L 13 R 831/10

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 15 R 2827/09
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 13 R 831/10
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Es ist im Hinblick auf § 14a BeamtVG und die Möglichkeit der freiwilligen Beitragszahlung verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn eine Rente wegen Erwerbsminderung für einen seit 1982 von der Versicherungspflicht befreiten Beamten wegen Nichterfüllung der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI) abgelehnt wird, obwohl der Kläger bereits vor der Verbeamtung und vor der Einführung der sog. Drei-Fünftel-Belegung die allgemeine Wartezeit erfüllt hatte.
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts
München vom 23. August 2010 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.



Tatbestand:


Streitig ist ein Anspruch des Klägers auf eine Rente wegen Erwerbsminderung.

Der 1952 geborene Kläger hat u.a. als Hilfsarbeiter und nach einer Umschulung 1976 bzw. 1977 zum Elektroanlageninstallateur bzw. Energieanlagenelektroniker versicherungspflichtig gearbeitet. Im Versicherungsverlauf des Klägers sind im Zeitraum vom 08.04.1968 bis 31.08.1982 insgesamt 130 Monate mit auf die Wartezeit anrechenbaren Beitragszeiten sowie 29 Monate mit Anrechnungszeiten ausgewiesen. Am 01.09.1982 wurde er unter Ernennung zum Werkführer z.A. in das Beamtenverhältnis bei der Bahn berufen. Seit 01.07.2002 befindet er sich wegen Dienstunfähigkeit im Ruhestand.

Am 06.06.2007 wandte er sich an die Beklagte und wies darauf hin, dass sich seine Versorgungsbezüge nur auf seine Jahre als Beamter beziehen würden. Seine vorher geleisteten Versicherungsbeiträge von 159 Monaten würden nicht einfließen. Er stelle einen Rentenantrag wegen voller Erwerbsminderung für seine geleisteten Beiträge vor der Beamtenzeit. Er sehe nicht ein, dass er trotz seiner Beitragszahlung und der vollen Erwerbsminderung warten solle, bis er 66 Jahre alt sei.

Die Beklagte lehnte den Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung mit Bescheid vom 13.07.2007 aus versicherungsrechtlichen Gründen ab.

Mit Schreiben vom 17.05.2008 stellte der Kläger erneut einen Antrag auf Rente wegen voller Erwerbsminderung. Der Zeitraum von fünf Jahren, in dem drei Jahre Pflichtbeiträge liegen müssten, könne entsprechend verlängert werden. Er gehe davon aus, dass sein Eintritt in das Beamtenverhältnis ein erheblicher Grund für eine Verlängerung sei, da er von diesem Zeitpunkt an keine Pflichtbeiträge mehr zahlen musste.

Der Antrag wurde mit Bescheid vom 23.06.2008 unter Hinweis auf den Versicherungsverlauf abgelehnt. Im maßgeblichen Fünfjahreszeitraum vom 01.06.2002 bis zum 31.05.2007 seien keine Kalendermonate mit Beiträgen belegt. Bei diesem Sachverhalt sei nicht geprüft worden, ob eine teilweise bzw. volle Erwerbsminderung vorliege. Die Wartezeit von fünf Jahren sei erfüllt. Aufgrund der Verbeamtung sei er ab 01.09.1982 versicherungsfrei nach § 5 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VI.

Der Kläger stellte erneut mit Schreiben vom 06.12.2008 einen Antrag auf Gewährung einer Erwerbsminderungsrente. Die Rente sei bisher formularmäßig abgelehnt worden, ohne dass die Erwerbsminderung überhaupt geprüft worden sei. Die Erwerbsminderung bestehe bei ihm aber. Bei ihm liege außerdem mit der Verbeamtung ein Verlängerungstatbestand im Sinne des § 43 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI vor.

Die Beklagte teilte ihm am 18.12.2008 mit, dass die Zeiten der Verbeamtung nicht als Anrechnungszeit anerkannt werden könnten. Auf eine Begutachtung werde in den Fällen verzichtet, in denen die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Sollte diese Auskunft nicht genügen, solle sich der Kläger bei einer Beratungsstelle informieren.

Dagegen erhob der Kläger am 20.01.2009 Klage beim Sozialgericht München (S 25 R 130/09). Der Gesetzgeber habe die Verlängerung des Fünfjahreszeitraums nicht ausdrücklich abgelehnt. Eine eindeutige gesetzliche Regelung gebe es nicht. Es habe sich noch niemand Gedanken über diese seltsame Konstellation gemacht. Das Schreiben vom 06.12.2008 bezeichnete er als "Widerspruch", den er als Neuantrag verfasst habe.

