Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
20
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 4 R 4560/05
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 20 R 29/08
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Zu der Frage der vollen bzw. teilweisen Erwerbsminderung einer Versicherten (hier: internistische Erkrankung).
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 27.09.2007 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die Klägerin einen Anspruch auf Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderungsrente aufgrund ihres Antrags vom 14.04.2004 gegen die Beklagte hat.
Die 1962 geborene Klägerin war versicherungspflichtig als Biologielaborantin an der Universität E., E-Stadt beschäftigt. Dieses Beschäftigungsverhältnis besteht nach wie vor. Im Jahr 2000 wurde bei ihr die Diagnose Morbus Crohn gestellt. Seit 27.10.2003 ist die Klägerin arbeitsunfähig erkrankt.
Am 14.04.2004 beantragte die Klägerin Erwerbsminderungsrente bei der Beklagten. Diese holte nach Beiziehung ärztlicher Befundberichte zunächst ein psychologisches Gutachten von Dr.N. ein, der am 13.06.2004 zu dem Ergebnis kam, dass die Klägerin noch mehr als 6 Stunden täglich ihre letzte Tätigkeit als Biologielaborantin ausüben könne. Zu dem gleichen Ergebnis kam im Rahmen einer internistischen Begutachtung Dr.T. am 01.08.2004. Die Beklagte lehnte deshalb eine Rentengewährung mit streitgegenständlichem Bescheid vom 03.09.2004 ab. Hiergegen legte die Klägerin unter Vorlage eines ärztlichen Attestes von Dr.F. vom 20.09.2004 Widerspruch ein. In diesem ärztlichen Attest war darauf hingewiesen, dass der Verlauf der Erkrankung Morbus Crohn bei der Klägerin insgesamt sehr wechselhaft gewesen sei, insbesondere durch Stress und andere psychische Belastungen sei es zu einer Verschlechterung der Symptomatik und zur Zunahme der Beschwerden gekommen, wobei dann hochdosiert Corticosteroide, Azathiopin verabreicht hätten werden müssen. Ein Aufenthalt in der psychosomatischen Fachklinik Bad K. habe nicht den erwarteten Erfolg gebracht und habe abgebrochen werden müssen. Auch im Jahr 2004 sei es immer wieder zu blutigen Durchfällen und krampfartigen Abdominalbeschwerden gekommen, weshalb trotz einer regelmäßigen immunsupressiven Therapie additiv Corticosteroide hätten dazugegeben werden müssen. Des Weiteren bestehe bei der Klägerin auch eine wohl reaktiv bedingte depressive Verstimmung sowie ein Z.n. Bandscheibenvorfall L5/S1, eine initiale Coxarthrose bds., sowie wohl infolge der Corticosteroidverabreichung eine beginnende Osteoporose. In einem sozialmedizinischen Gutachten des Med. Dienstes B. von Januar 2004 sei der Klägerin eine erhebliche Minderung der Erwerbsfähigkeit zugestanden worden. An dieser Einschätzung habe sich seines Erachtens nichts geändert, da es insbesondere in den letzten Wochen zu einer Verschlechterung des Morbus Crohn gekommen sei. Die Beklagte holte daraufhin ein orthopädisches Gutachten von Dr.R. ein, der am 07.03.2005 zu dem Ergebnis kam, dass die Klägerin leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes unter Beachtung qualitativer Leistungseinschränkungen noch mindestens 6 Stunden täglich verrichten könne, ebenso ihre bisherige Tätigkeit als Biologielaborantin.
In der Zeit vom 31.05.2005 bis 18.06.2005 absolvierte die Klägerin sodann eine stationäre Reha-Maßnahme in der Klinik T. in Bad M. aufgrund Bewilligung der Beklagten vom 03.05.2005. Aus dieser Reha-Maßnahme wurde die Klägerin zwar als arbeitsunfähig entlassen, jedoch mit einem Leistungsbild von mehr als 6 Stunden täglich für die Tätigkeit als Biologielaborantin sowie für den allgemeinen Arbeitsmarkt unter Beachtung qualitativer Leistungseinschränkungen. Die Beklagte wies daraufhin den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 03.09.2004 mit Widerspruchsbescheid vom 16.08.2005 als unbegründet zurück.
Zur Begründung der hiergegen am 07.09.2005 zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhobenen Klage hat die Klägerin im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass ihre Leistungseinschränkungen durch die Morbus Crohn-Erkrankung nicht ausreichend berücksichtigt würden. Sobald sie einen neuen Arbeitsversuch starte, erhalte sie einen akuten Schub der Erkrankung, weshalb keine Wiederaufnahme der Berufstätigkeit möglich sei. Sie habe deswegen einen Grad der Behinderung von 50 ab dem 09.09.2002 zuerkannt bekommen.
Das SG hat nach Beiziehung ärztlicher Befundunterlagen und der Schwerbehindertenakte sodann ein internistisches Gutachten von Dr.G. eingeholt, der am 20.04.2006 zu folgenden Diagnosen kam:
1. Morbus Crohn mit leichter Aktivität unter immunsupressiver Behandlung, Z.n. nach Colon-transversum-Resektion (04/2000)
2. lumbaler Bandscheibenvorfall L5/S1 mit mäßiger Funktionseinschränkung
3. psychovegetative Labilität
4. reizloser Z.n. Cholezystektomie, gering ausgeprägter diffuser Leberparenchymschaden
5. Adipositas.
Unter Berücksichtigung dieser Gesundheitsstörungen sei die Klägerin zu den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch mindestens 6 Stunden täglich einsetzbar. Die Klägerin könne noch leichte Tätigkeiten vorzugsweise in wechselnder Körperhaltung und in geschlossenen Räumen ausüben. Tätigkeiten mit besonderer nervlicher Belastung, dauernd im Stehen oder dauernd im Sitzen sowie mit Heben und Tragen schwerer Lasten und in Zwangshaltungen sowie mit häufigem Bücken und unter Einwirkung ungünstiger äußerer Witterungsbedingungen seien zu vermeiden. Darüber hinausgehende besondere Einsatzbeschränkungen seien nicht erforderlich. Gegenüber den Gutachten des Rentenversicherungsträgers vom 15.06.2004, 01.08.2004 und 07.03.2005 sei keine wesentliche Veränderung eingetreten. Er sei jedoch der Auffassung, dass die Tätigkeit als Biologielaborantin nur noch 3 bis unter 6 Stunden täglich ausgeübt werden könne, weil diese ausschließlich im Sitzen zu verrichten sei.
