Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 10 AL 276/04
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 10 AL 89/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 7 AL 27/10 BH
Datum
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Zu den Anspruchsvoraussetzungen der Alhi und der Berücksichtigung von Grundbesitz als verwertbares Vermögen
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 02.03.2009 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) für die Zeit ab dem 11.10.2003.
Der 1962 geborene Kläger meldete sich nach dem Bezug von Alhi bis 12.01.2003 und Übergangsgeld ab dem 13.01.2003 am 29.09.2003 mit Wirkung zum 11.10.2003 bei der Beklagten arbeitslos und beantragte die Bewilligung von Alhi. Er sei Nebenerwerbslandwirt und Eigentümer von 6,32 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche sowie 8,62 ha Forst.
Der Gutachterausschuss des Landratsamtes C. teilte der Beklagten hierzu mit, dass nach der Kaufpreissammlung des Gutachterausschusses für Grundbesitz, der mit dem des Klägers vergleichbar sei, in den Jahren 2001 bis 2003 ein durchschnittlicher Kaufpreis von 1,08 EUR/qm (Preisspanne 0,15 EUR/qm bis 1,99 EUR/qm) erzielt worden sei.
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 05.02.2004 die Bewilligung von Alhi ab. Bei einer vorhandenen land- und forstwirtschaftlichen Fläche von 149.900 qm sei der Wert der verwertbaren Grundstücke mit mindestens 22.440,00 EUR (= 149.900 qm x 0,15 EUR/qm) anzusetzen. Zusammen mit den übrigen Vermögenswerten (Sparbuch der Ehefrau: 599,59 EUR; Geschäftsanteile der Raiffeisenbank: 142,35 EUR) überschreite das vorhandene Vermögen (23.181,94 EUR) den für den Kläger (8.400,00 EUR = 42 x 200,00 EUR/Lebensjahr) und seine am 11.12.1971 geborene Ehefrau (6.400,00 EUR = 32 x 200,00 EUR/Lebensjahr) maßgeblichen Freibetrag von insgesamt 14.800,00 EUR.
Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 03.05.2004 zurück und verwies darauf, dass von einem durchschnittlichen Verkehrswert von 1,08 EUR/qm auszugehen sei und der Wert der Grundstücke eigentlich 161.352,00 EUR betrage. Unter Berücksichtigung eines Betrages von 1,00 EUR/qm errechne sich - nach Abzug der Freibeträge - ein berücksichtigungsfähiges Vermögen von 135.341,85 EUR.
Am 09.07.2004 und 16.08.2004 meldete sich der Kläger erneut bei der Beklagten arbeitslos und beantragte die Bewilligung von Alhi. In der Zeit vom 08.06.2004 bis 06.07.2004 und 04.08.2004 bis 15.08.2004 habe er gearbeitet. Über diese Anträge hat die Beklagte nach Lage der Akten noch nicht entschieden
Am 26.05.2004 hat der Kläger gegen den Widerspruchsbescheid vom 03.05.2004 Klage zum Sozialgericht Bayreuth (SG) erhobenen und geltend gemacht, er nutze die land- und forstwirtschaftlichen Fläche und erziele nur geringe Einkünfte hieraus (1.500,00 bis 2.000,00 EUR Ausgleichszahlungen; ca. 200,00 EUR aus Christbaumverkäufen). Der von der Beklagten berücksichtigte Vermögenswert sei angesichts des geringen Ertrages nicht nachvollziehbar. Zudem berufe er sich auf Bestandsschutz, solange er nicht wieder beruflich eingegliedert sei. Auf dem Grundbesitz lasteten Schulden und ein Leibgeding, das zu berücksichtigen sei.
Das SG hat einen Grundbuchauszug über den Grundbesitz des Klägers beigezogen. Nach dem Auszug aus dem Grundbuch des Amtsgerichtes L. Gemarkung O. Band 13 Blatt 434 ist der Kläger Eigentümer folgender bebauter und unbebauter Grundstücke:
lfd. Nr. Fl.Nr. Fläche in qm Art
3 107 69070 Schafgraben, Grünland, Wiese, Hutung, Wald
4 117 27290 Schafgraben, Wald
5 118/3 10220 Schafgraben, Wald
7 136 11070 Schafgraben, Ackerland, Hutung, Wald
11 170/2 1190 In O., Waldfläche
12 132 23550 Schafgraben, Landwirtschaftsfläche, Wasserfläche
13 2 6971 in O., Landwirtschaftsfläche, Waldfläche
10 1 1130 A-Straße, Gebäude und Freifläche
An Lasten und Beschränkungen sind in Abteilung II des Grundbuches ein Leibgeding zugunsten der Mutter des Klägers eingetragen. Belastet war insoweit die laufende Nr. 10 des Grundbuchbestandes, das Wohnhaus des Klägers. In Abteilung III des Grundbuches ist eine Grundschuld ohne Brief zu 50.000,00 DM zugunsten der Bayerischen Landesbodenkreditanstalt eingetragen. Auch hier ist nur die laufende Nr. 10 des Grundbuchbestandes belastet.