Die Beklagte wies darauf hin, dass ein Widerspruchsverfahren nicht durchgeführt worden sei. In der mündlichen Verhandlung am 05.05.2009 nahm der Kläger die Klage zurück. Nach Zustellung des Sitzungsprotokolls äußerte er, dass er zur Klagerücknahme "hingelenkt" worden sei. Es liege wegen des fehlenden Widerspruchsbescheids ein erheblicher Formfehler vor. Auf seine Auskunftsbitte, wie er das Anliegen erneut vor Gericht bringen könne, wurde ihm mitgeteilt, dass erneut Klage erhoben werden könne, sobald ein Widerspruchsbescheid vorliege.

Die Beklagte legte einen am 11.03.2009 gestellten Antrag des Klägers mit ausdrücklich "gleichem Wortlaut wie in meinem Antrag vom 06.12.2008" als Antrag auf Überprüfung des Bescheides vom 23.06.2008 nach § 44 SGB X aus und lehnte diesen mit Bescheid vom 01.10.2009 ab. Der Kläger habe keine neuen Gesichtspunkte vorgebracht, daher habe der Bescheid vom 23.06.2008 Bindungswirkung nach § 77 SGG erlangt.

Mit Schreiben vom 10.10.2009 erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten, dass unter dem Az S 25 130/09 immer noch ein Klageverfahren anhängig sei, das erst nach Vorlage eines Widerspruchsbescheids verhandelt werden könne. Der noch fehlende Widerspruchsbescheid beziehe sich auf seinen Antrag vom 06.12.2008.

Die Beklagte legte das Schreiben als Widerspruch gegen den Bescheid v. 10.10.2009 aus und wies diesen mit Widerspruchsbescheid vom 02.12.2009 zurück. Anhaltspunkte, dass bei Erlass des Bescheids vom 23.06.2009 das Recht nicht richtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden sei, der sich als unrichtig erwiesen habe, hätten sich nicht ergeben.

Am 09.12.2009 hat der Kläger einen Schriftsatz beim SG München eingereicht, der als neue Klage mit dem Az. S 15 R 2827/09 eingetragen worden ist. Er hat sich darin auf das alte Aktenzeichen S 25 R 130/09 bezogen und um ordnungsgemäße Durchführung des Verfahrens gebeten. In der Sache hat er erneut darauf hingewiesen, dass er mit der Berufung in das Beamtenverhältnis per Gesetz von der Beitragspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung befreit sei. Der gleiche Staat berufe sich nun darauf, dass er keine Beiträge geleistet habe. Dies sei widersprüchlich und nicht nachvollziehbar.

Die Klage ist mit Gerichtsbescheid vom 23.08.2010, zugestellt am 18.09.2010, zurückgewiesen worden. Das Gericht ist der Begründung des Widerspruchsbescheids gefolgt und hat ergänzend angemerkt, dass der letzte Pflichtbeitrag im August 1982 entrichtet worden sei; daran habe sich faktisch nichts ändern können. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen des § 43 Abs.1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI seien nicht erfüllt.

Zur Begründung der am 05.10.2010 erhobenen Berufung hat der Kläger ausgeführt, dass die Richterin im Verfahren S 25 R 130/09 das Verfahren nicht hätte eröffnen dürfen, weil kein Widerspruchsbescheid vorgelegen habe. Da es kein Verfahren gegeben habe, habe auch keine Rücknahme erfolgen können. Inhaltlich beziehe sich das Gericht auf § 43 SGB VI. Diese Regelung erlaube aber auch die Verlängerung der 5-Jahresfrist. Es sei nicht Stellung dazu genommen worden, ob er seinen Rentenanspruch wegen Erwerbsminderung verlieren könne, wenn er in das Beamtenverhältnis wechsle und per Gesetz von der Rentenversicherungspflicht befreit werde. Seine Klage habe grundsätzliche Bedeutung.

Die Beklagte hat auf die bisherigen Ausführungen verwiesen.

An der Sitzung am 25.05.2011, zu der der Kläger ordnungsgemäß geladen worden ist, hat der Kläger nicht teilgenommen.

Der Kläger stellt sinngemäß den Antrag,
den Gerichtsbescheid des SG München vom 23. August 2010 sowie den Bescheid der Beklagten vom 1. Oktober 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Dezember 2009 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Bescheid vom 23. Juni 2008 zurückzunehmen und dem Kläger Rente wegen Erwerbsminderung zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Akten der Beklagten und des SG verwiesen.



