L 3 U 285/09

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 7 U 134/08
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 3 U 285/09
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Erleidet ein Versicherter einen Arbeits- oder Wegeunfall, ist die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) entsprechend dem Heilverlauf gestaffelt festzusetzen. Lockert sich nach operativer Versorgung eines Oberschenkeltrümmerbruchs ein Bolzen, kommt bis zur erfolgreichen Nachbehandlung eine Anhebung der MdE in Betracht. Die Notwendigkeit der Benutzung von Gehstützen in dieser Zeit ist jedoch nicht zusätzlich MdE-erhöhend zu berücksichtigen.
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 2. Juni 2009 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.



Tatbestand:


Der Kläger begehrt für den Zeitraum vom 01.09.2006 bis 31.03.2008 gemäß § 56 Abs.1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII) nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von mindestens 50 v.H.

Der 1989 geborene Kläger hat sich am 27.04.2006 als Schüler mit einem Kraftrad auf dem Nachhauseweg befunden, als ihm von einem PKW die Vorfahrt genommen worden ist. Der Kläger ist mit einem Rettungshubschrauber in die Universitäts-Klinik R. gebracht worden. Dort hat Prof. Dr. N. mit Durchgangsarztbericht vom 28.04.2006 folgende Erstdiagnose gestellt: "Supradiacondyläre Oberschenkelfraktur rechts, distale Radiusfraktur links, multiple Schürfwunden an den Extremitäten, SHT-Grad I."

Die Beklagte hat die Unterlagen des Universitäts-Klinikums R. beigezogen. Danach ist es im Anschluss zu der unfallchirurgischen Versorgung vom 27.04.2006 zu keiner Wundheilungsstörung gekommen. Im Zwischenbericht der Universitäts-Klinik vom 24.05.2006 ist angegeben worden, dass im postoperativen Verlauf eine anhaltende Tachycardie mit subjektiver Dyspnoe bestanden habe, welche in kardiologischer und internistischer Abklärung keinen Hinweis für eine Lungenembolie bzw. einen Pericarderguss ergeben habe. Am 16.05.2006 ist der Fixateur extern zur Callusdistraktion in der Universitäts-Klinik R. angelegt worden. Der Kläger ist am 24.05.2006 in die ambulante Weiterbetreuung entlassen worden. Eine weitere stationäre Behandlung ist in der Universitäts-Klinik R. vom 10.07. bis 12.07.2006 zur Entfernung des Fixateur extern durchgeführt worden. Mit Zwischenbericht vom 09.10.2006 hat Prof. Dr. N. mitgeteilt, der Kläger habe heute, sechs Monate nach dem Unfall bzw. drei Monate nach der Callusdistraktion, berichtet, weitgehend beschwerdefrei zu sein. Er verwende noch Gehstützen. Lediglich bei Belastung verspüre er noch dezente Schmerzen im Frakturbereich. Zum Procedere hat Prof. Dr. N. vorgeschlagen, der Patient könne nun voll belasten; eine Rehabilitationsmaßnahme sei in den nächsten Wochen initiiert; eine Wiedervorstellung solle im Anschluss hieran erfolgen; die MdE werde um 20 v.H. betragen.

Die Beklagte hat im Folgenden das Rentengutachten des Facharztes für Unfallchirurgie E. vom 27.12.2007 eingeholt. Dieser hat anamnestisch in Erfahrung gebracht, dass ein gelockerter Bolzen durch Dr. D. entfernt worden sei. Im Weiteren sei eine physiotherapeutische Behandlung bis April 2007 durchgeführt worden. Der Kläger habe eine Lehre zum Bürokaufmann aufgenommen; bis zum 03.09.2007 sei er arbeitsunfähig gewesen. Der Facharzt für Unfallchirurgie E. hat folgende MdE-Werte zeitlich gestaffelt vorgeschlagen:
- Vom 28.04.2006 bis 24.05.2006 100 v.H.
- Vom 25.05.2006 bis 12.07.2006 100 v.H.
- Vom 13.07.2006 bis 20.08.2006 80 v.H.
- Vom 21.08.2006 bis 08.10.2006 50 v.H.
- Vom 09.10.2006 bis 07.01.2007 20 v.H.
- Vom 08.01.2007 bis 21.01.2007 100 v.H.
- Vom 28.01.2007 bis längstens zur Beendigung des dritten Jahres nach dem Unfall 10 v.H.


