Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 32 AS 1389/07
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 514/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 14 AS 105/11 B
Datum
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Eheähnliche Gemeinschaft
Eine eheähnliche Gemeinschaft (nach § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II allgemeiner als partnerschaftliche Einstehensgemeinschaft umschrieben) hat drei Voraussetzungen: Es muss sich 1. um Partner handeln, die 2. in einem gemeinsamen Haushalt zusammenleben und 3. den Willen haben, füreinander einzustehen und Verantwortung zu übernehmen (Einstandswille).
Das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft ist anhand von äußeren Hinweistatsachen zu beurteilen. Es ist nicht erforderlich, dass zwischen den Partnern wechselseitig ausgewogene materielle Unterstützungen erbracht werden.
Eine eheähnliche Gemeinschaft (nach § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II allgemeiner als partnerschaftliche Einstehensgemeinschaft umschrieben) hat drei Voraussetzungen: Es muss sich 1. um Partner handeln, die 2. in einem gemeinsamen Haushalt zusammenleben und 3. den Willen haben, füreinander einzustehen und Verantwortung zu übernehmen (Einstandswille).
Das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft ist anhand von äußeren Hinweistatsachen zu beurteilen. Es ist nicht erforderlich, dass zwischen den Partnern wechselseitig ausgewogene materielle Unterstützungen erbracht werden.
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München
vom 12. April 2010 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die teilweise Aufhebung einer Bewilligung von Arbeitslosengeld II für Juni bis Oktober 2006 wegen Erwerbseinkommen und eine Erstattung erbrachter Leistungen. Strittig ist dabei insbesondere, ob die eheähnliche Gemeinschaft des Klägers mit Frau F. endete, bevor diese eine Erwerbstätigkeit aufnahm.
Der 1951 geborene Kläger lebte nach eigenen Angaben zwischen 1991 und 11.04.2005 zusammen mit Frau F. (geboren 1954) und deren 1986 geborenen Tochter T. in einem Reihenhaus. Nach der Zwangsräumung aus diesem Haus wohnten der Kläger und Frau F. für etwa drei Monate in einer zugewiesenen Unterkunft. Die Tochter lebte ab der Zwangsräumung in einem Internat.
Am 18.04.2005 stellten der Kläger und Frau F. gemeinsam einen Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Entsprechend ihren Angaben im Leistungsantrag, dass sie in eheähnlicher Gemeinschaft lebten, wurde bei der Bewilligung von Arbeitslosengeld II von einer Bedarfsgemeinschaft ausgegangen.
Am 01.07.2005 zogen der Kläger und Frau F. in eine Dreizimmerwohnung. Für die Tochter T. wurde trotz der Internatsunterbringung ein Zimmer eingerichtet.
In den Fortzahlungsanträgen, zuletzt am 04.04.2006, wurde jeweils angegeben, dass sich die persönlichen Verhältnisse nicht geändert hätten. Zuletzt wurden mit Bescheid vom 21.04.2006 Leistungen für Mai bis einschließlich Oktober 2006 in Höhe des gesamten Bedarfs von monatlich 1043,50 Euro bewilligt.
Am 17.07.2006 teilte Frau F. dem Beklagten mit, dass sie einen Arbeitsplatz gefunden habe. Der Arbeitsvertrag wurde angefordert und die Leistungen wurden ab 01.08.2006 gesperrt. Am 04.08.2006 teilte der Kläger mit, dass er und Frau F. seit circa drei Monaten von Tisch und Bett getrennt seien. Die Beziehung sei mit der Zeit in die Brüche gegangen. Er schlafe auf einer Matratze im Wohnzimmer. Das Wohnzimmer sei zugleich das Esszimmer, das tagsüber gemeinsam genutzt werde. Frau F. und ihre Tochter hätten jeweils ein eigenes Zimmer. Der Kleiderschrank werde hälftig von ihm und Frau F. genutzt. Es werde getrennt gewirtschaftet, z.B. bei Einkäufen und beim Waschen.
Nach dem vorgelegten Arbeitsvertrag verdiente Frau F. ab 19.06.2006 monatlich 2.000,- Euro brutto. Später wurde ein monatliches Nettoeinkommen von 1.273,90 Euro mitgeteilt. Frau F. führt die Lohnsteuer von 295,10 Euro pro Monat selbst ab. Der Lohn für Juni (800,- Euro brutto, 627,60 Euro netto, 147,55 Euro Lohnsteuer) wurde im Juni ausgezahlt.
Am 08.08.2006 erfolgte ein unangemeldeter Hausbesuch. Nach dem Protokoll hierzu lagen im Schlafzimmer zwei Matratzen nebeneinander auf dem Boden. Das Bettgestell war abgebaut. Laut Kläger hätten die Matratzen wegen Rückenübungen nebeneinander am Boden gelegen. Die Nutzung des Kleiderschranks war hälftig geteilt. Putzmittel, Waschmittel "usw." waren nur in einfacher Ausführung vorhanden. Der Kläger habe mitgeteilt, mit einem Auszug aus der Wohnung noch abwarten zu wollen.
In einem ergänzenden Schreiben teilte der Kläger mit, dass jeder seinen getrennten Weg gehe, es sich wegen der Raumverhältnisse aber nicht vermeiden lasse, dass gemeinsam Radio gehört, Fernsehen gesehen oder der Wäschetrockner gemeinsam genutzt werde. Am 11.08.2006 stellte der Kläger einen Antrag auf Vormerkung für eine öffentlich geförderte Wohnung. Dabei gab er, trotz der dafür im Antragsformular vorgesehenen neun Freizeilen, keinerlei Begründung für den Wohnungsantrag an. Im Oktober 2006 teilte er mit, er habe eine andere Wohnung in Aussicht. Ein Umzug erfolgte nicht.
In einem Fragebogen zur eheähnlichen Gemeinschaft verneinten der Kläger und Frau F. alle einschlägigen Fragen. Allerdings teilte Frau F. mit, dass sie ihr persönliches Einkommen zuerst für den gemeinsamen Lebensunterhalt verwende, bevor eigene Bedürfnisse an der Reihe wären. Dies bestätigte der Kläger später im Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz, Az. S 53 AS 3410/10 ER vom 03.12.2010, wonach Frau F. die ganze Miete zahle und ihm monatlich 350,- Euro Handgeld gebe.
Mit Bescheid vom 21.08.2006 wurden getrennte Leistungen für den Kläger abgelehnt, weil eine eheähnliche Gemeinschaft bestehe. Dies wurde mit Widerspruchsbescheid vom 22.06.2007 bestätigt. In der Klage, Az. S 32 AS 1388/07, wurde dieser Bescheid per Anerkenntnis aufgehoben.
Mit Änderungsbescheid vom 12.09.2006 wurde gegenüber dem Kläger die bisherige Bewilligung geändert und wegen des Einkommens von Frau F. für Juni 2006 für den Kläger eine Leistung von 401,73 Euro (für Frau F. 401,72 Euro) und für Juli bis Oktober 2006 jeweils 24,80 Euro (für Frau F. ebenfalls 24,80 Euro) festgesetzt. Ein Aufhebungs- und Erstattungsbescheid ergehe gesondert. Gegen diesen Bescheid erhob Frau F. Widerspruch. Hierzu erging wohl am 03.07.2007 gegenüber Frau F. ein Widerspruchsbescheid ohne Datum mit Aktenzeichen W 2574/06, in dem die eheähnliche Gemeinschaft und die Einkommensanrechung dargelegt wurden. Dagegen wurde keine Klage erhoben.