Darüber hinaus ist in Abteilung III des Grundbuches eine Grundschuld ohne Brief zu 80.000.- DM zugunsten der Raiffeisenbank S. eingetragen, die die laufenden Nr. 3, 4, 5, 7, 10, 11, 12 und 13, d.h. den gesamten Grundbuchbestand des Klägers erfasst. Diese Grundschuld ist in Höhe von 45.000,00 DM (dem Rest im Rang vorangehend) an die W. - Bausparkasse abgetreten. Eine Valutierung dieser Grundschuld hat der Kläger nicht geltend gemacht.
Das SG hat u.a. eine Stellungnahme des Landratsamtes L. (Gutachterausschuss) zur Bewertung land- und forstwirtschaftlicher Flächen sowie ein von der Gemeinde A-Stadt zum Stichtag 26.08.2004 erstelltes Wertgutachten in Bezug auf die Grundstücke Fl.-Nr. 117 und 118/3 beigezogen. Dieses Wertgutachten beurteilt den Wert der Fl.-Nr. 117 und 118/3 mit 31.000,00 EUR. Es hat die Klage hat mit Gerichtsbescheid vom 02.03.2009 abgewiesen, weil allein der Wert der Fl.-Nr. 117 und 118/3 den maßgeblichen Freibetrag um mindestens 20.000,00 EUR übersteige. Die Hinauszahlungsverpflichtung führe nicht dazu, dass die Verwertung als unwirtschaftlich anzusehen sei. Diese Pflicht schmälere nur den Erlös für den Kläger. Im Übrigen bleibe es ihm unbenommen, die Grundstücke in anderer Weise, z.B. durch Beleihung oder Verpachtung, zu verwerten.
Mit der beim Bayerischen Landessozialgericht eingelegten Berufung hat der Kläger vorgetragen, dass ihm entgegen den Ausführungen des SG die dort genannte Fl.-Nr. 132 nicht gehöre. Die Fl.-Nr. 107, 117, 118/3, 136 und 170/2 könnten nicht verwertet werden und die übrigen Grundstücke seien aufgrund von Nutzungsbeschränkungen nahezu wertlos. Er habe Anspruch auf Alhi.
Der Kläger beantragt,
eine Ortsbesichtigung seiner Grundstücke und Anwesen durchzuführen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen
Der Senat hat einen Versicherungsverlauf des Klägers der DRV Nordbayern beigezogen.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerechte Berufung ist zulässig, §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG), in der Sache jedoch unbegründet.
Dem Kläger war es zumutbar, das vorhandene Vermögen zum Bestreiten seines Lebensunterhaltes zu verwerten. Der Bescheid der Beklagten vom 05.02.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.05.2004 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hatte in der Zeit vom 11.10.2003 bis 07.06.2004 mangels Bedürftigkeit keinen Anspruch auf Alhi. Für die folgenden Zeiträume ab dem 08.06.2004 und 04.08.2004 hatte der Kläger eine mehr als geringfügige Beschäftigung aufgenommen, die jeweils zum Wegfall der Beschäftigungslosigkeit des Klägers geführt hat. Die erneuten Arbeitslosmeldungen zum 09.07.2004 und 16.08.2004 stellten insoweit neue Leistungsfälle dar, die nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden sind. Entscheidungen hierzu hat Beklagte nicht getroffen.
Anspruch auf Alhi hatten Arbeitnehmer, die u.a. bedürftig waren. (§ 190 Abs 1 Nr. 5
SGB III). Nicht bedürftig war ein Arbeitsloser, solange mit Rücksicht auf sein Vermögen, das Vermögen seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners oder das Vermögen einer Person, die mit dem Arbeitslosen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt, die Erbringung von Alhi nicht gerechtfertigt war (§ 192 Abs 2 SGB III). Nach der für den Bewilligungszeitraum maßgeblichen Alhi-Verordnung (AlhiV 2002 - idF des Gesetzes vom 23.12.2002 BGBl. S 4607) i.V.m. § 206 Nr. 1 SGB III war das gesamte verwertbare Vermögen des Arbeitslosen und seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten zu berücksichtigen, soweit der Wert des Vermögens den Freibetrag überstieg (§ 1 Abs 1
AlhiV). Der Freibetrag betrug 200 Euro je vollendetem Lebensjahr des Arbeitslosen und seines Ehegatten (§ 1 Abs 2 Satz 1 AlhiV).
Ein Alhi-Anspruch des Klägers war am 11.10.2003 dem Grunde nach zwar noch nicht nach § 196 Abs 1 Satz 1 Nr. 2 SGB III erloschen, denn der Kläger hatte zuletzt am 12.01.2003, mithin innerhalb eines Jahres vor dem beantragten Leistungsbeginn Alhi bezogen. Angesichts der Vermögenswerte, über die der Kläger zu diesem Zeitpunkt verfügen konnte, ist ein Alhi-Anspruch jedoch nicht gegeben.
Der von der Beklagten ermittelte Freibetrag (14.800,00 EUR) für den Kläger (8.400,00 EUR =
42 x 200,00 EUR/Lebensjahr) und seine zu dieser Zeit noch nicht dauernd getrennt lebende, am 11.12.1971 geborene Ehefrau (6.400,00 EUR = 32 x 200,00 EUR/Lebensjahr) ist nicht zu beanstanden.
