Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 11 R 956/09
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 13 R 955/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 13 R 395/11 B
Datum
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Zu den Voraussetzungen eines Rückforderungsanspruchs nach § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI.
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid
des Sozialgerichts München vom 22. Oktober 2010 wird
zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu
erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten, ob der Kläger verpflichtet ist, nach dem Tod der versicherten F. F. (Versicherte) von der Beklagten gezahlte Rentenleistungen in Höhe von 1.872,86 Euro zu erstatten.
Die 1924 geborene und 2008 verstorbene Versicherte bezog seit 1. August 1989 Altersruhegeld (Regelaltersrente) sowie Witwenrente nach ihrem 1999 verstorbenen Ehemann F. A ... Die Regelaltersrente belief sich bis 30. Juni 2008 auf 477,62 Euro, nach der Rentenanpassung ab 1. Juli 2008 auf 481,57 Euro. Die Witwenrente betrug bis 30. Juni 2008 496,25 Euro, ab 1. Juli 2008 500,34 Euro. Beide Renten wurden bis einschließlich 31. Juli 2008 auf das Konto der Versicherten bei der Kreissparkasse T. überwiesen.
Nach Eingang der Sterbemeldung der Meldebehörde bei der Beklagten am 23. Juni 2008 machte der Renten Service der Deutschen Post mit Schreiben vom 7. Juli 2008 in Bezug auf die Regelaltersrente einen Rückforderungsbetrag von 918,52 Euro (Überweisungsbetrag 959,19 Euro), mit Schreiben vom 18. Juli 2008 in Bezug auf die Witwenrente einen Rückforderungsbetrag von 954,34 Euro (Überweisungsbetrag 996,59 Euro) gegenüber der Kreissparkasse T. geltend. Diese teilte mit Schreiben vom 16. bzw. 28. Juli 2008 mit, die über den Sterbemonat hinaus überwiesenen Rentenbeträge könnten nicht zurückgezahlt werden, da das Konto am 8. Juli 2008 aufgelöst worden sei. Verfügungsberechtigt sei der Kläger gewesen.
Nach vorheriger, reaktionslos gebliebener Anhörung des Klägers forderte die Beklagte mit angefochtenem Bescheid vom 23. September 2008 insgesamt 1.872,86 Euro an überzahlten Rentenleistungen für den Zeitraum 1. Juni bis 31. Juli 2008 zurück (Versichertenrente: 918,52 Euro, Witwenrente: 954,34 Euro). Nach Abzug des Kranken- und Pflegeversicherungsanteils nach dem Todestag der Versicherten ergebe sich eine Überzahlung in dieser Höhe, die nach § 118 Abs. 4 SGB VI vom Kläger zu erstatten sei.
Nach dem nicht näher begründeten Widerspruch des Klägers teilte die Kreissparkasse T. auf Anfrage der Beklagten mit, dass am 30. Mai 2008 496,25 Euro (Witwenrente) und 477,62 Euro (Regelaltersrente) sowie am 30. Juni 2008 500,34 Euro (Witwenrente) und 481,57 Euro (Regelaltersrente) eingegangen seien. Der Kontostand habe am 30. Juni 2008 5.015,56 Euro, zum Zeitpunkt der Auflösung des Kontos am 8. Juli 2008 5.005,81 Euro betragen. Das Konto sei vom Kläger aufgelöst worden und das zu diesem Zeitpunkt vorliegende Guthaben an diesen als Erben ausgezahlt worden.
Daraufhin wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 23. März 2009 zurück. Die Rückforderung der überzahlten Renten richte sich nach § 118 Abs. 4 S. 1 SGB VI. Ab dem Monat Juni 2008 habe gemäß § 102 Abs. 5 SGB VI kein Anspruch mehr auf die weiterhin geleisteten Renten bestanden. Eine Rücküberweisung des überzahlten Betrags in Höhe von 1.872,76 Euro vom kontoführenden Geldinstitut sei nicht mehr möglich gewesen, da das Konto bereits aufgelöst gewesen sei. Die überzahlten Rentenleistungen seien bereits an den Kläger ausbezahlt gewesen. Dieser sei daher Verfügender im Sinne des § 118 Abs. 4 S. 1 SGB VI und zur Rückzahlung verpflichtet.
