Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
20
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 12 R 4234/07
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 20 R 20/09
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Die Gründe, die gegen eine Versorgungsehe sprechen sollen, müssen um so gewichtiger sein, je offenkundiger und lebensbedrohlicher die Krankheit des Versicherten zum Zeitpunkt der Eheschließung gewesen ist (vgl. zuletzt BSG Urteil vom 06.05.2010 - B 13 R 134/08 R).
2. Eine Heirat aus Liebe schließt eine Versorgungsehe nicht aus. Maßgeblich ist vielmehr ein In-Beziehung-Setzen sämtlicher in Frage kommender und von der Versorgungsabsicht verschiedener Beweggründe für die Eheschließung.
2. Eine Heirat aus Liebe schließt eine Versorgungsehe nicht aus. Maßgeblich ist vielmehr ein In-Beziehung-Setzen sämtlicher in Frage kommender und von der Versorgungsabsicht verschiedener Beweggründe für die Eheschließung.
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 27.11.2008 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob die Klägerin eine Witwenrente beanspruchen kann.
Die 1966 geborene Klägerin ist die Witwe des 1959 geborenen und am 09.10.2006 verstorbenen Versicherten N. A ...
Sie stellte am 24.10. 2006 bei der Beklagten einen Antrag auf Hinterbliebenenrente in Form einer kleinen oder großen Witwenrente und gab hierbei an, dass die Ehe am 06.10.2006 geschlossen worden sei und bis zum Tod des Versicherten am 09.10.2006 angedauert habe. Zugleich legte die Klägerin wegen der nur kurzen Ehedauer eine Anlage zum Antrag vor. Dort kreuzte sie an, dass der Versicherte plötzlich und unvermutet gestorben sei. Als weitere Gründe dafür, dass die Ehe nicht allein oder überwiegend zur Begründung eines Anspruchs auf Hinterbliebenenversorgung geschlossen worden sei, gab sie an, dass sie mit dem verstorbenen Versicherten bereits seit August 1998 eine eheähnliche Lebensgemeinschaft geführt habe. Die Eheschließung sei für den 07.12.2006 geplant gewesen. Anfang Juni 2006 sei beim verstorbenen Versicherten ein Wiederaufbrechen einer zuvor im Jahr 2004 intensiv behandelten Krebserkrankung festgestellt worden. Am 02.10.2006 hätten sie erfahren, dass der verstorbene Versicherte nur noch einen kurzen Zeitraum zu leben habe, weshalb durch die umgehende, vorgezogene Eheschließung die gemeinsame Liebe besiegelt und öffentlich bekannt gegeben werden sollte. In der Vergangenheit sei eine Eheschließung deshalb unterblieben, weil sie gemeinsam in einer Firma beschäftigt gewesen seien, deren Firmenleitung keine Beziehungen zwischen Angehörigen erlaubt habe. Nach einem Besitzerwechsel im August 2005 sei der Weg für die Eheschließung frei gewesen und in der Folgezeit sei der Entschluss gefasst worden, am nächsten Geburtstag des verstorbenen Versicherten, d.h. am 07.12.2006, zu heiraten. Es könnten Zeugen dafür benannt werden, dass sie und ihr verstorbener Ehegatte fest entschlossen gewesen seien, aus Liebe zu heiraten. Die Klägerin gab ferner an, Einnahmen aus privaten Lebensversicherungen des verstorbenen Versicherten zu erhalten.
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 09.11.2006 den Antrag auf Witwenrente ab. Nach
§ 46 Abs 2a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) iVm § 42 Abs. 3 SGB VI sei bei Ehen, die nach dem 31.12.2001 geschlossen worden seien, ein Anspruch auf Witwenrente ausgeschlossen, wenn eine so genannte Versorgungsehe vorliege. Eine solche werde unterstellt, wenn ein Ehegatte innerhalb eines Jahres nach Eheschließung verstorben sei. Im Einzelfall könne diese Unterstellung widerlegt werden, wenn die besonderen Umstände gegen die gesetzliche Vermutung sprechen würden. Im Fall der Klägerin habe die gesetzliche Vermutung nicht widerlegt werden können. Zum Zeitpunkt der Eheschließung seien die tödlichen Folgen der bestehenden Krankheit absehbar gewesen.
Mit Schreiben vom 30.11.2006 legte die Klägerin durch ihre Bevollmächtigten Widerspruch ein und bezog sich zur Begründung zunächst auf ihre im Verwaltungsverfahren abgegebene Stellungnahme. Weiter führte sie aus, dass am 06.10.2006 auch nicht festgestanden habe, wie lange die Lebenserwartung des verstorbenen Ehegatten noch sein würde. Die Eheschließung sei auf lange Dauer und nicht nur kurze Zeit angelegt gewesen.
Die Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 31.05.2007 den Widerspruch zurück. Es seien keine besonderen Umstände des Einzelfalles belegt, die gegen die gesetzliche Vermutung der Versorgungsehe sprechen würden. Die Dauer einer vorher bestehenden Beziehung könne ein Indiz für die Versorgungsehe sein, müsste es aber nicht zwangsläufig. Ein zeitlicher Zusammenhang zwischen der Diagnose am 02.10.2006 über den kritischen Gesundheitszustand des verstorbenen Ehegatten und der Eheschließung am 06.10.2006 sei zu vermuten. Es habe zum Zeitpunkt der Eheschließung mit dem Ableben des Versicherten gerechnet werden müssen.
Die dagegen gerichtete Klage zum Sozialgericht (SG) Nürnberg hat die Klägerin im Wesentlichen damit begründet, dass in der Vergangenheit trotz langjährigen Zusammenlebens eine Eheschließung ausgeschlossen gewesen sei, weil dies seitens des Arbeitgebers verboten gewesen sei. Zu Jahresbeginn 2006 sei der Entschluss gefasst worden die Ehe einzugehen und als Termin sei der 07.12.2006 geplant worden. Als Anfang Juni 2006 beim verstorbenen Ehegatten Krebsmetastasen festgestellt worden seien, habe durchaus Hoffnung bestanden, dass die Krankheit besiegt werden hätte können und ein baldiges Lebensende nicht bevorstehen würde. Die Eheschließung sei alsbald nach Wegfall des äußeren Hindernisses in der Firma geplant worden und erst die neu aufgetretene Krebserkrankung habe die ursprüngliche Terminplanung verändert.
