Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 15 R 2625/09
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 13 R 53/11
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Zu den Voraussetzungen eines Anspruchs auf Rente wegen Erwerbsminderung.
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München
vom 22. November 2010 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.
Die 1951 geborene Klägerin hat keine Berufsausbildung absolviert. Auch ein Anlernverhältnis bestand nach ihren eigenen Angaben nie. Sie war von 1966 bis 1993 als Produktionshelferin, von 1997 bis Februar 2000 als Kassiererin und zuletzt von April 2000 bis November 2007 erneut als Produktionshelferin versicherungspflichtig beschäftigt. Seitdem ist die Klägerin arbeitsunfähig bzw. arbeitslos.
Die Klägerin begehrte erstmals mit Antrag vom 13. Juli 2005 unter Hinweis auf Beschwer-den an der Wirbelsäule und an den Schultern Rente wegen Erwerbsminderung von der Beklagten. Die Beklagte holte ein orthopädisches Gutachten von Dr. W. vom 2. August 2005 und ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten von Dr. S. vom 8. November 2005 ein. Beide Sachverständigen bescheinigten der Klägerin noch ein Leistungsvermögen von 6 Stunden und mehr für leichte Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Nach erfolgloser Durchführung des Widerspruchsverfahrens erhob die Klägerin Klage zum Sozialgericht München (SG; Az. S 17 R 3576/05). Dieses holte ein psychiatrisches Gutachten von Dr. M. vom 17. Juli 2006 ein, der der Klägerin ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte Tätigkeiten bescheinigte. Die Klage wurde daraufhin in der mündlichen Verhandlung am 31. August 2006 von der Klägerin zurückgenommen.
Aufgrund eines Antrags der Klägerin auf Gewährung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation holte die Beklagte ein nervenärztliches Gutachten von Dr. G. vom 11. Juli 2008 ein. Dieser erklärte ebenfalls, die Klägerin sei auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch vollschichtig leistungsfähig. Die Durchführung eines psychosomatischen Heilverfahrens sei jedoch angezeigt. Dieses fand daraufhin vom 15. Januar 2009 bis 24. Februar 2009 in der Klinik A., Bad R., statt. Hier wurden der Klägerin zwar Leistungseinschränkungen aufgrund einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, einer ängstlich-depressiven Symptomatik einhergehend mit mangelnder Belastbarkeit durch leichte Konzentrationsstörungen und sich schnell einstellende Überforderungsgefühle, welche häufig in Panikattacken münden, bescheinigt. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sei die Klägerin jedoch noch 6 Stunden und mehr leistungsfähig. Diese Einschätzung erfolgte allerdings vor einem am 24. Februar 2009 erlittenen Sturz mit Fraktur des dritten Lendenwirbels. Aufgrund dieser Sturzverletzung wurde die Klägerin zur Akutversorgung in das Krankenhaus Bad R. verlegt. Nach einer dort erfolgten kyphoplastischen Versorgung der Fraktur war die Klägerin vom 11. bis 31. März 2009 zur stationären Anschlussheilbehandlung in der Klinik K ... Hier wurde festgestellt, die Klägerin sei in näherer Zukunft wieder in der Lage, ihrem Arbeitsleben weiter nachzukommen. Eine stufenweise Wiedereingliederung könne nach 6 bis 8 Wochen erfolgen.
Mit Antrag vom 29. September 2008 hatte die Klägerin bereits zuvor erneut Rente wegen Erwerbsminderung von der Beklagten begehrt. Diese holte nach Beiziehung der Entlassungsberichte der Kliniken A. und K. ein orthopädisches Gutachten von Dr. R. vom 19. Juni 2009 ein. Dieser stellte bei der Klägerin einen Zustand nach LWK III - Fraktur mit Kyphoplastie, ein Zervicobrachialsyndrom bei Osteochondrose der Halswirbelsäule, eine beginnende Varusgonarthrose beidseits, ein Impingementsyndrom mit endgradiger Bewegungseinschränkung rechts, Fingerpolyarthrose an beiden Händen, eine Pericoxitis mit beginnender Coxarthrose beidseits, eine OSG- Arthrose beidseits, eine Osteochondrose der Brustwirbelsäule, eine depressive Neurose sowie eine Agoraphobie mit Panikstörung fest. Die Klägerin könne noch leichte Tätigkeiten im Wechselrhythmus vollschichtig verrichten. Der Antrag wurde daraufhin mit angefochtenem Bescheid vom 22. Juli 2009 abgelehnt.
Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch mit der Begründung, einige Krankheitsbilder sowie der Schwerbehindertenausweis (Grad der Behinderung - GdB - 50) seien nicht berücksichtigt worden. Die Beklagte holte daraufhin ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten von Dr. J. vom 31. Oktober 2009 ein. Die Sachverständige stellte bei der Klägerin eine Dysthymie sowie eine Hypercholesterinämie fest und bescheinigte ihr ebenfalls noch ein Leistungsvermögen von 6 Stunden und mehr für leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Der Widerspruch wurde daraufhin mit Widerspruchsbescheid vom 17. November 2009 zurückgewiesen.
Mit der hiergegen zum SG erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren weiterverfolgt. Sie hat auf diverse Erkrankungen (Osteoporose, Fibromyalgie, Arthrose der Schulter-, Finger-, Hüft-, Knie- und Fußgelenke, psychische Störungen und Depressionen, Angst-störungen, Varizen sowie den stattgehabten Bruch des dritten Lendenwirbels) verwiesen.
Das SG hat diverse Befundberichte der behandelnden Ärzte beigezogen und gemäß § 106 Sozialgerichtsgesetz - SGG - Beweis erhoben durch ein Gutachten der Neurologin und Psychiaterin Dr. S. vom 11. Mai 2010 und ein orthopädisches Gutachten von Dr. F. vom 5. Oktober 2010.
Dr. S. hat in ihrem Gutachten ausgeführt, bei der Klägerin liege eine Somatisierungsstörung, aktuell leicht- bis mäßiggradig ausgeprägt, vor dem Hintergrund einer neurasthenischen, wenig belastbaren Persönlichkeit vor. Die Klägerin könne noch leichte, fallweise auch mittelschwere Frauenarbeiten aus unterschiedlichen Ausgangspositionen heraus überwiegend in geschlossenen Räumen vollschichtig mit den arbeitsüblichen Unterbrechungen verrichten. Nicht mehr zumutbar seien das Heben und Tragen schwerer Lasten, ständiges Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, Arbeiten an Maschinen, häufiges Bücken und Treppensteigen. Arbeiten an Büromaschinen sowie am Bildschirm seien aufgrund der fehlenden Berufsausbildung vermutlich nur sehr eingeschränkt möglich. Beschränkungen hinsichtlich des Anmarschwegs zur Arbeitsstätte bestünden nicht.
Dr. F. diagnostizierte bei der Klägerin folgende Gesundheitsstörungen:
1. Cerviko-cranielles und cerviko-brachiales Syndrom bei Cervikalchondrose C 5/C 6
2. PHS beide Schultergelenke bei initialen Schultereckgelenksarthrosen
3. Heberden-Arthrose und initiale Bouchard-Arthrosen der Fingerend- und Fingermittelgelenke beider Hände
4. Thorakal- und Lumbalsyndrom bei Spondylosis hyperostotica der Brustwirbelsäule, Chondrose der präsakralen lumbalen Bandscheibe
5. Zustand nach Kyphoplastie
6. Chondropathische Reizzustände an beiden Kniegelenken bei initialen degenerativen Veränderungen der inneren Kniegelenksanteile
7. Varizenbildung an beiden Unterschenkeln, geringe Senk-Spreizfußdeformität.
Zusätzlich hätten sich - wie auch bereits Dr. S. ausgeführt habe - Hinweise auf eine Somatisierungsstörung ergeben.
Die Klägerin könne noch leichte körperliche Arbeiten aus wechselnden Ausgangspositionen im Sitzen, Gehen und Stehen in geschlossenen Räumen 6 Stunden täglich mit den arbeitsüblichen Unterbrechungen verrichten. Zu vermeiden seien Arbeiten über Kopf, das Heben und Tragen von Lasten, Arbeiten in gebückter Körperhaltung oder mit häufigem
Treppen- bzw. -Leitersteigen. Beschränkungen hinsichtlich des Anmarschwegs zur Arbeitsstätte bestünden nicht. Weitere Gutachten seien nicht erforderlich.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 22. November 2010 unter Berufung auf die Gutachten von Dr. S. und Dr. F. abgewiesen. Berufsschutz genieße die Klägerin als ungelernte Arbeiterin nicht.
Hiergegen hat die Klägerin Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht eingelegt. Zur Begründung hat sie vorgetragen, die Gutachten entsprächen nicht den Tatsachen. Es sei auch kein psychiatrisches Gutachten erstellt worden, obwohl bekannt sei, dass eine psychiatrische Erkrankung vorliege. Sämtliche Gutachten sei nur oberflächlich erstellt und nur durch das äußerliche Erscheinungsbild begründet worden. Der Gesundheitszustand lasse eine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht zu. Seit April 2010 liege Arbeitsunfähigkeit vor. Alle Gutachter seien von Anfang an befangen gewesen. Um Überprüfung und neue Gutachten werde gebeten. Der Senat hat den Antrag der Klägerin, die Gutachter Dr. S. und Dr. F. wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, mit Beschluss vom 24. Februar 2011 als unzulässig verworfen.