Hiergegen hat der Kläger zum Sozialgericht München (SG) Klage mit der Begründung erhoben, die beiden Rentenzahlungen mit Gutschrift 30. Mai 2008 hätten den Monat Mai 2008 betroffen. Sie seien damit rechtmäßig geleistet worden, da die Versicherte erst am 6. Mai 2008 verstorben sei. Dem Kläger lägen auch keine Kontoauszüge für die Monate Juni und Juli 2008 vor. Der Vortrag der Beklagten müsse daher mit Nichtwissen bestritten werden. Die geleisteten Rentenzahlungen seien dem Grunde als auch der Höhe nach rechtsfehlerfrei gewesen. Die Beklagte habe daher keinen Rückforderungsanspruch.
Die Beklagte hat darauf verwiesen, dass beide Renten bereits vor dem 31. März 2004 geleistet worden seien. Es habe damit die alte Zahlungsregelung Anwendung gefunden, nach der die Auszahlung von Renten im Voraus erfolgte. Die am 30. Mai 2008 gutgeschriebenen Renten seien daher als Rentenzahlung für den Monat Juni anzusehen.
Das SG hat daraufhin die Klage mit Gerichtsbescheid vom 22. Oktober 2010 abgewiesen. Entsprechend § 118 Abs. 1 SGB VI a.F. seien laufende Geldleistungen zum letzten Arbeitstag des Monats ausgezahlt worden, der dem Monat vorausgehe, in dem sie fällig geworden seien. Damit sei die Juni-Rente bereits am 30. Mai 2008 und die Juli-Rente am 30. Juni 2008 dem Konto der Versicherten gutgeschrieben worden. Das Guthaben sei dem Kläger ausbezahlt worden. Der überzahlten Betrag habe also nicht mehr durch die Kreissparkasse zurückgezahlt werden können. Damit sei der Kläger gemäß § 118 Abs. 4 SGB VI zur Rückzahlung verpflichtet.
Hiergegen hat der Kläger Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht eingelegt, diese jedoch nicht begründet.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 22. Oktober 2010 sowie den Bescheid der Beklagten vom 23. September 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. März 2009 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Akten des SG und der Beklagten verwiesen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das SG hat die Klage gegen den angefochtenen Bescheid vom 23. September 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. März 2009 zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.
Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, da sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Rechtsgrundlage für die Rückforderung der nach dem Tod der Versicherten überzahlten Rentenbeträge in Höhe von insgesamt 1.872,86 Euro ist § 118 Abs. 4 S. 1 SGB VI. Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten zu Unrecht erbracht worden sind, sind sowohl die Personen, die die Geldleistungen unmittelbar in Empfang genommen haben oder an die der entsprechende Betrag durch Dauerauftrag, Lastschrift-einzug oder sonstiges übliches Zahlungsgeschäft auf ein Konto weitergeleitet wurde (Empfänger), als auch die Personen, die als Verfügungsberechtigte über den entsprechenden Betrag ein bankübliches Zahlungsgeschäft zulasten des Kontos vorgenommen oder zugelassen haben (Verfügende), dem Träger der Rentenversicherung zur Erstattung des entsprechenden Betrages verpflichtet (§ 118 Abs. 1 S. 1 SGB VI). Der Träger der Rentenversicherung hat Erstattungsansprüche durch Verwaltungsakt geltend zu machen. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung auf Verlangen Namen und Anschrift des Empfängers oder Verfügenden und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben nach § 50 SGB X bleibt unberührt (§ 118 Abs. 4 S. 1 bis 4 SGB VI).