Das SG hat bei der Klägerin gezielt nach Belegen nachgefragt, aus denen erkennbar sei, dass und ab wann der Entschluss der Eheschließung bereits nach außen festgelegt worden sei. Die Klägerin hat angegeben, dass die Hochzeitsplanungen im Urlaub Juni/Juli 2006 vorgenommen hätten werden sollten, jedoch zurückgestellt worden seien, nachdem zuvor das neuerliche Aufbrechen der Krebserkrankung bekannt geworden sei.
Weiter hat die Klägerin geschildert: Sie sei mit ihrem verstorbenen Ehemann am 24.09. 2006 in einen Urlaub gefahren, der jedoch vorzeitig habe abgebrochen werden müssen, weil sich der Gesundheitszustand drastisch verschlechtert hätte. In diesem Zusammenhang sei vom behandelnden Arzt erstmals angeregt worden, dass sie gleich heiraten sollten, wenn eine Eheschließung beabsichtigt sei. Bei der Trauung im Klinikum am 06.10.2006 seien die Eltern der Klägerin, die Eltern des verstorbenen Ehemanns und zwei Trauzeugen anwesend gewesen.
Das SG hat zur Ermittlung des seinerzeitigen Gesundheitszustands des verstorbenen Versicherten eine bei der Beklagten vorhandene Rehabilitationsakte, die Schwerbehindertenakte des Zentrums Bayern Familie und Soziales Region Mittelfranken und eine Patientenakte des Klinikums N. beigezogen.
Von der Klägerin hat es sich zudem Gehaltsabrechnungen, Steuerbescheide und Anstellungsverträge jeweils für sie und ihren verstorbenen Ehemann vorliegen lassen; daraus ist zu ersehen, dass der verstorbene Ehemann der Klägerin im Jahr 2005 ein Jahreseinkommen von ca. 56.000 Euro und die Klägerin ein solches von ca. 35.000 Euro hatte. Eine vom SG angeforderte Probeberechnung hat für eine hypothetische kleine Witwenrente einen Monatsbetrag in Höhe von rund 320 Euro ergeben.
Medizinische Auskünfte hat das SG bei den mitbehandelnden Ärzten Dr. L., Dr. P., Dr. A. und Dr. D. eingeholt. Eine Lebenserwartung von mehr als einem Jahr ab dem Datum der Eheschließung ist von Dr. L. und Dr. P. nicht angenommen worden. Dr. D. hat sich nur dazu geäußert, dass orthopädisch keine lebensbedrohliche Erkrankung vorgelegen habe. Dr. A. hat auf die statistisch geringe Überlebenswahrscheinlichkeit verwiesen. Eine individuelle Prognose gegenüber dem Kläger hat keiner dieser Ärzte bestätigt.
Anders dagegen Dr. E. vom Klinikum N.: Sowohl mit dem verstorbenen Versicherten als auch mit der Klägerin seien Gespräche über die Prognose der Erkrankung geführt worden; ein Langzeitüberleben sei nach neuesten Studien bei ca. 5-10 % aller fernmetastasierenden Melanompatienten möglich. Bei dem verstorbenen Versicherten habe eine äußerst komplexe Erkrankung vorgelegen. Ergänzend merkte Dr. E. an: Die Klägerin habe den verstorbenen Versicherten schon seit Jahren unterstützt und dem Arzt seien keine Anhaltspunkte aufgefallen, dass der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat gewesen sei, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen.
In einem Arztbrief vom 23.11.2006 ist seitens des Klinikums N. ausgeführt worden, dass der verstorbene Versicherte über seine Erkrankung und die Prognose ausführlich aufgeklärt worden sei und dies ihn veranlasst habe, anstehende Entscheidungen noch rasch anzugehen und geschäftliche und private Aufgaben abzuschließen, solange er noch voll geschäftsfähig gewesen sei. Am 04.10.2006 sei er auf die Palliativstation verlegt worden und habe dort am 06.10.2006 seine langjährige Lebensgefährtin geheiratet.
Die Beteiligten haben zu den Ermittlungsergebnissen Stellung genommen. Die Klägerseite hat auf ein Urteil des LSG Schleswig-Holstein vom 07.03.2007 (Az. L 8 R 207/06) hingewiesen, wonach auch eine sehr kurze Ehedauer die Widerlegung der Versorgungsvermutung nicht von vornherein ausschließen würde. Besondere Umstände des Falles könnten die Dauer der zuvor bestehenden nichtehelichen Lebensgemeinschaft, die Heiratsabsicht vor Ausbruch der Krankheit als Plan für die Zukunft, der Versuch im Kampf gegen den Krebs neuen Lebensmut und Motivation zu geben und die ausreichende Eigenversorgung des Hinterbliebenen sein. Dies würde alles auf die Klägerin zutreffen, da sie bereits etwa seit 1998 in einer gefestigten nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit dem verstorbenen Versicherten gelebt habe und aus ihrer Berufstätigkeit ein eigenes Einkommen habe. Es habe sich zweifelsfrei um eine Liebesheirat gehandelt, mit der die Zusammengehörigkeit und die wechselseitige Unterstützung habe demonstriert werden sollen.
In der mündlichen Verhandlung vor dem SG am 27.11. 2008 hat die Klägerin angegeben, dass sie und ihr verstorbener Ehemann erst am Montag den 02.10.2006 durch Dr. K. über den Ernst des Zustands aufgeklärt worden seien. Als dieser erfahren habe, dass sie eigentlich heiraten wollten, habe er dazu aufgefordert, dies möglichst umgehend in die Wege zu leiten. Die Trauzeugen N. R. und A. S. seien erst am Morgen der Trauung kurzfristig angerufen worden. Über eine bessere Versorgung aufgrund der Eheschließung sei nicht gesprochen worden. Ein Testament sei schon zuvor im Februar 2006 gemacht worden. Es sei der größte Wunsch des verstorbenen Versicherten gewesen, noch zu heiraten und die Beziehung zu legitimieren. Er habe noch bis zu seinem Tod Lebensmut und Lebenswillen gehabt.
Außerdem hat das SG den Geschäftsführer des früheren Arbeitgebers des verstorbenen Versicherten und der Klägerin, Herrn U. R., und den Trauzeugen, Herrn A. S., als Zeugen vernommen.