Dr. B. hat mit beratungsärztlicher Stellungnahme vom 23.01.2008 darauf hingewiesen, dass das Votum des Facharztes für Unfallchirurgie E. zu restriktiv sei. Rückblickend sei eine MdE von 100 v.H. bis zum 12.07.2006 zu bestätigen; dann empfehle er die Annahme einer MdE von 80 v.H. bis zum 31.07.2006, eine MdE von 60 v.H. bis zum 31.08.2006, eine MdE von 40 v.H. bis zum 30.09.2006 und anschließend eine MdE von 20 v.H. bis zum 31.03.2008, bei zwischengeschalteten 100 v.H. für den Zeitraum der BGSW. - In Berücksichtigung des Fixateur extern und der Gehstützenbenutzung vom 24.05.2006 bis zum 30.11.2006 habe ein erhöhter Kleider- und Wäscheverschleiß vorgelegen.

Hierauf gestützt hat die Beklagte mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 22.02.2008 als Folgen des Arbeitsunfalles anerkannt: "Muskelminderung am rechten Oberschenkel; Bewegungseinschränkung im rechten Kniegelenk mit Belastungsbeschwerden und Kraftminderung im rechten Bein bei noch liegendem Femurnagel; reizlose Narbe mit Gefühlsstörungen am rechten Oberschenkel sowie im Bereich des rechten Fußrückens." - Für den Zeitraum 28.04.2006 bis 31.03.2008 ist eine Gesamtvergütung in Höhe von 5.848,70 EUR bewilligt worden.

Der hiergegen gerichtete Widerspruch ist mit Widerspruchsbescheid vom 25.04.2008 zurückgewiesen worden. Zwar habe sich der Kläger bei dem Unfall vom 27.04.2006 einen offenen Oberschenkeltrümmerbruch rechts mit teilweisem Riss der Quatrizepssehne und ausgedehntem Weichteildefekt, einen körperfernen Speichenbruch links sowie ein Schädel-Hirn-Trauma I. Grades zugezogen. Dennoch sei man zugunsten des Klägers von der MdE-Empfehlung des Gutachters E. abgewichen. Im Übrigen habe der Kläger zum 01.09.2007 eine Berufsausbildung als Bürokaufmann aufgenommen. Des Weiteren sei die Überprüfung eines eventuellen Rentenanspruches für die Zeit ab 01.04.2008 nicht Gegenstand dieses Verfahrens.

Die Bevollmächtigten des Klägers haben mit Klageschrift vom 27.05.2008 geltend gemacht, für den Zeitraum 01.09.2006 bis 31.03.2008 sei eine MdE von mindestens 50 v.H. zugrunde zu legen.

Das Sozialgericht Regensburg hat die Unfall-Akten der Beklagten sowie die Röntgenaufnahmen der Orthopädischen Klinik L. und des Dr. D. beigezogen. Der nach § 106 Abs.3 Nr.5 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) bestellte Sachverständige Dr. K. ist mit nervenfachärztlichem Gutachten vom 10.02.2009 zu dem Ergebnis gekommen, dass bei dem Kläger als Folge des Unfalles vom 27.04.2006 jetzt noch gering ausgeprägte, offenbar regrediente Sensibilitätsstörungen im Bereich des rechten Oberschenkels vorlägen. Die MdE betrage nervenärztlicherseits unter 10 v.H. - Der weitere nach § 106 Abs.3 Nr.5 SGG beauftragte Sachverständige Dr. F. hat mit orthopädischem Gutachten vom 17.03.2009 darauf hingewiesen, dass sich bei dem Kläger ein Bolzen verlagert habe, welcher habe entfernt werden müssen. Ein genaues Datum sei dazu aus den Akten nicht ersichtlich. Aufgrund der mit der Bolzenverschiebung aufgetretenen Beschwerdesymptomatik werde empfohlen, die MdE ab 01.10.2006 bis 08.012007 (Aufnahmedatum in der Klinik E.) mit 30 v.H. anzusetzen, anschließend aufgrund der ab diesem Datum mitgeteilten Messwerte zur Funktion des Kniegelenkes wieder 20 v.H. auf Dauer.