Die Voraussetzungen des § 118 Abs. 4 S. 1 SGB VI sind gegeben. Die Beklagte hat Geldleistungen in Höhe von insgesamt 1.872,86 Euro für die Zeit nach dem Tod der berechtigten Versicherten, also für die Monate Juni und Juli 2008, zu Unrecht erbracht, da der Anspruch auf Altersrente mit dem Tod der Berechtigten endet. Der ursprüngliche Bescheid an die verstorbenen Berechtigte erledigt sich mit dessen Tod auf andere Weise (§ 39 Abs. 2 SGB X), so dass die über den Todesmonat (§ 102 Abs. 5 SGB VI) hinaus weiter gezahlte Rente ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden ist.
Die Rentenzahlungen am 30. Mai 2008 in Höhe von 477,62 Euro (Regelaltersrente) und 496,25 Euro (Witwenrente) wurden nicht, wie der Kläger meint, für den Monat Mai 2008 gezahlt, sondern bereits für den Monat Juni 2008, die Beträge von 481,57 Euro (Regelaltersrente) und 500,34 Euro (Witwenrente) für den Monat Juli 2008. Nach dem bis 31. März 2004 gültigen § 118 Abs. 1 SGB VI wurden laufende Geldleistungen mit Ausnahme des Übergangsgeldes zum letzten Arbeitstag des Monats ausgezahlt, der dem Monat vorausgeht, indem sie fällig werden. Die Regel der vorschüssigen Auszahlung von Renten galt auch bereits bei der erstmaligen Bewilligung des Altersruhegelds der Versicherten im Jahr 1989 (vgl. § 1297 RVO). Erst durch das Gesetz vom 27. Dezember 2003 erfolgte eine Neufassung des § 118 Abs. 1 SGB VI, wonach Rentenleistungen am letzten Bankarbeitstag dieses Monats ausgezahlt werden. Dies gilt jedoch nur für Renten, die nach dem 31. März 2004 beginnen. Für Bestandsrenten bleibt es bei dem bisherigen Auszahlungsmodus (§ 272a Abs. 1 SGB VI; vgl. auch KassKomm, SGB VI, § 118 Rn. 3).
Der Kläger ist Verfügender im Sinne des § 118 Abs. 4 S. 1 SGB VI, da er das Konto aufgelöst und sich den zum Zeitpunkt der Kontoauflösung am 8. Juli 2008 in Höhe von 5.005,81 Euro hat auszahlen lassen. In diesem Betrag sind auch die ohne Rechtsgrund entrichteten Rentenzahlungen in Höhe von insgesamt 1.872,86 Euro enthalten.
Die Beklagte hat auch beachtet, dass der Rückforderungsanspruch aus § 118 Abs. 4 SGB VI nachrangig zu dem Anspruch aus § 118 Abs. 3 SGB VI gegen das Geldinstitut ist (vgl. insoweit die Entscheidung des BSG vom 13. Dezember 2005, B 4 RA 28/05 R, in juris). Aufgrund des Schutzzwecks der Regelung kommt der Erstattungsanspruch nach § 118 Abs. 4 S. 1 SGB VI nur dann in Betracht, wenn das Geldinstitut den anspruchsvernichtenden Einwand der Entreicherung dem Rentenversicherungsträger begründet entgegenhalten kann. Nach der Auskunft der Sparkasse T. wurde das Konto, auf das die Rentenleistungen überwiesen wurden, am 8. Juli 2008 aufgelöst. Die Rückforderungsverlangen des Rentenservice der Deutschen Post sind jedoch erst am 14. Juli bzw. 24. Juli 2008 dort eingegangen. Damit steht fest, dass ein Anspruch gegen das Geldinstitut auf Rücküberweisung nicht durchgesetzt werden kann, da die Sparkasse T. zum Zeitpunkt des Eingangs des Rückforderungsverlangens bereits entreichert war.