Mit Aufhebungs- und Erstattungsbescheid ebenfalls vom 12.09.2006 wurde nur gegenüber Frau F. eine Aufhebung und eine Erstattung in Höhe von 1233,95 Euro verfügt. Dagegen legte Frau F. Widerspruch ein, worauf dieser Bescheid mit zwei Bescheiden vom 21.06.2007 gegenüber dem Kläger und gegenüber Frau F. aufgehoben und zugleich durch personalisierte Aufhebungen und Erstattungen nur für Juni und Juli 2006 ersetzt wurde. Der Kläger solle für Juni und Juli 2006 insgesamt 616,99 Euro erstatten. Die beiden Bescheide seien Gegenstand des laufenden Widerspruchsverfahrens.
Am 24.10.2006 sprach der Kläger beim Arbeitsvermittler vor und erklärte laut Aktenauszug, dass er wegen des Einkommens der Lebensgefährtin nur noch ca. 50,- Euro bekomme und überlege, auf die Leistungen zu verzichten.
Mit zwei Widerspruchsbescheiden vom 03.07.2007 (beide Az. W 2573/06) wurde der Widerspruch gegen den Änderungsbescheid vom 12.09.2006 in der Fassung des Aufhebungs- und Erstattungsbescheids vom 21.06.2007 jeweils getrennt gegenüber dem Kläger und Frau F. zurückgewiesen. Die Aufhebung beruhe auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Es bestehe eine Bedarfsgemeinschaft. Das Einkommen von Frau F. sei anzurechnen. Der Kläger habe 616,96 Euro zu erstatten.
Der Kläger erhob am 19.07.2007 Klage gegen den an ihn adressierten Widerspruchsbescheid vom 03.07.2007 mit dem Aktenzeichen W 2573/06.
Frau F. wurde am 12.04.2010 als Zeugin vernommen. Sie erklärte, dass das Verhältnis mit dem Kläger seit Mai 2006 zerrüttet sei. Der Kläger habe damals dann auch im Wohnzimmer geschlafen. Das Verhältnis sei freundschaftlich, wobei jeder seiner Wege gehe. Sie habe für den Kläger Miete und Krankenversicherung bezahlt. Sie erwarte, dass der Kläger ihr das Geld zurückgebe, wenn er den Prozess gewinne. Wenn er nicht gewinne, habe sie Pech gehabt. Sie könne den Kläger nicht vor die Tür setzen.
Die Klage wurde mit Urteil vom 12.04.2010 abgewiesen. Streitgegenstand sei die teilweise Aufhebung von Juni bis Oktober 2006, nicht jedoch die Erstattung. Die Klage sei unbegründet, weil die Bewilligung nach § 48 SGB X aufzuheben war. Es habe eine eheähnliche Gemeinschaft bestanden, so dass das Einkommen von Frau F. anzurechnen sei. Die Einkommensanrechung sei zumindest nicht zu Lasten des Klägers zu beanstanden. Das Urteil wurde dem Kläger am 04.06.2010 zugestellt.
Der Kläger hat gegen das Urteil am 02.07.2010 Berufung eingelegt. Es liege keine Bedarfsgemeinschaft vor. Die Tochter von Frau F. sei als Zeugin zu vernehmen - sie habe bis vor kurzem (laut Meldeauskunft bis 09.08.2008) in der gemeinsamen Wohnung gewohnt. Dass der Kläger sich vergeblich um eine andere Wohnung bemüht habe, spreche stark gegen eine Bedarfsgemeinschaft. Es liege auch in wirtschaftlicher Hinsicht eine strikte Trennung der Lebensbereiche vor. In Zweifelsfällen sei davon auszugehen, dass keine Bedarfsgemeinschaft bestehe. Vorgelegt wurden Erklärungen von Frau F. und des Bruders des Klägers, dass diese nicht mehr gewillt und in der Lage seien, den Lebensunterhalt des Klägers zu finanzieren.
Der Fortzahlungsantrag für die Zeit ab November 2006 wurde mit Bescheid vom 02.11.2006 (geändert mit Bescheid vom 15.02.2007) abgelehnt. Nach Bereinigung des laufenden Einkommens von Frau F. bestehe ein ungedeckter Bedarf von monatlich 49,60 Euro. Frau F. habe jedoch im November 2006 ein Weihnachtsgeld erhalten, das diesen Bedarf bis April 2007 decke. Der dagegen erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 12.08.2010 zurückgewiesen. Dagegen wurde Klage erhoben (Az. S 40 AS 2528/10), über die noch nicht entschieden ist.
Erst am 08.11.2010 wurde erneut ein Leistungsantrag gestellt. Der Kläger wohnt nach wie vor mit Frau F. in der bisherigen Wohnung. Er sei völlig mittellos. Es bestehe keine eheähnliche Gemeinschaft. Er habe sich in den letzten drei Jahren für den Lebensunterhalt 20.000,- Euro von Bekannten geliehen. Die Miete werde von Frau F. bezahlt. Er erhalte von Frau F. monatlich 350,- Euro zum Leben.
Am 03.12.2010 stellte der Kläger beim Sozialgericht München einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz. Es bestünden keinerlei Gemeinsamkeiten mehr mit Frau F. Eine eidesstattliche Erklärung des Klägers wurde vorgelegt, in der der gesamte Ablauf aus Sicht des Klägers dargelegt wurde. Ergänzend wurde ausgeführt, dass die Tochter von Frau F. im Juli 2008 ausgezogen sei und Frau F. nach wie vor derselben Erwerbstätigkeit nachgehe. Er habe sich Mitte 2006 "in den folgenden Tagen und Wochen" erfolglos um eine eigene Wohnung bemüht. Das Sozialgericht verpflichtete den Beklagten zur Zahlung von 1 Cent pro Monat wegen der Krankenversicherung. Die auf höhere Leistungen gerichtete Beschwerde wurde vom Landessozialgericht zurückgewiesen (Az. L 7 AS 83/11 B ER).
Das Landessozialgericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 28.04.2011 Frau F. und ihre Tochter T. als Zeuginnen vernommen und den Kläger gehört. Auf das Protokoll dieser Sitzung auf Seite 82 der Akte des Landessozialgerichts wird verwiesen. Der Kläger übergab ferner einen Darlehensvertrag zwischen ihm und Frau F. sowie eine Wohnungsskizze.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts München vom 12. April 2010 sowie den Bescheid vom 12.09.2006, geändert durch Bescheid vom 21.06.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.07.2007 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhalts wegen der Einzelheiten auf die Akte des Beklagten, die Akte des Sozialgerichts und die Akte des Landessozialgerichts verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Die teilweise Aufhebung der Bewilligung erfolgte zu Recht, weil die eheähnliche Gemeinschaft unverändert fortbestand und das von Frau F. erzielte Einkommen auf den Leistungsanspruch des Klägers anzurechnen ist. Die Aufhebung der bisherigen Bewilligung erfolgte gemäß § 48 SGB X, die Erstattung gemäß § 50 Abs. 1 SGB X.