Die Beklagte hat sich mit Vergleichsangebot vom 03.04.2009 bereit erklärt, anstelle der bereits geleisteten Verletztenrente nach einer MdE von 20 v.H. für den Zeitraum 01.10.2006 bis 07.01.2007 eine Verletztenrente nach einer MdE in Höhe von 30 v.H. zu gewähren. - Dieses Vergleichsangebot ist nicht angenommen worden.

Nach entsprechender Ankündigung hat das Sozialgericht Regensburg mit Gerichtsbescheid vom 02.06.2009 die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 22.02.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.04.2008 verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 01.10.2006 bis 07.01.2007 Verletztenrente nach einer MdE von 30 v.H. zu gewähren und die Klage im Übrigen abgewiesen.

Die Bevollmächtigten des Klägers hoben mit Berufung vom 15.07.2009 hervor, dass der Kläger bei dem Unfall vom 27.04.2006 folgende Körperschäden erlitten habe: II.-gradig offener, oberhalb des Gelenkknorrens gelegener Oberschenkeltrümmerbruch rechts mit teilweisem Riss der Quatrizepssehne und ausgedehntem Weichteildefekt, körperferner Speichenbruch links und Schädel-Hirn-Trauma I. Grades. Für den Zeitraum 01.09.2006 bis 31.03.2008 sei daher eine MdE von mindestens 50 v.H. anzusetzen.

Von Seiten des Senats wurden die Unfall-Akten der Beklagten und die erstinstanzlichen Sreitakten beigezogen. - Die Beklagte übermittelte die weiteren Zwischenberichte des Prof. Dr. N. vom19. und 20.10.2009. Dort wurde u.a. eine Schraubendislokation sowie eine laterale Femurcondyle rechts diagnostiziert. Es bestand eine Indikation zur Implantatentfernung.

Im Folgenden bestellte der Senat gemäß § 106 Abs.3 Nr.5 SGG Dr. C. zum ärztlichen Sachverständigen. Dieser bestätigte mit unfallchirurgischem Gutachten vom 29.12.2009 die Ausführungen des erstinstanzlich gehörten Sachverständigen Dr. F ... Der klinisch-gutachterliche Verlauf ermögliche keinen Vergleich mit einem Unterschenkelamputierten mit ungünstiger Stumpfdisposition.

Die Bevollmächtigten des Klägers benannten mit Schriftsatz vom 17.03.2010 Dr. D. dafür, dass der Kläger im Zeitraum April 2006 bis Januar 2007 auf Krücken angewiesen und deswegen zu 100 v.H. erwerbsunfähig gewesen sei.

In der mündlichen Verhandlung vom 08.02.2011 beantragt der Bevollmächtigte des Klägers entsprechend dem Schriftsatz vom 15.07.2009,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 02.06.2009 und den Bescheid der Beklagten vom 22.02.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.04.2008 insoweit abzuändern, als die Beklagte verurteilt wird, bei dem Kläger für den Zeitraum vom 01.09.2006 bis 31.03.2008 Leistungen nach einer Gesamt-MdE von mindestens 50 v.H. zu gewähren.

Der Bevollmächtigte der Beklagten beantragt,
die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 02.06.2009 zurückzuweisen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird gemäß § 202 SGG in Verbindung mit § 540 der Zivilprozessordnung (ZPO) sowie entsprechend § 136 Abs.2 SGG auf die Unterlagen der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.



Entscheidungsgründe:


Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 143, 144 und 151 SGG zulässig, jedoch unbegründet.

Das Sozialgericht Regensburg hat die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 22.02.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.04.2008 mit Gerichtsbescheid vom 02.06.2009 zutreffend verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 01.10.2006 bis 07.01.2007 Verletztenrente nach einer MdE von 30 v.H. zu gewähren und im Übrigen die Klage zutreffend abgewiesen. Der Senat sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, soweit er die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist (§ 153 Abs.2 SGG).

