Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
15
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 1 SB 951/10
Datum
-
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 15 SB 67/11 B PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Prozesskostenhilfe: Grundsätzlich ist gemäß § 121 Abs. 3 ZPO nur eine Beiordnung zu den Bedingungen eines im dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts möglich (Mehrkostenverbot). Voraussetzungen für eine Abweichung von diesem Grundsatz.
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 21. März 2011 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Prozesskostenhilfe zu den Bedingungen eines im dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts bewilligt wird.
II. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beschwerdeführerin (Bf) begehrt im Rahmen eines Antrags nach § 48 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) einen höheren Grad der Behinderung (GdB) als 40 nach dem Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX).
Gegen den ablehnenden Bescheid des Landesamts für soziale Dienste Schleswig-Holstein vom 30.11.2009 erhob die damals in Schleswig-Holstein wohnhafte Bf, vertreten durch Rechtsanwalt B., B-Straße, Kiel, mit anwaltlichem Schreiben vom 30.12.2009 Widerspruch. Mit Widerspruchbescheid des Landesamts vom 04.06.2010 wurde der Widerspruch als unbegründet zurück gewiesen. Dagegen hat der Bevollmächtigte der Bf mit Schreiben vom 02.07.2010, bei Gericht eingegangen am 05.07.2010, Klage zum Sozialgericht (SG) Kiel erhoben. Gleichzeitig hat die Bf Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung ihres Bevollmächtigten Rechtsanwalt B. beantragt.
Nachdem sich zwischenzeitlich herausgestellt hatte, dass die Klägerin mit Einzug am 01.07.2010 unter der Anschrift A-Straße, A-Stadt, als einzige Wohnung gemeldet ist, ist der Rechtsstreit mit Beschluss des SG Kiel vom 21.10.2010 an das SG Landshut verwiesen worden.
Die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist am 10.01.2011 beim SG Landshut eingegangen. Der Bevollmächtigte der Bf hat mit Schreiben vom 04.01.2011 darum gebeten, die Bewilligung von PKH auch auf eventuell anfallende Reisekosten zu erstrecken. Er sei mit den zugrundeliegenden und vor allem vorausgehenden Sachverhalten vertraut und habe die Bf auch im Vorfeld bereits anwaltlich vertreten, weshalb ein Anwaltswechsel nicht ratsam erscheine.
Mit Beschluss vom 21.03.2011 hat das SG Landshut der Bf ab dem 05.07.2010 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungen bewilligt und Rechtsanwalt B., B-Straße, Kiel, zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts beigeordnet.
Am 31.03.2011 hat der Bevollmächtigte der Bf dagegen Beschwerde erhoben und zur Begründung auf sein Schreiben vom 04.01.2011 verwiesen. Mit Schriftsatz vom 18.04.2011 hat er diesen Vortrag wiederholt.
II.
Die fristgerecht erhobene Beschwerde ist zulässig. Insbesondere fehlt ihr nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Denn der Bevollmächtige der Bf hat gegenüber dem SG Landshut deutlich gemacht, dass der Antrag auf Gewährung von PKH auch potentielle Fahrtkosten von seinem Kanzleisitz zum Gerichtsort beinhaltet. Eine Verzichtserklärung bezüglich möglicher Mehrkosten, die einem Rechtsschutzbedürfnis entgegen stehen würde, hat der Bevollmächtigte der Bf nicht abgegeben.
Die Beschwerde ist aber nur insoweit begründet, als der Tenor des Beschlusses des SG Landshut vom 21.03.2011 dahingehend abzuändern ist, dass Prozesskostenhilfe zu den Bedingungen eines im dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts - und nicht eines ortsansässigen Rechtsanwalts - zu bewilligen ist.
Eine Beschränkung der Beiordnung "zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts" findet im Gesetz keine Stütze (mehr). Vielmehr ist eine Beschränkung der Beiordnung nur in der aus dem Tenor ersichtlichen Formulierung zulässig.
Zwar bestimmte § 121 Abs. 3 ZPO in der bis zum 31.05.2007 geltenden Fassung (Gesetz vom 05.12.2005, BGBl. I S. 3202), dass ein nicht bei dem Prozessgericht zugelassener Rechtsanwalt nur beigeordnet werden kann, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen. Aus der Formulierung "bei dem Prozessgericht" wurde vereinzelt der Schluss gezogen, dass eine Beschränkung der Beiordnung auf einen "ortsansässigen" Anwalt, also einen Anwalt mit Niederlassung am Ort des Gerichts, zulässig sei (vgl. z.B. Reichold in: Thomas/Putzo, ZPO, 27. Aufl. 2005, § 121, Rn. 7). Bereits zur Regelung des § 121 Abs. 3 ZPO in der bis zum 31.05.2007 geltenden Fassung, die auf die Sozialgerichtsbarkeit zwar nicht unmittelbar anwendbar war, weil es keine Zulassung von Rechtsanwälten zu einem SG gab (und gibt), wurde aber schon zutreffend die Ansicht vertreten, dass sie nicht die Beschränkung auf die Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts, sondern nur auf die eines im Gerichtsbezirk niedergelassenen Anwalts erlaube (vgl. Bayerisches Landessozialgericht - Bay LSG -, Beschluss vom 08.10.2007, Az.: L 13 B 759/07 R PKH; LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12.02.2007, Az.: L 6 B 355/06 R).