Der Kläger wendet sich mit einer Anfechtungsklage gegen die teilweise Aufhebung der Bewilligung in der Zeit von 01.06.2006 bis 31.10.2006 und gegen die Verpflichtung zur Erstattung von insgesamt 619,96 Euro für Juni und Juli 2006. Höhere Leistungen, etwa eine höhere Regelleistung, werden nicht geltend gemacht.
Zulässiger Streitgegenstand ist aber nur die Aufhebung und Erstattung für den individuellen Anspruch des Klägers im Juni und Juli 2006 und der Bescheid vom 21.06.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.07.2007. Das Sozialgericht hat dagegen den Änderungsbescheid vom 12.09.2006 und den zugehörigen Widerspruchsbescheid ohne Datum (Az. W 2574/06) zum Klagegegenstand erklärt. Gegen diesen Bescheid wurde aber keine Klage erhoben.
Der Kläger hat ausdrücklich nur Klage gegen den an ihn adressierten Widerspruchsbescheid vom 03.07.2007 mit dem Aktenzeichen W 2573/06 erhoben. Dieser entschied zum Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 12.09.2006 in Gestalt des neuen Aufhebungs- und Erstattungsbescheids vom 21.06.2007. Allerdings erging der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 12.09.2006 allein gegenüber Frau F. und bewirkte gegenüber dem Kläger ohnehin nichts. Frau F. war auch nicht die Vertreterin der Bedarfsgemeinschaft nach § 38 SGB II - dies war immer der Kläger. Das kann aber dahinstehen, weil dieser Aufhebungs- und Erstattungsbescheid durch zwei neue Aufhebungs- und Erstattungsbescheide vom 21.06.2007 an Frau F. und den Kläger "ersetzt" wurde, also beseitigt wurde.
Für den Kläger entstand mit dem neuen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 21.06.2007 eine Regelung ausschließlich für die Monate Juni und Juli 2006. Nur für diese zwei Monate wurde darin die ursprüngliche Bewilligung teilweise aufgehoben und eine Erstattung von 616,99 Euro verfügt. Für diese Regelung rechnete der Beklagte den Widerspruch von Frau F. gegen den ersetzten Bescheid dem Kläger zu und erließ den Widerspruchsbescheid vom 03.07.2007 an den Kläger, gegen den dieser dann Klage erhob.
Bereits mit dem Änderungsbescheid vom 12.09.2006 erfolgte gegenüber dem Kläger die Aufhebung für den gesamten Zeitraum von Juni bis Oktober 2006. Dieser Bescheid wurde nur als Änderungsbescheid bezeichnet, hatte aber in der Sache die Bewilligung für Juni bis Oktober 2006 teilweise aufgehoben. Der Widerspruch von Frau F. wurde nur mit einem Widerspruchsbescheid ohne Datum an Frau F. zurückgewiesen. Dagegen wurde keine Klage erhoben. Eine Überschneidung mit dem zulässigen Klage- und Berufungsgegenstand ergibt sich nur für Juni und Juli 2006, wobei der Bescheid vom 21.06.2006 ein Zweitbescheid nach erneuter sachlicher Prüfung war (vgl. von Wulffen, SGB X, 7. Auflage 2010, § 31 Rn. 31). Die Regelung für August bis Oktober 2006 wurde dagegen bestandskräftig.
Nach dem zulässigen Streitgegenstand wäre die Berufung nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG unzulässig, weil es für Juni und Juli 2006 nur um eine Aufhebung und Erstattung in Höhe von insgesamt 616,96 Euro geht. Der Kläger begehrt aber auch die Beseitigung der teilweisen Aufhebung der Bewilligung in der Zeit von August bis Oktober 2006 (drei mal 512,76 Euro statt 24,80 Euro monatlich). Damit ist die Berufung zulässig.
Die Berufung ist für Juni und Juli 2006 unbegründet, weil das Sozialgericht die Klage zu Recht in der Sache abgewiesen hat. Für die Monate von August bis Oktober 2006 hat das Sozialgericht die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen, weil diese Zeit nicht zulässiger Gegenstand der Klage war.
Die mit Bescheid vom 21.06.2007 erfolgte Aufhebung wegen Einkommens von Frau F. erfolgte für die Zukunft nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X und rückwirkend nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X zu Recht, weil eine Bedarfsgemeinschaft in Form einer eheähnlichen Gemeinschaft vorlag und das Einkommen von Frau F. auch den Bedarf des Klägers abdeckte und nach § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II anzurechnen war. Es handelte sich auch für die Vergangenheit um eine gebundene Entscheidung nach § 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 330 Abs. 3 SGB III und § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X. Die Erstattung beruht auf § 50 Abs. 1 SGB X.
Eine eheähnliche Gemeinschaft (nach § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II allgemeiner als "partnerschaftliche Einstehensgemeinschaft" umschrieben) hat nach herrschender Meinung drei Tatbestandsvoraussetzungen: Es muss sich 1. um Partner handeln (Abgrenzung zu Personenverbindungen auf anderer Grundlage, insbesondere Verwandtschaft oder Wohngemeinschaft), diese müssen 2. in einem gemeinsamen Haushalt zusammenleben und 3. den Willen haben, füreinander einzustehen und Verantwortung zu übernehmen (Einstandswille).
Das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft ist anhand äußerer Hinweistatsachen zu beurteilen (BSG, 27.02.2008, B 14 AS 23/07 R, Rn. 16). Im Zweifelsfall hat die Behörde die objektive Beweislast für das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft (BayLSG, Urteil vom 11.07.2006, L 11 AS 5/06, Rn. 44). Die Vermutungsregelung nach § 7 Abs. 3a SGB II findet für Juni und Juli 2006 keine Anwendung, weil diese Regelung erst mit Wirkung zum 01.08.2006 eingeführt wurde.
Nach Überzeugung des Senats bestand zwischen der Klägerin und Herrn H. auch im Juni und Juli 2006 eine eheähnliche Gemeinschaft.
Der Kläger und Frau F. lebten seit 1991 zusammen in unterschiedlichen Wohnungen und beantragten auch im Frühjahr 2005 Arbeitslosengeld II als eheähnliche Gemeinschaft. Kurz nachdem Frau F. im Juli 2006 mitgeteilt hatte, Arbeit gefunden zu haben, teilte der Kläger Anfang August 2006 mit, dass er und Frau F. seit ca. drei Monaten von Tisch und Bett getrennt seien. Beim Sozialgericht hatte Frau F. als Zeugin mitgeteilt, dass das Verhältnis ab Mai 2006 zerrüttet gewesen sei. Das hat weder der Hausbesuch vom 08.08.2006 noch die Zeugenvernehmung beim Landessozialgericht bestätigen können. Dagegen bestehen zahlreiche gewichtige Hinweistatsachen, die das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft beweisen.
Der Hausbesuch ergab, dass keine Trennung der Lebensbereiche erfolgte. Der Kläger nächtigte - wie schon seit dem Einzug in die Wohnung im Frühjahr 2005 - im Wohnzimmer, das von den übrigen Bewohnern weiterhin als Wohn- und Esszimmer genutzt wurde. Seine Bekleidung befand sich dagegen zusammen mit der Bekleidung von Frau F. im Kleiderschrank im Schlafzimmer von Frau F. Auch machte der Kläger nach seinem Vortrag seine Rückenübungen im Schlafzimmer von Frau F. Bei einer echten Trennung hätte man erwarten können, dass die Lebensbereiche getrennt werden, etwa der Kläger ab Mai 2006 das Zimmer der Tochter T. erhält, die erst im Sommer 2006 vom Internat in die Wohnung zog.
