L 2 SB 47/11 B

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
2
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 14 SB 1521/08
Datum
-
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 2 SB 47/11 B
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
wegen Ordnungsgeld
Versäumt ein zur Erstattung des Gutachtens verpflichteter Sachverständiger die Frist, so kann gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt werden.
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 13. Januar 2011 wird zurückgewiesen.

II. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Streitwert wird auf 500,00 EUR festgesetzt.



Gründe:


I.

Der Beschwerdeführer (im Folgenden Bf.) wurde im Verfahren S 14 SB 1521/08 vom Sozialgericht München zum gerichtlichen Sachverständigen ernannt. Der dortige Kläger wandte sich gegen einen Teilabhilfe- und Rücknahmebescheid vom 31.10.2008.

Nach Erinnerung und Ordnungsgeldandrohung erstellte der Bf. am 29.12.2009 ein HNO-ärztliches Gutachten. Auf die Stellungnahme der Beteiligten hin wurde der Bf. am 28.04.2010 mit einer ergänzenden Stellungnahme beauftragt. Mit Schreiben vom 15.11. und 16.12.2010 wurde er hieran erinnert. Im letztgenannten Schreiben hat das Sozialgericht eine Frist zum 30.12.2010 gesetzt und gleichzeitig ein Ordnungsgeld in Höhe von 500,00 EUR angedroht, falls die Stellungnahme nicht bis zum genannten Termin bei Gericht eingeht.

Mit Beschluss vom 13.01.2011 hat das Sozialgericht München dem Bf. ein Ordnungsgeld in Höhe von 500,00 EUR auferlegt. Gleichzeitig wurde ihm aufgegeben, das Schreiben des Gerichts bis spätestens 01.02.2011 zu beantworten. Der Beschluss wurde am 27.01.2011 zugestellt. Am 01.02.2011 ging die ergänzende Stellungnahme vom 28.01.2011 bei Gericht ein.

Gegen den Beschluss vom 13.01.2011 hat der Bf. Beschwerde eingelegt. Diese ist am 22.02.2011 beim Sozialgericht München eingegangen. Die angekündigte Begründung wurde nicht nachgereicht.

Der Beschwerdeführer beantragt,
den Ordnungsgeldbeschluss des Sozialgerichts München vom 13.01.2011 aufzuheben.

Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhalts gemäß § 136 Abs.2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf den Inhalt der beigezogenen Akten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist statthaft und zulässig (§§ 172 Abs.1, 173 SGG), jedoch nicht begründet. Der Ordnungsgeldbeschluss vom 13.01.2011 ist rechtmäßig.

Da der Bf. die Beschwerde nicht begründet hat, haben sich im Verfahren keine neuen Gesichtspunkte ergeben. Auf eine weitere Begründung wird deshalb gemäß § 142 Abs.2 Satz 3 SGG verzichtet, da der Senat die Beschwerde aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG, der hier Anwendung findet, weil der Bf. nicht zum kostenprivilegierten Personenkreis des § 183 SGG gehört. Da die Beschwerde keinen Erfolg hatte, hat der Bf. die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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