Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 13 AS 3468/10
Datum
-
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 124/11 B PKH
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Beschwerde der Staatskasse bei Prozesskostenhilfe
1.
Die Beschwerde der Staatskasse nach § 127 Abs. 3 ZPO kann nur darauf gerichtet sein, dass aus Vermögen oder Einkommen Zahlungen zu leisten sind. Eine Aufhebung der Bewilligung kann die Staatskasse nicht verlangen.
2.
Ein zuteilungsreifer Bausparvertrag ist einzusetzendes Vermögen. Private Verwendungswünsche (Tilgung von nicht fälligen Krediten, Umbau des Bades) stehen dem nicht entgegen.
1.
Die Beschwerde der Staatskasse nach § 127 Abs. 3 ZPO kann nur darauf gerichtet sein, dass aus Vermögen oder Einkommen Zahlungen zu leisten sind. Eine Aufhebung der Bewilligung kann die Staatskasse nicht verlangen.
2.
Ein zuteilungsreifer Bausparvertrag ist einzusetzendes Vermögen. Private Verwendungswünsche (Tilgung von nicht fälligen Krediten, Umbau des Bades) stehen dem nicht entgegen.
Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts München vom 14. Dezember 2010 abgeändert und der Kläger verpflichtet, aus seinem Vermögen auf die Prozesskostenhilfe zum 15.09.2011 eine Rate von 500,- Euro und zum 01.10.2011, 01.11.2011 und 01.12.2011 jeweils eine Rate von 100,- Euro zu bezahlen.
Gründe:
I.
Mit Bescheid vom 28.04.2010 lehnte der Beklagte die Gewährung laufender Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes ab, weil der Kläger und Beschwerdegegner über verwertbares Vermögen in Höhe von 20.210,20 Euro verfüge, das die Vermögensfreibeträge in Höhe von 4.800,- Euro übersteige. Mit Widerspruchsbescheid vom 19.10.2010 wurde der Widerspruch zurückgewiesen.
Am 15.11.2010 erhob der Kläger durch seinen Bevollmächtigten Klage zum Sozialgericht München und beantragte zugleich die Gewährung von Prozesskostenhilfe. Mit Beschluss vom 14.12.2010 bewilligte das Sozialgericht für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe und ordnete den Bevollmächtigten bei. Der Kläger verfüge nicht über zu berücksichtigendes Vermögen. Es bestehe eine hinreichende Erfolgsaussicht. Der Beschluss wurde dem Kläger am 20.12.2010 zugestellt. Dem Bezirksrevisor wurde der Beschluss mit Schreiben vom 14.01.2011 übersandt.
Am 07.02.2011 hat der Bezirksrevisor Beschwerde gegen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erhoben. Der Kläger verfüge über ausreichendes Vermögen. Die eingezahlte Bausparsumme betrage 5.064,76 Euro. Der Kläger hat mitgeteilt, dass der Bausparvertrag zuteilungsreif sei und Ende Mai 2011 zur Auszahlung komme. Die erwartete Summe wolle er nutzen, um ein Darlehen in Höhe von 1.000,- Euro bei einer Versicherung zurückzuzahlen und ein Bad in seine Wohnung einzubauen. Er habe weitere private Schulden. Der Kläger habe einen Grad der Behinderung von 40. Der Kläger hat weiter mitgeteilt, dass er einen Eilantrag auf eine vorläufige Betreuung gestellt habe und um Zeitaufschub bitte, bis sich die Betreuerin in die Sachverhalte eingearbeitet habe. Das Beschwerdegericht hat gleichwohl eine zeitnahe Entscheidung angekündigt, weil der Kläger anwaltlich vertreten sei und auch im Falle einer normalen Betreuung wirksame Willenserklärungen abgeben könne.
Der Beschwerdeführer hat keinen konkreten Antrag gestellt.
Der Beschwerdegegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben. Die Beschwerde ist auch begründet, weil der Kläger keinen Anspruch auf Gewährung von Prozesskostenhilfe hat. Er verfügt über ein zu hohes einzusetzendes Vermögen.
Die Beschwerde der Staatskasse gegen die Bewilligung ist gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 3 ZPO statthaft. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten hat. (§ 127 Abs. 3 Satz 2 ZPO).