Gegen dieses Gutachten haben die Prozessbevollmächtigten der Kläger mit Schriftsatz vom 28.06.2006 vorgetragen, dass die Auswirkungen der Morbus Crohn-Erkrankung der Klägerin nicht genügend berücksichtigt worden seien, insbesondere die Auswirkungen aufgrund der erforderlichen Medikation. Die Klägerin müsse das Medikament Zytrim einnehmen, was zu einer Ausschaltung ihres Immunsystems führe. Sobald die Klägerin mit anderen Menschen Kontakt habe, bekomme sie sofort Grippeinfekte, Erkältungen, Blasenentzündungen. Ferner sei davon auszugehen, dass der Gutachter die Auswirkungen der Magen-Darm-Erkrankung auf ihre Arbeitsfähigkeit nicht beurteilen könne. Es werde deshalb beantragt, ein Gutachten durch einen Magen-Darm-Spezialisten erstellen zu lassen. Im Rahmen einer ergänzenden Stellungnahme vom 05.08.2006 hat der Gutachter Dr.G. darauf hingewiesen, dass die Klägerin selbst angegeben habe, dass sie bereits ab dem Jugendalter immer wieder an Erkältungen und Magen-Darm-Grippe gelitten habe. Die Behandlung mit dem Medikament Zytrim sei erst im Oktober 2002 eingeleitet worden, was auch nach Angabe der Klägerin ihren Zustand erträglicher gemacht habe. Die Tatsache der Behandlung mit Cortison, die zwischenzeitlich durchgeführt worden sei, spiele jetzt nur noch eine untergeordnete Rolle. Insgesamt sei festzustellen, dass bei der Klägerin zwar eine mögliche erhöhte Infektanfälligkeit bestanden habe und bestehe, die allerdings nicht durch das Medikament Zytrim oder die Medikation mit Cortison verstärkt worden sei. Diese mögliche Infektanfälligkeit habe die Klägerin jedoch nicht daran gehindert, über Jahre hinweg beruflich tätig zu sein. Darüber hinaus sei auch nach den jetzigen Befunden nicht zu erkennen, dass eine so hochgradige Infektionsgefährdung vorliege, dass damit die Klägerin vom allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeschlossen sei.
Auf Antrag der Klägerin wurde sodann ein internistisches Gutachten von Frau Dr.K. eingeholt, die am 05.02.2007 zu dem Ergebnis kam, dass bei der Klägerin eine chronisch entzündliche Darmerkrankung (M.Crohn) mit klinisch andauernder Entzündungsaktivität trotz immunsupressiver Therapie vorläge. Es träten rezidivierende Infektionserkrankungen auf, die ihre körperliche Leistungsfähigkeit deutlich einschränkten und zudem eine große psychische Belastung für sie darstellten. Bei der Klägerin handle es sich um einen komplizierten Verlauf der M.Crohn-Erkrankung. Die zusätzlich bestehende Wirbelsäulensymptomatik werde aufgrund der seelischen Belastungssituation, im Rahmen der herabgesetzten Frustrationsgrenze durch den M.Crohn, als sehr belastend empfunden. Eine Besserung des körperlichen und seelischen Zustandes der Klägerin sei zukünftig nicht zu erwarten. Die Klägerin werde deshalb als voll erwerbsgemindert beurteilt, da sie nur noch unter 3 Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein könne.
In der hierzu vom SG angeforderten ergänzenden Stellungnahme von Dr.G. vom 25.03.2007 hat dieser darauf hingewiesen, dass das Gutachten Dr.K. an unübersehbaren Mängeln leide. Die Beschreibung des Untersuchungsbefundes sei sehr knapp, Zusatzuntersuchungen seien nicht durchgeführt worden. In der Beurteilung, die als Stellungnahme zu seinem Gutachten bezeichnet werde, werde immer wieder von Arbeitsunfähigkeit gesprochen, wobei offensichtlich jedoch ein eingeschränktes Leistungsvermögen gemeint sei. Für die Beurteilung wesentlich seien die Angaben, dass zum Zeitpunkt der Untersuchung am 19.12.2006 eine weitgehende Beschwerdefreiheit bestanden habe und ein guter Allgemeinzustand attestiert worden sei, ferner ein unauffälliger körperlicher Untersuchungsbefund des Abdomens sowie ein ebenfalls unauffälliger Befund der Sonografie des Darmes. Die Einschätzung eines praktisch aufgehobenen Leistungsvermögens auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, wie es aus dem Gutachten von Frau Dr.K. entnommen werden könne, lasse sich keineswegs allein aus der Diagnose eines M.Crohn und auch nicht mit der durchgeführten Immunsupression und der möglichen erhöhten Infektanfälligkeit begründen. Hieraus resultierten lediglich qualitative Leistungseinschränkungen. Auch die angegebene psychische Belastung sei mehr subjektiv zu beurteilen. Objektiv sei hier jedoch eine erhebliche Einschränkung durch die psychische Belastbarkeit nicht nachgewiesen. Die Leistungseinschätzung durch Frau Dr.K. beruhe überwiegend auf den subjektiven Angaben der Klägerin, wobei er schon in seinem Gutachten darauf hingewiesen habe, dass eine Differenz zwischen der subjektiven Leistungseinschätzung der Klägerin und den objektivierbaren Befunden bestehe. Er bleibe bei seiner Leistungseinschätzung von wenigstens 6 Stunden täglich für den allgemeinen Arbeitsmarkt unter Beachtung qualitativer Leistungseinschränkungen.
Im Rahmen einer ergänzenden Stellungnahme von Frau Dr.K. vom 07.08.2007 räumte diese ein, dass es tatsächlich richtig sei, dass die Beschwerden der Klägerin nicht gut objektivierbar seien. Die Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit der Klägerin stütze sich hauptsächlich auf die subjektiven Angaben der Klägerin. Objektiv sei die Leistungseinschätzung von Herrn Dr.G. richtig, dass die Klägerin in der Lage sein müsste, leichte körperliche Tätigkeiten mit gewissen Einsatzbeschränkungen wenigstens 6 Stunden täglich zu verrichten. Die Klägerin sehe sich jedoch aufgrund der rezidivierenden Infektionen und der chronischen Beschwerden von Seiten des M.Crohn und des Bandscheibenvorfalls dazu nicht in der Lage. Diese drastische Verminderung der Leistungsfähigkeit erscheine durch eine ungünstige Krankheitsbewältigung der chronischen Beschwerden durchaus nachvollziehbar. Unter Berücksichtigung dieser ungünstigen Krankheitsbewältigung scheine die Klägerin ohne psychosomatische Unterstützung auf absehbare Zeit nicht in der Lage zu sein, auch leichte körperliche Tätigkeit auszuüben. Denkbar sei es, dass die Klägerin durch psychosomatische Betreuung wieder in die Lage versetzt werden könnte, leichte körperliche Tätigkeiten auszuführen. Es sei deshalb eine psychosomatische Strategie zur Krankheitsbewältigung Grundvoraussetzung zur Aufnahme einer erneuten Erwerbstätigkeit. Zum momentanen Zeitpunkt sehe man dazu die Klägerin jedoch nicht in der Lage.
Das SG hat sodann die Klage gegen den Bescheid vom 03.09.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.08.2005 mit Urteil vom 27.09.2007 als unbegründet abgewiesen und darauf hingewiesen, dass die Klägerin nach wie vor in der Lage sei, Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes im Umfang von mindestens 6 Stunden täglich unter Beachtung qualitativer Leistungseinschränkungen zu verrichten. Diese Leistungseinschätzung werde aufgrund der Angaben des Sachverständigen Dr.G. und der Rentenbegutachtung getroffen. Dem internistischen Gutachten von Frau Dr.K., das von einem aufgehobenen Leistungsvermögen ausgehe, habe nicht zu überzeugen vermocht. Das Gericht komme auch in Übereinstimmung mit dem ärztlichen Sachverständigen Dr.G. zu dem Ergebnis, dass bei der Klägerin auch der Leistungsfall der teilweisen Erwerbsminderung noch nicht eingetreten sei.