Spätestens aber mit Inkrafttreten der Neuregelung des § 121 Abs. 3 ZPO zum 01.06.2007 (Art. 4 Nr. 2 des Gesetzes vom 26. März 2007, BGBl. I S. 358) kommt eine Beschränkung der Beiordnung zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts nicht mehr in Betracht. Denn § 121 Abs. 3 ZPO bestimmt jetzt, dass ein "nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts" niedergelassener Rechtsanwalt nur beigeordnet werden kann, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen. Die Bestimmung sieht also eine Beschränkung der Beiordnung nur noch bei außerhalb des Prozessgerichtsbezirks niedergelassenen Anwälten vor. Für diese kommt eine Beiordnung nur in Betracht, wenn dadurch Mehrkosten nicht entstehen.
Im Übrigen ist die Beschwerde unbegründet. Die Bf hat keinen Anspruch auf eine Beiordnung ohne Einschränkung.
Gem. § 121 Abs. 3 ZPO gilt der Grundsatz, dass ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts zugelassener Rechtsanwalt ohne den einschränkenden Zusatz "zu den Bedingungen eines im dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts" nur beigeordnet werden kann, wenn dadurch nicht weitere Kosten (insbesondere in Form von Reisekosten) entstehen (sogenanntes Mehrkostenverbot).
Von einer Beiordnung ohne Einschränkung ist daher nur in folgenden Fällen auszugehen:
1. Es können keine Reisekosten entstehen.
Dies ist dann der Fall, wenn eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich sein wird. Bei einer solchen Konstellation gibt es keinen Grund, auf eine räumliche Nähe des Anwalts zum Gericht zu achten, da das gesamte Verfahren im Wege des Schriftverkehrs abgewickelt wird und Mehrkosten durch die Beiordnung eines nicht im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts nicht entstehen können (vgl. Fischer, MDR 2002, S. 729, 730).
2. Es können keine höheren Reisekosten anfallen, als sie im ungünstigsten Fall bei einem im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwalt entstehen würden.
Es ist dazu ein Vergleich anzustellen zwischen der Entfernung des Kanzleisitzes des von der Partei gewählten Anwalts zum Gerichtsort und der Entfernung zwischen dem vom Gerichtsort am weitesten entfernten Ort im Gerichtsbezirk und dem Gerichtsort. Ist die erstgenannte Entfernung nicht höher als die zweitgenannte, kommt eine Beschränkung nicht in Betracht, da Mehrkosten nicht entstehen (vgl. Oberlandesgericht -OLG - München, Beschluss vom 12.10.2006, Az.: 16 WF 1593/06).
3. Voraussichtlich anfallende höhere Reisekosten sind nicht höher als die durch die erforderliche zusätzliche Beiordnung eines Verkehrsanwalts entstehenden zusätzlichen Kosten.
Könnte einer Partei, wenn ihr im Rahmen der Prozesskostenhilfe ein im Gerichtsbezirk niedergelassener Rechtsanwalt beigeordnet würde, die Beiordnung eines weiteren Verkehrsanwalts nach § 121 Abs. 4 ZPO wegen besonderer Umstände nicht verweigert werden, so ist ihr der nicht im Gerichtsbezirk niedergelassene Anwalt ohne Einschränkung beizuordnen, wenn dadurch keine (oder allenfalls unwesentliche) Mehrkosten entstehen können (vgl. Bundesgerichtshof - BGH -, Beschluss vom 23.06.2004, Az.: XII ZB 61/04). Denn damit wird dem Gebot, vermeidbare zusätzliche Kosten zu vermeiden, Rechnung getragen und gleichzeitig dem Interesse der Partei an einer Vertretung durch einen Anwalt ihres Vertrauens so weit als möglich entgegen gekommen.
Über die oben aufgezeigten Konstellationen hinaus ist allenfalls im besonders gelagerten Einzelfall an eine unbeschränkte Beiordnung zu denken, wenn dies aus Gründen der verfassungsrechtlich verankerten Rechtsschutzgleichheit (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz - GG - i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) angezeigt ist. Ausgangspunkt dieses grundrechtlich begründeten Anspruchs ist das vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) regelmäßig betonte Gebot einer weitgehenden Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes, das mit dem Institut der Prozesskostenhilfe realisiert wird (ständige Rechtsprechung des BVerfG, vgl. z.B. Beschlüsse vom 13.03.1990, Az.: 2 BvR 94/88; vom 22.06.2007, Az.: 1 BvR 681/07; aktuell vom 24.03.2011, Az.: 1 BvR 2493/10). Im Rahmen dieses Gebots einer weitgehenden Angleichung stellt sich daher die Frage, ob ein Bemittelter in einer vergleichbaren Situation bei vernünftiger Abwägung seiner Prozessaussichten und Mitberücksichtigung des Kostenrisikos ebenfalls anwaltliche Hilfe in gleicher Weise in Anspruch genommen hätte (vgl. BSG, Beschluss vom 05.09.2005, Az.: B 1 KR 9/05 BH - m.w.N.).