Der Senat hat mit Schreiben vom 19. April 2011 die Klägerin darauf hingewiesen, dass von Amts wegen keine weiteren Gutachten eingeholt werden würden und erwogen werde, die Berufung durch Beschluss zurückzuweisen.
In ihrer Stellungnahme hierzu hat die Klägerin ausgeführt, die Gutachten seien falsch und entsprächen nicht den Tatsachen. Ihre eigenen Ärzte hielten eine Arbeitsaufnahme aus gesundheitlichen Gründen nicht für möglich.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts München vom 22. November 2010 sowie den Bescheid der Beklagten vom 22. Juli 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. November 2009 aufzuheben und der Klägerin antragsgemäß Rente wegen Erwerbsminderung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Akte der Beklagten und des SG verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das SG hat mit Urteil vom 22. November 2010 zu Recht die Klage gegen den angefochtenen Bescheid vom 22. Juli 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. November 2009 abgewiesen. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung (§ 43 Abs. 2 SGB VI), teilweiser Erwerbsminderung (§ 43 Abs. 1 SGB VI) oder teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240 Abs. 1, 2 SGB VI) zu.
Der Senat konnte durch Beschluss entscheiden, da er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 153 Abs. 4 SGG).
Gem. § 43 Abs. 1, 2 SGB VI haben Versicherte Anspruch auf Rente wegen teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung, wenn sie
1. teilweise bzw. voll erwerbsgemindert sind,
2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise bzw. voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs bzw. drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Erwerbsgemindert ist gem. § 43 Abs. 3 SGB VI nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Bei der Untersuchung der Klägerin durch die erfahrene Gerichtssachverständige Dr. S. fanden sich bei der klinisch-neurologischen Untersuchung keine Befunde von Krankheitswert. Organische Auffälligkeiten waren ebenso wie neurogene Schädigungen nicht feststellbar. Auch eine schwerwiegende psychiatrische Störung konnte Dr. S. nicht erkennen. Die Klägerin war freundlich und offen. Es bestand eine gute Schwingungsfähigkeit ohne krankheitswertige depressive Verstimmung. Mimik, Gestik und Antrieb zeigten sich ungestört, inhaltliches und formales Denken regelgerecht. In Bezug auf die Konzentrationsfähigkeit, die Aufmerksamkeit und das Gedächtnis zeigten sich keine Einbußen. Zwar sei nachvollziehbar, dass sich die Klägerin nach einer jahrelangen Mutterrolle für viele Kinder ohne die Hilfe des Ehemanns erschöpft fühle. Die Symptome waren aber - bei Betrachtung des Verlaufs - nie so ausgeprägt, dass sich daraus eine nervenärztlich begründbare Minderung der Erwerbsfähigkeit ergeben hätte. Auch zum Untersuchungszeitpunkt bestand keine ausgeprägte depressive oder ängstliche Symptomatik.
Dr. F. stellte bei der Klägerin nur eine mäßige Einschränkung der Beugefähigkeit und eine endgradige Einschränkung der Seitwärts- und Drehfähigkeit der Halswirbelsäule bei diskreten degenerativen Veränderungen fest. Zwar bestanden im Bereich beider Schultergelenke Bewegungsschmerzen. Die passive Beweglichkeit der Schultergelenke war jedoch nicht erkennbar eingeschränkt. Die Röntgendiagnostik ergab nur geringe arthrotische Veränderungen der Eckgelenke beidseits. Die Muskulatur an den oberen Extremitäten war durchschnittlich kräftig ausgebildet. Die Beweglichkeit der Ellbogen-, Hand- und Fingergelenke war ebenfalls durchschnittlich gegeben. Die Fingerend- und Mittelgelenke waren zwar druck- und bewegungsschmerzhaft. Gröbere Funktionsbeeinträchtigungen traten jedoch nicht auf. Die Greiffähigkeit ist bei der Klägerin noch nicht gravierend eingeschränkt, der Faustschluss gelang ihr vollständig.
An den unteren Extremitäten zeigte sich eine durchschnittliche Beweglichkeit der Hüftgelenke. Die Kniegelenke waren ausreichend streck- und beugefähig. Arthrotische Veränderungen an den tragenden Gelenksflächen liegen nicht vor. Die unteren und oberen Sprunggelenke waren seitengleich beweglich, die Fußform war nicht wesentlich pathologisch verändert.
