Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 16 AS 965/08
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 313/11 NZB
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Keine Zulassung der Berufung mangels Vorliegens von Zulassungsgründen
I. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des
Sozialgerichts Würzburg vom 05.10.2009 - S 16 AS 965/08 - wird zu-
rückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist die Übernahme einer vom Kläger an seine Vermieterin zu leistende Nachzahlung in Höhe von 47,13 EUR durch den Beklagten.
Mit Änderungsbescheid vom 19.05.2008 hob der Beklagte die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II -Alg II-) für die Zeit vom 01.06.2008 bis 30.06.2008 (Bescheid vom 18.02.2008) wegen Anrechnung einer Überzahlung bei den Heizungskosten teilweise auf. Diesen Bescheid wiederum hob er im Rahmen des Widerspruchsverfahrens mit "Teilabhilfebescheid" vom 29.05.2008 auf und bewilligte zusätzlich 2,57 EUR für Juni 2008. Die Übernahme eines im Rahmen des Widerspruchsverfahrens vom Kläger geltend gemachten Nachzahlungsbetrages in Höhe von 47,13 EUR lehnte der Beklagte mit diesem Bescheid zugleich ab.
Gegen den Teilabhilfebescheid vom 29.05.2008 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Würzburg (SG) erhoben, die das SG mit Urteil vom 05.10.2009 abgewiesen hat, wobei es sich im Wesentlichen auf die Gründe des "Widerspruchsbescheides" vom 29.05.2008 bezogen hat. Die Berufung hat das SG nicht zugelassen.
Dagegen hat der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten des Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die vom Kläger fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 145 Abs 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, sachlich aber nicht begründet. Es gibt keinen Grund, die gemäß § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG wegen des Wertes des Beschwerdegegenstandes ausgeschlossene Berufung zuzulassen. Der Beschwerdewert wird nicht erreicht. Auch sind nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen (§ 144 Abs 1 Satz 2 SGG).
Nach § 144 Abs 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr 3).
Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage abstrakter Art aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern, wobei ein Individualinteresse nicht genügt (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer, SGG, 9.Aufl, § 144 RdNr 28). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, die sich nach der Gesetzeslage und dem Stand der Rechtsprechung und Literatur nicht ohne Weiteres beantworten lässt. Nicht klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn die Antwort auf sie so gut wie unbestritten ist (BSG SozR 1500 § 160 Nr 17) oder praktisch von vornherein außer Zweifel steht (BSG SozR 1500 § 160a Nr 4).
Vorliegend sind weder Gründe für die Zulassung der Berufung vom Kläger vorgetragen worden noch für den Senat ersichtlich. Eine inhaltliche Prüfung des Urteils des SG hatte nicht zu erfolgen, so dass offen gelassen werden muss, dass der Änderungsbescheid vom 19.05.2008 durch den Abhilfebescheid vom 29.05.2008 vollständig aufgehoben worden ist und damit der vom Kläger im Rahmen des Widerspruchsverfahren angegriffene Bescheid unwirksam geworden ist. Eine Klage ist daher unabhängig davon, dass es an einem Widerspruchsbescheid fehlt, bereits nicht zulässig gewesen.
Über den im Rahmen des Widerspruchsverfahrens vom Kläger gestellten Antrag auf Nachzahlung weiterer 47,13 EUR dagegen hat der Beklagte im Rahmen des Bescheides vom 29.05.2008 als Ausgangsbehörde entschieden, so dass es auch für eine Klage hiergegen an einem Widerspruchsverfahren fehlt, das während des sozialgerichtlichen Verfahrens hätte nachgeholt werden müssen.
Nachdem der Beklagte aber zwischenzeitlich von diesen 47,13 EUR weitere 44,56 EUR nachgezahlt sowie vorher bereits zusätzlich 2,57 EUR dem Kläger bewilligt und das SG ohne Beachtung der genannten Förmlichkeiten in der Sache selbst entschieden hat, ist kein Zulassungsgrund mehr ersichtlich und darüber hinaus fraglich ist, ob überhaupt eine Beschwer, die auch bei einer Nichtzulassungsbeschwerde gegeben sein muss (Leitherer aaO, vor § 143 RdNr 5), noch vorliegt.