Eine einschränkungslose Beiordnung des in Kiel niedergelassenen Prozessbevollmächtigten der Bf ist unter keinem der oben aufgezeigten Gesichtspunkte gerechtfertigt:
Zu 1.:
Dass bei einer einschränkungslosen Beiordnung des Prozessbevollmächtigten zusätzliche Reisekosten zu erwarten sind, ist unstrittig. Dies hat der Prozessbevollmächtigte selbst vorgetragen und ist auch der Grund für die von ihm eingelegte Beschwerde.
Zu 2.:
Die zu erwartenden Reisekosten sind unzweifelhaft höher als die bei Beiordnung eines Rechtsanwalts im Gerichtsbezirk des SG Landshut, d.h. im Regierungsbezirk Niederbayern, auch wenn dieser in maximaler Entfernung vom Gerichtsort Landshut im Regierungsbezirk Niederbayern niedergelassen ist. Denn Kiel ist weiter (über 900 km) vom Gerichtsort Landshut entfernt als jeder Ort im Regierungsbezirk Niederbayern.
Zu 3.:
Kosten für einen Verkehrsanwalt wären bei Beiordnung eines Rechtsanwalts im Bezirk des SG Landshut nicht zu erwarten. Denn die Klägerin hat ihren Wohnsitz gerade in diesem Bezirk, sodass ein Verkehrsanwalt bei Beauftragung eines Anwalts im Bezirk des SG Landshut nicht nötig wäre. Die Beiordnung eines Verkehrsanwalts kann allenfalls dann notwendig werden, wenn der beigeordnete Rechtsanwalt so weit entfernt von der Partei niedergelassen ist und besondere Umstände vorliegen, so dass es im Sinne der Rechtsschutzgleichheit erforderlich ist, zur Vermittlung des Verkehrs mit dem beigeordneten Rechtsanwalt einen weiteren Anwalt zuzuordnen. Eine derart große Entfernung zwischen Anwalt und Partei wäre im vorliegenden Fall aber nur deshalb gegeben, weil der von der Bf gewählte Anwalt so weit entfernt von ihrem Wohnort in A-Stadt niedergelassen ist, nicht weil der Wohnsitz der Bf so weit vom Gerichtsort entfernt ist. Mit der Beiordnung eines Anwalts in Kiel würden also gerade die Mehrkosten produziert, die im Rahmen des Vollzugs des PKH-Rechts zu vermeiden sind.
Zum verfassungsrechtlich verankerten Gebot der Rechtsschutzgleichheit:
Auch aus Gründen der verfassungsrechtlich verankerten Rechtsschutzgleichheit (Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) kann der in Kiel niedergelassene Bevollmächtigte der Bf nicht ohne Beschränkung beigeordnet werden. Dafür wäre es erforderlich, dass auch ein Bemittelter in der Lage der unbemittelten Bf vernünftigerweise so wie die Bf gehandelt hätte und den Prozessbevollmächtigten in Kiel mit der Wahrnehmung der Interessen beauftragt hätte.
Davon kann vorliegend nicht ausgegangen werden:
- Die Klägerin war zum Zeitpunkt der Klageerhebung (05.07.2010) - und auch bereits zum Zeitpunkt der Abfassung der Klageschrift (02.07.2010) - von Kiel nach A-Stadt im Regierungsbezirk Niederbayern umgezogen, wie sich aus der Meldebescheinigung der Gemeinde A-Stadt ergibt. Mit Blick darauf, dass es regelmäßig sinnvoll ist, dass eine gewisse räumliche Nähe zwischen Prozessbevollmächtigtem und Partei besteht, damit gegebenenfalls erforderlich werdende Abklärungen und Besprechungen auch im persönlichen Kontakt möglich sind, ist davon auszugehen, dass eine Partei üblicher- und vernünftigerweise einen ortsnahen Anwalt und nicht einen in über 900 km (A-Stadt - Kiel) Entfernung niedergelassenen Bevollmächtigten beauftragt.