Zur Begründung der hiergegen am 09.01.2008 zum Bayer. Landessozialgericht eingelegten Berufung trägt der Prozessbevollmächtigte der Klägerin vor, dass dem Gutachten von Dr.G. nicht gefolgt werden könne. Er gehe nicht ausreichend auf die Auswirkungen der Immunsupression mit Azathioprin ein. Der Sozialmediziner sei zwar zusätzlich auch Internist, habe aber keinerlei Fachkenntnis bezüglich der seltenen Krankheit der Klägerin, so dass es unerlässlich gewesen wäre, die Angelegenheit durch einen Magen-Darm-Spezialisten beurteilen zu lassen. Das SG hätte sich auch dazu gedrängt fühlen müssen, aufgrund der sich widersprechenden Gutachten von Dr.G. und Dr.K. ein Obergutachten einzuholen. Die behandelnden Ärzte der Klägerin, die mit deren Erkrankung konfrontiert seien und diese auch dauernd behandelten, könnten ebenfalls nicht nachvollziehen, wieso der Sachverhalt nicht weiter aufgeklärt worden und wie das Gericht zu seinem Urteil gekommen sei. Beigefügt ist ein ärztliches Attest von Dr.C. vom 22.01.2008.
Der Senat hat Befundberichte der behandelnden Ärzte Dr.C., Dr.D. und Dr.F. eingeholt. Dr.C. hat in seinem Befundbericht vom 03.09.2008 ausgeführt, dass die Erkrankung Morbus Crohn "im Griff" sei, Rückenbeschwerden und neu Diabetes vorliegen würden; durch die rezidivierenden Infekte sei die Klägerin stärker beeinträchtigt als früher. Im Anschlussbefundbericht vom 16.06.2010 wurde ausgeführt, dass sich weder eine Besserung noch eine Verschlimmerung ergeben habe. Der Diabetes erfordere diätetische Maßnahmen. Der Orthopäde Dr.D. gab in seinem ersten Befundbericht vom 04.05.2009 an, dass keine gravierenden Erkenntnisse und Erkrankungen vorlägen. Im Anschluss daran habe eine Behandlung nicht mehr stattgefunden. Der behandelnde Hausarzt Dr.F. teilte im Befundbericht vom 22.06.2010 mit, dass von seiner Seite keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ausgestellt worden seien, die Klägerin aber lediglich bis zum 25.06.2007 in seiner Behandlung gewesen sei.
Nach Hinweis des Senats vom 30.06.2010, dass eine Einholung weiterer Gutachten von Amts wegen aufgrund der Sach- und Rechtslage nicht für erforderlich gehalten werde, beantragte die Klägerin die Einholung eines weiteren Gutachtens nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG), und zwar durch den Neurologen und Nervenarzt Dr. E ... Dieser kam am 11.11.2010 zu dem Ergebnis, dass aus nervenärztlicher Sicht bei der Klägerin keine Gesundheitsstörungen vorlägen, die die Erwerbsfähigkeit quantitativ beeinträchtigen könnten. Im Jahr 2000 bis 2002 habe sich eine depressive Episode manifestiert, die jedoch zum Untersuchungszeitpunkt remittiert gewesen sei. Es lägen bei der Klägerin keine seelischen Störungen vor, die sie auch bei zumutbarer Willensanstrengung aus eigener Kraft oder mit fremder Hilfe nicht zu überwinden vermöge. Die Klägerin könne nur noch leichte Arbeiten verrichten wegen des Wurzelreizsyndroms S1 rechts nach Bandscheibenvorfall L5/S1 rechts. Auf nervenärztlichem Fachgebiet bestünden keine objektivierbaren Befunde, die zu einer quantitativen Leistungsminderung führen könnten. Auch die Tätigkeit als Biologielaborantin könne die Klägerin noch vollschichtig verrichten. Nach Angaben der Klägerin handele es sich um eine leichte Tätigkeit, bei der ein Wechsel der Körperhaltung in der Regel möglich sei. Hinsichtlich der internistischen Erkrankung habe der Gutachter Dr.G. die Klägerin jedoch nur noch als halbschichtig belastbar eingestuft. Aufgrund der Wirbelsäulenerkrankung seien zu vermeiden Arbeiten mit häufigem Bücken, Arbeiten in dauerhaft derselben Körperposition, Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, mit Heben und Tragen mittelschwerer Lasten. Es seien keine längeren Arbeitspausen als üblich erforderlich. Es bestünden keine Beschränkungen hinsichtlich der Leistungsmotivation, der Merk- und Konzentrationsfähigkeit, des Verantwortungsbewusstseins und der Gewissenhaftigkeit, der Selbstständigkeit des Denkens und Handelns, des Unterscheidungs- und Beurteilungsvermögens, des Reaktionsvermögens und der Umstellungsfähigkeit, der praktischen Anstelligkeit und Findigkeit, der Ausdauer und der Anpassungsfähigkeit an den technischen Wandel, auch keine Beschränkungen hinsichtlich der Wegefähigkeit der Klägerin. Weitere Fachgutachten seien nicht erforderlich.
Gegen das Gutachten von Dr.E. hat die Klägerin mit Schreiben vom 13.12.2010 verschiedene Einwendungen vorbringen lassen, die beginnend von der Darstellung falscher Tatsachen im Rahmen der Anamneseerhebung sowie bei der Medikamenteneinnahme bis hin zur falschen Beurteilung der vorliegenden Erkrankungen durch den Gutachter reichen. Der Senat hat hierzu eine ergänzende Stellungnahme von Dr.E. angefordert, der am 30.05.2011 bei seiner gutachterlichen Einschätzung geblieben ist. Er habe die Angaben der Klägerin selbst zugrunde gelegt. Gleiches gelte bei der Einnahme der Medikamente. Die Durchführung der psychiatrischen Exploration und die Umsetzung des psychopathologischen Befundes obliege dem Gutachter, nicht der Klägerin. Das klinische Bild einer Depression mit Antriebstörung habe nicht vorgelegen. Es ergäben sich aus den Einwendungen der Klägerin keine neuen Gesichtspunkte für die Einschätzung ihres Leistungsvermögens.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 27.09.2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom 03.09.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.08.2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin aufgrund ihres Antrags vom 14.04.2004 Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 27.09.2007 zurückzuweisen.
Sie weist darauf hin, dass die Klägerin im Vorverfahren ausgiebig begutachtet worden sei. Beurteilungsmaßstab für ihre Leistungsfähigkeit seien Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes unter Beachtung qualitativer Leistungseinschränkungen. Diese könne die Klägerin noch im Umfang von mindestens 6 Stunden täglich verrichten.
Bezüglich der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Rentenakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 SGG). Sie ist jedoch unbegründet. Das SG Nürnberg hat zu Recht mit Urteil vom 27.09.2007 die Klage gegen den Bescheid vom 03.09.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.08.2005 abgewiesen, da eine Erwerbsminderung der Klägerin in rentenbegründendem Umfang nicht gegeben ist.
Gemäß § 43 Abs 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie
1. teilweise erwerbsgemindert sind,
2. in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung 3 Jahre Pflichtbei-
träge für eine versicherte Tätigkeit oder Beschäftigung haben und
3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise erwerbsgemindert sind gemäß § 43 Abs 1 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes für mindestens
6 Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Einen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung haben nach § 43 Abs 2 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Zur Überzeugung des Senats steht fest, dass die Klägerin trotz der bei ihr bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen noch in der Lage ist, ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Biologielaborantin im Umfang von 6 Stunden täglich auszuüben, ebenso Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes unter Beachtung qualitativer Leistungseinschränkungen. Der Senat stützt dabei seine Überzeugung auf die im Rentenverfahren und im sozialgerichtlichen Verfahren eingeholten Gutachten, insbesondere auf das Gutachten von Dr.G. sowie auf das auf Antrag der Klägerin eingeholte nervenärztliche Gutachten von Dr.E ...