Belege für ein getrenntes Wirtschaften ergaben sich beim Hausbesuch nicht. Es wurde vielmehr nach wie vor aus "einem Topf gewirtschaftet" - dem Topf der Frau F. Der Kläger deckte ohne weiteres seinen gesamten Lebensunterhalt aus dem überschaubaren Verdienst der Frau F. Frau F. zahlte die komplette Miete und gab dem Kläger noch ein monatliches Handgeld von 350,- Euro. Der Kläger zeigte nicht einmal Interesse daran, auf den Bescheid vom 02.11.2006 bzw. Änderungsbescheid vom 15.02.2007 für die Zeit ab 05.04.2007 Leistungen zu beantragen, obwohl diese Bescheide überdeutlich darauf hinwiesen, dass das Weihnachtsgeld von Frau F. den Bedarf nur bis 04.04.2007 abdeckte. Dieser Verzicht auf die Leistung (Zahlung von monatlich rund 50,- Euro und Krankenversicherung) ist nur vor dem Hintergrund nachvollziehbar, dass der Kläger sich jederzeit auf die Unterstützung von Frau F. verlassen konnte, also ein ungebrochener Zusammenhalt und Einstandswille bestand. Diese Einschätzung wird bestätigt durch die Vorsprache beim Arbeitsvermittler am 24.10.2006. Dort erklärte der Kläger, dass er den Verzicht auf die 50,- Euro überlege.
Im Fragebogen zur eheähnlichen Gemeinschaft erklärte Frau F. am 11.08.2006, dass sie ihr persönliches Einkommen zunächst für den gemeinsamen Lebensbedarf einsetze und erst danach für ihre eigenen Bedürfnisse. Dieses gemeinsame Wirtschaften bestätigte der Kläger im späteren Eilantrag S 53 AS 3410/10 ER, indem er mitteilte, dass Frau F. die ganze Miete zahle und 350,- Euro Handgeld monatlich. Es handelt sich dabei angesichts der Nichtverfolgung von Leistungsansprüchen durch den Kläger nicht um eine Nothilfe von Frau F., sondern um einen Beleg der unveränderten Einstandsgemeinschaft.
Zum Fortbestand der eheähnlichen Gemeinschaft passt auch, dass das gemeinsame
Telefon (Handy) auch nach angeblicher Trennung gemeinsam weiter genutzt wurde. Es wurde in allen Schreiben weiterhin als Kontaktnummer angegeben.
Dass die eheähnliche Gemeinschaft weiterhin bestand, wird auch durch die fehlende Wohnungssuche belegt. Der Kläger meldete sich am 11.08.2006 für eine Sozialwohnung an, ohne den Antrag auch nur mit einem einzigen Wort zu begründen, obwohl in dem Formular dafür neun Zeilen vorgesehen waren und er ausweislich eines weiteren Schreibens genau wusste, dass es bei der Wohnungsvergabe um Dringlichkeit geht. Zur Wohnungssuche auf dem freien Wohnungsmarkt gibt es keine Nachweise. Nach den Angaben des Klägers stellte er diese auch nach wenigen Wochen wieder ein.
In der mündlichen Verhandlung wurde ein Darlehensvertrag vom 01.08.2006 zwischen dem Kläger und Frau F. übergeben. Danach wurde vereinbart, dass der Kläger die Gelder, die er von Frau F. erhält, auf Darlehensbasis bekomme. Diese, z.B. 345,- Euro für den Lebensunterhalt, würden vom Kläger zurückbezahlt werden. Die Verzinsung erfolge in Höhe des Leitzinssatzes. Diesem Schriftstück misst das Gericht keine tragende Bedeutung bei. Es fällt auf, dass der Darlehensvertrag in der Beklagtenakte nicht enthalten ist und der Kläger in seinen zahlreichen Schreiben an den Beklagten ein Darlehen von Frau F. mit keinem Wort erwähnte. Ferner fehlt ein Rückzahlungszeitpunkt und die Gewährung von rund 50,- Euro monatlich bis Oktober 2006 schlägt sich nirgends nieder. Diese selbst verfasste Unterlage kann die sonstigen Hinweistatsachen für die eheähnlichen Gemeinschaft nicht entkräften.
Insgesamt ergibt sich aus den Hinweistatsachen eine eheähnlichen Gemeinschaft, wenn auch von einer ausgeprägten materiellen Einseitigkeit. Der Kläger hatte keinerlei Bedenken, von Frau F. erhebliche Unterstützungsleistungen anzunehmen und selbst jegliche Anstrengungen zu unterlassen, seinen Bedarf zumindest teilweise selbst zu decken. Die Bejahung einer eheähnlichen Gemeinschaft setzt nicht voraus, dass wechselseitig ausgewogene materielle Leistungen erbracht werden. Frau F. hat diese Beziehung aufrecht erhalten und dieser scheinbar einen ausreichenden nichtmateriellen Gegenwert beigemessen.
Da eine eheähnliche Gemeinschaft bestand, war der Lohn von Frau F. gemäß § 11 Abs. 2 SGB II zu bereinigen und nach § 9 Abs. 2 Satz 1 und 3 SGB II auf den Leistungsanspruch anzurechnen. Beim laufenden Erwerbseinkommen gilt das Monatsprinzip (vgl. § 2 Abs. 2 Alg II-Verordnung in der damals gültigen Fassung). Der Lohn wurde zutreffend angerechnet.
Im Juni floss Frau F. bei einem Bruttolohn von 800,- Euro ein Nettolohn von 627,60 Euro zu. Hiervon zahlte sie noch 147,55 Euro Lohnsteuer, so dass ein Nettolohn von 480,05 Euro verblieb. Abzüglich eines Freibetrags von 100,- nach § 11 Abs. 2 Satz. 2 SGB II und eines Freibetrags von 140,- nach § 30 SGB II verbleibt ein anrechenbares Einkommen von 240,05 Euro. Vom monatlichen Bedarf von 1.043,50 Euro verbleiben 803,45 Euro, verteilt auf zwei Personen gleichen Bedarfs je 401,72 Euro. Für Juni waren dem Kläger ursprünglich 521,74 Euro bewilligt worden, mithin 120,02 Euro zu viel.
Im Juli verblieb vom Bruttolohn von 2000,- Euro, abzüglich Sozialversicherungsbeiträge 431,- Euro und Lohnsteuer von 295,10 Euro ein Nettoeinkommen von 1273,90 Euro. Abzusetzen ist weiter ein Freibetrag von 100,- nach § 11 Abs. 2 Satz. 2 SGB II und ein Freibetrag von 180,- Euro nach § 30 SGB II. Es verbleibt ein anrechenbares Einkommen von 993,90 Euro. Vom monatlichen Bedarf von 1.043,50 Euro verbleiben 49,60 Euro, verteilt auf zwei Personen gleichen Bedarfs je 24,80 Euro. Für Juli waren dem Kläger 521,74 Euro bewilligt worden, mithin 496,94 Euro zu viel.
