutschland erworbenen Pflichtbeiträge (bisher) nicht in seiner serbischen Invalidenrente angerechnet worden seien und er nach dem deutschen Gesetz einen Rentenanspruch aus der bezahlten Pflichtversicherung habe, auch wenn es nur um fünf Beitragsmonate gehe.

Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Beklagte, unter Aufhebung des Gerichtsbescheides vom 19.01.2009 und der Bescheide der Beklagten vom 05.04 und 24.07.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.09.2007, zu verurteilen, ihm Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Sie führt aus, die Berufungsbegründung enthalte keine neuen Gesichtspunkte und sie werde unverzüglich das Verfahren zur Berücksichtigung der sog. "Minizeit" durch den serbischen Versicherungsträger einleiten (vgl. Niederschrift).

Im Übrigen wird auf den Inhalt der Akte der Beklagten, des Sozialgerichts sowie dem der Berufungsakte Bezug genommen.



Entscheidungsgründe:
:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143,144,151 Sozialgerichtsgesetz
- SGG - ) ist auch im Übrigen zulässig, sachlich aber unbegründet. Das Sozialgericht und die Beklagte haben im Ergebnis zu Recht einen Rentenanspruch des Klägers wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit aufgrund der in Deutschland zurückgelegten Versicherungszeiten verneint.

Der vom Kläger erhobene Anspruch im Sinne des § 123 SGG ist auf Rentenzahlung wegen Erwerbsunfähigkeit gemäß § 44 Sozialgesetzbuch,6. Buch, SGB VI alter Fassung (a.F.) durch den deutschen Rentenversicherungsträger gerichtet, da er aufgrund des 1989 gestellten Rentenantrages die Rente nach dem bis 31.12.2000 geltenden Recht beansprucht (§ 302b SGB VI). Nach dieser gesetzlichen Bestimmung haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, wenn sie
1. erwerbsunfähig sind,
2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit drei Jahre Pflichtbeitrags- zeiten haben und
3. vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Die gesetzlichen Voraussetzungen der Ziffern 1 und 2 sind aufgrund des
Anerkenntnisses der Beklagten mit Schriftsatz vom 18.08.2008, womit der Rentenanspruch wegen voller Erwerbsminderung ab 01.11.1979 bestätigt wird, unstreitig erfüllt. Die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit (Ziffer 3) liegt dagegen nicht vor, da der Kläger in Deutschland nur fünf Monate und nicht die gem. §§ 50, 305 SGB VI erforderlichen fünf Jahre zurückgelegt hat.

Die Anwendung des zwischenstaatlichen Sozialversicherungsrechts verhilft dem Kläger ebenfalls nicht zu einem Rentenanspruch gegen die Beklagte:
Nach Art. 25 Abs. 1 Satz 1 des deutsch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommens vom 12.10.1968, das für Serbien weiter gilt, werden die Versicherungszeiten, die nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates für den Erwerb des Leistungsanspruchs anrechenbar sind, grundsätzlich mitberücksichtigt ; nach Art. 25 Abs. 2 Satz 2/
Art. 26 Abs.1 des deutsch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommens ist dies aber nicht der Fall, wenn in einem Vertragsstaat weniger als zwölf Monate anrechenbar sind. Mit nur fünf Monaten erfüllt der Kläger die Voraussetzung für Ansprüche gegen den deutschen Rentenversicherungsträger mangels Wartezeiterfüllung somit nicht (vgl. hierzu z.B. Urteil des 13. Senats des Bundessozialgerichts - BSG - vom 24.04.1997 in SozR 3-2600
§ 250 Nr. 3).Die in Deutschland zurückgelegten Zeiten sind in der serbischen Rentenversicherung zu berücksichtigen. Die unverzügliche Übermittlung der erforderlichen Daten an den serbischen Versicherungsträger ist vom Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung zugesichert worden (vgl. Niederschrift) und der Kläger wird von dort weitere Mitteilung erhalten. Dieses Verfahren entzieht sich im Übrigen der Entscheidung des Senats, da es nicht Streitgegenstand geworden ist (§§ 95, 157 SGG).

Der Senat weist die Berufung im Übrigen aus den Gründen des angefochtenen Gerichtsbescheides als unbegründet zurück und sieht nach § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Nach der Sachlage war eine weitere Beweiserhebung im Berufungsverfahren nicht veranlasst, weil der Kläger keine weiteren - einer Sachaufklärung dienlichen - Unterlagen vorgelegt hat (§ 157 S. 2 SGG).

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf § 193 SGG und folgt der Erwägung, dass der Kläger im Berufungsverfahren nicht obsiegt hat.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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