Demgegenüber betrug allein der Wert der Grundstücke Fl.-Nr. 117 und 118/3 - eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichtes L. Gemarkung O. Band 13 Blatt 434 - 31.000,00 EUR (entspricht ca. 0,83 EUR/qm), wie sich aus dem vom SG beigezogenen Wertgutachten des Forstbüro M. B. ergibt. Dieses Gutachten ist schlüssig, in sich widerspruchsfrei und bestätigt im wesentlichen die Erfahrungen des Gutachterausschusses des Landratsamtes C., der Flächen, die denen des Klägers vergleichbar waren, mit ca. 1,08 EUR/qm bewertet hatte. Das Ergebnis dieses Gutachtens hat selbst der Kläger nicht in Abrede gestellt, so dass der Wert des Vermögens den maßgeblichen Freibetrag um mehr als 16.000,00 EUR überstiegen hatte.
Die vom Kläger geltend gemachte Hinauszahlungsverpflichtung in Bezug auf seine Schwestern und seine Nichte hinsichtlich der Grundstücke der Gemarkung O. Fl.- Nr. 107, 117, 118/3, 136 und 170/2 ist nicht dinglich gesichert und hindert ihn nicht, diese Grundstücke zu verkaufen oder durch Beleihung oder Verpachtung zur Bestreitung des Lebensunterhaltes nutzbar zu machen. Dass der Kläger einer Nutzung seines Grundvermögens, insbesondere an einer Beleihung nicht gehindert ist, ergibt sich auch aus dem Umstand, dass er trotz der Hinauszahlungsverpflichtung im Oktober 1986 an den unbebauten Flächen eine Grundschuld in Höhe von 80.000.- DM zur Sicherung eines Darlehens eintragen ließ. Auch die Bindung durch Bewirtschaftungsverträge mit dem Freistaat Bayern hindern den Kläger nicht an einer Verwertung der Grundstücke im oben genannten Sinne (Verkauf, Beleihung oder Verpachtung), denn es ist nicht dargelegt, dass die dort vereinbarten Verpflichtungen höchstpersönliche Pflichten des Klägers wären, die dieser alleine zu erfüllen habe. Zuletzt ist auch die Grundschuld zugunsten der Raiffeisenbank S. bzw. (nach Abtretung) zugunsten der W.- Bausparkasse kein Hindernis, die Gründstücke zu verwerten. Soweit die Grundschulden als Sicherheiten für Darlehen dienen, d.h. valutiert sind, steht dies einer Verwertung nicht entgegen, sondern mindert allenfalls den berücksichtigungsfähigen Wert der Immobilien.
Der Wert des Grundvermögens ist auch nicht zu mindern um dingliche Belastungen, denn solche sind nach dem Grundbuch nicht ersichtlich bzw. ist es, soweit es sich um Belastungen aus den Grundschulden zugunsten der Kreditinstitute (Raiffeisenbank S. bzw. (nach Abtretung) W.-Bausparkasse) handelt, nicht nachgewiesen, dass diese valutiert sind, so dass der Verkehrswert der unbebauten Grundstücke, der nach § 2 Abs 4 Satz 1 AlhiV 2002 allein heranzuziehen ist, nicht mit einem geringeren Wert als 31.000,00 EUR anzusetzen ist.
Mit dem Leibgeding ist lediglich für die Fl.-Nr.1 der Gemarkung O., das Wohnhaus des Klägers belastet, so dass auch hieraus eine Minderung des Verkehrswertes des berücksichtigungsfähigen Vermögens nicht herzuleiten wäre.
Die Hinauszahlungsverpflichtung in der mit Erbauseinandersetzungsvertrag vom 06.05.1986 vereinbarten Form mindert den - allein zu berücksichtigenden - Verkehrswert der Grundstücke ebenfalls nicht, denn diese Verpflichtung ist dinglich nicht gesichert und hat lediglich schuldrechtliche Auswirkungen. Einer Beleihung (in Höhe des Verkehrswertes) steht die Hinauszahlungsverpflichtung daher nicht grundsätzlich entgegen.
Weitergehende Ermittlungen waren im Hinblick auf den - wenn überhaupt als solchen anzusehenden - Beweisantrag des Klägers veranlasst. Zum einen ergibt sich aus dem Antrag des Klägers kein Sachverhalt, der noch als klärungsbedürftig anzusehen wäre, denn allein eine Ortsbesichtigung durch den Senat und die Beteiligten lässt mangels eigener Sachkunde in Bezug auf Immobilienbewertungen eine andere Wertermittlung nicht zu. Zum anderen wäre der Beweisantrag allenfalls als Anregung zu verstehen, eine Bewertung der aktuellen Vermögensverhältnisse vorzunehmen. Auf diese kommt es jedoch nicht an, denn maßgeblich für die Bewertung des anspruchsauschließenden Vermögens sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt des angestrebten Leistungsbeginnes am 11.10.2003. Insoweit wird jedoch der für die Entscheidung maßgebliche Wert der Grundstücke Fl.-
Nr. 117 und 118/3 durch das zeitnahe Wertgutachten der Gemeinde A-Stadt zum Stichtag 26.08.2004 zutreffend abgebildet. Das inzidente Vorbringen des Klägers, sein Immobilienvermögen sei heute wertlos, kann insoweit als wahr unterstellt werden, ohne dass dies zu einer anderen Beurteilung der entscheidungsrelevanten Vermögensverhältnisse führt. Einen anderen sachdienlichen Antrag oder Beweisantrag konnte oder wollte der Kläger trotz ausführlicher Hinweise des Senates nicht stellen. Insoweit sah sich der Senat nicht gedrängt, weitergehende Sachaufklärung zu betreiben, denn auch der Kläger hat das Ergebnis des Wertgutachtens zu keinem Zeitpunkt in Frage gestellt.
