Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
8
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 15 SO 81/10
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 8 SO 236/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 8 SO 41/12 B
Datum
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Endscheidungszeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung unter Berücksichtigung aller tatsächlichen oder rechtlichen Änderungen - Streitgegenstand in der Sozialhilfe - Prüfungszeitraum einer Leistungsklage in der Sozialhilfe
1. Wird vom Sozialhilfeträger Leistungsgewährung vollständig versagt, ist über den geltend gemachten Anspruch bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung unter Berücksichtigung aller tatsächlichen oder rechtlichen Änderungen beim LSG zu entscheiden. Eines neuen Bescheides bedarf es dazu nicht (vgl. Urteile des BSG vom 22.03.2010, Az: B 4 AS 69/09 R, 6.9.2007 - B 14/7b AS 28/06 R, vom 11.12.2007, Az: B 8/9b SO 12/06 R, vom 11.11.2007 - B 8/9b SO 12/06 R, vom 31.10.2007 - B 14/11b AS 59/06 R sowie vom 16.5.2007 - B 11b AS 37/06 R).
2. Die Ablehnung der Leistung ist kein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung (Urteil des BSG vom 11.12.2007, Az.: B 8/9b SO 12/06 R).
3. Ein einmal auf Grundsicherung gestellter Antrag wirkt über den Bewilligungszeitraum hinaus fort und ist nicht verbraucht; vgl. auch zur Arbeitslosenhilfe Urteil des BSG vom 25.05.2005, Az.: B 11a/11 AL 73/04.
4. Die der Grundsicherung für Erwerbsfähige § 35 SGB XII (früher: § 29 SGB XII) entsprechende Norm (§ 22 Abs. 1 SGB) II erfasst nicht nur laufende, sondern auch einmalige Kosten für Unterkunft und Heizung (Beschluss des BSG vom 16.5.2007 - B 7b AS 40/06 R, Urteile des BSG vom 19.9.2008 - B 14 AS 54/07 R - RdNr. 19 und vom 16.12.2008 - B 4 AS 49/07). Dies gilt auch für die Träger der Sozialhilfe (vgl. Sozialhilferichtlinien 29.04 Abs. 5 zu den einmaligen Kosten für Heizmaterial im Monat der Beschaffung).
5. Der Streitgegenstand wird durch den prozessualen Anspruch bestimmt, durch das vom Kläger auf Grund eines konkreten Sachverhalts an das Gericht gerichtete und im Klageantrag zum Ausdruck gekommene Begehren sowie durch den Klagegrund, aus dem sich die Rechtsfolge ergeben soll (vgl. z.B. BSG vom 25.02.2004, Az.: B 5 RJ 62/02 R).
1. Wird vom Sozialhilfeträger Leistungsgewährung vollständig versagt, ist über den geltend gemachten Anspruch bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung unter Berücksichtigung aller tatsächlichen oder rechtlichen Änderungen beim LSG zu entscheiden. Eines neuen Bescheides bedarf es dazu nicht (vgl. Urteile des BSG vom 22.03.2010, Az: B 4 AS 69/09 R, 6.9.2007 - B 14/7b AS 28/06 R, vom 11.12.2007, Az: B 8/9b SO 12/06 R, vom 11.11.2007 - B 8/9b SO 12/06 R, vom 31.10.2007 - B 14/11b AS 59/06 R sowie vom 16.5.2007 - B 11b AS 37/06 R).
2. Die Ablehnung der Leistung ist kein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung (Urteil des BSG vom 11.12.2007, Az.: B 8/9b SO 12/06 R).
3. Ein einmal auf Grundsicherung gestellter Antrag wirkt über den Bewilligungszeitraum hinaus fort und ist nicht verbraucht; vgl. auch zur Arbeitslosenhilfe Urteil des BSG vom 25.05.2005, Az.: B 11a/11 AL 73/04.
4. Die der Grundsicherung für Erwerbsfähige § 35 SGB XII (früher: § 29 SGB XII) entsprechende Norm (§ 22 Abs. 1 SGB) II erfasst nicht nur laufende, sondern auch einmalige Kosten für Unterkunft und Heizung (Beschluss des BSG vom 16.5.2007 - B 7b AS 40/06 R, Urteile des BSG vom 19.9.2008 - B 14 AS 54/07 R - RdNr. 19 und vom 16.12.2008 - B 4 AS 49/07). Dies gilt auch für die Träger der Sozialhilfe (vgl. Sozialhilferichtlinien 29.04 Abs. 5 zu den einmaligen Kosten für Heizmaterial im Monat der Beschaffung).
5. Der Streitgegenstand wird durch den prozessualen Anspruch bestimmt, durch das vom Kläger auf Grund eines konkreten Sachverhalts an das Gericht gerichtete und im Klageantrag zum Ausdruck gekommene Begehren sowie durch den Klagegrund, aus dem sich die Rechtsfolge ergeben soll (vgl. z.B. BSG vom 25.02.2004, Az.: B 5 RJ 62/02 R).
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 14. Oktober 2010 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der 1945 geborene Kläger ist jetzt Altersrentner und war zuvor mit einem Radiogeschäft selbstständiger Gewerbetreibender. Seit 29.03.2001 bezog er gem. § 240 SGB VI eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit, später dann mit Bescheid vom 30. August 2005 eine Altersrente für schwer behinderte Menschen, im August 2009 in Höhe von 874,37 EUR (ab 01.01.2011 in Höhe von 876,83 EUR). Mit Bescheid vom 03.08.2009 bewilligte der Rentenversicherungsträger ab 01.09.2007 die Rente wegen unklarer Einkünfte des Klägers nur noch über 437,18 EUR als Teilrente in Höhe der Hälfte der Vollrente (§ 34 Abs. 2 SGB VI). Auf Widerspruch des Klägers und Anordnung der aufschiebenden Wirkung sicherte der Träger der Rentenversicherung mit Schreiben vom 16.10.2009 zu, die aufschiebende Wirkung zu beachten und die volle Rente nachzubezahlen (Beschluss des Sozialgerichts Augsburg - SG - vom 23.10.2009 - S 14 R 802/09 ER). Seit dem 01.01.2010 (Vollendung des 65. Lebensjahres) erhält der Kläger wieder laufend die volle Altersrente überwiesen.
Am 15.09.2009 beantragte der Kläger beim Beklagten ergänzende Leistungen der Sozialhilfe. Er legte einen Überlassungsvertrag vom 30.07.2007, Nachweise über Hauslasten, verschiedene Versicherungen und eine Heizölrechnung vom 04.09.2007 (1514,20 EUR) vor. Für die bei der Continental Krankenversicherung AG abgeschlossene Krankheitskostenvollversicherung war für August 2009 ein Monatsbeitrag in Höhe von 505,04 EUR fällig, zusätzlich 40,64 EUR für die Pflegeversicherung. Aus dem weiter vorgelegten Einkommensteuerbescheid für 2007 (vom 30.06.2009) ergaben sich geschätzte Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 6.000 EUR. Auf Anforderung des Beklagten übersandte der Kläger zahlreiche ärztliche Gutachten und einen Einkommensteuerbescheid für 2006. Er machte weitere Angaben zu seinen Versicherungen und beantragte, Aufwendungen im Zusammenhang mit der Haltung seines Kfz Opel Astra wegen der Ausübung seiner Selbstständigkeit zu übernehmen. Er beantragte ferner die Kostenübernahme für die Anschaffung von 2.500 l Heizöl (Rechnung vom 26.10.2009 über einen Betrag von 1.514,28 EUR) und machte einen Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung (natriumdefinierte und purinreduzierte Kost) geltend. Die Vorlage einer Gewinn- und Verlustrechnung aus einer selbstständigen Tätigkeit sei aber während eines laufenden Jahres nicht möglich.
Mit Bescheid vom 01.12.2009 versagte der Beklagte Leistungen wegen fehlender Mitwirkung, nachdem der Kläger auch auf weitere Aufforderung keine Unterlagen über seine selbstständige Tätigkeit vorlegte.
Am 02.02.2010 hat der Kläger eine Klage zum Sozialgericht Augsburg (SG) gegen den Bescheid vom 01.12.2009 (Az.: S 15 SO 12/10) erhoben. Ein gleichzeitig geltend gemachter Antrag des Klägers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung blieb ohne Erfolg (Beschluss des SG vom 16.12.2009, Az.: S 15 SO 140/09 ER, des LSG vom 12.04.2010, Az.: L 8 SO 18/10 B ER, Anhörungsrüge, Beschluss des LSG vom 23.07.2010, Az.: L 8 SO 105/10 B ER RG).
Mit Bescheid vom 16.02.2010 hob der Beklagte den Bescheid vom 01.12.2009 vollständig auf und lehnte zugleich den Antrag auf Zahlung von Hilfe zum Lebensunterhalt ab, da der festgestellte Bedarf aus dem vorhandenen Renteneinkommen gedeckt werden könne. Mit weiterem Bescheid vom 17.02.2010 bewilligte der Beklagte für die Heizperiode 2009/2010 eine einmalige Beihilfe für die Beschaffung von Heizöl in Höhe von 1.446,75 EUR. Dieser Betrag ergibt sich aus dem Rechnungsbetrag von 1.514,28 EUR abzüglich Warmwasserkosten in Höhe von 6,79 EUR monatlich für sieben Monate (Oktober 2009 bis April 2010). Zukünftig werde erwartet, zum weiteren Kauf von Brennstoff Ansparungen aus der Rente vorzunehmen; dies sei im Oktober 2009 allerdings nicht möglich gewesen. Nicht übernommen wurden die Zinsen und Mahngebühren aus der noch offenen Rechnung der Firma E. E ... Gegen beide Bescheide legte der Kläger Widerspruch ein. Mit Teilabhilfebescheid vom 10.03.2010 erkannte der Beklagte einen weiteren Bedarf in Höhe von 35,90 EUR (Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung) an. Mit Widerspruchsbescheiden vom 02.06.2010 und 07.06.2010 wies die B. die Widersprüche zurück.
Am 02.07.2010 hat der Kläger beim SG beantragt unter Aufhebung der Bescheide vom 16.02.2010 und 17.02.2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 07.06.2010 die Übernahme der Beiträge zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung in Höhe von 496,36 EUR und 21,45 EUR zuzüglich Zinsen, einen Mehrbedarf in Höhe von 27,35 EUR für natriumdefinierte Kost und 32,83 EUR für eine purinreduzierte Kost, insgesamt einen monatlichen Bedarf in Höhe von 1.005,87 EUR, zuzüglich der Aufwendungen für den Pkw und den Anhänger anzuerkennen. Das SG erfasste dieses Schreiben unter dem Aktenzeichen S 15 SO 81/10 als weitere Klage.
Der Kläger verwies auch darauf, dass seine Rente erst ab 01.01.2010 wieder in voller Höhe verfügbar gewesen sei und machte weitere Ausgaben (Werbungskosten, Telefon, Steuerberater) geltend. Auch die Heizölrechnung sei in voller Höhe einschließlich der Mahngebühren zu übernehmen. Die Beklagte hielt an ihrer bisherigen Berechnung fest. Zwar betrage der Warmwasserabzug nach den neuen Berechnungen des BMAS nur noch 6,47 EUR, woraus sich ein anzuerkennender Heizkostenbedarf in Höhe von 1.446,75 EUR ergebe, den zu korrigieren bislang aber keine Veranlassung bestanden habe.
Am 07.10.2010 hat der Kläger 7 Anträge gestellt: Annahme eines früheren Einkommens mit entsprechenden Absetzungen, Zugrundelegung eines monatlichen Bedarfs von 1005,87 EUR, Berücksichtigung eines Beitrags in der privaten Krankenversicherung von 495,36 EUR und für die private Pflegeversicherung von 41,45 EUR zuzüglich Zinsen, Anerkennung von zwei Mehrbedarfen von 27,35 EUR und 32,83 EUR, Berücksichtigung diverser Kfz Kosten und vollständige Erstattung der Heizölrechnung.