Die Sachverständigen Dr. S. und Dr. F. haben hieraus übereinstimmend und für den Senat nachvollziehbar abgeleitet, dass sich eine Einschränkung der quantitativen Leistungsfähigkeit zumindest für leichte Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht begründen lässt. Diese sozialmedizinische Bewertung steht in Übereinstimmung mit sämtlichen Vorgutachtern. Es gibt keine gutachterliche Stellungnahme, wonach das Leistungsvermögen der Klägerin unter 6 Stunden abgesunken sei.
Der Vortrag der Klägerin im Berufungsverfahren konnte dieses Ergebnis nicht entkräften. Für die Behauptung der Klägerin, die Gerichtssachverständigen seien befangen und ihr Urteil beruhe nur auf dem äußerlichen Erscheinungsbild, gibt es keinerlei Belege. Die Klägerin selbst hat diese Behauptung auch nicht ansatzweise substantiiert. Dies gilt auch für die Behauptung, die Gutachten seien falsch und entsprächen nicht den Tatsachen. Die Gerichtssachverständigen haben auch die vom SG beigezogenen Befundberichte der behandelnden Ärzte der Klägerin bei ihrer Gutachtenserstellung mitberücksichtigt. Es trifft auch nicht zu, dass kein psychiatrisches Gutachten erstellt worden ist. Dr. S. ist Neurologin und Psychiaterin und hat demgemäß auch ein psychiatrisches Gutachten erstellt. Die lange Arbeitsunfähigkeit der Klägerin war beiden Gerichtssachverständigen bekannt. Arbeitsunfähigkeit ist jedoch nicht mit einer vollen oder teilweisen Erwerbsminderung gleichzusetzen. Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn der Versicherte infolge einer Krankheit seine bisher ausgeübte oder eine ähnlich geartete Erwerbstätigkeit entweder überhaupt nicht mehr oder nur auf die Gefahr hin, seinen Zustand zu verschlimmern, nachgehen kann. Bei der Prüfung der Frage, ob eine volle oder teilweise Erwerbsminderung im Sinne des § 43 Abs. 1, 2 SGB VI vorliegt, kommt es jedoch nicht auf die Fähigkeit an, die bisher ausgeübte Tätigkeit weiterhin zu verrichten. Entscheidend ist, ob eine Leistungsfähigkeit von 6 Stunden und mehr auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vorliegt. Dies wurde von allen Sachverständigen übereinstimmend bejaht.
Ein Rentenanspruch ergibt sich auch nicht daraus, dass die Klägerin unter den üblichen Bedingungen des für sie in Betracht kommenden allgemeinen Arbeitsmarktes keine Tätigkeit finden würde. Denn bei ihr bestehen weder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen noch eine schwere spezifische Leistungsbehinderung, die ausnahmsweise die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit erforderlich machen würde; auch bestehen keine relevanten Einschränkungen der Wegefähigkeit. Auch für sonstige sogenannte Katalogfälle (vgl. SozR 2200 § 1246 Nrn. 30,75,81,90, 104, 109, 117; SozR 3-2200 § 1247 Nr. 8, § 1246 Nr. 41) liegt - nach den Feststellungen der Sachverständigen und der Überzeugung des erkennenden Gerichts - kein Anhalt vor. Zu einer weiteren Begutachtung ergibt sich bei Berücksichtigung des Vortrags der Klägerin im Berufungsverfahren und angesichts der Tatsache, dass die Klägerin bereits mehrfach umfangreich begutachtet worden ist, für den Senat keinerlei Anlass.
Der Klägerin steht damit kein Anspruch auf Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung zu.
Auch ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit scheidet aus. Ein Anspruch hierauf haben vor dem 2. Januar 1961 geborene Versicherte, die berufsunfähig sind (§ 240 Abs. 1 SGB VI). Berufsunfähig sind nach § 240 Abs. 2 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur beruflichen Rehabilitation mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden verrichten kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Wie das SG zutreffend ausgeführt hat, ist die Klägerin als ungelernte Arbeiterin uneingeschränkt auf Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts verweisbar. Da insoweit noch ein Leistungsvermögen von 6 Stunden und mehr besteht, scheidet damit auch die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit aus.
Nach alledem ist die Berufung unbegründet.
Die Kostenentscheidung (§ 193 SGG) berücksichtigt, dass die Klägerin auch im Berufungsverfahren erfolglos geblieben ist.
