Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 13 AS 530/10 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 863/10 B ER
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Der Beschwerdewert von 750 Euro wird nicht erreicht, wenn eine Brille beantragt wurde.
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 7. Oktober 2010 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Bf.) begehrt im Rahmen eines Eilverfahrens die Übernahme der Kosten für die Beschaffung einer seiner Ansicht nach medizinisch notwendigen Brille.
Mit Bescheid vom 22.04.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.04.2010 lehnte der Antragsgegner und Beschwerdegegner (Bg.) die Übernahme der Kosten ab. Gegen diesen Widerspruchsbescheid wurde keine Klage erhoben.
Am 28.06.2010 stellte der Bf. einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht Landshut, den dieses mit Beschluss vom 07.10.2010 mit der Begründung ablehnte, es bestehe keine akute existenzielle Gefährdung.
Hiergegen hat der Bf. Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Er benötige die Brille zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt.
II.
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Die Beschwerde ist unzulässig, da der Beschwerdewert im Hauptsacheverfahren nicht erreicht wird.
Gemäß § 172 Abs.3 Nr.1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 144 Abs.1 Satz 1 Nr.1 SGG ist eine Beschwerde ausgeschlossen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 750,00 EUR nicht übersteigt. Da der Bg. allenfalls Anspruch auf Beschaffung einer einfachen Brille hätte und eine solche von bestimmten Herstellern für 250,00 bis höchstens 300,00 EUR einschließlich Gestell und Gleitsichtgläsern angeboten wird, wird der Beschwerdewert nicht erreicht. Die Zulässigkeit der Beschwerde kann im Übrigen nicht dadurch erreicht werden, dass willkürlich ein bezifferter Antrag von über 750,00 EUR gestellt würde, da eine solche willkürliche Bezifferung ausschließlich den Zweck hätte, die Zulässigkeit einer Beschwerde herbeizuführen und diese Bezifferung dann nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts unbeachtlich wäre.
Zudem scheitert das Eilverfahren auch daran, dass der Antrag, auf dem das Eilverfahren basiert, mit einem bestandskräftigen Widerspruchsbescheid abgelehnt wurde. Gegen den Widerspruchsbescheid wurde keine Klage erhoben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG unter Erwägung, dass der Bf. Mit seinem Begehren erfolglos blieb.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Bf.) begehrt im Rahmen eines Eilverfahrens die Übernahme der Kosten für die Beschaffung einer seiner Ansicht nach medizinisch notwendigen Brille.
Mit Bescheid vom 22.04.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.04.2010 lehnte der Antragsgegner und Beschwerdegegner (Bg.) die Übernahme der Kosten ab. Gegen diesen Widerspruchsbescheid wurde keine Klage erhoben.
Am 28.06.2010 stellte der Bf. einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht Landshut, den dieses mit Beschluss vom 07.10.2010 mit der Begründung ablehnte, es bestehe keine akute existenzielle Gefährdung.
Hiergegen hat der Bf. Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Er benötige die Brille zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt.
II.
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Die Beschwerde ist unzulässig, da der Beschwerdewert im Hauptsacheverfahren nicht erreicht wird.
Gemäß § 172 Abs.3 Nr.1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 144 Abs.1 Satz 1 Nr.1 SGG ist eine Beschwerde ausgeschlossen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 750,00 EUR nicht übersteigt. Da der Bg. allenfalls Anspruch auf Beschaffung einer einfachen Brille hätte und eine solche von bestimmten Herstellern für 250,00 bis höchstens 300,00 EUR einschließlich Gestell und Gleitsichtgläsern angeboten wird, wird der Beschwerdewert nicht erreicht. Die Zulässigkeit der Beschwerde kann im Übrigen nicht dadurch erreicht werden, dass willkürlich ein bezifferter Antrag von über 750,00 EUR gestellt würde, da eine solche willkürliche Bezifferung ausschließlich den Zweck hätte, die Zulässigkeit einer Beschwerde herbeizuführen und diese Bezifferung dann nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts unbeachtlich wäre.
Zudem scheitert das Eilverfahren auch daran, dass der Antrag, auf dem das Eilverfahren basiert, mit einem bestandskräftigen Widerspruchsbescheid abgelehnt wurde. Gegen den Widerspruchsbescheid wurde keine Klage erhoben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG unter Erwägung, dass der Bf. Mit seinem Begehren erfolglos blieb.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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