Durch Urteil vom 14. Oktober 2010 hat das SG die Klage abgewiesen, nachdem es die Verfahren S 15 SO 12/10 und S 15 SO 81/10 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und unter dem Az.: S 15 SO 81/10 fortgeführt hat. Die ablehnende Entscheidung der Beklagten vom 16.02.2010 in der Fassung des Teilabhilfebescheids vom 10.03.2010 bzw. die Bemessung der Heizkostenbeihilfe im Bescheid vom 17.02.2010, jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.06.2010 sei rechtmäßig.
Hiergegen hat der Kläger Berufung zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Dazu wiederholt er sein bisheriges Vorbringen, z.B. Verurteilung der Beklagten zum Erlass unterlassener Verwaltungsakte in Bezug auf diverse Elementenfeststellungen zur Ermittlung des Einkommens (Berücksichtigung notwendiger Ausgaben, Überschussrechnung, Berücksichtigung höherer Krankenversicherungsbeiträge, Berücksichtigung eines höheren Bedarfs wegen zusätzliche Ernährung bedingter Mehrbedarf sei, Berücksichtigung von Kfz-Steuer für Fahrzeug und Anhänger inklusive TÜV Gebühren, Erstattung auch des Abzugs für Warmwasser). Ihm sei das rechtliche Gehör verweigert worden, weil sein Vorbringen nicht richtig zur Kenntnis genommen worden sei. Das SG habe ohne eigene Ermittlungen den vom Landratsamt ermittelten Sachverhalt übernommen. Dazu werden auch noch Ausführungen zum materiellen Recht gemacht, jeweils immer unter Anführung von Literaturstellen. Unter den Anlagen befinden sich 39 Seiten Buchführungsunterlagen.
Der Kläger stellt den Antrag,
die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Sozialgerichts Augsburg vom 14. Oktober 2010 sowie der Bescheide vom 16.02.2010, 17.02.2010, 10.03.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.06.2010 zu verurteilen, ihm dem Grunde nach Grundsicherungsleistungen zu zahlen.
Der Beklagte stellt den Antrag,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Er hat seine Rechtsmeinung zuletzt im Schriftsatz vom 13.12.2010 vorgebracht. Danach habe der Kläger seinen Bedarf immer durch die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung decken können. Für die Zahlung der Teilrente in den Monaten September, Oktober und November 2009 sei kurz nach erfolgreichem Rechtsbehelf eine laufende Nachzahlung wieder in voller Höhe zur Verfügung gestanden. Zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses am 16.2.2010 sei daher schon wieder der September 2009 mit der vollen monatlichen Altersrente zu berücksichtigen gewesen.
Hinsichtlich des Bescheides über die Anschaffung von Heizöl verbleibe es bei der monatlichen Abzugsbetrag von 6,79 EUR, auch wenn nach Erlass des Bescheides vom 17.02.2010 die Fachaufsicht nur einen Abzug von 6,47 EUR für angebracht halte. Denn durch eine Abänderung des Bescheides und eine zusätzliche Leistungsgewährung in Höhe von 2,24 EUR würde keine günstige prozessökonomische Entwicklung eintreten.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist nach § 143 des Sozialgesetzbuches (SGG) zulässig und gemäß § 151 Abs. 2 SGG form- und fristgerecht eingelegt. Auf den Streitwert kommt es nicht an, da die Verweigerung der Leistung einen Zeitraum von über einem Jahr (bis zur letzten mündlichen Verhandlung) betrifft.
1. Gegenstand des Verfahrens ist zunächst der Bescheid vom 16.02.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.06.2010 (§ 95 SGG), mit dem der Beklagte die Gewährung jeglicher Leistung abgelehnt hat. Das, was der Beklagte als Teilabhilfebescheid vom 10.03.2010 bezeichnet, ist eine Wiederholung der Ablehnung jeglicher Leistung. Mit "Teilabhilfebescheid" vom 10.03.2010 "erkannte" der Beklagte einen Bedarf in Höhe von 35,90 EUR (Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung) an. An der Regelung als solche, der Ablehnung jeglicher Leistung, ändert sich aber nichts. Die Berechnung wird lediglich um einen Punkt erweitert. So führte der Beklagte auch unter Punkt 4 aus, dass die Entscheidung vom 16.02.2010 im Übrigen bestehen bleiben müsse. Schon in der Begründung des Bescheids vom 16.02.2010 war nämlich der Mehrbedarf mit aufgeführt; er wurde lediglich nicht in die tabellarische Berechnungsübersicht eingestellt.
Der Kläger wehrt sich dagegen zu Recht mit einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4 SGG iVm § 56 SGG). Dabei geht es zunächst um die Kassation des Bescheides vom 16.2.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.06.2010.
Darüber hinaus ist Gegenstand der Prüfung eine Leistungsklage bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung beim Berufungsgericht. Der Beklagte hat mit den zuvor benannten Bescheiden die Leistungsgewährung vollständig abgelehnt. In solchen Fällen ist über den geltend gemachten Anspruch bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem LSG zu entscheiden unter Berücksichtigung aller tatsächlichen oder rechtlichen Änderungen, ohne dass es dafür eines neuen Bescheides bedarf (vgl. Urteile des BSG vom 22.03.2010, Az: B 4 AS 69/09 R, 6.9.2007 - B 14/7b AS 28/06 R, vom 11.12.2007, Az: B 8/9b SO 12/06 R, vom 11.11.2007 - B 8/9b SO 12/06 R, vom 31.10.2007 - B 14/11b AS 59/06 R sowie vom 16.5.2007 - B 11b AS 37/06 R).
Die Ablehnung durch den Beklagten war zeitlich unbegrenzt, wenn auch die Berechnung auf den Zeitraum für das Jahr 2009/2010 (September bis September) abstellt. Allein durch das beigefügte Berechnungsbeispiel für ein Jahr unterscheidet sich dieser Fall nicht von den übrigen Fällen zeitlich unbegrenzter Ablehnung. Einer Ablehnung kommt insgesamt keine Dauerwirkung zu, weil die Ablehnung der Leistung kein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung ist (Urteil des BSG vom 11.12.2007, Az.: B 8/9b SO 12/06 R, Rdnr. 8 in juris). Damit ist der Kläger nicht gehalten, die Anspruchsvoraussetzungen für den Anspruch auf Sozialhilfe ständig bzw. jährlich zu erneuern (vgl. dazu Urteil des BSG vom 29.09.2009 - B 8 SO 13/08 R, wonach ein einmal nach dem Grundsicherungsgesetz gestellter Antrag über den Bewilligungszeitraum hinaus fortwirkt und nicht verbraucht ist; vgl. auch zur Arbeitslosenhilfe Urteil des BSG vom 25.05.2005, Az.: B 11a/11 AL 73/04).
Gegenstand des Verfahrens ist - im Rahmen einer nach § 56 SGG - zulässigen Klagehäufung ebenfalls ein Anspruch auf eine einmalige Heizölbeihilfe (vgl. Bescheid des Beklagten 17.02.2010, Widerspruchsbescheid der B. vom 07.06.2010). Der Kläger hat schon im Widerspruchsverfahren eine Erweiterung des Verwaltungsverfahrens auch um die Regelung der Heizungsbeihilfe vorgenommen. Gegen beide Widerspruchsbescheide hat er gemeinsam Klage erhoben. Im Wege der Klagehäufung hat er zulässig beide Gegenstände verbunden.
Auch das Recht des SGB XII kennt für den Bereich der Kosten der Wohnung und Heizung einmalige Leistungen wie früher schon das Bundessozialhilfegesetz (BSG vom 22.03.2010, Az.: B 4 AS 62/09). Danach handelt es sich bei der Übernahme einer Heiz- und Betriebskostennachzahlung nicht um eine laufende, sondern um eine einmalige Leistung. Die in der Grundsicherung für Erwerbsfähige § 35 SGB XII (früher: § 29 SGB XII) entsprechende Norm (§ 22 Abs. 1 SGB II) erfasst nicht nur laufende, sondern auch einmalige Kosten für Unterkunft und Heizung (Beschluss des BSG vom 16.05.2007 - B 7b AS 40/06 R, Urteile des BSG vom 19.09.2008 - B 14 AS 54/07 R - Rdnr. 19 und vom 16.12.2008 - B 4 AS 49/07). Von dieser Rechtsansicht gehen auch die Träger der Sozialhilfe aus, weil in den Sozialhilferichtlinien (29.04 Abs. 5) die einmaligen Kosten für Heizmaterial im Monat der Beschaffung als Bedarf zu berücksichtigen seien, soweit sie angemessen sind. Eine Bewilligung von monatlichen Teilbeträgen anstelle der Erstattung der tatsächlichen, in einem Betrag anfallenden Kosten laufe demnach dem Zweck des § 29 SGB XII zuwider. Die Beschaffung des Heizmaterials solle einen künftigen Heizbedarf decken. Eine mehrmonatige Bevorratung sei möglich und aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten häufig sinnvoll. Nur so lasse sich auch im Monat des Bedarfs die Anrechnung von Einkommen vornehmen; wenn die einmalige Leistung eben im Monat der fälligen Kosten berechnet werde.
Nicht mehr Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 01.12.2009. Dieser ist durch Aufhebung gegenstandslos geworden. Am 02.02.2010 hat der Kläger zwar insoweit eine Klage erhoben (S 15 SO 12/10). Am 02.07.2010 beantragte der Kläger aber nunmehr eine Verurteilung des Beklagten unter Aufhebung der Bescheide vom 16.02.2010 und 17.02.2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 07.06.2010. Insoweit liegt eine Klageänderung vor, in welcher eine Aufhebung des Bescheides vom 01.12.2009 nicht mehr verfolgt wird. Das SG erfasste dieses Schreiben als neue Klage unter dem Aktenzeichen S 15 SO 81/10. Tatsächlich liegt aber in dieser Klageänderung eine teilweise Klagerücknahme. Insoweit hätte der Kläger nochmals befragt werden und das SG auch dezidiert Stellung nehmen sollen. Das SG hat sich für die Verbindung der beiden Verfahren entschieden. Diese Klage wäre, worauf das Gericht auch mehrfach hingewiesen hat, ohnehin unzulässig gewesen.