Entscheidungsgründe:


Der Senat kann in Abwesenheit des Klägers verhandeln und entscheiden, da dieser über den Termin zur mündlichen Verhandlung informiert und dabei auch auf die Folgen seines Ausbleibens hingewiesen worden ist (§ 110 Abs. 1 Satz 2, § 153 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG).

Die Berufung ist zulässig.

Streitgegenständlich ist der Bescheid vom 10. Oktober 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Dezember 2009 mit dem es die Beklagte abgelehnt hat, den Bescheid vom 23.06.2008 zurückzunehmen und dem Kläger eine Rente wegen Erwerbsminderung zu zahlen. Das Verfahren S 25 R 130/09 hatte demgegenüber das Schreiben der Beklagten vom 18.12.2008 zum Gegenstand und ist durch die Klagerücknahme im Termin vom 05.05.2009 wirksam beendet worden, so dass dem hier vorliegenden Verfahren keine anderweitige Rechtshängigkeit entgegensteht.
Die Beklagte hat dadurch, dass sie die Schreiben des Klägers als Überprüfungsantrag nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB X - bzw. als Widerspruch ausgelegt hat, der Forderung des Klägers nach erneuter rechtsmittelfähiger Überprüfung seines Falls ausreichend Rechnung getragen.

Die Berufung ist unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgelehnt.

Nach § 44 Abs.1 Satz 1 SGB X ist, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind, der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.

Die Beklagte hat zutreffend entschieden, dass der zu überprüfende Bescheid vom 23.06.2008 der Sach- und Rechtslage entspricht. Unerheblich ist dabei, dass der Beklagten im Widerspruchsbescheid bei der Datumsangabe ein offensichtlicher Schreibfehler (Bescheid vom 23.06.2009 statt vom 23.06.2008) unterlaufen ist.

Die Beklagte hat in dem Bescheid vom 23.06.2008 das Vorliegen der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen zu Recht verneint. Zwar hat der Kläger bis zu seiner Verbeamtung im Jahr 1982 die allgemeine Wartezeit von 60 Monaten (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bzw. Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 50 Abs. 1 SGB VI) erfüllt. Es sind aber in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung keine drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorhanden (sog. Drei-Fünftel-Belegung, § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bzw. Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI). Der letzte Pflichtbeitrag ist für August 1982 entrichtet worden.

Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dieser dem Bescheid vom 23.06.2008 zugrunde gelegte Sachverhalt unrichtig sein könnte. Das SG hat zutreffend darauf hingewiesen, dass sich an der Tatsache, dass der letzte Pflichtbeitrag für August 1982 entrichtet worden ist, auch nichts ändern konnte. Die Nachversicherung eines Beamten ist nur möglich, wenn er ohne Anspruch oder Anwartschaft auf Versorgung aus der Beschäftigung ausgeschieden ist oder seinen Anspruch auf Versorgung verloren hat und Gründe für einen Aufschub der Beitragszahlung nicht gegeben sind (vgl. § 8 SGB VI). Eine solche Sachlage ist nicht ersichtlich.
Auch eine Zahlung von freiwilligen Beiträgen ist nicht mehr möglich. Nach Eintritt der Versicherungsfreiheit des Klägers nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI hätte sich der Kläger zwar freiwillig versichern (vgl. § 7 SGB VI) und dadurch den Versicherungsschutz aufgrund § 241 Abs. 2 SGB VI erhalten können, wenn jeder Kalendermonat vom 1. Januar 1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der Erwerbsminderung mit Beitragszeiten belegt gewesen wäre. Die Frist für die Entrichtung von freiwilligen Beiträgen im Anschluss an den letzten Pflichtbeitrag ist aber längst abgelaufen (vgl. § 1418 Reichsversicherungsordnung - RVO).

Soweit der Kläger die Auffassung vertritt, dass seine Verbeamtung zu einer Verlängerung des in § 43 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI genannten Fünfjahreszeitraums nach § 43 Abs. 4 SGB VI führen müsse, macht er damit eine falsche Rechtsanwendung der Beklagten im Bescheid vom 23.06.2008 geltend. Dies trifft aber nicht zu.
Zu einer Verlängerung führen nur eng umschriebene Voraussetzungen, andere Tatbestände sind nicht zu berücksichtigen (vgl. Gürtner, in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, § 43 Rn. 65). Einer der in § 43 Abs. 4 Nr. 1 bis 4 SGB VI ausdrücklich geregelten Fälle, in denen sich der Fünfjahreszeitraum verlängert, liegt nicht vor. Insbesondere ist auch keine Anrechnungszeit im Sinne des § 43 Abs. 4 Nr. 3, § 58 SGB VI gegeben. Der Kläger, der während der Versicherungsfreiheit beamtenrechtliche Versorgungsansprüche erworben hat, ist auch nicht in einer vergleichbar schutzwürdigen Situation, wie sie bei den Aufschubzeiten des § 43 Abs. 4 SGB VI vorliegt. Die Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI beruht - ganz anders als die in § 43 Abs. 4 SGB VI genannten Aufschubzeiten - auf dem Gedanken, dass eine anderweitige Absicherung vorliegt und Doppelversorgungen vermieden werden sollen (Gürtner, in: Kasseler Kommentar § 5 SGB VI Rn. 3).

