Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 10 AL 49/11 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 10 AL 137/11 B ER
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
wegen einstweiliger Anordnung
Für die Zulässigkeit eines Antrages auf Erlass einer eintweiligen Anordnung.ist es erforderlich, dass sich ein ASt zunächst an die Verwaltung gewandt haben muss, ehe er Leistungen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes geltend macht.
Für die Zulässigkeit eines Antrages auf Erlass einer eintweiligen Anordnung.ist es erforderlich, dass sich ein ASt zunächst an die Verwaltung gewandt haben muss, ehe er Leistungen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes geltend macht.
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 07.04.2011 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Streitig ist die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes.
In der Zeit vom 09.12.1999 bis 23.01.2002 bezog der Antragsteller (ASt) Übergangsgeld wegen der Durchführung einer berufsfördernden Rehabilitationsmaßnahme. Darüber hinaus nahm er in der Zeit vom 13.01.2003 bis 13.10.2003 an einer von der Antragsgegnerin (Ag) geförderten Maßnahme des Berufsförderungswerkes Coburg zur beruflichen Rehabilitation teil. Einen für die Folgezeit gestellten Antrag auf Arbeitslosenhilfe lehnte die Ag mit Bescheid vom 05.02.2004 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.05.2004) mangels Bedürftigkeit des ASt ab. Anlässlich der Klageerhebung zum Sozialgericht Bayreuth (SG) in Bezug auf den Widerspruchsbescheid vom 03.05.2004 (S 4 AL 276/04) machte der ASt geltend, dass sein Reha- Umschulungsverfahren zum Mikroelektroniker zu überprüfen sei. Zudem habe die Beklagte alle Möglichkeiten auszuschöpfen, ihn wieder in den Arbeitsprozess einzugliedern und ihm den Verdienstausfall seit Oktober 2003 zu erstatten. Die neben der Anfechtung des Widerspruchsbescheides geltend gemachten Begehren hat das SG mit Beschluss vom 08.12.2005 abgetrennt und unter dem Aktenzeichen S 4 AL 443/05 fortgeführt.
Am 24.06.2008 hat der ASt im Rahmen einer Vorsprache beim SG in Bezug auf das Verfahren S 4 AL 443/05 die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes geltend gemacht. Aufgrund eines Arbeitsunfalls vom 20.06.2008 sei seine Eingliederung in einen anderen Beruf dringend geboten. Den bislang ausgeübten Beruf eines Elektrikers könne er aus gesundheitlichen und fachlichen Gründen nicht mehr ausüben. Am 03.02.2009 hat das SG die Verfahren als erledigt weggelegt. Der ASt habe trotz gerichtlicher Aufforderung das Verfahren mehr als drei Monate nicht betrieben. Die Klage gelte somit als zurückgenommen. Nachdem der ASt in der Folgezeit auf einer Entscheidung in der Sache bestanden hat, hat das SG mit Gerichtsbescheid vom 15.06.2009 festgestellt, der Rechtsstreit S 10/4 AL 144/08 ER sei durch fiktive Rücknahme der Klage beendet. Auf die hiergegen eingelegte Berufung hat der Senat den Gerichtsbescheid aufgehoben. Die Fiktion der Klagerücknahme sei nicht eingetreten. Das SG habe über das noch offene Eilverfahren zu entscheiden (Beschluss vom 21.03.2011 - L 10 AL 165/09 - juris).
Mit Beschluss vom 07.04.2011 hat das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Der Antragsgegner (Ag) sei für den ASt nicht mehr zuständig, nachdem dieser seit 2010 Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialsetzbuch (SGB II) beziehe. Insoweit fehle bereits das Rechtsschutzbedürfnis.
Gegen diesen Beschluss hat der ASt Beschwerde beim Bayerischen Landessozialgericht eingelegt und die Bewilligung von PKH beantragt. Seine Ausbildung zum Mikroelektroniker und die Eingliederungsmaßnahme im Jahr 2003 seien bis heute erfolglos geblieben. Er beantrage daher seine Eingliederung ins Arbeitsleben. Möglichkeiten hierzu habe die Ag bislang nicht geprüft. Unter Bezugnahme auf ein Schreiben der Staatsanwaltschaft Schweinfurt vom 25.11.2010 hat er beantragt, "die betreffenden Richter vom Landessozialgericht Schweinfurt von dem Beschwerdeverfahren" auszuschließen.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerechte Beschwerde ist zulässig, §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG), in der Sache jedoch nicht begründet.
Der Senat war nicht gehindert in der Sache zu entscheiden, denn der Antrag des ASt "die betreffenden Richter vom Landessozialgericht Schweinfurt von dem Beschwerdeverfahren" auszuschließen, ist zum einen völlig unspezifisch, denn es ist nicht zweifelsfrei zu erkennen, welche Richter der ASt meint. Zum anderen kann dieser Antrag - angesichts der Gerichtserfahrenheit des ASt - nicht entgegen seinem Wortlaut als Befangenheitsantrag gedeutet werden, denn insoweit fehlt es bereits an einem substantiierten Vorbringen zu den Gründen, die eine Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen könnten. Darüber hinaus liegen keine von Amts wegen zu beachtende Ausschlussgründe iSd § 60 Abs 2 SGG in Bezug auf die Mitglieder des erkennenden Senates vor.