Der Zeuge R. hat u.a. angegeben, dass in der Firma Druck ausgeübt worden sei, damit Mitarbeiter keine Beziehungen untereinander eingehen würden. Die Klägerin und ihr verstorbene Ehegatte hätten jedoch - zu einem nicht mehr angebbaren Zeitpunkt - erklärt, dass sie trotz eventueller Nachteile zusammenziehen wollten; es sei auch in diesem Zusammenhang schon über Heiratsabsichten gesprochen worden. Nachdem die jeweiligen Scheidungen schon länger zurückgelegen hätten, hätte auch aus moralischen Gründen eigentlich niemand etwas dagegen haben können. Der verstorbene Versicherte habe bei einem Besuch im Sommer 2006 wörtlich gesagt: "Die Frau war das Glück meines Lebens" und dass er sie auf jeden Fall noch heiraten wolle. Aus seiner Sicht habe Liebe und Zuneigung zwischen den Eheleuten vorgelegen.
Der Zeuge S. hat angegeben, dass er erst ca. 3-4 Monate vor dem Tod des verstorbenen Versicherten erfahren habe, dass dieser sich vorstellen könne, erneut zu heiraten. Er denke schon, dass Liebe da war und das ausschlaggebend für die Eheschließung war. Er könne nicht angeben, ob die Heirat mehr der Wunsch des verstorbenen Versicherten oder der Klägerin gewesen sei. Die Klägerin habe ihm jedenfalls gesagt, dass der verstorbene Versicherte ihn als Trauzeugen haben wollte.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 25.11.2008 abgewiesen. Aufgrund der vorliegenden Umstände habe dem Gericht der Hochzeitsplan - trotz eines konkret bezeichneten Datums - genauso unbestimmt erschienen, wie die zuvor jahrelang latent vorhandene Heiratsabsicht. Es sei nicht nachvollziehbar, trotz der hierzu gemachten Ausführungen der Klägerin, dass die Heiratsabsicht in keiner Form nach außen gebracht worden sei. Bei dem Gericht habe der Eindruck überwogen, dass die Hochzeit vor der Rezidiverkrankung allenfalls sehr vage im Raum gestanden habe. Es sei vielmehr erst in dem Moment eine Nottrauung organisiert worden, als sich abgezeichnet habe, dass durch die rapide Verschlechterung des Gesundheitszustands beim Versicherten der Tod bevorgestanden habe. Eine konsequente Verwirklichung eines bereits bestehenden Heiratsentschlusses habe nicht angenommen werden können.
Aus den vorliegenden Unterlagen sei zwar ersichtlich, dass die Klägerin nicht auf Versorgung und Unterhalt angewiesen gewesen sei. Auch wenn sie etwa 1/4 weniger als der verstorbene Versicherte verdient habe, habe sie jedoch zweifellos ein gutes Auskommen aufgrund ihrer Erwerbstätigkeit gehabt. Anderseits sei dem verstorbenen Versicherten der Versorgungsgedanke nicht ganz fremd gewesen, da er ein Testament zu Gunsten der Klägerin abgeschlossen gehabt habe. Besondere Umstände, die die vom Gesetzgeber formulierte Vermutung einer Versorgungsehe widerlegen hätten können, seien nicht aufzuzeigen gewesen. Allein das Bestehen einer Liebesbeziehung und die wiederholte Äußerung von Heiratsabsichten hätten nicht ausgereicht.
Die Klägerin hat zur Begründung ihrer Berufung vom 12.01.2009 im Wesentlichen die Klagebegründung wiederholt. Sie hat betont, dass das SG zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass die Eheschließung mit ihrem verstorbenen Ehemann sich nicht als konsequente Verwirklichung eines bereits vor Erlangung der Kenntnis des baldigen Ablebens bestehenden Heiratsentschlusses dargestellt habe. Der Entschluss, die Ehe einzugehen, sei bereits nach den Veränderungen beim gemeinsamen Arbeitgeber im August 2005 gefallen und für das Jahr 2006 sei die Eheschließung vorgesehen worden. Auch habe die Heiratsabsicht bereits 3-4 Monate vor dem Tod konkrete Gestalt angenommen, so dass Außenstehende wie der Zeuge S. davon Kenntnis erlangt hätten.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 27.11.2008 sowie den Bescheid der Beklagten vom 09.11.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.05.2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin auf ihren Antrag vom 24.10.2006 hin Hinterbliebenenrente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 27.11.2008 zurückzuweisen.
Die Urteilsgründe des erstinstanzlichen Urteils seien zutreffend.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der Rentenakten der Beklagten und der Gerichtsakten erster und zweiter Instanz verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) ist zulässig, aber nicht begründet. Das SG hat zu Recht entschieden, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Hinterbliebenenrente aus der Versicherung des verstorbenen N. A. hat.
§ 46 SGB VI bestimmt, dass eine Witwe, die nicht wieder geheiratet hat, nach dem Tod des versicherten Ehegatten Anspruch auf kleine Witwenrente hat, wenn der versicherte Ehegatte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Letzteres wäre beim verstorbenen Versicherten zu bejahen.
Diese grundsätzliche Regelung, aus der sich ein Anspruch der Klägerin auf Witwenrente ergeben würde, wird jedoch durch die Spezialvorschrift des § 46 Abs 2 a SGB VI verdrängt, wonach eine Witwe keinen Anspruch auf Witwenrente hat, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat. Dies ist im Fall der Klägerin eindeutig gegeben. Grund für diese spezielle Regelung ist, dass in diesen Fällen der Gesetzgeber vermutet, dass der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat gewesen sei, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen.
Diese gesetzliche Vermutung kann ausnahmsweise widerlegt werden, wenn diese Annahme nach den besonderen Umständen des Falles nicht gerechtfertigt ist. Für die Widerlegung ist derjenige beweispflichtig, der sich darauf beruft, im vorliegenden Fall also die Klägerin.
Die Klägerin und ihr verstorbener Ehemann hatten sich nach den vorliegenden Unterlagen und Angaben eindeutig erst nach dem 02.10.2006 dazu entschlossen, am 06.10.2006 die Ehe einzugehen. Es lag somit eine kurzfristige Abänderung der von der Klägerin beschriebenen ursprünglichen Heiratsabsichten zwischen den Lebenspartnern vor, wobei allerdings die angegebene ursprüngliche Terminierung ohnehin noch nicht nach außen hin kundgetan worden war.
