Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 10 P 77/10 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 2 P 29/11 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Die wirtschaftliche und rechtliche Bedeutung ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bei der Frage nach der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung des Transparenzberichts geringer als im Hauptsacheverfahren, so dass der Streitwert in der Regel auf 2.500,- Euro festzusetzen ist.
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 10. Februar 2011 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I. Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin hatte im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes den Erlass einer Verpflichtung der Antrags- und Beschwerdegegnerinnen begehrt, die Veröffentlichung der Prüfungsbewertung für die von ihr betriebene ambulante Pflegeeinrichtung zu unterlassen. Der Rechtsstreit wurde am Sozialgericht Augsburg im Rahmen eines Mediationsverfahrens erledigt. Mit Beschluss vom 10. Februar 2011 hat das Sozialgericht den Streitwert auf 2.500.- EUR festgesetzt. Mit der hiergegen gerichteten Beschwerde hat die Bf. die Festsetzung eines Streitwerts in Höhe von 5.000.- EUR begehrt. Es handele sich um eine sehr komplexe und spezielle Materie. Ein Streitwert von lediglich 2.500.- EUR werde der wirtschaftlichen und rechtlichen Bedeutung nicht gerecht. Im Übrigen hat sie auf Entscheidungen verschiedener Landessozialgerichte verwiesen. Die Beschwerdegegnerinnen haben beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen und ebenso wie der Senat auf die Spruchpraxis des Senats hingewiesen. Es sei kein Grund ersichtlich, hiervon in vorliegendem Fall abzuweichen.
II. Die Beschwerde ist gemäß § 197 a Abs. 1 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 68 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) zulässig, jedoch unbegründet.
Das Verfahren ist gemäß § 197 a SGG grundsätzlich kostenpflichtig.
Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren richtet sich der Streitwert gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 4 GKG nach § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Maßgebend ist die sich aus dem Antrag für die Antragstellerin ergebende Bedeutung der Sache bzw. das Interesse der Antragstellerin an dem Erlass der einstweiligen Anordnung. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitswerts allerdings keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000 EUR anzunehmen. Dabei liegt der Streitwert im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes jedoch in der Regel deutlich unter dem des Hauptsacheverfahrens.
Da das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin an der Nichtveröffentlichung des Transparenzberichts nach § 52 Abs. 1 GKG nicht konkret bestimmt werden kann, wovon auch die Bf. ausgeht, ist grundsätzlich vom Auffangstreitwert gemäß §§ 53 Abs. 2 Nr. 4, 52 Abs. 2 GKG in Höhe von 5.000 EUR auszugehen (so z.B. auch: LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.07.2010, Az.: L 10 P 10/10 B ER). Allerdings hält der Senat die bei Eilverfahren üblicherweise gehandhabte Reduzierung des Auffangstreitwerts auch bei Verfahren, die die vorläufige Unterlassung der Veröffentlichung des Ergebnisses der Qualitätsprüfung betreffen, für angezeigt, so dass der Streitwert zutreffend auf 2.500,- EUR festgesetzt wurde (so auch der Senat z.B. in dem Beschluss vom 30.03.2010, Az. L 2 P 7/10 B ER; a.A. mit unterschiedlicher Begründung: LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 07.10.2010, Az.: L 27 P 33/10 B; LSG Nordrhein-Westfalen, a.a.O.). Dies gilt unabhängig davon, ob gleichzeitig auch ein Hauptsacheverfahren anhängig ist, da im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes stets nur eine vorläufige Regelung ohne Vorwegnahme einer Hauptsache möglich ist. Die wirtschaftliche und rechtliche Bedeutung ist damit im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes auch bei der Frage nach der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung des Transparenzberichts geringer als im Hauptsacheverfahren.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 S. 2 GKG.
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei (§ 68 Abs. 3 S. 1 GKG) und ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 68 Abs. 1 S. 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 S. 3 GKG).
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I. Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin hatte im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes den Erlass einer Verpflichtung der Antrags- und Beschwerdegegnerinnen begehrt, die Veröffentlichung der Prüfungsbewertung für die von ihr betriebene ambulante Pflegeeinrichtung zu unterlassen. Der Rechtsstreit wurde am Sozialgericht Augsburg im Rahmen eines Mediationsverfahrens erledigt. Mit Beschluss vom 10. Februar 2011 hat das Sozialgericht den Streitwert auf 2.500.- EUR festgesetzt. Mit der hiergegen gerichteten Beschwerde hat die Bf. die Festsetzung eines Streitwerts in Höhe von 5.000.- EUR begehrt. Es handele sich um eine sehr komplexe und spezielle Materie. Ein Streitwert von lediglich 2.500.- EUR werde der wirtschaftlichen und rechtlichen Bedeutung nicht gerecht. Im Übrigen hat sie auf Entscheidungen verschiedener Landessozialgerichte verwiesen. Die Beschwerdegegnerinnen haben beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen und ebenso wie der Senat auf die Spruchpraxis des Senats hingewiesen. Es sei kein Grund ersichtlich, hiervon in vorliegendem Fall abzuweichen.
II. Die Beschwerde ist gemäß § 197 a Abs. 1 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 68 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) zulässig, jedoch unbegründet.
Das Verfahren ist gemäß § 197 a SGG grundsätzlich kostenpflichtig.
Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren richtet sich der Streitwert gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 4 GKG nach § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Maßgebend ist die sich aus dem Antrag für die Antragstellerin ergebende Bedeutung der Sache bzw. das Interesse der Antragstellerin an dem Erlass der einstweiligen Anordnung. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitswerts allerdings keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000 EUR anzunehmen. Dabei liegt der Streitwert im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes jedoch in der Regel deutlich unter dem des Hauptsacheverfahrens.
Da das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin an der Nichtveröffentlichung des Transparenzberichts nach § 52 Abs. 1 GKG nicht konkret bestimmt werden kann, wovon auch die Bf. ausgeht, ist grundsätzlich vom Auffangstreitwert gemäß §§ 53 Abs. 2 Nr. 4, 52 Abs. 2 GKG in Höhe von 5.000 EUR auszugehen (so z.B. auch: LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.07.2010, Az.: L 10 P 10/10 B ER). Allerdings hält der Senat die bei Eilverfahren üblicherweise gehandhabte Reduzierung des Auffangstreitwerts auch bei Verfahren, die die vorläufige Unterlassung der Veröffentlichung des Ergebnisses der Qualitätsprüfung betreffen, für angezeigt, so dass der Streitwert zutreffend auf 2.500,- EUR festgesetzt wurde (so auch der Senat z.B. in dem Beschluss vom 30.03.2010, Az. L 2 P 7/10 B ER; a.A. mit unterschiedlicher Begründung: LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 07.10.2010, Az.: L 27 P 33/10 B; LSG Nordrhein-Westfalen, a.a.O.). Dies gilt unabhängig davon, ob gleichzeitig auch ein Hauptsacheverfahren anhängig ist, da im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes stets nur eine vorläufige Regelung ohne Vorwegnahme einer Hauptsache möglich ist. Die wirtschaftliche und rechtliche Bedeutung ist damit im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes auch bei der Frage nach der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung des Transparenzberichts geringer als im Hauptsacheverfahren.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 S. 2 GKG.
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei (§ 68 Abs. 3 S. 1 GKG) und ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 68 Abs. 1 S. 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 S. 3 GKG).
Rechtskraft
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