Der Streitgegenstand wird durch den prozessualen Anspruch bestimmt, durch das vom Kläger auf Grund eines konkreten Sachverhalts an das Gericht gerichtete und im Klageantrag zum Ausdruck gekommene Begehren sowie durch den Klagegrund, aus dem sich die Rechtsfolge ergeben soll (vgl. z.B. BSG vom 25.02.2004, Az.: B 5 RJ 62/02 R), das aufgrund eines bestimmten Sachverhalts an das Gericht gerichtete Begehren, eine - bestimmte oder bestimmbare - Rechtsfolge auszusprechen. Der Streitgegenstand ist identisch mit dem erhobenen prozessualen Anspruch und wird bestimmt durch die erstrebte, im Klageantrag zum Ausdruck zu bringende Rechtsfolge (BSG vom 06.04.2011, Az.: B 4 AS 119/10 R). Inhaltlich bezieht sich die Klage insgesamt auf die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, weil der Kläger sein Begehren nicht auf bestimmte Einzelansprüche der Grundsicherungsleistungen beschränkt hat (vgl. zu dieser Möglichkeit BSGE 101, 217 ff Rdnr. 12 ff = SozR 4-3500 § 133a Nr. 1). Auch haben die Beteiligten einzelne Teilelemente des Anspruchs nicht durch Teilvergleich oder -anerkenntnis geregelt (vgl. BSGE 97, 217 ff Rdnr. 18 ff = SozR 4-4200 § 22 Nr. 1; BSG SozR 4-3500 § 90 Nr. 1 Rdnr. 14). Damit ist das Klagebegehren des Klägers dahin auszulegen, dass er nicht nur einen Anspruch auf Feststellung diverser Berechnungsmodalitäten geltend macht, sondern über alle in Betracht kommenden Grundsicherungsleistungen. Die Rechtsprechung des 14. Senats bzw. des früher des 11b- oder 7b-Senats (siehe dazu Eicher in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 40 Rdnr. 119 mwN, so zur Arbeitslosenhilfe u.a. die Urteile des BSG vom 17.11.2005, Az.: B 11a/11 AL 55/04 R und vom 30.06.2005, Az.: B 7a/7 AL 72/04 R später: Urteil des BSG vom 19.09.2008, Az.: B 14 AS 64/07 R und vom 18.02.2010, Az.: B 14 AS 73/08 R, für die Sozialhilfe: Urteil vom 19.05.2009, B 8 SO 8/08 R) erlaubt zwar eine Entscheidung über Teilleistungen, wenn es z.B. um Kosten der Unterkunft geht. Denn bei den einzelnen Leistungen des SGB XII handelt es sich - im Gegensatz zu Leistungen des SGB II - nicht um reine Berechnungselemente einer Gesamtleistung, über die sich die Beteiligten allenfalls im Wege eines Teilvergleichs bzw. Teilanerkenntnis wirksam binden können (so BSG, Urteil vom 26.08.2008, Az.: B 8/9b SO 10/06 R). Die materiell-rechtlichen Regelungen des SGB XII unterscheiden ausdrücklich zwischen dem Regelsatz, den Leistungen für Unterkunft und Heizung und den Sonderbedarfen nach den §§ 30 bis 34 SGB XII. Das SGB XII geht also nicht nur bei den (besonderen) Hilfen der §§ 47 bis 74 SGB XII, sondern auch bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und den Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41 ff. SGB XII) von Einzelansprüchen aus (BSG, aaO, zit. nach juris, Rdnr. 14).
Hier begehrt der Kläger aber insgesamt überhaupt eine Leistung. Seine wörtlich gestellten Anträge beinhalten lediglich Begründungselemente einzelner Tatbestandsmerkmale auf Seiten des Bedarfs oder des anzusetzenden Einkommens.
2.
Die Berufung ist nicht begründet, das abweisende Urteil das SG ist zu Recht ergangen, weil der Kläger keinen Anspruch gegen die Beklagte aus dem Recht der Sozialhilfe hat.
Der Kläger war bis zum Zeitpunkt der letzten Tatsachenentscheidung nicht hilfebedürftig. Er erfüllt nicht sämtliche Tatbestandsvoraussetzung der Grundsicherung nach § 41
SGB XII (Anspruchsgrund). Zwar erfüllt er die persönlichen Voraussetzungen ab Oktober 2010 für die beantragte Leistung der Grundsicherung im Alter. Zuvor (ab September 2009) sind außer der fehlenden Hilfebedürftigkeit auch keine weitere Hinderungsgründe zur Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt ersichtlich (§§ 17 ff SGB XII, zweiter Abschnitt). So hat der Kläger seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Des Weiteren hat er am 15.09.2009 bei dem Beklagten selbst einen Antrag auf Grundsicherung gestellt, der fortwirkt und sich wegen der vollständigen Ablehnung nicht erschöpft hat (Kenntnisnahmegrundsatz bzw. Antragsprinzip in der Grundsicherung wegen Alters).
Erwerbsunfähigkeit lag bis September 2009 allerdings nicht vor. Die Feststellung des SG zur Erwerbsunfähigkeit ist zutreffend, ihnen wird beigetreten. Die Rente des Klägers beruhte nicht auf einen Tatbestand der verminderten Erwerbsfähigkeit, sondern auf der Anwendung alten Rechts, einem Tatbestand der Berufsunfähigkeit für vor dem Stichtag 1961 geborene Versicherte sowie auf eine Rente für Schwerbehinderte. Auch sonst gab es keine Hinweise auf eine Erwerbsunfähigkeit des Klägers.
Der Kläger kann sich aber seinen notwendigen Lebensunterhalt aus Einkommen nach den §§ 82 bis 84 selbst beschaffen, so dass sowohl die Voraussetzungen des § 19 Abs 1 S. 1 SGB XII wie auch des § 43 Abs 1 SGB XII nicht gegeben sind. Letzterer verweist auf § 19 SGB XII.
2.1.
In der Zeit vom 01.09.2009 bis 30.09.2009 und ab dem 01.11.2009 ergibt die Ermittlung des Bedarfs einen Betrag von 796,16 EUR. Im Einzelnen stehen ihm gem. §§ 28, 42 SGB XII zur Bestreitung seines soziokulturellen Existenzminimums eine Regelleistung, Versicherungsbeiträge und Aufwendungen für Unterkunft und Heizung zu. Gemäß § 27 Abs. 3 SGB XII sind dem Kläger zur Deckung der Regelbedarfe, die sich nach den Regelbedarfsstufen der Anlage zu
§ 28 ergeben, monatliche Regelsätze in Höhe von 359 EUR zu gewähren. Nach §§ 28, 42 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII steht ihm dieser Betrag als maßgebenden Regelsatz iHv 359 EUR zu (vgl. Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze vom 02.12.2008, § 98 Nr. 1, Landesregelsätze der bayerischen Staatsregierung, der Landkreis Aichach-Friedberg weicht hiervon nicht ab). Weiterhin steht dem Kläger entsprechend den Feststellungen der Beklagten als Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung ein Betrag von 35,90 EUR (10 % des Eckregelsatzes) als Bedarf zu. Insoweit wird den Feststellungen des SG voll beigetreten. Dazu wird noch festgestellt, dass nach Auskunft der behandelnden Ärzte vom 30.11.2009 beim Kläger eine eiweißdefinierte Kost wegen einer Nierenerkrankung (Niereninsuffizienz) erforderlich ist. Bezüglich der Frage, welche Erkrankungen grundsätzlich einen Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung rechtfertigen, legte das SG die Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Gewährung von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe in der 3. Auflage vom Oktober 2008 zu Grunde. Die vom Kläger vorgebrachte Argumentation (Mehrbedarf in Höhe von 27,35 EUR für natriumdefinierte und 32,83 EUR für purinreduzierte Kost) entbehrt einer rechtlichen Grundlage. Nach aktuellem Stand der Ernährungsmedizin ist sowohl bei purinreduzierter als auch bei natriumdefinierter Kost kein Mehrbedarf mehr erforderlich, da es sich hierbei um Ernährungsweisen handelt, die diätisch mit einer so genannten Vollkost bzw. Varianten dieser Vollkost behandelt werden können, für die im Regelsatz ausreichende Mittel zur Verfügung stehen. Für einen weiteren Mehrbedarf liegen bis zum Oktober 2010 keine Anhaltspunkte vor. Die Rechtslage sah zum Ende des Jahres 2010 gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII für Personen, die die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 noch nicht erreicht haben einen Mehrbedarf vor, wenn sie voll erwerbsgemindert nach dem Sechsten Buch waren und durch einen Bescheid der nach § 69 Abs. 4 des Neunten Buches zuständigen Behörde oder einen Ausweis nach
§ 69 Abs. 5 des Neunten Buches die Feststellung des Merkzeichens "G" nachweisen. Nur dann wurde ein Mehrbedarf von 17 vom Hundert des maßgebenden Regelsatzes anerkannt. Der Kläger war - wie oben ausgeführt - nicht erwerbsunfähig, auf das Vorliegen eines Ausweises (oder nach der neueren Fassung eines Bescheides) kommt es damit nicht an. Einen solchen Ausweis besitzt der Kläger auch nicht.
Die Kosten der Unterkunft rechtfertigen ein Bedarf in Höhe von 46,66 Euro. Hier ist der Berechnung durch die Beklagte voll zuzustimmen.
In der Summe (bisheriger Bedarf 441,56 EUR) würde bei Erbringung der Beiträge zur privaten Krankenversicherung (495,36 EUR sowie 40,60 EUR Beiträge zur Pflegeversicherung) der Bedarf 1018,12 betragen und den Kläger damit angesichts einer Altersrente in Höhe von 874,37 EUR hilfebedürftig machen. Nach § 12 Abs. 1c S. 4 Versicherungsaufsichtgesetz (VAG) hätte das zur Auswirkung, dass allein durch die Zahlung des Beitrags Hilfebedürftigkeit im Sinne des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch entsteht. Damit würde sich der Beitrag für die Dauer der Hilfebedürftigkeit um die Hälfte auf 265 EUR (14,9 % der Bemessungsgrundlage von 3675,00 EUR) verringern, sofern der Kläger im Basistarif versichert gewesen wäre. Bei einem nach § 12 Abs. 1c S. 4 VAG verminderten Beitrag besteht dann keine Hilfebedürftigkeit im Sinne des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch. Der gesamte Bedarf würde dann nunmehr 787,60 EUR (747 EUR zusätzlich Pflegeversicherung 40,60 EUR) betragen. Für die Pflegeversicherung ergibt sich keine Reduzierungsmöglichkeit. Die Beiträge hierfür müssen, soweit Aufwendungen für die Krankenversicherung übernommen werden, in vollem Umfang übernommen werden (§ 32 Abs. 5 S. 4 SGB XII). Sie sind ohnehin begrenzt durch die Regelung des SGB XI (§ 110 Abs. 1 Nr. 2 e SGB XI: keine Prämienhöhe, die den Höchstbeitrag der sozialen Pflegeversicherung übersteigt).
Ein Wechsel in diesen Tarif ist ihm zumutbar. Die Aufwendungen für die Erfüllung der Pflichten aus der Krankenversicherung des Klägers wären nur zu übernehmen, soweit sie im Sinne von § 32 Abs. 5 S. 1 SGB XII angemessen sind. Der Begriff der Angemessenheit ist in § 32 SGB XII mit wirtschaftlichen Überlegungen verknüpft und berücksichtigt gleichzeitig, dass die Absicherung von Hilfeempfängern an § 48 S. 1 SGB XII (Hilfe bei Krankheit) gemessen werden muss. Danach werden Leistungen zur Krankenbehandlung entsprechend dem dritten Kapitel Fünften Abschnitt Ersten Titel des Fünften Buches erbracht, ebenso wie dies beim Basistarif der Fall ist (vgl. § 12 Abs. 1a VAG). In diesem Sinne ist einem Hilfeempfänger ein Wechsel in den Basistarif zumutbar (vergleiche Urteil des erkennenden Senats vom 21.07.2011, Az.: L 8 SO 26/11). Damit besteht kein Bedarf, sondern der zuständige Träger nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch erstellt eine Bescheinigung, mit welcher dem Kläger ein Recht gegenüber der privaten Krankenversicherung auf eine Reduzierung auf die Hälfte des Basistarifs erwächst. Eine solche Bescheinigung hat die Beklagte dem Kläger bereits am 16.10.2009 ausgestellt.