Ergänzend ist zu der Frage der hier noch streitigen MdE-Bewertung im Zeitraum 01.09.2006 bis 31.03.2008 auszuführen, dass Ausgangspunkt für den Begriff der MdE der Begriff der Erwerbsfähigkeit ist. Erwerbsfähigkeit ist die Fähigkeit des Versicherten, sich unter Nutzung der Arbeitsgelegenheiten, die sich ihnen im gesamten Bereich des Erwerbslebens bieten, einen Erwerb zu verschaffen. Um die MdE infolge eines Versicherungsfalles festzustellen, ist die vor dem Versicherungsfall bestehende individuelle Erwerbsfähigkeit des Versicherten mit derjenigen nach dem Versicherungsfall zu vergleichen, wobei unabhängig vom Versicherungsfall eintretende Änderungen der Erwerbsfähigkeit außer Betracht bleiben. Die Feststellung der MdE setzt also voraus, dass die individuelle Erwerbsfähigkeit des Versicherten vor dem Versicherungsfall und die demgegenüber infolge des Versicherungsfalls eingetretene gesundheitliche Beeinträchtigung ermittelt werden. Die MdE ist also der durch die gesundheitlichen (körperlichen, seelischen und geistigen) Folgen des Versicherungsfalls bedingte Verlust an Erwerbsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens (Kranig in Hauck/Noftz, Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung, Rz.34 und 35 zu § 56 SGB VII mit Hinweis auf BSG, Urteil vom 27.01.1976 - 8 RU 264/74).

Die hierauf beruhenden unfallrechtlich zu beachtenden "Erfahrungswerte" sind auch im Fall des Klägers zu berücksichtigen, der als Schüler verunfallt ist und zum 01.09.2007 eine Lehre als Bürokaufmann hat antreten können. Der gerichtlich bestellte Sachverständige Dr. C. weist in diesem Zusammenhang mit unfallchirurgischem Gutachten vom 29.12.2009 völlig zutreffend darauf hin, dass in Berücksichtigung des Heilverlaufs der Vergleich mit einem Unterschenkelamputierten mit ungünstiger Stumpfdisposition nicht möglich ist. Dies korrespondiert wiederum mit dem zeitnahen Zwischenbericht des Prof. Dr. N. vom 09.10.2006, der zu diesem Zeitpunkt berichtet hat, sechs Monate nach dem Unfall und drei Monate nach der Callusdistraktion ist der Kläger weitgehend beschwerdefrei. Zwar verwendet er noch Gehstützen. Aber der Kläger ist ab dem genannten Zeitpunkt nunmehr voll belastbar gewesen. Prof. Dr. N. hat zu diesem Zeitpunkt eine MdE um 20 v.H. angenommen.

Wenn das Sozialgericht Regensburg mit Gerichtsbescheid vom 02.06.2009 für den Zeitraum 01.10.2006 bis 07.01.2007 eine Verletztenrente nach einer MdE von 30 v.H. zugesprochen hat, hat es hierbei zutreffend die zeitversetzt festgestellte Bolzenlockerung berücksichtigt. Die sich anschließende stationäre Heilbehandlung vom 08.01.2007 bis 27.01.2007 hat eine Anhebung der MdE auf 100 v.H. zur Folge gehabt, wie von der Beklagten bereits zutreffend anerkannt. Im Folgenden ist die MdE wieder auf 20 v.H. herabzusetzen gewesen, wie von allen am Verfahren beteiligten ärztlichen Sachverständigen bestätigt.

Wenn die Bevollmächtigten des Klägers zuletzt mit Schriftsatz vom 17.03.2010 Dr. D. als Zeugen dafür benannt haben, dass der Kläger im Zeitraum April 2006 bis Januar 2007 auf Krücken angewiesen und deswegen zu 100 v.H. erwerbsunfähig gewesen sei, ist die Einvernahme von Dr. D. nicht erforderlich gewesen. Denn bereits Prof. Dr. N. hat mit Zwischenbericht vom 09.10.2006 bestätigt, dass der Kläger zu diesem Zeitpunkt noch Gehstützen benutzt hat. Im Übrigen ist dieser Sachverhalt als zutreffend zugrunde zu legen, weil sich in der Folgezeit 08.01.2007 bis 27.01.2007 die Notwendigkeit einer stationären Heilbehandlung ergeben hat (BGSW). Die Benutzung von Gehstützen ist jedoch einer MdE von 50 v.H. (wie beantragt) oder gar 100 v.H. nicht gleichzusetzen.

Nach alle dem ist die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 02.06.2009 zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 183, 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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