Die Beschwerde wurde auch fristgerecht erhoben. Nach § 127 Abs. 3 Satz 3 ZPO läuft für die Staatskasse ab Bekanntgabe des Beschlusses eine Notfrist von einem Monat. Der Staatskasse wird der Beschluss nach Satz 6 aber nicht von Amts wegen mitgeteilt. Satz 4 stellt klar, dass nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung die Beschwerde der Staatskasse nicht mehr statthaft ist. Das Spannungsverhältnis zwischen der kurzen Monatsfrist, der fehlenden Mitteilung an die Staatskasse und des Beschwerdeausschlusses nach drei Monaten wird von der herrschenden Meinung in der Literatur dahingehend aufgelöst, dass die Frist von einem Monat beginnt, sobald die Staatskasse von dem Beschluss Kenntnis erlangt (Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz, 9. Auflage 2008, § 73a Rn. 12d; Thomas/Putzo, Zivilprozessordnung, 30. Auflage 2009, § 127 Rn. 8 ZPO). Ob dagegen stets die dreimonatige Frist nach Satz 4 läuft (so der Beschwerdeführer), kann offen bleiben. Der Beschwerdeführer hat nach dem 14.01.2011 von dem Beschluss Kenntnis erlangt und am 07.02.2011 Beschwerde eingelegt.
Die Beschwerde ist auch begründet, weil der Kläger über ausreichendes Vermögen verfügt, das er für die Prozessführung einzusetzen hat.
Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit ist auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über die Prozesskostenhilfe abzustellen (BayLSG Beschluss vom 19.03.2009, L 7 AS 52/09 B PKH). Dass es auf die aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse ankommt, ergibt sich mittelbar aus § 120 Abs. 4 ZPO. Da der Kläger angekündigt hat, das Geld aus dem Bausparvertrag bald auszugeben, war eine umgehende Entscheidung angezeigt. Es kann nicht angehen, dass der Kläger durch den nicht erforderlichen Verbrauch seines Vermögens die Bedürftigkeit selbst erzeugt. Es bestand auch kein Grund, die Entscheidung wegen einer eventuell erfolgenden Betreuung aufzuschieben. Der Kläger ist anwaltlich vertreten und kann auch nach Einrichtung einer Betreuung regelmäßig (außer im seltenen Falle einer Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 BGB) wirksame Willenserklärungen abgeben.
Nach § 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 115 Abs. 2 ZPO hat die Partei ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies nach § 90 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) zumutbar ist. Es muss sich demnach um verwertbares Vermögen nach § 90 Abs. 1 SGB XII handeln, das nicht nach § 90 Abs. 2 SGB XII geschützt ist und dessen Einsatz keine Härte nach § 90 Abs. 3 SGB XII darstellt.
Ausgenommen von der Verwertungspflicht sind nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte. Die Höhe dieser Geldwerte ist in der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII (DVO) festgelegt. Nach § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 DVO ist bei alleinstehenden Hilfebedürftigen ein Betrag von 1.600,- Euro freigestellt, in besonderen Hilfesituationen ein Betrag von 2.600,- Euro. Für die Prozesskostenhilfe ist die Vermögensgrenze von 2.600,- Euro einschlägig, weil die PKH ihrem Wesen nach eher mit besonderen Hilfesituationen vergleichbar ist (Bay LSG, Beschluss vom 23.10.2007, L 7 B 398/07 AS PKH).
Der zuteilungsreife Bausparvertrag ist einzusetzendes verwertbares Vermögen, das den Freibetrag von 2.600,- Euro weit überschreitet. Es ist nicht nach § 90 Abs. 2 und 3 SGB XII geschützt. Die Bausparsumme ist nicht zweckgebunden. Die persönliche Entscheidung des Klägers, damit ein Darlehen einer Versicherung zu tilgen ist aus zwei Gründen unbeachtlich: Erstens bliebe auch bei Abzug von 1.000,- Euro ein Betrag von über 4.000,- Euro übrig, so dass der Freibetrag zuzüglich die Prozesskostenhilfe von ca. 800,- Euro überschritten wird. Zweitens erhöht der Kläger damit sein Vermögen bei der Versicherung - das Darlehen stammt aus einer Beleihung einer Kapitalversicherung. Der Wunsch des Klägers, sein Bad herzurichten, muss zurücktreten. Es ist nichts belegt, dass diese Maßnahme jetzt erfolgen muss und dass die Kosten nicht wie üblich vom Vermieter getragen werden.
Dem Beschwerdegericht ist es trotz des Vermögens verwehrt, die Bewilligung gänzlich aufzuheben, weil die Beschwerde der Staatskasse gemäß § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.Vm. § 127 Abs. 3 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO) nur auf die Zahlung von Raten gerichtet sein kann (Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz, 9. Auflage 2008, § 73a Rn. 12d, BGH, Beschluss vom 08.10.1992, VII ZB 3/92 und BGH, Beschluss vom 17.11.2009, VIII ZB 44/09). Es waren deshalb Raten festzusetzen.