- Irgendwelche besonderen Gesichtspunkte, die einen vernünftig und wirtschaftlich denkenden Kläger dazu veranlassen könnten, einen sowohl vom eigenen Wohnort als auch vom Gerichtsort so weit entfernt niedergelassenen Anwalt zu beauftragen, sind vorliegend nicht ersichtlich. Ein derartiger Kläger wäre sich bewusst, dass ein solcher Anwalt schon wegen einer etwaig erforderlichen Reise zum Gericht spürbar höhere Kosten verursachen würde, ohne dass Vorteile bei der Rechtsverfolgung zu erwarten wären. Weiter würde ein derartiger Kläger auch die Art des Rechtsstreits bedenken. Es handelt sich um ein Verfahren nach dem SGB IX, in dem ein höherer GdB angestrebt wird. Derartige Streitigkeiten - so auch der hier vorliegende Fall - bergen regelmäßig keine so großen rechtlichen Schwierigkeiten, dass aus diesem Grund die Beauftragung eines ganz bestimmten und spezialisierten Anwalts, wie er im Bezirk des SG Landshut nicht gefunden werden könnte, erforderlich wäre. Vielmehr ist davon auszugehen, dass gerichtsnah ein Anwalt zur Verfügung steht, der - zumal es sich um ein dem Amtsermittlungsgrundsatz unterliegendes Verfahren handelt - in vergleichbarer Weise fachlich zur Vertretung der Klägerin geeignet wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 10.10.2006, Az.: XI ZB 1/06). Beispielsweise hat eine Recherche über eine Anwaltssuchmaschine im Internet ergeben, dass in einer Entfernung von rund 5 km zum Wohnort der Klägerin ein Fachanwalt für Sozialrecht niedergelassen ist. Bei einem solchen Anwalt kann schon aufgrund seiner Fachanwaltsqualifikation davon ausgegangen werden, dass er über die für diesen Rechtsstreit erforderlichen rechtlichen Fachkenntnisse verfügt.
- Auch die Tatsache, dass der Bevollmächtigte der Bf diese bereits im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren vertreten hat, ändert daran nichts. Die Frage, ob und wo die Bf bereits vor dem sozialgerichtlichen Verfahren anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen hat, kann für die Beiordnung eines Anwalts grundsätzlich nicht von Bedeutung sein. Würde diese vorgerichtliche anwaltliche Hilfe die Beiordnung dieses Anwalts ohne die Möglichkeit einer Einschränkung präjudizieren, würde die Regelung des § 121 Abs. 3 ZPO in derartigen Fällen ins Leere laufen und könnte allein durch eine "vorzeitige" Beauftragung des Anwalts zu Lasten der Staatskasse umgangen werden. Der Einwand des Bevollmächtigten der Bf, dass er deshalb ohne Einschränkung beizuordnen sei, weil er mit dem Sachverhalt bereits vertraut sei, geht daher ins Leere.
- Ohne Bedeutung ist es schließlich, dass die Bf ihren Bevollmächtigten vermutlich zu einer Zeit, als sie noch in Schleswig-Holstein wohnte, mit der Klageerhebung beauftragt hat. Der Bf, die bereits am 20.05.2010 bei der versorgungsärztlichen Begutachtung über den beabsichtigten Umzug berichtet hatte, hätte sich zum Zeitpunkt der Beauftragung mit der Klageerhebung vernünftigerweise aufgrund ihres offenbar schon länger geplanten und unmittelbar bevorstehenden Umzugs nach Bayern aufdrängen müssen, dass nach einem Umzug die Kommunikation mit einem Anwalt in Kiel erschwert und gegebenenfalls mit zusätzlichen Reisekosten verbunden sein würde. Schon aus diesen Gründen wäre es angezeigt gewesen, die Beauftragung eines Anwalts in Kiel zu überdenken. Daran ändert auch der Hinweis in der Rechtsbehelfsbelehrung des angefochtenen Widerspruchsbescheids auf eine Zuständigkeit des SG Kiel nichts, der wiederum nicht gegen eine Beauftragung eines in Kiel ansässigen Anwalts gesprochen hätte. Denn zumindest ab dem Verweisungsbeschluss vom 21.10.2010 hat der Bf klar sein müssen, dass beachtenswerte objektive Gründe für die Beauftragung eines sowohl von ihrem Wohnort als auch vom Gerichtssitz weit entfernt niedergelassenen Anwalts nicht bestanden haben. Dies ist bei der Frage, ob die Beiordnung einschränkungslos zu erfolgen hat oder nicht, dahingehend zu würdigen, dass die Beiordnung nur mit der im Tenor dieses Beschlusses enthaltenen Einschränkung ausgesprochen werden kann. Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - die Entscheidungsreife des PKH-Antrags (mangels Vorliegen der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse - Eingang beim SG Landshut erst am 10.01.2011) zum Zeitpunkt des Verweisungsbeschlusses noch nicht eingetreten ist.
Rein der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass der Beschluss des erkennenden Senats vom 19.08.2008, Az.: L 15 B 556/08 SF KO, für die vorliegende Entscheidung keine Relevanz hat. Denn in dieser Kostenentscheidung war die Frage, ob die Beiordnung eines auswärtigen Rechtsanwalts ohne Einschränkung zulässig war, nicht Gegenstand der Prüfung. Die im Rahmen der Bewilligung von PKH getroffene Entscheidung war für den Senat ohne weitere Prüfung als verbindlich hinzunehmen. Dies galt unabhängig davon, ob bei der Bewilligung von PKH das Mehrkostenverbot übersehen oder die Beiordnung ohne Einschränkung mit Bedacht gewählt worden war (vgl. auch Fischer, a.a.O., S. 730).