Dem ermittelten Bedarf von 441,56 EUR ist nach § 41 Abs. 1 S. 1 SGB XII Einkommen und Vermögen nach den §§ 82 bis 84 und 90 SGB XII gegenüberzustellen. Als Einkommen sind nach § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII grundsätzlich alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert zu berücksichtigen. Dazu gehören auch Rentenzahlbeträge (vgl. BSG, Urteil vom
23. November 2006 - B 11b AS 1/06 R - SozR 4-4200 § 20 Nr. 3 Rdnr. 35 zur Altersrente; Urteil vom 16. Mai 2007 - B 11b AS 27/06 R - Rdnr. 20 zur Erwerbsunfähigkeitsrente und betrieblichen Invaliditätsrente). Die Bruttorente des Klägers beträgt 874,37 EUR (ab 01.01.2011 in Höhe von 876,83 EUR). Sie enthält zusätzlich Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, die aber als Zuschuss ausgezahlt werden. Zwar sind die Zuschüsse zweckbezogen, jedoch dienen sie demselben Zweck wie die Sozialhilfe (hier: § 33
SGB XII, Aufwandsersatz für Versicherungen). Damit und insoweit sind sie gemäß § 83 Abs. 1 SGB XII als Einkommen zu berücksichtigen. Es handelt sich um nach Zweck und Inhalt bestimmte Leistungen auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften, die zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden. Denn § 106 Abs. 1 SGB VI bestimmt, dass Rentenbezieher, die bei einem Krankenversicherungsunternehmen, das der deutschen Aufsicht unterliegt, versichert sind, zu ihrer Rente einen Zuschuss zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung erhalten. § 106 Abs. 3 SGB VI bestimmt weiterhin, dass für Rentenbezieher, die bei einem Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, das der deutschen Aufsicht unterliegt, der monatliche Zuschuss in Höhe des halben Betrages geleistet wird, der sich aus der Anwendung des um 0,9 Beitragssatzpunkte verminderten allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung auf den Zahlbetrag der Rente ergibt.
Das Einkommen des Klägers ist auch für den Monat September in Höhe von 874,37 EUR festzustellen. Die Bruttorente wurde zwar für diesen Monat nur vermindert (zur Hälfte) ausgezahlt. Mit Bescheid vom 03.08.2009 bewilligte der Rentenversicherungsträger ab 01.09.2007 die Rente wegen unklarer Einkünfte des Klägers nur noch über 437,18 EUR als Teilrente in Höhe der Hälfte der Vollrente (§ 34 Abs. 2 SGB VI). Auf Widerspruch des Klägers und Anordnung der aufschiebenden Wirkung sicherte die Rentenversicherung mit Schreiben vom 16.10.2009 aber zu, die aufschiebende Wirkung zu beachten und dementsprechende Beträge nachzubezahlen. Für die Berechnung des Einkommens nach
§ 82 SGB XII des Einkommens sind besondere Regelungen in der nach § 96 SGB XII von der Bundesregierung erlassenen Rechtsverordnung vorgesehen. Zunächst aber ist die bisherige Durchführungsverordnung zu § 76 BSHG durch das Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch in die DV § 82SGB XII (SGB-XII-EinkBV -
SGB XII-Einkommensberechnungsverordnung) überführt und in Wortwahl sowie Systematik ohne inhaltliche Änderungen dem SGB XII angepasst worden. Danach benennt § 8 Abs. 1 der SGB-XII-EinkBV andere als die in den §§ 3, 4, 6 und 7 SGB-XII-EinkBV genannten Einkünfte als andere Einkünfte und führt ausdrücklich in § 8 Abs. 1 S. 2 an, dass zu den anderen Einkünften auch die in § 19 Abs. 1 Ziff. 2 EStG bezogenen Renten und sonstige wiederkehrende Bezüge gehören. Damit kommt ein System der Ausschließlichkeit zum Ausdruck, das den Kläger betreffend drei mögliche Varianten unterscheidet: § 3 SGB-XII-EinkBV (Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit), § 4 (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit) und § 8 (Andere Einkünfte).
Aufgrund der Einkommensfeststellung nach § 8 SGB-XII-EinkBV und Verweis auf § 6 SGB-XII-EinkBV der einschlägigen Verordnung sind bei den Renteneinkünften des Klägers Jahreseinkünfte anzusetzen, weil sie monatlich in unterschiedlicher Höhe erzielt wurden. Die Einkünfte sind auf der Grundlage der vor dem Berechnungsjahr erzielten Einkünfte unter Berücksichtigung der im Berechnungsjahr bereits eingetretenen und noch zu erwartenden Veränderungen zu errechnen. Soweit im Einzelfall geboten, können hiervon abweichend die Einkünfte für das Berechnungsjahr auch nachträglich errechnet werden
(§ 6 Abs. 3 SGB-XII-EinkBV). Dies beruht vor allem auf der Tatsache, dass der Kläger zunächst im September 2009 weniger erhalten hatte und für das letzte Quartal 2009 seine zustehenden Leistungen erst im Wege der Nachzahlung bekommen hat. Denn schon mit Schreiben vom 16.10.2009 sicherte die Rentenversicherung zu, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs zu beachten und dementsprechende Beträge nachzubezahlen. Denn der Kläger hatte schon am 27.08.2009 Widerspruch gegen den Bescheid der Rentenversicherung vom 03.08.2009 eingelegt. Er hatte daher ausgehend von der Antragstellung am 01.09.2009 beim Beklagten schon ab Beginn aufgrund der aufschiebenden Wirkung dieses Widerspruchs einen fälligen Zahlungsanspruch gegenüber dem Rentenversicherungsträger in Höhe der vollen Rente. Ab dem 01.01.2010 erhält der Kläger wieder die volle Altersrente in Höhe von 874,37 Euro.
Maßgebliche Absetzungen von diesem Einkommen waren nicht vorzunehmen. Gemäß
§ 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII sind von dem Einkommen unter anderem abzusetzen Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind, sowie geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten, sowie (Nr. 4) die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben. Damit kommen nur in Betracht die Hausratversicherung und die Gebäudebrandversicherung, die der Beklagte mit jeweils 8,11 EUR und 4,86 EUR in Ansatz gebracht hat. Bei freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten oder privat Krankenversicherten sind die Beiträge nur nach § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII abzugsfähig. Allerdings sind auch sie gemäß §§ 20 Abs. 3, 23 SGB XI pflichtversichert in der Pflegeversicherung, so dass diese Pflichtbeiträge gemäß § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII abzuziehen wären. Mangels einer Deckungslücke im Sinne von § 12 VAG liegt hier aber kein Aufwand vor. Dasselbe gilt auch für die Krankenversicherung. Die Beiträge sind nur abzusetzen, soweit sie vom Kläger tatsächlich getragen worden sind (nur der reale Aufwand führt zur Erleichterung
- mit seinem Renteneinkommen könnte der Kläger - wie oben dargelegt - auch den Basistarif entrichten). Dies ergibt sich eindeutig aus dem Wortlaut, wonach " Aufwendungen übernommen werden" (§ 32 Abs. 5 S. 1 SGB XII).
Der vom Kläger selbst getragene Beitragsanteil zum (überhöhten, über dem Basistarif liegende) Krankenversicherungsbeitrag darf nicht abgesetzt werden, er ist nicht angemessen (§ 82 Abs. 3 Nr. 2 SGB XII). Selbst wenn im Ausnahmefall überhöhte Tarife übernommen werden, ist eine Absetzung ausgeschlossen (§ 32 Abs. 5 S. 3 SGB XII).
Weitere vom Kläger geltend gemachte Absetzungen sind nicht zulässig. Gemäß § 82
Abs. 3 SGB XII ist bei der Grundsicherung im Alter ein Betrag in Höhe von 30 vom Hundert des Einkommens aus selbstständiger und nichtselbstständiger Tätigkeit des Leistungsberechtigten abzusetzen. Welche Einkünfte zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit gehören, bestimmt sich gemäß § 3 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des § 82 SGB XII (SGB-XII-EinkBV), nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG). § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG führt folgende Einkünfte als solche aus nichtselbstständiger Arbeit auf: "Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst". Die Regelaltersrente des Klägers gehört nicht zu diesen Einkunftsarten, weil sie nicht auf einer aktuell ausgeübten Beschäftigung des Klägers beruht, sondern auf einer in der Vergangenheit liegenden Beschäftigung. Solche früheren Beschäftigungen werden aber nicht von § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG erfasst, wie sich aus dem Vergleich mit § 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG ergibt, der u.a. Ruhegelder und andere Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen nennt (Wartegelder, Ruhegelder, Witwen- und Waisengelder und andere Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen, auch soweit sie von Arbeitgebern ausgleichspflichtiger Personen an ausgleichsberechtigte Personen infolge einer nach § 10 oder § 14 des Versorgungsausgleichsgesetzes durchgeführten Teilung geleistet werden). Schließlich benennt auch § 8 Abs. 1 der SGB-XII-EinkBV andere als die in den §§ 3, 4, 6 und 7 SGB-XII-EinkBV genannten Einkünfte als andere Einkünfte und führt ausdrücklich in § 8 Abs. 1 S. 2 an, dass zu den anderen Einkünften auch die in § 19 Abs. 1 Ziff. 2 EStG bezogenen Renten und sonstige wiederkehrende Bezüge gehören.
Damit stehen dem Kläger keine Verschonungen von der Einkommensanrechnung zu, die bei anderen (früheren) Einkunftsarten gegeben sind. Dies betrifft weitere Versicherungen, Aufwendungen im Zusammenhang mit der Haltung seines Kfz Opel Astra und Anhänger inklusive TÜV Gebühren wegen der Ausübung seiner Selbstständigkeit, insgesamt den vorgebrachten Komplex aus einer Gewinn- und Verlustrechnung über die selbstständige Tätigkeit. Abschließend treffen die §§ 10, 11 und 12 DV § 82SGB XII gemeinsame Regelungen für alle Einkunftsarten. Nach § 10 DV § 82SGB XII ist damit auch ein Verlustausgleich zwischen den einzelnen Einkommensarten ausgeschlossen. Nur in Härtefällen kann die gesamtwirtschaftliche Lage des Einkommensbeziehers berücksichtigt werden, wofür hier kein Anlass besteht.
Mit dem damit ermittelten Einkommen von 861,40 EUR (874,37 EUR abzüglich 12,97 EUR) kann der Kläger seinen Bedarf von 441,56 EUR selbst decken. Es damit nicht hilfebedürftig und könnte auch nach Bewerkstelligen der Vergünstigungen gemäß § 12 VAG seinen reduzierten Krankenversicherungsbeitrag selbst bezahlen.
2.2
Der Bedarf des Klägers vom 01.10.2009 bis 31.10.2009 ist maßgeblich durch zusätzliche Kosten für Heizmaterial (Öl) bestimmt. Zu dem bislang vorhandenen Bedarf von 441,56 EUR treten hinzu ein Aufwand von 535,96 für Kranken- und Pflegeversicherung. Denn durch den zusätzlichen Heizkostenbedarf in Höhe von 1.446,75 EUR tritt auch ohne den Beitrag zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung Hilfebedürftigkeit ein. Der angemessene Bedarf es damit voll zu tragen.
In den Sozialhilferichtlinien (29.04 Abs. 5) sind die einmaligen Kosten für Heizmaterial im Monat der Beschaffung als Bedarf zu berücksichtigen seien, soweit sie angemessen sind. Eine Bewilligung von monatlichen Teilbeträgen anstelle der Erstattung der tatsächlichen, in einem Betrag anfallenden Kosten läuft demnach dem Zweck des § 29 SGB XII zuwider. Die Beschaffung des Heizmaterials soll einen künftigen Heizbedarf decken. Eine mehrmonatige Bevorratung ist möglich und aus wirtschaftlichen Gesichtspunkt sinnvoll. Nicht zu den Heizkosten zählen die Aufwendungen für die Warmwasserbereitung. Hier ist der Betrag entsprechend der Rechtsprechung in monatlicher Höhe von 6,47 EUR anzunehmen, woraus sich ein anzuerkennender Heizkostenbedarf in Höhe von 1.446,75 EUR ergibt. Für die Übernahme von Zinsen und Mahngebühren aus der Rechnung der Firma E. E. gibt es keine Rechtsgrundlage.
Den Bedarf von 2193,75 EUR kann der Kläger mit seinem Einkommen von 861,40 EUR (siehe dazu oben) nicht mehr decken. Er hat einen Anspruch gegenüber der Beklagten in Höhe von 1432,35 EUR. Mit einer tatsächlichen Leistung von 1446,75 EUR für den Oktober 2009 ist der Kläger rechtmäßig behandelt worden.