Eine andere Betrachtungsweise ergibt sich auch nicht dadurch, dass die Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes die AlhiV 2002 als nicht ermächtigungskonform ansieht, soweit sie hinter dem Standard des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) zurückgeblieben war, d.h. weder einen weiteren Vermögensfreibetrag von 200,00 EUR je vollendetem Lebensjahr für den Aufbau einer zusätzlichen Alterssicherung belassen hat, noch eine allgemeine Härtfallklausel enthielt. (vgl. BSG, Urteil vom 17.03.2005 - B 7a/7 AL 68/04 R -
SozR 4-4300 § 193 Nr. 5; Urteil vom 25.05.2005 - Az. B 11/11a AL 51/04 - SozR 4 - 4200 § 6 Nr.2; Urteil vom 20.10.2005 - Az. B 7/7a AL 76/04 - SozR 4 - 4300 § 193 Nr.10).
Es ist weder ersichtlich, dass die hier maßgeblichen Vermögenswerte (Fl.-Nr. 117 und 118//3) der Alterssicherung dienen sollten, noch wäre es im Rahmen einer über den Wortlaut des § 1 AlhiV 2002 hinausgehenden Härtefallprüfung zu rechtfertigen, dem Kläger trotz seines Vermögens Alhi zu bewilligen. Es gibt keinen Beleg dafür, dass der Kläger sein Immobilienvermögen zum Zwecke der Altersvorsorgezwecke angeschafft hat. Hierzu bedarf es jedoch keiner weiteren Ermittlungen, denn auch wenn man zugunsten des Klägers unterstellen wollte, die Grundstücke seien für die Altersvorsorge vorgesehen, wäre allenfalls - um den Standard des SGB II zu erreichen und die durch die Rentengesetzgebung entstandenen Versorgungslücken zu kompensieren - ein weiterer Vermögensfreibetrag von 200,00 EUR je vollendetem Lebensjahr zu berücksichtigen. Aber auch ein derartiger Freibetrag von 14.800,00 EUR führte angesichts des berücksichtigungsfähigen Vermögens von mindestens 31.000,00 EUR zu keinem Leistungsanspruch.
Darüber hinausgehend könnte allenfalls dann eine besondere Härte angenommen werden, wenn der Kläger eine atypische Erwerbsbiographie aufweist, die durch die Lebensplanung bedingt zu größeren Lücken im Verlauf der gesetzlichen Rentenversicherung geführt hätte und die es geboten erscheinen ließe, einen höheren Vermögensfreibetrag für die Altersvorsorge zu belassen, um eine angemessene Alterssicherung nicht zu gefährden. (vgl. BSG, Urteil vom 25.05.2005 aaO). Seit September 1977, d.h. seit dem 15. Lebensjahr des Klägers, bis zum Zeitpunkt des Alhi Antrages im Oktober 2003 sind, ausweislich des im Berufungsverfahrens beigezogenen Rentenversicherungsverlaufes, lückenlos Zeiten der Beitragspflicht, der Arbeitslosigkeit oder des Bezuges von Sozialleistungen festgestellt, so dass Anhaltspunkte für eine in diesem Sinne atypische Erwerbsbiographie des Klägers mit erheblichen Lücken im Rentenversicherungsverlauf nicht ersichtlich sind. Soweit der Kläger daher mit Eintritt ins Rentenalter keine Versorgung erreicht, die der einer Durchschnittsrente entspricht, beruht dies nicht auf einer atypischen Erwerbsbiographie, sondern auf der für einen unterdurchschnittlich entlohnten und von langen Zeiten der Arbeitslosigkeit betroffenen Versicherungspflichtigen typischen Erwerbsbiographie, die - als eine durch das System der Sozialversicherung in Kauf genommene Massenerscheinung - keine besondere Härte im Einzelfall darstellt, welche einen höheren Vermögensfreibetrag für die Alterssicherung rechtfertigt.
Über Ansprüche ab dem 08.06.2004 hat der Senat nicht zu entscheiden, denn der Kläger hat ab dem 08.06.2004 eine mehr als geringfügige Beschäftigung aufgenommen, die zum Wegfall der Anspruchsvoraussetzung der Arbeitslosmeldung (§ 117 Abs 1 Nr. 2 SGB III) geführt hat, nachdem der Kläger die Arbeitsaufnahme der Beklagten auch nicht unverzüglich angezeigt hat (§ 122 Abs 2 Nr. 2 SGB III). Nach der erneuten Arbeitslosmeldung am 09.07.2004 hat die Beklagte über den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Alhi bislang nicht entschieden, so dass für den Leistungszeitraum ab dem 09.07.2004 kein Bescheid vorliegt, der nach §§ 96, 153 Abs 1 SGG Gegenstand des anhängigen Berufungsverfahrens geworden ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG und ergibt sich aus dem Unterliegen des Klägers.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs 2 Nr.1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) für die Zeit ab dem 11.10.2003.