Gründe, die Revision zuzulassen (vgl. § 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.
vom 22. November 2010 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.
Die 1951 geborene Klägerin hat keine Berufsausbildung absolviert. Auch ein Anlernverhältnis bestand nach ihren eigenen Angaben nie. Sie war von 1966 bis 1993 als Produktionshelferin, von 1997 bis Februar 2000 als Kassiererin und zuletzt von April 2000 bis November 2007 erneut als Produktionshelferin versicherungspflichtig beschäftigt. Seitdem ist die Klägerin arbeitsunfähig bzw. arbeitslos.
Die Klägerin begehrte erstmals mit Antrag vom 13. Juli 2005 unter Hinweis auf Beschwer-den an der Wirbelsäule und an den Schultern Rente wegen Erwerbsminderung von der Beklagten. Die Beklagte holte ein orthopädisches Gutachten von Dr. W. vom 2. August 2005 und ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten von Dr. S. vom 8. November 2005 ein. Beide Sachverständigen bescheinigten der Klägerin noch ein Leistungsvermögen von 6 Stunden und mehr für leichte Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Nach erfolgloser Durchführung des Widerspruchsverfahrens erhob die Klägerin Klage zum Sozialgericht München (SG; Az. S 17 R 3576/05). Dieses holte ein psychiatrisches Gutachten von Dr. M. vom 17. Juli 2006 ein, der der Klägerin ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte Tätigkeiten bescheinigte. Die Klage wurde daraufhin in der mündlichen Verhandlung am 31. August 2006 von der Klägerin zurückgenommen.
Aufgrund eines Antrags der Klägerin auf Gewährung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation holte die Beklagte ein nervenärztliches Gutachten von Dr. G. vom 11. Juli 2008 ein. Dieser erklärte ebenfalls, die Klägerin sei auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch vollschichtig leistungsfähig. Die Durchführung eines psychosomatischen Heilverfahrens sei jedoch angezeigt. Dieses fand daraufhin vom 15. Januar 2009 bis 24. Februar 2009 in der Klinik A., Bad R., statt. Hier wurden der Klägerin zwar Leistungseinschränkungen aufgrund einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, einer ängstlich-depressiven Symptomatik einhergehend mit mangelnder Belastbarkeit durch leichte Konzentrationsstörungen und sich schnell einstellende Überforderungsgefühle, welche häufig in Panikattacken münden, bescheinigt. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sei die Klägerin jedoch noch 6 Stunden und mehr leistungsfähig. Diese Einschätzung erfolgte allerdings vor einem am 24. Februar 2009 erlittenen Sturz mit Fraktur des dritten Lendenwirbels. Aufgrund dieser Sturzverletzung wurde die Klägerin zur Akutversorgung in das Krankenhaus Bad R. verlegt. Nach einer dort erfolgten kyphoplastischen Versorgung der Fraktur war die Klägerin vom 11. bis 31. März 2009 zur stationären Anschlussheilbehandlung in der Klinik K ... Hier wurde festgestellt, die Klägerin sei in näherer Zukunft wieder in der Lage, ihrem Arbeitsleben weiter nachzukommen. Eine stufenweise Wiedereingliederung könne nach 6 bis 8 Wochen erfolgen.
Mit Antrag vom 29. September 2008 hatte die Klägerin bereits zuvor erneut Rente wegen Erwerbsminderung von der Beklagten begehrt. Diese holte nach Beiziehung der Entlassungsberichte der Kliniken A. und K. ein orthopädisches Gutachten von Dr. R. vom 19. Juni 2009 ein. Dieser stellte bei der Klägerin einen Zustand nach LWK III - Fraktur mit Kyphoplastie, ein Zervicobrachialsyndrom bei Osteochondrose der Halswirbelsäule, eine beginnende Varusgonarthrose beidseits, ein Impingementsyndrom mit endgradiger Bewegungseinschränkung rechts, Fingerpolyarthrose an beiden Händen, eine Pericoxitis mit beginnender Coxarthrose beidseits, eine OSG- Arthrose beidseits, eine Osteochondrose der Brustwirbelsäule, eine depressive Neurose sowie eine Agoraphobie mit Panikstörung fest. Die Klägerin könne noch leichte Tätigkeiten im Wechselrhythmus vollschichtig verrichten. Der Antrag wurde daraufhin mit angefochtenem Bescheid vom 22. Juli 2009 abgelehnt.
Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch mit der Begründung, einige Krankheitsbilder sowie der Schwerbehindertenausweis (Grad der Behinderung - GdB - 50) seien nicht berücksichtigt worden. Die Beklagte holte daraufhin ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten von Dr. J. vom 31. Oktober 2009 ein. Die Sachverständige stellte bei der Klägerin eine Dysthymie sowie eine Hypercholesterinämie fest und bescheinigte ihr ebenfalls noch ein Leistungsvermögen von 6 Stunden und mehr für leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Der Widerspruch wurde daraufhin mit Widerspruchsbescheid vom 17. November 2009 zurückgewiesen.
Mit der hiergegen zum SG erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren weiterverfolgt. Sie hat auf diverse Erkrankungen (Osteoporose, Fibromyalgie, Arthrose der Schulter-, Finger-, Hüft-, Knie- und Fußgelenke, psychische Störungen und Depressionen, Angst-störungen, Varizen sowie den stattgehabten Bruch des dritten Lendenwirbels) verwiesen.
Das SG hat diverse Befundberichte der behandelnden Ärzte beigezogen und gemäß § 106 Sozialgerichtsgesetz - SGG - Beweis erhoben durch ein Gutachten der Neurologin und Psychiaterin Dr. S. vom 11. Mai 2010 und ein orthopädisches Gutachten von Dr. F. vom 5. Oktober 2010.
Dr. S. hat in ihrem Gutachten ausgeführt, bei der Klägerin liege eine Somatisierungsstörung, aktuell leicht- bis mäßiggradig ausgeprägt, vor dem Hintergrund einer neurasthenischen, wenig belastbaren Persönlichkeit vor. Die Klägerin könne noch leichte, fallweise auch mittelschwere Frauenarbeiten aus unterschiedlichen Ausgangspositionen heraus überwiegend in geschlossenen Räumen vollschichtig mit den arbeitsüblichen Unterbrechungen verrichten. Nicht mehr zumutbar seien das Heben und Tragen schwerer Lasten, ständiges Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, Arbeiten an Maschinen, häufiges Bücken und Treppensteigen. Arbeiten an Büromaschinen sowie am Bildschirm seien aufgrund der fehlenden Berufsausbildung vermutlich nur sehr eingeschränkt möglich. Beschränkungen hinsichtlich des Anmarschwegs zur Arbeitsstätte bestünden nicht.
Dr. F. diagnostizierte bei der Klägerin folgende Gesundheitsstörungen:
1. Cerviko-cranielles und cerviko-brachiales Syndrom bei Cervikalchondrose C 5/C 6
2. PHS beide Schultergelenke bei initialen Schultereckgelenksarthrosen
3. Heberden-Arthrose und initiale Bouchard-Arthrosen der Fingerend- und Fingermittelgelenke beider Hände
4. Thorakal- und Lumbalsyndrom bei Spondylosis hyperostotica der Brustwirbelsäule, Chondrose der präsakralen lumbalen Bandscheibe
5. Zustand nach Kyphoplastie
6. Chondropathische Reizzustände an beiden Kniegelenken bei initialen degenerativen Veränderungen der inneren Kniegelenksanteile
7. Varizenbildung an beiden Unterschenkeln, geringe Senk-Spreizfußdeformität.
Zusätzlich hätten sich - wie auch bereits Dr. S. ausgeführt habe - Hinweise auf eine Somatisierungsstörung ergeben.
Die Klägerin könne noch leichte körperliche Arbeiten aus wechselnden Ausgangspositionen im Sitzen, Gehen und Stehen in geschlossenen Räumen 6 Stunden täglich mit den arbeitsüblichen Unterbrechungen verrichten. Zu vermeiden seien Arbeiten über Kopf, das Heben und Tragen von Lasten, Arbeiten in gebückter Körperhaltung oder mit häufigem
Treppen- bzw. -Leitersteigen. Beschränkungen hinsichtlich des Anmarschwegs zur Arbeitsstätte bestünden nicht. Weitere Gutachten seien nicht erforderlich.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 22. November 2010 unter Berufung auf die Gutachten von Dr. S. und Dr. F. abgewiesen. Berufsschutz genieße die Klägerin als ungelernte Arbeiterin nicht.
Hiergegen hat die Klägerin Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht eingelegt. Zur Begründung hat sie vorgetragen, die Gutachten entsprächen nicht den Tatsachen. Es sei auch kein psychiatrisches Gutachten erstellt worden, obwohl bekannt sei, dass eine psychiatrische Erkrankung vorliege. Sämtliche Gutachten sei nur oberflächlich erstellt und nur durch das äußerliche Erscheinungsbild begründet worden. Der Gesundheitszustand lasse eine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht zu. Seit April 2010 liege Arbeitsunfähigkeit vor. Alle Gutachter seien von Anfang an befangen gewesen. Um Überprüfung und neue Gutachten werde gebeten. Der Senat hat den Antrag der Klägerin, die Gutachter Dr. S. und Dr. F. wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, mit Beschluss vom 24. Februar 2011 als unzulässig verworfen.