Die Beschwerde gegen den Beschluss des SG Landshut vom 21.03.2011 war somit zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 73 Abs. 1 Satz 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO
II. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beschwerdeführerin (Bf) begehrt im Rahmen eines Antrags nach § 48 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) einen höheren Grad der Behinderung (GdB) als 40 nach dem Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX).
Gegen den ablehnenden Bescheid des Landesamts für soziale Dienste Schleswig-Holstein vom 30.11.2009 erhob die damals in Schleswig-Holstein wohnhafte Bf, vertreten durch Rechtsanwalt B., B-Straße, Kiel, mit anwaltlichem Schreiben vom 30.12.2009 Widerspruch. Mit Widerspruchbescheid des Landesamts vom 04.06.2010 wurde der Widerspruch als unbegründet zurück gewiesen. Dagegen hat der Bevollmächtigte der Bf mit Schreiben vom 02.07.2010, bei Gericht eingegangen am 05.07.2010, Klage zum Sozialgericht (SG) Kiel erhoben. Gleichzeitig hat die Bf Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung ihres Bevollmächtigten Rechtsanwalt B. beantragt.
Nachdem sich zwischenzeitlich herausgestellt hatte, dass die Klägerin mit Einzug am 01.07.2010 unter der Anschrift A-Straße, A-Stadt, als einzige Wohnung gemeldet ist, ist der Rechtsstreit mit Beschluss des SG Kiel vom 21.10.2010 an das SG Landshut verwiesen worden.
Die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist am 10.01.2011 beim SG Landshut eingegangen. Der Bevollmächtigte der Bf hat mit Schreiben vom 04.01.2011 darum gebeten, die Bewilligung von PKH auch auf eventuell anfallende Reisekosten zu erstrecken. Er sei mit den zugrundeliegenden und vor allem vorausgehenden Sachverhalten vertraut und habe die Bf auch im Vorfeld bereits anwaltlich vertreten, weshalb ein Anwaltswechsel nicht ratsam erscheine.
Mit Beschluss vom 21.03.2011 hat das SG Landshut der Bf ab dem 05.07.2010 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungen bewilligt und Rechtsanwalt B., B-Straße, Kiel, zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts beigeordnet.
Am 31.03.2011 hat der Bevollmächtigte der Bf dagegen Beschwerde erhoben und zur Begründung auf sein Schreiben vom 04.01.2011 verwiesen. Mit Schriftsatz vom 18.04.2011 hat er diesen Vortrag wiederholt.
II.
Die fristgerecht erhobene Beschwerde ist zulässig. Insbesondere fehlt ihr nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Denn der Bevollmächtige der Bf hat gegenüber dem SG Landshut deutlich gemacht, dass der Antrag auf Gewährung von PKH auch potentielle Fahrtkosten von seinem Kanzleisitz zum Gerichtsort beinhaltet. Eine Verzichtserklärung bezüglich möglicher Mehrkosten, die einem Rechtsschutzbedürfnis entgegen stehen würde, hat der Bevollmächtigte der Bf nicht abgegeben.
Die Beschwerde ist aber nur insoweit begründet, als der Tenor des Beschlusses des SG Landshut vom 21.03.2011 dahingehend abzuändern ist, dass Prozesskostenhilfe zu den Bedingungen eines im dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts - und nicht eines ortsansässigen Rechtsanwalts - zu bewilligen ist.
Eine Beschränkung der Beiordnung "zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts" findet im Gesetz keine Stütze (mehr). Vielmehr ist eine Beschränkung der Beiordnung nur in der aus dem Tenor ersichtlichen Formulierung zulässig.
Zwar bestimmte § 121 Abs. 3 ZPO in der bis zum 31.05.2007 geltenden Fassung (Gesetz vom 05.12.2005, BGBl. I S. 3202), dass ein nicht bei dem Prozessgericht zugelassener Rechtsanwalt nur beigeordnet werden kann, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen. Aus der Formulierung "bei dem Prozessgericht" wurde vereinzelt der Schluss gezogen, dass eine Beschränkung der Beiordnung auf einen "ortsansässigen" Anwalt, also einen Anwalt mit Niederlassung am Ort des Gerichts, zulässig sei (vgl. z.B. Reichold in: Thomas/Putzo, ZPO, 27. Aufl. 2005, § 121, Rn. 7). Bereits zur Regelung des § 121 Abs. 3 ZPO in der bis zum 31.05.2007 geltenden Fassung, die auf die Sozialgerichtsbarkeit zwar nicht unmittelbar anwendbar war, weil es keine Zulassung von Rechtsanwälten zu einem SG gab (und gibt), wurde aber schon zutreffend die Ansicht vertreten, dass sie nicht die Beschränkung auf die Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts, sondern nur auf die eines im Gerichtsbezirk niedergelassenen Anwalts erlaube (vgl. Bayerisches Landessozialgericht - Bay LSG -, Beschluss vom 08.10.2007, Az.: L 13 B 759/07 R PKH; LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12.02.2007, Az.: L 6 B 355/06 R).