Der 1962 geborene Kläger meldete sich nach dem Bezug von Alhi bis 12.01.2003 und Übergangsgeld ab dem 13.01.2003 am 29.09.2003 mit Wirkung zum 11.10.2003 bei der Beklagten arbeitslos und beantragte die Bewilligung von Alhi. Er sei Nebenerwerbslandwirt und Eigentümer von 6,32 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche sowie 8,62 ha Forst.
Der Gutachterausschuss des Landratsamtes C. teilte der Beklagten hierzu mit, dass nach der Kaufpreissammlung des Gutachterausschusses für Grundbesitz, der mit dem des Klägers vergleichbar sei, in den Jahren 2001 bis 2003 ein durchschnittlicher Kaufpreis von 1,08 EUR/qm (Preisspanne 0,15 EUR/qm bis 1,99 EUR/qm) erzielt worden sei.
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 05.02.2004 die Bewilligung von Alhi ab. Bei einer vorhandenen land- und forstwirtschaftlichen Fläche von 149.900 qm sei der Wert der verwertbaren Grundstücke mit mindestens 22.440,00 EUR (= 149.900 qm x 0,15 EUR/qm) anzusetzen. Zusammen mit den übrigen Vermögenswerten (Sparbuch der Ehefrau: 599,59 EUR; Geschäftsanteile der Raiffeisenbank: 142,35 EUR) überschreite das vorhandene Vermögen (23.181,94 EUR) den für den Kläger (8.400,00 EUR = 42 x 200,00 EUR/Lebensjahr) und seine am 11.12.1971 geborene Ehefrau (6.400,00 EUR = 32 x 200,00 EUR/Lebensjahr) maßgeblichen Freibetrag von insgesamt 14.800,00 EUR.
Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 03.05.2004 zurück und verwies darauf, dass von einem durchschnittlichen Verkehrswert von 1,08 EUR/qm auszugehen sei und der Wert der Grundstücke eigentlich 161.352,00 EUR betrage. Unter Berücksichtigung eines Betrages von 1,00 EUR/qm errechne sich - nach Abzug der Freibeträge - ein berücksichtigungsfähiges Vermögen von 135.341,85 EUR.
Am 09.07.2004 und 16.08.2004 meldete sich der Kläger erneut bei der Beklagten arbeitslos und beantragte die Bewilligung von Alhi. In der Zeit vom 08.06.2004 bis 06.07.2004 und 04.08.2004 bis 15.08.2004 habe er gearbeitet. Über diese Anträge hat die Beklagte nach Lage der Akten noch nicht entschieden
Am 26.05.2004 hat der Kläger gegen den Widerspruchsbescheid vom 03.05.2004 Klage zum Sozialgericht Bayreuth (SG) erhobenen und geltend gemacht, er nutze die land- und forstwirtschaftlichen Fläche und erziele nur geringe Einkünfte hieraus (1.500,00 bis 2.000,00 EUR Ausgleichszahlungen; ca. 200,00 EUR aus Christbaumverkäufen). Der von der Beklagten berücksichtigte Vermögenswert sei angesichts des geringen Ertrages nicht nachvollziehbar. Zudem berufe er sich auf Bestandsschutz, solange er nicht wieder beruflich eingegliedert sei. Auf dem Grundbesitz lasteten Schulden und ein Leibgeding, das zu berücksichtigen sei.
Das SG hat einen Grundbuchauszug über den Grundbesitz des Klägers beigezogen. Nach dem Auszug aus dem Grundbuch des Amtsgerichtes L. Gemarkung O. Band 13 Blatt 434 ist der Kläger Eigentümer folgender bebauter und unbebauter Grundstücke:
lfd. Nr. Fl.Nr. Fläche in qm Art
3 107 69070 Schafgraben, Grünland, Wiese, Hutung, Wald
4 117 27290 Schafgraben, Wald
5 118/3 10220 Schafgraben, Wald
7 136 11070 Schafgraben, Ackerland, Hutung, Wald
11 170/2 1190 In O., Waldfläche
12 132 23550 Schafgraben, Landwirtschaftsfläche, Wasserfläche
13 2 6971 in O., Landwirtschaftsfläche, Waldfläche
10 1 1130 A-Straße, Gebäude und Freifläche
An Lasten und Beschränkungen sind in Abteilung II des Grundbuches ein Leibgeding zugunsten der Mutter des Klägers eingetragen. Belastet war insoweit die laufende Nr. 10 des Grundbuchbestandes, das Wohnhaus des Klägers. In Abteilung III des Grundbuches ist eine Grundschuld ohne Brief zu 50.000,00 DM zugunsten der Bayerischen Landesbodenkreditanstalt eingetragen. Auch hier ist nur die laufende Nr. 10 des Grundbuchbestandes belastet.
Darüber hinaus ist in Abteilung III des Grundbuches eine Grundschuld ohne Brief zu 80.000.- DM zugunsten der Raiffeisenbank S. eingetragen, die die laufenden Nr. 3, 4, 5, 7, 10, 11, 12 und 13, d.h. den gesamten Grundbuchbestand des Klägers erfasst. Diese Grundschuld ist in Höhe von 45.000,00 DM (dem Rest im Rang vorangehend) an die W. - Bausparkasse abgetreten. Eine Valutierung dieser Grundschuld hat der Kläger nicht geltend gemacht.