Der Senat hat mit Schreiben vom 19. April 2011 die Klägerin darauf hingewiesen, dass von Amts wegen keine weiteren Gutachten eingeholt werden würden und erwogen werde, die Berufung durch Beschluss zurückzuweisen.
In ihrer Stellungnahme hierzu hat die Klägerin ausgeführt, die Gutachten seien falsch und entsprächen nicht den Tatsachen. Ihre eigenen Ärzte hielten eine Arbeitsaufnahme aus gesundheitlichen Gründen nicht für möglich.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts München vom 22. November 2010 sowie den Bescheid der Beklagten vom 22. Juli 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. November 2009 aufzuheben und der Klägerin antragsgemäß Rente wegen Erwerbsminderung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Akte der Beklagten und des SG verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das SG hat mit Urteil vom 22. November 2010 zu Recht die Klage gegen den angefochtenen Bescheid vom 22. Juli 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. November 2009 abgewiesen. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung (§ 43 Abs. 2 SGB VI), teilweiser Erwerbsminderung (§ 43 Abs. 1 SGB VI) oder teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240 Abs. 1, 2 SGB VI) zu.
Der Senat konnte durch Beschluss entscheiden, da er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 153 Abs. 4 SGG).
Gem. § 43 Abs. 1, 2 SGB VI haben Versicherte Anspruch auf Rente wegen teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung, wenn sie
1. teilweise bzw. voll erwerbsgemindert sind,
2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise bzw. voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs bzw. drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Erwerbsgemindert ist gem. § 43 Abs. 3 SGB VI nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Bei der Untersuchung der Klägerin durch die erfahrene Gerichtssachverständige Dr. S. fanden sich bei der klinisch-neurologischen Untersuchung keine Befunde von Krankheitswert. Organische Auffälligkeiten waren ebenso wie neurogene Schädigungen nicht feststellbar. Auch eine schwerwiegende psychiatrische Störung konnte Dr. S. nicht erkennen. Die Klägerin war freundlich und offen. Es bestand eine gute Schwingungsfähigkeit ohne krankheitswertige depressive Verstimmung. Mimik, Gestik und Antrieb zeigten sich ungestört, inhaltliches und formales Denken regelgerecht. In Bezug auf die Konzentrationsfähigkeit, die Aufmerksamkeit und das Gedächtnis zeigten sich keine Einbußen. Zwar sei nachvollziehbar, dass sich die Klägerin nach einer jahrelangen Mutterrolle für viele Kinder ohne die Hilfe des Ehemanns erschöpft fühle. Die Symptome waren aber - bei Betrachtung des Verlaufs - nie so ausgeprägt, dass sich daraus eine nervenärztlich begründbare Minderung der Erwerbsfähigkeit ergeben hätte. Auch zum Untersuchungszeitpunkt bestand keine ausgeprägte depressive oder ängstliche Symptomatik.
Dr. F. stellte bei der Klägerin nur eine mäßige Einschränkung der Beugefähigkeit und eine endgradige Einschränkung der Seitwärts- und Drehfähigkeit der Halswirbelsäule bei diskreten degenerativen Veränderungen fest. Zwar bestanden im Bereich beider Schultergelenke Bewegungsschmerzen. Die passive Beweglichkeit der Schultergelenke war jedoch nicht erkennbar eingeschränkt. Die Röntgendiagnostik ergab nur geringe arthrotische Veränderungen der Eckgelenke beidseits. Die Muskulatur an den oberen Extremitäten war durchschnittlich kräftig ausgebildet. Die Beweglichkeit der Ellbogen-, Hand- und Fingergelenke war ebenfalls durchschnittlich gegeben. Die Fingerend- und Mittelgelenke waren zwar druck- und bewegungsschmerzhaft. Gröbere Funktionsbeeinträchtigungen traten jedoch nicht auf. Die Greiffähigkeit ist bei der Klägerin noch nicht gravierend eingeschränkt, der Faustschluss gelang ihr vollständig.
An den unteren Extremitäten zeigte sich eine durchschnittliche Beweglichkeit der Hüftgelenke. Die Kniegelenke waren ausreichend streck- und beugefähig. Arthrotische Veränderungen an den tragenden Gelenksflächen liegen nicht vor. Die unteren und oberen Sprunggelenke waren seitengleich beweglich, die Fußform war nicht wesentlich pathologisch verändert.