Die Höhe der Ratenzahlungen ergibt sich aus den zu erwartenden Kosten von rund 800,- Euro (Verfahrensgebühr, Terminsgebühr und Einigungsgebühr, Postpauschale und 19 % Mehrwertsteuer, § 3 RVG i.V.m. Vergütungsverzeichnis). Die Erhöhung der ersten Rate soll dem vorzeitigen Verbrauch der Mittel für andere Zwecke vorbeugen. Für die Ratenzahlungen erhält der Kläger eine Rechnung vom Sozialgericht München. Soweit insgesamt geringere Kosten verursacht werden, wird eine Rückerstattung erfolgen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gemäß § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet. Eine Kostenentscheidung erübrigt sich.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Gründe:
I.
Mit Bescheid vom 28.04.2010 lehnte der Beklagte die Gewährung laufender Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes ab, weil der Kläger und Beschwerdegegner über verwertbares Vermögen in Höhe von 20.210,20 Euro verfüge, das die Vermögensfreibeträge in Höhe von 4.800,- Euro übersteige. Mit Widerspruchsbescheid vom 19.10.2010 wurde der Widerspruch zurückgewiesen.
Am 15.11.2010 erhob der Kläger durch seinen Bevollmächtigten Klage zum Sozialgericht München und beantragte zugleich die Gewährung von Prozesskostenhilfe. Mit Beschluss vom 14.12.2010 bewilligte das Sozialgericht für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe und ordnete den Bevollmächtigten bei. Der Kläger verfüge nicht über zu berücksichtigendes Vermögen. Es bestehe eine hinreichende Erfolgsaussicht. Der Beschluss wurde dem Kläger am 20.12.2010 zugestellt. Dem Bezirksrevisor wurde der Beschluss mit Schreiben vom 14.01.2011 übersandt.
Am 07.02.2011 hat der Bezirksrevisor Beschwerde gegen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erhoben. Der Kläger verfüge über ausreichendes Vermögen. Die eingezahlte Bausparsumme betrage 5.064,76 Euro. Der Kläger hat mitgeteilt, dass der Bausparvertrag zuteilungsreif sei und Ende Mai 2011 zur Auszahlung komme. Die erwartete Summe wolle er nutzen, um ein Darlehen in Höhe von 1.000,- Euro bei einer Versicherung zurückzuzahlen und ein Bad in seine Wohnung einzubauen. Er habe weitere private Schulden. Der Kläger habe einen Grad der Behinderung von 40. Der Kläger hat weiter mitgeteilt, dass er einen Eilantrag auf eine vorläufige Betreuung gestellt habe und um Zeitaufschub bitte, bis sich die Betreuerin in die Sachverhalte eingearbeitet habe. Das Beschwerdegericht hat gleichwohl eine zeitnahe Entscheidung angekündigt, weil der Kläger anwaltlich vertreten sei und auch im Falle einer normalen Betreuung wirksame Willenserklärungen abgeben könne.
Der Beschwerdeführer hat keinen konkreten Antrag gestellt.
Der Beschwerdegegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben. Die Beschwerde ist auch begründet, weil der Kläger keinen Anspruch auf Gewährung von Prozesskostenhilfe hat. Er verfügt über ein zu hohes einzusetzendes Vermögen.
Die Beschwerde der Staatskasse gegen die Bewilligung ist gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 3 ZPO statthaft. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten hat. (§ 127 Abs. 3 Satz 2 ZPO).
Die Beschwerde wurde auch fristgerecht erhoben. Nach § 127 Abs. 3 Satz 3 ZPO läuft für die Staatskasse ab Bekanntgabe des Beschlusses eine Notfrist von einem Monat. Der Staatskasse wird der Beschluss nach Satz 6 aber nicht von Amts wegen mitgeteilt. Satz 4 stellt klar, dass nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung die Beschwerde der Staatskasse nicht mehr statthaft ist. Das Spannungsverhältnis zwischen der kurzen Monatsfrist, der fehlenden Mitteilung an die Staatskasse und des Beschwerdeausschlusses nach drei Monaten wird von der herrschenden Meinung in der Literatur dahingehend aufgelöst, dass die Frist von einem Monat beginnt, sobald die Staatskasse von dem Beschluss Kenntnis erlangt (Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz, 9. Auflage 2008, § 73a Rn. 12d; Thomas/Putzo, Zivilprozessordnung, 30. Auflage 2009, § 127 Rn. 8 ZPO). Ob dagegen stets die dreimonatige Frist nach Satz 4 läuft (so der Beschwerdeführer), kann offen bleiben. Der Beschwerdeführer hat nach dem 14.01.2011 von dem Beschluss Kenntnis erlangt und am 07.02.2011 Beschwerde eingelegt.