2.3
Ab November 2010 steht dem Kläger auch kein Mehrbedarf von 17 vom Hundert des maßgebenden Regelsatzes (61,88 EUR) zu (siehe oben Alterszuschlag, § 30 Abs.1 Nr. 1 SGB XII). Die Rechtslage sah zum Ende des Jahres 2010 gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 2
SGB XII für Personen, die die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 erreicht haben einen Mehrbedarf nur vor, wenn sie durch einen Bescheid der nach § 69 Abs. 4 des Neunten Buches zuständigen Behörde oder einen Ausweis nach § 69 Abs. 5 des Neunten Buches die Feststellung des Merkzeichens G nachweisen. Nur dann wird ein Mehrbedarf von 17 vom Hundert des maßgebenden Regelsatzes anerkannt. Mit dem für Vergangenheit (September 2009) ermittelten Einkommen von 861,40 EUR (874,37 EUR abzüglich 12,97 EUR) kann der Kläger auch seinen Bedarf von 441,56 EUR selbst decken. Nach wie vor verbleibt es auch bei der bloßen Reduzierung des Krankenversicherungsbeitrages auf circa 284 EUR.
2.4
Die Bedarfsermittlung ab 01.01.2011 bis zur mündlichen Verhandlung unterscheidet sich durch die Neufassung des SGB XII. Nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 Regelbedarfs-Ermittlungsge-
setz (RBEG) belaufen sich die Regelbedarfsstufen nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in der Regelbedarfsstufe 1 auf 364 Euro für eine erwachsene leistungsberechtigte Person, die als alleinstehende oder alleinerziehende Person einen eigenen Haushalt führt. Ab November 2010 steht dem Kläger kein Mehrbedarf von
17 vom Hundert des maßgebenden Regelsatzes (61,88 EUR) zu (siehe oben). Der Bedarf von 446,56 EUR kann aus der nunmehr erhöhten Rente von 876,83 EUR (netto: 863,86 EUR) bestritten werden.
Selbst der höherer Basistarif für das Jahr 2011 von 287,72 EUR (zuzüglich Pflegeversicherung in Höhe von 40.60 EUR) führen zu keiner Unterdeckung des Bedarfs. Es verbleibt damit auch für das Jahr 2011 bei der bloßen Möglichkeit der Beitragsreduzierung gegenüber der privaten Krankenversicherung.
Insgesamt unterliegt der Kläger und erhält daher keine Kosten (§ 193 SGG).
Gründe zur Zulassung der Revision nicht ersichtlich (§ 160 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der 1945 geborene Kläger ist jetzt Altersrentner und war zuvor mit einem Radiogeschäft selbstständiger Gewerbetreibender. Seit 29.03.2001 bezog er gem. § 240 SGB VI eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit, später dann mit Bescheid vom 30. August 2005 eine Altersrente für schwer behinderte Menschen, im August 2009 in Höhe von 874,37 EUR (ab 01.01.2011 in Höhe von 876,83 EUR). Mit Bescheid vom 03.08.2009 bewilligte der Rentenversicherungsträger ab 01.09.2007 die Rente wegen unklarer Einkünfte des Klägers nur noch über 437,18 EUR als Teilrente in Höhe der Hälfte der Vollrente (§ 34 Abs. 2 SGB VI). Auf Widerspruch des Klägers und Anordnung der aufschiebenden Wirkung sicherte der Träger der Rentenversicherung mit Schreiben vom 16.10.2009 zu, die aufschiebende Wirkung zu beachten und die volle Rente nachzubezahlen (Beschluss des Sozialgerichts Augsburg - SG - vom 23.10.2009 - S 14 R 802/09 ER). Seit dem 01.01.2010 (Vollendung des 65. Lebensjahres) erhält der Kläger wieder laufend die volle Altersrente überwiesen.
Am 15.09.2009 beantragte der Kläger beim Beklagten ergänzende Leistungen der Sozialhilfe. Er legte einen Überlassungsvertrag vom 30.07.2007, Nachweise über Hauslasten, verschiedene Versicherungen und eine Heizölrechnung vom 04.09.2007 (1514,20 EUR) vor. Für die bei der Continental Krankenversicherung AG abgeschlossene Krankheitskostenvollversicherung war für August 2009 ein Monatsbeitrag in Höhe von 505,04 EUR fällig, zusätzlich 40,64 EUR für die Pflegeversicherung. Aus dem weiter vorgelegten Einkommensteuerbescheid für 2007 (vom 30.06.2009) ergaben sich geschätzte Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 6.000 EUR. Auf Anforderung des Beklagten übersandte der Kläger zahlreiche ärztliche Gutachten und einen Einkommensteuerbescheid für 2006. Er machte weitere Angaben zu seinen Versicherungen und beantragte, Aufwendungen im Zusammenhang mit der Haltung seines Kfz Opel Astra wegen der Ausübung seiner Selbstständigkeit zu übernehmen. Er beantragte ferner die Kostenübernahme für die Anschaffung von 2.500 l Heizöl (Rechnung vom 26.10.2009 über einen Betrag von 1.514,28 EUR) und machte einen Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung (natriumdefinierte und purinreduzierte Kost) geltend. Die Vorlage einer Gewinn- und Verlustrechnung aus einer selbstständigen Tätigkeit sei aber während eines laufenden Jahres nicht möglich.
Mit Bescheid vom 01.12.2009 versagte der Beklagte Leistungen wegen fehlender Mitwirkung, nachdem der Kläger auch auf weitere Aufforderung keine Unterlagen über seine selbstständige Tätigkeit vorlegte.
Am 02.02.2010 hat der Kläger eine Klage zum Sozialgericht Augsburg (SG) gegen den Bescheid vom 01.12.2009 (Az.: S 15 SO 12/10) erhoben. Ein gleichzeitig geltend gemachter Antrag des Klägers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung blieb ohne Erfolg (Beschluss des SG vom 16.12.2009, Az.: S 15 SO 140/09 ER, des LSG vom 12.04.2010, Az.: L 8 SO 18/10 B ER, Anhörungsrüge, Beschluss des LSG vom 23.07.2010, Az.: L 8 SO 105/10 B ER RG).
Mit Bescheid vom 16.02.2010 hob der Beklagte den Bescheid vom 01.12.2009 vollständig auf und lehnte zugleich den Antrag auf Zahlung von Hilfe zum Lebensunterhalt ab, da der festgestellte Bedarf aus dem vorhandenen Renteneinkommen gedeckt werden könne. Mit weiterem Bescheid vom 17.02.2010 bewilligte der Beklagte für die Heizperiode 2009/2010 eine einmalige Beihilfe für die Beschaffung von Heizöl in Höhe von 1.446,75 EUR. Dieser Betrag ergibt sich aus dem Rechnungsbetrag von 1.514,28 EUR abzüglich Warmwasserkosten in Höhe von 6,79 EUR monatlich für sieben Monate (Oktober 2009 bis April 2010). Zukünftig werde erwartet, zum weiteren Kauf von Brennstoff Ansparungen aus der Rente vorzunehmen; dies sei im Oktober 2009 allerdings nicht möglich gewesen. Nicht übernommen wurden die Zinsen und Mahngebühren aus der noch offenen Rechnung der Firma E. E ... Gegen beide Bescheide legte der Kläger Widerspruch ein. Mit Teilabhilfebescheid vom 10.03.2010 erkannte der Beklagte einen weiteren Bedarf in Höhe von 35,90 EUR (Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung) an. Mit Widerspruchsbescheiden vom 02.06.2010 und 07.06.2010 wies die B. die Widersprüche zurück.
Am 02.07.2010 hat der Kläger beim SG beantragt unter Aufhebung der Bescheide vom 16.02.2010 und 17.02.2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 07.06.2010 die Übernahme der Beiträge zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung in Höhe von 496,36 EUR und 21,45 EUR zuzüglich Zinsen, einen Mehrbedarf in Höhe von 27,35 EUR für natriumdefinierte Kost und 32,83 EUR für eine purinreduzierte Kost, insgesamt einen monatlichen Bedarf in Höhe von 1.005,87 EUR, zuzüglich der Aufwendungen für den Pkw und den Anhänger anzuerkennen. Das SG erfasste dieses Schreiben unter dem Aktenzeichen S 15 SO 81/10 als weitere Klage.
Der Kläger verwies auch darauf, dass seine Rente erst ab 01.01.2010 wieder in voller Höhe verfügbar gewesen sei und machte weitere Ausgaben (Werbungskosten, Telefon, Steuerberater) geltend. Auch die Heizölrechnung sei in voller Höhe einschließlich der Mahngebühren zu übernehmen. Die Beklagte hielt an ihrer bisherigen Berechnung fest. Zwar betrage der Warmwasserabzug nach den neuen Berechnungen des BMAS nur noch 6,47 EUR, woraus sich ein anzuerkennender Heizkostenbedarf in Höhe von 1.446,75 EUR ergebe, den zu korrigieren bislang aber keine Veranlassung bestanden habe.
Am 07.10.2010 hat der Kläger 7 Anträge gestellt: Annahme eines früheren Einkommens mit entsprechenden Absetzungen, Zugrundelegung eines monatlichen Bedarfs von 1005,87 EUR, Berücksichtigung eines Beitrags in der privaten Krankenversicherung von 495,36 EUR und für die private Pflegeversicherung von 41,45 EUR zuzüglich Zinsen, Anerkennung von zwei Mehrbedarfen von 27,35 EUR und 32,83 EUR, Berücksichtigung diverser Kfz Kosten und vollständige Erstattung der Heizölrechnung.
Durch Urteil vom 14. Oktober 2010 hat das SG die Klage abgewiesen, nachdem es die Verfahren S 15 SO 12/10 und S 15 SO 81/10 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und unter dem Az.: S 15 SO 81/10 fortgeführt hat. Die ablehnende Entscheidung der Beklagten vom 16.02.2010 in der Fassung des Teilabhilfebescheids vom 10.03.2010 bzw. die Bemessung der Heizkostenbeihilfe im Bescheid vom 17.02.2010, jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.06.2010 sei rechtmäßig.
Hiergegen hat der Kläger Berufung zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Dazu wiederholt er sein bisheriges Vorbringen, z.B. Verurteilung der Beklagten zum Erlass unterlassener Verwaltungsakte in Bezug auf diverse Elementenfeststellungen zur Ermittlung des Einkommens (Berücksichtigung notwendiger Ausgaben, Überschussrechnung, Berücksichtigung höherer Krankenversicherungsbeiträge, Berücksichtigung eines höheren Bedarfs wegen zusätzliche Ernährung bedingter Mehrbedarf sei, Berücksichtigung von Kfz-Steuer für Fahrzeug und Anhänger inklusive TÜV Gebühren, Erstattung auch des Abzugs für Warmwasser). Ihm sei das rechtliche Gehör verweigert worden, weil sein Vorbringen nicht richtig zur Kenntnis genommen worden sei. Das SG habe ohne eigene Ermittlungen den vom Landratsamt ermittelten Sachverhalt übernommen. Dazu werden auch noch Ausführungen zum materiellen Recht gemacht, jeweils immer unter Anführung von Literaturstellen. Unter den Anlagen befinden sich 39 Seiten Buchführungsunterlagen.
Der Kläger stellt den Antrag,
die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Sozialgerichts Augsburg vom 14. Oktober 2010 sowie der Bescheide vom 16.02.2010, 17.02.2010, 10.03.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.06.2010 zu verurteilen, ihm dem Grunde nach Grundsicherungsleistungen zu zahlen.
Der Beklagte stellt den Antrag,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Er hat seine Rechtsmeinung zuletzt im Schriftsatz vom 13.12.2010 vorgebracht. Danach habe der Kläger seinen Bedarf immer durch die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung decken können. Für die Zahlung der Teilrente in den Monaten September, Oktober und November 2009 sei kurz nach erfolgreichem Rechtsbehelf eine laufende Nachzahlung wieder in voller Höhe zur Verfügung gestanden. Zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses am 16.2.2010 sei daher schon wieder der September 2009 mit der vollen monatlichen Altersrente zu berücksichtigen gewesen.