Der Sachverständige Dr. G. hat in seinem Gutachten vom 20.04.2006 und in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 25.03.2007 ausgeführt, dass die Morbus-Crohn-Erkrankung bei der Klägerin lediglich zu qualitativen Einschränkungen ihres Leistungsvermögens führt. Dies räumt die Sachverständige Frau Dr. K. bei objektiver Betrachtung der gesundheitlichen Einschränkungen der Klägerin ebenfalls ein. Eine Verschlimmerung der gesundheitlichen Einschränkungen durch den Morbus Crohn ist aus den beigezogenen Befundberichten der behandelnden Ärzte der Klägerin nicht zu verifizieren, vielmehr wird von Dr. C. berichtet, dass diese Erkrankung bei laufender Immunsuppression "im Griff" sei. Die Klägerin hat selbst gegenüber Dr. G. darauf hingewiesen, dass sie seit Durchführung der Immunsuppression eine deutliche Linderung ihrer Beschwerden erfahren habe. Hinsichtlich ihrer Infektanfälligkeit verweist Dr. G. auf eine bereits vor Eintritt dieser Erkrankung bestehende Labilität der Klägerin, die sich trotzdem nicht daran gehindert gesehen habe, ganztätig berufstätig zu sein. Eine so starke Infektanfälligkeit, die die Klägerin generell vom allgemeinen Arbeitsmarkt ausschließen würde, konnte Dr. G. nicht sehen. Soweit Dr. G. eine quantitative Minderung der Leistungsfähigkeit der Klägerin für ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Biologielaborantin sah, begründete er dies im Hinblick auf den Bandscheibenvorfall der Klägerin und der wohl überwiegend sitzenden Tätigkeit. Hier hat jedoch Dr. E., der auf Antrag der Klägerin ein nervenärztliches Gutachten erstattet hat, festgestellt, dass die Tätigkeit als Biologielaborantin noch vollschichtig ausgeübt werden könne, da es sich nach Angaben der Klägerin selbst um leichte Tätigkeiten handele, bei denen ein Wechsel der Körperhaltung in der Regel möglich sei. Dies kann jedoch dahingestellt bleiben, weil die Klägerin aufgrund ihres Alters keinen Berufsschutz im Sinne des § 240 SGB VI genießt (§ 240 Abs 1 Nr. 1 SGB VI).
Hinsichtlich der gesundheitlichen Einschränkungen der Klägerin auf nervenärztlichem Fachgebiet hat Dr. E. die Einschätzung von Frau Dr. K. nicht geteilt. Frau Dr. K. hat zwar ein internistisch-gastroenterologisches Fachgutachten erstellt, bei dem sie hinsichtlich der objektiven Auswirkungen der Morbus-Crohn-Erkrankung die Einschätzung durch Dr. G. für richtig erachtet hat. Sie hat jedoch eine quantitative Einschränkung des Leistungsvermögens der Klägerin damit begründet, dass sich die Klägerin rein subjektiv nicht in der Lage sehe, eine Erwerbstätigkeit wieder aufzunehmen. Sie bedürfe hierzu einer "psychosomatischen Strategie zur Krankheitsbewältigung" (vgl. ergänzende Stellungnahme von Frau Dr. K. vom 07.08.2007). Dr. E. teilt diese Einschätzung im Grunde, da auch er eine entsprechende Behandlung der Klägerin für erforderlich hält, die sie bislang, trotz ihrer subjektiv empfundenen schwerwiegenden Beeinträchtigungen durch ihre Krankheiten, nicht durchgeführt hatte. Gleichwohl führt Dr. E. in seinem Gutachten auch aus, dass der Antrieb der Klägerin während der Untersuchungssituation völlig ungestört gewesen sei, ein leichtes Nachlassen ihrer Konzentrationsfähigkeit sei frühestens nach 2 Stunden, dann aber auch nicht in pathologischem Sinne, festzustellen gewesen. Auch anhand der Alltagsaktivitäten der Klägerin ließe sich keine psychisch bedingte Antriebsstörung nachweisen. Die Klägerin versorge einen dreiköpfigen Haushalt, bereite täglich ein warmes Mittagessen, gehe mit ihren Hunden spazieren und unternehme Aktivitäten mit ihrem Mann und ihrer Tochter. Anhaltspunkte für eine tiefgreifende Depression hätten sich während der Untersuchung nicht gefunden. Insgesamt kommt Dr. E. zu der Diagnose einer leichtgradigen somatoformen Schmerzstörung, die zusammen mit den übrigen Erkrankungen der Klägerin lediglich zu qualitativen Einschränkungen führe. Dies werde sowohl bestätigt durch die niedrig dosierte Medikation sowie fehlende nervenärztliche bzw. psychotherapeutische Behandlung in der Vergangenheit. Dr. E. konstatiert in seinem Gutachten, dass bei der Klägerin sehr wohl psychische Einschränkungen vorliegen, dass diese jedoch nicht so schwerwiegend sind, dass sie bei Anstrengung der ihr zumutbaren Willenskraft sowie unter ärztlicher und therapeutischer Hilfe nicht überwindbar wären. Selbst wenn sich die Klägerin - wie sie dies im Schriftsatz vom 13.12.2010 hat vortragen lassen - an manchen Tagen krankheitsbedingt nicht in der Lage sieht, häusliche Verrichtungen vorzunehmen oder zu kochen, so wird gleichwohl ersichtlich, dass eine psychisch bedingte grundlegende massive, das quantitative Leistungsvermögen auf Dauer mindernde Antriebsstörung wohl nicht vorliegen kann, wenn sie in der Lage ist, planmäßig mehrere Portionen vorzukochen, einzufrieren und auch im übrigen entsprechend organisatorische Maßnahmen für die Versorgung ihrer Familie und ihres Haushalts zu treffen.
Die qualitativen Leistungseinschränkungen, die die Sachverständigen Dr. G. und Dr. E. sehen, decken sich weitestgehend. Der Klägerin sind nur noch leichte Tätigkeiten zumutbar. Zu vermeiden sind Arbeiten mit häufigem Bücken, in Zwangshaltungen, Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, mit Heben und Tragen schwerer Lasten. Ausgeschlossen sind des Weiteren Tätigkeiten mit besonderer nervlicher Belastung und Arbeiten unter ungünstigen Witterungseinflüssen. Daraus ergeben sich nach Überzeugung des Senats keine Anhaltspunkte für eine Summierung ungewöhnlicher Leistungshindernisse oder ein besonders schwerwiegendes Leistungshindernis, die die Kläger von Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes ausschließen würden. Der Senat folgt der Einschätzung der beiden Gutachter Dr. G. und Dr. E., dass den gesundheitlichen Einschränkungen der Klägerin im Rahmen der qualitativen Leistungseinschränkungen ausreichend Rechnung getragen werden könne.
Eine Einvernahme des Sachverständigen Dr. E. hat der Senat nicht für erforderlich gehalten, nachdem der Sachverständige sowohl im Gutachten vom 11.11.2010 ausführlich zur gesundheitlichen Situation der Klägerin und der daraus folgenden Leistungseinschränkungen in rentenrechtlicher Hinsicht Stellung genommen hatte, insbesondere auch unter Berücksichtigung der bislang im Verfahren bereits vorliegenden Gutachten. Zu den Vorwürfen der Klägerin hat er in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 30.05.2011 nach Ansicht des Senates ausreichend erwidert. Eine konkrete, noch aufklärungsbedürftige Beweisfrage wurde seitens der Klägerin bzw. deren Prozessbevollmächtigten nicht gestellt, so dass sich der Senat auch nicht zu einer weiteren Beweisaufnahme gedrängt sehen musste (vgl. auch BSG vom 09.01.2006 - B 1 KR 52/05 B - zit. nach juris).