Die Sachverständigen Dr. S. und Dr. F. haben hieraus übereinstimmend und für den Senat nachvollziehbar abgeleitet, dass sich eine Einschränkung der quantitativen Leistungsfähigkeit zumindest für leichte Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht begründen lässt. Diese sozialmedizinische Bewertung steht in Übereinstimmung mit sämtlichen Vorgutachtern. Es gibt keine gutachterliche Stellungnahme, wonach das Leistungsvermögen der Klägerin unter 6 Stunden abgesunken sei.
Der Vortrag der Klägerin im Berufungsverfahren konnte dieses Ergebnis nicht entkräften. Für die Behauptung der Klägerin, die Gerichtssachverständigen seien befangen und ihr Urteil beruhe nur auf dem äußerlichen Erscheinungsbild, gibt es keinerlei Belege. Die Klägerin selbst hat diese Behauptung auch nicht ansatzweise substantiiert. Dies gilt auch für die Behauptung, die Gutachten seien falsch und entsprächen nicht den Tatsachen. Die Gerichtssachverständigen haben auch die vom SG beigezogenen Befundberichte der behandelnden Ärzte der Klägerin bei ihrer Gutachtenserstellung mitberücksichtigt. Es trifft auch nicht zu, dass kein psychiatrisches Gutachten erstellt worden ist. Dr. S. ist Neurologin und Psychiaterin und hat demgemäß auch ein psychiatrisches Gutachten erstellt. Die lange Arbeitsunfähigkeit der Klägerin war beiden Gerichtssachverständigen bekannt. Arbeitsunfähigkeit ist jedoch nicht mit einer vollen oder teilweisen Erwerbsminderung gleichzusetzen. Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn der Versicherte infolge einer Krankheit seine bisher ausgeübte oder eine ähnlich geartete Erwerbstätigkeit entweder überhaupt nicht mehr oder nur auf die Gefahr hin, seinen Zustand zu verschlimmern, nachgehen kann. Bei der Prüfung der Frage, ob eine volle oder teilweise Erwerbsminderung im Sinne des § 43 Abs. 1, 2 SGB VI vorliegt, kommt es jedoch nicht auf die Fähigkeit an, die bisher ausgeübte Tätigkeit weiterhin zu verrichten. Entscheidend ist, ob eine Leistungsfähigkeit von 6 Stunden und mehr auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vorliegt. Dies wurde von allen Sachverständigen übereinstimmend bejaht.
Ein Rentenanspruch ergibt sich auch nicht daraus, dass die Klägerin unter den üblichen Bedingungen des für sie in Betracht kommenden allgemeinen Arbeitsmarktes keine Tätigkeit finden würde. Denn bei ihr bestehen weder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen noch eine schwere spezifische Leistungsbehinderung, die ausnahmsweise die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit erforderlich machen würde; auch bestehen keine relevanten Einschränkungen der Wegefähigkeit. Auch für sonstige sogenannte Katalogfälle (vgl. SozR 2200 § 1246 Nrn. 30,75,81,90, 104, 109, 117; SozR 3-2200 § 1247 Nr. 8, § 1246 Nr. 41) liegt - nach den Feststellungen der Sachverständigen und der Überzeugung des erkennenden Gerichts - kein Anhalt vor. Zu einer weiteren Begutachtung ergibt sich bei Berücksichtigung des Vortrags der Klägerin im Berufungsverfahren und angesichts der Tatsache, dass die Klägerin bereits mehrfach umfangreich begutachtet worden ist, für den Senat keinerlei Anlass.
Der Klägerin steht damit kein Anspruch auf Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung zu.
Auch ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit scheidet aus. Ein Anspruch hierauf haben vor dem 2. Januar 1961 geborene Versicherte, die berufsunfähig sind (§ 240 Abs. 1 SGB VI). Berufsunfähig sind nach § 240 Abs. 2 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur beruflichen Rehabilitation mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden verrichten kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Wie das SG zutreffend ausgeführt hat, ist die Klägerin als ungelernte Arbeiterin uneingeschränkt auf Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts verweisbar. Da insoweit noch ein Leistungsvermögen von 6 Stunden und mehr besteht, scheidet damit auch die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit aus.
Nach alledem ist die Berufung unbegründet.
Die Kostenentscheidung (§ 193 SGG) berücksichtigt, dass die Klägerin auch im Berufungsverfahren erfolglos geblieben ist.
Gründe, die Revision zuzulassen (vgl. § 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.
Rechtskraft
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