Hinsichtlich des Bescheides über die Anschaffung von Heizöl verbleibe es bei der monatlichen Abzugsbetrag von 6,79 EUR, auch wenn nach Erlass des Bescheides vom 17.02.2010 die Fachaufsicht nur einen Abzug von 6,47 EUR für angebracht halte. Denn durch eine Abänderung des Bescheides und eine zusätzliche Leistungsgewährung in Höhe von 2,24 EUR würde keine günstige prozessökonomische Entwicklung eintreten.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist nach § 143 des Sozialgesetzbuches (SGG) zulässig und gemäß § 151 Abs. 2 SGG form- und fristgerecht eingelegt. Auf den Streitwert kommt es nicht an, da die Verweigerung der Leistung einen Zeitraum von über einem Jahr (bis zur letzten mündlichen Verhandlung) betrifft.
1. Gegenstand des Verfahrens ist zunächst der Bescheid vom 16.02.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.06.2010 (§ 95 SGG), mit dem der Beklagte die Gewährung jeglicher Leistung abgelehnt hat. Das, was der Beklagte als Teilabhilfebescheid vom 10.03.2010 bezeichnet, ist eine Wiederholung der Ablehnung jeglicher Leistung. Mit "Teilabhilfebescheid" vom 10.03.2010 "erkannte" der Beklagte einen Bedarf in Höhe von 35,90 EUR (Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung) an. An der Regelung als solche, der Ablehnung jeglicher Leistung, ändert sich aber nichts. Die Berechnung wird lediglich um einen Punkt erweitert. So führte der Beklagte auch unter Punkt 4 aus, dass die Entscheidung vom 16.02.2010 im Übrigen bestehen bleiben müsse. Schon in der Begründung des Bescheids vom 16.02.2010 war nämlich der Mehrbedarf mit aufgeführt; er wurde lediglich nicht in die tabellarische Berechnungsübersicht eingestellt.
Der Kläger wehrt sich dagegen zu Recht mit einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4 SGG iVm § 56 SGG). Dabei geht es zunächst um die Kassation des Bescheides vom 16.2.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.06.2010.
Darüber hinaus ist Gegenstand der Prüfung eine Leistungsklage bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung beim Berufungsgericht. Der Beklagte hat mit den zuvor benannten Bescheiden die Leistungsgewährung vollständig abgelehnt. In solchen Fällen ist über den geltend gemachten Anspruch bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem LSG zu entscheiden unter Berücksichtigung aller tatsächlichen oder rechtlichen Änderungen, ohne dass es dafür eines neuen Bescheides bedarf (vgl. Urteile des BSG vom 22.03.2010, Az: B 4 AS 69/09 R, 6.9.2007 - B 14/7b AS 28/06 R, vom 11.12.2007, Az: B 8/9b SO 12/06 R, vom 11.11.2007 - B 8/9b SO 12/06 R, vom 31.10.2007 - B 14/11b AS 59/06 R sowie vom 16.5.2007 - B 11b AS 37/06 R).
Die Ablehnung durch den Beklagten war zeitlich unbegrenzt, wenn auch die Berechnung auf den Zeitraum für das Jahr 2009/2010 (September bis September) abstellt. Allein durch das beigefügte Berechnungsbeispiel für ein Jahr unterscheidet sich dieser Fall nicht von den übrigen Fällen zeitlich unbegrenzter Ablehnung. Einer Ablehnung kommt insgesamt keine Dauerwirkung zu, weil die Ablehnung der Leistung kein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung ist (Urteil des BSG vom 11.12.2007, Az.: B 8/9b SO 12/06 R, Rdnr. 8 in juris). Damit ist der Kläger nicht gehalten, die Anspruchsvoraussetzungen für den Anspruch auf Sozialhilfe ständig bzw. jährlich zu erneuern (vgl. dazu Urteil des BSG vom 29.09.2009 - B 8 SO 13/08 R, wonach ein einmal nach dem Grundsicherungsgesetz gestellter Antrag über den Bewilligungszeitraum hinaus fortwirkt und nicht verbraucht ist; vgl. auch zur Arbeitslosenhilfe Urteil des BSG vom 25.05.2005, Az.: B 11a/11 AL 73/04).
Gegenstand des Verfahrens ist - im Rahmen einer nach § 56 SGG - zulässigen Klagehäufung ebenfalls ein Anspruch auf eine einmalige Heizölbeihilfe (vgl. Bescheid des Beklagten 17.02.2010, Widerspruchsbescheid der B. vom 07.06.2010). Der Kläger hat schon im Widerspruchsverfahren eine Erweiterung des Verwaltungsverfahrens auch um die Regelung der Heizungsbeihilfe vorgenommen. Gegen beide Widerspruchsbescheide hat er gemeinsam Klage erhoben. Im Wege der Klagehäufung hat er zulässig beide Gegenstände verbunden.
Auch das Recht des SGB XII kennt für den Bereich der Kosten der Wohnung und Heizung einmalige Leistungen wie früher schon das Bundessozialhilfegesetz (BSG vom 22.03.2010, Az.: B 4 AS 62/09). Danach handelt es sich bei der Übernahme einer Heiz- und Betriebskostennachzahlung nicht um eine laufende, sondern um eine einmalige Leistung. Die in der Grundsicherung für Erwerbsfähige § 35 SGB XII (früher: § 29 SGB XII) entsprechende Norm (§ 22 Abs. 1 SGB II) erfasst nicht nur laufende, sondern auch einmalige Kosten für Unterkunft und Heizung (Beschluss des BSG vom 16.05.2007 - B 7b AS 40/06 R, Urteile des BSG vom 19.09.2008 - B 14 AS 54/07 R - Rdnr. 19 und vom 16.12.2008 - B 4 AS 49/07). Von dieser Rechtsansicht gehen auch die Träger der Sozialhilfe aus, weil in den Sozialhilferichtlinien (29.04 Abs. 5) die einmaligen Kosten für Heizmaterial im Monat der Beschaffung als Bedarf zu berücksichtigen seien, soweit sie angemessen sind. Eine Bewilligung von monatlichen Teilbeträgen anstelle der Erstattung der tatsächlichen, in einem Betrag anfallenden Kosten laufe demnach dem Zweck des § 29 SGB XII zuwider. Die Beschaffung des Heizmaterials solle einen künftigen Heizbedarf decken. Eine mehrmonatige Bevorratung sei möglich und aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten häufig sinnvoll. Nur so lasse sich auch im Monat des Bedarfs die Anrechnung von Einkommen vornehmen; wenn die einmalige Leistung eben im Monat der fälligen Kosten berechnet werde.
Nicht mehr Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 01.12.2009. Dieser ist durch Aufhebung gegenstandslos geworden. Am 02.02.2010 hat der Kläger zwar insoweit eine Klage erhoben (S 15 SO 12/10). Am 02.07.2010 beantragte der Kläger aber nunmehr eine Verurteilung des Beklagten unter Aufhebung der Bescheide vom 16.02.2010 und 17.02.2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 07.06.2010. Insoweit liegt eine Klageänderung vor, in welcher eine Aufhebung des Bescheides vom 01.12.2009 nicht mehr verfolgt wird. Das SG erfasste dieses Schreiben als neue Klage unter dem Aktenzeichen S 15 SO 81/10. Tatsächlich liegt aber in dieser Klageänderung eine teilweise Klagerücknahme. Insoweit hätte der Kläger nochmals befragt werden und das SG auch dezidiert Stellung nehmen sollen. Das SG hat sich für die Verbindung der beiden Verfahren entschieden. Diese Klage wäre, worauf das Gericht auch mehrfach hingewiesen hat, ohnehin unzulässig gewesen.
Der Streitgegenstand wird durch den prozessualen Anspruch bestimmt, durch das vom Kläger auf Grund eines konkreten Sachverhalts an das Gericht gerichtete und im Klageantrag zum Ausdruck gekommene Begehren sowie durch den Klagegrund, aus dem sich die Rechtsfolge ergeben soll (vgl. z.B. BSG vom 25.02.2004, Az.: B 5 RJ 62/02 R), das aufgrund eines bestimmten Sachverhalts an das Gericht gerichtete Begehren, eine - bestimmte oder bestimmbare - Rechtsfolge auszusprechen. Der Streitgegenstand ist identisch mit dem erhobenen prozessualen Anspruch und wird bestimmt durch die erstrebte, im Klageantrag zum Ausdruck zu bringende Rechtsfolge (BSG vom 06.04.2011, Az.: B 4 AS 119/10 R). Inhaltlich bezieht sich die Klage insgesamt auf die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, weil der Kläger sein Begehren nicht auf bestimmte Einzelansprüche der Grundsicherungsleistungen beschränkt hat (vgl. zu dieser Möglichkeit BSGE 101, 217 ff Rdnr. 12 ff = SozR 4-3500 § 133a Nr. 1). Auch haben die Beteiligten einzelne Teilelemente des Anspruchs nicht durch Teilvergleich oder -anerkenntnis geregelt (vgl. BSGE 97, 217 ff Rdnr. 18 ff = SozR 4-4200 § 22 Nr. 1; BSG SozR 4-3500 § 90 Nr. 1 Rdnr. 14). Damit ist das Klagebegehren des Klägers dahin auszulegen, dass er nicht nur einen Anspruch auf Feststellung diverser Berechnungsmodalitäten geltend macht, sondern über alle in Betracht kommenden Grundsicherungsleistungen. Die Rechtsprechung des 14. Senats bzw. des früher des 11b- oder 7b-Senats (siehe dazu Eicher in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 40 Rdnr. 119 mwN, so zur Arbeitslosenhilfe u.a. die Urteile des BSG vom 17.11.2005, Az.: B 11a/11 AL 55/04 R und vom 30.06.2005, Az.: B 7a/7 AL 72/04 R später: Urteil des BSG vom 19.09.2008, Az.: B 14 AS 64/07 R und vom 18.02.2010, Az.: B 14 AS 73/08 R, für die Sozialhilfe: Urteil vom 19.05.2009, B 8 SO 8/08 R) erlaubt zwar eine Entscheidung über Teilleistungen, wenn es z.B. um Kosten der Unterkunft geht. Denn bei den einzelnen Leistungen des SGB XII handelt es sich - im Gegensatz zu Leistungen des SGB II - nicht um reine Berechnungselemente einer Gesamtleistung, über die sich die Beteiligten allenfalls im Wege eines Teilvergleichs bzw. Teilanerkenntnis wirksam binden können (so BSG, Urteil vom 26.08.2008, Az.: B 8/9b SO 10/06 R). Die materiell-rechtlichen Regelungen des SGB XII unterscheiden ausdrücklich zwischen dem Regelsatz, den Leistungen für Unterkunft und Heizung und den Sonderbedarfen nach den §§ 30 bis 34 SGB XII. Das SGB XII geht also nicht nur bei den (besonderen) Hilfen der §§ 47 bis 74 SGB XII, sondern auch bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und den Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41 ff. SGB XII) von Einzelansprüchen aus (BSG, aaO, zit. nach juris, Rdnr. 14).
Hier begehrt der Kläger aber insgesamt überhaupt eine Leistung. Seine wörtlich gestellten Anträge beinhalten lediglich Begründungselemente einzelner Tatbestandsmerkmale auf Seiten des Bedarfs oder des anzusetzenden Einkommens.
2.
Die Berufung ist nicht begründet, das abweisende Urteil das SG ist zu Recht ergangen, weil der Kläger keinen Anspruch gegen die Beklagte aus dem Recht der Sozialhilfe hat.