Spätestens aber mit Inkrafttreten der Neuregelung des § 121 Abs. 3 ZPO zum 01.06.2007 (Art. 4 Nr. 2 des Gesetzes vom 26. März 2007, BGBl. I S. 358) kommt eine Beschränkung der Beiordnung zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts nicht mehr in Betracht. Denn § 121 Abs. 3 ZPO bestimmt jetzt, dass ein "nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts" niedergelassener Rechtsanwalt nur beigeordnet werden kann, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen. Die Bestimmung sieht also eine Beschränkung der Beiordnung nur noch bei außerhalb des Prozessgerichtsbezirks niedergelassenen Anwälten vor. Für diese kommt eine Beiordnung nur in Betracht, wenn dadurch Mehrkosten nicht entstehen.
Im Übrigen ist die Beschwerde unbegründet. Die Bf hat keinen Anspruch auf eine Beiordnung ohne Einschränkung.
Gem. § 121 Abs. 3 ZPO gilt der Grundsatz, dass ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts zugelassener Rechtsanwalt ohne den einschränkenden Zusatz "zu den Bedingungen eines im dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts" nur beigeordnet werden kann, wenn dadurch nicht weitere Kosten (insbesondere in Form von Reisekosten) entstehen (sogenanntes Mehrkostenverbot).
Von einer Beiordnung ohne Einschränkung ist daher nur in folgenden Fällen auszugehen:
1. Es können keine Reisekosten entstehen.
Dies ist dann der Fall, wenn eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich sein wird. Bei einer solchen Konstellation gibt es keinen Grund, auf eine räumliche Nähe des Anwalts zum Gericht zu achten, da das gesamte Verfahren im Wege des Schriftverkehrs abgewickelt wird und Mehrkosten durch die Beiordnung eines nicht im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts nicht entstehen können (vgl. Fischer, MDR 2002, S. 729, 730).
2. Es können keine höheren Reisekosten anfallen, als sie im ungünstigsten Fall bei einem im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwalt entstehen würden.
Es ist dazu ein Vergleich anzustellen zwischen der Entfernung des Kanzleisitzes des von der Partei gewählten Anwalts zum Gerichtsort und der Entfernung zwischen dem vom Gerichtsort am weitesten entfernten Ort im Gerichtsbezirk und dem Gerichtsort. Ist die erstgenannte Entfernung nicht höher als die zweitgenannte, kommt eine Beschränkung nicht in Betracht, da Mehrkosten nicht entstehen (vgl. Oberlandesgericht -OLG - München, Beschluss vom 12.10.2006, Az.: 16 WF 1593/06).
3. Voraussichtlich anfallende höhere Reisekosten sind nicht höher als die durch die erforderliche zusätzliche Beiordnung eines Verkehrsanwalts entstehenden zusätzlichen Kosten.
Könnte einer Partei, wenn ihr im Rahmen der Prozesskostenhilfe ein im Gerichtsbezirk niedergelassener Rechtsanwalt beigeordnet würde, die Beiordnung eines weiteren Verkehrsanwalts nach § 121 Abs. 4 ZPO wegen besonderer Umstände nicht verweigert werden, so ist ihr der nicht im Gerichtsbezirk niedergelassene Anwalt ohne Einschränkung beizuordnen, wenn dadurch keine (oder allenfalls unwesentliche) Mehrkosten entstehen können (vgl. Bundesgerichtshof - BGH -, Beschluss vom 23.06.2004, Az.: XII ZB 61/04). Denn damit wird dem Gebot, vermeidbare zusätzliche Kosten zu vermeiden, Rechnung getragen und gleichzeitig dem Interesse der Partei an einer Vertretung durch einen Anwalt ihres Vertrauens so weit als möglich entgegen gekommen.
Über die oben aufgezeigten Konstellationen hinaus ist allenfalls im besonders gelagerten Einzelfall an eine unbeschränkte Beiordnung zu denken, wenn dies aus Gründen der verfassungsrechtlich verankerten Rechtsschutzgleichheit (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz - GG - i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) angezeigt ist. Ausgangspunkt dieses grundrechtlich begründeten Anspruchs ist das vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) regelmäßig betonte Gebot einer weitgehenden Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes, das mit dem Institut der Prozesskostenhilfe realisiert wird (ständige Rechtsprechung des BVerfG, vgl. z.B. Beschlüsse vom 13.03.1990, Az.: 2 BvR 94/88; vom 22.06.2007, Az.: 1 BvR 681/07; aktuell vom 24.03.2011, Az.: 1 BvR 2493/10). Im Rahmen dieses Gebots einer weitgehenden Angleichung stellt sich daher die Frage, ob ein Bemittelter in einer vergleichbaren Situation bei vernünftiger Abwägung seiner Prozessaussichten und Mitberücksichtigung des Kostenrisikos ebenfalls anwaltliche Hilfe in gleicher Weise in Anspruch genommen hätte (vgl. BSG, Beschluss vom 05.09.2005, Az.: B 1 KR 9/05 BH - m.w.N.).