Trotz all dieser inhaltlichen Erwägungen war die Beschwerde mangels Vorliegens von Zulassungsgründen mit der Folge zurückzuweisen, dass das Urteil des SG gemäß § 145 Abs 4 Satz 4 SGG rechtskräftig ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Sozialgerichts Würzburg vom 05.10.2009 - S 16 AS 965/08 - wird zu-
rückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist die Übernahme einer vom Kläger an seine Vermieterin zu leistende Nachzahlung in Höhe von 47,13 EUR durch den Beklagten.
Mit Änderungsbescheid vom 19.05.2008 hob der Beklagte die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II -Alg II-) für die Zeit vom 01.06.2008 bis 30.06.2008 (Bescheid vom 18.02.2008) wegen Anrechnung einer Überzahlung bei den Heizungskosten teilweise auf. Diesen Bescheid wiederum hob er im Rahmen des Widerspruchsverfahrens mit "Teilabhilfebescheid" vom 29.05.2008 auf und bewilligte zusätzlich 2,57 EUR für Juni 2008. Die Übernahme eines im Rahmen des Widerspruchsverfahrens vom Kläger geltend gemachten Nachzahlungsbetrages in Höhe von 47,13 EUR lehnte der Beklagte mit diesem Bescheid zugleich ab.
Gegen den Teilabhilfebescheid vom 29.05.2008 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Würzburg (SG) erhoben, die das SG mit Urteil vom 05.10.2009 abgewiesen hat, wobei es sich im Wesentlichen auf die Gründe des "Widerspruchsbescheides" vom 29.05.2008 bezogen hat. Die Berufung hat das SG nicht zugelassen.
Dagegen hat der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten des Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die vom Kläger fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 145 Abs 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, sachlich aber nicht begründet. Es gibt keinen Grund, die gemäß § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG wegen des Wertes des Beschwerdegegenstandes ausgeschlossene Berufung zuzulassen. Der Beschwerdewert wird nicht erreicht. Auch sind nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen (§ 144 Abs 1 Satz 2 SGG).
Nach § 144 Abs 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr 3).
Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage abstrakter Art aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern, wobei ein Individualinteresse nicht genügt (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer, SGG, 9.Aufl, § 144 RdNr 28). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, die sich nach der Gesetzeslage und dem Stand der Rechtsprechung und Literatur nicht ohne Weiteres beantworten lässt. Nicht klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn die Antwort auf sie so gut wie unbestritten ist (BSG SozR 1500 § 160 Nr 17) oder praktisch von vornherein außer Zweifel steht (BSG SozR 1500 § 160a Nr 4).
Vorliegend sind weder Gründe für die Zulassung der Berufung vom Kläger vorgetragen worden noch für den Senat ersichtlich. Eine inhaltliche Prüfung des Urteils des SG hatte nicht zu erfolgen, so dass offen gelassen werden muss, dass der Änderungsbescheid vom 19.05.2008 durch den Abhilfebescheid vom 29.05.2008 vollständig aufgehoben worden ist und damit der vom Kläger im Rahmen des Widerspruchsverfahren angegriffene Bescheid unwirksam geworden ist. Eine Klage ist daher unabhängig davon, dass es an einem Widerspruchsbescheid fehlt, bereits nicht zulässig gewesen.
Über den im Rahmen des Widerspruchsverfahrens vom Kläger gestellten Antrag auf Nachzahlung weiterer 47,13 EUR dagegen hat der Beklagte im Rahmen des Bescheides vom 29.05.2008 als Ausgangsbehörde entschieden, so dass es auch für eine Klage hiergegen an einem Widerspruchsverfahren fehlt, das während des sozialgerichtlichen Verfahrens hätte nachgeholt werden müssen.
Nachdem der Beklagte aber zwischenzeitlich von diesen 47,13 EUR weitere 44,56 EUR nachgezahlt sowie vorher bereits zusätzlich 2,57 EUR dem Kläger bewilligt und das SG ohne Beachtung der genannten Förmlichkeiten in der Sache selbst entschieden hat, ist kein Zulassungsgrund mehr ersichtlich und darüber hinaus fraglich ist, ob überhaupt eine Beschwer, die auch bei einer Nichtzulassungsbeschwerde gegeben sein muss (Leitherer aaO, vor § 143 RdNr 5), noch vorliegt.
Trotz all dieser inhaltlichen Erwägungen war die Beschwerde mangels Vorliegens von Zulassungsgründen mit der Folge zurückzuweisen, dass das Urteil des SG gemäß § 145 Abs 4 Satz 4 SGG rechtskräftig ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
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