Für die tatsächliche Terminierung und Durchführung der Hochzeit sind aus Sicht des Senates somit offensichtlich zusätzliche Erwägungen bedeutsam geworden, die ein Beschleunigen des grob angedachten Zeitplanes nahelegten; der Entschluss, am 06.10.2006 die Ehe zu schließen, ist ein anderer als der Entschluss, voraussichtlich am 06.12.2006 zu heiraten.
Das BSG hat in seiner Entscheidung vom 06.05.2010 (B 13 R 134/08 - zitiert nach juris) den Grundsatz bestätigt, dass die Gründe, die gegen eine Versorgungsehe sprechen sollen, um so gewichtiger sein müssen, je offenkundiger und lebensbedrohlicher die Krankheit des Versicherten zum Zeitpunkt der Eheschließung gewesen ist. Diesem Grundsatz ist auch die nachfolgende Rechtsprechung gefolgt (z.B. Beschluss des LSG Nordrhein-Westfalen vom 30.09.2010 - L 8 R 527/10 ER - und Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 12.01.2011 - 16 R 136/10 ZVW, jew. zitiert nach juris).
Aufgrund der geschilderten Angaben über die ärztliche Aufklärung vom 02.10.2006 und die objektive Tatsache der Verlegung des verstorbenen Versicherten auf die Palliativstation am 04.10.2006 steht für den Senat fest, dass für den verstorbenen Versicherten zu diesem Zeitpunkt keine längere Lebenserwartung mehr wahrscheinlich war. Dies haben offensichtlich auch die Beteiligten so eingeordnet, weshalb sie einen Hochzeitstermin kurzfristig anberaumt haben und als Nottrauung im Krankenhaus durchgeführt haben sowie des Weiteren die Trauzeugen erst am Morgen der Hochzeit über den Termin verständigt haben.
Bezüglich des Hochzeitstermins vom 06.10.2006 und des Heiratsentschlusses hat das SG den Zeugen S. einvernommen. Weitere Ermittlungen des Senats waren nicht erforderlich, da das Vorhandensein von Liebe zwischen den Eheleuten und die damit zusammenhängende Bereitschaft für eine Verehelichung unterstellt werden kann. Eine Heirat aus Liebe schließt jedoch eine Versorgungsehe nicht aus, wie das LSG für das Saarland in seinem Urteil vom 24.06.2010 (L 1 R 14/08 - zitiert nach juris) dargelegt hat. Maßgeblich ist vielmehr ein In-Beziehung-Setzen sämtlicher in Frage kommender und von der Versorgungsabsicht verschiedener Beweggründe für die Eheschließung (BSG Urteil vom 05.05.2009 - B 13 R 55/08 R - zitiert nach juris).
Der Katalog möglicher wichtiger Beweggründe, wie er in der von der Klägerin genannten Entscheidung des LSG Schleswig-Holstein vom 07.03.2007 (L 8 R 207/06 - zitiert nach juris) aufscheint, ist damit nicht obsolet geworden. Im Hinblick auf das zu diesem Zeitpunkt zu befürchtende alsbaldige Ableben des Ehemanns der Klägerin, das auch bekannt und Anlass für den konkreten Hochzeitstermin war, konnte jedoch die Eheschließung nicht überzeugend mit einer Perspektive des längerfristigen Zusammenlebens begründet werden.
Wie von der Vorinstanz ausgeführt ist die Dauer des vorherigen nichtehelichen Lebensverhältnisses zwar ein mögliches Indiz dafür, dass eine Liebesbeziehung bestand. Daraus ergibt sich jedoch nicht zwingend, warum ein Wechsel in der Rechtsform des Zusammenlebens angestrebt wurde. Soweit die Klägerseite geltend macht, dass ohnehin ein Eheentschluss vorhanden gewesen sei, nachdem das faktische Ehehindernis seitens des Arbeitgebers weggefallen gewesen sei, lässt sich daraus nicht ableiten, dass hier eine kurzfristige Dringlichkeit eine Rolle gespielt hätte. Selbst nach dem ersten Auftreten der Rezidiverkrankung und den zeitlich damit zusammenfallenden bezeugten Äußerungen des verstorbenen Versicherten über seine Heiratsabsicht war noch keine feste, nach außen dokumentierte und unumkehrbare Verehelichungsabsicht zu erkennen. Dass die Eheschließung entgegen der ursprünglichen Absicht nunmehr zu einem vorgezogenen Termin erfolgte, muss somit von neuen Beweggründen getragen worden sein. Auf die Ereignisse im Vorfeld und unter den ursprünglichen Gegebenheiten vor der Mitteilung der erheblichst eingeschränkten Lebenserwartung des Ehemanns der Klägerin kam es aus Sicht des Senats daher nicht an.
Es ist für das Vorliegen einer Versorgungsehe auch nicht erforderlich, dass die Eheleute diesen Gedanken nach außen getragen haben, noch nicht einmal dass sie ihn untereinander geäußert haben; er kann auch nur immanent vorhanden gewesen sein. Wie bereits die Vorinstanz betont hatte, war den Eheleuten der Versorgungsgedanke nicht fremd, wie das errichtete Testament und die abgeschlossenen Lebensversicherungen zeigen. Die Einschätzung des behandelnden Arztes, dass der Versorgungsgedanke keine Rolle gespielt habe, ist dagegen nur als Vermutung ohne äußere Anknüpfungspunkte einzuordnen.
Die gesetzliche Vermutung, dass eine Versorgungsehe vorgelegen habe, ist nicht hinreichend erschüttert worden. Das Bestehen einer Liebesbeziehung allein reicht nicht aus. Auch der etwas detailliertere Wunsch einen gemeinsamen Namen zu tragen, der insoweit auch über das abzusehende Ende des Zusammenlebens hinauswirkt, erscheint nicht schwerwiegend genug, um den Vermutungszusammenhang der Versorgungsehe zu durchbrechen.