Der Kläger war bis zum Zeitpunkt der letzten Tatsachenentscheidung nicht hilfebedürftig. Er erfüllt nicht sämtliche Tatbestandsvoraussetzung der Grundsicherung nach § 41
SGB XII (Anspruchsgrund). Zwar erfüllt er die persönlichen Voraussetzungen ab Oktober 2010 für die beantragte Leistung der Grundsicherung im Alter. Zuvor (ab September 2009) sind außer der fehlenden Hilfebedürftigkeit auch keine weitere Hinderungsgründe zur Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt ersichtlich (§§ 17 ff SGB XII, zweiter Abschnitt). So hat der Kläger seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Des Weiteren hat er am 15.09.2009 bei dem Beklagten selbst einen Antrag auf Grundsicherung gestellt, der fortwirkt und sich wegen der vollständigen Ablehnung nicht erschöpft hat (Kenntnisnahmegrundsatz bzw. Antragsprinzip in der Grundsicherung wegen Alters).
Erwerbsunfähigkeit lag bis September 2009 allerdings nicht vor. Die Feststellung des SG zur Erwerbsunfähigkeit ist zutreffend, ihnen wird beigetreten. Die Rente des Klägers beruhte nicht auf einen Tatbestand der verminderten Erwerbsfähigkeit, sondern auf der Anwendung alten Rechts, einem Tatbestand der Berufsunfähigkeit für vor dem Stichtag 1961 geborene Versicherte sowie auf eine Rente für Schwerbehinderte. Auch sonst gab es keine Hinweise auf eine Erwerbsunfähigkeit des Klägers.
Der Kläger kann sich aber seinen notwendigen Lebensunterhalt aus Einkommen nach den §§ 82 bis 84 selbst beschaffen, so dass sowohl die Voraussetzungen des § 19 Abs 1 S. 1 SGB XII wie auch des § 43 Abs 1 SGB XII nicht gegeben sind. Letzterer verweist auf § 19 SGB XII.
2.1.
In der Zeit vom 01.09.2009 bis 30.09.2009 und ab dem 01.11.2009 ergibt die Ermittlung des Bedarfs einen Betrag von 796,16 EUR. Im Einzelnen stehen ihm gem. §§ 28, 42 SGB XII zur Bestreitung seines soziokulturellen Existenzminimums eine Regelleistung, Versicherungsbeiträge und Aufwendungen für Unterkunft und Heizung zu. Gemäß § 27 Abs. 3 SGB XII sind dem Kläger zur Deckung der Regelbedarfe, die sich nach den Regelbedarfsstufen der Anlage zu
§ 28 ergeben, monatliche Regelsätze in Höhe von 359 EUR zu gewähren. Nach §§ 28, 42 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII steht ihm dieser Betrag als maßgebenden Regelsatz iHv 359 EUR zu (vgl. Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze vom 02.12.2008, § 98 Nr. 1, Landesregelsätze der bayerischen Staatsregierung, der Landkreis Aichach-Friedberg weicht hiervon nicht ab). Weiterhin steht dem Kläger entsprechend den Feststellungen der Beklagten als Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung ein Betrag von 35,90 EUR (10 % des Eckregelsatzes) als Bedarf zu. Insoweit wird den Feststellungen des SG voll beigetreten. Dazu wird noch festgestellt, dass nach Auskunft der behandelnden Ärzte vom 30.11.2009 beim Kläger eine eiweißdefinierte Kost wegen einer Nierenerkrankung (Niereninsuffizienz) erforderlich ist. Bezüglich der Frage, welche Erkrankungen grundsätzlich einen Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung rechtfertigen, legte das SG die Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Gewährung von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe in der 3. Auflage vom Oktober 2008 zu Grunde. Die vom Kläger vorgebrachte Argumentation (Mehrbedarf in Höhe von 27,35 EUR für natriumdefinierte und 32,83 EUR für purinreduzierte Kost) entbehrt einer rechtlichen Grundlage. Nach aktuellem Stand der Ernährungsmedizin ist sowohl bei purinreduzierter als auch bei natriumdefinierter Kost kein Mehrbedarf mehr erforderlich, da es sich hierbei um Ernährungsweisen handelt, die diätisch mit einer so genannten Vollkost bzw. Varianten dieser Vollkost behandelt werden können, für die im Regelsatz ausreichende Mittel zur Verfügung stehen. Für einen weiteren Mehrbedarf liegen bis zum Oktober 2010 keine Anhaltspunkte vor. Die Rechtslage sah zum Ende des Jahres 2010 gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII für Personen, die die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 noch nicht erreicht haben einen Mehrbedarf vor, wenn sie voll erwerbsgemindert nach dem Sechsten Buch waren und durch einen Bescheid der nach § 69 Abs. 4 des Neunten Buches zuständigen Behörde oder einen Ausweis nach
§ 69 Abs. 5 des Neunten Buches die Feststellung des Merkzeichens "G" nachweisen. Nur dann wurde ein Mehrbedarf von 17 vom Hundert des maßgebenden Regelsatzes anerkannt. Der Kläger war - wie oben ausgeführt - nicht erwerbsunfähig, auf das Vorliegen eines Ausweises (oder nach der neueren Fassung eines Bescheides) kommt es damit nicht an. Einen solchen Ausweis besitzt der Kläger auch nicht.
Die Kosten der Unterkunft rechtfertigen ein Bedarf in Höhe von 46,66 Euro. Hier ist der Berechnung durch die Beklagte voll zuzustimmen.
In der Summe (bisheriger Bedarf 441,56 EUR) würde bei Erbringung der Beiträge zur privaten Krankenversicherung (495,36 EUR sowie 40,60 EUR Beiträge zur Pflegeversicherung) der Bedarf 1018,12 betragen und den Kläger damit angesichts einer Altersrente in Höhe von 874,37 EUR hilfebedürftig machen. Nach § 12 Abs. 1c S. 4 Versicherungsaufsichtgesetz (VAG) hätte das zur Auswirkung, dass allein durch die Zahlung des Beitrags Hilfebedürftigkeit im Sinne des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch entsteht. Damit würde sich der Beitrag für die Dauer der Hilfebedürftigkeit um die Hälfte auf 265 EUR (14,9 % der Bemessungsgrundlage von 3675,00 EUR) verringern, sofern der Kläger im Basistarif versichert gewesen wäre. Bei einem nach § 12 Abs. 1c S. 4 VAG verminderten Beitrag besteht dann keine Hilfebedürftigkeit im Sinne des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch. Der gesamte Bedarf würde dann nunmehr 787,60 EUR (747 EUR zusätzlich Pflegeversicherung 40,60 EUR) betragen. Für die Pflegeversicherung ergibt sich keine Reduzierungsmöglichkeit. Die Beiträge hierfür müssen, soweit Aufwendungen für die Krankenversicherung übernommen werden, in vollem Umfang übernommen werden (§ 32 Abs. 5 S. 4 SGB XII). Sie sind ohnehin begrenzt durch die Regelung des SGB XI (§ 110 Abs. 1 Nr. 2 e SGB XI: keine Prämienhöhe, die den Höchstbeitrag der sozialen Pflegeversicherung übersteigt).
Ein Wechsel in diesen Tarif ist ihm zumutbar. Die Aufwendungen für die Erfüllung der Pflichten aus der Krankenversicherung des Klägers wären nur zu übernehmen, soweit sie im Sinne von § 32 Abs. 5 S. 1 SGB XII angemessen sind. Der Begriff der Angemessenheit ist in § 32 SGB XII mit wirtschaftlichen Überlegungen verknüpft und berücksichtigt gleichzeitig, dass die Absicherung von Hilfeempfängern an § 48 S. 1 SGB XII (Hilfe bei Krankheit) gemessen werden muss. Danach werden Leistungen zur Krankenbehandlung entsprechend dem dritten Kapitel Fünften Abschnitt Ersten Titel des Fünften Buches erbracht, ebenso wie dies beim Basistarif der Fall ist (vgl. § 12 Abs. 1a VAG). In diesem Sinne ist einem Hilfeempfänger ein Wechsel in den Basistarif zumutbar (vergleiche Urteil des erkennenden Senats vom 21.07.2011, Az.: L 8 SO 26/11). Damit besteht kein Bedarf, sondern der zuständige Träger nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch erstellt eine Bescheinigung, mit welcher dem Kläger ein Recht gegenüber der privaten Krankenversicherung auf eine Reduzierung auf die Hälfte des Basistarifs erwächst. Eine solche Bescheinigung hat die Beklagte dem Kläger bereits am 16.10.2009 ausgestellt.
Dem ermittelten Bedarf von 441,56 EUR ist nach § 41 Abs. 1 S. 1 SGB XII Einkommen und Vermögen nach den §§ 82 bis 84 und 90 SGB XII gegenüberzustellen. Als Einkommen sind nach § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII grundsätzlich alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert zu berücksichtigen. Dazu gehören auch Rentenzahlbeträge (vgl. BSG, Urteil vom
23. November 2006 - B 11b AS 1/06 R - SozR 4-4200 § 20 Nr. 3 Rdnr. 35 zur Altersrente; Urteil vom 16. Mai 2007 - B 11b AS 27/06 R - Rdnr. 20 zur Erwerbsunfähigkeitsrente und betrieblichen Invaliditätsrente). Die Bruttorente des Klägers beträgt 874,37 EUR (ab 01.01.2011 in Höhe von 876,83 EUR). Sie enthält zusätzlich Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, die aber als Zuschuss ausgezahlt werden. Zwar sind die Zuschüsse zweckbezogen, jedoch dienen sie demselben Zweck wie die Sozialhilfe (hier: § 33
SGB XII, Aufwandsersatz für Versicherungen). Damit und insoweit sind sie gemäß § 83 Abs. 1 SGB XII als Einkommen zu berücksichtigen. Es handelt sich um nach Zweck und Inhalt bestimmte Leistungen auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften, die zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden. Denn § 106 Abs. 1 SGB VI bestimmt, dass Rentenbezieher, die bei einem Krankenversicherungsunternehmen, das der deutschen Aufsicht unterliegt, versichert sind, zu ihrer Rente einen Zuschuss zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung erhalten. § 106 Abs. 3 SGB VI bestimmt weiterhin, dass für Rentenbezieher, die bei einem Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, das der deutschen Aufsicht unterliegt, der monatliche Zuschuss in Höhe des halben Betrages geleistet wird, der sich aus der Anwendung des um 0,9 Beitragssatzpunkte verminderten allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung auf den Zahlbetrag der Rente ergibt.
Das Einkommen des Klägers ist auch für den Monat September in Höhe von 874,37 EUR festzustellen. Die Bruttorente wurde zwar für diesen Monat nur vermindert (zur Hälfte) ausgezahlt. Mit Bescheid vom 03.08.2009 bewilligte der Rentenversicherungsträger ab 01.09.2007 die Rente wegen unklarer Einkünfte des Klägers nur noch über 437,18 EUR als Teilrente in Höhe der Hälfte der Vollrente (§ 34 Abs. 2 SGB VI). Auf Widerspruch des Klägers und Anordnung der aufschiebenden Wirkung sicherte die Rentenversicherung mit Schreiben vom 16.10.2009 aber zu, die aufschiebende Wirkung zu beachten und dementsprechende Beträge nachzubezahlen. Für die Berechnung des Einkommens nach
§ 82 SGB XII des Einkommens sind besondere Regelungen in der nach § 96 SGB XII von der Bundesregierung erlassenen Rechtsverordnung vorgesehen. Zunächst aber ist die bisherige Durchführungsverordnung zu § 76 BSHG durch das Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch in die DV § 82SGB XII (SGB-XII-EinkBV -
SGB XII-Einkommensberechnungsverordnung) überführt und in Wortwahl sowie Systematik ohne inhaltliche Änderungen dem SGB XII angepasst worden. Danach benennt § 8 Abs. 1 der SGB-XII-EinkBV andere als die in den §§ 3, 4, 6 und 7 SGB-XII-EinkBV genannten Einkünfte als andere Einkünfte und führt ausdrücklich in § 8 Abs. 1 S. 2 an, dass zu den anderen Einkünften auch die in § 19 Abs. 1 Ziff. 2 EStG bezogenen Renten und sonstige wiederkehrende Bezüge gehören. Damit kommt ein System der Ausschließlichkeit zum Ausdruck, das den Kläger betreffend drei mögliche Varianten unterscheidet: § 3 SGB-XII-EinkBV (Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit), § 4 (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit) und § 8 (Andere Einkünfte).