Entgegen der Vermutung des Klägers besteht auch keine bisher unbemerkte Gesetzeslücke. Vielmehr wurde in Reaktion auf die Einführung der Drei-Fünftel-Belegung in der Rentenversicherung mit § 14a Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG - im Vierten Gesetz zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 20.12.1985 (BGBl I 2466) zum 01.01.1986 eine Regelung geschaffen, wonach eine vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes für Personen möglich ist, die erst nach einer längeren versicherungspflichtigen Tätigkeit im fortgeschrittenen Lebensalter Beamte wurden, vorzeitig dienstunfähig werden und denen eine ergänzende Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit aufgrund der fehlenden Drei-Fünftel-Belegung nicht zusteht (vgl. BT-Drs. 10/4225 S. 21 zu Art. 1a Nr. 2). Der Gesetzgeber hat sich damit im Rahmen seiner weiten Gestaltungsfreiheit (BVerfGE 75, 78 Rn. 63) für einen Ausgleich der durch den Wechsel in ein Beamtenverhältnis gegebenenfalls entstehenden Versorgungslücke im Versorgungsrecht entschieden.

Die Regelung des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bzw. Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI ist auch nicht verfassungswidrig.
Das Bundesverfassungsgericht hat zu der Einführung der Drei-Fünftel-Belegung zum 1. Januar 1984 entschieden, dass die Regelungen mit Art. 14 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz - GG - vereinbar sind, soweit Versicherte, die - wie der Kläger - vor dem 1. Januar 1984 eine Versicherungszeit von 60 Kalendermonaten zurückgelegt hatten, ihre Anwartschaften nur durch Weiterzahlung von Beiträgen aufrechterhalten können (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats v. 8. April 1987 - 1 BvR 564/84 ua - BVerfGE 75, 78ff). Die Regelungen haben zwar in bestehende Anwartschaften eingegriffen. Es handelte sich aber um eine verhältnismäßige Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums. Der Gesetzgeber strebte mit den Regelungen eine Stabilisierung der Finanzentwicklung in der Rentenversicherung und eine Stärkung des Lohnersatzcharakters der Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrenten an. Außerdem sollten die Leistungen der Rentenversicherung auf diejenigen konzentriert werden, die während ihres Versicherungslebens durch Entrichtung einkommensbezogener Pflichtbeiträge mit der Solidargemeinschaft der Versicherten verbunden gewesen sind. Diese Regelungen waren insbesondere deshalb zumutbar, weil die Anwartschaft durch eine monatliche Leistung grundsätzlich aufrechterhalten werden konnte (vgl. BVerfG, aaO).

Einer der Beschwerdeführer in dem verfassungsgerichtlichen Verfahren war Beamter, so dass in der Entscheidung auch die Gruppe der Beamten mit Vorversicherungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt wurde. Gerade für diese Gruppe sind verfassungsrechtliche Bedenken nicht angezeigt - worauf auch das BSG in einem Urteil vom 16.12.1993 (13 RJ 19/92 - SozR 3-1200 § 14 Nr 12) hingewiesen hat -, da diese durch die Regelung des § 14a BeamtVG zur vorübergehenden Erhöhung des Ruhegehaltsatzes weniger betroffen ist als andere Gruppen.

Dass der Kläger die gesetzliche Möglichkeit der Weiterzahlung freiwilliger Beiträge nicht wahrgenommen hat, ändert an der Verfassungsmäßigkeit der Regelungen nichts. Die Beklagte war auch nicht verpflichtet, ihn auf diese Möglichkeit bei Einführung des Gesetzes hinzuweisen (vgl. BSG, aaO).
Unerheblich ist für den hier vorliegenden Rechtsstreit auch, ob und ggf. mit welchem Erfolg der Kläger einen Antrag auf Erhöhung des Ruhegehaltsatzes nach § 14a BeamtVG gestellt hat. Dies muss der Kläger im Verhältnis zum Versorgungsträger klären.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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