Die Aufhebung entspricht auch sonst den Vorgaben des § 48 SGB X, insbesondere wurde die Jahresfrist nach § 48 Abs. 4 SGB X i.V.m. § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X eingehalten. Ein subjektiver Tatbestand ist bei der Einkommenserzielung nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X nicht erforderlich. Die Erstattung entspricht § 50 Abs. 1 SGB X. Die gesamte Erstattungssumme wurde im Widerspruchsbescheid vom 03.07.2007 zutreffend mit 616,96 Euro berechnet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision wurde nicht zugelassen, weil keine Gründe nach § 160 Abs. 2 SGG ersichtlich sind.
vom 12. April 2010 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die teilweise Aufhebung einer Bewilligung von Arbeitslosengeld II für Juni bis Oktober 2006 wegen Erwerbseinkommen und eine Erstattung erbrachter Leistungen. Strittig ist dabei insbesondere, ob die eheähnliche Gemeinschaft des Klägers mit Frau F. endete, bevor diese eine Erwerbstätigkeit aufnahm.
Der 1951 geborene Kläger lebte nach eigenen Angaben zwischen 1991 und 11.04.2005 zusammen mit Frau F. (geboren 1954) und deren 1986 geborenen Tochter T. in einem Reihenhaus. Nach der Zwangsräumung aus diesem Haus wohnten der Kläger und Frau F. für etwa drei Monate in einer zugewiesenen Unterkunft. Die Tochter lebte ab der Zwangsräumung in einem Internat.
Am 18.04.2005 stellten der Kläger und Frau F. gemeinsam einen Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Entsprechend ihren Angaben im Leistungsantrag, dass sie in eheähnlicher Gemeinschaft lebten, wurde bei der Bewilligung von Arbeitslosengeld II von einer Bedarfsgemeinschaft ausgegangen.
Am 01.07.2005 zogen der Kläger und Frau F. in eine Dreizimmerwohnung. Für die Tochter T. wurde trotz der Internatsunterbringung ein Zimmer eingerichtet.
In den Fortzahlungsanträgen, zuletzt am 04.04.2006, wurde jeweils angegeben, dass sich die persönlichen Verhältnisse nicht geändert hätten. Zuletzt wurden mit Bescheid vom 21.04.2006 Leistungen für Mai bis einschließlich Oktober 2006 in Höhe des gesamten Bedarfs von monatlich 1043,50 Euro bewilligt.
Am 17.07.2006 teilte Frau F. dem Beklagten mit, dass sie einen Arbeitsplatz gefunden habe. Der Arbeitsvertrag wurde angefordert und die Leistungen wurden ab 01.08.2006 gesperrt. Am 04.08.2006 teilte der Kläger mit, dass er und Frau F. seit circa drei Monaten von Tisch und Bett getrennt seien. Die Beziehung sei mit der Zeit in die Brüche gegangen. Er schlafe auf einer Matratze im Wohnzimmer. Das Wohnzimmer sei zugleich das Esszimmer, das tagsüber gemeinsam genutzt werde. Frau F. und ihre Tochter hätten jeweils ein eigenes Zimmer. Der Kleiderschrank werde hälftig von ihm und Frau F. genutzt. Es werde getrennt gewirtschaftet, z.B. bei Einkäufen und beim Waschen.
Nach dem vorgelegten Arbeitsvertrag verdiente Frau F. ab 19.06.2006 monatlich 2.000,- Euro brutto. Später wurde ein monatliches Nettoeinkommen von 1.273,90 Euro mitgeteilt. Frau F. führt die Lohnsteuer von 295,10 Euro pro Monat selbst ab. Der Lohn für Juni (800,- Euro brutto, 627,60 Euro netto, 147,55 Euro Lohnsteuer) wurde im Juni ausgezahlt.
Am 08.08.2006 erfolgte ein unangemeldeter Hausbesuch. Nach dem Protokoll hierzu lagen im Schlafzimmer zwei Matratzen nebeneinander auf dem Boden. Das Bettgestell war abgebaut. Laut Kläger hätten die Matratzen wegen Rückenübungen nebeneinander am Boden gelegen. Die Nutzung des Kleiderschranks war hälftig geteilt. Putzmittel, Waschmittel "usw." waren nur in einfacher Ausführung vorhanden. Der Kläger habe mitgeteilt, mit einem Auszug aus der Wohnung noch abwarten zu wollen.
In einem ergänzenden Schreiben teilte der Kläger mit, dass jeder seinen getrennten Weg gehe, es sich wegen der Raumverhältnisse aber nicht vermeiden lasse, dass gemeinsam Radio gehört, Fernsehen gesehen oder der Wäschetrockner gemeinsam genutzt werde. Am 11.08.2006 stellte der Kläger einen Antrag auf Vormerkung für eine öffentlich geförderte Wohnung. Dabei gab er, trotz der dafür im Antragsformular vorgesehenen neun Freizeilen, keinerlei Begründung für den Wohnungsantrag an. Im Oktober 2006 teilte er mit, er habe eine andere Wohnung in Aussicht. Ein Umzug erfolgte nicht.
In einem Fragebogen zur eheähnlichen Gemeinschaft verneinten der Kläger und Frau F. alle einschlägigen Fragen. Allerdings teilte Frau F. mit, dass sie ihr persönliches Einkommen zuerst für den gemeinsamen Lebensunterhalt verwende, bevor eigene Bedürfnisse an der Reihe wären. Dies bestätigte der Kläger später im Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz, Az. S 53 AS 3410/10 ER vom 03.12.2010, wonach Frau F. die ganze Miete zahle und ihm monatlich 350,- Euro Handgeld gebe.
Mit Bescheid vom 21.08.2006 wurden getrennte Leistungen für den Kläger abgelehnt, weil eine eheähnliche Gemeinschaft bestehe. Dies wurde mit Widerspruchsbescheid vom 22.06.2007 bestätigt. In der Klage, Az. S 32 AS 1388/07, wurde dieser Bescheid per Anerkenntnis aufgehoben.
Mit Änderungsbescheid vom 12.09.2006 wurde gegenüber dem Kläger die bisherige Bewilligung geändert und wegen des Einkommens von Frau F. für Juni 2006 für den Kläger eine Leistung von 401,73 Euro (für Frau F. 401,72 Euro) und für Juli bis Oktober 2006 jeweils 24,80 Euro (für Frau F. ebenfalls 24,80 Euro) festgesetzt. Ein Aufhebungs- und Erstattungsbescheid ergehe gesondert. Gegen diesen Bescheid erhob Frau F. Widerspruch. Hierzu erging wohl am 03.07.2007 gegenüber Frau F. ein Widerspruchsbescheid ohne Datum mit Aktenzeichen W 2574/06, in dem die eheähnliche Gemeinschaft und die Einkommensanrechung dargelegt wurden. Dagegen wurde keine Klage erhoben.
Mit Aufhebungs- und Erstattungsbescheid ebenfalls vom 12.09.2006 wurde nur gegenüber Frau F. eine Aufhebung und eine Erstattung in Höhe von 1233,95 Euro verfügt. Dagegen legte Frau F. Widerspruch ein, worauf dieser Bescheid mit zwei Bescheiden vom 21.06.2007 gegenüber dem Kläger und gegenüber Frau F. aufgehoben und zugleich durch personalisierte Aufhebungen und Erstattungen nur für Juni und Juli 2006 ersetzt wurde. Der Kläger solle für Juni und Juli 2006 insgesamt 616,99 Euro erstatten. Die beiden Bescheide seien Gegenstand des laufenden Widerspruchsverfahrens.