Das SG hat u.a. eine Stellungnahme des Landratsamtes L. (Gutachterausschuss) zur Bewertung land- und forstwirtschaftlicher Flächen sowie ein von der Gemeinde A-Stadt zum Stichtag 26.08.2004 erstelltes Wertgutachten in Bezug auf die Grundstücke Fl.-Nr. 117 und 118/3 beigezogen. Dieses Wertgutachten beurteilt den Wert der Fl.-Nr. 117 und 118/3 mit 31.000,00 EUR. Es hat die Klage hat mit Gerichtsbescheid vom 02.03.2009 abgewiesen, weil allein der Wert der Fl.-Nr. 117 und 118/3 den maßgeblichen Freibetrag um mindestens 20.000,00 EUR übersteige. Die Hinauszahlungsverpflichtung führe nicht dazu, dass die Verwertung als unwirtschaftlich anzusehen sei. Diese Pflicht schmälere nur den Erlös für den Kläger. Im Übrigen bleibe es ihm unbenommen, die Grundstücke in anderer Weise, z.B. durch Beleihung oder Verpachtung, zu verwerten.
Mit der beim Bayerischen Landessozialgericht eingelegten Berufung hat der Kläger vorgetragen, dass ihm entgegen den Ausführungen des SG die dort genannte Fl.-Nr. 132 nicht gehöre. Die Fl.-Nr. 107, 117, 118/3, 136 und 170/2 könnten nicht verwertet werden und die übrigen Grundstücke seien aufgrund von Nutzungsbeschränkungen nahezu wertlos. Er habe Anspruch auf Alhi.
Der Kläger beantragt,
eine Ortsbesichtigung seiner Grundstücke und Anwesen durchzuführen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen
Der Senat hat einen Versicherungsverlauf des Klägers der DRV Nordbayern beigezogen.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerechte Berufung ist zulässig, §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG), in der Sache jedoch unbegründet.
Dem Kläger war es zumutbar, das vorhandene Vermögen zum Bestreiten seines Lebensunterhaltes zu verwerten. Der Bescheid der Beklagten vom 05.02.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.05.2004 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hatte in der Zeit vom 11.10.2003 bis 07.06.2004 mangels Bedürftigkeit keinen Anspruch auf Alhi. Für die folgenden Zeiträume ab dem 08.06.2004 und 04.08.2004 hatte der Kläger eine mehr als geringfügige Beschäftigung aufgenommen, die jeweils zum Wegfall der Beschäftigungslosigkeit des Klägers geführt hat. Die erneuten Arbeitslosmeldungen zum 09.07.2004 und 16.08.2004 stellten insoweit neue Leistungsfälle dar, die nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden sind. Entscheidungen hierzu hat Beklagte nicht getroffen.
Anspruch auf Alhi hatten Arbeitnehmer, die u.a. bedürftig waren. (§ 190 Abs 1 Nr. 5
SGB III). Nicht bedürftig war ein Arbeitsloser, solange mit Rücksicht auf sein Vermögen, das Vermögen seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners oder das Vermögen einer Person, die mit dem Arbeitslosen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt, die Erbringung von Alhi nicht gerechtfertigt war (§ 192 Abs 2 SGB III). Nach der für den Bewilligungszeitraum maßgeblichen Alhi-Verordnung (AlhiV 2002 - idF des Gesetzes vom 23.12.2002 BGBl. S 4607) i.V.m. § 206 Nr. 1 SGB III war das gesamte verwertbare Vermögen des Arbeitslosen und seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten zu berücksichtigen, soweit der Wert des Vermögens den Freibetrag überstieg (§ 1 Abs 1
AlhiV). Der Freibetrag betrug 200 Euro je vollendetem Lebensjahr des Arbeitslosen und seines Ehegatten (§ 1 Abs 2 Satz 1 AlhiV).
Ein Alhi-Anspruch des Klägers war am 11.10.2003 dem Grunde nach zwar noch nicht nach § 196 Abs 1 Satz 1 Nr. 2 SGB III erloschen, denn der Kläger hatte zuletzt am 12.01.2003, mithin innerhalb eines Jahres vor dem beantragten Leistungsbeginn Alhi bezogen. Angesichts der Vermögenswerte, über die der Kläger zu diesem Zeitpunkt verfügen konnte, ist ein Alhi-Anspruch jedoch nicht gegeben.
Der von der Beklagten ermittelte Freibetrag (14.800,00 EUR) für den Kläger (8.400,00 EUR =
42 x 200,00 EUR/Lebensjahr) und seine zu dieser Zeit noch nicht dauernd getrennt lebende, am 11.12.1971 geborene Ehefrau (6.400,00 EUR = 32 x 200,00 EUR/Lebensjahr) ist nicht zu beanstanden.