Nach alledem war die Berufung gegen das Urteil des SG Nürnberg vom 27.09.2007 als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die Klägerin einen Anspruch auf Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderungsrente aufgrund ihres Antrags vom 14.04.2004 gegen die Beklagte hat.
Die 1962 geborene Klägerin war versicherungspflichtig als Biologielaborantin an der Universität E., E-Stadt beschäftigt. Dieses Beschäftigungsverhältnis besteht nach wie vor. Im Jahr 2000 wurde bei ihr die Diagnose Morbus Crohn gestellt. Seit 27.10.2003 ist die Klägerin arbeitsunfähig erkrankt.
Am 14.04.2004 beantragte die Klägerin Erwerbsminderungsrente bei der Beklagten. Diese holte nach Beiziehung ärztlicher Befundberichte zunächst ein psychologisches Gutachten von Dr.N. ein, der am 13.06.2004 zu dem Ergebnis kam, dass die Klägerin noch mehr als 6 Stunden täglich ihre letzte Tätigkeit als Biologielaborantin ausüben könne. Zu dem gleichen Ergebnis kam im Rahmen einer internistischen Begutachtung Dr.T. am 01.08.2004. Die Beklagte lehnte deshalb eine Rentengewährung mit streitgegenständlichem Bescheid vom 03.09.2004 ab. Hiergegen legte die Klägerin unter Vorlage eines ärztlichen Attestes von Dr.F. vom 20.09.2004 Widerspruch ein. In diesem ärztlichen Attest war darauf hingewiesen, dass der Verlauf der Erkrankung Morbus Crohn bei der Klägerin insgesamt sehr wechselhaft gewesen sei, insbesondere durch Stress und andere psychische Belastungen sei es zu einer Verschlechterung der Symptomatik und zur Zunahme der Beschwerden gekommen, wobei dann hochdosiert Corticosteroide, Azathiopin verabreicht hätten werden müssen. Ein Aufenthalt in der psychosomatischen Fachklinik Bad K. habe nicht den erwarteten Erfolg gebracht und habe abgebrochen werden müssen. Auch im Jahr 2004 sei es immer wieder zu blutigen Durchfällen und krampfartigen Abdominalbeschwerden gekommen, weshalb trotz einer regelmäßigen immunsupressiven Therapie additiv Corticosteroide hätten dazugegeben werden müssen. Des Weiteren bestehe bei der Klägerin auch eine wohl reaktiv bedingte depressive Verstimmung sowie ein Z.n. Bandscheibenvorfall L5/S1, eine initiale Coxarthrose bds., sowie wohl infolge der Corticosteroidverabreichung eine beginnende Osteoporose. In einem sozialmedizinischen Gutachten des Med. Dienstes B. von Januar 2004 sei der Klägerin eine erhebliche Minderung der Erwerbsfähigkeit zugestanden worden. An dieser Einschätzung habe sich seines Erachtens nichts geändert, da es insbesondere in den letzten Wochen zu einer Verschlechterung des Morbus Crohn gekommen sei. Die Beklagte holte daraufhin ein orthopädisches Gutachten von Dr.R. ein, der am 07.03.2005 zu dem Ergebnis kam, dass die Klägerin leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes unter Beachtung qualitativer Leistungseinschränkungen noch mindestens 6 Stunden täglich verrichten könne, ebenso ihre bisherige Tätigkeit als Biologielaborantin.
In der Zeit vom 31.05.2005 bis 18.06.2005 absolvierte die Klägerin sodann eine stationäre Reha-Maßnahme in der Klinik T. in Bad M. aufgrund Bewilligung der Beklagten vom 03.05.2005. Aus dieser Reha-Maßnahme wurde die Klägerin zwar als arbeitsunfähig entlassen, jedoch mit einem Leistungsbild von mehr als 6 Stunden täglich für die Tätigkeit als Biologielaborantin sowie für den allgemeinen Arbeitsmarkt unter Beachtung qualitativer Leistungseinschränkungen. Die Beklagte wies daraufhin den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 03.09.2004 mit Widerspruchsbescheid vom 16.08.2005 als unbegründet zurück.
Zur Begründung der hiergegen am 07.09.2005 zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhobenen Klage hat die Klägerin im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass ihre Leistungseinschränkungen durch die Morbus Crohn-Erkrankung nicht ausreichend berücksichtigt würden. Sobald sie einen neuen Arbeitsversuch starte, erhalte sie einen akuten Schub der Erkrankung, weshalb keine Wiederaufnahme der Berufstätigkeit möglich sei. Sie habe deswegen einen Grad der Behinderung von 50 ab dem 09.09.2002 zuerkannt bekommen.
Das SG hat nach Beiziehung ärztlicher Befundunterlagen und der Schwerbehindertenakte sodann ein internistisches Gutachten von Dr.G. eingeholt, der am 20.04.2006 zu folgenden Diagnosen kam:
1. Morbus Crohn mit leichter Aktivität unter immunsupressiver Behandlung, Z.n. nach Colon-transversum-Resektion (04/2000)
2. lumbaler Bandscheibenvorfall L5/S1 mit mäßiger Funktionseinschränkung
3. psychovegetative Labilität
4. reizloser Z.n. Cholezystektomie, gering ausgeprägter diffuser Leberparenchymschaden
5. Adipositas.
Unter Berücksichtigung dieser Gesundheitsstörungen sei die Klägerin zu den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch mindestens 6 Stunden täglich einsetzbar. Die Klägerin könne noch leichte Tätigkeiten vorzugsweise in wechselnder Körperhaltung und in geschlossenen Räumen ausüben. Tätigkeiten mit besonderer nervlicher Belastung, dauernd im Stehen oder dauernd im Sitzen sowie mit Heben und Tragen schwerer Lasten und in Zwangshaltungen sowie mit häufigem Bücken und unter Einwirkung ungünstiger äußerer Witterungsbedingungen seien zu vermeiden. Darüber hinausgehende besondere Einsatzbeschränkungen seien nicht erforderlich. Gegenüber den Gutachten des Rentenversicherungsträgers vom 15.06.2004, 01.08.2004 und 07.03.2005 sei keine wesentliche Veränderung eingetreten. Er sei jedoch der Auffassung, dass die Tätigkeit als Biologielaborantin nur noch 3 bis unter 6 Stunden täglich ausgeübt werden könne, weil diese ausschließlich im Sitzen zu verrichten sei.
Gegen dieses Gutachten haben die Prozessbevollmächtigten der Kläger mit Schriftsatz vom 28.06.2006 vorgetragen, dass die Auswirkungen der Morbus Crohn-Erkrankung der Klägerin nicht genügend berücksichtigt worden seien, insbesondere die Auswirkungen aufgrund der erforderlichen Medikation. Die Klägerin müsse das Medikament Zytrim einnehmen, was zu einer Ausschaltung ihres Immunsystems führe. Sobald die Klägerin mit anderen Menschen Kontakt habe, bekomme sie sofort Grippeinfekte, Erkältungen, Blasenentzündungen. Ferner sei davon auszugehen, dass der Gutachter die Auswirkungen der Magen-Darm-Erkrankung auf ihre Arbeitsfähigkeit nicht beurteilen könne. Es werde deshalb beantragt, ein Gutachten durch einen Magen-Darm-Spezialisten erstellen zu lassen. Im Rahmen einer ergänzenden Stellungnahme vom 05.08.2006 hat der Gutachter Dr.G. darauf hingewiesen, dass die Klägerin selbst angegeben habe, dass sie bereits ab dem Jugendalter immer wieder an Erkältungen und Magen-Darm-Grippe gelitten habe. Die Behandlung mit dem Medikament Zytrim sei erst im Oktober 2002 eingeleitet worden, was auch nach Angabe der Klägerin ihren Zustand erträglicher gemacht habe. Die Tatsache der Behandlung mit Cortison, die zwischenzeitlich durchgeführt worden sei, spiele jetzt nur noch eine untergeordnete Rolle. Insgesamt sei festzustellen, dass bei der Klägerin zwar eine mögliche erhöhte Infektanfälligkeit bestanden habe und bestehe, die allerdings nicht durch das Medikament Zytrim oder die Medikation mit Cortison verstärkt worden sei. Diese mögliche Infektanfälligkeit habe die Klägerin jedoch nicht daran gehindert, über Jahre hinweg beruflich tätig zu sein. Darüber hinaus sei auch nach den jetzigen Befunden nicht zu erkennen, dass eine so hochgradige Infektionsgefährdung vorliege, dass damit die Klägerin vom allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeschlossen sei.