Aufgrund der Einkommensfeststellung nach § 8 SGB-XII-EinkBV und Verweis auf § 6 SGB-XII-EinkBV der einschlägigen Verordnung sind bei den Renteneinkünften des Klägers Jahreseinkünfte anzusetzen, weil sie monatlich in unterschiedlicher Höhe erzielt wurden. Die Einkünfte sind auf der Grundlage der vor dem Berechnungsjahr erzielten Einkünfte unter Berücksichtigung der im Berechnungsjahr bereits eingetretenen und noch zu erwartenden Veränderungen zu errechnen. Soweit im Einzelfall geboten, können hiervon abweichend die Einkünfte für das Berechnungsjahr auch nachträglich errechnet werden
(§ 6 Abs. 3 SGB-XII-EinkBV). Dies beruht vor allem auf der Tatsache, dass der Kläger zunächst im September 2009 weniger erhalten hatte und für das letzte Quartal 2009 seine zustehenden Leistungen erst im Wege der Nachzahlung bekommen hat. Denn schon mit Schreiben vom 16.10.2009 sicherte die Rentenversicherung zu, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs zu beachten und dementsprechende Beträge nachzubezahlen. Denn der Kläger hatte schon am 27.08.2009 Widerspruch gegen den Bescheid der Rentenversicherung vom 03.08.2009 eingelegt. Er hatte daher ausgehend von der Antragstellung am 01.09.2009 beim Beklagten schon ab Beginn aufgrund der aufschiebenden Wirkung dieses Widerspruchs einen fälligen Zahlungsanspruch gegenüber dem Rentenversicherungsträger in Höhe der vollen Rente. Ab dem 01.01.2010 erhält der Kläger wieder die volle Altersrente in Höhe von 874,37 Euro.
Maßgebliche Absetzungen von diesem Einkommen waren nicht vorzunehmen. Gemäß
§ 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII sind von dem Einkommen unter anderem abzusetzen Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind, sowie geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten, sowie (Nr. 4) die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben. Damit kommen nur in Betracht die Hausratversicherung und die Gebäudebrandversicherung, die der Beklagte mit jeweils 8,11 EUR und 4,86 EUR in Ansatz gebracht hat. Bei freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten oder privat Krankenversicherten sind die Beiträge nur nach § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII abzugsfähig. Allerdings sind auch sie gemäß §§ 20 Abs. 3, 23 SGB XI pflichtversichert in der Pflegeversicherung, so dass diese Pflichtbeiträge gemäß § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII abzuziehen wären. Mangels einer Deckungslücke im Sinne von § 12 VAG liegt hier aber kein Aufwand vor. Dasselbe gilt auch für die Krankenversicherung. Die Beiträge sind nur abzusetzen, soweit sie vom Kläger tatsächlich getragen worden sind (nur der reale Aufwand führt zur Erleichterung
- mit seinem Renteneinkommen könnte der Kläger - wie oben dargelegt - auch den Basistarif entrichten). Dies ergibt sich eindeutig aus dem Wortlaut, wonach " Aufwendungen übernommen werden" (§ 32 Abs. 5 S. 1 SGB XII).
Der vom Kläger selbst getragene Beitragsanteil zum (überhöhten, über dem Basistarif liegende) Krankenversicherungsbeitrag darf nicht abgesetzt werden, er ist nicht angemessen (§ 82 Abs. 3 Nr. 2 SGB XII). Selbst wenn im Ausnahmefall überhöhte Tarife übernommen werden, ist eine Absetzung ausgeschlossen (§ 32 Abs. 5 S. 3 SGB XII).
Weitere vom Kläger geltend gemachte Absetzungen sind nicht zulässig. Gemäß § 82
Abs. 3 SGB XII ist bei der Grundsicherung im Alter ein Betrag in Höhe von 30 vom Hundert des Einkommens aus selbstständiger und nichtselbstständiger Tätigkeit des Leistungsberechtigten abzusetzen. Welche Einkünfte zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit gehören, bestimmt sich gemäß § 3 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des § 82 SGB XII (SGB-XII-EinkBV), nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG). § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG führt folgende Einkünfte als solche aus nichtselbstständiger Arbeit auf: "Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst". Die Regelaltersrente des Klägers gehört nicht zu diesen Einkunftsarten, weil sie nicht auf einer aktuell ausgeübten Beschäftigung des Klägers beruht, sondern auf einer in der Vergangenheit liegenden Beschäftigung. Solche früheren Beschäftigungen werden aber nicht von § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG erfasst, wie sich aus dem Vergleich mit § 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG ergibt, der u.a. Ruhegelder und andere Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen nennt (Wartegelder, Ruhegelder, Witwen- und Waisengelder und andere Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen, auch soweit sie von Arbeitgebern ausgleichspflichtiger Personen an ausgleichsberechtigte Personen infolge einer nach § 10 oder § 14 des Versorgungsausgleichsgesetzes durchgeführten Teilung geleistet werden). Schließlich benennt auch § 8 Abs. 1 der SGB-XII-EinkBV andere als die in den §§ 3, 4, 6 und 7 SGB-XII-EinkBV genannten Einkünfte als andere Einkünfte und führt ausdrücklich in § 8 Abs. 1 S. 2 an, dass zu den anderen Einkünften auch die in § 19 Abs. 1 Ziff. 2 EStG bezogenen Renten und sonstige wiederkehrende Bezüge gehören.
Damit stehen dem Kläger keine Verschonungen von der Einkommensanrechnung zu, die bei anderen (früheren) Einkunftsarten gegeben sind. Dies betrifft weitere Versicherungen, Aufwendungen im Zusammenhang mit der Haltung seines Kfz Opel Astra und Anhänger inklusive TÜV Gebühren wegen der Ausübung seiner Selbstständigkeit, insgesamt den vorgebrachten Komplex aus einer Gewinn- und Verlustrechnung über die selbstständige Tätigkeit. Abschließend treffen die §§ 10, 11 und 12 DV § 82SGB XII gemeinsame Regelungen für alle Einkunftsarten. Nach § 10 DV § 82SGB XII ist damit auch ein Verlustausgleich zwischen den einzelnen Einkommensarten ausgeschlossen. Nur in Härtefällen kann die gesamtwirtschaftliche Lage des Einkommensbeziehers berücksichtigt werden, wofür hier kein Anlass besteht.
Mit dem damit ermittelten Einkommen von 861,40 EUR (874,37 EUR abzüglich 12,97 EUR) kann der Kläger seinen Bedarf von 441,56 EUR selbst decken. Es damit nicht hilfebedürftig und könnte auch nach Bewerkstelligen der Vergünstigungen gemäß § 12 VAG seinen reduzierten Krankenversicherungsbeitrag selbst bezahlen.
2.2
Der Bedarf des Klägers vom 01.10.2009 bis 31.10.2009 ist maßgeblich durch zusätzliche Kosten für Heizmaterial (Öl) bestimmt. Zu dem bislang vorhandenen Bedarf von 441,56 EUR treten hinzu ein Aufwand von 535,96 für Kranken- und Pflegeversicherung. Denn durch den zusätzlichen Heizkostenbedarf in Höhe von 1.446,75 EUR tritt auch ohne den Beitrag zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung Hilfebedürftigkeit ein. Der angemessene Bedarf es damit voll zu tragen.
In den Sozialhilferichtlinien (29.04 Abs. 5) sind die einmaligen Kosten für Heizmaterial im Monat der Beschaffung als Bedarf zu berücksichtigen seien, soweit sie angemessen sind. Eine Bewilligung von monatlichen Teilbeträgen anstelle der Erstattung der tatsächlichen, in einem Betrag anfallenden Kosten läuft demnach dem Zweck des § 29 SGB XII zuwider. Die Beschaffung des Heizmaterials soll einen künftigen Heizbedarf decken. Eine mehrmonatige Bevorratung ist möglich und aus wirtschaftlichen Gesichtspunkt sinnvoll. Nicht zu den Heizkosten zählen die Aufwendungen für die Warmwasserbereitung. Hier ist der Betrag entsprechend der Rechtsprechung in monatlicher Höhe von 6,47 EUR anzunehmen, woraus sich ein anzuerkennender Heizkostenbedarf in Höhe von 1.446,75 EUR ergibt. Für die Übernahme von Zinsen und Mahngebühren aus der Rechnung der Firma E. E. gibt es keine Rechtsgrundlage.
Den Bedarf von 2193,75 EUR kann der Kläger mit seinem Einkommen von 861,40 EUR (siehe dazu oben) nicht mehr decken. Er hat einen Anspruch gegenüber der Beklagten in Höhe von 1432,35 EUR. Mit einer tatsächlichen Leistung von 1446,75 EUR für den Oktober 2009 ist der Kläger rechtmäßig behandelt worden.
2.3
Ab November 2010 steht dem Kläger auch kein Mehrbedarf von 17 vom Hundert des maßgebenden Regelsatzes (61,88 EUR) zu (siehe oben Alterszuschlag, § 30 Abs.1 Nr. 1 SGB XII). Die Rechtslage sah zum Ende des Jahres 2010 gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 2
SGB XII für Personen, die die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 erreicht haben einen Mehrbedarf nur vor, wenn sie durch einen Bescheid der nach § 69 Abs. 4 des Neunten Buches zuständigen Behörde oder einen Ausweis nach § 69 Abs. 5 des Neunten Buches die Feststellung des Merkzeichens G nachweisen. Nur dann wird ein Mehrbedarf von 17 vom Hundert des maßgebenden Regelsatzes anerkannt. Mit dem für Vergangenheit (September 2009) ermittelten Einkommen von 861,40 EUR (874,37 EUR abzüglich 12,97 EUR) kann der Kläger auch seinen Bedarf von 441,56 EUR selbst decken. Nach wie vor verbleibt es auch bei der bloßen Reduzierung des Krankenversicherungsbeitrages auf circa 284 EUR.
2.4
Die Bedarfsermittlung ab 01.01.2011 bis zur mündlichen Verhandlung unterscheidet sich durch die Neufassung des SGB XII. Nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 Regelbedarfs-Ermittlungsge-
setz (RBEG) belaufen sich die Regelbedarfsstufen nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in der Regelbedarfsstufe 1 auf 364 Euro für eine erwachsene leistungsberechtigte Person, die als alleinstehende oder alleinerziehende Person einen eigenen Haushalt führt. Ab November 2010 steht dem Kläger kein Mehrbedarf von
17 vom Hundert des maßgebenden Regelsatzes (61,88 EUR) zu (siehe oben). Der Bedarf von 446,56 EUR kann aus der nunmehr erhöhten Rente von 876,83 EUR (netto: 863,86 EUR) bestritten werden.
Selbst der höherer Basistarif für das Jahr 2011 von 287,72 EUR (zuzüglich Pflegeversicherung in Höhe von 40.60 EUR) führen zu keiner Unterdeckung des Bedarfs. Es verbleibt damit auch für das Jahr 2011 bei der bloßen Möglichkeit der Beitragsreduzierung gegenüber der privaten Krankenversicherung.
Insgesamt unterliegt der Kläger und erhält daher keine Kosten (§ 193 SGG).
Gründe zur Zulassung der Revision nicht ersichtlich (§ 160 SGG).
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