Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 6 AS 375/11 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 675/11 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Keine Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom
02.08.2011 - S 6 AS 375/11 ER - wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Streitig ist im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens die Gewährung höherer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Am 16.03.2011 beantragte der Antragsteller (ASt) die Durchführung eines Eilverfahrens wegen mehrerer Bescheide. U.a. drohe ihm Obdachlosigkeit; ein Verhandlungstermin sei festzusetzen und Prozesskostenhilfe (PKH) zu bewilligen. Mit Schreiben vom 06.05.2011 hat das Sozialgericht (SG) den ASt aufgefordert, den Fragebogen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen vollständig auszufüllen und die erforderlichen Belege einzureichen. Ohne dies nachgeholt zu haben, hat der ASt im Erörterungstermin vom 21.07.2011 seinen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz für erledigt erklärt, nachdem der Antragsgegner (Ag) in geringerem Umfang höhere Leitungen zugesagt hatte.
Mit Beschluss vom 02.08.2011 hat das SG den Antrag auf Bewilligung von PKH mangels hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt. Ein Anordnungsgrund liege nicht vor. Der ASt habe die drohende Obdachlosigkeit nicht glaubhaft dargelegt. Mit Schreiben vom 03.08.2011 hat das SG u.a. eine Nachfrage des ASt vom 01.08.2011 wegen der Ausführung der vom Ag gegebenen Zusage höherer Leistungen beantwortet.
Am 12.08.2011 hat der ASt das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den Beschluss vom "03.08.2011" eingelegt. Er begehre die Bewilligung von PKH, die Festsetzung eines Gerichtstermins zur mündlichen Verhandlung und die Vernehmung von Zeugen. Weiterhin beantrage er die Bereitstellung einer Summe von 50.000,00 EUR für die Erstausstattung der Wohnungseinrichtung und den Kauf eines Pkw sowie eine Verzinsung ausstehender Leistungen des Ag in Höhe von 12 % als Strafe.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Gerichtsakten der ersten und zweiten Instanz Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von PKH mit Beschluss vom 02.08.2011 ist zulässig (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG-), aber nicht begründet. Zu Recht hat das SG die Bewilligung von PKH mangels hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt.
Die Beschwerde des ASt richtet sich gegen den Beschluss vom "03.08.2011". Er begehrt die Bewilligung von PKH und im Übrigen stellt er ähnliche Anträge wie im Verfahren S 6 AS 375/11 ER vor dem SG. Aufgrund dieser Ausführungen ist davon auszugehen, dass sich seine Beschwerde gegen den Beschluss des SG vom 02.08.2011 richtet.
Die Beschwerde hiergegen ist allerdings nicht begründet. Mangels Darlegung der vom ASt angegebenen drohenden Obdachlosigkeit besteht keine hinreichende Erfolgsausicht. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen des SG gemäß § 142 Abs 2 Satz 3 SGG Bezug genommen. Bis zur Erledigung des Rechtstreits im Erörterungstermin vom 21.07.2011 hatte das SG mangels Vorlage des vollständig ausgefüllten Fragebogens zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen keine Möglichkeit, über den Antrag auf Bewilligung von PKH zu entscheiden. Bis zu diesem Zeitpunkt hat der ASt den für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsgrund nicht dargelegt.
Sollte sich die Beschwerde gegen das Schreiben des SG vom 03.08.2011 gerichtet haben, so wäre diese nicht zulässig.
Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
02.08.2011 - S 6 AS 375/11 ER - wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Streitig ist im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens die Gewährung höherer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Am 16.03.2011 beantragte der Antragsteller (ASt) die Durchführung eines Eilverfahrens wegen mehrerer Bescheide. U.a. drohe ihm Obdachlosigkeit; ein Verhandlungstermin sei festzusetzen und Prozesskostenhilfe (PKH) zu bewilligen. Mit Schreiben vom 06.05.2011 hat das Sozialgericht (SG) den ASt aufgefordert, den Fragebogen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen vollständig auszufüllen und die erforderlichen Belege einzureichen. Ohne dies nachgeholt zu haben, hat der ASt im Erörterungstermin vom 21.07.2011 seinen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz für erledigt erklärt, nachdem der Antragsgegner (Ag) in geringerem Umfang höhere Leitungen zugesagt hatte.
Mit Beschluss vom 02.08.2011 hat das SG den Antrag auf Bewilligung von PKH mangels hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt. Ein Anordnungsgrund liege nicht vor. Der ASt habe die drohende Obdachlosigkeit nicht glaubhaft dargelegt. Mit Schreiben vom 03.08.2011 hat das SG u.a. eine Nachfrage des ASt vom 01.08.2011 wegen der Ausführung der vom Ag gegebenen Zusage höherer Leistungen beantwortet.
Am 12.08.2011 hat der ASt das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den Beschluss vom "03.08.2011" eingelegt. Er begehre die Bewilligung von PKH, die Festsetzung eines Gerichtstermins zur mündlichen Verhandlung und die Vernehmung von Zeugen. Weiterhin beantrage er die Bereitstellung einer Summe von 50.000,00 EUR für die Erstausstattung der Wohnungseinrichtung und den Kauf eines Pkw sowie eine Verzinsung ausstehender Leistungen des Ag in Höhe von 12 % als Strafe.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Gerichtsakten der ersten und zweiten Instanz Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von PKH mit Beschluss vom 02.08.2011 ist zulässig (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG-), aber nicht begründet. Zu Recht hat das SG die Bewilligung von PKH mangels hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt.
Die Beschwerde des ASt richtet sich gegen den Beschluss vom "03.08.2011". Er begehrt die Bewilligung von PKH und im Übrigen stellt er ähnliche Anträge wie im Verfahren S 6 AS 375/11 ER vor dem SG. Aufgrund dieser Ausführungen ist davon auszugehen, dass sich seine Beschwerde gegen den Beschluss des SG vom 02.08.2011 richtet.
Die Beschwerde hiergegen ist allerdings nicht begründet. Mangels Darlegung der vom ASt angegebenen drohenden Obdachlosigkeit besteht keine hinreichende Erfolgsausicht. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen des SG gemäß § 142 Abs 2 Satz 3 SGG Bezug genommen. Bis zur Erledigung des Rechtstreits im Erörterungstermin vom 21.07.2011 hatte das SG mangels Vorlage des vollständig ausgefüllten Fragebogens zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen keine Möglichkeit, über den Antrag auf Bewilligung von PKH zu entscheiden. Bis zu diesem Zeitpunkt hat der ASt den für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsgrund nicht dargelegt.
Sollte sich die Beschwerde gegen das Schreiben des SG vom 03.08.2011 gerichtet haben, so wäre diese nicht zulässig.
Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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