Auf Antrag der Klägerin wurde sodann ein internistisches Gutachten von Frau Dr.K. eingeholt, die am 05.02.2007 zu dem Ergebnis kam, dass bei der Klägerin eine chronisch entzündliche Darmerkrankung (M.Crohn) mit klinisch andauernder Entzündungsaktivität trotz immunsupressiver Therapie vorläge. Es träten rezidivierende Infektionserkrankungen auf, die ihre körperliche Leistungsfähigkeit deutlich einschränkten und zudem eine große psychische Belastung für sie darstellten. Bei der Klägerin handle es sich um einen komplizierten Verlauf der M.Crohn-Erkrankung. Die zusätzlich bestehende Wirbelsäulensymptomatik werde aufgrund der seelischen Belastungssituation, im Rahmen der herabgesetzten Frustrationsgrenze durch den M.Crohn, als sehr belastend empfunden. Eine Besserung des körperlichen und seelischen Zustandes der Klägerin sei zukünftig nicht zu erwarten. Die Klägerin werde deshalb als voll erwerbsgemindert beurteilt, da sie nur noch unter 3 Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein könne.
In der hierzu vom SG angeforderten ergänzenden Stellungnahme von Dr.G. vom 25.03.2007 hat dieser darauf hingewiesen, dass das Gutachten Dr.K. an unübersehbaren Mängeln leide. Die Beschreibung des Untersuchungsbefundes sei sehr knapp, Zusatzuntersuchungen seien nicht durchgeführt worden. In der Beurteilung, die als Stellungnahme zu seinem Gutachten bezeichnet werde, werde immer wieder von Arbeitsunfähigkeit gesprochen, wobei offensichtlich jedoch ein eingeschränktes Leistungsvermögen gemeint sei. Für die Beurteilung wesentlich seien die Angaben, dass zum Zeitpunkt der Untersuchung am 19.12.2006 eine weitgehende Beschwerdefreiheit bestanden habe und ein guter Allgemeinzustand attestiert worden sei, ferner ein unauffälliger körperlicher Untersuchungsbefund des Abdomens sowie ein ebenfalls unauffälliger Befund der Sonografie des Darmes. Die Einschätzung eines praktisch aufgehobenen Leistungsvermögens auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, wie es aus dem Gutachten von Frau Dr.K. entnommen werden könne, lasse sich keineswegs allein aus der Diagnose eines M.Crohn und auch nicht mit der durchgeführten Immunsupression und der möglichen erhöhten Infektanfälligkeit begründen. Hieraus resultierten lediglich qualitative Leistungseinschränkungen. Auch die angegebene psychische Belastung sei mehr subjektiv zu beurteilen. Objektiv sei hier jedoch eine erhebliche Einschränkung durch die psychische Belastbarkeit nicht nachgewiesen. Die Leistungseinschätzung durch Frau Dr.K. beruhe überwiegend auf den subjektiven Angaben der Klägerin, wobei er schon in seinem Gutachten darauf hingewiesen habe, dass eine Differenz zwischen der subjektiven Leistungseinschätzung der Klägerin und den objektivierbaren Befunden bestehe. Er bleibe bei seiner Leistungseinschätzung von wenigstens 6 Stunden täglich für den allgemeinen Arbeitsmarkt unter Beachtung qualitativer Leistungseinschränkungen.
Im Rahmen einer ergänzenden Stellungnahme von Frau Dr.K. vom 07.08.2007 räumte diese ein, dass es tatsächlich richtig sei, dass die Beschwerden der Klägerin nicht gut objektivierbar seien. Die Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit der Klägerin stütze sich hauptsächlich auf die subjektiven Angaben der Klägerin. Objektiv sei die Leistungseinschätzung von Herrn Dr.G. richtig, dass die Klägerin in der Lage sein müsste, leichte körperliche Tätigkeiten mit gewissen Einsatzbeschränkungen wenigstens 6 Stunden täglich zu verrichten. Die Klägerin sehe sich jedoch aufgrund der rezidivierenden Infektionen und der chronischen Beschwerden von Seiten des M.Crohn und des Bandscheibenvorfalls dazu nicht in der Lage. Diese drastische Verminderung der Leistungsfähigkeit erscheine durch eine ungünstige Krankheitsbewältigung der chronischen Beschwerden durchaus nachvollziehbar. Unter Berücksichtigung dieser ungünstigen Krankheitsbewältigung scheine die Klägerin ohne psychosomatische Unterstützung auf absehbare Zeit nicht in der Lage zu sein, auch leichte körperliche Tätigkeit auszuüben. Denkbar sei es, dass die Klägerin durch psychosomatische Betreuung wieder in die Lage versetzt werden könnte, leichte körperliche Tätigkeiten auszuführen. Es sei deshalb eine psychosomatische Strategie zur Krankheitsbewältigung Grundvoraussetzung zur Aufnahme einer erneuten Erwerbstätigkeit. Zum momentanen Zeitpunkt sehe man dazu die Klägerin jedoch nicht in der Lage.
Das SG hat sodann die Klage gegen den Bescheid vom 03.09.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.08.2005 mit Urteil vom 27.09.2007 als unbegründet abgewiesen und darauf hingewiesen, dass die Klägerin nach wie vor in der Lage sei, Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes im Umfang von mindestens 6 Stunden täglich unter Beachtung qualitativer Leistungseinschränkungen zu verrichten. Diese Leistungseinschätzung werde aufgrund der Angaben des Sachverständigen Dr.G. und der Rentenbegutachtung getroffen. Dem internistischen Gutachten von Frau Dr.K., das von einem aufgehobenen Leistungsvermögen ausgehe, habe nicht zu überzeugen vermocht. Das Gericht komme auch in Übereinstimmung mit dem ärztlichen Sachverständigen Dr.G. zu dem Ergebnis, dass bei der Klägerin auch der Leistungsfall der teilweisen Erwerbsminderung noch nicht eingetreten sei.
Zur Begründung der hiergegen am 09.01.2008 zum Bayer. Landessozialgericht eingelegten Berufung trägt der Prozessbevollmächtigte der Klägerin vor, dass dem Gutachten von Dr.G. nicht gefolgt werden könne. Er gehe nicht ausreichend auf die Auswirkungen der Immunsupression mit Azathioprin ein. Der Sozialmediziner sei zwar zusätzlich auch Internist, habe aber keinerlei Fachkenntnis bezüglich der seltenen Krankheit der Klägerin, so dass es unerlässlich gewesen wäre, die Angelegenheit durch einen Magen-Darm-Spezialisten beurteilen zu lassen. Das SG hätte sich auch dazu gedrängt fühlen müssen, aufgrund der sich widersprechenden Gutachten von Dr.G. und Dr.K. ein Obergutachten einzuholen. Die behandelnden Ärzte der Klägerin, die mit deren Erkrankung konfrontiert seien und diese auch dauernd behandelten, könnten ebenfalls nicht nachvollziehen, wieso der Sachverhalt nicht weiter aufgeklärt worden und wie das Gericht zu seinem Urteil gekommen sei. Beigefügt ist ein ärztliches Attest von Dr.C. vom 22.01.2008.