Im Übrigen wäre auch durch das Einbeziehen von Geschehnissen im weiteren Vorfeld der Eheschließung kein anderes Ergebnis bei der durchzuführenden Abwägung der Ehemotive entstanden. Weder ist ein unmittelbares Umsetzen eines Eheentschlusses nach Wegfall äußerer Hindernisse zu erkennen, noch hat eine Umsetzung eines vor der Erkrankung nach außen hin verdeutlichten Eheentschlusses vorgelegen.
Dementsprechend sind die Ausgangsentscheidung der Beklagten und das Urteil der Vorinstanz nicht zu beanstanden und die Berufung ist zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob die Klägerin eine Witwenrente beanspruchen kann.
Die 1966 geborene Klägerin ist die Witwe des 1959 geborenen und am 09.10.2006 verstorbenen Versicherten N. A ...
Sie stellte am 24.10. 2006 bei der Beklagten einen Antrag auf Hinterbliebenenrente in Form einer kleinen oder großen Witwenrente und gab hierbei an, dass die Ehe am 06.10.2006 geschlossen worden sei und bis zum Tod des Versicherten am 09.10.2006 angedauert habe. Zugleich legte die Klägerin wegen der nur kurzen Ehedauer eine Anlage zum Antrag vor. Dort kreuzte sie an, dass der Versicherte plötzlich und unvermutet gestorben sei. Als weitere Gründe dafür, dass die Ehe nicht allein oder überwiegend zur Begründung eines Anspruchs auf Hinterbliebenenversorgung geschlossen worden sei, gab sie an, dass sie mit dem verstorbenen Versicherten bereits seit August 1998 eine eheähnliche Lebensgemeinschaft geführt habe. Die Eheschließung sei für den 07.12.2006 geplant gewesen. Anfang Juni 2006 sei beim verstorbenen Versicherten ein Wiederaufbrechen einer zuvor im Jahr 2004 intensiv behandelten Krebserkrankung festgestellt worden. Am 02.10.2006 hätten sie erfahren, dass der verstorbene Versicherte nur noch einen kurzen Zeitraum zu leben habe, weshalb durch die umgehende, vorgezogene Eheschließung die gemeinsame Liebe besiegelt und öffentlich bekannt gegeben werden sollte. In der Vergangenheit sei eine Eheschließung deshalb unterblieben, weil sie gemeinsam in einer Firma beschäftigt gewesen seien, deren Firmenleitung keine Beziehungen zwischen Angehörigen erlaubt habe. Nach einem Besitzerwechsel im August 2005 sei der Weg für die Eheschließung frei gewesen und in der Folgezeit sei der Entschluss gefasst worden, am nächsten Geburtstag des verstorbenen Versicherten, d.h. am 07.12.2006, zu heiraten. Es könnten Zeugen dafür benannt werden, dass sie und ihr verstorbener Ehegatte fest entschlossen gewesen seien, aus Liebe zu heiraten. Die Klägerin gab ferner an, Einnahmen aus privaten Lebensversicherungen des verstorbenen Versicherten zu erhalten.
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 09.11.2006 den Antrag auf Witwenrente ab. Nach
§ 46 Abs 2a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) iVm § 42 Abs. 3 SGB VI sei bei Ehen, die nach dem 31.12.2001 geschlossen worden seien, ein Anspruch auf Witwenrente ausgeschlossen, wenn eine so genannte Versorgungsehe vorliege. Eine solche werde unterstellt, wenn ein Ehegatte innerhalb eines Jahres nach Eheschließung verstorben sei. Im Einzelfall könne diese Unterstellung widerlegt werden, wenn die besonderen Umstände gegen die gesetzliche Vermutung sprechen würden. Im Fall der Klägerin habe die gesetzliche Vermutung nicht widerlegt werden können. Zum Zeitpunkt der Eheschließung seien die tödlichen Folgen der bestehenden Krankheit absehbar gewesen.
Mit Schreiben vom 30.11.2006 legte die Klägerin durch ihre Bevollmächtigten Widerspruch ein und bezog sich zur Begründung zunächst auf ihre im Verwaltungsverfahren abgegebene Stellungnahme. Weiter führte sie aus, dass am 06.10.2006 auch nicht festgestanden habe, wie lange die Lebenserwartung des verstorbenen Ehegatten noch sein würde. Die Eheschließung sei auf lange Dauer und nicht nur kurze Zeit angelegt gewesen.
Die Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 31.05.2007 den Widerspruch zurück. Es seien keine besonderen Umstände des Einzelfalles belegt, die gegen die gesetzliche Vermutung der Versorgungsehe sprechen würden. Die Dauer einer vorher bestehenden Beziehung könne ein Indiz für die Versorgungsehe sein, müsste es aber nicht zwangsläufig. Ein zeitlicher Zusammenhang zwischen der Diagnose am 02.10.2006 über den kritischen Gesundheitszustand des verstorbenen Ehegatten und der Eheschließung am 06.10.2006 sei zu vermuten. Es habe zum Zeitpunkt der Eheschließung mit dem Ableben des Versicherten gerechnet werden müssen.
Die dagegen gerichtete Klage zum Sozialgericht (SG) Nürnberg hat die Klägerin im Wesentlichen damit begründet, dass in der Vergangenheit trotz langjährigen Zusammenlebens eine Eheschließung ausgeschlossen gewesen sei, weil dies seitens des Arbeitgebers verboten gewesen sei. Zu Jahresbeginn 2006 sei der Entschluss gefasst worden die Ehe einzugehen und als Termin sei der 07.12.2006 geplant worden. Als Anfang Juni 2006 beim verstorbenen Ehegatten Krebsmetastasen festgestellt worden seien, habe durchaus Hoffnung bestanden, dass die Krankheit besiegt werden hätte können und ein baldiges Lebensende nicht bevorstehen würde. Die Eheschließung sei alsbald nach Wegfall des äußeren Hindernisses in der Firma geplant worden und erst die neu aufgetretene Krebserkrankung habe die ursprüngliche Terminplanung verändert.
Das SG hat bei der Klägerin gezielt nach Belegen nachgefragt, aus denen erkennbar sei, dass und ab wann der Entschluss der Eheschließung bereits nach außen festgelegt worden sei. Die Klägerin hat angegeben, dass die Hochzeitsplanungen im Urlaub Juni/Juli 2006 vorgenommen hätten werden sollten, jedoch zurückgestellt worden seien, nachdem zuvor das neuerliche Aufbrechen der Krebserkrankung bekannt geworden sei.