Gegenstand des Verfahrens ist das Begehren des ASt Leistungen der Eingliederung in Arbeit durch die Ag zu erhalten. Unabhängig davon, ob bereits eine bestandskräftige Entscheidung vorliegt oder ob ohne Bindung an eine solche Entscheidung erneut Leistungen beantragt werden, ist dieses Anliegen im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens grundsätzlich durch Erhebung einer Anfechtungs- und Verpflichtungsklage geltend zu machen, so dass § 86b Abs 2 Satz 2 SGG die maßgebliche Rechtsgrundlage für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes darstellt.
Eine einstweilige Regelung ist zulässig, wenn sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das ist etwa dann der Fall, wenn den ASt ohne eine solche Anordnung schwere und unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile entstehen, zu deren Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (so BVerfG vom 25.10.1998 BVerfGE 79, 69 (74); vom 19.10.1997 BVerfGE 46, 166 (179), vom 22.11.2002 NJW 2003, 1236 und vom 25.02.2009 NZS 2009, 674; Niesel/ Herold-Tews, Der Sozialgerichtsprozess, 5. Aufl. Rn. 652).
Voraussetzung ist jedoch, dass sich ein ASt zunächst an die Verwaltung gewandt haben muss, ehe er Leistungen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes geltend macht (vgl. Keller in Meyer- Ladewig/ Keller/ Leitherer, SGG, 9.Aufl., § 86b Rn. 26b). Eine Ausnahme hiervon erscheint lediglich denkbar, soweit die Behörde bereits einmal mit einer vergleichbaren Angelegenheit befasst war und aufgrund deren bekannter Haltung, nicht damit zu rechnen ist, der ASt werde mit seinem Vorbringen Gehör finden. Diese Situation ist vorliegend jedoch nicht gegeben, und es gibt bis heute keinen Anhaltspunkt dafür, dass der ASt sein Begehren außerhalb des Eilverfahrens an die Ag herangetragen und ein Hauptsacheverfahren eingeleitet hätte, d.h. einen Überprüfungsantrag nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) in Bezug auf ein abgeschlossenes Verfahren oder einen Antrag auf Bewilligung von Leistungen der Eingliederung bei der Ag gestellt hätte. Insoweit fehlt es an einem Hauptsacheverfahren, das einer vorläufigen Regelung zugänglich wäre. Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen, denn bereits der Antrag vor dem SG war mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG und ergibt sich aus dem Unterliegen des ASt. Mangels Erfolgsaussichten des Anordnungsverfahrens besteht auch kein Anspruch auf PKH (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung - ZPO).
Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Streitig ist die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes.
In der Zeit vom 09.12.1999 bis 23.01.2002 bezog der Antragsteller (ASt) Übergangsgeld wegen der Durchführung einer berufsfördernden Rehabilitationsmaßnahme. Darüber hinaus nahm er in der Zeit vom 13.01.2003 bis 13.10.2003 an einer von der Antragsgegnerin (Ag) geförderten Maßnahme des Berufsförderungswerkes Coburg zur beruflichen Rehabilitation teil. Einen für die Folgezeit gestellten Antrag auf Arbeitslosenhilfe lehnte die Ag mit Bescheid vom 05.02.2004 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.05.2004) mangels Bedürftigkeit des ASt ab. Anlässlich der Klageerhebung zum Sozialgericht Bayreuth (SG) in Bezug auf den Widerspruchsbescheid vom 03.05.2004 (S 4 AL 276/04) machte der ASt geltend, dass sein Reha- Umschulungsverfahren zum Mikroelektroniker zu überprüfen sei. Zudem habe die Beklagte alle Möglichkeiten auszuschöpfen, ihn wieder in den Arbeitsprozess einzugliedern und ihm den Verdienstausfall seit Oktober 2003 zu erstatten. Die neben der Anfechtung des Widerspruchsbescheides geltend gemachten Begehren hat das SG mit Beschluss vom 08.12.2005 abgetrennt und unter dem Aktenzeichen S 4 AL 443/05 fortgeführt.
Am 24.06.2008 hat der ASt im Rahmen einer Vorsprache beim SG in Bezug auf das Verfahren S 4 AL 443/05 die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes geltend gemacht. Aufgrund eines Arbeitsunfalls vom 20.06.2008 sei seine Eingliederung in einen anderen Beruf dringend geboten. Den bislang ausgeübten Beruf eines Elektrikers könne er aus gesundheitlichen und fachlichen Gründen nicht mehr ausüben. Am 03.02.2009 hat das SG die Verfahren als erledigt weggelegt. Der ASt habe trotz gerichtlicher Aufforderung das Verfahren mehr als drei Monate nicht betrieben. Die Klage gelte somit als zurückgenommen. Nachdem der ASt in der Folgezeit auf einer Entscheidung in der Sache bestanden hat, hat das SG mit Gerichtsbescheid vom 15.06.2009 festgestellt, der Rechtsstreit S 10/4 AL 144/08 ER sei durch fiktive Rücknahme der Klage beendet. Auf die hiergegen eingelegte Berufung hat der Senat den Gerichtsbescheid aufgehoben. Die Fiktion der Klagerücknahme sei nicht eingetreten. Das SG habe über das noch offene Eilverfahren zu entscheiden (Beschluss vom 21.03.2011 - L 10 AL 165/09 - juris).