Der Senat hat Befundberichte der behandelnden Ärzte Dr.C., Dr.D. und Dr.F. eingeholt. Dr.C. hat in seinem Befundbericht vom 03.09.2008 ausgeführt, dass die Erkrankung Morbus Crohn "im Griff" sei, Rückenbeschwerden und neu Diabetes vorliegen würden; durch die rezidivierenden Infekte sei die Klägerin stärker beeinträchtigt als früher. Im Anschlussbefundbericht vom 16.06.2010 wurde ausgeführt, dass sich weder eine Besserung noch eine Verschlimmerung ergeben habe. Der Diabetes erfordere diätetische Maßnahmen. Der Orthopäde Dr.D. gab in seinem ersten Befundbericht vom 04.05.2009 an, dass keine gravierenden Erkenntnisse und Erkrankungen vorlägen. Im Anschluss daran habe eine Behandlung nicht mehr stattgefunden. Der behandelnde Hausarzt Dr.F. teilte im Befundbericht vom 22.06.2010 mit, dass von seiner Seite keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ausgestellt worden seien, die Klägerin aber lediglich bis zum 25.06.2007 in seiner Behandlung gewesen sei.
Nach Hinweis des Senats vom 30.06.2010, dass eine Einholung weiterer Gutachten von Amts wegen aufgrund der Sach- und Rechtslage nicht für erforderlich gehalten werde, beantragte die Klägerin die Einholung eines weiteren Gutachtens nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG), und zwar durch den Neurologen und Nervenarzt Dr. E ... Dieser kam am 11.11.2010 zu dem Ergebnis, dass aus nervenärztlicher Sicht bei der Klägerin keine Gesundheitsstörungen vorlägen, die die Erwerbsfähigkeit quantitativ beeinträchtigen könnten. Im Jahr 2000 bis 2002 habe sich eine depressive Episode manifestiert, die jedoch zum Untersuchungszeitpunkt remittiert gewesen sei. Es lägen bei der Klägerin keine seelischen Störungen vor, die sie auch bei zumutbarer Willensanstrengung aus eigener Kraft oder mit fremder Hilfe nicht zu überwinden vermöge. Die Klägerin könne nur noch leichte Arbeiten verrichten wegen des Wurzelreizsyndroms S1 rechts nach Bandscheibenvorfall L5/S1 rechts. Auf nervenärztlichem Fachgebiet bestünden keine objektivierbaren Befunde, die zu einer quantitativen Leistungsminderung führen könnten. Auch die Tätigkeit als Biologielaborantin könne die Klägerin noch vollschichtig verrichten. Nach Angaben der Klägerin handele es sich um eine leichte Tätigkeit, bei der ein Wechsel der Körperhaltung in der Regel möglich sei. Hinsichtlich der internistischen Erkrankung habe der Gutachter Dr.G. die Klägerin jedoch nur noch als halbschichtig belastbar eingestuft. Aufgrund der Wirbelsäulenerkrankung seien zu vermeiden Arbeiten mit häufigem Bücken, Arbeiten in dauerhaft derselben Körperposition, Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, mit Heben und Tragen mittelschwerer Lasten. Es seien keine längeren Arbeitspausen als üblich erforderlich. Es bestünden keine Beschränkungen hinsichtlich der Leistungsmotivation, der Merk- und Konzentrationsfähigkeit, des Verantwortungsbewusstseins und der Gewissenhaftigkeit, der Selbstständigkeit des Denkens und Handelns, des Unterscheidungs- und Beurteilungsvermögens, des Reaktionsvermögens und der Umstellungsfähigkeit, der praktischen Anstelligkeit und Findigkeit, der Ausdauer und der Anpassungsfähigkeit an den technischen Wandel, auch keine Beschränkungen hinsichtlich der Wegefähigkeit der Klägerin. Weitere Fachgutachten seien nicht erforderlich.
Gegen das Gutachten von Dr.E. hat die Klägerin mit Schreiben vom 13.12.2010 verschiedene Einwendungen vorbringen lassen, die beginnend von der Darstellung falscher Tatsachen im Rahmen der Anamneseerhebung sowie bei der Medikamenteneinnahme bis hin zur falschen Beurteilung der vorliegenden Erkrankungen durch den Gutachter reichen. Der Senat hat hierzu eine ergänzende Stellungnahme von Dr.E. angefordert, der am 30.05.2011 bei seiner gutachterlichen Einschätzung geblieben ist. Er habe die Angaben der Klägerin selbst zugrunde gelegt. Gleiches gelte bei der Einnahme der Medikamente. Die Durchführung der psychiatrischen Exploration und die Umsetzung des psychopathologischen Befundes obliege dem Gutachter, nicht der Klägerin. Das klinische Bild einer Depression mit Antriebstörung habe nicht vorgelegen. Es ergäben sich aus den Einwendungen der Klägerin keine neuen Gesichtspunkte für die Einschätzung ihres Leistungsvermögens.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 27.09.2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom 03.09.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.08.2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin aufgrund ihres Antrags vom 14.04.2004 Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 27.09.2007 zurückzuweisen.
Sie weist darauf hin, dass die Klägerin im Vorverfahren ausgiebig begutachtet worden sei. Beurteilungsmaßstab für ihre Leistungsfähigkeit seien Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes unter Beachtung qualitativer Leistungseinschränkungen. Diese könne die Klägerin noch im Umfang von mindestens 6 Stunden täglich verrichten.
Bezüglich der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Rentenakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 SGG). Sie ist jedoch unbegründet. Das SG Nürnberg hat zu Recht mit Urteil vom 27.09.2007 die Klage gegen den Bescheid vom 03.09.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.08.2005 abgewiesen, da eine Erwerbsminderung der Klägerin in rentenbegründendem Umfang nicht gegeben ist.
Gemäß § 43 Abs 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie
1. teilweise erwerbsgemindert sind,
2. in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung 3 Jahre Pflichtbei-
träge für eine versicherte Tätigkeit oder Beschäftigung haben und
3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise erwerbsgemindert sind gemäß § 43 Abs 1 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes für mindestens
6 Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Einen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung haben nach § 43 Abs 2 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Zur Überzeugung des Senats steht fest, dass die Klägerin trotz der bei ihr bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen noch in der Lage ist, ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Biologielaborantin im Umfang von 6 Stunden täglich auszuüben, ebenso Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes unter Beachtung qualitativer Leistungseinschränkungen. Der Senat stützt dabei seine Überzeugung auf die im Rentenverfahren und im sozialgerichtlichen Verfahren eingeholten Gutachten, insbesondere auf das Gutachten von Dr.G. sowie auf das auf Antrag der Klägerin eingeholte nervenärztliche Gutachten von Dr.E ...