Weiter hat die Klägerin geschildert: Sie sei mit ihrem verstorbenen Ehemann am 24.09. 2006 in einen Urlaub gefahren, der jedoch vorzeitig habe abgebrochen werden müssen, weil sich der Gesundheitszustand drastisch verschlechtert hätte. In diesem Zusammenhang sei vom behandelnden Arzt erstmals angeregt worden, dass sie gleich heiraten sollten, wenn eine Eheschließung beabsichtigt sei. Bei der Trauung im Klinikum am 06.10.2006 seien die Eltern der Klägerin, die Eltern des verstorbenen Ehemanns und zwei Trauzeugen anwesend gewesen.
Das SG hat zur Ermittlung des seinerzeitigen Gesundheitszustands des verstorbenen Versicherten eine bei der Beklagten vorhandene Rehabilitationsakte, die Schwerbehindertenakte des Zentrums Bayern Familie und Soziales Region Mittelfranken und eine Patientenakte des Klinikums N. beigezogen.
Von der Klägerin hat es sich zudem Gehaltsabrechnungen, Steuerbescheide und Anstellungsverträge jeweils für sie und ihren verstorbenen Ehemann vorliegen lassen; daraus ist zu ersehen, dass der verstorbene Ehemann der Klägerin im Jahr 2005 ein Jahreseinkommen von ca. 56.000 Euro und die Klägerin ein solches von ca. 35.000 Euro hatte. Eine vom SG angeforderte Probeberechnung hat für eine hypothetische kleine Witwenrente einen Monatsbetrag in Höhe von rund 320 Euro ergeben.
Medizinische Auskünfte hat das SG bei den mitbehandelnden Ärzten Dr. L., Dr. P., Dr. A. und Dr. D. eingeholt. Eine Lebenserwartung von mehr als einem Jahr ab dem Datum der Eheschließung ist von Dr. L. und Dr. P. nicht angenommen worden. Dr. D. hat sich nur dazu geäußert, dass orthopädisch keine lebensbedrohliche Erkrankung vorgelegen habe. Dr. A. hat auf die statistisch geringe Überlebenswahrscheinlichkeit verwiesen. Eine individuelle Prognose gegenüber dem Kläger hat keiner dieser Ärzte bestätigt.
Anders dagegen Dr. E. vom Klinikum N.: Sowohl mit dem verstorbenen Versicherten als auch mit der Klägerin seien Gespräche über die Prognose der Erkrankung geführt worden; ein Langzeitüberleben sei nach neuesten Studien bei ca. 5-10 % aller fernmetastasierenden Melanompatienten möglich. Bei dem verstorbenen Versicherten habe eine äußerst komplexe Erkrankung vorgelegen. Ergänzend merkte Dr. E. an: Die Klägerin habe den verstorbenen Versicherten schon seit Jahren unterstützt und dem Arzt seien keine Anhaltspunkte aufgefallen, dass der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat gewesen sei, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen.
In einem Arztbrief vom 23.11.2006 ist seitens des Klinikums N. ausgeführt worden, dass der verstorbene Versicherte über seine Erkrankung und die Prognose ausführlich aufgeklärt worden sei und dies ihn veranlasst habe, anstehende Entscheidungen noch rasch anzugehen und geschäftliche und private Aufgaben abzuschließen, solange er noch voll geschäftsfähig gewesen sei. Am 04.10.2006 sei er auf die Palliativstation verlegt worden und habe dort am 06.10.2006 seine langjährige Lebensgefährtin geheiratet.
Die Beteiligten haben zu den Ermittlungsergebnissen Stellung genommen. Die Klägerseite hat auf ein Urteil des LSG Schleswig-Holstein vom 07.03.2007 (Az. L 8 R 207/06) hingewiesen, wonach auch eine sehr kurze Ehedauer die Widerlegung der Versorgungsvermutung nicht von vornherein ausschließen würde. Besondere Umstände des Falles könnten die Dauer der zuvor bestehenden nichtehelichen Lebensgemeinschaft, die Heiratsabsicht vor Ausbruch der Krankheit als Plan für die Zukunft, der Versuch im Kampf gegen den Krebs neuen Lebensmut und Motivation zu geben und die ausreichende Eigenversorgung des Hinterbliebenen sein. Dies würde alles auf die Klägerin zutreffen, da sie bereits etwa seit 1998 in einer gefestigten nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit dem verstorbenen Versicherten gelebt habe und aus ihrer Berufstätigkeit ein eigenes Einkommen habe. Es habe sich zweifelsfrei um eine Liebesheirat gehandelt, mit der die Zusammengehörigkeit und die wechselseitige Unterstützung habe demonstriert werden sollen.
In der mündlichen Verhandlung vor dem SG am 27.11. 2008 hat die Klägerin angegeben, dass sie und ihr verstorbener Ehemann erst am Montag den 02.10.2006 durch Dr. K. über den Ernst des Zustands aufgeklärt worden seien. Als dieser erfahren habe, dass sie eigentlich heiraten wollten, habe er dazu aufgefordert, dies möglichst umgehend in die Wege zu leiten. Die Trauzeugen N. R. und A. S. seien erst am Morgen der Trauung kurzfristig angerufen worden. Über eine bessere Versorgung aufgrund der Eheschließung sei nicht gesprochen worden. Ein Testament sei schon zuvor im Februar 2006 gemacht worden. Es sei der größte Wunsch des verstorbenen Versicherten gewesen, noch zu heiraten und die Beziehung zu legitimieren. Er habe noch bis zu seinem Tod Lebensmut und Lebenswillen gehabt.
Außerdem hat das SG den Geschäftsführer des früheren Arbeitgebers des verstorbenen Versicherten und der Klägerin, Herrn U. R., und den Trauzeugen, Herrn A. S., als Zeugen vernommen.