Am 24.10.2006 sprach der Kläger beim Arbeitsvermittler vor und erklärte laut Aktenauszug, dass er wegen des Einkommens der Lebensgefährtin nur noch ca. 50,- Euro bekomme und überlege, auf die Leistungen zu verzichten.
Mit zwei Widerspruchsbescheiden vom 03.07.2007 (beide Az. W 2573/06) wurde der Widerspruch gegen den Änderungsbescheid vom 12.09.2006 in der Fassung des Aufhebungs- und Erstattungsbescheids vom 21.06.2007 jeweils getrennt gegenüber dem Kläger und Frau F. zurückgewiesen. Die Aufhebung beruhe auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Es bestehe eine Bedarfsgemeinschaft. Das Einkommen von Frau F. sei anzurechnen. Der Kläger habe 616,96 Euro zu erstatten.
Der Kläger erhob am 19.07.2007 Klage gegen den an ihn adressierten Widerspruchsbescheid vom 03.07.2007 mit dem Aktenzeichen W 2573/06.
Frau F. wurde am 12.04.2010 als Zeugin vernommen. Sie erklärte, dass das Verhältnis mit dem Kläger seit Mai 2006 zerrüttet sei. Der Kläger habe damals dann auch im Wohnzimmer geschlafen. Das Verhältnis sei freundschaftlich, wobei jeder seiner Wege gehe. Sie habe für den Kläger Miete und Krankenversicherung bezahlt. Sie erwarte, dass der Kläger ihr das Geld zurückgebe, wenn er den Prozess gewinne. Wenn er nicht gewinne, habe sie Pech gehabt. Sie könne den Kläger nicht vor die Tür setzen.
Die Klage wurde mit Urteil vom 12.04.2010 abgewiesen. Streitgegenstand sei die teilweise Aufhebung von Juni bis Oktober 2006, nicht jedoch die Erstattung. Die Klage sei unbegründet, weil die Bewilligung nach § 48 SGB X aufzuheben war. Es habe eine eheähnliche Gemeinschaft bestanden, so dass das Einkommen von Frau F. anzurechnen sei. Die Einkommensanrechung sei zumindest nicht zu Lasten des Klägers zu beanstanden. Das Urteil wurde dem Kläger am 04.06.2010 zugestellt.
Der Kläger hat gegen das Urteil am 02.07.2010 Berufung eingelegt. Es liege keine Bedarfsgemeinschaft vor. Die Tochter von Frau F. sei als Zeugin zu vernehmen - sie habe bis vor kurzem (laut Meldeauskunft bis 09.08.2008) in der gemeinsamen Wohnung gewohnt. Dass der Kläger sich vergeblich um eine andere Wohnung bemüht habe, spreche stark gegen eine Bedarfsgemeinschaft. Es liege auch in wirtschaftlicher Hinsicht eine strikte Trennung der Lebensbereiche vor. In Zweifelsfällen sei davon auszugehen, dass keine Bedarfsgemeinschaft bestehe. Vorgelegt wurden Erklärungen von Frau F. und des Bruders des Klägers, dass diese nicht mehr gewillt und in der Lage seien, den Lebensunterhalt des Klägers zu finanzieren.
Der Fortzahlungsantrag für die Zeit ab November 2006 wurde mit Bescheid vom 02.11.2006 (geändert mit Bescheid vom 15.02.2007) abgelehnt. Nach Bereinigung des laufenden Einkommens von Frau F. bestehe ein ungedeckter Bedarf von monatlich 49,60 Euro. Frau F. habe jedoch im November 2006 ein Weihnachtsgeld erhalten, das diesen Bedarf bis April 2007 decke. Der dagegen erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 12.08.2010 zurückgewiesen. Dagegen wurde Klage erhoben (Az. S 40 AS 2528/10), über die noch nicht entschieden ist.
Erst am 08.11.2010 wurde erneut ein Leistungsantrag gestellt. Der Kläger wohnt nach wie vor mit Frau F. in der bisherigen Wohnung. Er sei völlig mittellos. Es bestehe keine eheähnliche Gemeinschaft. Er habe sich in den letzten drei Jahren für den Lebensunterhalt 20.000,- Euro von Bekannten geliehen. Die Miete werde von Frau F. bezahlt. Er erhalte von Frau F. monatlich 350,- Euro zum Leben.
Am 03.12.2010 stellte der Kläger beim Sozialgericht München einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz. Es bestünden keinerlei Gemeinsamkeiten mehr mit Frau F. Eine eidesstattliche Erklärung des Klägers wurde vorgelegt, in der der gesamte Ablauf aus Sicht des Klägers dargelegt wurde. Ergänzend wurde ausgeführt, dass die Tochter von Frau F. im Juli 2008 ausgezogen sei und Frau F. nach wie vor derselben Erwerbstätigkeit nachgehe. Er habe sich Mitte 2006 "in den folgenden Tagen und Wochen" erfolglos um eine eigene Wohnung bemüht. Das Sozialgericht verpflichtete den Beklagten zur Zahlung von 1 Cent pro Monat wegen der Krankenversicherung. Die auf höhere Leistungen gerichtete Beschwerde wurde vom Landessozialgericht zurückgewiesen (Az. L 7 AS 83/11 B ER).
Das Landessozialgericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 28.04.2011 Frau F. und ihre Tochter T. als Zeuginnen vernommen und den Kläger gehört. Auf das Protokoll dieser Sitzung auf Seite 82 der Akte des Landessozialgerichts wird verwiesen. Der Kläger übergab ferner einen Darlehensvertrag zwischen ihm und Frau F. sowie eine Wohnungsskizze.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts München vom 12. April 2010 sowie den Bescheid vom 12.09.2006, geändert durch Bescheid vom 21.06.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.07.2007 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhalts wegen der Einzelheiten auf die Akte des Beklagten, die Akte des Sozialgerichts und die Akte des Landessozialgerichts verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Die teilweise Aufhebung der Bewilligung erfolgte zu Recht, weil die eheähnliche Gemeinschaft unverändert fortbestand und das von Frau F. erzielte Einkommen auf den Leistungsanspruch des Klägers anzurechnen ist. Die Aufhebung der bisherigen Bewilligung erfolgte gemäß § 48 SGB X, die Erstattung gemäß § 50 Abs. 1 SGB X.
Der Kläger wendet sich mit einer Anfechtungsklage gegen die teilweise Aufhebung der Bewilligung in der Zeit von 01.06.2006 bis 31.10.2006 und gegen die Verpflichtung zur Erstattung von insgesamt 619,96 Euro für Juni und Juli 2006. Höhere Leistungen, etwa eine höhere Regelleistung, werden nicht geltend gemacht.
Zulässiger Streitgegenstand ist aber nur die Aufhebung und Erstattung für den individuellen Anspruch des Klägers im Juni und Juli 2006 und der Bescheid vom 21.06.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.07.2007. Das Sozialgericht hat dagegen den Änderungsbescheid vom 12.09.2006 und den zugehörigen Widerspruchsbescheid ohne Datum (Az. W 2574/06) zum Klagegegenstand erklärt. Gegen diesen Bescheid wurde aber keine Klage erhoben.