Eine einschränkungslose Beiordnung des in Kiel niedergelassenen Prozessbevollmächtigten der Bf ist unter keinem der oben aufgezeigten Gesichtspunkte gerechtfertigt:
Zu 1.:
Dass bei einer einschränkungslosen Beiordnung des Prozessbevollmächtigten zusätzliche Reisekosten zu erwarten sind, ist unstrittig. Dies hat der Prozessbevollmächtigte selbst vorgetragen und ist auch der Grund für die von ihm eingelegte Beschwerde.
Zu 2.:
Die zu erwartenden Reisekosten sind unzweifelhaft höher als die bei Beiordnung eines Rechtsanwalts im Gerichtsbezirk des SG Landshut, d.h. im Regierungsbezirk Niederbayern, auch wenn dieser in maximaler Entfernung vom Gerichtsort Landshut im Regierungsbezirk Niederbayern niedergelassen ist. Denn Kiel ist weiter (über 900 km) vom Gerichtsort Landshut entfernt als jeder Ort im Regierungsbezirk Niederbayern.
Zu 3.:
Kosten für einen Verkehrsanwalt wären bei Beiordnung eines Rechtsanwalts im Bezirk des SG Landshut nicht zu erwarten. Denn die Klägerin hat ihren Wohnsitz gerade in diesem Bezirk, sodass ein Verkehrsanwalt bei Beauftragung eines Anwalts im Bezirk des SG Landshut nicht nötig wäre. Die Beiordnung eines Verkehrsanwalts kann allenfalls dann notwendig werden, wenn der beigeordnete Rechtsanwalt so weit entfernt von der Partei niedergelassen ist und besondere Umstände vorliegen, so dass es im Sinne der Rechtsschutzgleichheit erforderlich ist, zur Vermittlung des Verkehrs mit dem beigeordneten Rechtsanwalt einen weiteren Anwalt zuzuordnen. Eine derart große Entfernung zwischen Anwalt und Partei wäre im vorliegenden Fall aber nur deshalb gegeben, weil der von der Bf gewählte Anwalt so weit entfernt von ihrem Wohnort in A-Stadt niedergelassen ist, nicht weil der Wohnsitz der Bf so weit vom Gerichtsort entfernt ist. Mit der Beiordnung eines Anwalts in Kiel würden also gerade die Mehrkosten produziert, die im Rahmen des Vollzugs des PKH-Rechts zu vermeiden sind.
Zum verfassungsrechtlich verankerten Gebot der Rechtsschutzgleichheit:
Auch aus Gründen der verfassungsrechtlich verankerten Rechtsschutzgleichheit (Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) kann der in Kiel niedergelassene Bevollmächtigte der Bf nicht ohne Beschränkung beigeordnet werden. Dafür wäre es erforderlich, dass auch ein Bemittelter in der Lage der unbemittelten Bf vernünftigerweise so wie die Bf gehandelt hätte und den Prozessbevollmächtigten in Kiel mit der Wahrnehmung der Interessen beauftragt hätte.
Davon kann vorliegend nicht ausgegangen werden:
- Die Klägerin war zum Zeitpunkt der Klageerhebung (05.07.2010) - und auch bereits zum Zeitpunkt der Abfassung der Klageschrift (02.07.2010) - von Kiel nach A-Stadt im Regierungsbezirk Niederbayern umgezogen, wie sich aus der Meldebescheinigung der Gemeinde A-Stadt ergibt. Mit Blick darauf, dass es regelmäßig sinnvoll ist, dass eine gewisse räumliche Nähe zwischen Prozessbevollmächtigtem und Partei besteht, damit gegebenenfalls erforderlich werdende Abklärungen und Besprechungen auch im persönlichen Kontakt möglich sind, ist davon auszugehen, dass eine Partei üblicher- und vernünftigerweise einen ortsnahen Anwalt und nicht einen in über 900 km (A-Stadt - Kiel) Entfernung niedergelassenen Bevollmächtigten beauftragt.