Der Zeuge R. hat u.a. angegeben, dass in der Firma Druck ausgeübt worden sei, damit Mitarbeiter keine Beziehungen untereinander eingehen würden. Die Klägerin und ihr verstorbene Ehegatte hätten jedoch - zu einem nicht mehr angebbaren Zeitpunkt - erklärt, dass sie trotz eventueller Nachteile zusammenziehen wollten; es sei auch in diesem Zusammenhang schon über Heiratsabsichten gesprochen worden. Nachdem die jeweiligen Scheidungen schon länger zurückgelegen hätten, hätte auch aus moralischen Gründen eigentlich niemand etwas dagegen haben können. Der verstorbene Versicherte habe bei einem Besuch im Sommer 2006 wörtlich gesagt: "Die Frau war das Glück meines Lebens" und dass er sie auf jeden Fall noch heiraten wolle. Aus seiner Sicht habe Liebe und Zuneigung zwischen den Eheleuten vorgelegen.
Der Zeuge S. hat angegeben, dass er erst ca. 3-4 Monate vor dem Tod des verstorbenen Versicherten erfahren habe, dass dieser sich vorstellen könne, erneut zu heiraten. Er denke schon, dass Liebe da war und das ausschlaggebend für die Eheschließung war. Er könne nicht angeben, ob die Heirat mehr der Wunsch des verstorbenen Versicherten oder der Klägerin gewesen sei. Die Klägerin habe ihm jedenfalls gesagt, dass der verstorbene Versicherte ihn als Trauzeugen haben wollte.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 25.11.2008 abgewiesen. Aufgrund der vorliegenden Umstände habe dem Gericht der Hochzeitsplan - trotz eines konkret bezeichneten Datums - genauso unbestimmt erschienen, wie die zuvor jahrelang latent vorhandene Heiratsabsicht. Es sei nicht nachvollziehbar, trotz der hierzu gemachten Ausführungen der Klägerin, dass die Heiratsabsicht in keiner Form nach außen gebracht worden sei. Bei dem Gericht habe der Eindruck überwogen, dass die Hochzeit vor der Rezidiverkrankung allenfalls sehr vage im Raum gestanden habe. Es sei vielmehr erst in dem Moment eine Nottrauung organisiert worden, als sich abgezeichnet habe, dass durch die rapide Verschlechterung des Gesundheitszustands beim Versicherten der Tod bevorgestanden habe. Eine konsequente Verwirklichung eines bereits bestehenden Heiratsentschlusses habe nicht angenommen werden können.
Aus den vorliegenden Unterlagen sei zwar ersichtlich, dass die Klägerin nicht auf Versorgung und Unterhalt angewiesen gewesen sei. Auch wenn sie etwa 1/4 weniger als der verstorbene Versicherte verdient habe, habe sie jedoch zweifellos ein gutes Auskommen aufgrund ihrer Erwerbstätigkeit gehabt. Anderseits sei dem verstorbenen Versicherten der Versorgungsgedanke nicht ganz fremd gewesen, da er ein Testament zu Gunsten der Klägerin abgeschlossen gehabt habe. Besondere Umstände, die die vom Gesetzgeber formulierte Vermutung einer Versorgungsehe widerlegen hätten können, seien nicht aufzuzeigen gewesen. Allein das Bestehen einer Liebesbeziehung und die wiederholte Äußerung von Heiratsabsichten hätten nicht ausgereicht.
Die Klägerin hat zur Begründung ihrer Berufung vom 12.01.2009 im Wesentlichen die Klagebegründung wiederholt. Sie hat betont, dass das SG zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass die Eheschließung mit ihrem verstorbenen Ehemann sich nicht als konsequente Verwirklichung eines bereits vor Erlangung der Kenntnis des baldigen Ablebens bestehenden Heiratsentschlusses dargestellt habe. Der Entschluss, die Ehe einzugehen, sei bereits nach den Veränderungen beim gemeinsamen Arbeitgeber im August 2005 gefallen und für das Jahr 2006 sei die Eheschließung vorgesehen worden. Auch habe die Heiratsabsicht bereits 3-4 Monate vor dem Tod konkrete Gestalt angenommen, so dass Außenstehende wie der Zeuge S. davon Kenntnis erlangt hätten.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 27.11.2008 sowie den Bescheid der Beklagten vom 09.11.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.05.2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin auf ihren Antrag vom 24.10.2006 hin Hinterbliebenenrente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 27.11.2008 zurückzuweisen.
Die Urteilsgründe des erstinstanzlichen Urteils seien zutreffend.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der Rentenakten der Beklagten und der Gerichtsakten erster und zweiter Instanz verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) ist zulässig, aber nicht begründet. Das SG hat zu Recht entschieden, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Hinterbliebenenrente aus der Versicherung des verstorbenen N. A. hat.
§ 46 SGB VI bestimmt, dass eine Witwe, die nicht wieder geheiratet hat, nach dem Tod des versicherten Ehegatten Anspruch auf kleine Witwenrente hat, wenn der versicherte Ehegatte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Letzteres wäre beim verstorbenen Versicherten zu bejahen.
Diese grundsätzliche Regelung, aus der sich ein Anspruch der Klägerin auf Witwenrente ergeben würde, wird jedoch durch die Spezialvorschrift des § 46 Abs 2 a SGB VI verdrängt, wonach eine Witwe keinen Anspruch auf Witwenrente hat, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat. Dies ist im Fall der Klägerin eindeutig gegeben. Grund für diese spezielle Regelung ist, dass in diesen Fällen der Gesetzgeber vermutet, dass der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat gewesen sei, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen.
Diese gesetzliche Vermutung kann ausnahmsweise widerlegt werden, wenn diese Annahme nach den besonderen Umständen des Falles nicht gerechtfertigt ist. Für die Widerlegung ist derjenige beweispflichtig, der sich darauf beruft, im vorliegenden Fall also die Klägerin.
Die Klägerin und ihr verstorbener Ehemann hatten sich nach den vorliegenden Unterlagen und Angaben eindeutig erst nach dem 02.10.2006 dazu entschlossen, am 06.10.2006 die Ehe einzugehen. Es lag somit eine kurzfristige Abänderung der von der Klägerin beschriebenen ursprünglichen Heiratsabsichten zwischen den Lebenspartnern vor, wobei allerdings die angegebene ursprüngliche Terminierung ohnehin noch nicht nach außen hin kundgetan worden war.
Für die tatsächliche Terminierung und Durchführung der Hochzeit sind aus Sicht des Senates somit offensichtlich zusätzliche Erwägungen bedeutsam geworden, die ein Beschleunigen des grob angedachten Zeitplanes nahelegten; der Entschluss, am 06.10.2006 die Ehe zu schließen, ist ein anderer als der Entschluss, voraussichtlich am 06.12.2006 zu heiraten.