Der Kläger hat ausdrücklich nur Klage gegen den an ihn adressierten Widerspruchsbescheid vom 03.07.2007 mit dem Aktenzeichen W 2573/06 erhoben. Dieser entschied zum Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 12.09.2006 in Gestalt des neuen Aufhebungs- und Erstattungsbescheids vom 21.06.2007. Allerdings erging der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 12.09.2006 allein gegenüber Frau F. und bewirkte gegenüber dem Kläger ohnehin nichts. Frau F. war auch nicht die Vertreterin der Bedarfsgemeinschaft nach § 38 SGB II - dies war immer der Kläger. Das kann aber dahinstehen, weil dieser Aufhebungs- und Erstattungsbescheid durch zwei neue Aufhebungs- und Erstattungsbescheide vom 21.06.2007 an Frau F. und den Kläger "ersetzt" wurde, also beseitigt wurde.
Für den Kläger entstand mit dem neuen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 21.06.2007 eine Regelung ausschließlich für die Monate Juni und Juli 2006. Nur für diese zwei Monate wurde darin die ursprüngliche Bewilligung teilweise aufgehoben und eine Erstattung von 616,99 Euro verfügt. Für diese Regelung rechnete der Beklagte den Widerspruch von Frau F. gegen den ersetzten Bescheid dem Kläger zu und erließ den Widerspruchsbescheid vom 03.07.2007 an den Kläger, gegen den dieser dann Klage erhob.
Bereits mit dem Änderungsbescheid vom 12.09.2006 erfolgte gegenüber dem Kläger die Aufhebung für den gesamten Zeitraum von Juni bis Oktober 2006. Dieser Bescheid wurde nur als Änderungsbescheid bezeichnet, hatte aber in der Sache die Bewilligung für Juni bis Oktober 2006 teilweise aufgehoben. Der Widerspruch von Frau F. wurde nur mit einem Widerspruchsbescheid ohne Datum an Frau F. zurückgewiesen. Dagegen wurde keine Klage erhoben. Eine Überschneidung mit dem zulässigen Klage- und Berufungsgegenstand ergibt sich nur für Juni und Juli 2006, wobei der Bescheid vom 21.06.2006 ein Zweitbescheid nach erneuter sachlicher Prüfung war (vgl. von Wulffen, SGB X, 7. Auflage 2010, § 31 Rn. 31). Die Regelung für August bis Oktober 2006 wurde dagegen bestandskräftig.
Nach dem zulässigen Streitgegenstand wäre die Berufung nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG unzulässig, weil es für Juni und Juli 2006 nur um eine Aufhebung und Erstattung in Höhe von insgesamt 616,96 Euro geht. Der Kläger begehrt aber auch die Beseitigung der teilweisen Aufhebung der Bewilligung in der Zeit von August bis Oktober 2006 (drei mal 512,76 Euro statt 24,80 Euro monatlich). Damit ist die Berufung zulässig.
Die Berufung ist für Juni und Juli 2006 unbegründet, weil das Sozialgericht die Klage zu Recht in der Sache abgewiesen hat. Für die Monate von August bis Oktober 2006 hat das Sozialgericht die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen, weil diese Zeit nicht zulässiger Gegenstand der Klage war.
Die mit Bescheid vom 21.06.2007 erfolgte Aufhebung wegen Einkommens von Frau F. erfolgte für die Zukunft nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X und rückwirkend nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X zu Recht, weil eine Bedarfsgemeinschaft in Form einer eheähnlichen Gemeinschaft vorlag und das Einkommen von Frau F. auch den Bedarf des Klägers abdeckte und nach § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II anzurechnen war. Es handelte sich auch für die Vergangenheit um eine gebundene Entscheidung nach § 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 330 Abs. 3 SGB III und § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X. Die Erstattung beruht auf § 50 Abs. 1 SGB X.
Eine eheähnliche Gemeinschaft (nach § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II allgemeiner als "partnerschaftliche Einstehensgemeinschaft" umschrieben) hat nach herrschender Meinung drei Tatbestandsvoraussetzungen: Es muss sich 1. um Partner handeln (Abgrenzung zu Personenverbindungen auf anderer Grundlage, insbesondere Verwandtschaft oder Wohngemeinschaft), diese müssen 2. in einem gemeinsamen Haushalt zusammenleben und 3. den Willen haben, füreinander einzustehen und Verantwortung zu übernehmen (Einstandswille).
Das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft ist anhand äußerer Hinweistatsachen zu beurteilen (BSG, 27.02.2008, B 14 AS 23/07 R, Rn. 16). Im Zweifelsfall hat die Behörde die objektive Beweislast für das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft (BayLSG, Urteil vom 11.07.2006, L 11 AS 5/06, Rn. 44). Die Vermutungsregelung nach § 7 Abs. 3a SGB II findet für Juni und Juli 2006 keine Anwendung, weil diese Regelung erst mit Wirkung zum 01.08.2006 eingeführt wurde.
Nach Überzeugung des Senats bestand zwischen der Klägerin und Herrn H. auch im Juni und Juli 2006 eine eheähnliche Gemeinschaft.
Der Kläger und Frau F. lebten seit 1991 zusammen in unterschiedlichen Wohnungen und beantragten auch im Frühjahr 2005 Arbeitslosengeld II als eheähnliche Gemeinschaft. Kurz nachdem Frau F. im Juli 2006 mitgeteilt hatte, Arbeit gefunden zu haben, teilte der Kläger Anfang August 2006 mit, dass er und Frau F. seit ca. drei Monaten von Tisch und Bett getrennt seien. Beim Sozialgericht hatte Frau F. als Zeugin mitgeteilt, dass das Verhältnis ab Mai 2006 zerrüttet gewesen sei. Das hat weder der Hausbesuch vom 08.08.2006 noch die Zeugenvernehmung beim Landessozialgericht bestätigen können. Dagegen bestehen zahlreiche gewichtige Hinweistatsachen, die das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft beweisen.
Der Hausbesuch ergab, dass keine Trennung der Lebensbereiche erfolgte. Der Kläger nächtigte - wie schon seit dem Einzug in die Wohnung im Frühjahr 2005 - im Wohnzimmer, das von den übrigen Bewohnern weiterhin als Wohn- und Esszimmer genutzt wurde. Seine Bekleidung befand sich dagegen zusammen mit der Bekleidung von Frau F. im Kleiderschrank im Schlafzimmer von Frau F. Auch machte der Kläger nach seinem Vortrag seine Rückenübungen im Schlafzimmer von Frau F. Bei einer echten Trennung hätte man erwarten können, dass die Lebensbereiche getrennt werden, etwa der Kläger ab Mai 2006 das Zimmer der Tochter T. erhält, die erst im Sommer 2006 vom Internat in die Wohnung zog.