Die Berufung war damit zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung (§ 193 Sozialgerichtsgesetz - SGG) beruht auf dem Umstand, dass der Kläger auch im Berufungsverfahren mit seinem Begehren erfolglos geblieben ist.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.
des Sozialgerichts München vom 22. Oktober 2010 wird
zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu
erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten, ob der Kläger verpflichtet ist, nach dem Tod der versicherten F. F. (Versicherte) von der Beklagten gezahlte Rentenleistungen in Höhe von 1.872,86 Euro zu erstatten.
Die 1924 geborene und 2008 verstorbene Versicherte bezog seit 1. August 1989 Altersruhegeld (Regelaltersrente) sowie Witwenrente nach ihrem 1999 verstorbenen Ehemann F. A ... Die Regelaltersrente belief sich bis 30. Juni 2008 auf 477,62 Euro, nach der Rentenanpassung ab 1. Juli 2008 auf 481,57 Euro. Die Witwenrente betrug bis 30. Juni 2008 496,25 Euro, ab 1. Juli 2008 500,34 Euro. Beide Renten wurden bis einschließlich 31. Juli 2008 auf das Konto der Versicherten bei der Kreissparkasse T. überwiesen.
Nach Eingang der Sterbemeldung der Meldebehörde bei der Beklagten am 23. Juni 2008 machte der Renten Service der Deutschen Post mit Schreiben vom 7. Juli 2008 in Bezug auf die Regelaltersrente einen Rückforderungsbetrag von 918,52 Euro (Überweisungsbetrag 959,19 Euro), mit Schreiben vom 18. Juli 2008 in Bezug auf die Witwenrente einen Rückforderungsbetrag von 954,34 Euro (Überweisungsbetrag 996,59 Euro) gegenüber der Kreissparkasse T. geltend. Diese teilte mit Schreiben vom 16. bzw. 28. Juli 2008 mit, die über den Sterbemonat hinaus überwiesenen Rentenbeträge könnten nicht zurückgezahlt werden, da das Konto am 8. Juli 2008 aufgelöst worden sei. Verfügungsberechtigt sei der Kläger gewesen.
Nach vorheriger, reaktionslos gebliebener Anhörung des Klägers forderte die Beklagte mit angefochtenem Bescheid vom 23. September 2008 insgesamt 1.872,86 Euro an überzahlten Rentenleistungen für den Zeitraum 1. Juni bis 31. Juli 2008 zurück (Versichertenrente: 918,52 Euro, Witwenrente: 954,34 Euro). Nach Abzug des Kranken- und Pflegeversicherungsanteils nach dem Todestag der Versicherten ergebe sich eine Überzahlung in dieser Höhe, die nach § 118 Abs. 4 SGB VI vom Kläger zu erstatten sei.
Nach dem nicht näher begründeten Widerspruch des Klägers teilte die Kreissparkasse T. auf Anfrage der Beklagten mit, dass am 30. Mai 2008 496,25 Euro (Witwenrente) und 477,62 Euro (Regelaltersrente) sowie am 30. Juni 2008 500,34 Euro (Witwenrente) und 481,57 Euro (Regelaltersrente) eingegangen seien. Der Kontostand habe am 30. Juni 2008 5.015,56 Euro, zum Zeitpunkt der Auflösung des Kontos am 8. Juli 2008 5.005,81 Euro betragen. Das Konto sei vom Kläger aufgelöst worden und das zu diesem Zeitpunkt vorliegende Guthaben an diesen als Erben ausgezahlt worden.
Daraufhin wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 23. März 2009 zurück. Die Rückforderung der überzahlten Renten richte sich nach § 118 Abs. 4 S. 1 SGB VI. Ab dem Monat Juni 2008 habe gemäß § 102 Abs. 5 SGB VI kein Anspruch mehr auf die weiterhin geleisteten Renten bestanden. Eine Rücküberweisung des überzahlten Betrags in Höhe von 1.872,76 Euro vom kontoführenden Geldinstitut sei nicht mehr möglich gewesen, da das Konto bereits aufgelöst gewesen sei. Die überzahlten Rentenleistungen seien bereits an den Kläger ausbezahlt gewesen. Dieser sei daher Verfügender im Sinne des § 118 Abs. 4 S. 1 SGB VI und zur Rückzahlung verpflichtet.
