Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 16 AS 110/11 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 263/11 B ER
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Der Beschwerdewert bemisst sich nach dem Vortrag des Beschwerdeführers in der Beschwerdeinstanz.
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom
25. Februar 2011 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger und Beschwerdeführer (Bf) begehrt für den Zeitraum vom 01.02.2011 bis 31.07.2011 höhere Leistungen von dem Beklagten und Beschwerdegegner (Bg).
Mit Bescheid vom 28.01.2011 bewilligte der Bg dem Bf monatlich Leistungen in Höhe von 404,00 Euro. Über den hiergegen erhobenen Widerspruch vom 01.02.2011 ist bislang noch nicht entschieden.
Den Antrag vom 02.02.3011 auf einstweiligen Rechtsschutz hat das Sozialgericht Augsburg mit Beschluss vom 25.02.2011 abgelehnt. Die Berechnungen des Bg bezüglich der Höhe des Anspruches seien im Wesentlichen zutreffend. Selbst wenn man zugunsten des Bg einen Berechungsfehler von 27,00 Euro monatlich unterstelle, so handle es sich insoweit um weniger als 10 % des Regelsatzes. Insoweit sei nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein Hinwarten auf eine Prüfung im Hauptsacheverfahren zumutbar.
Hiergegen hat der Bf Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Nach seinen Berechnungen sei ein Gesamtbetrag von mindestens 494,20 Euro an ihn zu zahlen anstelle von 404,00 Euro.
II.
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist eine Beschwerde im einstweiligen Rechtsschutz nur zulässig, wenn in der Hauptsache die Berufung zulässig wäre. Nach seinem eigenen Sachvortrag begehrt der Bf im Beschwerdeverfahren monatlich zusätzlich lediglich 90,20 Euro monatlich für insgesamt sechs Monate (streitgegenständlicher Bewilligungszeitraum vom 01.02.2011 bis 31.07.2011). Damit liegt die Beschwer unter 750,00 Euro und die Berufung in der Hauptsache wäre unzulässig (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG) mit der Folge, dass auch die Beschwerde im Eilverfahren unzulässig ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und der Erwägung, dass der Bf mit seiner Beschwerde erfolglos blieb.
Der Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
25. Februar 2011 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger und Beschwerdeführer (Bf) begehrt für den Zeitraum vom 01.02.2011 bis 31.07.2011 höhere Leistungen von dem Beklagten und Beschwerdegegner (Bg).
Mit Bescheid vom 28.01.2011 bewilligte der Bg dem Bf monatlich Leistungen in Höhe von 404,00 Euro. Über den hiergegen erhobenen Widerspruch vom 01.02.2011 ist bislang noch nicht entschieden.
Den Antrag vom 02.02.3011 auf einstweiligen Rechtsschutz hat das Sozialgericht Augsburg mit Beschluss vom 25.02.2011 abgelehnt. Die Berechnungen des Bg bezüglich der Höhe des Anspruches seien im Wesentlichen zutreffend. Selbst wenn man zugunsten des Bg einen Berechungsfehler von 27,00 Euro monatlich unterstelle, so handle es sich insoweit um weniger als 10 % des Regelsatzes. Insoweit sei nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein Hinwarten auf eine Prüfung im Hauptsacheverfahren zumutbar.
Hiergegen hat der Bf Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Nach seinen Berechnungen sei ein Gesamtbetrag von mindestens 494,20 Euro an ihn zu zahlen anstelle von 404,00 Euro.
II.
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist eine Beschwerde im einstweiligen Rechtsschutz nur zulässig, wenn in der Hauptsache die Berufung zulässig wäre. Nach seinem eigenen Sachvortrag begehrt der Bf im Beschwerdeverfahren monatlich zusätzlich lediglich 90,20 Euro monatlich für insgesamt sechs Monate (streitgegenständlicher Bewilligungszeitraum vom 01.02.2011 bis 31.07.2011). Damit liegt die Beschwer unter 750,00 Euro und die Berufung in der Hauptsache wäre unzulässig (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG) mit der Folge, dass auch die Beschwerde im Eilverfahren unzulässig ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und der Erwägung, dass der Bf mit seiner Beschwerde erfolglos blieb.
Der Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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