Mit Beschluss vom 07.04.2011 hat das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Der Antragsgegner (Ag) sei für den ASt nicht mehr zuständig, nachdem dieser seit 2010 Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialsetzbuch (SGB II) beziehe. Insoweit fehle bereits das Rechtsschutzbedürfnis.
Gegen diesen Beschluss hat der ASt Beschwerde beim Bayerischen Landessozialgericht eingelegt und die Bewilligung von PKH beantragt. Seine Ausbildung zum Mikroelektroniker und die Eingliederungsmaßnahme im Jahr 2003 seien bis heute erfolglos geblieben. Er beantrage daher seine Eingliederung ins Arbeitsleben. Möglichkeiten hierzu habe die Ag bislang nicht geprüft. Unter Bezugnahme auf ein Schreiben der Staatsanwaltschaft Schweinfurt vom 25.11.2010 hat er beantragt, "die betreffenden Richter vom Landessozialgericht Schweinfurt von dem Beschwerdeverfahren" auszuschließen.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerechte Beschwerde ist zulässig, §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG), in der Sache jedoch nicht begründet.
Der Senat war nicht gehindert in der Sache zu entscheiden, denn der Antrag des ASt "die betreffenden Richter vom Landessozialgericht Schweinfurt von dem Beschwerdeverfahren" auszuschließen, ist zum einen völlig unspezifisch, denn es ist nicht zweifelsfrei zu erkennen, welche Richter der ASt meint. Zum anderen kann dieser Antrag - angesichts der Gerichtserfahrenheit des ASt - nicht entgegen seinem Wortlaut als Befangenheitsantrag gedeutet werden, denn insoweit fehlt es bereits an einem substantiierten Vorbringen zu den Gründen, die eine Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen könnten. Darüber hinaus liegen keine von Amts wegen zu beachtende Ausschlussgründe iSd § 60 Abs 2 SGG in Bezug auf die Mitglieder des erkennenden Senates vor.
Gegenstand des Verfahrens ist das Begehren des ASt Leistungen der Eingliederung in Arbeit durch die Ag zu erhalten. Unabhängig davon, ob bereits eine bestandskräftige Entscheidung vorliegt oder ob ohne Bindung an eine solche Entscheidung erneut Leistungen beantragt werden, ist dieses Anliegen im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens grundsätzlich durch Erhebung einer Anfechtungs- und Verpflichtungsklage geltend zu machen, so dass § 86b Abs 2 Satz 2 SGG die maßgebliche Rechtsgrundlage für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes darstellt.
Eine einstweilige Regelung ist zulässig, wenn sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das ist etwa dann der Fall, wenn den ASt ohne eine solche Anordnung schwere und unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile entstehen, zu deren Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (so BVerfG vom 25.10.1998 BVerfGE 79, 69 (74); vom 19.10.1997 BVerfGE 46, 166 (179), vom 22.11.2002 NJW 2003, 1236 und vom 25.02.2009 NZS 2009, 674; Niesel/ Herold-Tews, Der Sozialgerichtsprozess, 5. Aufl. Rn. 652).
Voraussetzung ist jedoch, dass sich ein ASt zunächst an die Verwaltung gewandt haben muss, ehe er Leistungen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes geltend macht (vgl. Keller in Meyer- Ladewig/ Keller/ Leitherer, SGG, 9.Aufl., § 86b Rn. 26b). Eine Ausnahme hiervon erscheint lediglich denkbar, soweit die Behörde bereits einmal mit einer vergleichbaren Angelegenheit befasst war und aufgrund deren bekannter Haltung, nicht damit zu rechnen ist, der ASt werde mit seinem Vorbringen Gehör finden. Diese Situation ist vorliegend jedoch nicht gegeben, und es gibt bis heute keinen Anhaltspunkt dafür, dass der ASt sein Begehren außerhalb des Eilverfahrens an die Ag herangetragen und ein Hauptsacheverfahren eingeleitet hätte, d.h. einen Überprüfungsantrag nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) in Bezug auf ein abgeschlossenes Verfahren oder einen Antrag auf Bewilligung von Leistungen der Eingliederung bei der Ag gestellt hätte. Insoweit fehlt es an einem Hauptsacheverfahren, das einer vorläufigen Regelung zugänglich wäre. Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen, denn bereits der Antrag vor dem SG war mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG und ergibt sich aus dem Unterliegen des ASt. Mangels Erfolgsaussichten des Anordnungsverfahrens besteht auch kein Anspruch auf PKH (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung - ZPO).
Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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