L 11 AS 333/10

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 5 AS 1708/09
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 333/10
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Kein Anspruch auf Erteilung einer Auflistung über die erbrachten Leistungen, wenn dies nicht vor Klageerhebung bei der Behörde beantragt wird.
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 09.02.2010 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.



Tatbestand:


Streitig ist die Erteilung einer Abrechnung/Auflistung, welche Leistungen der Beklagte erbracht hat.

Der 1960 geborene Kläger bezieht seit 01.01.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom Beklagten.

Mit Schreiben vom 03.12.2009, das beim Sozialgericht Nürnberg (SG) am 11.12.2009 einging, hat der Kläger Klage erhoben und die Verurteilung des Beklagten zur Erteilung einer Abrechnung/Aufstellung begehrt, welche Leistungen unter welcher Rechtsgrundlage an ihn und andere Personen geleistet worden seien, jeweils mit Nennung der Überweisungsdaten mit Kontoverbindungen. Bereits mehrfach habe er sich diesbezüglich an den Beklagten gewandt, zuletzt mit einem am 29.06.2009 beim Beklagten eingegangenem Schreiben. Er benötige die Unterlagen für verschiedene Gerichtsverfahren. Im Januar und Februar 2005 habe es Störungen im Zahlungsverkehr gegeben. Der Beklagte habe rechtswidrig die Leistungen gekürzt.

Der Beklagte legte die Klage (auch) als Antrag auf Erteilung der Auflistung aus und lehnte den Antrag mit Schreiben vom 21.12.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.01.2010 ab. Dagegen hat der Kläger (erneut) Klage erhoben (Az S 5 AS 171/10) und gegen das abweisende Urteil des SG Berufung eingelegt (Az L 11 AS 658/10).

Mit Urteil vom 09.02.2010 hat das SG im vorliegenden Verfahren die Klage vom 11.12.2009 abgewiesen. Zwar sei der Widerspruch zulässig gewesen, da der Beklagte selbst in seinem Schreiben vom 21.12.2009 auf die Widerspruchsmöglichkeit verwiesen habe. In der Sache habe der Beklagte das Begehren aber zu recht abgelehnt. Es sei nicht ersichtlich, weshalb der Kläger eine solche Aufstellung benötige. Soweit die Ablichtungen nach abstrakten Vorgaben verlangt würden, würde dies den Beklagten nicht verpflichten. Die entsprechenden Leistungen und Zahlungen ergäben sich aus den jeweiligen Bescheiden bzw Kontoauszügen. Soweit Auskünfte im Einzelnen benötigt würden, könne der Kläger Akteneinsicht beantragen.

Dagegen hat der Kläger Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt.

Der Kläger beantragt,
den Beklagten zur Erteilung einer schriftlichen, gerichtsverwertbaren Auflistung aller von ihm und den Rechtsvorgängern erbrachten Leistungen zu verurteilen. Dabei soll er angeben, aus welchem Rechtsgrund, zu welchem Zeitpunkt welche Leistungen für welchen Zeitraum erbracht worden sind.

Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten des Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.



Entscheidungsgründe:
:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-), aber unbegründet. Das SG hat die Klage im Ergebnis zurecht abgewiesen.

Die vorliegende Klage ist bereits unzulässig, da sich der Kläger mit seinem Begehren vor Klageerhebung nicht an den Beklagten gewandt hat. Den Verwaltungsakten ist insofern keine entsprechende Antragstellung zu entnehmen. Hierauf weist der Beklagte auch in seinem Schreiben vom 21.12.2009 hin. Anhaltspunkte, dass der Kläger dennoch einen entsprechenden Antrag zuvor gestellt hat, gibt es für das Gericht nicht.

Es kann dahinstehen, ob es sich vorliegend um eine echte Leistungsklage iSv § 54 Abs 5 SGG handelt - vom Beklagten wird lediglich die Erteilung einer Auskunft begehrt, somit ein reines Verwaltungshandeln, für das es nicht den Erlass eines Verwaltungsaktes bedarf (vgl dazu BSG, Urteil vom 21.03.2006 - B 2 U 24/04 R - juris -; Castendiek in Lüdtke, SGG, 3. Aufl, § 54 Rn 137) - oder, ob eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (vgl dazu LSG Niederdachsen, Urteil vom 30.07.1986 - L 2J-154/86 - juris -) zu erheben wäre. In jedem Fall ist Voraussetzung für die Annahme eines Rechtsschutzbedürfnisses, dass sich der Auskunftsbegehrende zunächst mit seinem Begehren an die Behörde wendet. Dies ist der einfachere Weg zu versuchen, das angestrebte Ergebnis zu erreichen (vgl zum Rechtsschutzbedürfnis Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl, vor § 51 Rn 16a).

Die Klage ist auch nicht nachträglich dadurch zulässig geworden, dass der Beklagte über den von ihm in der Klageschrift gesehenen Antrag entschieden hat. Der Bescheid vom 21.12.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.01.2010 ist insofern nicht "nachträglich" zum Streitgegenstand geworden. § 96 SGG greift nicht ein, denn vorliegend wurde kein Bescheid durch einen neuen abgeändert oder ersetzt. Es lag noch kein Bescheid vor. Soweit das SG insofern Ausführungen zu diesen Bescheiden gemacht hat, waren diese entbehrlich, weil sie nicht Verfahrensgegenstand waren.

Die Berufung ist damit zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 183, 193 SGG.

Gründe, die Revision gemäß § 160 Absatz 2 Nr 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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