- Irgendwelche besonderen Gesichtspunkte, die einen vernünftig und wirtschaftlich denkenden Kläger dazu veranlassen könnten, einen sowohl vom eigenen Wohnort als auch vom Gerichtsort so weit entfernt niedergelassenen Anwalt zu beauftragen, sind vorliegend nicht ersichtlich. Ein derartiger Kläger wäre sich bewusst, dass ein solcher Anwalt schon wegen einer etwaig erforderlichen Reise zum Gericht spürbar höhere Kosten verursachen würde, ohne dass Vorteile bei der Rechtsverfolgung zu erwarten wären. Weiter würde ein derartiger Kläger auch die Art des Rechtsstreits bedenken. Es handelt sich um ein Verfahren nach dem SGB IX, in dem ein höherer GdB angestrebt wird. Derartige Streitigkeiten - so auch der hier vorliegende Fall - bergen regelmäßig keine so großen rechtlichen Schwierigkeiten, dass aus diesem Grund die Beauftragung eines ganz bestimmten und spezialisierten Anwalts, wie er im Bezirk des SG Landshut nicht gefunden werden könnte, erforderlich wäre. Vielmehr ist davon auszugehen, dass gerichtsnah ein Anwalt zur Verfügung steht, der - zumal es sich um ein dem Amtsermittlungsgrundsatz unterliegendes Verfahren handelt - in vergleichbarer Weise fachlich zur Vertretung der Klägerin geeignet wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 10.10.2006, Az.: XI ZB 1/06). Beispielsweise hat eine Recherche über eine Anwaltssuchmaschine im Internet ergeben, dass in einer Entfernung von rund 5 km zum Wohnort der Klägerin ein Fachanwalt für Sozialrecht niedergelassen ist. Bei einem solchen Anwalt kann schon aufgrund seiner Fachanwaltsqualifikation davon ausgegangen werden, dass er über die für diesen Rechtsstreit erforderlichen rechtlichen Fachkenntnisse verfügt.
- Auch die Tatsache, dass der Bevollmächtigte der Bf diese bereits im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren vertreten hat, ändert daran nichts. Die Frage, ob und wo die Bf bereits vor dem sozialgerichtlichen Verfahren anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen hat, kann für die Beiordnung eines Anwalts grundsätzlich nicht von Bedeutung sein. Würde diese vorgerichtliche anwaltliche Hilfe die Beiordnung dieses Anwalts ohne die Möglichkeit einer Einschränkung präjudizieren, würde die Regelung des § 121 Abs. 3 ZPO in derartigen Fällen ins Leere laufen und könnte allein durch eine "vorzeitige" Beauftragung des Anwalts zu Lasten der Staatskasse umgangen werden. Der Einwand des Bevollmächtigten der Bf, dass er deshalb ohne Einschränkung beizuordnen sei, weil er mit dem Sachverhalt bereits vertraut sei, geht daher ins Leere.
- Ohne Bedeutung ist es schließlich, dass die Bf ihren Bevollmächtigten vermutlich zu einer Zeit, als sie noch in Schleswig-Holstein wohnte, mit der Klageerhebung beauftragt hat. Der Bf, die bereits am 20.05.2010 bei der versorgungsärztlichen Begutachtung über den beabsichtigten Umzug berichtet hatte, hätte sich zum Zeitpunkt der Beauftragung mit der Klageerhebung vernünftigerweise aufgrund ihres offenbar schon länger geplanten und unmittelbar bevorstehenden Umzugs nach Bayern aufdrängen müssen, dass nach einem Umzug die Kommunikation mit einem Anwalt in Kiel erschwert und gegebenenfalls mit zusätzlichen Reisekosten verbunden sein würde. Schon aus diesen Gründen wäre es angezeigt gewesen, die Beauftragung eines Anwalts in Kiel zu überdenken. Daran ändert auch der Hinweis in der Rechtsbehelfsbelehrung des angefochtenen Widerspruchsbescheids auf eine Zuständigkeit des SG Kiel nichts, der wiederum nicht gegen eine Beauftragung eines in Kiel ansässigen Anwalts gesprochen hätte. Denn zumindest ab dem Verweisungsbeschluss vom 21.10.2010 hat der Bf klar sein müssen, dass beachtenswerte objektive Gründe für die Beauftragung eines sowohl von ihrem Wohnort als auch vom Gerichtssitz weit entfernt niedergelassenen Anwalts nicht bestanden haben. Dies ist bei der Frage, ob die Beiordnung einschränkungslos zu erfolgen hat oder nicht, dahingehend zu würdigen, dass die Beiordnung nur mit der im Tenor dieses Beschlusses enthaltenen Einschränkung ausgesprochen werden kann. Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - die Entscheidungsreife des PKH-Antrags (mangels Vorliegen der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse - Eingang beim SG Landshut erst am 10.01.2011) zum Zeitpunkt des Verweisungsbeschlusses noch nicht eingetreten ist.
Rein der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass der Beschluss des erkennenden Senats vom 19.08.2008, Az.: L 15 B 556/08 SF KO, für die vorliegende Entscheidung keine Relevanz hat. Denn in dieser Kostenentscheidung war die Frage, ob die Beiordnung eines auswärtigen Rechtsanwalts ohne Einschränkung zulässig war, nicht Gegenstand der Prüfung. Die im Rahmen der Bewilligung von PKH getroffene Entscheidung war für den Senat ohne weitere Prüfung als verbindlich hinzunehmen. Dies galt unabhängig davon, ob bei der Bewilligung von PKH das Mehrkostenverbot übersehen oder die Beiordnung ohne Einschränkung mit Bedacht gewählt worden war (vgl. auch Fischer, a.a.O., S. 730).
Die Beschwerde gegen den Beschluss des SG Landshut vom 21.03.2011 war somit zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 73 Abs. 1 Satz 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO
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