Demgegenüber betrug allein der Wert der Grundstücke Fl.-Nr. 117 und 118/3 - eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichtes L. Gemarkung O. Band 13 Blatt 434 - 31.000,00 EUR (entspricht ca. 0,83 EUR/qm), wie sich aus dem vom SG beigezogenen Wertgutachten des Forstbüro M. B. ergibt. Dieses Gutachten ist schlüssig, in sich widerspruchsfrei und bestätigt im wesentlichen die Erfahrungen des Gutachterausschusses des Landratsamtes C., der Flächen, die denen des Klägers vergleichbar waren, mit ca. 1,08 EUR/qm bewertet hatte. Das Ergebnis dieses Gutachtens hat selbst der Kläger nicht in Abrede gestellt, so dass der Wert des Vermögens den maßgeblichen Freibetrag um mehr als 16.000,00 EUR überstiegen hatte.
Die vom Kläger geltend gemachte Hinauszahlungsverpflichtung in Bezug auf seine Schwestern und seine Nichte hinsichtlich der Grundstücke der Gemarkung O. Fl.- Nr. 107, 117, 118/3, 136 und 170/2 ist nicht dinglich gesichert und hindert ihn nicht, diese Grundstücke zu verkaufen oder durch Beleihung oder Verpachtung zur Bestreitung des Lebensunterhaltes nutzbar zu machen. Dass der Kläger einer Nutzung seines Grundvermögens, insbesondere an einer Beleihung nicht gehindert ist, ergibt sich auch aus dem Umstand, dass er trotz der Hinauszahlungsverpflichtung im Oktober 1986 an den unbebauten Flächen eine Grundschuld in Höhe von 80.000.- DM zur Sicherung eines Darlehens eintragen ließ. Auch die Bindung durch Bewirtschaftungsverträge mit dem Freistaat Bayern hindern den Kläger nicht an einer Verwertung der Grundstücke im oben genannten Sinne (Verkauf, Beleihung oder Verpachtung), denn es ist nicht dargelegt, dass die dort vereinbarten Verpflichtungen höchstpersönliche Pflichten des Klägers wären, die dieser alleine zu erfüllen habe. Zuletzt ist auch die Grundschuld zugunsten der Raiffeisenbank S. bzw. (nach Abtretung) zugunsten der W.- Bausparkasse kein Hindernis, die Gründstücke zu verwerten. Soweit die Grundschulden als Sicherheiten für Darlehen dienen, d.h. valutiert sind, steht dies einer Verwertung nicht entgegen, sondern mindert allenfalls den berücksichtigungsfähigen Wert der Immobilien.
Der Wert des Grundvermögens ist auch nicht zu mindern um dingliche Belastungen, denn solche sind nach dem Grundbuch nicht ersichtlich bzw. ist es, soweit es sich um Belastungen aus den Grundschulden zugunsten der Kreditinstitute (Raiffeisenbank S. bzw. (nach Abtretung) W.-Bausparkasse) handelt, nicht nachgewiesen, dass diese valutiert sind, so dass der Verkehrswert der unbebauten Grundstücke, der nach § 2 Abs 4 Satz 1 AlhiV 2002 allein heranzuziehen ist, nicht mit einem geringeren Wert als 31.000,00 EUR anzusetzen ist.
Mit dem Leibgeding ist lediglich für die Fl.-Nr.1 der Gemarkung O., das Wohnhaus des Klägers belastet, so dass auch hieraus eine Minderung des Verkehrswertes des berücksichtigungsfähigen Vermögens nicht herzuleiten wäre.
Die Hinauszahlungsverpflichtung in der mit Erbauseinandersetzungsvertrag vom 06.05.1986 vereinbarten Form mindert den - allein zu berücksichtigenden - Verkehrswert der Grundstücke ebenfalls nicht, denn diese Verpflichtung ist dinglich nicht gesichert und hat lediglich schuldrechtliche Auswirkungen. Einer Beleihung (in Höhe des Verkehrswertes) steht die Hinauszahlungsverpflichtung daher nicht grundsätzlich entgegen.
Weitergehende Ermittlungen waren im Hinblick auf den - wenn überhaupt als solchen anzusehenden - Beweisantrag des Klägers veranlasst. Zum einen ergibt sich aus dem Antrag des Klägers kein Sachverhalt, der noch als klärungsbedürftig anzusehen wäre, denn allein eine Ortsbesichtigung durch den Senat und die Beteiligten lässt mangels eigener Sachkunde in Bezug auf Immobilienbewertungen eine andere Wertermittlung nicht zu. Zum anderen wäre der Beweisantrag allenfalls als Anregung zu verstehen, eine Bewertung der aktuellen Vermögensverhältnisse vorzunehmen. Auf diese kommt es jedoch nicht an, denn maßgeblich für die Bewertung des anspruchsauschließenden Vermögens sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt des angestrebten Leistungsbeginnes am 11.10.2003. Insoweit wird jedoch der für die Entscheidung maßgebliche Wert der Grundstücke Fl.-
Nr. 117 und 118/3 durch das zeitnahe Wertgutachten der Gemeinde A-Stadt zum Stichtag 26.08.2004 zutreffend abgebildet. Das inzidente Vorbringen des Klägers, sein Immobilienvermögen sei heute wertlos, kann insoweit als wahr unterstellt werden, ohne dass dies zu einer anderen Beurteilung der entscheidungsrelevanten Vermögensverhältnisse führt. Einen anderen sachdienlichen Antrag oder Beweisantrag konnte oder wollte der Kläger trotz ausführlicher Hinweise des Senates nicht stellen. Insoweit sah sich der Senat nicht gedrängt, weitergehende Sachaufklärung zu betreiben, denn auch der Kläger hat das Ergebnis des Wertgutachtens zu keinem Zeitpunkt in Frage gestellt.