Die Beschwerde ist auch begründet, weil der Kläger über ausreichendes Vermögen verfügt, das er für die Prozessführung einzusetzen hat.
Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit ist auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über die Prozesskostenhilfe abzustellen (BayLSG Beschluss vom 19.03.2009, L 7 AS 52/09 B PKH). Dass es auf die aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse ankommt, ergibt sich mittelbar aus § 120 Abs. 4 ZPO. Da der Kläger angekündigt hat, das Geld aus dem Bausparvertrag bald auszugeben, war eine umgehende Entscheidung angezeigt. Es kann nicht angehen, dass der Kläger durch den nicht erforderlichen Verbrauch seines Vermögens die Bedürftigkeit selbst erzeugt. Es bestand auch kein Grund, die Entscheidung wegen einer eventuell erfolgenden Betreuung aufzuschieben. Der Kläger ist anwaltlich vertreten und kann auch nach Einrichtung einer Betreuung regelmäßig (außer im seltenen Falle einer Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 BGB) wirksame Willenserklärungen abgeben.
Nach § 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 115 Abs. 2 ZPO hat die Partei ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies nach § 90 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) zumutbar ist. Es muss sich demnach um verwertbares Vermögen nach § 90 Abs. 1 SGB XII handeln, das nicht nach § 90 Abs. 2 SGB XII geschützt ist und dessen Einsatz keine Härte nach § 90 Abs. 3 SGB XII darstellt.
Ausgenommen von der Verwertungspflicht sind nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte. Die Höhe dieser Geldwerte ist in der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII (DVO) festgelegt. Nach § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 DVO ist bei alleinstehenden Hilfebedürftigen ein Betrag von 1.600,- Euro freigestellt, in besonderen Hilfesituationen ein Betrag von 2.600,- Euro. Für die Prozesskostenhilfe ist die Vermögensgrenze von 2.600,- Euro einschlägig, weil die PKH ihrem Wesen nach eher mit besonderen Hilfesituationen vergleichbar ist (Bay LSG, Beschluss vom 23.10.2007, L 7 B 398/07 AS PKH).
Der zuteilungsreife Bausparvertrag ist einzusetzendes verwertbares Vermögen, das den Freibetrag von 2.600,- Euro weit überschreitet. Es ist nicht nach § 90 Abs. 2 und 3 SGB XII geschützt. Die Bausparsumme ist nicht zweckgebunden. Die persönliche Entscheidung des Klägers, damit ein Darlehen einer Versicherung zu tilgen ist aus zwei Gründen unbeachtlich: Erstens bliebe auch bei Abzug von 1.000,- Euro ein Betrag von über 4.000,- Euro übrig, so dass der Freibetrag zuzüglich die Prozesskostenhilfe von ca. 800,- Euro überschritten wird. Zweitens erhöht der Kläger damit sein Vermögen bei der Versicherung - das Darlehen stammt aus einer Beleihung einer Kapitalversicherung. Der Wunsch des Klägers, sein Bad herzurichten, muss zurücktreten. Es ist nichts belegt, dass diese Maßnahme jetzt erfolgen muss und dass die Kosten nicht wie üblich vom Vermieter getragen werden.
Dem Beschwerdegericht ist es trotz des Vermögens verwehrt, die Bewilligung gänzlich aufzuheben, weil die Beschwerde der Staatskasse gemäß § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.Vm. § 127 Abs. 3 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO) nur auf die Zahlung von Raten gerichtet sein kann (Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz, 9. Auflage 2008, § 73a Rn. 12d, BGH, Beschluss vom 08.10.1992, VII ZB 3/92 und BGH, Beschluss vom 17.11.2009, VIII ZB 44/09). Es waren deshalb Raten festzusetzen.
Die Höhe der Ratenzahlungen ergibt sich aus den zu erwartenden Kosten von rund 800,- Euro (Verfahrensgebühr, Terminsgebühr und Einigungsgebühr, Postpauschale und 19 % Mehrwertsteuer, § 3 RVG i.V.m. Vergütungsverzeichnis). Die Erhöhung der ersten Rate soll dem vorzeitigen Verbrauch der Mittel für andere Zwecke vorbeugen. Für die Ratenzahlungen erhält der Kläger eine Rechnung vom Sozialgericht München. Soweit insgesamt geringere Kosten verursacht werden, wird eine Rückerstattung erfolgen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gemäß § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet. Eine Kostenentscheidung erübrigt sich.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
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