Hiergegen hat der Kläger zum Sozialgericht München (SG) Klage mit der Begründung erhoben, die beiden Rentenzahlungen mit Gutschrift 30. Mai 2008 hätten den Monat Mai 2008 betroffen. Sie seien damit rechtmäßig geleistet worden, da die Versicherte erst am 6. Mai 2008 verstorben sei. Dem Kläger lägen auch keine Kontoauszüge für die Monate Juni und Juli 2008 vor. Der Vortrag der Beklagten müsse daher mit Nichtwissen bestritten werden. Die geleisteten Rentenzahlungen seien dem Grunde als auch der Höhe nach rechtsfehlerfrei gewesen. Die Beklagte habe daher keinen Rückforderungsanspruch.
Die Beklagte hat darauf verwiesen, dass beide Renten bereits vor dem 31. März 2004 geleistet worden seien. Es habe damit die alte Zahlungsregelung Anwendung gefunden, nach der die Auszahlung von Renten im Voraus erfolgte. Die am 30. Mai 2008 gutgeschriebenen Renten seien daher als Rentenzahlung für den Monat Juni anzusehen.
Das SG hat daraufhin die Klage mit Gerichtsbescheid vom 22. Oktober 2010 abgewiesen. Entsprechend § 118 Abs. 1 SGB VI a.F. seien laufende Geldleistungen zum letzten Arbeitstag des Monats ausgezahlt worden, der dem Monat vorausgehe, in dem sie fällig geworden seien. Damit sei die Juni-Rente bereits am 30. Mai 2008 und die Juli-Rente am 30. Juni 2008 dem Konto der Versicherten gutgeschrieben worden. Das Guthaben sei dem Kläger ausbezahlt worden. Der überzahlten Betrag habe also nicht mehr durch die Kreissparkasse zurückgezahlt werden können. Damit sei der Kläger gemäß § 118 Abs. 4 SGB VI zur Rückzahlung verpflichtet.
Hiergegen hat der Kläger Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht eingelegt, diese jedoch nicht begründet.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 22. Oktober 2010 sowie den Bescheid der Beklagten vom 23. September 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. März 2009 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Akten des SG und der Beklagten verwiesen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das SG hat die Klage gegen den angefochtenen Bescheid vom 23. September 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. März 2009 zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.
Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, da sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Rechtsgrundlage für die Rückforderung der nach dem Tod der Versicherten überzahlten Rentenbeträge in Höhe von insgesamt 1.872,86 Euro ist § 118 Abs. 4 S. 1 SGB VI. Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten zu Unrecht erbracht worden sind, sind sowohl die Personen, die die Geldleistungen unmittelbar in Empfang genommen haben oder an die der entsprechende Betrag durch Dauerauftrag, Lastschrift-einzug oder sonstiges übliches Zahlungsgeschäft auf ein Konto weitergeleitet wurde (Empfänger), als auch die Personen, die als Verfügungsberechtigte über den entsprechenden Betrag ein bankübliches Zahlungsgeschäft zulasten des Kontos vorgenommen oder zugelassen haben (Verfügende), dem Träger der Rentenversicherung zur Erstattung des entsprechenden Betrages verpflichtet (§ 118 Abs. 1 S. 1 SGB VI). Der Träger der Rentenversicherung hat Erstattungsansprüche durch Verwaltungsakt geltend zu machen. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung auf Verlangen Namen und Anschrift des Empfängers oder Verfügenden und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben nach § 50 SGB X bleibt unberührt (§ 118 Abs. 4 S. 1 bis 4 SGB VI).
