L 11 AS 163/11 NZB

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 5 AS 1073/10
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 163/11 NZB
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Verfristete Nichtzulassungsbeschwerde ist zu verwerfen.
I. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 04.08.2010 - S 5 AS 1073/10 - wird verworfen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.




Gründe:


I.
Streitig ist, ob die Beklagte an die Klägerin 4,78 EUR Zinsen zu zahlen hat.

Gegen das am 06.11.2010 der Klägerin zugestellte Urteil des Sozialgerichts Nürnberg (SG) hat die Klägerin am 07.12.2010 (Dienstag) ausdrücklich Nichtzulassungsbeschwerde zum Bayer. Landessozialgericht erhoben. Zur eventuellen Fristversäumnis hat sie sich nicht geäußert.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

II.
Die ausdrücklich erhobene Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht fristgemäß erhoben worden, denn sie ist nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich beim Bayer. Landesozialgericht bzw. beim Sozialgericht eingegangen (§ 145 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Das Urteil des SG ist der Klägerin lt. Postzustellungsurkunde zusammen mit weiteren Urteilen (u.a. S 5 AS 913/09) am 06.11.2010 (Samstag) durch Einwurf in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten zugestellt worden (§ 180 Zivilprozessordnung - ZPO -). Dies ergibt sich aus dem Vermerk auf der Zustellungsurkunde zum Verfahren S 5 AS 913/09, worin von jeweils 3 Ausfertigungen und Abschriften die Rede ist. In Zusammenschau mit dem von der Beklagten erteilten Zustellungsnachweis ist somit nachgewiesen, dass das Urteil S 5 AS 1073/10 am 06.12.2010 in den Briefkasten der Klägerin eingelegt worden ist. Dies ist erst nach Vorlage aller Akten des Sozialgerichts erkennbar geworden. Eine Zustellung erst am 08.11.2010 liegt nicht vor, zumal § 64 Abs 3 SGG auf den Fristbeginn keine Anwendung findet. Die Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde endet daher gemäß § 64 Abs 2 Satz 1 SGG am 06.12.2010 (Montag). Die Nichtzulassungsbeschwerde ist jedoch erst am 07.12.2010 und damit verspätet erhoben worden. Die Beschwerde ist daher als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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