Das BSG hat in seiner Entscheidung vom 06.05.2010 (B 13 R 134/08 - zitiert nach juris) den Grundsatz bestätigt, dass die Gründe, die gegen eine Versorgungsehe sprechen sollen, um so gewichtiger sein müssen, je offenkundiger und lebensbedrohlicher die Krankheit des Versicherten zum Zeitpunkt der Eheschließung gewesen ist. Diesem Grundsatz ist auch die nachfolgende Rechtsprechung gefolgt (z.B. Beschluss des LSG Nordrhein-Westfalen vom 30.09.2010 - L 8 R 527/10 ER - und Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 12.01.2011 - 16 R 136/10 ZVW, jew. zitiert nach juris).
Aufgrund der geschilderten Angaben über die ärztliche Aufklärung vom 02.10.2006 und die objektive Tatsache der Verlegung des verstorbenen Versicherten auf die Palliativstation am 04.10.2006 steht für den Senat fest, dass für den verstorbenen Versicherten zu diesem Zeitpunkt keine längere Lebenserwartung mehr wahrscheinlich war. Dies haben offensichtlich auch die Beteiligten so eingeordnet, weshalb sie einen Hochzeitstermin kurzfristig anberaumt haben und als Nottrauung im Krankenhaus durchgeführt haben sowie des Weiteren die Trauzeugen erst am Morgen der Hochzeit über den Termin verständigt haben.
Bezüglich des Hochzeitstermins vom 06.10.2006 und des Heiratsentschlusses hat das SG den Zeugen S. einvernommen. Weitere Ermittlungen des Senats waren nicht erforderlich, da das Vorhandensein von Liebe zwischen den Eheleuten und die damit zusammenhängende Bereitschaft für eine Verehelichung unterstellt werden kann. Eine Heirat aus Liebe schließt jedoch eine Versorgungsehe nicht aus, wie das LSG für das Saarland in seinem Urteil vom 24.06.2010 (L 1 R 14/08 - zitiert nach juris) dargelegt hat. Maßgeblich ist vielmehr ein In-Beziehung-Setzen sämtlicher in Frage kommender und von der Versorgungsabsicht verschiedener Beweggründe für die Eheschließung (BSG Urteil vom 05.05.2009 - B 13 R 55/08 R - zitiert nach juris).
Der Katalog möglicher wichtiger Beweggründe, wie er in der von der Klägerin genannten Entscheidung des LSG Schleswig-Holstein vom 07.03.2007 (L 8 R 207/06 - zitiert nach juris) aufscheint, ist damit nicht obsolet geworden. Im Hinblick auf das zu diesem Zeitpunkt zu befürchtende alsbaldige Ableben des Ehemanns der Klägerin, das auch bekannt und Anlass für den konkreten Hochzeitstermin war, konnte jedoch die Eheschließung nicht überzeugend mit einer Perspektive des längerfristigen Zusammenlebens begründet werden.
Wie von der Vorinstanz ausgeführt ist die Dauer des vorherigen nichtehelichen Lebensverhältnisses zwar ein mögliches Indiz dafür, dass eine Liebesbeziehung bestand. Daraus ergibt sich jedoch nicht zwingend, warum ein Wechsel in der Rechtsform des Zusammenlebens angestrebt wurde. Soweit die Klägerseite geltend macht, dass ohnehin ein Eheentschluss vorhanden gewesen sei, nachdem das faktische Ehehindernis seitens des Arbeitgebers weggefallen gewesen sei, lässt sich daraus nicht ableiten, dass hier eine kurzfristige Dringlichkeit eine Rolle gespielt hätte. Selbst nach dem ersten Auftreten der Rezidiverkrankung und den zeitlich damit zusammenfallenden bezeugten Äußerungen des verstorbenen Versicherten über seine Heiratsabsicht war noch keine feste, nach außen dokumentierte und unumkehrbare Verehelichungsabsicht zu erkennen. Dass die Eheschließung entgegen der ursprünglichen Absicht nunmehr zu einem vorgezogenen Termin erfolgte, muss somit von neuen Beweggründen getragen worden sein. Auf die Ereignisse im Vorfeld und unter den ursprünglichen Gegebenheiten vor der Mitteilung der erheblichst eingeschränkten Lebenserwartung des Ehemanns der Klägerin kam es aus Sicht des Senats daher nicht an.
Es ist für das Vorliegen einer Versorgungsehe auch nicht erforderlich, dass die Eheleute diesen Gedanken nach außen getragen haben, noch nicht einmal dass sie ihn untereinander geäußert haben; er kann auch nur immanent vorhanden gewesen sein. Wie bereits die Vorinstanz betont hatte, war den Eheleuten der Versorgungsgedanke nicht fremd, wie das errichtete Testament und die abgeschlossenen Lebensversicherungen zeigen. Die Einschätzung des behandelnden Arztes, dass der Versorgungsgedanke keine Rolle gespielt habe, ist dagegen nur als Vermutung ohne äußere Anknüpfungspunkte einzuordnen.
Die gesetzliche Vermutung, dass eine Versorgungsehe vorgelegen habe, ist nicht hinreichend erschüttert worden. Das Bestehen einer Liebesbeziehung allein reicht nicht aus. Auch der etwas detailliertere Wunsch einen gemeinsamen Namen zu tragen, der insoweit auch über das abzusehende Ende des Zusammenlebens hinauswirkt, erscheint nicht schwerwiegend genug, um den Vermutungszusammenhang der Versorgungsehe zu durchbrechen.
Im Übrigen wäre auch durch das Einbeziehen von Geschehnissen im weiteren Vorfeld der Eheschließung kein anderes Ergebnis bei der durchzuführenden Abwägung der Ehemotive entstanden. Weder ist ein unmittelbares Umsetzen eines Eheentschlusses nach Wegfall äußerer Hindernisse zu erkennen, noch hat eine Umsetzung eines vor der Erkrankung nach außen hin verdeutlichten Eheentschlusses vorgelegen.
Dementsprechend sind die Ausgangsentscheidung der Beklagten und das Urteil der Vorinstanz nicht zu beanstanden und die Berufung ist zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
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