Eine andere Betrachtungsweise ergibt sich auch nicht dadurch, dass die Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes die AlhiV 2002 als nicht ermächtigungskonform ansieht, soweit sie hinter dem Standard des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) zurückgeblieben war, d.h. weder einen weiteren Vermögensfreibetrag von 200,00 EUR je vollendetem Lebensjahr für den Aufbau einer zusätzlichen Alterssicherung belassen hat, noch eine allgemeine Härtfallklausel enthielt. (vgl. BSG, Urteil vom 17.03.2005 - B 7a/7 AL 68/04 R -
SozR 4-4300 § 193 Nr. 5; Urteil vom 25.05.2005 - Az. B 11/11a AL 51/04 - SozR 4 - 4200 § 6 Nr.2; Urteil vom 20.10.2005 - Az. B 7/7a AL 76/04 - SozR 4 - 4300 § 193 Nr.10).
Es ist weder ersichtlich, dass die hier maßgeblichen Vermögenswerte (Fl.-Nr. 117 und 118//3) der Alterssicherung dienen sollten, noch wäre es im Rahmen einer über den Wortlaut des § 1 AlhiV 2002 hinausgehenden Härtefallprüfung zu rechtfertigen, dem Kläger trotz seines Vermögens Alhi zu bewilligen. Es gibt keinen Beleg dafür, dass der Kläger sein Immobilienvermögen zum Zwecke der Altersvorsorgezwecke angeschafft hat. Hierzu bedarf es jedoch keiner weiteren Ermittlungen, denn auch wenn man zugunsten des Klägers unterstellen wollte, die Grundstücke seien für die Altersvorsorge vorgesehen, wäre allenfalls - um den Standard des SGB II zu erreichen und die durch die Rentengesetzgebung entstandenen Versorgungslücken zu kompensieren - ein weiterer Vermögensfreibetrag von 200,00 EUR je vollendetem Lebensjahr zu berücksichtigen. Aber auch ein derartiger Freibetrag von 14.800,00 EUR führte angesichts des berücksichtigungsfähigen Vermögens von mindestens 31.000,00 EUR zu keinem Leistungsanspruch.
Darüber hinausgehend könnte allenfalls dann eine besondere Härte angenommen werden, wenn der Kläger eine atypische Erwerbsbiographie aufweist, die durch die Lebensplanung bedingt zu größeren Lücken im Verlauf der gesetzlichen Rentenversicherung geführt hätte und die es geboten erscheinen ließe, einen höheren Vermögensfreibetrag für die Altersvorsorge zu belassen, um eine angemessene Alterssicherung nicht zu gefährden. (vgl. BSG, Urteil vom 25.05.2005 aaO). Seit September 1977, d.h. seit dem 15. Lebensjahr des Klägers, bis zum Zeitpunkt des Alhi Antrages im Oktober 2003 sind, ausweislich des im Berufungsverfahrens beigezogenen Rentenversicherungsverlaufes, lückenlos Zeiten der Beitragspflicht, der Arbeitslosigkeit oder des Bezuges von Sozialleistungen festgestellt, so dass Anhaltspunkte für eine in diesem Sinne atypische Erwerbsbiographie des Klägers mit erheblichen Lücken im Rentenversicherungsverlauf nicht ersichtlich sind. Soweit der Kläger daher mit Eintritt ins Rentenalter keine Versorgung erreicht, die der einer Durchschnittsrente entspricht, beruht dies nicht auf einer atypischen Erwerbsbiographie, sondern auf der für einen unterdurchschnittlich entlohnten und von langen Zeiten der Arbeitslosigkeit betroffenen Versicherungspflichtigen typischen Erwerbsbiographie, die - als eine durch das System der Sozialversicherung in Kauf genommene Massenerscheinung - keine besondere Härte im Einzelfall darstellt, welche einen höheren Vermögensfreibetrag für die Alterssicherung rechtfertigt.
Über Ansprüche ab dem 08.06.2004 hat der Senat nicht zu entscheiden, denn der Kläger hat ab dem 08.06.2004 eine mehr als geringfügige Beschäftigung aufgenommen, die zum Wegfall der Anspruchsvoraussetzung der Arbeitslosmeldung (§ 117 Abs 1 Nr. 2 SGB III) geführt hat, nachdem der Kläger die Arbeitsaufnahme der Beklagten auch nicht unverzüglich angezeigt hat (§ 122 Abs 2 Nr. 2 SGB III). Nach der erneuten Arbeitslosmeldung am 09.07.2004 hat die Beklagte über den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Alhi bislang nicht entschieden, so dass für den Leistungszeitraum ab dem 09.07.2004 kein Bescheid vorliegt, der nach §§ 96, 153 Abs 1 SGG Gegenstand des anhängigen Berufungsverfahrens geworden ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG und ergibt sich aus dem Unterliegen des Klägers.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs 2 Nr.1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
FSB
Saved