Der Sachverständige Dr. G. hat in seinem Gutachten vom 20.04.2006 und in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 25.03.2007 ausgeführt, dass die Morbus-Crohn-Erkrankung bei der Klägerin lediglich zu qualitativen Einschränkungen ihres Leistungsvermögens führt. Dies räumt die Sachverständige Frau Dr. K. bei objektiver Betrachtung der gesundheitlichen Einschränkungen der Klägerin ebenfalls ein. Eine Verschlimmerung der gesundheitlichen Einschränkungen durch den Morbus Crohn ist aus den beigezogenen Befundberichten der behandelnden Ärzte der Klägerin nicht zu verifizieren, vielmehr wird von Dr. C. berichtet, dass diese Erkrankung bei laufender Immunsuppression "im Griff" sei. Die Klägerin hat selbst gegenüber Dr. G. darauf hingewiesen, dass sie seit Durchführung der Immunsuppression eine deutliche Linderung ihrer Beschwerden erfahren habe. Hinsichtlich ihrer Infektanfälligkeit verweist Dr. G. auf eine bereits vor Eintritt dieser Erkrankung bestehende Labilität der Klägerin, die sich trotzdem nicht daran gehindert gesehen habe, ganztätig berufstätig zu sein. Eine so starke Infektanfälligkeit, die die Klägerin generell vom allgemeinen Arbeitsmarkt ausschließen würde, konnte Dr. G. nicht sehen. Soweit Dr. G. eine quantitative Minderung der Leistungsfähigkeit der Klägerin für ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Biologielaborantin sah, begründete er dies im Hinblick auf den Bandscheibenvorfall der Klägerin und der wohl überwiegend sitzenden Tätigkeit. Hier hat jedoch Dr. E., der auf Antrag der Klägerin ein nervenärztliches Gutachten erstattet hat, festgestellt, dass die Tätigkeit als Biologielaborantin noch vollschichtig ausgeübt werden könne, da es sich nach Angaben der Klägerin selbst um leichte Tätigkeiten handele, bei denen ein Wechsel der Körperhaltung in der Regel möglich sei. Dies kann jedoch dahingestellt bleiben, weil die Klägerin aufgrund ihres Alters keinen Berufsschutz im Sinne des § 240 SGB VI genießt (§ 240 Abs 1 Nr. 1 SGB VI).
Hinsichtlich der gesundheitlichen Einschränkungen der Klägerin auf nervenärztlichem Fachgebiet hat Dr. E. die Einschätzung von Frau Dr. K. nicht geteilt. Frau Dr. K. hat zwar ein internistisch-gastroenterologisches Fachgutachten erstellt, bei dem sie hinsichtlich der objektiven Auswirkungen der Morbus-Crohn-Erkrankung die Einschätzung durch Dr. G. für richtig erachtet hat. Sie hat jedoch eine quantitative Einschränkung des Leistungsvermögens der Klägerin damit begründet, dass sich die Klägerin rein subjektiv nicht in der Lage sehe, eine Erwerbstätigkeit wieder aufzunehmen. Sie bedürfe hierzu einer "psychosomatischen Strategie zur Krankheitsbewältigung" (vgl. ergänzende Stellungnahme von Frau Dr. K. vom 07.08.2007). Dr. E. teilt diese Einschätzung im Grunde, da auch er eine entsprechende Behandlung der Klägerin für erforderlich hält, die sie bislang, trotz ihrer subjektiv empfundenen schwerwiegenden Beeinträchtigungen durch ihre Krankheiten, nicht durchgeführt hatte. Gleichwohl führt Dr. E. in seinem Gutachten auch aus, dass der Antrieb der Klägerin während der Untersuchungssituation völlig ungestört gewesen sei, ein leichtes Nachlassen ihrer Konzentrationsfähigkeit sei frühestens nach 2 Stunden, dann aber auch nicht in pathologischem Sinne, festzustellen gewesen. Auch anhand der Alltagsaktivitäten der Klägerin ließe sich keine psychisch bedingte Antriebsstörung nachweisen. Die Klägerin versorge einen dreiköpfigen Haushalt, bereite täglich ein warmes Mittagessen, gehe mit ihren Hunden spazieren und unternehme Aktivitäten mit ihrem Mann und ihrer Tochter. Anhaltspunkte für eine tiefgreifende Depression hätten sich während der Untersuchung nicht gefunden. Insgesamt kommt Dr. E. zu der Diagnose einer leichtgradigen somatoformen Schmerzstörung, die zusammen mit den übrigen Erkrankungen der Klägerin lediglich zu qualitativen Einschränkungen führe. Dies werde sowohl bestätigt durch die niedrig dosierte Medikation sowie fehlende nervenärztliche bzw. psychotherapeutische Behandlung in der Vergangenheit. Dr. E. konstatiert in seinem Gutachten, dass bei der Klägerin sehr wohl psychische Einschränkungen vorliegen, dass diese jedoch nicht so schwerwiegend sind, dass sie bei Anstrengung der ihr zumutbaren Willenskraft sowie unter ärztlicher und therapeutischer Hilfe nicht überwindbar wären. Selbst wenn sich die Klägerin - wie sie dies im Schriftsatz vom 13.12.2010 hat vortragen lassen - an manchen Tagen krankheitsbedingt nicht in der Lage sieht, häusliche Verrichtungen vorzunehmen oder zu kochen, so wird gleichwohl ersichtlich, dass eine psychisch bedingte grundlegende massive, das quantitative Leistungsvermögen auf Dauer mindernde Antriebsstörung wohl nicht vorliegen kann, wenn sie in der Lage ist, planmäßig mehrere Portionen vorzukochen, einzufrieren und auch im übrigen entsprechend organisatorische Maßnahmen für die Versorgung ihrer Familie und ihres Haushalts zu treffen.
Die qualitativen Leistungseinschränkungen, die die Sachverständigen Dr. G. und Dr. E. sehen, decken sich weitestgehend. Der Klägerin sind nur noch leichte Tätigkeiten zumutbar. Zu vermeiden sind Arbeiten mit häufigem Bücken, in Zwangshaltungen, Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, mit Heben und Tragen schwerer Lasten. Ausgeschlossen sind des Weiteren Tätigkeiten mit besonderer nervlicher Belastung und Arbeiten unter ungünstigen Witterungseinflüssen. Daraus ergeben sich nach Überzeugung des Senats keine Anhaltspunkte für eine Summierung ungewöhnlicher Leistungshindernisse oder ein besonders schwerwiegendes Leistungshindernis, die die Kläger von Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes ausschließen würden. Der Senat folgt der Einschätzung der beiden Gutachter Dr. G. und Dr. E., dass den gesundheitlichen Einschränkungen der Klägerin im Rahmen der qualitativen Leistungseinschränkungen ausreichend Rechnung getragen werden könne.
Eine Einvernahme des Sachverständigen Dr. E. hat der Senat nicht für erforderlich gehalten, nachdem der Sachverständige sowohl im Gutachten vom 11.11.2010 ausführlich zur gesundheitlichen Situation der Klägerin und der daraus folgenden Leistungseinschränkungen in rentenrechtlicher Hinsicht Stellung genommen hatte, insbesondere auch unter Berücksichtigung der bislang im Verfahren bereits vorliegenden Gutachten. Zu den Vorwürfen der Klägerin hat er in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 30.05.2011 nach Ansicht des Senates ausreichend erwidert. Eine konkrete, noch aufklärungsbedürftige Beweisfrage wurde seitens der Klägerin bzw. deren Prozessbevollmächtigten nicht gestellt, so dass sich der Senat auch nicht zu einer weiteren Beweisaufnahme gedrängt sehen musste (vgl. auch BSG vom 09.01.2006 - B 1 KR 52/05 B - zit. nach juris).
Nach alledem war die Berufung gegen das Urteil des SG Nürnberg vom 27.09.2007 als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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