Die Voraussetzungen des § 118 Abs. 4 S. 1 SGB VI sind gegeben. Die Beklagte hat Geldleistungen in Höhe von insgesamt 1.872,86 Euro für die Zeit nach dem Tod der berechtigten Versicherten, also für die Monate Juni und Juli 2008, zu Unrecht erbracht, da der Anspruch auf Altersrente mit dem Tod der Berechtigten endet. Der ursprüngliche Bescheid an die verstorbenen Berechtigte erledigt sich mit dessen Tod auf andere Weise (§ 39 Abs. 2 SGB X), so dass die über den Todesmonat (§ 102 Abs. 5 SGB VI) hinaus weiter gezahlte Rente ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden ist.
Die Rentenzahlungen am 30. Mai 2008 in Höhe von 477,62 Euro (Regelaltersrente) und 496,25 Euro (Witwenrente) wurden nicht, wie der Kläger meint, für den Monat Mai 2008 gezahlt, sondern bereits für den Monat Juni 2008, die Beträge von 481,57 Euro (Regelaltersrente) und 500,34 Euro (Witwenrente) für den Monat Juli 2008. Nach dem bis 31. März 2004 gültigen § 118 Abs. 1 SGB VI wurden laufende Geldleistungen mit Ausnahme des Übergangsgeldes zum letzten Arbeitstag des Monats ausgezahlt, der dem Monat vorausgeht, indem sie fällig werden. Die Regel der vorschüssigen Auszahlung von Renten galt auch bereits bei der erstmaligen Bewilligung des Altersruhegelds der Versicherten im Jahr 1989 (vgl. § 1297 RVO). Erst durch das Gesetz vom 27. Dezember 2003 erfolgte eine Neufassung des § 118 Abs. 1 SGB VI, wonach Rentenleistungen am letzten Bankarbeitstag dieses Monats ausgezahlt werden. Dies gilt jedoch nur für Renten, die nach dem 31. März 2004 beginnen. Für Bestandsrenten bleibt es bei dem bisherigen Auszahlungsmodus (§ 272a Abs. 1 SGB VI; vgl. auch KassKomm, SGB VI, § 118 Rn. 3).
Der Kläger ist Verfügender im Sinne des § 118 Abs. 4 S. 1 SGB VI, da er das Konto aufgelöst und sich den zum Zeitpunkt der Kontoauflösung am 8. Juli 2008 in Höhe von 5.005,81 Euro hat auszahlen lassen. In diesem Betrag sind auch die ohne Rechtsgrund entrichteten Rentenzahlungen in Höhe von insgesamt 1.872,86 Euro enthalten.
Die Beklagte hat auch beachtet, dass der Rückforderungsanspruch aus § 118 Abs. 4 SGB VI nachrangig zu dem Anspruch aus § 118 Abs. 3 SGB VI gegen das Geldinstitut ist (vgl. insoweit die Entscheidung des BSG vom 13. Dezember 2005, B 4 RA 28/05 R, in juris). Aufgrund des Schutzzwecks der Regelung kommt der Erstattungsanspruch nach § 118 Abs. 4 S. 1 SGB VI nur dann in Betracht, wenn das Geldinstitut den anspruchsvernichtenden Einwand der Entreicherung dem Rentenversicherungsträger begründet entgegenhalten kann. Nach der Auskunft der Sparkasse T. wurde das Konto, auf das die Rentenleistungen überwiesen wurden, am 8. Juli 2008 aufgelöst. Die Rückforderungsverlangen des Rentenservice der Deutschen Post sind jedoch erst am 14. Juli bzw. 24. Juli 2008 dort eingegangen. Damit steht fest, dass ein Anspruch gegen das Geldinstitut auf Rücküberweisung nicht durchgesetzt werden kann, da die Sparkasse T. zum Zeitpunkt des Eingangs des Rückforderungsverlangens bereits entreichert war.
Die Berufung war damit zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung (§ 193 Sozialgerichtsgesetz - SGG) beruht auf dem Umstand, dass der Kläger auch im Berufungsverfahren mit seinem Begehren erfolglos geblieben ist.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.
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