Belege für ein getrenntes Wirtschaften ergaben sich beim Hausbesuch nicht. Es wurde vielmehr nach wie vor aus "einem Topf gewirtschaftet" - dem Topf der Frau F. Der Kläger deckte ohne weiteres seinen gesamten Lebensunterhalt aus dem überschaubaren Verdienst der Frau F. Frau F. zahlte die komplette Miete und gab dem Kläger noch ein monatliches Handgeld von 350,- Euro. Der Kläger zeigte nicht einmal Interesse daran, auf den Bescheid vom 02.11.2006 bzw. Änderungsbescheid vom 15.02.2007 für die Zeit ab 05.04.2007 Leistungen zu beantragen, obwohl diese Bescheide überdeutlich darauf hinwiesen, dass das Weihnachtsgeld von Frau F. den Bedarf nur bis 04.04.2007 abdeckte. Dieser Verzicht auf die Leistung (Zahlung von monatlich rund 50,- Euro und Krankenversicherung) ist nur vor dem Hintergrund nachvollziehbar, dass der Kläger sich jederzeit auf die Unterstützung von Frau F. verlassen konnte, also ein ungebrochener Zusammenhalt und Einstandswille bestand. Diese Einschätzung wird bestätigt durch die Vorsprache beim Arbeitsvermittler am 24.10.2006. Dort erklärte der Kläger, dass er den Verzicht auf die 50,- Euro überlege.
Im Fragebogen zur eheähnlichen Gemeinschaft erklärte Frau F. am 11.08.2006, dass sie ihr persönliches Einkommen zunächst für den gemeinsamen Lebensbedarf einsetze und erst danach für ihre eigenen Bedürfnisse. Dieses gemeinsame Wirtschaften bestätigte der Kläger im späteren Eilantrag S 53 AS 3410/10 ER, indem er mitteilte, dass Frau F. die ganze Miete zahle und 350,- Euro Handgeld monatlich. Es handelt sich dabei angesichts der Nichtverfolgung von Leistungsansprüchen durch den Kläger nicht um eine Nothilfe von Frau F., sondern um einen Beleg der unveränderten Einstandsgemeinschaft.
Zum Fortbestand der eheähnlichen Gemeinschaft passt auch, dass das gemeinsame
Telefon (Handy) auch nach angeblicher Trennung gemeinsam weiter genutzt wurde. Es wurde in allen Schreiben weiterhin als Kontaktnummer angegeben.
Dass die eheähnliche Gemeinschaft weiterhin bestand, wird auch durch die fehlende Wohnungssuche belegt. Der Kläger meldete sich am 11.08.2006 für eine Sozialwohnung an, ohne den Antrag auch nur mit einem einzigen Wort zu begründen, obwohl in dem Formular dafür neun Zeilen vorgesehen waren und er ausweislich eines weiteren Schreibens genau wusste, dass es bei der Wohnungsvergabe um Dringlichkeit geht. Zur Wohnungssuche auf dem freien Wohnungsmarkt gibt es keine Nachweise. Nach den Angaben des Klägers stellte er diese auch nach wenigen Wochen wieder ein.
In der mündlichen Verhandlung wurde ein Darlehensvertrag vom 01.08.2006 zwischen dem Kläger und Frau F. übergeben. Danach wurde vereinbart, dass der Kläger die Gelder, die er von Frau F. erhält, auf Darlehensbasis bekomme. Diese, z.B. 345,- Euro für den Lebensunterhalt, würden vom Kläger zurückbezahlt werden. Die Verzinsung erfolge in Höhe des Leitzinssatzes. Diesem Schriftstück misst das Gericht keine tragende Bedeutung bei. Es fällt auf, dass der Darlehensvertrag in der Beklagtenakte nicht enthalten ist und der Kläger in seinen zahlreichen Schreiben an den Beklagten ein Darlehen von Frau F. mit keinem Wort erwähnte. Ferner fehlt ein Rückzahlungszeitpunkt und die Gewährung von rund 50,- Euro monatlich bis Oktober 2006 schlägt sich nirgends nieder. Diese selbst verfasste Unterlage kann die sonstigen Hinweistatsachen für die eheähnlichen Gemeinschaft nicht entkräften.
Insgesamt ergibt sich aus den Hinweistatsachen eine eheähnlichen Gemeinschaft, wenn auch von einer ausgeprägten materiellen Einseitigkeit. Der Kläger hatte keinerlei Bedenken, von Frau F. erhebliche Unterstützungsleistungen anzunehmen und selbst jegliche Anstrengungen zu unterlassen, seinen Bedarf zumindest teilweise selbst zu decken. Die Bejahung einer eheähnlichen Gemeinschaft setzt nicht voraus, dass wechselseitig ausgewogene materielle Leistungen erbracht werden. Frau F. hat diese Beziehung aufrecht erhalten und dieser scheinbar einen ausreichenden nichtmateriellen Gegenwert beigemessen.
Da eine eheähnliche Gemeinschaft bestand, war der Lohn von Frau F. gemäß § 11 Abs. 2 SGB II zu bereinigen und nach § 9 Abs. 2 Satz 1 und 3 SGB II auf den Leistungsanspruch anzurechnen. Beim laufenden Erwerbseinkommen gilt das Monatsprinzip (vgl. § 2 Abs. 2 Alg II-Verordnung in der damals gültigen Fassung). Der Lohn wurde zutreffend angerechnet.
Im Juni floss Frau F. bei einem Bruttolohn von 800,- Euro ein Nettolohn von 627,60 Euro zu. Hiervon zahlte sie noch 147,55 Euro Lohnsteuer, so dass ein Nettolohn von 480,05 Euro verblieb. Abzüglich eines Freibetrags von 100,- nach § 11 Abs. 2 Satz. 2 SGB II und eines Freibetrags von 140,- nach § 30 SGB II verbleibt ein anrechenbares Einkommen von 240,05 Euro. Vom monatlichen Bedarf von 1.043,50 Euro verbleiben 803,45 Euro, verteilt auf zwei Personen gleichen Bedarfs je 401,72 Euro. Für Juni waren dem Kläger ursprünglich 521,74 Euro bewilligt worden, mithin 120,02 Euro zu viel.
Im Juli verblieb vom Bruttolohn von 2000,- Euro, abzüglich Sozialversicherungsbeiträge 431,- Euro und Lohnsteuer von 295,10 Euro ein Nettoeinkommen von 1273,90 Euro. Abzusetzen ist weiter ein Freibetrag von 100,- nach § 11 Abs. 2 Satz. 2 SGB II und ein Freibetrag von 180,- Euro nach § 30 SGB II. Es verbleibt ein anrechenbares Einkommen von 993,90 Euro. Vom monatlichen Bedarf von 1.043,50 Euro verbleiben 49,60 Euro, verteilt auf zwei Personen gleichen Bedarfs je 24,80 Euro. Für Juli waren dem Kläger 521,74 Euro bewilligt worden, mithin 496,94 Euro zu viel.
Die Aufhebung entspricht auch sonst den Vorgaben des § 48 SGB X, insbesondere wurde die Jahresfrist nach § 48 Abs. 4 SGB X i.V.m. § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X eingehalten. Ein subjektiver Tatbestand ist bei der Einkommenserzielung nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X nicht erforderlich. Die Erstattung entspricht § 50 Abs. 1 SGB X. Die gesamte Erstattungssumme wurde im Widerspruchsbescheid vom 03.07.2007 zutreffend mit 616,96 Euro berechnet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision wurde nicht zugelassen, weil keine Gründe nach § 160 Abs. 2 SGG ersichtlich sind.
Rechtskraft
Aus
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